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Beschluss

2 Ta 415/07

Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2007:1026.2TA415.07.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 5. September 2007 – 10 Ca 113/07 – teilweise abgeändert. Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu leisten ist, auch insoweit bewilligt, als die Klägerin den allgemeinen Feststellungsantrag neben der Kündigungsschutzklage gestellt hat.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 5. September 2007 – 10 Ca 113/07 – teilweise abgeändert. Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu leisten ist, auch insoweit bewilligt, als die Klägerin den allgemeinen Feststellungsantrag neben der Kündigungsschutzklage gestellt hat. I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 19. September 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 5. September 2007, durch den ihr beim Arbeitsgericht am 27. Juli 2007 eingegangener Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe teilweise zurückgewiesen worden ist. In dem Rechtsstreit hatte sich die Klägerin u.a. gegen eine Kündigung der Beklagten vom 12. Juli 2007 mit folgenden Anträgen gewandt, für die sie Prozesskostenhilfe beantragt hat: 1. festzustellen, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die nicht aufgelöst wurde und weiterbesteht, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 12. Juli 2007 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht, 3. .... Im Gütetermin am 6. September 2007 einigten sich die Parteien auf einen Vergleich (Bl. 24 d.A.). Das Arbeitsgericht hat dem Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin durch Beschluss vom 5. September 2007 – der Klägerin am 14. September 2007 zugestellt – nur beschränkt stattgegeben und ihn im Übrigen mit der Begründung zurückgewiesen, der Klage fehle im Hinblick auf den Antrag zu 1) die Erfolgsaussicht. Die Klägerinvertreterin hat mit einem am 19. September 2007 eingegangen Schriftsatz sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. September 2007 beim Arbeitsgericht eingelegt, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 28. September 2007 nicht abgeholfen hat. Wegen der Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf die Ausführungen Bl. (B) 11-(B)21 d. A. Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und fristgerecht eingelegt worden (§§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO). Die Beschwerde hat auch Erfolg, weil der Klägerin unbeschränkt für alle Anträge Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Dem ordnungsgemäßen Antrag muss gemäß § 117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt werden. Allgemein anerkannt ist, dass eine Klage nach § 4 KSchG gegen eine bestimmte Kündigung mit einem allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO verbunden werden kann (vgl. BAG vom 27. Januar 1994 – 2 AZR 484/93, EzA Nr. 48 zu § 4 KSchG n.F). In einem solchen Fall wird dabei nicht nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete mit der Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin zur gerichtlichen Überprüfung gestellt, sondern auch, ob das Arbeitsverhältnis über diesen Termin hinaus im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz fortbesteht. Auf Grund der Feststellungsklage muss geprüft werden, ob das Arbeitsverhältnis weder durch die zunächst angegriffene Kündigung noch durch andere Beendigungsmaßnahmen oder -umstände geendet hat. Auf diese Weise können auch weitere Kündigungen außerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG in den Prozess eingeführt werden. Allerdings muss die Klägerin in einem derartigen Fall nach Kenntnis der weiteren Kündigung diese in den Prozess einführen und unter teilweiser Einschränkung des Feststellungsantrags eine dem Wortlaut des § 4 KSchG angepasste Antragstellung vornehmen, worauf er seitens des Gerichts nach § 139 ZPO hinzuweisen ist (vgl. BAG vom 13. März 1997 – 2 AZR 512/96, AP Nr. 38 zu § 4 KSchG 1969). Bei einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist zunächst zur Begründung eines Interesses an alsbaldiger Feststellung ein Tatsachenvortrag zur Möglichkeit weiterer Beendigungsgründe erforderlich, denn ein bloß prophylaktische Feststellungsklage reicht für die Zulässigkeit der Klage im Sinne von § 256 ZPO nicht aus. Deshalb sind für den allgemeiner Feststellungsantrag unter dem oben genannte Maßstab die Erfolgsaussichten gegeben gewesen und entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung kann eine Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung insoweit nicht bejaht werden (vgl. Hess. LAG vom 9. November 2006 – 2 Ta 472/06 und Hess. LAG vom 1. August 2006 – 19 Ta 373/06, jeweils veröffentlicht in der Landesrechtsprechungsdatenbank; Hess. LAG vom 17. Februar 2006 – 15 Ta 3/06 n.v.;). Denn die ganz herrschende Meinung hält im Ergebnis daran fest, dass ein allgemeiner Feststellungsantrag wie hier formuliert geeignet ist, die Klagefrist für Folgekündigungen zu wahren (vgl. ErfK/Kiel, 7. Aufl., § 6 KSchG Rn 5; HaKo-Gallner, 2. Aufl., § 6 Rn 5; KR-Friedrich, 8. Aufl., § 4 KSchG Rn 248 f.; Pods/Quecke in HWK, 2. Aufl., § 6 KSchG Rn 5; skeptisch Bader, NZA 2004, 65). Damit gehört es zu einer sachgerechten Rechtsverfolgung, neben dem Kündigungsschutzantrag einen allgemeinen Feststellungsantrag zu stellen. Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben, eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist mangels einer gesetzlich begründeten Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (§§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG).