Urteil
19/5 Sa 384/06
Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2007:0122.19.5SA384.06.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 5.1.2006 (Az. 4 Ca 772/05) wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter dem Beendigungsdatum 31.8.2002 ein Zeugnis folgenden Inhaltes zu erteilen:
Herr A, geboren am 27.9.1966 in B, war vom 1.7.2000 bis zum 31.8.2002 in unserem Unternehmen als Leiter Gesamtinkasso für die Niederlassung C tätig.
Sein Aufgabengebiet umfasste zunächst nur die IT-Entwicklung sowie die Betreuung der gesamten IT-Infrastruktur. Im Rahmen dieses Tätigkeitsgebietes arbeitete Herr A mit großem Engagement an der Entwicklung neuer Lösungen zur Automatisierung und Optimierung IT-gestützter Geschäftsprozesse im Inkassobereich. Er analysierte in enger Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung interne Abläufe und erarbeitete neue Lösungsansätze, die er eigenverantwortlich auf Basis der bei uns eingesetzten Forderungsmanagement-Software implementierte. In kürzester Zeit eignete er sich eigenständig die notwendigen Software-Kenntnisse an und vertiefte diese im Rahmen diverser Programmierlehrgänge, die er erfolgreich absolvierte. Darüber hinaus verantwortete er den Betrieb der gesamten, in unserem Hause eingesetzten Hard- und Software, darunter das Netzwerkmanagement unter Einsatz von Windows NT 4.0.
Im November 2000 übertrugen wir Herrn A die Leitung Gesamtinkasso. Das bis dato von ihm verantwortete IT-Management integrierten wir aufgrund der strategischen Relevanz für das Inkasso in seinen neuen Aufgabenbereich. Zeitgleich wurde ihm Handlungsvollmacht nach § 54 HGB erteilt.
Als Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung umfasste sein Verantwortungsgebiet seitdem die strategische Weiterentwicklung des Inkassobereichs in Nahtstelle zum Rechnungswesen sowie unseren Key Accounts und die Steuerung des Inkasso-Teams. Seit dem 18. Juni 2001 ist Herr Schwab eingesetzt als Inkasso-Ausübungsberechtigter gemäß § 3 der 1. AVO RBerG.
Besonders hervorzuheben ist sein Erfolg bei der konzeptionellen Entwicklung und Implementierung der komplexen Schnittstelle zwischen der Inkasso- und der Finanzbuchhaltungssoftware, die in unserem Fall mit einer umfangreichen Restrukturierung des Rechnungswesens verbunden war.
In Bezug auf seine Personalverantwortung pflegte Herr Schwab einen kooperativen, teamorientierten Führungsstil, der das notwendige Maß an Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen nicht vermissen lässt. Das von Herrn A geführte Team umfasste im Kern 10 Mitarbeiter. Obwohl er direkt aus den Reihen seiner ehemaligen Kollegen heraus zu deren Vorgesetzten befördert wurde, meisterte er diese schwierige Führungsaufgabe mit psychologischem Geschick in vorbildlicher Weise.
Herr A besitzt neben seinen ausgeprägten sozialen Kompetenzen fundierte juristische Kenntnisse und ein herausragendes Fachwissen im IT-Bereich.
Er war eine Vertrauensperson und überzeugte durch seine außerordentliche Einsatzbereitschaft sowie sein überlegtes Handeln. Herr A verfügt über ein ausgezeichnetes konzeptionelles und strategisches Denkvermögen, verbunden mit einem sicheren Sinn für das Machbare. Er denkt zugleich innovativ und rational.
Herr A hat seine profunden Kenntnisse im Inkasso- und IT-Bereich in Eigeninitiative stets weiter entwickelt und setzte auf dieser Basis immer wieder neue Impulse, die zu Verbesserungen führten. Seine Arbeitsweise war durch eine differenzierte Betrachtungsweise geprägt. Bei seinen Vorschlägen bedachte er vorab mögliche Konsequenzen, so dass sich seine Lösungen in der Praxis stets sehr gut bewährten. Kennzeichnend sind darüber hinaus seine Fähigkeit, Kollegen und Mitarbeiter zu motivieren und seine Bereitschaft, sich jederzeit deutlich über das zu erwartende Maß hinaus loyal für das Unternehmen einzusetzen.
Herr A hat alle ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer außerordentlichen Zufriedenheit ausgeführt und war durch seine kooperative Wesensart bei Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern gleichermaßen anerkannt und geschätzt.
Herr A verlässt uns auf eigenen Wunsch, um eine neue Herausforderung anzunehmen. Wir wünschen ihm für seine berufliche und persönliche Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 5.1.2006 (Az. 4 Ca 772/05) wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter dem Beendigungsdatum 31.8.2002 ein Zeugnis folgenden Inhaltes zu erteilen: Herr A, geboren am 27.9.1966 in B, war vom 1.7.2000 bis zum 31.8.2002 in unserem Unternehmen als Leiter Gesamtinkasso für die Niederlassung C tätig. Sein Aufgabengebiet umfasste zunächst nur die IT-Entwicklung sowie die Betreuung der gesamten IT-Infrastruktur. Im Rahmen dieses Tätigkeitsgebietes arbeitete Herr A mit großem Engagement an der Entwicklung neuer Lösungen zur Automatisierung und Optimierung IT-gestützter Geschäftsprozesse im Inkassobereich. Er analysierte in enger Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung interne Abläufe und erarbeitete neue Lösungsansätze, die er eigenverantwortlich auf Basis der bei uns eingesetzten Forderungsmanagement-Software implementierte. In kürzester Zeit eignete er sich eigenständig die notwendigen Software-Kenntnisse an und vertiefte diese im Rahmen diverser Programmierlehrgänge, die er erfolgreich absolvierte. Darüber hinaus verantwortete er den Betrieb der gesamten, in unserem Hause eingesetzten Hard- und Software, darunter das Netzwerkmanagement unter Einsatz von Windows NT 4.0. Im November 2000 übertrugen wir Herrn A die Leitung Gesamtinkasso. Das bis dato von ihm verantwortete IT-Management integrierten wir aufgrund der strategischen Relevanz für das Inkasso in seinen neuen Aufgabenbereich. Zeitgleich wurde ihm Handlungsvollmacht nach § 54 HGB erteilt. Als Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung umfasste sein Verantwortungsgebiet seitdem die strategische Weiterentwicklung des Inkassobereichs in Nahtstelle zum Rechnungswesen sowie unseren Key Accounts und die Steuerung des Inkasso-Teams. Seit dem 18. Juni 2001 ist Herr Schwab eingesetzt als Inkasso-Ausübungsberechtigter gemäß § 3 der 1. AVO RBerG. Besonders hervorzuheben ist sein Erfolg bei der konzeptionellen Entwicklung und Implementierung der komplexen Schnittstelle zwischen der Inkasso- und der Finanzbuchhaltungssoftware, die in unserem Fall mit einer umfangreichen Restrukturierung des Rechnungswesens verbunden war. In Bezug auf seine Personalverantwortung pflegte Herr Schwab einen kooperativen, teamorientierten Führungsstil, der das notwendige Maß an Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen nicht vermissen lässt. Das von Herrn A geführte Team umfasste im Kern 10 Mitarbeiter. Obwohl er direkt aus den Reihen seiner ehemaligen Kollegen heraus zu deren Vorgesetzten befördert wurde, meisterte er diese schwierige Führungsaufgabe mit psychologischem Geschick in vorbildlicher Weise. Herr A besitzt neben seinen ausgeprägten sozialen Kompetenzen fundierte juristische Kenntnisse und ein herausragendes Fachwissen im IT-Bereich. Er war eine Vertrauensperson und überzeugte durch seine außerordentliche Einsatzbereitschaft sowie sein überlegtes Handeln. Herr A verfügt über ein ausgezeichnetes konzeptionelles und strategisches Denkvermögen, verbunden mit einem sicheren Sinn für das Machbare. Er denkt zugleich innovativ und rational. Herr A hat seine profunden Kenntnisse im Inkasso- und IT-Bereich in Eigeninitiative stets weiter entwickelt und setzte auf dieser Basis immer wieder neue Impulse, die zu Verbesserungen führten. Seine Arbeitsweise war durch eine differenzierte Betrachtungsweise geprägt. Bei seinen Vorschlägen bedachte er vorab mögliche Konsequenzen, so dass sich seine Lösungen in der Praxis stets sehr gut bewährten. Kennzeichnend sind darüber hinaus seine Fähigkeit, Kollegen und Mitarbeiter zu motivieren und seine Bereitschaft, sich jederzeit deutlich über das zu erwartende Maß hinaus loyal für das Unternehmen einzusetzen. Herr A hat alle ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer außerordentlichen Zufriedenheit ausgeführt und war durch seine kooperative Wesensart bei Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern gleichermaßen anerkannt und geschätzt. Herr A verlässt uns auf eigenen Wunsch, um eine neue Herausforderung anzunehmen. Wir wünschen ihm für seine berufliche und persönliche Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg. 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. A. Soweit der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 5.1.2006 Berufung eingelegt hat, ist diese nach dem Wert des Beschwerdegegenstands nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft und vom Kläger form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). B. In der Sache ist die Berufung des Klägers begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm ein Zeugnis mit dem begehrten Inhalt erteilt. I. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 73 HGB. Bis zum 31.12.2002 war der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis für kaufmännische Angestellte in § 73 HGB, für gewerbliche Arbeitnehmer in § 113 GewO und für andere Arbeitnehmer in § 630 BGB geregelt. Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien handelt es sich bei dem Kläger um einen kaufmännischen Angestellten. Seit dem 1.1.2003 ist die maßgebliche Rechtsgrundlage für alle Arbeitnehmer § 109 GewO. Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 31.8.2002 beendet war und der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses "bei der Beendigung des Dienstverhältnisses" (§ 73 HGB) bzw. "bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses" (§ 109 GewO) entsteht, richtet sich der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines richtigen Zeugnisses nach altem Recht. Dies gilt unabhängig davon, dass die Beklagte dem Kläger erst am 25.7.2003 ein Zeugnis erteilt hat und im Jahre 2005 noch zweimal korrigiert hat. Mit der Klage auf Berichtigung eines Zeugnisses macht ein Arbeitnehmer weiterhin die Erfüllung seines Zeugnisanspruchs geltend (BAG 17.2.1988 – 5 AZR 638/86, EzA Nr. 12 zu § 630 BGB; BAG 14.10.2003 – 9 AZR 12/03, EzA Nr. 1 zu § 109 GewO). Zu beurteilen ist hier, ob die Beklagte ihre am 31.8.2002 entstandene Pflicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies kann nur nach dem damals geltenden Recht beurteilt werden (vgl. BAG 21.6.2005 – 9 AZR 352/04, EzA Nr. 4 zu § 109 GewO). Allerdings würde sich für die Bewertung dieses Falles kein abweichendes Ergebnis ergeben, würde man dem Anspruch des Klägers § 109 GewO in der Fassung ab 1.1.2003 zu Grunde legen. Nach § 73 HGB kann der Handlungsgehilfe bei der Beendigung des Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen des Handlungsgehilfen auch auf die Führung und die Leistungen auszudehnen. Soweit ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung eines ihm erteilten Zeugnisses geltend macht, macht er der Sache nach einen Erfüllungsanspruch geltend, der dahin geht, ihm ein nach Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Zeugnis zu erteilen. Hat der Arbeitgeber ein Zeugnis formuliert und den ihm bei der Abfassung des Zeugnisses zustehenden Beurteilungsspielraum nicht richtig ausgefüllt oder ein nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes Zeugnis ausgestellt, hat der Arbeitnehmer weiterhin einen Erfüllungsanspruch auf Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses (BAG 17.2.1988 – 5 AZR 638/86, EzA Nr. 12 zu § 630 BGB). II. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beklagten ist der Anspruch des Klägers auf Berichtigung des ihm erteilten Zeugnisses nicht verwirkt. 1. Die Verwirkung ist ein Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässigen Rechtsausübung. Ein Recht ist verwirkt, wenn es illoyal verspätet geltend gemacht wird. Die Verwirkung dient dem Bedürfnis der Rechtsklarheit. Sie hat aber nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber ein Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat, von seiner Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Es müssen zu dem Zeitablauf besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BAG 25.4.2001 – 5 AZR 497/99, NZA 2001, 966; BGH 20.10.1988 – VII ZR 302/87, NJW 1989, 836). Die bloße Untätigkeit eines Berechtigten während eines Zeitraumes, der zur Verjährung nicht ausreicht, führt niemals zum Erlöschen des Anspruchs (BGH 20.12.1968 – V ZR 97/65, DB 1969, 302). Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses unterliegt wie alle schuldrechtlichen Ansprüche der Verwirkung (BAG 17.2.1988 – 5 AZR 638/86, EzA Nr. 12 zu § 630 BGB; BAG, 17.10.1972 – 1 AZR 86/72, AP Nr. 8 zu § 630 BGB). Auch hier muss der Gläubiger des Anspruchs auf Erteilung eines Zeugnisses sein Recht längere Zeit nicht ausgeübt und dadurch beim Schuldner die Überzeugung hervorgerufen haben, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen; der Arbeitgeber als Schuldner muss sich des weiteren hierauf eingerichtet haben und ihm muss schließlich die Erfüllung des Anspruchs nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht mehr zuzumuten sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalles (BAG 17.2.1988, a.a.O.; LAG Hamm 3.7.2002 – 3 Sa 248/02, NZA-RR 2003, 73). 2. Bereits das Zeitmoment ist für die Kammer im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nachdem die Beklagte am 25.7.2003 ein Zeugnis erteilt hatte, hat der Kläger sich zunächst mit zwei Schreiben im monatlichen Abstand (22.8.2003 und 26.9.2003) um eine Änderung des Zeugnisses bemüht und dann noch einmal mit der Hilfe eines Anwalts nach weiteren zweieinhalb Monaten (12.12.2003). Soweit die Beklagte selbst die Erteilung des Zeugnisses um fast ein Jahr verzögert hat, kann hierauf das Zeitmoment der Verwirkung nicht gestützt werden, da eine Berufung der Beklagten auf eine zwischen dem 31.8.2002 und 25.7.2003 eingetretenen Verwirkung nach Erteilung des Zeugnisses am 25.7.2003 rechtsmissbräuchlich wäre. Danach hat der Kläger sich in kurzen Abständen um die Korrektur seines Zeugnisses bemüht. Soweit der Kläger nach dem anwaltlichen Schreiben vom 12. 12. 2003 jeweils fast ein halbes Jahr bzw. fast 7 Monate verstreichen ließ (11.6.2004, 5.1.2005), bis er erneut eine Korrektur seines Zeugnisses forderte, ist der Beklagten zuzugestehen, dass sowohl das BAG (17.10.1972, AP Nr. 8 zu § 630 BGB) als auch die 2. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts (31.3.1999 – 2 Sa 570/96, juris) in zwei Einzelfällen einen Zeitraum von fünf Monaten für die Erfüllung des Zeitmoments der Verwirkung haben ausreichen lassen. In der Literatur wird von einer Verwirkung nach "wenigen Monaten" (ErfK/Müller-Glöge, 7. Aufl., § 109 GewO Rn. 110), bei einer Zeugniserteilung nach sechs Monaten und einer Zeugnisberichtigung nach drei Monaten (Tschöpe/Wessel, Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht, 3. Aufl., Teil 3J Rn. 68), nach fünf bis acht Monaten (MünchKommBGB/Henssler, 4. Aufl. § 630 BGB Rn. 61; so auch LAG Saarland 28.2.1990 – 1 Sa 209/89, LAGE Nr. 9 zu § 630 BGB), nach 5 bis 10 Monaten (Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Wank, 2. Aufl., § 128 Rn. 38), 10 Monaten (Staudinger/Preis, BGB 2002, § 630 Rn. 52) oder 15 Monaten (Schaub/Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl., § 146 Rn. 11) ausgegangen. Unumstritten ist in der veröffentlichten Instanzenrechtsprechung die Erfüllung des Zeitmoments der Verwirkung bei einem Untätigbleiben des Arbeitnehmers von 10 oder 11 Monaten (vgl. LAG Düsseldorf, 11.11.1994 – 17 Sa 1158/94, DB 1995, 1135 – 11 Monate; LAG Hamm, 3.7.2002 – 3 Sa 248/02, NZA-RR 2003, 73 – 15 Monate). Soweit zur Begründung darauf verwiesen wird, dass der Anspruch auf Zeugniserteilung regelmäßig von tariflichen Ausschlussklauseln erfasst wird (BAG 17.2.1988 – 5 AZR 638/86, EzA Nr. 12 zu § 630 BGB) überzeugt dies zur Begründung eines Zeitmoments von wenigen Monaten nicht, da auch andere arbeitsvertragliche Ansprüche von tariflichen Ausschlussklauseln erfasst werden, ohne dass hier von einer Verwirkung nach wenigen Monaten ausgegangen wird. Soweit zur Begründung darauf verwiesen wird, dass ein Zeugnis der Wahrheit entsprechen müsse und nach Ablauf eines längeren Zeitraums nicht mehr gewährleistet sei, dass es inhaltlich zutrifft, und dass das menschliche Erinnerungsvermögen nachlässt und damit der Eindruck, den der Beurteilende hat, mehr und mehr verblasst (Hessisches LAG, 31.3.1999 – 2 Sa 570/96, juris), kann dem zwar einerseits nicht widersprochen werden, andererseits wirkt sich das Nachlassen des menschlichen Erinnerungsvermögens auch auf die Durchsetzbarkeit anderer arbeitsrechtliche Ansprüche aus, ohne dass hier eine Verkürzung der Zeitdauer einer Verwirkung diskutiert wird – etwa wenn ein Arbeitnehmer Überstundenvergütungsansprüche durchsetzen will und hierüber keine schriftlichen Aufzeichnungen existieren oder ein Arbeitgeber Schadensersatzansprüche. Über die Bestimmung des richtigen Zeitmoments bei der Verwirkung von Zeugnisberichtigungsansprüchen ist für die Kammer einerseits zu berücksichtigen, dass jede Verwirkung weit vor den gesetzlichen Verjährungsfristen zu einer Beschränkung von Arbeitnehmerrechten führt, andererseits sind relativ kurze Fristen zur Geltendmachung im Arbeitsrecht nicht unüblich, um einen Rechtsfrieden möglichst rasch wiederherzustellen. In Formulararbeitsverträgen lässt das BAG nach neuerer Rechtsprechung (BAG 25.5.2005 – 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111) Ausschlussfristen von drei Monaten zu. Da diese eine vertragliche Verkürzung der ansonsten geltenden Fristen darstellen, kann eine Verwirkung eines Rechts nicht schon kurz nach Ablauf einer potentiellen Ausschlussfrist eintreten, wenn diese vertraglich nicht vereinbart ist, wie im vorliegenden Fall. Ein Vertrauen eines Arbeitgebers darauf, ein Arbeitnehmer werde seine Rechte nicht wahrnehmen, kann nach Auffassung der Kammer erst dann entstehen, wenn deutlich mehr als die doppelte Zeit verstrichen ist, auf die ein Arbeitgeber zulässigerweise die Geltendmachung von Ansprüchen in Formulararbeitsverträgen verkürzen dürfte. Ein Zeitraum von fünf bis sieben Monaten kann dementsprechend das Zeitmoment der Verwirkung nicht erfüllen. Da der Kläger jeweils knapp ein halbes Jahr bzw. etwas über ein halbes Jahr nach seinem letzten Brief eine Korrektur seines Zeugnisses gefordert hat, kann bereits in zeitlicher Hinsicht nicht von einer Verwirkung des Zeugnisberichtigungsanspruchs ausgegangen werden. 3. Darüber hinaus konnte im vorliegenden Fall bei der Beklagten kein Vertrauen darauf entstehen, der Kläger werde seinen Anspruch auf Berichtigung des erteilten Zeugnisses nicht mehr geltend machen. Anders als in den vom BAG am 17.10.1972 (AP Nr. 8 zu § 630 BGB) und vom Hessischen LAG am 31.3.1999 (2 Sa 570/96) entschiedenen Fällen hat der Kläger hier nicht nach Erteilung eines ihn nicht zufrieden stellenden Zeugnisses mehrere Monate gewartet, bevor er erstmalig die Korrektur des Zeugnisses begehrt hat. Vielmehr hat er innerhalb des ersten halben Jahres mehrfach eine Berichtigung des Zeugnisses verlangt. Die Beklagte wusste also sehr rasch, dass der Kläger mit dem Zeugnistext nicht einverstanden war und konnte sich nach Einschaltung eines Anwalts durch den Kläger auch darauf einrichten, möglicherweise eine rechtliche Auseinandersetzung über den Zeugnisinhalt führen zu müssen. Dass dieser Anwalt dann fast ein halbes Jahr lang untätig blieb, ist jedenfalls als alleiniger Umstand nicht geeignet, bei der Beklagten ein Vertrauen darauf hervorzurufen, der Kläger sei von seiner Ansicht abgerückt, das Zeugnis entspreche nicht seinen Vorstellungen. Die Untätigkeit des Klägers war nicht Reaktion auf ein neu erteiltes oder geändertes Zeugnis durch die Beklagte, sondern darauf, dass die Beklagte auf die Schreiben des Klägers selbst eineinhalb Jahre nicht reagiert hat. Die Beklagte hat also nichts unternommen, dass bei Untätigkeit des Klägers bei ihr ein Vertrauen darauf hätte wecken können, der Kläger würde seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen wollen. Voreilige Schüsse aus dem Ablauf einer bestimmten Zeit zu ziehen, lagen für die Beklagte auch deshalb nicht besonders nahe, nachdem sie selbst erst 11 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis dem Kläger erteilt hatte. 4. Ob angesichts der von der Beklagten im Prozessverlauf am 15.9. und 5.12.2005 vorgenommenen Änderungen am Zeugnistext die Berufung auf den Tatbestand der Verwirkung nicht außerdem rechtsmissbräuchlich ist, kann die Kammer dahingestellt sein lassen, da sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment für die Verwirkung nicht erfüllt sind. III. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit dem beantragten Inhalt. 1. Die Beklagte hat dem Kläger ein Zeugnis über die gesamte Beschäftigungszeit vom 1.7.2000 bis 31.8.2002 zu erteilen. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses war die Beklagte Arbeitgeber des Klägers. Da durch den Betriebsübergang von der D auf die Beklagte gemäß § 613a BGB das Arbeitsverhältnis unverändert auf die Beklagte übergegangen ist, hat diese das Zeugnis zu erstellen. Nach einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen Erwerber ist dieser Schuldner des Zeugnisanspruchs, und zwar für die gesamte Zeit des Arbeitsverhältnisses. Soweit dem Erwerber die erforderlichen Kenntnisse für die Beurteilung des Arbeitnehmers aus der Zeit seiner Beschäftigung bei dem bisherigen Betriebsinhaber fehlen, hat er diese ggf. beim Veräußerer zu erfragen. Dies entspricht einhelliger Ansicht in Rechtsprechung (LAG Bremen, 9.11.2000 – 4 Sa 101/00, NZA-RR 2001, 287; LAG Köln, 30.7.2001 – 2 Sa 1457/00, LAGE Nr. 4 zu § 55 InsO) und Literatur (Schaub/Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl., § 146 Rn. 6; Tschöpe/Wessel, Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht, 3. Aufl., Teil 3J Rn. 21; Gaul, Das Arbeitsrecht der Betriebs- und Unternehmensspaltung, § 13 Rn. 132). Soweit Gaul (a.a.O.) meint, die Beurteilung könne sich nur auf die Zeit nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses beziehen, widerspricht dies dem Grundsatz, dass das Zeugnis sich auf die Leistungen während des gesamten Arbeitsverhältnisses erstrecken muss. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, das dem Inhalt des Zwischenzeugnisses vom 28.2.2002 entspricht. Dies hat der Kläger mit seinem ursprünglichen Hilfsantrag und jetzt noch allein in der Berufung verfolgten Antrag begehrt. Nur bezüglich des Textes des ersten Absatzes und des letzten Absatzes hat der Kläger den von der Beklagten verwendeten Text aus dem von ihr erstellten Zeugnis vom 25.7.2003 übernommen. Dies ist zulässig, da die Beklagte an den von ihr selbst erstellten Text gebunden ist. Hiergegen hat die Beklagte auch keine Einwendungen erhoben. Eine Begründung dafür, warum die Beklagte dem Kläger sowohl hinsichtlich des Aufgabengebiets als auch hinsichtlich der Beurteilung seiner Leistungen und seines Führungsverhaltens ein wesentlich schlechteres Zeugnis erteilen will als im wenige Monate vorher erteilten Zwischenzeugnis, hat diese nicht substantiiert vorgetragen. Zum Zeugnisinhalt hat die Beklagte nichts anderes vorgetragen, als dass dies "voll und ganz den tatsächlichen Gegebenheiten" entspreche (Bl. 52 d. A.). Hat ein Arbeitgeber jedoch ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er grundsätzlich an die dort gegebenen Beurteilungen gebunden. Will ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer schlechter beurteilen als im Zwischenzeugnis, muss er diejenigen Umstände vortragen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen (BAG 21.6.2005 – 9 AZR 352/04, EzA Nr. 4 zu § 109 GewO; vgl. BAG 3.3.1993 – 5 AZR 182/92, EzA Nr. 17 zu § 630 BGB). Umgekehrt muss ein Arbeitnehmer, der kurze Zeit nach Erteilung eines Zwischenzeugnisses ein besseres Zeugnis verlangt, darlegen, in welchen Bereichen und auf welche Weise sich seine Leistungen gegenüber den im Zwischenzeugnis bescheinigten verbessert haben (LAG Bremen 9.11.2000 – 4 Sa 101/00, NZA-RR 2001, 287). Dies beruht auf dem Grundsatz der Zeugniswahrheit: es ist zunächst davon auszugehen, dass das erteilte Zwischenzeugnis der Wahrheit entspricht. Derjenige, der eine Veränderung zu seinen Gunsten erreichen möchte, muss die hierfür erforderlichen Tatsachen vortragen und ggf. beweisen. Soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger habe das Zwischenzeugnis selbst geschrieben und der damalige Geschäftsführer lediglich ungeprüft unterschrieben, rechtfertigt dies keine andere Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Mit seiner Unterschrift hat der damalige Geschäftsführer der Beklagten die Verantwortung für den Zeugnisinhalt übernommen. Dass die Beklagte zum Widerruf dieses Zeugnisses berechtigt wäre, hat sie darzulegen. Dies ist nicht geschehen. C. Da der Kläger hinsichtlich des Hauptantrags in erster Instanz unterlegen ist und insoweit keine Berufung eingelegt hat, tragen die Parteien die Kosten der Rechtsstreit erster Instanz gemäß § 92 Abs. 1 ZPO je zur Hälfte. Die Kosten der Berufung trägt gemäß § 91 ZPO die Beklagte. Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten um die Berichtigung eines von der Beklagten erteilten Arbeitszeugnisses. Der Kläger war zunächst ab dem 1.7.2000 bei der D tätig. Anlässlich des Betriebsübergangs auf die Beklagte erteilte erstere dem Kläger am 28.2.2002 ein Zwischenzeugnis (Bl. 54 und 55 d. A.). Vom 1.3.2002 bis 31.8.2002 war der Kläger in der Niederlassung C der Beklagten als Leiter Gesamtinkasso tätig. Am 25.7.2003 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis über diese Zeit (Bl. 22 und 23 d. A.). Hiergegen und gegen einzelne Formulierungen des Zeugnisses wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 22.8.2003 (Bl. 24 bis 26 d. A.) mit der Bitte um Überarbeitung bis 15.9.2003. Mit Schreiben vom 26.9.2003 erinnerte der Kläger an die Erledigung seines Schreibens mit Fristsetzung bis zum 5.10.2003 (Bl. 27 d. A.). Mit Anwaltsschreiben vom 12. 12. 2003 verlangte der Kläger eine Korrektur des Zeugnisses bis zum 5.1.2004 (Bl. 28 bis 31 d. A.). Mit Schreiben vom 11.6.2004 forderte der damalige Klägervertreter die Beklagte auf, das Zeugnis bis spätestens 30.6.2004 zu korrigieren (Bl. 32 d. A.). Am 5.1.2005 bat die jetzige Klägervertreterin erneut um eine Zeugniskorrektur (Bl. 33 d. A.). Mit Schreiben vom 14.1.2005 lehnte die Beklagte die Änderungswünsche wegen Verwirkung ab (Bl. 34 d. A.). Am 18.2.2005 wiederholte die Klägervertreterin ihre Bitte (Bl. 35 d. A.), die die Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 3.3.2005 ablehnten (Bl. 36 und 37 d. A.). Mit einer beim Arbeitsgericht Wiesbaden am 14.4.2005 eingereichten Klage verlangt der Kläger eine Berichtigung seines Zeugnisses. Am 15.9.2005 korrigierte die Beklagte das Zeugnis "textlich/grammatikalisch" (Bl. 65 bis 67 d. A.), am 5.12.2005 auch hinsichtlich des Ausstellungsdatums (Bl. 89 bis 91 d. A.). In der ersten Instanz verlangte der Kläger die Berichtigung des erteilten Zeugnisses gemäß einem Entwurf, der dem Schreiben seines damaligen Rechtsanwalts vom 12.12.2003 beigelegen hatte, hilfsweise die Erteilung eines Endzeugnisses mit dem Text des Zwischenzeugnisses, jedoch mit der Beschäftigungszeit bis zum 31.8.2002 und den Eingangs- und Beendigungsformulierungen, die von der Beklagten in ihrem Zeugnis verwendet worden waren. Hinsichtlich des weiteren Parteienvortrags erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 95 bis 101 d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 5.1.2006 die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Zeugnisberichtigungsanspruch sei verwirkt, da der Kläger nach dem Schreiben vom 12.12.2003 zweimal circa sechs Monate habe verstreichen lassen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 101 bis 105 d. A. verwiesen. Gegen das dem Kläger am 31.1.2006 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 28.2.2006 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 21.3.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger, der zweitinstanzlich nur noch den erstinstanzlichen Hilfsantrag weiterverfolgt, ist der Ansicht, dass in das Arbeitszeugnis auch die Zeit vor dem Betriebsübergang aufzunehmen sei. Die Tätigkeitsbeschreibung sei nicht umfassend genug; es fehle beispielsweise die ihm eingeräumte Handlungsvollmacht und die Verantwortung für die bei der Beklagten eingesetzte Hard- und Software. Auch die Leistungs- und Führungsbeurteilung hinterlasse einen ungünstigen Eindruck. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde von dem Text des Zwischenzeugnisses, das lediglich ein halbes Jahr vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erteilt worden sei, abgewichen worden sei. Er habe mit seinem Verhalten bei der Beklagten nicht den Eindruck erweckt, dass er den Zeugniskorrekturanspruch nicht mehr geltend machen werde. Auf Verwirkung könne die Beklagte sich auch deshalb nicht mehr berufen, weil sie am 15.9.2005 und 5.12.2005 geänderte Arbeitszeugnisse erteilt habe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 21.3.2006 (Bl. 131 bis 147 d. A.) und 19.12.2006 (Bl. 164 d. A.) verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 5.1.2006, Aktenzeichen 4 Ca 772/05 abzuändern; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm unter dem Beendigungsdatum 31.8.2002 ein Zeugnis folgenden Inhaltes zu erteilen: Herr A, geboren am 27.9.1966 in B, war vom 1.7.2000 bis zum 31.8.2002 in unserem Unternehmen als Leiter Gesamtinkasso für die Niederlassung Wiesbaden tätig. Sein Aufgabengebiet umfasste zunächst nur die IT-Entwicklung sowie die Betreuung der gesamten IT-Infrastruktur. Im Rahmen dieses Tätigkeitsgebietes arbeitete Herr A mit großem Engagement an der Entwicklung neuer Lösungen zur Automatisierung und Optimierung IT-gestützter Geschäftsprozesse im Inkassobereich. Er analysierte in enger Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung interne Abläufe und erarbeitete neue Lösungsansätze, die er eigenverantwortlich auf Basis der bei uns eingesetzten Forderungsmanagement-Software implementierte. In kürzester Zeit eignete er sich eigenständig die notwendigen Software-Kenntnisse an und vertiefte diese im Rahmen diverser Programmierlehrgänge, die er erfolgreich absolvierte. Darüber hinaus verantwortete er den Betrieb der gesamten, in unserem Hause eingesetzten Hard- und Software, darunter das Netzwerkmanagement unter Einsatz von Windows NT 4.0. Im November 2000 übertrugen wir Herrn H die Leitung Gesamtinkasso. Das bis dato von ihm verantwortete IT-Management integrierten wir aufgrund der strategischen Relevanz für das Inkasso in seinen neuen Aufgabenbereich. Zeitgleich wurde ihm Handlungsvollmacht nach § 54 HGB erteilt. Als Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung umfasste sein Verantwortungsgebiet seitdem die strategische Weiterentwicklung des Inkassobereichs in Nahtstelle zum Rechnungswesen sowie unseren Key Accounts und die Steuerung des Inkasso-Teams. Seit dem 18. Juni 2001 ist Herr A eingesetzt als Inkasso-Ausübungsberechtigter gemäß § 3 der 1 AVO RBerG. Besonders hervorzuheben ist sein Erfolg bei der konzeptionellen Entwicklung und Implementierung der komplexen Schnittstelle zwischen der Inkasso- und der Finanzbuchhaltungssoftware, die in unserem Fall mit einer umfangreichen Restrukturierung des Rechnungswesens verbunden war. In Bezug auf seine Personalverantwortung pflegte Herr A, einen kooperativen, teamorientierten Führungsstil, der das notwendige Maß an Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen nicht vermissen lässt. Das von Herrn A geführte Team umfasste im Kern 10 Mitarbeiter. Obwohl er direkt aus den Reihen seiner ehemaligen Kollegen heraus zu deren Vorgesetzten befördert wurde, meisterte er diese schwierige Führungsaufgabe mit psychologischem Geschick in vorbildlicher Weise. Herr A besitzt neben seinen ausgeprägten sozialen Kompetenzen fundierte juristische Kenntnisse und ein herausragendes Fachwissen im IT-Bereich. Er war eine Vertrauensperson und überzeugte durch seine außerordentliche Einsatzbereitschaft sowie sein überlegtes Handeln. Herr A verfügt über ein ausgezeichnetes konzeptionelles und strategisches Denkvermögen, verbunden mit einem sicheren Sinn für das Machbare. Er denkt zugleich innovativ und rational. Herr A hat seine profunden Kenntnisse im Inkasso- und IT-Bereich in Eigeninitiative stets weiter entwickelt und setzte auf dieser Basis immer wieder neue Impulse, die zu Verbesserungen führten. Seine Arbeitsweise war durch eine differenzierte Betrachtungsweise geprägt. Bei seinen Vorschlägen bedachte er vorab mögliche Konsequenzen, so dass sich seine Lösungen in der Praxis stets sehr gut bewährten. Kennzeichnend sind darüber hinaus seine Fähigkeit, Kollegen und Mitarbeiter zu motivieren und seine Bereitschaft, sich jederzeit deutlich über das zu erwartende Maß hinaus loyal für das Unternehmen einzusetzen. Herr A hat alle ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer außerordentlichen Zufriedenheit ausgeführt und war durch seine kooperative Wesensart bei Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern gleichermaßen anerkannt und geschätzt. Herr A verlässt uns auf eigenen Wunsch, um eine neue Herausforderung anzunehmen. Wir wünschen ihm für seine berufliche und persönliche Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger habe zweimal einen Verwirkungszeitraum von sechs Monaten verstreichen lassen. Nachdem der Kläger zunächst seinen Anspruch in einem relativ kurzen Zeitraum intensiv verfolgt habe, sei dies in der Folgezeit nicht mehr geschehen. Sie sei heute nicht mehr in der Lage, ein inhaltlich zutreffendes Zeugnis zu erteilen oder die Richtigkeit des ungewöhnlichen detaillierten Zeugnisses zu beurteilen. Das Zwischenzeugnis sei vom Kläger formuliert und der vom damaligen Geschäftsführer ungeprüft unterschrieben worden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 18.4.2006 (Bl. 148 und 149 d. A.) und 1.12.2006 (Bl. 160 bis 162 d. A.) verwiesen. Nach einem Hinweis der Kammer gemäß § 139 ZPO auf die von der ersten Instanz abweichende Rechtsauffassung haben die Parteien übereinstimmend den Übergang in das schriftliche Verfahren beantragt. Als Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, hat das Gericht den 22.12.2006 festgesetzt.