Urteil
19/17 Sa 2220/05
Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2007:0129.19.17SA2220.05.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 27.06.2005 (15 Ca 11489/04) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 694,08 EUR (in Worten: Sechshundertvierundneunzig und 08/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 231,36 EUR (in Worten: Zweihunderteinunddreißig und 36/100 Euro) seit dem 01.02.2004, 01.03.2004 und 01.04.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 27.06.2005 (15 Ca 11489/04) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 694,08 EUR (in Worten: Sechshundertvierundneunzig und 08/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 231,36 EUR (in Worten: Zweihunderteinunddreißig und 36/100 Euro) seit dem 01.02.2004, 01.03.2004 und 01.04.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen. A. Die Berufung des Beklagten ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstands nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2b ArbGG statthaft und vom Beklagten form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). B. In der Sache ist die Berufung jedoch im Wesentlichen unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 694,08 Euro brutto nebst Zinsen gemäß § 611 BGB, § 5 VTV Nr. 1 i.V.m. dem zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Arbeitsvertrag, nicht jedoch darüber hinaus. I. Der Kläger hat ab Januar 2004 einen Anspruch auf eine 2,8 %ige Gehaltserhöhung. Dies ergibt sich aus § 5 VTV Nr. 1. Danach erhöht sich das Gesamtgehalt eines Kapitäns der Stufe 11 zum 1.1.2002 von 7.655,06 Euro (§ 5 Abs. 3 VTV Nr. 1) um 2,8 % auf 7.869 Euro. Entsprechend erhöhen sich die Gehaltsbestandteile Grundgehalt von 6.348,20 Euro auf 6.526 Euro, die steuerfreie Flugzulage von 1123,82 Euro auf 1155 Euro und die steuerpflichtige Flugzulage von 183,04 Euro auf 188 Euro (wobei die Tarifvertragsparteien offenbar Rundungen vorgenommen haben, um für 2002 auf glatte Eurobeträge zukommen). Diese für das Jahr 2002 vereinbarte lineare Erhöhung von 2,8 % ist von den Tarifvertragsparteien in der Tarifvereinbarung Krisenbewältigung für die Jahre 2002 und 2003 bis zum 1.1.2004 ausgesetzt worden. Damit wurde nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die für das Jahr 2002 vereinbarte Gehaltserhöhung auf das Jahr 2004 verschoben. Ab dem 1.1.2004 hatte damit der Kläger ohne weitere Vereinbarung einen Anspruch auf die ursprünglich für 2002 vorgesehene Gehaltserhöhung. Dies hat bereits nicht nur die Vorinstanz, sondern auch die 17. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts mit Urteil vom 13.7.2005 (Az. 17 Sa 2299/04, juris, z. Zt. beim BAG anhängig) zu Recht so entschieden (Bl. 33 und 34 der dortigen Urteilsgründe). Die Einwände des Beklagten hiergegen vermögen die Kammer nicht zu überzeugen. Die für das Jahr 2002 vorgesehene Gehaltserhöhung ist durch Teil I der Tarifvereinbarung Krisenbewältigung nicht aufgehoben, sondern bis zum Jahre 2004 aufgeschoben worden. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG 22.9.2005 – 6 AZR 579/04, EzA Nr. 42 zu § 1 TVG Auslegung m.w.N.), der die Kammer folgt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den vertraglichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ein Wille, für den es im Wortlaut keinen Anhaltspunkt gibt, ist für die Auslegung bedeutungslos. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 22.6.2005 – 10 AZR 631/04, EzA Nr. 41 zu § 1 TVG Auslegung m.w.N.). Der Wortlaut der Tarifvereinbarung Krisenbewältigung spricht deutlich dafür, dass dem Kläger ab 1.1.2004 eine Erhöhung seines Gehalts um 2,8 % zusteht. Abs. 1 des mit "Vergütungstarifvertrag Nr. 2" überschriebenen Teils der Tarifvereinbarung regelt nur für die Jahre 2002 und 2003, dass keine lineare Erhöhung der Gehälter stattfinden soll. Für weitere Jahre wird ein Ausschluss einer Erhöhung der Gehälter nicht vereinbart. Im Gegenteil – in Satz 3 des Abs. 1 wird die für das Jahr 2002 vereinbarte Gehaltserhöhung bis zum 1.1.2004 "ausgesetzt". Ein Aussetzen bedeutet nach dem normalen Sprachgebrauch ein zeitliches Verschieben, nicht jedoch ein Beseitigen. Der Beklagte sei daran erinnert, dass auch nach einer Aussetzung eines Prozesses nach §§ 148f. ZPO der Prozess nach Wegfall des Aussetzungsgrundes seinen Fortgang nimmt. Wenn die Gehaltserhöhung bis zum 1.1.2004 ausgesetzt werden sollte, heißt dies nichts anderes, als dass sie zum 1.1.2004 in Kraft treten soll und nur in den beiden dazwischen liegenden Jahren nicht wirksam werden soll. Die Interpretation des Beklagten, die in Satz 1 eine Aufhebung der Gehaltserhöhung sieht und Satz 2 und 3 davon abhängig machen will, dass ein VTV Nr. 2 abgeschlossen wird, zerreißt den Gesamtzusammenhang des Abs. 1 in sinnwidriger Weise. Satz 3 verdeutlicht lediglich, was in Satz 1 geregelt werden sollte: die eigentlich für das Jahr 2002 vorgesehene Gehaltserhöhung sollte in den beiden kommenden Jahren nicht stattfinden, sondern erst im Jahre 2004. Dieser Sinnzusammenhang wird entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht dadurch unterbrochen, dass diese Aussetzung im VTV Nr. 2 geschehen soll. Der Teil I der Tarifvereinbarung Krisenbewältigung stellt bereits selbst den Vergütungstarifvertrag Nr. 2 dar. Er stellt nicht nur einen Vorvertrag dar, aus dem sich keinerlei Rechtswirkungen für die in Zukunft möglicherweise Normunterworfenen ergeben, sondern bereits einen Tarifvertrag. Ein Tarifvertrag im Sinne des TVG ist ein zwischen einer Gewerkschaft und einem oder mehreren Arbeitgebern bzw. Vereinigungen von Arbeitgebern abgeschlossener schriftlicher Vertrag, der der Festlegung von Rechtsnormen zur Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dient und damit tarifliche Rechte und Pflichten der tarifunterworfenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unmittelbar begründen soll. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit muss der darauf gerichtete Wille der Tarifvertragsparteien hinreichend deutlich und überprüfbar hervortreten. In Zweifelsfällen muss nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (§ 133, § 157 BGB) von den Gerichten für Arbeitssachen ermittelt werden, ob die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag abschließen oder unter Wahrung der Form des § 126 BGB, § 1 Abs. 2 TVG eine andersartige schriftliche Vereinbarung haben treffen wollen (BAG 26.1.1983 – 4 AZR 224/80, EzA Nr. 17 zu § 1 TVG). Das für die Einordnung einer konkreten Vereinbarung maßgebliche Kriterium ist dabei ihr Regelungsgehalt und nicht die von den Parteien für sie gewählte Bezeichnung (Däubler/Reim, TVG, 2. Aufl., § 1 Rn. 18). Im vorliegenden Fall wollten die Tarifvertragsparteien erkennbar einen Tarifvertrag abschließen. Sie haben den Teil I der Tarifvereinbarung Krisenbewältigung nicht nur mit Vergütungstarifvertrag Nr. 2 überschrieben, sondern alle wesentlichen Inhalte eines Vergütungstarifvertrags geregelt. Abs. 1 regelt die Höhe des Grundgehalts oder Flugzulagen (wie § 5 VTV Nr. 1); Abs. 2 stellt klar, dass die Aussetzung der Gehaltserhöhung keine Auswirkungen auf den Stufensprung in den Gehaltstabellen hat (vgl. § 2 Abs. 3 und 4, § 5 VTV Nr. 1); Abs. 3 regelt die Umstellung der Gehaltszahlungen von 13 auf 12 Monatsgehältern; Abs. 4 regelt die Zahlung des Urlaubsgeldes (wie § 8 VTV Nr. 1); Abs. 7 regelt die Mehrflugstundenvergütung (wie § 6 VTV Nr. 1); Abs. 8 und 9 regeln eine Besserungsklausel hinsichtlich der Vergütung für den Fall der Erwirtschaftung eines Jahresüberschusses. All dies sind verbindliche Regelungen für die Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin, ohne dass erkennbar würde, was sie die Tarifvertragsparteien in einem Vergütungstarifvertrag noch zusätzlich regeln sollten. In Abs. 2 Satz 2 wird das Inkrafttreten zum 1.1.2002 geregelt, einem Zeitpunkt, der nur zweieinhalb Wochen nach der Unterzeichnung der Tarifvereinbarung liegt, ohne dass die Tarifvertragsparteien weitere Verhandlungen vereinbart hätten. Unter VIII Abs. 2 haben die Parteien nur eine Erklärungsfrist bis zum 31.12.2001 vereinbart, wobei beide Parteien dieses Rechtsstreits davon ausgehen, dass die Tarifvereinbarung Krisenbewältigung in Kraft getreten ist. Anders als in dem vom BAG am 26.1.1983 (4 AZR 224/80, EzA Nr. 17 zu § 1 TVG) entschiedenen Fall spricht hier sowohl der konkrete Rechtsansprüche regelnde Inhalt als auch die Überschrift als auch das unbestrittene Zustandekommen der Tarifvereinbarung Krisenbewältigung für das Vorliegen eines Tarifvertrags und nicht bloß eines Vorvertrags. Soweit der Beklagte von einer zukünftigen noch abzuschließenden Regelung in einem VTV Nr. 2 ausgeht, unterliegt er im Übrigen einem grammatikalischen Missverständnis: in der deutschen Sprache wird sowohl das Futur als auch das Passiv mit dem Hilfsverb "werden" gebildet. Der Beklagte übersieht, dass jedes Mal, wenn im Teil I das Wort "wird" verwendet wird, der Satz eine Passivkonstruktion enthält. Hätten die Tarifvertragsparteien das Futur wählen wollen (wofür keiner der im Aktiv gebildeten Sätze spricht), hätten sie für eine zukünftig gewollte Regelung die Formulierung "wird ... werden" gebrauchen müssen. Dass die Tarifvertragsparteien lediglich eine vorübergehende Aussetzung der Tariflohnerhöhung wollten, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte und dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Nach dem Vorwort ging es darum, die Ertragseinbrüche nach dem 11.9.2001 mit flexiblen Kapazitäts- und Kostenanpassungen abzufedern. Die Tarifvertragsparteien begriffen dabei die Krise des Unternehmens nur als vorübergehend, wie sich aus der Regelung zur Gewinnausschüttung bei einem Jahresüberschuss 2002 und/oder 2003 in Abs. 8 und 9 ergibt. Diese erkennbar gewordenen Vorstellungen widersprechen der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung, die Tarifvertragsparteien hätten eine Tariflohnerhöhung für die Zukunft ganz streichen wollen. Außerdem haben die Tarifvertragsparteien den VTV Nr. 2 auch praktisch umgesetzt, und zwar selbst in der Zeit, als der Beklagte bereits Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin war. Gemäß Abs. 3 wird das 13. Gehalt in 12 Teilen monatlich ausbezahlt. Jedenfalls das Grundgehalt von 7.052 Euro entspricht mit Ausnahme einer relativ geringen Differenz 13/12 von 6.526 Euro (= 7.069,83 Euro) und die steuerfreie Flugzulage von 1248 Euro relativ genau 13/12 von 1155 Euro (= 1251,25 Euro). 2. Den Hinweis des Beklagten, die Regelungen der Tarifvereinbarung Krisenbewältigung stünden unter der Bedingung, dass eine verbindliche Kreditzusage der Din der benötigten Höhe erfolge und diese sei in der Folgezeit nicht gegeben worden, hat die erste Instanz bereits zu Recht als irrelevant zurückgewiesen. Würde man der Auffassung folgen, dass die Tarifvereinbarung Krisenbewältigung unter der aufschiebenden Bedingung einer Kreditzusage abgeschlossen wäre, und wäre diese Bedingung nicht eingetreten, wäre eine Aussetzung der linearen Erhöhung der Gehälter in den Jahren 2002 und 2003 nicht in Kraft getreten, so dass der VTV Nr. 1 weiter gegolten hätte mit der Folge einer Gehaltserhöhung um 2,8 % zum 1.1.2002, also erst recht zum 1.1.2004. Für die Verbindlichkeit der dort formulierten Bedingung fehlt es außerdem an einer hinreichenden Bestimmtheit. Zwar können die Parteien eines Vertrages rechtsgeschäftliche Wirkungen an ein zukünftiges Ereignis knüpfen, dessen Eintritt derzeit noch objektiv ungewiss ist. Da die Wirkungen des Rechtsgeschäfts bei Eintritt einer Bedingung jedoch ohne weiteres eintreten, muss das Ereignis eindeutig bestimmbar sein (OLG Frankfurt 19.2.1993 – 20 W 438/92, OLGZ 1993, 385; BayObLG 25.7.1985 – BReg 2 Z 128/84, RPfleger 1985, 488). Wie hoch eine "verbindliche Kreditzusage ... in der benötigten Höhe" sein soll, ist jedoch aus dem Vertragstext nicht erkennbar. Unbestritten haben die Parteien sich an diese unzulässige Bedingung ohnehin nicht gehalten. Trotz des Ausfalls der Bedingung – einer Kreditzusage der Bank – hat die Gemeinschuldnerin den VTV Nr. 2 in der Praxis umgesetzt und die Arbeitnehmer haben dies hingenommen. In den Jahren 2002 und 2003 fand keine Gehaltserhöhung statt; es wurde das 13. Gehalt und der Zuschlag zum Urlaubsgeld monatlich ausgezahlt und § 16 MTV gestrichen. Wenn die Parteien eine Vertragsänderung unter einer aufschiebenden Bedingung vereinbaren und die Vertragsänderung trotz des fehlenden Bedingungseintritts und in dessen Kenntnis praktizieren, ist hierin ein vertragsändernder Verzicht auf die Bedingung zu sehen (vgl. Staudinger/Bork, BGB, 2003, § 158 Rn. 16; MünchKommBGB/ H. P. Westermann, 5. Aufl., § 158 Rn. 44; – sogar ein einseitiger Verzicht ist möglich: BGH 21.9.1994 – VIII ZR 257/93, NJW 1994, 3227). Angesichts der Umsetzung der Tarifvereinbarung Krisenbewältigung, insbesondere des VTV Nr. 2 ist von einem Verzicht der Parteien auf die unter VIII formulierte Bedingung auszugehen. 3. Dass die vereinbarte Lohnerhöhung unter der Geschäftsgrundlage gestanden hätte, dass die Gemeinschuldnerin noch am Markt teilnimmt, wie der Beklagte meint, wird nirgendwo erkennbar. Diese Ansicht begründende Tatsachen hat der Beklagte nicht vorgetragen. Insofern muss auf die umstrittene Frage (vgl. die Nw. bei Däubler/Deinert, TVG, 2. Aufl., § 4 Rn. 161), ob ein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei einem Tarifvertrag zu bejahen ist oder nicht, nicht eingegangen werden. 4. Da der Kläger ab dem 1.1.2004 die vereinbarte lineare Erhöhung des Gehalts von 2,8 % beanspruchen kann, beträgt sein Grundgehalt ab diesem Zeitpunkt gemäß § 5 Abs. 4 VTV Nr. 1 6.526 Euro, die steuerfreie Flugzulage 1155 Euro und die steuerpflichtige Flugzulage 188 Euro, insgesamt also 7.869 Euro. Hinzu kommt gemäß VTV Nr. 2 Abs. 3 1/12 des Monatsgehalts als monatlich ausgezahlter Teil des 13. Gehalts in Höhe von 655,75 Euro (7.879 Euro : 12) sowie der in 12 Teilen ausgezahlte Zuschlag zum Urlaubsgeld gemäß VTV Nr. 2 Abs. 4 in Höhe von 65,61 Euro. Insgesamt ergibt dies einen monatlichen Gehaltsanspruch des Klägers ab Januar 2004 auf 8.590,36 Euro. Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, ab dem 2.1.2004 stünde dem Kläger kein 13. Monatsgehalt mehr zu, und zwar auch nicht in 12 Teilen monatlich ausgezahlt, verkennt der Beklagte den Inhalt der zwischen den Tarifvertragsparteien getroffenen Regelungen und ihre rechtliche Wirkung. Abs. 3 des VTV Nr. 2 ändert die Ende 2001 bestehende Regelung über das 13. Gehalt in § 16 MTV ab, indem es die monatliche Zahlung in 12 Teilen festgelegt. Da durch diese Vorschrift eine neue Rechtsgrundlage für das 13. Gehalt geschaffen wurde, haben die Tarifvertragsparteien konsequenterweise im MTV Nr. 1 für das Cockpit-Personal vom 12. 12. 2002 die Regelung des § 16 MTV über das 13. Gehalt gestrichen. Die zeitliche Befristung der Tarifvereinbarung Krisenbewältigung bis zum 2.1.2004 beinhaltet damit zwar auch eine zeitliche Befristung der Abs. 3 und 4 des VTV Nr. 2. Eine solche Regelung ist tarifvertraglich ohne weiteres zulässig (Däubler/Deinert, TVG, 2. Aufl., § 4 Rn. 74). Die Beendigung aufgrund Fristablaufs stellt jedoch ebenfalls einen Ablauf des Tarifvertrags im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG dar (Däubler/Bepler, TVG, 2. Aufl., § 4 Rn. 852); dementsprechend gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Zu diesen weiter geltenden Rechtsnormen gehört auch die Regelung über die Aufteilung des 13. Gehalts in 12 Teile in Abs. 3 sowie die Aufteilung des Zuschlags zum Urlaubsgeld in 12 Teile in Abs. 4 des VTV Nr. 2. Eine andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG ist nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht vorgetragen. Die Streichung des § 16 im MTV Nr. 1 für das Cockpit-Personal vom 12. 12. 2002 geschah nicht im Nachwirkungszeitraum und stellt bereits deshalb keine andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG dar. Da die Streichung, wie oben ausgeführt, nur der Umsetzung des VTV Nr. 2 diente, kann hierin auch keine anderweitige Vereinbarung für den Fall der Nachwirkung (vgl. hierzu Däubler/Bepler, TVG, 2. Aufl., § 4 Rn. 908) gesehen werden. Da der Beklagte dem Kläger für die Monate Januar, Februar und März 2004 jeweils ein Grundgehalt von 7.052 Euro, eine steuerfreie Flugzulage von 1248 Euro und eine steuerpflichtige Flugzulage von 59 Euro, insgesamt 8.359 Euro gezahlt hat (die übrigen Leistungen des Beklagten sind unstreitig, vgl. Anlage B II 2, Bl. 232 d. A.), der Kläger jedoch Anspruch auf einen Gesamtgehalt von 8.095,36 Euro hat, hat der Beklagte dem Kläger für diese drei Monate jeweils 231,36 Euro brutto nachzuzahlen, insgesamt also 694,08 Euro brutto. Soweit die Klage den Betrag von 694,08 Euro geringfügig übersteigt, ist sie abzuweisen. 5. Die Beträge von 231,36 Euro sind jeweils ab dem folgenden Monatsersten wegen Verzugs gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Gemäß § 10 MTV Cockpit wird die monatliche Vergütung am Ende eines Monats für den laufenden Monat gezahlt. II. Auf den Anspruch von 694,08 Euro muss der Kläger sich keine ersparten Aufwendungen gemäß § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen. 1. Der Anspruch des Klägers beruht nicht auf einem Annahmeverzug des Beklagten gemäß § 615 BGB, sondern ist ein Vergütungsanspruch gemäß § 611 BGB i.V.m. § 55 InsO. Annahmeverzug setzt voraus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber noch eine Arbeitsleistung schuldet. Fehlt es daran, kann der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung nicht in Verzug geraten. Auch eine Anrechnung von Zwischenverdienst oder ersparter Aufwendungen nach § 615 Satz 2 BGB scheidet dann aus (BAG 19.3.2002 – 9 AZR 16/01, EzA Nr. 108 zu § 615 BGB; BAG 9.11.1999 – 9 AZR 922/98, juris). Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von seiner Arbeitspflicht freigestellt, kommen Ansprüche aus Annahmeverzug nicht in Betracht (BAG 23.1.2001 – 9 AZR 26/00, EzA Nr. 101 zu § 615 BGB). Im Kündigungsschreiben vom 25.12.2003 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.3.2004 und stellte den Kläger "gleichzeitig mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung etwaiger Überstunden- oder Urlaubsansprüche von der Erbringung" seiner "Arbeitsleistung frei". In einer derartigen Freistellung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen nach Ausspruch der Kündigung kann je nach den Umständen des Einzelfalles entweder (1) die Gewährung von Urlaub liegen, wobei der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zeitliche Festlegung des Urlaubs überlässt und im übrigen die Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ablehnt und damit gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug gerät oder (2) die Gewährung von Urlaub für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist oder (3) die Gewährung von Urlaub ohne nähere zeitliche Festlegung der zeitlichen Lage der Urlaubstage innerhalb des vorbehaltlos gewährten Freistellungszeitraums bei gleichzeitigem Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags im Sinne von § 397 BGB, durch den die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers aufgehoben werden soll; dieses Angebot kann der Arbeitnehmer dann nach § 151 BGB annehmen (vgl. die Zusammenfassung dieser Auslegungsalternativen im Urteil des BAG vom 6.9.2006 – 5 AZR 703/05, NZA 2007, 36, 38). Welche dieser Alternativen von dem Beklagten im vorliegenden Fall gewollt war, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Inhalt einer Willenserklärung ist nach §§ 133, 157 BGB objektiv unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen. Hier kam es dem Beklagten vorrangig darauf an, den Kläger ab sofort von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, und zwar ohne dass hier irgendwelche Einschränkungen etwa durch eine Widerrufbarkeit der Freistellung oder eine Anrechnung des Zwischenverdienstes auch nur angedeutet würden. Wie sich aus dem Zusatz "etwaige" ergibt, war dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt auch gar nicht bekannt, ob dem Kläger noch Urlaub zustand, so dass von einer vorrangigen Freistellung zur Urlaubsgewährung nach dem Wortlaut der Erklärung nicht ausgegangen werden kann. Dass der Beklagte in seiner Erklärung nicht von der Begründung eines Annahmeverzuges ausging, ergibt sich im Übrigen aus dem Zusatz auf Seite 2 des Kündigungsschreibens, indem der Beklagte dem Kläger eine Abwicklungsvereinbarung und den Abschluss eines befristeten Vertrages mit der Firma Personalbetreuung E mit Wirkung zum 17.12.2003 anbot und für den Fall der Ablehnung nur ankündigte, dass es bei der Kündigung verbleibe. Wäre der Beklagte hier selbst von einem Annahmeverzug ausgegangen, hätte er darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der Kläger bei Nichtannahme dieses Angebots mit einer Kürzung seines Gehalts wegen der Unterlassung eines anderweitigen Erwerbs gemäß § 615 Satz 2 BGB rechnen müsse. Anders als in dem vom BAG am 6.9.2006 (a.a.O.) entschiedenen Fall findet sich im Schreiben des Beklagten kein Hinweis darauf, dass der Beklagte im Freistellungszeitraum von den Rechten des Paragraphen 615 Satz 2 BGB Gebrauch machen wollte. Vielmehr ist von einer unbedingten Freistellung auszugehen. Der Beklagte wollte erklären, dass der Kläger ihm keine Arbeitsleistung mehr schuldet, und zwar unabhängig davon, ob dem Kläger noch Urlaubsansprüche zustand oder nicht. Dies konnte der Kläger nicht anders verstehen als ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags, durch den die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitspflicht des Klägers aufgehoben werden sollte. Dieses Angebot hat der Kläger gemäß § 151 BGB dadurch angenommen, dass er der Arbeit fern geblieben ist (insoweit ist dieser Fall mit dem vom BAG am 9.11.1999, a.a.O. entschiedenen Fall vergleichbar). In gleicher Weise hat im Übrigen auch die 17. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts (13.7.2005 – 17 Sa 2299/04– Seite 32 der Urteilsgründe) die Erklärung des Beklagten ausgelegt. Nicht erforderlich für das Vorliegen eines Angebotes ist es entgegen der Auffassung des Beklagten, ob für den Kläger als Erklärungsempfänger erkennbar wurde, dass ein konkretes Angebot auf Abschluss eines Vertrages unterbreitet wurde. Es reicht aus, dass dem Kläger durch die Erklärung des Beklagten erkennbar wurde, dass dieser auf seine Arbeitsleistung verzichten wollte und er hiermit einverstanden war. Soweit der Beklagte zur Auslegung heranzieht, dass Insolvenzverwalter keine die Masse schädigenden Willenserklärungen abgeben, ist diese besondere Auslegungsregel für Willenserklärungen von Insolvenzverwaltern mit der Rechtsgeschäftslehre nicht vereinbar. Da der Kläger somit nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet war, ist der Beklagte auch nicht zur Anrechnung ersparter Aufwendungen berechtigt. 2. Eine andere Rechtsfolge ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gemeinschuldnerin seit 16.10.2003 der Flugbetrieb unmöglich wurde, weil das Luftfahrtbundesamt die Betriebsgenehmigung ausgesetzt hatte. Zwar mag ab diesem Zeitpunkt § 615 Satz 3 BGB anzuwenden sei und damit auch § 615 Satz 2 BGB. Mit dem Abschluss des Erlassvertrags hat jedoch der Beklagte auf die Erfüllung der Arbeitsleistung des Klägers verzichtet, so dass ab Zugang des Kündigungsschreibens das Betriebsrisiko nicht mehr kausal für die fehlende Arbeitsleistung des Klägers war. C. Die Kosten des Rechtsstreits trägt gemäß §§ 91, 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO der Beklagte als unterlegene Partei. Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Frage der Lohnerhöhung um 2,8 % zum 1.1.2004 eine Vielzahl von Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin betrifft und ein Verfahren bereits beim BAG anhängig ist. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträgen eine Lohnerhöhung zusteht. Der Beklagte und Berufungskläger (im Folgenden: Beklagte) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Diese stellte im Oktober 2003 Insolvenzantrag. Am 16.10.2003 setzte das Luftfahrtbundesamt die Betriebsgenehmigung bis auf weiteres aus (Bl. 134 bis 136 d. A.). Am 17.12.2003 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt. Dem seit dem 1.3.1989 bei der Gemeinschuldnerin als Pilot beschäftigten Kläger und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Kläger) wurde durch den Beklagten mit Schreiben vom 25.12.2003 (Bl. 132 und 133 d. A.) zum 31.3.2004 gekündigt. Gleichzeitig stellte der Beklagte den Kläger "mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung etwaiger Überstunden- oder Urlaubsansprüche" von der Erbringung seiner Arbeitsleistung frei. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin finden nach dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Nach dem Manteltarifvertrag Nr. 4 für das Bordpersonal der A vom 12.2.1999 (im Folgenden: MTV Bordpersonal) erhalten die Mitarbeiter gemäß § 16 MTV Bordpersonal ein 13. Gehalt in Höhe des Grundgehaltes, einschließlich der Flugzulagen, und zwar jeweils zur Hälfte mit der Mai-Vergütung und mit der November-Vergütung gezahlt. Die Vereinigung B und die Gemeinschuldnerin vereinbarten am 17.1.2001 einen Vergütungstarifvertrag Nr. 1 (im Folgenden: VTV), der in den Gehaltstabellen des § 5 zum 1.1.2002 eine 2,8 %ige Gehaltserhöhung vorsah. Außerdem sollte gemäß § 8 VTV im Juni ein Zuschlag zum Urlaubsgeld von 787,39 Euro gezahlt werden. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des VTV wird auf Bl. 11 bis 22 d. A. verwiesen. Zwischen der Gemeinschuldnerin und der Vereinigung Cockpit e. V. wurde am 13. 12. 2001 eine Tarifvereinbarung Krisenbewältigung abgeschlossen (Bl. 23 bis 28 d. A.), die u. a. folgende Regelungen enthält: "I. Vergütungstarifvertrag Nr. 2 (1) In den Jahren 2002 und 2003 findet keine lineare Erhöhung der Gehälter statt. Mit Wirkung zum 1.1.2002 tritt der Vergütungstarifvertrag Nr. 2 in Kraft. In diesem wird die im VTV Nr. 1 für das Jahr 2002 vereinbarte lineare Erhöhung von 2,8 % bis zum 1.1.2004 ausgesetzt. ... (3) Eine Umstellung der Gehaltszahlungen von 13 auf 12 Monatsgehältern (Umverteilung des 13. Gehaltes und des Zuschlags zum Urlaubsgeld) erfolgt ab dem 1.1.2002. Das Gehalt wird im VTV Nr. 2 in 12 Teilen ausgezahlt. Das bedeutet, dass das 13. Gehalt, welches gemäß § 16 Abs. 2 des MTV Nr. 4 mit der Mai- und Novembervergütung bezahlt wurde, nunmehr in 12 Teilen monatlich ausgezahlt wird. Dazu wird jeweils zum Grundgehalt, zur steuerfreien Zulage und zur steuerpflichtigen Flugzulage 1/12 der selben addiert. (4) Der Zuschlag zum Urlaubsgeld, der gemäß § 8 VTV Nr. 1 vom 17.1.2001 in Höhe von 787,39 Euro mit der Juni Vergütung ausgezahlt wurde, wird in 12 Teile geteilt (65,61 Euro) und entsprechend der prozentualen Verteilung (82,3 % Grundgehalt und 17,7 % steuerfreien Flugzulage) auf das Grundgehalt (54,00 Euro) und auf die steuerfreie Flugzulage (11,61 Euro) addiert. ... (6) Der § 16 des MTV Nr. 4 vom 12.2.1999 für das Cockpitpersonal der A und die Zahlung von Zuschlägen zum Urlaubsgeld (§ 8 VTV Nr. 1) entfällt. ... VIII. Kreditzusage, Konditionierung und Laufzeit Diese Regelungen stehen unter der Bedingung, dass eine verbindliche Kreditzusage der BLB in der benötigten Höhe erfolgt und alle obigen Fristen eingehalten werden. Diese Vereinbarung endet am 2.1.2004 ohne dass es einer Kündigung bedarf." Ein gesonderter Vergütungstarifvertrag Nr. 2 wurde in der Folgezeit zwischen der Vereinigung B und der Gemeinschuldnerin nicht abgeschlossen. Am 12. 12. 2002 schlossen die Gemeinschuldnerin und die Vereinigung B einen Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Cockpitpersonal der Gemeinschuldnerin, in dem § 16 (13. Gehalt) gestrichen wurde. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Manteltarifvertrags Nr. 1 wird auf Bl. 234 bis 244 d. A. verwiesen. Der Beklagte rechnete das Gehalt des Klägers in den Monaten Januar bis März 2004 mit einem Grundgehalt von 7.052 Euro, einer steuerpflichtigen Flugzulage von 59 Euro und einer steuerfreien Flugzulage von 1248 Euro ab (Bl. 82 bis 84 d. A.). Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stünde für diesen Zeitraum eine Gehaltssteigerung von 2,8 % zu. Bei einem Gesamtbruttogehalt von 8.359 Euro ergebe dies einen Steigerungsbetrag von 234,05 Euro pro Monat. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 702,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 234,05 Euro seit dem 1.2.2004, aus weiteren 234,05 Euro seit dem 1.3.2004 sowie aus weiteren 234,05 Euro seit dem 1.4.2004 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass durch die Tarifvereinbarung Krisenbewältigung die in dem VTV Nr. 1 vereinbarte lineare Gehaltserhöhung von 2,8 % für das Jahr 2002 wieder aufgehoben worden sei. Sie sei auch nicht nachträglich wieder in Kraft gesetzt worden, da der VTV Nr. 2 nie abgeschlossen worden sei. Außerdem sei die Bedingung einer verbindlichen Kreditzusage nie eingetreten, so dass die Tarifvereinbarung Krisenbewältigung keine Rechtsgrundlage für eine Gehaltserhöhung darstelle. Außerdem sei Geschäftsgrundlage für die Tarifvereinbarung Krisenbewältigung gewesen, dass die Gemeinschuldnerin im Jahr 2004 am Markt teilnehme. Außerdem habe der Kläger durch die Freistellung Aufwendungen in Höhe von 692,28 Euro und 288 Euro erspart, die er sich gemäß § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen müsse. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27.6.2005 der Klage mit der Begründung stattgegeben, das die vereinbarte lineare Erhöhung von 2,8 % nur bis zum 1.1.2004 durch die Tarifvereinbarung Krisenbewältigung ausgesetzt worden sei, nicht darüber hinaus. Da sich der Anspruch des Klägers aus dem VTV Nr. 1 ergebe, sei es unerheblich, ob die Tarifvereinbarung Krisenbewältigung unter einer Bedingung gestanden habe oder für diese die Geschäftsgrundlage entfallen sei. Eine Anrechnung ersparter Aufwendungen gemäß § 615 Satz 2 BGB scheitere daran, dass der Beklagte nicht vorgetragen habe, dass der Kläger der Gemeinschuldnerin noch eine Arbeitsleistung geschuldet habe. Hinsichtlich des vom Arbeitsgericht festgestellten Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 99 bis 105 d. A. verwiesen. Gegen das dem Beklagten am 16.11.2005 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 16.12.2005 beim Hessischen Landesarbeitsgerichts eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist innerhalb der eingeräumten Frist mit einem am 9.2.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Beklagte vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er vertritt die Ansicht, dass mit I Abs. 1 Satz 1 der Tarifvereinbarung Krisenbewältigung die lineare Gehaltserhöhung von 2,8 % ab 2002 gestrichen worden sei. Die übrigen Sätze des Abs. 1 hätten nur ankündigenden Charakter, die mangels Abschluss eines VTV Nr. 2 nicht wirksam geworden wären. Mit Ablauf der Tarifvereinbarung Krisenbewältigung am 2.1.2004 fände der VTV Nr. 1 in der am 13.12.2001 geltenden Fassung Anwendung, also mit den Gehaltstabellen für 2001. Aber selbst wenn man die Gehaltstabellen für 2002 des VTV Nr. 1 zu Grunde lege, ergebe sich für den Kläger ein monatlicher Gehaltsanspruch von 8.242,11 Euro, während für die streitigen Monate 8.732,11 Euro abgerechnet worden seien. Hinsichtlich der unterschiedlichen Vergleichsberechnungen des Beklagten wird auf Bl. 126 bis 128 d. A. und Bl. 232 d. A. verwiesen. Da die Freistellung in der von ihm ausgesprochenen Kündigung eine widerrufliche Freistellung gewesen sei, sei kein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags bezüglich der Arbeitsleistung erfolgt, so dass eine Anrechnung gemäß § 615 Satz 2 BGB möglich sei. Außerdem sei der Gemeinschuldnerin aufgrund der behördlichen Untersagung des Flugbetriebs die Leistungserbringung unmöglich geworden, so dass § 615 Satz 3 BGB anzuwenden sei. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27.6.2005, Az.: 15 Ca 11489/04 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27.6.2005, Az.: 15 Ca 11489/04 zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er verweist darauf, dass die Tarifvereinbarung Krisenbewältigung nur für die Jahre 2002 und 2003 keine lineare Erhöhung der Gehälter vorgesehen hätte. Auch die Befristung der Tarifvereinbarung Krisenbewältigung zeige, dass die Tarifvertragsparteien die Gehaltserhöhung lediglich zeitlich begrenzt aussetzen wollten. Auch wenn er eine höhere Grundvergütung als in der Gehaltstabellen des § 5 VTV Nr. 1 erhalten habe, müsse er die lineare Gehaltssteigerung von 2,8 % bekommen. Die Freistellungserklärung des Beklagten sei als Angebot eines Erlassvertrags zu werten, das er angenommen habe, indem er der Arbeit ferngeblieben sei.