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Urteil

19/3 Sa 659/09

Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2009:1127.19.3SA659.09.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 05. März 2009 – 3 Ca 416/08 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 05. März 2009 – 3 Ca 416/08 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 05. März 2009 – 3 Ca 416/08 – ist aufgrund der Berufungszulassung gem. § 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 a ArbGG statthaft und darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. B. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage ist – wie das Arbeitsgericht Kassel zutreffend erkannt hat – zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Antrag ist hinreichend bestimmt. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Antrag so gefasst sein, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Parteien mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann ( BAG 15. September 2009 – 9 AZR 757/08– NZA 2009, 1333 ). b) Diesem Erfordernis wird der Antrag nach der gebotenen Auslegung gerecht. Der Antrag ist, wie die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, auf die Feststellung gerichtet, dass die Arbeitsphase des Altersteilzeitvertrags sich (bisher) nicht um vier Kalendertage, sondern nur um 1,5 Arbeitstage verlängert hat. 2. Für diesen Antrag besteht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Rechtsverhältnis ist eine aus dem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu einer Sache. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen können hingegen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. (BAG 13. März 2008 – 6 AZR 794/06– Rn 10, NZA-RR 2008, 495) . b) Diesen Anforderungen genügt der Feststellungsantrag der Klägerin. aa) Es geht um die Feststellung der Dauer der Arbeitsphase des Altersteilzeitverhältnisses und damit um die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses. bb) Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, ob und für welche Dauer sich die Arbeitsphase des Altersteilzeitverhältnisses verlängert hat. Ein solches Interesse besteht immer dann, wenn dem Recht oder der Rechtslage die gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und ein Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Nachdem die Beklagte ihr mitgeteilt hat, dass sich die Arbeitsphase um vier Kalendertage verlängert hat, ist das Feststellungsinteresse gegeben. cc) Schließlich steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht die mangelnde Vollstreckbarkeit entgegen, da bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes davon ausgegangen werden kann, dass einem entsprechenden Feststellungsurteil Folge geleistet wird (BAG 13. Dezember 2001 – 6 AZR 128/00 – dokumentiert bei juris, zu I. 1. b) d.Gr.) . II. Die Klage ist unbegründet. Die Arbeitsphase des Altersteilzeitverhältnisses hat sich infolge der über den 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum hinausgehenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vom 21. - 28. Dezember 2007 (8 Kalendertage) um vier Kalendertage, und damit bis zum 04. Mai 2011, verlängert. 1. Die Verlängerung der Arbeitsphase beruht auf § 8 Abs. 2 TV ATZ, der aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Altersteilzeitverhältnis Anwendung findet. 2. § 8 Abs. 2 TV ATZ hat folgenden Wortlaut: "Ist der Arbeitnehmer, der die Altersteilzeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (z. B. § 37 Abs. 2 BAT/BAT-O) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; im gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase." 3. Nach dieser Regelung verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit. Unter Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Tarifnorm ist der Zeitabschnitt, gemessen nach Kalendertagen, zu verstehen. Auf die Zahl der Arbeitstage kommt es dagegen nicht an. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt für die für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzugezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, ständige Rechtsprechung, vgl. etwa 19. Januar 2000 – 4 AZR 814/98– AP TVG § 1 Tarifverträge Einzelhandel Nr. 73, zu 3. a) d.Gr.; 24. September 2008 – 10 AZR 669/07– EzTöD 100 TVöD-AT § 7 Wechselschichtarbeit Nr. 5, zu B. I. 3. d.Gr., Rn 17) . b) Es folgt schon aus dem klaren Wortlaut der Tarifnorm, dass sich die Arbeitsphase um die Hälfte der Kalendertage verlängert, an denen der Arbeitnehmer während der Arbeitphase über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist. Nach dem Wortlaut verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit. Da die Tarifvertragsparteien den Begriff "Zeitraum" nicht im Tarifvertrag selbst definiert haben, ist davon auszugehen, dass sie den Begriff in dem Sinne gebraucht haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht ( BAG 25. Januar 2006 – 4 AZR 622/04– Rn. 20, AP TVG § 1 Tarifverträge Großhandel Nr. 22 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 55 ). Ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch ist unter "Zeitraum" eine Zeitspanne zu verstehen (Wahrig, Deutsches Wörterbuch); diese Zeitspanne wird nach Kalendertagen, Wochen und Monaten bemessen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien, denen die Unterscheidung von Arbeitstagen und Kalendertagen bewusst ist, hier abweichend vom üblichen Verständnis eine Bemessung nach Arbeitstagen vornehmen wollten, ist nicht ersichtlich. Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht dafür, den Zeitraum nach kalendarischen Maßstäben zu betrachten. So wird bei Vereinbarung eines Blockmodells gem. § 3 TV ATZ die Arbeits- und Freistellungsphase nach kalendarischen Zeiträumen festgelegt und keine Aufteilung nach Arbeitstagen vorgenommen. Damit hat man eine praktikable Lösung, bei der nicht im Einzelfall geprüft werden muss, wie viele Arbeitstage jeweils in den Zeitraum fallen. Für dieses Verständnis spricht aber vor allem der Zweck der tariflichen Regelung. Diese dient der Vermeidung sozialversicherungsrechtlicher Nachteile. Nach § 7 Abs. 1 a SGB IV ist für die soziale Absicherung in der Freistellungsphase erforderlich, dass in dieser Phase Arbeitsentgelt fällig wird, das mit einer vor dieser Phase erbrachten Arbeitsleistung erzielt worden ist. Der Arbeitnehmer muss sich daher in der Arbeitsphase ein Wertguthaben aufbauen. Dieses Wertguthaben wird in Zeiträumen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, und zwar sowohl an Arbeitstagen wie auch an Wochenenden und Feiertagen sowie während eines Entgeltfortzahlungszeitraums aufgebaut, nicht jedoch nach Ablauf des Arbeitsunfähigkeitszeitraums. Diese Problematik haben die Tarifvertragsparteien erkannt und daher mit dem Änderungstarifvertrag vom 15. März 1999 die Regelung des § 8 Abs. 2 TV ATZ ergänzt. Durch die in der Regelung vorgesehene Nacharbeit kann der Arbeitnehmer das erforderliche Wertguthaben aufbauen und versicherungsrechtliche Nachteile vermeiden. Dieser Zweck würde nicht vollständig erreicht, würde der Arbeitnehmer nur ausgefallene Arbeitstage nacharbeiten. Dieses Ergebnis steht entgegen der Ansicht der Klägerin weder im Widerspruch zu § 4 Abs. 2 EFZG noch handelt es sich um eine Diskriminierung kranker Arbeitnehmer. Die Regelung des § 4 Abs. 2 EFZG ist nicht einschlägig. Danach ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertags ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. § 4 Abs. 2 EFZG soll verhindern, dass beim Aufeinandertreffen von Arbeitsunfähigkeit innerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraums und eines Feiertags kein Entgelt gezahlt wird. Diese Konstellation ist hier nicht gegeben. Nicht anderes folgt aus der von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ( 07. Mai 2003 – 5 AZR 256/02– BAGE 106, 132 ). Darin wird ausgeführt, der entgeltfortzahlungspflichtige Feiertag müsse dem Schichtarbeitnehmer gut gebracht werden. Vorliegend geht es nicht um Feiertage innerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraums. Durch die Regelung werden arbeitsunfähige Arbeitnehmer schließlich nicht benachteiligt. Es kann zwar je nach Lage des Nacharbeitszeitraums wegen Feiertagen und Wochenenden zu einem unterschiedlichen Umfang der tatsächlichen "Nacharbeit" kommen; diese Differenzen wirken sich aber in einem Fall zu Gunsten, in einem anderen Fall – wie hier – zu Ungunsten des Arbeitnehmers aus, so dass im Ergebnis keine Benachteiligung gegeben ist. Eine so geringfügige Differenz ist hinzunehmen, zumal die Regelung dem Schutz dieser Arbeitnehmergruppe vor sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen dient. III. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 97 ZPO). Gründe, die eine Revisionszulassung erforderlich machen, sind nicht ersichtlich. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie klärungsfähig, klärungsbedürftig und von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist. Die Rechtsfrage ist schon nicht klärungsbedürftig. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden worden ist und dagegen keine neuen beachtlichen Gesichtspunkte vorgebracht werden oder wenn eine eindeutige Rechtslage vorliegt und deshalb divergierende Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte nicht zu erwarten sind (BAG 28. Juli 2009 – 3 AZN 224/09– Rn 15, NZA 2009, 859 ) . Die Klärungsbedürftigkeit liegt nicht vor, da die Beantwortung der Rechtsfrage aufgrund der Eindeutigkeit der tariflichen Regelung offenkundig ist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsfrage allgemeine Bedeutung hat. Die Parteien streiten über die Verlängerung der Arbeitsphase des Altersteilzeitverhältnisses infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin, die am A geboren ist, ist seit dem 15. Februar 1989 bei der beklagten Stadt als Hilfspolizistin beschäftigt. Die Parteien vereinbarten auf Grundlage des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 15. März 1999 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Blockmodell. Das Ende der Arbeitsphase war für den 30. April 2011 vorgesehen. Während der Arbeitsphase war die Klägerin in der Zeit vom 21. - 28. Dezember 2007 über den 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus erkrankt. Mit Schreiben vom 26. März 2008 teilte die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf die Regelung in § 8 Abs. 2 TV ATZ mit, dass sich ihre Arbeitsphase um die Hälfte der Zeit der Arbeitsunfähigkeit verlängert habe, für die kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestanden habe, und zwar um 4 Kalendertage bis zum 04. Mai 2011. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei nur im Umfang von 1,5 Tagen zur Nacharbeit verpflichtet, weil sie nur an drei Arbeitstagen über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Für das Wochenende (22./23. Dezember 2007), die Feiertage (25./26. Dezember 2007) und den arbeitsfreien Tag (24. Dezember 2007) sei keine Nacharbeit zu leisten. Das folge aus der Wertung des § 4 Abs. 2 EFZG. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass sich die Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit der Klägerin nicht bis zum 04. Mai 2011 verlängert. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, dass unter dem Begriff "übersteigenden Zeitraums" die Zahl der Kalendertage, und nicht die Zahl der Arbeitstage zu verstehen sei. Das folge aus dem Zweck der Regelung des § 8 Abs. 2 TV ATZ, welcher der Vermeidung sozialversicherungsrechtlicher Nachteile diene. Das Arbeitsgericht Kassel hat die Klage mit Urteil vom 05. März 2009 – 3 Ca 416/08 – abgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Regelung dem Erfordernis entspringe, für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung Wertguthaben aufzubauen. Schon die Verwendung des Begriffs "Zeitraum" zeige, dass es nicht Arbeitstage, sondern um Kalendertage gehe. Die Lösung sei praktikabel, da nicht in jedem Einzelfall überprüft werden müsse, ob und in welchem Umfang Arbeitsleistung infolge Arbeitsunfähigkeit ausgefallen sei. Im Ergebnis seien die Unterschiede gering und vom Arbeitnehmer in Kauf zu nehmen. Schließlich entspreche das Verständnis auch der Wertung des § 4 Abs. 2 EFZG. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07. Mai 2003 – 5 AZR 256/02 – folge nichts anderes. Die Klägerin hat gegen das ihr am 19. März 2009 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 03. April 2009, eingegangen beim Hessischen Landesarbeitsgericht am selben Tage, Berufung eingelegt, und diese mit Schriftsatz vom 18. Mai 2009, der am selben Tage beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags weiter. Sie ist der Auffassung, es sei unbillig, für Tage Nacharbeit leisten zu müssen, an denen sie, wäre sie nicht krank gewesen, nicht hätte arbeiten müssen. Hierin liege eine Diskriminierung kranker Arbeitnehmer. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 05. März 2009 – 3 Ca 416/09 – abzuändern und festzustellen, dass sich die Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit der Klägerin nicht bis zum 04. Mai 2011 verlängert. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält den Antrag für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Insoweit verteidigt sie die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Tarifvertragsparteien hätten erkannt, dass der Arbeitnehmer, der in der Arbeitsphase eines Blockmodells über den 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitpunkt krank sei, kein Wertguthaben für die Freistellungsphase aufbaue, so dass es in der Freistellungsphase in dem entsprechenden Zeitraum an einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis fehle. Dieses Problem hätten sie im Änderungstarifvertrag zum TV ATZ vom 15. März 1999 durch Einfügen der Regelung in § 8 Abs. 2 TV ATZ gelöst. Das Wertguthaben beziehe sich nicht auf Arbeitstage, sondern auf den Zeitraum der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Daher komme es bei der Nacharbeit nicht auf die Zahl der Arbeitstage, sondern auf die Kalendertage an. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vom 18. Mai 2009 (Bl. 59 - 63 d. A.) und vom 26. Juni 2009 (Bl. 71 - 74 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 27. November 2009 (Bl. 84 d. A.) Bezug genommen.