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Urteil

19/2 Sa 613/09

Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2010:0129.19.2SA613.09.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2009 - 13 Ca 5356/08 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit 01. April 2007 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä 5 Stufe 1 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) und seit April 2009 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä 5 Stufe 2 TV-Ärzte Hessen zu zahlen und die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe Ä 5 Stufe 1 bzw. Stufe 2 TV-Ärzte Hessen und der Entgeltgruppe Ä 4 Stufe 1 bzw. seit 01. Januar 2009 Stufe 2 TV Ärzte Hessen vom jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2009 - 13 Ca 5356/08 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit 01. April 2007 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä 5 Stufe 1 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) und seit April 2009 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä 5 Stufe 2 TV-Ärzte Hessen zu zahlen und die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe Ä 5 Stufe 1 bzw. Stufe 2 TV-Ärzte Hessen und der Entgeltgruppe Ä 4 Stufe 1 bzw. seit 01. Januar 2009 Stufe 2 TV Ärzte Hessen vom jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2009 ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Die Klägerin hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). II. In der Sache hat die Berufung der Klägerin teilweise Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin seit 01. April 2007 nach der Vergütungsgruppe Ä 5, Stufe 1 des § 10 TV-Ärzte Hessen und seit 01. April 2009 nach der Vergütungsgruppe Ä 5, Stufe 2 des § 10 TV-Ärzte Hessen zu vergüten. Damit ist die Beklagte verpflichtet, die Differenzbeträge zwischen der geschuldeten und der tatsächlich gewährten Vergütung zu zahlen. Ferner ist sie zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf die jeweiligen Nachzahlungsbeträge gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB verpflichtet. Die weitergehende Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (BAG, ständige Rechtsprechung, etwa 08. Oktober 1997 - 4 AZR 167/96 - AP BAT § 23 b Nr. 2, zu I der Gründe) . Das gilt auch, soweit Zinsen begehrt werden BAG, ständige Rechtsprechung, etwa 08. Oktober 1997 - 4 AZR 167/96 - a.a.O). b) Die Hilfsanträge (Antrag 2 - 4) sind unbeachtlich. Sie sind nicht als eigenständige Anträge anzusehen, weil sie als Weniger in dem gestellten Hauptantrag enthalten sind. aa) Die gerichtliche Geltendmachung eines quantifizierten Anspruchs beinhaltet - von seltenen Ausnahmen abgesehen - immer die Geltendmachung eines Anspruchs, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten (Haupt-)Anspruchs liegt. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass der Zivilrichter deshalb ein Weniger zuerkennen darf und muss, wenn es in dem Sachantrag des Klägers enthalten ist, dieser aber nicht in voller Höhe begründet ist. Anders dagegen ist zu entscheiden, wenn es sich bei dem möglicherweise begründeten Teil der Klage nicht um ein Weniger, sondern um etwas Anderes handelt. Ob es sich bei dem "minderen" Anspruch um ein Weniger oder um etwas Anderes handelt, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren des Klägers ab. Ihm steht das Recht zu, den Streitgegenstand durch seinen Antrag zu bestimmen. Ihm darf vom Gericht nichts zugesprochen werden, was er nicht beantragt hat. Umgekehrt darf die beklagte Partei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste. Wenn es sich nicht um einen mengenmäßig oder zahlenmäßig teilbaren Gegenstand handelt (wie etwa regelmäßig bei einer Zahlungsklage, vgl. dazu Musielak/Musielak ZPO 5. Aufl. § 308 Rn. 8) , bedarf es einer gesonderten Prüfung des Antrages des Klägers im Zusammenhang mit seinem prozessualen Vorbringen daraufhin, ob sich Hinweise finden, die seinen Willen belegen, die Verurteilung des Beklagten ggf. in einem anderen Umfang oder in einer anderen Art zu wollen, als dies durch seinen ursprünglichen Antrag zum Ausdruck gebracht wird. Dabei ist die Interessenlage der klagenden Partei zu beachten (BAG 06. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 16 f, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 308 = ZTR 2008, 156). bb) Die Auslegung des klägerischen Hauptantrages ergibt, dass der hilfsweise gestellte Antrag 2, der auf Feststellung der Vergütungsverpflichtung nach der niedrigeren Stufe der Entgeltgruppe Ä 5 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen für die Zeit vom 01. April 2007 bis 31. März 2009 und auf Feststellung der Vergütungsverpflichtung nach der Entgeltgruppe Ä 5 Stufe 2 ab 01. April 2009 gerichtet ist, in der mit dem Hauptantrag begehrten Vergütungsverpflichtung nach der Entgeltgruppe Ä 5 Stufe 2 TV-Ärzte Hessen für die Zeit ab 01. Januar 2007 enthalten ist. Gleiches gilt auch für die als Hilfsanträge gestellten Anträge 3) und 4), mit denen in einem Teil des streitgegenständlichen Zeitraums die Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 5 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen und für abweichende, aber kürzere Zeiträume die Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 5 Stufe 2 TV-Ärzte Hessen begehrt wird. (1) Der Hauptantrag der Klägerin enthält zwingend auch das mit den Hilfsanträgen formulierte Begehren. Der Hauptantrag der Klägerin zielt auf die Feststellung der Vergütungspflicht nach der Entgeltgruppe Ä 5 Stufe 2 TV-Ärzte Hessen für die Zeit ab dem 01. Januar 2007. Mit den als Hilfsanträgen gestellten Anträgen 2 - 4 begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Vergütungspflicht nach einer niedrigeren Stufe derselben Entgeltgruppe in einem Teil des Zeitraums bestanden hat und die Vergütungspflicht nach der mit dem Hauptantrag verfolgten Entgeltgruppe für einen kürzeren Zeitraum besteht. Die Klägerin beruft sich jeweils auf die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale beider Alternativen der Entgeltgruppe Ä 5 b TV-Ärzte Hessen für verschieden lange Zeiträume. (2) Daraus ergibt sich, dass die hier zu beurteilende Konstellation nicht anders zu behandeln ist als ein rein zahlenmäßig abstufbarer Antrag, etwa auf Zahlung einer bestimmten Summe, in der der Antrag auf Zahlung einer geringeren Summe auch unter dem Gesichtspunkt von § 308 ZPO regelmäßig enthalten und auch ohne ausdrücklichen (Hilfs-)Antrag vom Gericht zu bescheiden ist. Auch nach der vorliegend bestehenden Interessenlage der Parteien, insbesondere derjenigen der Klägerin, ist von einer entsprechenden Antragsauslegung auszugehen (BAG 06. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 22, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 308 = ZTR 2008, 156). (3) Damit ist auch ohne gesonderten Antrag zu überprüfen, ob die Klage nicht insoweit, dh. teilweise, begründet ist (BAG 06. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 23, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 308 = ZTR 2008, 156). 2. Der (Haupt-) Antrag ist teilweise begründet. Die Klägerin kann erst seit dem 01. April 2007 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 5, Stufe 1 des § 10 TV-Ärzte Hessen und seit 01. April 2009 nach der Entgeltgruppe Ä 5, Stufe 2 des § 10 TV-Ärzte Hessen verlangen. Seit dem 01. April 2007 sind die tariflichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe Ä 5 b TV-Ärzte Hessen erfüllt. Damit hat die Klägerin ab dem 01. April 2009 die Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte Hessen erreicht (§ 14 Abs. 1 c TV-Ärzte Hessen). Für die Zeit bis zum 01. April 2007 ergibt sich ein Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 5 des § 10 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet seit dem 01. Januar 2007 kraft beiderseitiger Tarifbindung der TV-Ärzte Hessen Anwendung. b) Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit entspricht erst seit dem 01. April 2007 den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe Ä 5 b gemäß § 10 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen. aa) Nach § 13 TV-Ärzte Hessen erhalten Ärzte ein Tabellenentgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind und nach der für sie geltenden Stufe. Die Eingruppierung regelt § 10 TV-Ärzte Hessen. (1) Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte Hessen sind Ärztinnen und Ärzte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte Hessen den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe dann, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Arbeitsvorgänge sind nach der Protokollnotiz zu § 10 Abs. 2 - 5 TV-Ärzte Hessen Arbeitsleistungen (einschließlich von Zusammenhangstätigkeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin oder des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen (§ 10 Abs. 2 Satz 3 TV-Ärzte Hessen). (2) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung des § 10 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen. Diese lauten, soweit hier von Bedeutung: Entgeltgruppe Ä 4: a) Fachärztin oder Facharzt mit fakultativer Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung in ihrem oder seinem Fachgebiet und anschließender zweijähriger entsprechender Tätigkeit b) Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in ihrem oder seinem Fachgebiet, für das in der Weiterbildungsordnung eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung entweder nicht vorgesehen ist oder zwar vorgesehen, aber für die auszuübende Tätigkeit nicht erforderlich ist, nach vierjähriger fachärztlicher Tätigkeit c) Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in ihrem oder seinem Fachgebiet nach siebenjähriger fachärztlicher Tätigkeit d) Fachärztin oder Facharzt mit Habilitation in ihrem oder seinem Fachgebiet und entsprechender Tätigkeit e) Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit, der oder dem durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers mindestens vier Ärztinnen und/oder Ärzte ständig unterstellt sind. Entgeltgruppe Ä 5: a) Fachärztin oder Facharzt mit fakultativer Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung in ihrem oder seinem Fachgebiet und mit entsprechender Tätigkeit, der oder dem durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers die Leitung eines entsprechenden Funktionsbereiches oder einer vergleichbaren sonstigen Organisationseinheit übertragen worden ist oder mindestens fünf Ärztinnen und/oder Ärzte unterstellt sind b) Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in ihrem oder seinem Fachgebiet, für das in der Weiterbildungsordnung eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung entweder nicht vorgesehen ist oder zwar vorgesehen, aber für die auszuübende Tätigkeit nicht erforderlich ist, der oder dem durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers die Leitung einer größeren Organisationseinheit übertragen worden ist oder mindestens fünf Ärztinnen und/oder Ärzte ständig unterstellt sind. (3) Für die Erfüllung der tariflichen Qualifizierungsmerkmale ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG vom 24. Oktober 1984, 4 AZR 518/82, AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT und 12. Juni 1996 - 4 AZR 94/95, AP Nr. 33 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter) . Hierzu sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls über die bloße Darstellung ihrer Tätigkeit und Einzelaufgaben hinaus diejenigen klagebegründenden Tatsachen vorzutragen, aus denen der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Behauptungen auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale rechtlich zutreffen (vgl. BAG vom 19. März 1980 - 4 AZR 300/78, AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT). bb) Die Klägerin erfüllt seit 01. April 2007 die Merkmale der ersten Alternative der Entgeltgruppe Ä 5 b der Entgeltordnung des § 10 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen. Sie erfüllt das persönliche Merkmal der Entgeltgruppe Ä 5 b TV-Ärzte Hessen und sie führt seit 01. April 2007 zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge aus, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte erfüllen. Vor diesem Zeitpunkt sind weder die Merkmale der ersten noch der zweiten Alternative der Entgeltgruppe Ä 5 b des § 10 TV-Ärzte Hessen erfüllt, da es insoweit an der für beide Alternativen erforderlichen ausdrücklichen Anordnung der Beklagten fehlt. (1) Bei der Klägerin handelt es sich um eine Fachärztin mit entsprechender Tätigkeit in ihrem Fachgebiet, für das eine fakultative Weiterbildung zwar vorgesehen, aber für die auszuübende Tätigkeit nicht erforderlich ist. Die Klägerin ist seit 2002 Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Sie ist seither in diesem Fachgebiet tätig. Eine Weiterbildung ist nach der Weiterbildung nur für „Forensische Psychiatrie" vorgesehen und für die konkrete Tätigkeit der Klägerin nicht erforderlich. (2) Der Klägerin ist die von ihr ab 01. April 2007 ausgeübte Leitung der Stationen Schizophrenie (93-13) und Tagesklinik (93-8) durch ausdrückliche Anordnung der Beklagten mit Wirkung zum 01. April 2007 übertragen worden. Dass die Klägerin zwischenzeitlich auf Weisung des Chefarztes, die von der Beklagten beanstandet worden ist, anderweitig eingesetzt worden ist, ist unschädlich. Für die Zeit vor dem 01. April 2007 ist der Klägerin weder die Leitung einer größeren Organisationseinheit durch ausdrückliche Anordnung der Beklagten übertragen worden noch sind ihr durch ausdrückliche Anordnung der Beklagten mindestens fünf Ärztinnen oder Ärzte ständig unterstellt worden. (a) Die Voraussetzung der „ausdrücklichen Anordnung des Arbeitgebers" gilt für beide Alternativen der Entgeltgruppe Ä 5 b des § 10 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen, d. h. sowohl für die Übertragung einer größeren Organisationseinheit als auch für die Unterstellung von mindestens fünf Ärztinnen oder Ärzten. Sie statuiert einen Entscheidungsvorbehalt des Krankenhausträgers. Ein lediglich konkludentes Verhalten des Arbeitgebers oder die nur faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen genügt daher nicht. Die Zurechnung des Verhaltens Dritter im Wege der Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist damit ausgeschlossen. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. (aa) Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (vgl. BAG vom 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06, NZA 2008, 131; BAG vom 16. Juni 2004 - 4 AZR 408/03, AP Nr. 24 zu § 4 TVG Effektivklausel; BAG vom 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03, AP Nr. 21 zu § 1 TVG Rückwirkung). Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an den Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Weitergehend ist jedoch auch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG vom 24. Oktober 2007 a.a.O.). (bb) Nach dem Wortlaut „ausdrückliche Anordnung" bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Erklärung, ein lediglich konkludentes Verhalten bzw. die faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen ist nicht ausreichend (vgl. für das Tarifmerkmal „durch ausdrückliche Anordnung" auch BAG 11. November 1987 - 4 AZR 336/87 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 140). Durch die Verknüpfung der geforderten ausdrücklichen Anordnung mit dem Zurechnungssubjekt („vom Arbeitgeber") schließt der Wortsinn zudem eine Zurechnung von Erklärungen Dritter nach Rechtsscheinsgrundsätzen (durch Anscheins- oder Duldungsvollmacht) aus (vgl. auch insoweit für das Tarifmerkmal „durch ausdrückliche Anordnung" BAG 25. Oktober 1995 - 4 AZR 479/94 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 207, zu II 4.1.3 der Gründe) . Erforderlich ist eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Erklärung des Arbeitgebers oder eines hierzu ausdrücklich vom Arbeitgeber bevollmächtigten Dritten. Dieses Erfordernis gilt nach der Satzstellung sowohl für das Merkmal der Übertragung als auch für das Merkmal der Unterstellung. Hätten die Tarifvertragsparteien die ausdrückliche Anordnung nur auf die erste Alternative beziehen wollen, so hätten sie nach dem „oder" jedenfalls erneut die Worte „der oder dem" einsetzen oder einen neuen Nebensatz bilden müssen, um klarzustellen, dass sich das Erfordernis der ausdrücklichen Anordnung nicht auf die zweite Alternative bezieht. Die Tarifsystematik stützt dieses Auslegungsergebnis. Dass die Tarifvertragsparteien in Bezug auf die einzelnen Tarifvorschriften hinsichtlich der Anforderung an die übertragende Stelle/Person differenziert haben, folgt schon aus den unterschiedlichen Anforderungen an die Übertragung in der Entgeltordnung des § 10 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen und in § 12 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen (vgl. Hessisches LAG 08. Oktober 2008 - 2 Sa 529/08). Die allgemeinen Eingruppierungsgrundsätze, wonach die von dem Arbeitnehmer auszuübende und nicht die nur ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist, enthält § 10 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA. Nach diesen allgemeinen Grundsätzen kann auch eine nur stillschweigende Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers zu einer etwa mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmten Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Höhergruppierung begründen (vgl. BAG 26. März 1997 - 4 AZR 489/95 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 223, zu II 5.1 der Gründe). Die in der Entgeltordnung genannte Voraussetzung zeigt, dass für die Übertragung einer nach der Entgeltgruppe Ä 5 zu vergütenden Tätigkeit, gleich ob sie auf der Leitung einer größeren Organisationseinheit oder auf der Unterstellung von mindestens fünf Ärztinnen oder Ärzten beruht, eine solche nur stillschweigende Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des Arbeitgebers nicht ausreichend sein soll, sondern eine ausdrückliche Anordnung durch den Arbeitgeber erforderlich ist (vgl. Hessisches LAG 08. Oktober 2008 - 2 Sa 529/08). Dieses Auslegungsergebnis trägt schließlich den Besonderheiten der Klinikbetriebe Rechnung. Die Tarifvertragsparteien haben in Kenntnis der üblichen Zuweisung von Aufgaben durch die Chefärzte/Klinikdirektoren und der möglichen arbeitsrechtlichen Auswirkungen, insbesondere auch in vergütungsrechtlicher Hinsicht, die beim Krankenhausträger liegenden Personalhoheit, d.h. seine eigene Entscheidungsbefugnis in personellen Angelegenheit, gestärkt und damit die rein faktische Ausübung von Leitungstätigkeiten, sei es die Leitung einer größeren Organisationseinheit oder die Führung von mehr als fünf Ärzten, aufgrund schleichender oder ausdrücklicher Übertragung durch Chefärzte und deren Duldung durch den Arbeitgeber nicht genügen lassen wollen, um eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 5 zu rechtfertigen (vgl. BAG vom 25. Oktober 1995 - 4 AZR 479/94, AP Nr. 207 zu §§ 22, 23 BAT 1975; LAG Düsseldorf vom 21. Februar 2008 - 15 Sa 1617/07 - FA 2008, 286). Deshalb soll allein der Träger der Klinik handelnd durch das jeweils zuständige Organ die Anordnungen treffen, durch die entsprechende Leitungsfunktionen, die über die bloße Vergütungshöhe auch Einfluss auf die vertragliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses haben, übertragen werden. Die Kollision zwischen den Weisungsrechten des Klinikdirektors/Chefarztes einschließlich seiner Befugnis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf die ihm unterstellten Ärzte zu übertragen, wie sie im Klinikalltag gelebt werden, und den eigenen Entscheidungsbefugnissen des Krankenhausträgers in personellen Angelegenheiten andererseits haben die Tarifvertragsparteien dahingehend gelöst, dass sie für Fachärzte/innen der Entgeltgruppen Ä 5 und Ä 6 mit der Formulierung „durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers" einen entsprechenden „Entscheidungsvorbehalt" des Krankenhausträgers statuiert haben, der eine ausdrückliche Anordnung von Leitungsaufgaben durch einen Chefarzt für die Erfüllung der Tarifmerkmale nicht genügen lässt (vgl. (vgl. Hessisches LAG 08. Oktober 2008 - 2 Sa 529/08; LAG Düsseldorf vom 21. Februar 2008 a.a.O.). Diese Entscheidungskompetenz des Klinikträgers gegenüber dem Mitarbeiter kann grundsätzlich im Rahmen einer entsprechenden schriftlichen oder mündlichen Erklärung ausgeübt werden. Das Merkmal der ausdrücklichen Anordnung durch den Arbeitgeber ist auch dann als erfüllt anzusehen, wenn in Dienstanweisungen, Verwaltungsverfügungen und Geschäftsverteilungsplänen, die dem Angestellten zugehen, entsprechende Funktionen übertragen werden. Konkludentes Verhalten des öffentlichen Arbeitgebers oder die lediglich faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen in der Verwaltung hingegen sind nicht ausreichend, auch nicht die Benachrichtigung lediglich der unterstellten Angestellten (vgl. BAG vom 11. November 1987 - 4 AZR 336/87, AO Nr. 140 zu § 22, 23 BAT 1975). (b) Nach diesen Grundsätzen ist der Klägerin die Leitung der Stationen 93-13 und 93-8 der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie am Universitätsklinikum Frankfurt am Main durch das zuständige Vertretungsorgan der Beklagten, den Klinikvorstand, zum 01. April 2007 übertragen worden. (aa) Ausweislich des Beschlusses Nr. V 194/08 des Klinikvorstandes vom 25. August 2008 hat sich der Klinikvorstand ausdrücklich gegen die durch Prof. Dr. C im April 2008 vorgenommenen organisatorischen Veränderungen in seiner Klink gewandt, durch die sich die Unterstellungsverhältnisse im ärztlichen Bereich geändert haben. Der Klinikvorstand hat weiterhin ausgeführt, dass er in seinem Beschluss Nr. V 167/07 vom 05. November 2007 bezüglich der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie die seinerzeit bestehenden Strukturen bestätigt und die daraus ergebenden Konsequenzen bezüglich der Leitungspositionen festgelegt hat. Damit hat der Klinikvorstand die zum Zeitpunkt seines Beschlusses vom 05. November 2007 bestehenden Aufgabenzuweisungen ausdrücklich gebilligt (vgl. Hessisches LAG 25. Februar 2009 - 2 Sa 1771/08 -). Zu diesem Zeitpunkt war der Klägerin die Leitung der Stationen 93-13 und 93-8 zugewiesen. Die Billigung durch den Klinikvorstand wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Aufgabenzuweisung zum 01. April 2007. (bb) Für die Zeit vor dem 01. April 2007 fehlt es dagegen an der schon an der erforderlichen ausdrücklichen Anordnung der Beklagten, der Klägerin die Leitung einer größeren Organisationseinheit zu übertragen oder mindestens fünf Ärzte ständig zu unterstellen. Ob es sich bei der von der Klägerin auf Weisung des Chefarztes geleiteten Stationen der Schizophrenie (August bis Dezember 2004) und der sozialpsychiatrischen Tagesklinik (Januar 2005 bis März 2007) um größere Organisationseinheiten handelt und wie viele Ärzte der Klägerin in diesen Stationen unterstellt waren, kann folglich dahinstehen. Eine solche ausdrückliche Anordnung folgt nicht zunächst daraus, dass die Klägerin den Titel Oberärztin führte. Dem Begriff Titel kam vor Inkrafttreten des TV-Ärzte Hessen keine eingruppierungsrechtliche Bedeutung zu. Gleiches gilt auch nach Inkrafttreten des TV-Ärzte Hessen, der auf die vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnete Leitung einer größeren Organisationseinheit oder Unterstellung von mindestens 5 Ärzten abstellt. Soweit sich die Klägerin auf die vor dem 01. April 2007 erfolgten Übertragungen von Leitungsfunktionen durch Prof. Dr. C beruft, erfüllen diese nicht das Tarifmerkmal der ausdrücklichen Anordnung des Arbeitgebers. Dass Prof. Dr. C von der Beklagten ausdrücklich bevollmächtigt war, der Klägerin Leitungsfunktionen zu übertragen, hat die Klägerin nicht dargelegt. Das Handeln von Prof. Dr. C kann der Beklagten nicht im Wege der Anscheins- oder Duldungsvollmacht zugerechnet werden. Die Beklagte hat nicht iSv § 162 Abs. 1 BGB treuwidrig den Eintritt einer Bedingung vereitelt mit der Folge, dass sie Bedingung zu Lasten der Beklagten als eingetreten anzusehen wäre. Eine aufschiebende Bedingung war zwischen den Parteien nicht vereinbart. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, der Klägerin die Leitung einer größeren Organisationseinheit zu übertragen oder mindestens fünf Ärztinnen oder Ärzte zu unterstellen. Die Voraussetzungen einer Konkretisierung auf solche Tätigkeiten hat die Klägerin nicht dargelegt. Der Beklagten ist es schließlich nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung vor dem 01. April 2007 zu berufen, weil sie Arbeitsleistung der Klägerin entgegen genommen hat (vgl. BAG 25. Oktober 1995 - 4 AZR 479/94 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 207; LAG Düsseldorf 18. Juli 2998 - 9 Sa 546/08 - ZTR 2009, 23; Sächsisches LAG 04. Juni 2008 - 9 Sa 658/07 -; LAG Schleswig-Holstein 17. Februar 2009 - 5 Sa 402/08). Ein treuwidriges Verhalten ist hier schon deshalb anzunehmen, weil die Klägerin für die Zeit vor dem 01. April 2007 nicht dargelegt hat, dass die Beklagte von den Aufgabenzuweisungen durch Prof. Dr. C Kenntnis hatte. Sowohl der Organigramm als auch die vorgelegten Auszüge aus der Homepage stammen aus der Zeit nach dem 01. April 2007. (3) Durch den Beschluss Nr. V 167/07 vom 05. November 2007, bestätigt am 25. August 2008, hat die Beklagte der Klägerin die Leitung einer größeren Organisationseinheit im Sinne des Tarifvertrags übertragen. (a) Die Station Schizophrenie (93-13) und auch die Tagesklinik (93-8) sind Organisationseinheiten. Sie sind organisatorisch abgegrenzt. Sie verfügen über eigene personelle und sächliche Mittel. Ihnen sind bestimmte abgegrenzte Behandlungsaufgaben zugewiesen. (b) Aufgrund der sachlichen und personellen Ausstattung ist davon auszugehen, dass es sich bei den Einheiten jedenfalls in der Zusammenrechnung um eine größere Organisationseinheit im Sinne des § 10 TV-Ärzte Hessen handelt. (aa) Der Tarifvertrag definiert den Begriff der größeren Organisationseinheit nicht. Unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs ist eine größere Organisationseinheit anzunehmen, wenn diese überdurchschnittlich groß ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Größe der Organisationseinheit nicht nur nach der Zahl der in der Organisationseinheit tätigen Ärzte zu beurteilen und eine größere Organisationseinheit nur dann anzunehmen, wenn mindestens fünf Ärzte unterstellt sind. Hätten die Tarifvertragsparteien allein auf die Zahl der unterstellten Ärzte und Ärztinnen abstellen wollen, so hätte es des weiteren Merkmals der Leitung einer größeren Organisationseinheit nicht bedurft. Die Größe der Organisationseinheit ist unter Berücksichtigung der ihr zugewiesenen Mittel und Aufgaben zu beurteilen. Es kommt insbesondere auf die Zahl der Mitarbeiter und den Umfang der sächlichen Mittel an, die zugewiesen sind, um die Aufgabe zu bewältigen. Aus dem Wortlaut des Tarifvertrags ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass eine Station oder eine Mehrzahl von Stationen nicht eine größere Organisationseinheit sein kann. Das Erfordernis der größeren Organisationseinheit kann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 TV-Ärzte, der sich an § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT orientiert, auch durch Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass auch Qualifikationen berücksichtigt werden, die sich aus mehreren nebeneinander ausgeübten Tätigkeiten ergeben. Aus der Summierung kann sich die Erfüllung bestimmter tariflicher Merkmale, wie einer besonderen Bedeutung der Tätigkeit oder eines besonderen Maßes an Verantwortung einer Tätigkeit, ergeben (BAG 10. Februar 1982 - 4 AZR 383/79 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 57). Das gilt auch für die Frage, ob die Leitung einer größeren Organisationseinheit übertragen worden ist. Dem steht der Wortlaut, insbesondere die Formulierung „Leitung einer größeren Organisationseinheit" nicht entgegen. Nach der Entgeltordnung sollen Ärzte, die eine größere Organisationseinheit leiten und damit mehr Verantwortung tragen, eine höhere Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung richtet sich also nach der Größe des Verantwortungsbereichs. Ob der Arzt Verantwortung in einer größeren Einheit oder in mehreren Einheiten, die zusammen die Größe einer größeren Einheit erreichen, trägt, ändert am Umfang seines Verantwortungsbereichs nichts. Die Aufgabe ist durch die Aufspaltung seines Verantwortungsbereichs in mehrere Einheiten nicht kleiner oder leichter. (bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Klägerin mit der Übertragung Leitung der Station Schizophrenie (93-13) und der Leitung der Tagesklinik (93-8) die Leitung einer größeren Organisationseinheit im Sinne des Tarifvertrags übertragen. Die Station Schizophrenie und die Tagesklinik sind jedenfalls zusammen betrachtet überdurchschnittlich groß und damit als eine größere Organisationseinheit anzusehen. Das folgt aus der Zahl der Mitarbeiter, der Zahl der Betten/ Behandlungsplätze, der Zahl der Patienten und der Höhe der Kosten. In beiden Stationen sind zusammen 38 Mitarbeiter beschäftigt, und zwar drei Ärzte, zwei Psychologen, zwei Gruppenleitungen, 23 Pflegekräfte, zwei Sekretärinnen, zwei Ergotherapeutinnen, zwei Psychotherapeuten und zwei Sozialarbeiter. Die Station 93-13 verfügt über 22 Betten und zwei tagesklinische Behandlungsplätze, die Tagesklinik über 20 teilstationäre Betten/Behandlungsplätze. Von den 129 Betten/ Behandlungsplätzen der Klinik liegen damit 42 im Verantwortungsbereich der Klägerin. Damit ist dieser Bereich größer als die durchschnittlichen Stationen der Klinik, aber auch größer als die von der Beklagten genannten Stationen, die zwischen 25 und 34 Betten haben. Auf die von der Klägerin betreuten Stationen entfallen zusammen ca 20% der Aufnahmen und Entlassungen, 28% der Belegungstage und 27% der Kosten für den medizinischen Bedarf der gesamten Klinik. Die von der Klägerin betreuten Stationen sind zusammen größer als der Bereich der Psychosomatik, den Frau Dr. I betreut und den die Beklagte selbst als größere Organisationseinheit ansieht. Die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 TV-Ärzte Hessen liegen entgegen der Ansicht der Beklagten vor. Die Leitung der beiden Stationen stellt zwei Arbeitsvorgänge dar. Was unter einem Arbeitsvorgang zu verstehen ist, ergibt sich aus der Protokollerklärung zu § 10 Abs. 2 - 5 TV-Ärzte Hessen, die sich an die Rechtsprechung des BAG zum Begriff des Arbeitsvorgangs anlehnt. Danach, wie auch nach der Rechtsprechung des BAG, kommt es bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08, Rn. 18, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310). Die Leitung einer Organisationseinheit ist in der Regel als ein Arbeitsvorgang anzusehen (BAG, 07. Mai 2008 - 4 AZR 303/07 -,Rn.19, ZTR 2008, 668 ). Für die Leitung der Stationen gilt nicht anderes. Auch hier können die auszuübenden Tätigkeiten der Funktion der Klägerin als Leiterin zugeordnet werden. Dagegen ist die Leitung der beiden Stationen nicht als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen, da diese Leitungstätigkeiten nach den unterschiedlichen Aufgaben der Stationen unterschiedliche Arbeitsergebnisse haben. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil ein Teil der Patienten der Station Schizophrenie nach ihrer Entlassung von der Station Schizophrenie in der Tagesklinik weiterbehandelt werden. Das Tätigkeit der Klägerin ist jeweils auf die Leitung der einzelnen Stationen und auf die Behandlung/Sicherstellung der Behandlung der in der jeweiligen organisatorischen Einheit aufgenommen Patienten gerichtet. c) Für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. März 2007 folgt ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 5 des § 10 TV-Ärzte Hessen auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. aa) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerte Gründe gibt, wenn die Regelung also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise als willkürlich anzusehen ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies hingegen, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er lediglich aus sachlichen Gründen Arbeitnehmer ausnehmen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichen - Normenvollzug (BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 210, Rn 40; BAG 06. Juni 2007 - 4 AZR 382/06 - EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 15). Deshalb gibt es keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Irrtum" (BAG 02. August 2006 - 10 AZR 572/05 - EzA BetrVG 2001 § 75 Nr. 3). Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnis von seinem Irrtum die bis dahin ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen weiter gewährt und rechtlich mögliche Rückforderungsansprüche nicht geltend macht. Dann muss er die vergleichbaren Arbeitnehmer gleich behandeln. Stellt er hingegen die rechtsgrundlosen Zahlungen alsbald nach Kenntniserlangung von seinem Irrtum ein und ergreift er rechtlich mögliche Maßnahmen zur nachträglichen Korrektur seines Irrtums, ist für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Raum ( BAG 26. November 1998 - 6 AZR 335/97 - BAGE 90, 219 ). Die Darlegung der Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes obliegt dem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch ableitenden Arbeitnehmer (vgl. Hessisches LAG 9. Juli 2001 - 16 Sa 1548/00 - NZA-RR 2002, 476, 477). Erst wenn von dem Arbeitnehmer dargelegt ist oder unstreitig ist, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmer mit ähnlicher Tätigkeit unterschiedlich vergütet, hat der Arbeitgeber darzulegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der Arbeitnehmer nicht dazu gehört ( BAG 29. September 2004 - 5 AZR 43/04. AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 192, zu II 3 a der Gründe ). bb) Die Klägerin hat die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht dargelegt. Entgegen der Annahme der Klägerin wird Dr. D wird nicht ohne Rechtsgrund nach der Entgeltgruppe Ä 5 vergütet; er erfüllt wegen der ständigen Unterstellung von fünf Ärzten die tariflichen Voraussetzungen. Frau Dr. I hatte jedenfalls bis zum 31. Dezember 2008 einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 5, da ihr bis dahin ständig fünf Ärzte unterstellt waren. Darüber hinaus ist der Bereich der Psychosomatik, bestehend aus der Station und der Ambulanz größer als die Tagesklinik (93-8), welche die Klägerin in der Zeit bis zum 31. März 2007 geleitet hat. Die Vergütung der Frau Dr. E beruht nicht auf gestaltendem Verhalten; die Beklagte befolgt insoweit nur eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Nach dem Vortrag der Parteien ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem von Dr. F zu verantwortenden Bereich, der Leitung der Poliklinik/Institutsambulanz und der Leitung und Supervision der Konsildienste nicht um eine größere Organisationseinheit handelt. Jedenfalls handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, welche mit der Tätigkeit der Klägerin vergleichbar ist. Die Klägerin kann sich schließlich nicht auf die frühere höhere Vergütung der Stellen von Dr. G und Dr. H berufen. Mit der Korrektur der Stellenbewertung nach dem Ausscheiden von Dr. G und Dr. H hat die Beklagte gezeigt, dass sie Normen vollzieht. Ein gestaltendes Verhalten scheidet damit aus; es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Irrtum. Auf die Frage, ob die Tätigkeit von Dr. G und Dr. H mit der Tätigkeit der Klägerin in der Tagesklinik vergleichbar war, kommt es damit nicht mehr an. d) Die Ansprüche der Klägerin sind schließlich nicht verfallen. Sie hat mit Schreiben vom 25. Mai 2007 und Scheiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Juni 2007 von dem A ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte Hessen verlangt und damit ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin arbeitet seit 01. Oktober 1992 in dem A. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bestand bis 31. Dezember 2007 zum Land Hessen (erstinstanzliche Beklagte zu 1) und Berufungsbeklagte zu 1); im Folgenden: Land Hessen) und ging mit Wirkung vom 1. Januar 2008 gemäß § 100 h Abs. 4 HHG mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftungsuniversität (erstinstanzliche Beklagte zu 2) und Berufungsbeklagte zu 2), im Folgenden: Beklagte), über, als die bisher in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführte B, zu der das A gehört, in eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts umgewandelt wurde. Nach § 6 der Satzung des Universitätsklinikums leitet der Klinikvorstand das Universitätsklinikum; er ist Vorgesetzter der Beschäftigten. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2008, wegen dessen Inhalts auf die Kopie des Arbeitsvertrags (Bl. 17 f. d.A.) Bezug genommen wird. Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung findet der Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den Hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) vom 30. November 2006 Anwendung. Die Klägerin ist seit Juli 2002 Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Eine Zusatzausbildung ist in diesem Fachgebiet nach der Weiterbildungsordnung Hessen nur für „forensische Psychiatrie" vorgesehen und für die konkrete Tätigkeit der Klägerin in der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie nicht erforderlich. Die Klinik, die bis zum 31. März 2009 von Prof. Dr. C geleitet wurde, verfügt über 129 Betten. Sie umfasst mehrere Stationen, drei Ambulanzen sowie die Bereiche der Psychosomatik und Sexualmedizin. Im Organigramm der Klinik vom 03. April 2007 ist die Klägerin als Oberärztin und Leiterin der Stationen Schizophrenie und Tagesklinik aufgeführt. Wegen der Einzelheiten der Organisation wird auf das Organigramm (Bl. 21 d.A.), das Teil des Qualitätsmanagementhandbuchs und durch die Fachvorgesetzten der Klägerin erstellt worden ist, verwiesen. Auf der durch die Fachvorgesetzten der Klägerin betreuten Homepage der Klinik ist die Klägerin im Jahr 2008 als Leiterin der Tagesklinik (Bl. 22 f. d. A.) und als Leiterin der Station Akutpsychiatrie (Bl. 40 d.A.) benannt. Die Klägerin leitete ab August 2004 verschiedene Stationen der Klinik aufgrund Anweisung von Prof. Dr. C Dabei war sie für die fachspezifische Diagnostik und Behandlung, die Vorbereitung und Durchführung von Diagnosekonferenzen und Oberarztvisiten, die Koordinierung organisatorischer Abläufe, die Anfertigung von Gutachten sowie die Ausbildung, Anleitung und Supervision der Fachärzte und Ärzte in der Weiterbildung verantwortlich. Ihr oblag die Verantwortung für die getroffenen Entscheidungen, insbesondere über die Diagnose, die Behandlung und Entlassung. Wegen der Einzelheiten der Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen des Klinikbetriebs wird auf die Kopie eines Musterwochenplans (Bl. 157 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin leitete ab August 2004 bis Dezember 2004 zunächst aufgrund der Anweisung durch Prof. Dr. C die Station Psychosen und Persönlichkeitsstörungen (heute „Schizophrenie", Station 93-13). Diese Station ist mit 22 vollstationären Betten sowie zwei tagesklinischen Behandlungsplätzen ausgestattet. Es sind zwei Ärzte/Ärztinnen und ein Psychologe tätig. Ferner sind der Station 18 Pflegekräfte (14 Vollzeit-Planstellen), eine Gruppenleitung und eine Stationssekretärin, ein Ergotherapeut, ein Psychotherapeut und eine Sozialarbeiterin zugewiesen. Ihr Anteil an Aufnahmen und Entlassungen der Gesamtklinik beträgt 12,5/14,2%. Die Kosten für den medizinischen Bedarf betrugen auf der Station ca. € 60.000 bei ca. € 336.000 Gesamtkosten der Klinik. Auf die Station entfielen 640 Belegungstage von 4.335 Belegungstagen der gesamten Klinik. Ab Januar 2005 übernahm die Klägerin auf Weisung von Prof. Dr. C die Leitung der sozialpsychiatrischen Tagesklinik (Station 93-8). In dieser Tagesklinik findet in der Zeit von 8.30 - 15.30 Uhr die teilstationäre Behandlung eines breiten Spektrums psychischer Erkrankungen statt. Dazu gehört die sozialpsychiatrische Integration von schizophrenen Menschen. Es stehen 20 teilstationäre und acht integrierte tagesklinische Betten/ Behandlungsplätze zur Verfügung. In der Tagesklinik werden u.a. Patienten behandelt, die zuvor Patienten in der Station Schizophrenie waren. Der Tagesklinik sind ein(e) Arzt/Ärztin, ein Psychologe, zwei Diplom-Psychologen in der Weiterbildung, fünf Pflegekräfte, eine Gruppenleitung, eine Sekretärin, eine Ergotherapeutin, ein Psychotherapeut und ein Sozialarbeiter zugeordnet. Auf die Tagesklinik entfielen 7%/7,5% der Aufnahmen/ Entlassungen der Gesamtklinik. Die Kosten für den medizinischen Bedarf betrugen ca. € 30.000. Die Tagesklinik hatte 571 Belegungstage zu verzeichnen. Ab April 2007 wies Prof. Dr. C der Klägerin zusätzlich zur Leitung der sozialpsychiatrischen Tagesklinik die Leitung der Station Schizophrenie (93-13) zu. Von diesem Zeitpunkt an war die Klägerin mit mehr als 50% ihrer Arbeitszeit mit der Leitung der Station Schizophrenie, und im Übrigen mit der Leitung der sozialpsychiatrischen Tagesklinik befasst. Mit Beschluss vom 05. November 2007 - V 167/07 - (Bl. 200 d.A.) bestätigte der Klinikvorstand die bestehenden Strukturen in der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie. Wegen des Wortlauts des Beschlusses wird auf Bl. 200 d.A. Bezug genommen. Auf Vorschlag von Prof. Dr. C beschloss das Leitungsteam Psychiatrie/ Psychotherapie, dem die Oberärzte, die Assistentensprecher, der QM -Beauftragte und die Pflegedienstleitung angehören, die Aufgabenverteilung mit Wirkung zum 14. April 2008 erneut zu ändern. Die Klägerin übernahm ab dem 14. April 2008 neben der Leitung der Tagesklinik (93-8) die Leitung der Station Intensivpsychiatrische Akutpsychiatrie (93-7) und der Aufnahmeeinheit (93-4), während die Leitung der Station Schizophrenie (93-13) einer anderen Ärztin übertragen wurde. Über diese Änderungen informierte Prof. Dr. C den Klinikvorstand mit Schreiben vom 16. April 2008. Der Klinikvorstand billigte die vorgenommenen Organisationsänderungen nicht und wies Prof. Dr. C mit Beschluss vom 25. August 2008 - V 194/08 - an, es bei der mit Beschluss vom 05. November 1997 - V 167/07 - gebilligten Struktur zu belassen. Wegen des Wortlauts des Beschlusses wird auf Bl. 199 d.A. verwiesen. Aufgrund dieser Weisung wurden die Organisationsänderungen mit Wirkung ab 19. Januar 2009 rückgängig gemacht, so dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt neben der Leitung der sozialpsychiatrischen Tagesklinik (Station 93-8) wieder die Leitung der Station Schizophrenie (93-13) übernahm. Aufgrund ausdrücklicher Anordnung der Beklagten vom 24. April 2009 gab die Klägerin mit Wirkung zum 01. Mai 2009 die Station Schizophrenie (93-13) ab und übernahm kommissarisch neben der Tagesklinik (93-8) die Leitung der Aufnahmeeinheit (93-4) und der Akutpsychiatrie (93-7). Die befristete Zuweisung begründete die Beklagte damit, dass der neue Direktor der Klinik spätestens zum 01. Juli 2010 neue Strukturen umsetzen wolle. In der Aufnahmeeinheit (Station 93-4), die für die Erstexploration und Untersuchung von Patienten zuständig ist, ist neben der Leitung ein(e) Arzt/ Ärztin tätig. In der Akutpsychiatrie (Station 93-7), in der „psychiatrischer Notfälle" behandelt werden, sind weitere drei Ärzte/Ärztinnen eingesetzt. Mit Inkrafttreten des TV-Ärzte Hessen wurde die Klägerin zunächst in die Entgeltgruppe Ä 4 a) TV-Ärzte Hessen eingruppiert. Dagegen richtete sich die Klägerin mit Schreiben vom 25. Mai 2007 und begehrte die Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte Hessen. Dieses Begehren wurde mit Schreiben vom 31. Mai 2007 abgelehnt. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Juni 2007 verlangte die Klägerin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 5 b) Stufe 2 TV-Ärzte Hessen. Mit Wirkung zum 01. November 2007 wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe Ä 4 b) TV-Ärzte Hessen umgruppiert. Seit 01. Mai 2009 erhält die Klägerin aufgrund der mit der kommissarischen Übertragung der Leitung der Stationen 93-4, 93-7 und 93.8 und der damit verbundenen Unterstellung von fünf Ärzten gemäß § 12 TV-Ärzte Hessen den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe Ä 4, Stufe 2, und der Entgeltgruppe Ä 5, Stufe 1 TV-Ärzte Hessen. In der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychiatrie werden demgegenüber drei Ärzte nach der Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte Hessen vergütet. Dabei handelt es sich um Herrn Dr. D, der die Station Depression mit 23 Betten und die Ambulanz leitet und dem 5 Ärzte unterstellt sind, ferner Frau Dr. I, die den früher eigenständigen Bereich der Psychosomatik, der heute eine Station mit 14 Betten und die psychosomatische Ambulanz umfasst, leitet und der bis 31. Dezember 2008 fünf Ärzte unterstellt waren, und Frau Dr. E, welche nach der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Februar 2009 - 2 Sa 1771/08 - nach der Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte Hessen zu vergüten ist. In der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kinder- und Jugendalters wird Dr. F, dem die Leitung der Poliklinik/Institutsambulanz und die Leitung und Supervision der Konsildienste obliegt und dem zwei Ärzte unterstellt sind, nach der Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte Hessen vergütet. Bis zu ihrem Ausscheiden erhielten ferner Dr. G, der Leiter der Funktionseinheit ADHS mit Akut- und Aufnahmestation und Sprechstunde und zwei unterstellten Ärzten, und Dr. H, die Leiterin der tagesklinischen Jugendstation mit 10 Betten und zwei unterstellten Ärzten, Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte Hessen; diese Stellen sind heute nicht mehr mit Ä 5 TV-Ärzte Hessen bewertet. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab 01. Januar 2007 nach der Entgeltgruppe Ä 5, Stufe 2 TV-Ärzte Hessen zu vergüten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie erfülle die Voraussetzungen der Entgeltgruppe Ä 5 b TV-Ärzte Hessen aufgrund der Übernahme der Leitungsfunktionen seit August 2004, so dass sie ab 01. Januar 2007 Anspruch auf Vergütung nach der Stufe 2 dieser Entgeltgruppe habe. Eine ausdrückliche Übertragung durch den Klinikvorstand sei neben der Weisung des Chefarztes nicht erforderlich. Die Beklagte könne sich jedenfalls nicht auf das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung berufen, weil sie in Kenntnis der im Qualitätshandbuch und auf der Homepage der Klinik niedergelegten Organisation die Arbeit der Klägerin widerspruchslos entgegen genommen habe. Bei den Stationen 93-8 (Tagesklinik), Station 93-13 (Schizophrenie), Station 93-7 (Akutpsychiatrie) und 93-4 (Aufnahmeeinheit) handele es sich jeweils, zumindest aber in der Zusammenrechnung um größere Organisationseinheiten. Dies ergebe sich anhand der Beschäftigten-, Betten- und Patientenzahlen. Zudem erfülle sie seit der Übertragung im April 2008 die Voraussetzung der ständigen Unterstellung von 5 Ärztinnen/ Ärzten; einer ausdrücklichen Anordnung durch den Arbeitgeber bedürfe es insoweit nicht. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin seit dem 01. Januar 2007 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä 5 Stufe 2 des Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte an den Hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) zu bezahlen und die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe Ä 5 Stufe 2 TV-Ärzte Hessen und der Entgeltgruppe Ä 4 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; 2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag Ziffer 1, festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin seit dem 01. April 2008 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä 5 Stufe 1 des Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte an den Hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) zu bezahlen und die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe Ä 5 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen und der Entgeltgruppe Ä 4 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; 3. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag Ziffer 2, festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin seit dem 01. Januar 2007 bis 31. Oktober 2008 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä 5 Stufe 1 des Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte an den Hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) und ab 01. November 2008 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä 5 Stufe 2 TV-Hessen zu bezahlen und die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe Ä 5 Stufe 1 bzw. 2 TV-Ärzte Hessen und der Entgeltgruppe Ä 4 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe Ä 4 TV-Ärzte Hessen tarifkonform sei, weil es schon an einer ausdrücklichen Anordnung des zuständigen Organs des Arbeitgebers, nämlich des Klinikvorstands, zur Übertragung der Leitung einer Organisationseinheit fehle. Die Übertragung der Leitungsfunktion durch den Vorgesetzten genüge nicht. Ferner fehle es an der ständigen Unterstellung von mindestens fünf Ärzten, die ebenfalls einer ausdrücklichen Anordnung des Arbeitgebers bedürfe. Schließlich handele es sich bei den Stationen nicht um größere Organisationseinheiten. Eine größere Organisationseinheit sei im Hinblick auf die erforderliche Vergleichbarkeit mit der 2. Alternative der Entgeltgruppe Ä 5 b TV-Ärzte Hessen nur dann anzunehmen, wenn dem Arzt in seinem Zuständigkeitsbereich mindestens fünf Ärzte unterstellt seien. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 14. Januar 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es keine ausdrückliche Anordnung des Klinikvorstands gebe, durch die der Klägerin eine größere Organisationseinheit übertragen oder mindestens fünf Ärzte unterstellt worden seien. Durch das Merkmal der ausdrücklichen Anordnung sei ein Entscheidungsvorbehalt des Krankenhausträgers statuiert worden, der die ausdrückliche Übertragung von Leitungsaufgaben durch den Chefarzt nicht ausreichen lasse. Eine solche Entscheidung des Klinikvorstands liege nicht vor. Sie könne nicht darin gesehen werde, dass der Klinikvorstand der Verwendung des durch die Fachvorgesetzten der Klägerin erstellten Organisationshandbuchs und dem darin dokumentierten Einsatz der Klägerin nicht widersprochen habe. Der Beklagten sei es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Fehlen der Anordnung zu berufen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Anweisungen von Prof. Dr. C und die Tätigkeit der Klägerin zu unterbinden. Zudem sei die Beklagte nicht untätig geblieben; sie habe bereits Ende Mai 2007 eine Höhergruppierung abgelehnt und habe im August 2008 Prof. Dr. C angewiesen, die Umstrukturierungen aus dem April 2008 rückgängig zu machen. Die Höhergruppierung könne nicht auf die Unterstellung von Ärzten gestützt werden. Unabhängig von der Frage, wie viele Ärzte der Klägerin unterstellt seien, bedürfe es auch insoweit einer ausdrücklichen Anordnung des Klinikvorstands, an der es vorliegend fehle. Gegen dieses ihr am 02. März 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01. April 2009 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 02. Juni 2009 am 02. Juni 2009 begründet. Mit gleichem Schriftsatz hat sie die Berufung gegen das Land Hessen zurückgenommen. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter. Sie ist der Auffassung, dass sie seit Übernahme der Leitungsaufgaben im August 2004 Fachärztin im Sinne der Ä 5 b TV-Ärzte Hessen sei. Es sei eine Konkretisierung auf oberärztliche Tätigkeiten eingetreten. Die Beklagte sei daher zum Ausspruch einer ausdrücklichen Anordnung verpflichtet. Jedenfalls habe der Klinikvorstand durch den Beschluss vom 5. November 2007 - V 167/07 - die dem Beschluss zugrunde liegende Struktur gebilligt, so dass eine ausdrückliche Anordnung zur Übertragung der Leitung der Organisationseinheiten Schizophrenie (93-13) und Tagesklinik (93-8) bestehe. Bei den von ihr betreuten Stationen handele es sich jeweils, jedenfalls aber in der nach § 10 Abs. 2 Satz 3 TV-Ärzte Hessen vorzunehmenden Zusammenrechnung nach der Zahl der Mitarbeiter, der Betten, der Belegungszahlen, der Zahl der Aufnahmen und Entlassungen und der Kosten um größere Organisationseinheiten. Unter den Begriff der Organisationseinheit falle der gesamte Bereich, auf den sich die Verantwortung des Arztes erstrecke; die höhere Verantwortung solle durch höhere Vergütung honoriert werden; andernfalls hätte die Tarifvertragsparteien Begriffe wie Abteilung oder Station verwendet. Jedenfalls folge der Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Beklagte die Ärzte Dr. D, Dr. I, Dr. E, Dr. F, Dr. G und Dr. H, die vergleichbaren Tätigkeiten ausübten, nach der Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte Hessen vergüte bzw. vergütet habe. Die unterschiedliche Vergütung lasse sich nicht mit der Wahrnehmung von Konsildiensten oder Sprechstunden rechtfertigen. Konsildienste würden von allen Fachärzten durchgeführt; die Leitung der Sprechstunde für sexuelle Störungen sei mit der Leitung der Sprechstunde für posttraumatische Störungen durch die Klägerin vergleichbar. Zudem habe die Klägerin Zusatzaufgaben wie die Durchführung von Staatsexamina und Lehrveranstaltungen und die Überwachung der Hygienestandards als Hygienebeauftragte übernommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2009 - 13 Ca 5335/08 - abzuändern und 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01. Januar 2007 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä 5 Stufe 2 des Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte an den Hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) zu bezahlen und die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe Ä 5 Stufe 2 und der Entgeltgruppe Ä 4 Stufe 1 bzw. seit 01. Januar 2009 Stufe 2 TV-Ärzte Hessen ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; 2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit 01. April 2007 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä 5 Stufe 1 des Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte an den Hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) und seit April 2009 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä 5 Stufe 2 TV-Ärzte Hessen zu bezahlen und die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe Ä 5 Stufe 1 bzw. Stufe 2 und der Entgeltgruppe Ä 4 Stufe 1 bzw. seit 01. Januar 2009 Stufe 2 TV-Ärzte Hessen TV-Ärzte Hessen ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; 3. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01. April 2008 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä 5 Stufe 1 des Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte an den Hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) zu bezahlen und die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe Ä 5 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen und der Entgeltgruppe Ä 4 Stufe 1 bzw. seit 01. Januar 2009 Stufe 2 TV-Ärzte Hessen ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; 4. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin vom 01. Januar 2007 bis 31. Oktober 2008 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä 5 Stufe 1 des Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte an den Hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) und ab 01. November 2008 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä 5 Stufe 2 TV-Hessen zu bezahlen und die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe Ä 5 Stufe 1 bzw. 2 TV-Ärzte Hessen und der Entgeltgruppe Ä 4 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Sie vertritt die Ansicht, dass es sich bei den von der Klägerin betreuten Stationen nicht um größere Organisationseinheiten handele; Stationen seien vielmehr die „kleinsten Zellen der Klinik". Entscheidend für die Beurteilung, ob es sich um eine größere Organisationseinheit handele, sei allein die Zahl der unterstellten Ärzte. In den maßgeblichen Stationen 93-13 und 93-8 sei die erforderliche Zahl von 5 Ärzten nicht erreicht. Die übrigen in den Stationen eingesetzten Mitarbeiter seien nicht zu berücksichtigen, weil sie entweder einer anderen Hierarchieebene zugeordnet seien (z.B. Pflegekräfte) oder weil sie nach dem Tarifvertrag nicht relevant seien (Psychologen). Auf die Anzahl der Betten und deren Belegung komme es nicht an; im Übrigen gebe es im Universitätsklinikum Stationen mit 25 und mehr Betten; so habe die Station Intensiv ZAW 34 Betten. Die Zahl der Aufnahmen und Entlassungen, die Belegungstage und die Belegungsquote ließen keinen Rückschluss auf die Größe der Organisationseinheit zu. Die Kosten seien gering. Eine „Zusammenrechnung" der Stationen sei nach dem Wortlaut des Tarifvertrags nicht zulässig. Die Tarifvertragsparteien hätten die Missbrauchsmöglichkeit durch Aufspaltung erkannt und als Korrektiv die ständige Unterstellung von mindestens 5 Ärzten vorgesehen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Dr. F sei nicht mit der Klägerin vergleichbar, weil ihm neben der Leitung der Poliklinik/ Institutsambulanz die Leitung und Supervision der Konsildienste sowie die Leitung der Sprechstunde für sexuelle Störungen und Störungen der Geschlechtsidentität obliege. Auch die ausgeschiedenen Arbeitnehmer Dr. G und Dr. H seien nicht mit der Klägerin vergleichbar gewesen. Dr. G sei die Leitung der Akut- und Aufnahmestation sowie die Sprechstunde für hyperkinetische Störungen einschließlich Biofeedback-Therapie übertragen gewesen. Frau Dr. H habe die Leitung der tagesklinischen Jugendstation und die Koordination und Anleitung aller bildgebenden Studien der Klinik oblegen. Bei der von Frau Dr. J geleiteten Psychosomatik handele es sich um einen eigenen Bereich und damit um eine größere Organisationseinheit. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vom 28. Mai 2009 (Bl. 246 - 299 d.A.), vom 24. Juni 2009 (Bl. 317 - 326 d.A.), vom 29. Juli 2009 (Bl. 327 f. D.A.) und vom 12. November 2009 (Bl. 337 - 360 d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2010 (Bl. 361 f. d.A.) Bezug genommen.