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Urteil

18 SLa 1267/24

Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2025:0910.18SLA1267.24.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2024 – 16 Ca 4904/23 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.263,28 € (in Worten: Fünftausendzweihundertdreiundsechzig und 28/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. August 2023 zu zahlen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 16.790,05 € (in Worten: Sechzehntausendsiebenhundertneunzig und 05/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.922,32 € (in Worten: Zehntausendneunhundertzweiundzwanzig und 32/100 Euro) brutto seit 1. Januar 2022 und aus 5.867,73 € (in Worten: Fünftausendachthundertsiebenundsechzig und 73/100 Euro) brutto seit 1. November 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 38 %, die Beklagte 62 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2024 – 16 Ca 4904/23 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.263,28 € (in Worten: Fünftausendzweihundertdreiundsechzig und 28/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. August 2023 zu zahlen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 16.790,05 € (in Worten: Sechzehntausendsiebenhundertneunzig und 05/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.922,32 € (in Worten: Zehntausendneunhundertzweiundzwanzig und 32/100 Euro) brutto seit 1. Januar 2022 und aus 5.867,73 € (in Worten: Fünftausendachthundertsiebenundsechzig und 73/100 Euro) brutto seit 1. November 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 38 %, die Beklagte 62 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Die Berufung ist nur teilweise erfolgreich. Der Kläger war auf die Widerklage, soweit sie die Berufung gegen deren Abweisung nicht teilweise zurückgenommen hat, zu verurteilen, der Beklagten Karenzentschädigung für 22 Monate in einer Gesamthöhe von 16.790,05 € brutto nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet. Sie bleibt verpflichtet, dem Kläger 5.263,28 € nebst Zinsen zu erstatten. I. Die Beklagte hat gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB den mit der verlängerten Vollstreckungsabwehrklage geforderten Betrag von 5.263,28 €, den diese im Wege der Zwangsvollstreckung durch Pfändung bei der Bank des Klägers eingezogen hat, einschließlich Zinsen zurückzuzahlen. 1. Zur Zulässigkeit der sogenannten verlängerten Vollstreckungsabwehrklage wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 1. a. (Bl. 208 d.A. 1. Instanz) verwiesen, welche sich die Kammer zu eigen macht. 2. Die Beklagte hat den vom Konto des Klägers eingezogenen Gesamtbetrag i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ohne Rechtsgrund erlangt, weil die vor Beendigung der Zwangsvollstreckung erhobene Vollstreckungsabwehrklage begründet gewesen wäre. Der Kläger hatte die titulierten Nettoansprüche von insgesamt 4.479,85 € aus dem Teil-Urteil vom 21. Juni 2022 (Bl. 252-265 der beigezogenen Akte) und dem Vorbehaltsurteil vom 21. Juni 2022 (Bl. 266-281 der beigezogenen Akte) am 7. September 2022 und am 21. September 2022 einschließlich des sich aus der geschuldeten Karenzentschädigung (brutto) ergebenden Nettobetrags für die Monate November 2020 und Dezember 2020 nebst Zinsen vollständig gezahlt. a) Aus der nach Verkündung der Urteile in dem Rechtsstreit mit dem Az. 16 Ca 1684/21 erteilten Abrechnung für September 2022 über die Zahlungen (Anlage K4 zur Klageschrift, Bl. 9 d.A. 1. Instanz) folgt, dass der Kläger nicht nur die durch Teil-Urteil vom 21. Juni 2022 geschuldete Karenzentschädigung von 5.019,04 € brutto (2 x 2.349,73 € brutto zuzüglich Zinsen von 319,58 €) abrechnete, auf die Steuern i.H.v. 1,446,00 € und ein Solidaritätszuschlag von 39,62 € entfiel, sondern auch einen Gesamtnettobetrag von 4.786,00 € auswies. Hierbei handelte es sich nicht um Karenzentschädigung. Diese Bezeichnung ist in der Abrechnung durchgestrichen, für diesen Betrag wurden keine Lohnsteuern berechnet. b) Der Kläger schuldete der Beklagten aus den Urteilen vom 21. Juni 2022 insgesamt 4.479,85 € netto. Dazu hat er bis zu den Entscheidungen angefallene Zinsen i.H.v. 306,15 € berechnet, so dass sich ein Betrag von 4.786,00 € ergab. Zusätzlich ermittelte er Restzinsen i.H.v. 14,15 € bis 21. September 2022 (vgl. Abrechnung in der Klageschrift, dort Seite 4 f., Bl. 3 Rücks., 4 d.A. 1. Instanz). Damit bestand eine Zahlungspflicht über einen Nettobetrag von 4.800,15 € aus den ausgeurteilten Nettozahlungsverpflichtungen einschließlich Zinsen. Weiter hatte der Kläger wegen seiner Verurteilung zur Zahlung von Karenzentschädigung für die Monate November und Dezember 2020 einen Nettobetrag von 3.273,04 € sowie restliche Zinsen von 14,86 € zu entrichten (s. Abrechnung Seite 4 der Klageschrift). Dies ergab einen zusätzlichen Nettobetrag von 3.287,90 €. Den sich daraus errechnenden Gesamtbetrag von 8.088,05 € (4.800,15 € und 3.287,90 €) hat die Beklagte vollständig erhalten, wie in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2025 erörtert. Es ist unstreitig geblieben, dass der Kläger insgesamt 8.152,84 € an die Beklagte überwies. 8.019,42 € am 7. September 2022 (vgl. Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 7 d.A. 1. Instanz) sowie weitere 133,42 € am 21. September 2022 (vgl. Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 8 der Akte 1. Instanz). c) Da die Ansprüche der Beklagten gegenüber dem Kläger zum Zeitpunkt der Vollstreckung erfüllt waren, hat sie den Betrag von 5.263,28 €, der bei dem Kläger gepfändet wurde, ohne Rechtsgrund erhalten. Ob der Kläger die Lohnsteuer auf die für das Jahr 2020 geschuldete Karenz-entschädigung richtig berechnete und abführte, kann dahinstehen. Die Beklagte hat am 16. August 2023 die Vollstreckung beschränkt auf die am 21. Juni 2022 ausgeurteilten Nettobeträge betrieben. Diese Nettoansprüche waren erfüllt, wie ausgeführt. Die Beklagte kann gegen den Rückzahlungsanspruch nicht mit den – folgend unter II. dargelegten – Ansprüchen auf Karenzentschädigung aufrechnen gemäß §§ 387, 388, 389 BGB. Sie hat nicht dargelegt, in welcher Höhe ihr aus der als Bruttobetrag geschuldeten Karenzentschädigung in der Zeitspanne von Januar 2021 bis Oktober 2022 ein Nettoanspruch zusteht. d) Die Beklagte ist dem Kläger gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB zur Zahlung von Zinsen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ab 16. August 2023 verpflichtet, da die Vollstreckung aus dem Teil-Urteil und dem Vorbehaltsurteil vom 21. Juni 2022 durch Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main am 14. August 2023 einstweilen eingestellt worden war (vgl. Beschluss Bl. 18 f. d.A. 1. Instanz), aber gleichwohl erfolgte. II. Die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Widerklageanträge auf Zahlung einer Karenzentschädigung gemäß § 13 Abs. 4 Arbeitsvertrag ist teilweise erfolgreich. Der Kläger schuldet der Beklagten die arbeitsvertraglich zugesagte Karenz. Die Beklagte muss sich ihren Erwerb aus der Vollzeittätigkeit seit Januar 2021 nur im Umfang einer (fiktiven) Tätigkeit von 25 Wochenstunden anrechnen lassen gemäß § 74c Abs. 1 HGB. 1. Der Kläger schuldet der Beklagten Karenz gemäß § 13 Abs. 4 Arbeitsvertrag i.V.m. § 74c Abs. 1 HGB. Das im Arbeitsvertrag vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist teilweise verbindlich. a) § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Arbeitsvertrag enthalten neben der Mandantenschutzklausel nach § 13 Abs. 1 Arbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Es darf dahinstehen, ob bereits § 13 Abs. 1 unter §§ 74 ff. HGB fällt (vgl. Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 9. Aufl., § 4 Rz. 111a f.). Der Beklagten ist nach den Regelungen durch § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Arbeitsvertrag auch untersagt, frühere Mandanten des Klägers als Selbstständige oder Mitinhaberin einer Steuerberaterkanzlei zu beraten (Abs. 2) sowie generell als Selbständige oder Arbeitnehmerin (unmittelbar oder mittelbar) bestimmte Leistungen, nämlich Steuerberatung oder Buchhaltungsarbeiten, für Ärzte und Zahnärzte zu erbringen, insbesondere wenn es sich dabei um (frühere) Mandanten des Klägers handelt. Dieses tätigkeitsbezogene Verbot ist zu weitgehend, denn es dient nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Klägers gemäß § 74a Abs. 1 HGB. Dabei ist nicht näher darauf einzugehen, dass die Beklagte keine Steuerberatung vornehmen darf. Verboten ist auch die Erledigung von Buchhaltungsarbeiten für die Kundengruppe der Ärzte und Zahnärzte. Dieses Verbot enthält keine räumliche Einschränkung, schließt also auch die Übernahme von Buchhaltungsarbeiten für räumlich entferntere Kunden deutschlandweit aus. Es bezieht weiter auch solche potentiellen Kunden ein, welche nie von der Steuerberaterkanzlei des Klägers betreut wurden. Ein derartig weitgehendes Verbot, was potentielle Kunden einbezieht, zu denen bisher keine Geschäftsbeziehung bestand, ist für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu weitgehend (Bauer/Diller, Wettbewerbs-verbote, 9. Aufl., § 8 Rz. 310) und erschwert das berufliche Fortkommen unbillig (vgl. BAG Urteil vom 21. April 2010 – 10 AZR 288/09 – juris, Rz. 17 f.). b) Das Wettbewerbsverbot ist formell wirksam und nicht nichtig. Es wurde bei Abschluss des Arbeitsvertrages am 12. Oktober 2003 gemäß § 74 Abs. 1 HGB schriftlich vereinbart und von beiden Parteien unterzeichnet (Anlage B1 zum Schriftsatz des Klägers vom 31. Mai 2024, Bl. 141-145 d.A. 1. Instanz). Die Beklagte hat ein Exemplar des Arbeitsvertrags erhalten. Der Beklagten ist eine Karenz-entschädigung, wie nach § 74 Abs. 2 HGB erforderlich, zugesagt worden. Die Rechtsfolge eines (ggfs. nur teilweise) unverbindlichen Wettbewerbsverbots ist, dass der Arbeitnehmer sich für die Einhaltung des unverbindlichen Verbots (§ 75d HGB) entscheiden kann, wodurch der Anspruch auf Karenzentschädigung ausgelöst wird (vgl. für die Einhaltung des verbindlichen Teils: BAG Urteil vom 21. April 2010 – 10 AZR 288/09 – juris, Rz. 26 ff.; für ein insgesamt unverbindliches Wettbewerbsverbot: BAG Urteil vom 18. Januar 2000 – 9 AZR 929/98 – juris, Rz. 12). c) Die Beklagte hält das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ein, sie verstößt durch ihre Tätigkeit für eine Rechtsanwaltskanzlei nicht dagegen. Sie ist dort in der Lohnbuchhaltung beschäftigt und führt keine Buchhaltungsarbeiten für Ärzte oder Zahnärzte aus. Die Beklagte hat ihr Wahlrecht ausgeübt, indem sie bereits mit Klage vom 4. März 2021 in dem Rechtsstreit mit dem Az. 16 Ca 1684/21 von dem Kläger dieses Rechtsstreits Karenzentschädigung für die Monate November und Dezember 2020 forderte. 2. Der Kläger schuldet der Beklagten danach gemäß § 13 Abs. 4 Arbeitsvertrag i.V.m. § 74 Abs. 2 HGB Karenzentschädigung in Höhe der ihr zuletzt gewährten vertragsmäßigen Leistungen. Hierauf hat sich die Beklagte gemäß § 74c Abs. 1 HGB den Erwerb anrechnen zu lassen, den sie in der Rechtsanwaltskanzlei in der Zeitspanne von 1. Januar 2021 bis 31. Oktober 2022 erzielte. Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Karenz endete mit Ablauf des Wettbewerbsverbots von zwei Jahren (§ 13 Abs. 3 Arbeitsvertrag). Die Anrechnung von durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erlangtem Erwerb erfolgt ipso jure und pro rata temporis auf die fällige Entschädigung. Es bedarf, anders als bei einer Aufrechnung, keiner Willenserklärung (Ebenroth/Boujong/Rudkowsky HGB, 5. Aufl., § 74c Rz. 27 f.). Die Höhe der von der Beklagten erzielten Vergütung durch ihre Tätigkeit bei E steht fest. Streitig ist zwischen den Parteien, ob sich die Beklagte den Erwerb aus einer Vollzeittätigkeit mit 40 Wochenstunden anrechnen lassen muss, was zu einer Reduzierung des Karenzanspruchs auf null führen würde, oder ob unter Berücksichtigung von § 75c HGB nur ein Teil der Vergütung anzurechnen ist, welcher dem tatsächlichen Arbeitszeitvolumen ihrer Tätigkeit bei dem Kläger in den letzten Jahren entspricht. Dabei führen die Parteien ihre Auseinandersetzung im Wesentlichen darüber, ob und – wenn ja – in welchem Umfang die Beklagte für den Kläger in Teilzeit arbeitete. a) Da der Arbeitgeber (nur) im Umfang der freigewordenen Arbeitskraft zu entlasten ist, ist auf das Arbeitszeitvolumen der Beklagten bei ihrer Tätigkeit für den Kläger abzustellen. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der Gleichheit von Berechnung und Anrechnung von Karenzentschädigung. Das bezieht sich nicht nur auf gewährte Leistungen unterschiedlicher Art (z.B. Sachbezüge, Provisionen, freiwillige Leistungen), sondern muss auch für das Arbeitszeitvolumen gelten (vgl. Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 9. Aufl., § 19 Rz. 824; sowie: BAG Urteil vom 16. Dezember 2021 – 8 AZR 498/20 – juris, Rz. 47; LAG Köln Urteil vom 13. September 2022 – 4 Sa 416/21 – juris, Rz. 57). b) Da auf das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen abzustellen ist, welches in Relation zu einer bestimmten Arbeitszeit steht, musste entgegen der Auffassung der Beklagten festgestellt werden, in welchem Umfang sie tatsächlich in den letzten Jahren für den Kläger tätig wurde. Es kann nicht darauf ankommen, welche Arbeitszeit in den Jahreslohnkonten und zur Befreiung von der gesetzlichen Pflichtversicherung angegeben wurde, wenn die Beklagte tatsächlich regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden arbeitete. Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des gemäß § 74c HGB anzurechnenden Verdienstes liegt bei dem Kläger als Arbeitgeber, es handelt sich um eine rechtsvernichtende Einwendung (BAG Urteil vom 13. Februar 1996 – 9 AZR 931/94 – juris, Rz. 17; BAG Urteil vom 3. Juli 1990 – 3 AZR 96/89 – juris, Rz. 19). c) Aufgrund des abweichenden Tatsachenvortrags der Parteien zu dem regelmäßigen Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit der Beklagten in ihrem Arbeitsverhältnis zu dem Kläger hat die Kammer Beweis erhoben, um die Arbeitszeit gemäß § 287 Abs. 2 ZPO schätzen zu können. aa) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat der Kläger nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Beklagte vor Beendigung des Arbeits-verhältnisses in Vollzeit oder zumindest mit 36 Wochenstunden für ihn tätig war. Es kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe diesen Vortrag unzureichend bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO), so dass dieser als zugestanden zu behandeln sei. Die Vergütung der Beklagten ist im Mai 2018 von 2.500,00 € brutto auf 4.000,00 € brutto erhöht worden. Der Grund hierfür ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat behauptet, ihre Vergütung sei bei gleichbleibender Arbeitszeit erhöht worden. Der Kläger hat behauptet, die Parteien hätten die Höhe der Vergütung – orientiert an der Jahresentgeltgrenze (JAEG) entsprechend der Handhabung in den Vorjahren – der Änderung der Arbeitszeit angepasst. Dies sei ab Mai 2018 auch in der Folgezeit so umgesetzt worden und habe sich zuletzt bei einer Wochenarbeitszeit von 36 Stunden eingependelt. Die Änderung der Bruttomonatsvergütung der Beklagten lässt sich jedoch auch anders begründen, als von dem Kläger wegen Änderungen der Arbeitszeiten vorgetragen (vgl. dessen Berechnung im Schriftsatz vom 31. Mai 2024, Seite 4 f., Bl. 127 f. d.A. 1. Instanz). Aus den im Berufungsverfahren vollständig vorliegenden Gehaltsabrechnungen von Juli 2018 bis September 2020 ergibt sich, dass die Grundvergütung der Beklagten mit 4.000,00 € brutto ab Mai 2018 unverändert blieb. Der Beklagten stand aber zumindest seit Juli 2018 das so bezeichnete Familienfahrzeug als Dienstwagen zur Privatnutzung zur Verfügung, was mit einem Sachbezugswert von 641,00 € monatlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abgerechnet wurde. Schwankungen sind auf für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erstattete Kosten zurückzuführen. Die Verringerung des dafür in den Abrechnungen angesetzten Gesamtbetrags von 192,30 € auf 38,46 € beruhte nicht auf einer Änderung der Arbeitszeit, sondern auf der Verkürzung des Fahrtwegs nach Verlegung der Steuerberaterkanzlei nach D. Die Schwankungen der Gesamtvergütung lassen sich daher nicht mit mehrfach geänderten Vereinbarungen zur wöchentlichen Arbeitszeit erklären. Andererseits ist auch nicht dem Vortrag der Beklagten zu folgen, dass von einer unveränderten vertraglichen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden auszugehen war. Die Beklagte hat zwar am 1. Juni 2015 bei der Krankenkasse ihre Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V beantragt und erklärt, ihre wöchentliche Arbeitszeit sei auf 20 Stunden abgesenkt worden. Dies hat der Kläger bestätigt (Antrag und Arbeitgeberbescheinigung als Anlagen zur Sitzungs-niederschrift des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2024, Bl. 88 f. d.A. 1. Instanz). Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ist, dass die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebs herabgesetzt wird, die Teilzeittätigkeit im Anschluss an die Inanspruchnahme von Elternzeit erfolgt, die fiktive Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V führen würde und der Beschäftigte bzw. die Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) versicherungsfrei war. Die Angaben des Antrags stehen im Widerspruch zu dem Inhalt der E-Mail der Beklagten vom 22. Juni 2015 an den Kläger und das Ehepaar A (Anlage zur Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2024, Bl. 93 d.A. 1. Instanz), wonach sie 2014 durchschnittlich 30 Wochenstunden arbeitete und auch 2015 mit einer höheren Arbeitszeit als 20 Stunden pro Woche zu rechnen sein würde. Andernfalls hätte die Beklagte nicht fragen müssen, wie die weiteren sechs Monate des Jahres 2015 (zweite Jahreshälfte) zu berücksichtigen seien, wenn die Abrechnung auf der Grundlage von 20 Wochenstunden und einem Bruttogehalt von 2.290,00 € erfolge. Aus der E-Mail der Beklagten wird deutlich, dass eine Diskrepanz zwischen der gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung gemeldeten Arbeitszeit und der entsprechend dieser Wochenarbeitszeit berechneten Vergütung (knappe Überschreitung der JAEG bei Hochrechnen des Bruttogehalts auf eine 40-Stunden-Stelle) einerseits und dem tatsächlichen Arbeitsumfang andererseits lag. Auch schon vor Ende der Elternzeit hatte sich die Beklagte von der Versicherungspflicht befreien lassen und ihren Antrag insoweit auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gestützt (Anlage zur Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2024, Bl. 87 d.A. 1. Instanz). Die Beklagte forderte einen finanziellen Ausgleich für den Anteil ihrer Arbeit, welcher bereits seit Wiederaufnahme der Tätigkeit nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2021 20 Wochenstunden überschritten hatte, soweit dies nicht im Jahr 2015 durch eine Vergütung im Umfang einer vollen Stelle für drei Monate erfolgt war. Es lässt sich daher feststellen, dass die der Krankenkasse gemeldete Arbeitszeit nicht den Vereinbarungen der Parteien entsprach. Dementsprechend kann auch die Angabe in den Jahreslohnkonten der Beklagten, dass sie im Umfang von 20 Wochenstunden gearbeitet habe, nicht zum Beleg für den tatsächlichen Umfang der Arbeitszeit herangezogen werden. Dies gilt auch für die Jahreslohnkonten der Jahre ab 2016 bis 2020. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren die Ansicht vertreten, es komme nicht auf das tatsächliche Arbeitsvolumen an, sondern die Vereinbarung einer Tätigkeit im Umfang einer halben Stelle zur Befreiung von der Versicherungspflicht. Daraus ist zu schließen, dass das tatsächliche Arbeitsvolumen höher war als gegenüber der Krankenkasse als vereinbart angegeben und als die in den Lohnkonten bescheinigte Wochen-arbeitszeit. Die Beklagte hat außerdem eingeräumt, nicht konkret bestritten zu haben, dass sie mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeitete (vgl. Berufungsbegründung, Seite 10, 12, Bl. 56, 58 d.A. 2. Instanz). Maßgeblich ist das tatsächliche Arbeitsvolumen, nicht die Angabe gegenüber der Krankenversicherung, um eine dauerhafte Befreiung von der Versicherungspflicht zu erreichen. bb) Eine Schätzung des durchschnittlichen Umfangs der Arbeitszeit der Beklagten gemäß § 287 Abs. 2 ZPO war geboten. (1) Es steht fest, dass der Kläger der Beklagten zur Leistung von Karenz gemäß § 74 Abs. 1 HGB verpflichtet ist und dieser Anspruch nur (ganz oder teilweise) durch Anrechnung anderweitigen Erwerbs nach § 74c HGB entfallen kann. Problematisch ist dabei nicht die Höhe der Einkünfte der Beklagten im Karenzzeitraum, sondern der arbeitszeitbezogene Faktor, mit welchem diese Einkünfte berücksichtigt werden müssen. Dabei steht fest, dass die Beklagte weder mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden arbeitete, noch lässt sich feststellen, dass ihre Arbeitszeit 36 Stunden oder mehr wöchentlich betrug. Der Umstand, dass die Parteien neben dem Arbeitsverhältnis auch durch eine Ehe und die Sorge für die gemeinsamen beiden Kinder verbunden waren, legt vielmehr nahe, dass die tatsächliche Arbeitszeit innerhalb einer Spannbreite flexibel nach den Anforderungen durch Aufträge des Steuerberaterbüros und den durch die gemeinsame Lebensführung und die Sorge für die Kinder gehandhabt wurde. (2) § 287 Abs. 2 ZPO gestattet eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 287 Abs. 1 ZPO auf alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten über den Bereich der Schadensermittlung hinaus. § 287 Abs. 2 ZPO umfasst jeden Anspruch, der auf Zahlung von Geld oder Leistung vertretbarer Sachen gerichtet ist. Voraussetzung ist allein, dass die Höhe der jeweiligen Forderung streitig ist und deren vollständige Aufklärung mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen (MüKoZPO-Prütting, 7. Aufl., § 287 Rz. 22 f.). § 287 Abs. 2 ZPO bietet Erleichterungen für das Beweismaß und das Verfahren, hat aber keine Auswirkungen auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Forderungshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Die Vorschrift erlaubt damit auch die Schätzung des Umfangs von Erfüllungsansprüchen, wenn unter den Parteien die Höhe der Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Allerdings muss die klagende Partei dem Gericht eine tatsächliche Grundlage für die Schätzung geliefert und sich in einem den Umständen nach zumutbaren Maß um eine Substantiierung bemüht haben(BAG Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 AZR 464/18 – juris, Rz. 43; BAG Urteil vom 26. Oktober 2016 – 5 AZR 168/16 – juris, Rz. 31 f.). Diese Rechtsprechung ist auf die Feststellung des Umfangs der Arbeitszeit im Arbeitsverhältnis der Parteien übertragbar, wobei es bei der Darlegungs- und Beweislast des Klägers nach § 74c HGB bleibt. Denn dieser Umfang bestimmt unmittelbar die Reduzierung des Karenanspruchs durch Anrechnung. cc) Es war daher von der Behauptung des Klägers auszugehen, die Arbeitszeit der Beklagten habe ab Mai 2018 mehr als 30 Wochenstunden betragen, wofür er Beweis durch die Vernehmung von zwei Steuerfachangestellten und früheren Auszubildenden angetreten hat. Weiter waren die Aufstellung der letzten Gewinnverteilung zwischen dem Kläger einerseits und dem Steuerberater A andererseits für die Jahre 2015 und 2016 (Anlage BK4 zum Schriftsatz des Klägers vom 1. September 2025, Bl. 334 f. d.A. 2. Instanz), die Auszüge aus dem Kalender des Steuerberaterbüros für die Zeiten vom 25. Februar bis 3. März 2019 sowie 18. März bis 24. März 2019 (Anlage BK5 zum Schriftsatz des Klägers vom 1. September 2025, Bl. 336 f. d.A. 2. Instanz) sowie die Erfassungsübersichten für die Tätigkeit der Beklagten in der Zeit vom 18. Januar 2019 bis 21. Februar 2020 (Anlage BB16 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. August 2025, Bl. 297-308, 309-321 d.A. 2. Instanz) heranzuziehen. Der Kläger hat nicht den Beweis dafür erbracht, dass die Beklagte durchschnittlich mehr als 30 Wochenstunden arbeitete. (1) Die Zeuginnen I und G (geborene H) haben beide bekundet, dass die Beklagte nicht in Vollzeit gearbeitet habe, aber täglich im Büro anwesend war. Beide haben außerdem angegeben, dass die Beklagte im Regelfall zwischen 8:00 Uhr und 9:00 Uhr mit der Arbeit im Steuerberaterbüro begann und nachmittags zumindest bis 14:00 Uhr anwesend war sowie sich in unterschiedlichem Umfang an einer Mittagspause beteiligte. Die Zeugin G hat weitergehend als die Zeugin I angegeben, die Beklagte sei zwischen 15:00 Uhr und 16:00 Uhr gegangen. Als zu erwarten hat sie eine Anwesenheit bis 15:00 Uhr/15:30 Uhr angegeben. Beide Zeuginnen haben darüber hinaus bestätigt, dass die Anwesenheit der Beklagten im Büro-Kalender in der Weise erfasst wurde, dass Abwesenheitszeiten während der Kernarbeitszeit eingetragen wurden. Außerdem haben beide Zeuginnen bekundet, dass die Beklagte in stärkerem Umfang als der Kläger ihre Anwesenheit von Aufgaben der Kinderbetreuung (bringen, holen usw.) abhängig machte. Die Aussagen der Zeuginnen sind ergiebig, sie erlauben eine ungefähre Abschätzung des Arbeitszeitvolumens. Beide Zeuginnen haben unmittelbar in Kontakt mit der Beklagten gearbeitet. Die Zeugin G hatte bereits 2016 ihre Ausbildung im Büro des Klägers abgeschlossen und war dort danach in Vollzeit als Steuerfachangestellte tätig. Die Zeugin I war Auszubildende, die ihre Ausbildung erst 2020 abschloss, war aber an drei vollen Tagen und einem weiteren Tag nach der Berufsschule am Arbeitsplatz. Die Aussagen sind trotz Abweichungen in Details glaubhaft. Die Arbeitszeit in der Steuerberaterkanzlei war teilweise flexibel, es gab für die Zeuginnen bei feststehendem Arbeitsvolumen keinen festen Arbeitsbeginn und kein festes Arbeitsende. Beide haben aus der Erinnerung und der eigenen Handhabung der Arbeitszeit nachvollziehbar erläutert, in welchem Zeitrahmen sie ungefähr die Beklagte antrafen. Beide haben außerdem angegeben, dass Lage und Umfang der Mittagspause großzügig gehandhabt wurden, woran sich die Beklagte nur teilweise beteiligte. Die Unterschiede in den Bekundungen sind nach Auffassung der Kammer darauf zurückzuführen, dass die Beklagte als Ehefrau des Kanzleiinhabers nicht wie eine andere Angestellte angesehen und gegebenenfalls beobachtet wurde, sondern dass man bei der Beklagten aufgrund ihrer Rolle und der familiären Aufgaben nicht von einer festen Arbeitszeit in einem verbindlich einzuhaltenden Rahmen ausging. Es liegt daher nahe, dass die Angestellte bzw. die Auszubildende rückschauend nur ungefähre Angaben zur Anwesenheit der Beklagten im Büro machen können. Deren Anwesenheit wurde bemerkt, aber nicht in einem Sinne kontrolliert, dass daraus Rückschlüsse für das Einhalten der eigenen Verpflichtungen genommen wurde. (2) Aus den Bekundungen der Zeuginnen lässt sich in einem ersten Schritt von einer Anwesenheit der Beklagten in der Steuerberaterkanzlei täglich von ca. 8:30 Uhr bis 14:30 Uhr ausgehen. Berücksichtigt man eine Unterbrechung durch eine Mittagspause von durchschnittlich 45 Minuten, würde sich eine tägliche Arbeitszeit von 5,25 Stunden ergeben. Dabei muss dahinstehen, dass die Beklagte mit großer Wahrscheinlichkeit an einzelnen Tagen auch länger im Büro blieb, die Zeugin G hat Zeiten bis 16:00 Uhr angegeben. Beweisbelastet ist jedoch der Kläger, übereinstimmende und damit belastbare Angaben der Zeuginnen über eine verlässliche Anwesenheit der Beklagten über 14:30 Uhr hinaus wurden nicht gemacht. Zudem geht die vorstehende Annahme von einer Anwesenheit von 8:30 Uhr bis 14:30 Uhr bereits von einem Durchschnittswert aus, der aus Tagen mit unterschiedlicher Anwesenheit gebildet wurde. Die von der Beklagten vorgelegten Erfassungsübersichten für ihre Tätigkeit in der Zeit von 18. Januar 2019 bis 21. Februar 2020 (Anlage BB16 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. August 2025, Bl. 297-308, 309-321 d.A. 2. Instanz) können entgegen der Auffassung des Klägers nicht als Beleg für den von ihm behaupteten Umfang der durchschnittlichen Arbeitszeit herangezogen werden. Die erfassten abrechenbaren Arbeitszeiten waren – wie von der Beklagten schriftsätzlich vorgetragen – sehr unterschiedlich. Sie variieren zwischen weniger als einer Stunde und mehreren Stunden am Tag, in der Regel jedoch nicht mehr als drei Stunden, wobei an vereinzelten, wenigen Tagen auch über sechs Stunden erfasst wurden, insgesamt aber überwiegend unter zehn Stunden insgesamt wöchentlich. Der Kläger hat dazu in der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2025 eingeräumt, dass sämtliche abrechenbaren Tätigkeiten der Beklagten - außerhalb ihrer Tätigkeiten in der Eigenverwaltung - auf diese Weise erfasst wurden. Damit kann nicht angenommen werden, dass die Buchhaltungsaufgaben für Dritte, welche die Beklagte für feste Mandanten fortlaufend erbrachte, zusätzlich zu berücksichtigen sind. Im Vergleich dazu hat die Zeugin G bekundet, dass ihre Tätigkeit – bezogen auf eine 40-Stunden-Woche – täglich mit durchschnittlich sechs Stunden, dies sind 75 %, als abrechenbar erfasst wurde. Der Kläger hat keine Angaben dazu gemacht, welchen Umfang die Tätigkeiten der Beklagten in der sogenannten Eigenverwaltung hatten. Sein Beweisangebot durch Vernehmung der Beklagten als Partei, dies sei überwiegend gewesen, ist unzureichend. Die Zeiterfassung der Zeugin G (geborene H, vgl. Anlage BK7 zum Schriftsatz vom 1. September 2025, Bl. 339-347 d.A. 2. Instanz) hat er nicht ausgewertet, sondern sich nur auf die erfasste Arbeitszeit einer Kalenderwoche im Vergleich zur Arbeitszeit der Beklagten bezogen. Damit sind keine Rückschlüsse aus der Arbeitszeiterfassung der Zeugin G möglich. Es kann dahinstehen, ob sie rückblickend bei ihrer Aussage ihren Anteil an gegenüber Dritten abrechenbaren Arbeitszeit zu hoch einschätzte. Jedenfalls lässt sich aus den Erfassungsberichten der Beklagten kein Arbeitszeitvolumen herleiten, welches höher ist, als sich aus den Aussagen der Zeuginnen mit ausreichender Sicherheit ergibt. Ein größerer Arbeitszeitumfang ist auch nicht durch die Behauptung des Klägers gerechtfertigt, dass eine 20 Stunden übersteigende Wochenarbeitszeit der Beklagten noch in den Jahren 2015 und 2016, in denen die Kanzlei durch ihn und den damaligen Partner A geführt wurde, im Rahmen der Gewinnverteilung der Partner berücksichtigt wurde. Die von dem Kläger hierfür vorgelegten Gewinnermittlungen für die Jahre 2015 und 2016 (Anlage BK4 zum Schriftsatz des Klägers vom 1. September 2025, Bl. 334 f. d.A. 2. Instanz) lassen nicht erkennen, dass bei der Einstellung der Leistung der Beklagten in die Gewinnverteilung zu Gunsten des Klägers ein höherer Wert berücksichtigt wurde als das der Beklagten auf der Grundlage von 20 Wochenstunden geschuldete Gehalt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2025 auf Befragen ausdrücklich erklärt, die angegebenen Werte (2015: 59.078,83 €; 2016: 48.190,14 €) errechneten sich ausschließlich aus dem vereinbarten Gehalt für 20 Wochenstunden zuzüglich der Arbeitgeberanteile. Die in dem vorstehend angegebenen ersten Schritt geschätzte durchschnittliche Arbeitszeit von 5,25 Stunden ist auf 5 Stunden täglich zu reduzieren. Dabei ist nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht planbare, aber wiederkehrende Ausfallzeiten durch Kinderbetreuung hatte. Weiter ergibt sich aus den vorgelegten Auszügen aus dem Kanzleikalender für Zeiten im Februar und März 2019 (Anlage BK5 zum Schriftsatz des Klägers vom 1. September 2025, Bl. 336 f. d.A. 2. Instanz), dass die Beklagte innerhalb der Arbeitszeit auch private Interessen verfolgen konnte. Es ist unstreitig geblieben, dass die Beklagte ausweislich des Kalenders dienstags (nicht donnerstags, wie bei der Befragung der Zeuginnen vom Beklagtenvertreter angeführt) erst ab 11:00 Uhr als anwesend eingetragen war, da sie einen Yogakurs besuchte. Diese Faktoren rechtfertigen es, bei der Schätzung der durchschnittlichen Arbeitszeit einen weiteren Abzug zu machen. Aus der sich danach ergebenden Berechnung folgt eine nur durchschnittlich festzustellende Arbeitszeit von 25 Wochenstunden. (3) Die Einwendungen der Beklagten führen zu keiner weiteren Reduzierung, den Beweisangeboten auf Parteivernehmung oder der Angehörigen war nicht zu folgen. Der Vortrag der Beklagten, man habe sich im Frühjahr/Sommer 2018 auf eine Erhöhung der Vergütung ohne eine Vereinbarung einer höheren Arbeitszeit geeinigt, ist widersprüchlich. Das Ausscheiden des Partners A und seiner Ehefrau erfolgte bereits zum Jahreswechsel 2016/2017, Herr A war dann nur noch für einen kürzeren Zeitraum auf Honorarbasis tätig. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die von der Beklagten als Anlass für eine erhebliche Gehaltserhöhung herangezogene Übernahme von Tätigkeiten nach dem Ausscheiden von Herrn A erst mehr als ein Jahr später umgesetzt worden sein soll. Die von der Beklagten vorgetragene Begründung, wonach sich eine Vergütung von 4.000,00 € brutto ergab, weil für sie ein Stundensatz von 50,00 € brutto angesetzt wurde (Berufungsbegründung Seite 20, Bl. 66 d.A. 2. Instanz), ist nicht konsistent. Die Beklagte hat zum einen eine Monatsarbeitszeit bzw. -vergütung im Übrigen sonst auf der Grundlage von 4,33 Wochen und nicht von vier Wochen berechnet (vgl. E-Mail vom 22. Juni 2015, Anlage zur Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2024, Bl. 93 d.A. 1. Instanz). Zum anderen hat sie – wie dargelegt wurde – nicht substantiiert bestritten, dass sie vor dem Frühjahr 2018 bereits mehr als 20 Stunden pro Woche durchschnittlich arbeitete. Es ist daher durchaus möglich, dass die Parteien sich im Frühjahr/Sommer 2018, als die Vergütung der Beklagten auf 4.000,00 € brutto monatlich erhöht und ein Dienstfahrzeug zur Privatnutzung als Sachbezug hinzutrat, nur über eine Gehaltserhöhung einigten und die Arbeitszeit unverändert blieb. Diese lag nach dem vorstehend Ausgeführten allerdings bereits über einem Durchschnittswert von 20 Wochenstunden. Auch die Angaben der Beklagten auf den am 25. Juni 2025 verkündeten Auflagenbeschluss (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 238 d.A. 2. Instanz) bieten keinen Anlass, ihre durchschnittliche Arbeitszeit als geringer als 25 Wochenstunden zu schätzen. Beide Kinder waren ab dem Jahr 2018 schulpflichtig und nahmen an einer so genannten Ganztagsbetreuung teil. Damit dürfte im Regelfall zumindest eine Betreuung bis 16:00 Uhr abgedeckt sein, wobei Ausnahmen in Einzelfällen oder an einzelnen Wochentagen durch Nachmittagsaktivitäten der Kinder bereits in der Schätzung von nur fünf Arbeitsstunden täglich unter Berücksichtigung einer Mittagspause von 45 Minuten erfasst sind. Zudem ist unbestritten geblieben, dass das Abholen eines Kindes nach der Schule bzw. der Betreuung teilweise mit anderen Eltern geteilt wurde. Es kann weiter davon ausgegangen werden, dass die Kinder im Regelfall vom Großvater zur Schule gebracht wurden. Aus der von der Beklagten vorgelegten Liste der Aufstellung der Urlaubszeiten der Großeltern für das Jahr 2018 (Anlage BB15 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. August 2025, Bl. 296 d.A. 2. Instanz) folgt, dass ein Bedürfnis für die Mitteilung der Abwesenheitszeiten bestand, weil der Großvater dann für den von ihm sonst gewährleisteten Bringdienst zur Schule ausfiel. Die Erkrankung des Vaters der Beklagten im Jahr 2019 und die Besuche der Beklagten bei ihrem Vater können für eine Reduzierung der Schätzung ebenfalls nicht herangezogen werden. Die Beklagte hat nicht angegeben, wie lange und wie häufig sie sich bei ihren Eltern aufhielt. Zudem ist der Ausfall von Arbeitszeit durch familiäre Anlässe bereits bei der Schätzung berücksichtigt worden, dass die Beklagte im Durchschnitt nur 25 Wochenstunden tätig wurde. Entsprechendes gilt für das von der Beklagten angeführte kurzfristige Fahrverbot des Klägers und den zeitlichen Aufwand für die Beseitigung eines Wasserschadens im Privathaus. Dieser ereignete sich nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten im September 2018, kann also bei den Vereinbarungen über die Vergütungshöhe im Frühjahr/Sommer 2018 nicht berücksichtigt worden sein, ebenso wie die 2019 eingetretene Erkrankung des Vaters der Beklagten. Wie dargelegt, ist die Vergütung danach unter Berücksichtigung des Umfangs der Fahrtkosten unverändert geblieben. Zuletzt hat die Beklagte nicht erläutern können, warum sie in dem Verfahren auf nachehelichen Unterhalt vor dem Amtsgericht Königstein im Taunus im Mai 2024 vortrug, sie habe - dauerhaft - unter ihren Qualifikationen und Fähigkeiten gearbeitet und daher ein zu geringes Einkommen erzielt. Dies ist nicht anzunehmen, wenn sie seit Sommer 2018 in einem Umfang gearbeitet hätte, der noch unter einem Durchschnitt von 25 Wochenstunden lag. 3. Der Kläger schuldet der Beklagten daher Karenzentschädigung, wobei der Verdienst, welchen die Beklagte seit Januar 2020 bis einschließlich Oktober 2021 durch eine Vollzeittätigkeit in ihrer neuen Tätigkeit erzielt, mit 62,5 % nach § 74c HGB anzurechnen ist, die entspricht dem Verhältnis der Wochenarbeitszeit der Beklagten in ihrem neuen Arbeitsverhältnis (40 Stunden) zu ihrer geschätzten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit in dem Arbeitsverhältnis zu dem Kläger (25 Stunden). a) Die Beklagte erzielte bei dem Kläger – ohne Berücksichtigung der streitigen Abzüge nach Erklärung der Kündigung, die Gegenstand des vorherigen Rechtsstreits (Az. 16 1684/21) waren – zuletzt einen Bruttoverdienst von 4.845,46 €. Dieser Betrag ergibt sich, wenn aus der Bruttovergütung von 4.000,00 €, dem Sachbezugswert von 641,00 € für die Privatnutzung des Dienstwagens, anteiliger Telefonkostenerstattung von 20,00 € und Fahrtkostenerstattung von 38,46 € ein Zwischenbetrag von 4.699,46 € ermittelt wird. Zu diesem Betrag ist die jährliche Leistung auf eine betriebliche Altersversorgung i.H.v. 1.752,00 € brutto (monatlich 146,00 €) zu addieren. Bei ihrem neuen Arbeitgeber, der Kanzlei E, erzielte die Beklagte nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts und ihrem unstreitig gebliebenen Vortrag im Jahr 2021 nach Abzug von Erstattungen eine Bruttovergütung von insgesamt 84.860,41 € einschließlich steuerfreiem Fahrgeld, was monatlich 7.071.70 € brutto entspricht. Im Zeitraum von Januar bis Oktober 2022 betrug die Vergütung der Beklagten 75.868,03 € brutto einschließlich Fahrkostenerstattungen, wie sich aus den vorgelegten Abrechnungen ergibt, daraus errechnet sich ein Monatsverdienst von 7.589,17 € brutto. b) Nach Maßgabe von §§ 74 Abs. 2, 74c Abs. 1 S. 1 HGB schuldet der Kläger der Beklagten 50 % von 4.845,46 €, dies sind 2.422,73 €, worauf diese sich bei einem Ausgangswert von 110 % des letzten Verdienstes 62,5 % des bei dem neuen Arbeitgeber erzielten Monatseinkommens anrechnen lassen muss. Dies waren im Jahr 2020 monatlich 4.419,81 € brutto, was einen anrechenbaren Betrag von 1.512,54 € ergibt. Von Januar bis Oktober 2021 machten 62,5% des zu berücksichtigenden Verdienstes 4.743,23 € brutto aus, was zu einem monatlichen Anrechnungsbetrag von 1.835,96 € führt. Danach beträgt die Karenz für die Monate Januar bis Dezember 2020 monatlich 910,19 € brutto, für die Monate Januar bis Oktober 2021 monatlich 586,77 € brutto. Hieraus folgt eine Gesamtentschädigung von 16.790,05 € (10.922,32 € und 5.867,73 €). Die Differenz von 0,07 € zu den angegebenen Monatswerten beruht auf der Berücksichtigung weiterer Nachkommastellen bei der Berechnung in Excel. Der Zinsanspruch der Beklagten ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt. Der Kläger war mit der Zahlung der Karenzentschädigung für das gesamte Jahr 2021 spätestens ab 1. Januar 2022 in Verzug, mit der für die Zeit von Januar bis Oktober 2022 geschuldeten Entschädigung zumindest ab 1. November 2022. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das Verhältnis von Verlieren und Obsiegen der Parteien. Bei den von der Beklagten zu tragenden Kosten war die Teilrücknahme der Berufung hinsichtlich der Anträge zu 1.) bis 3.) der Widerklage zu berücksichtigen. Diese wurden mit jeweils 5 % der Beträge angesetzt, deren Neuabrechnung zunächst gefordert wurde. Zur Zulassung der Revision besteht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kein Anlass. Die Parteien - in Scheidung befindliche Eheleute - streiten im Wege der verlängerten Vollstreckungsabwehrklage über eine Rückzahlung nach Zwangsvollstreckung und im Wesentlichen widerklagend um Karenzentschädigung, wobei der Schwerpunkt der Auseinandersetzung um die Feststellung geht, in welchem zeitlichen Umfang die Beklagte in dem Steuerberaterbüro des Klägers zuletzt arbeitete. Der Kläger ist Steuerberater, der auf die Beratung und Betreuung von Medizinern spezialisiert ist. Bis ca. Ende 2016 betrieb er die Steuerberaterpraxis gemeinsam mit einem Partner, dem Steuerberater A. Die Beklagte, die ein Hochschulstudium abgeschlossen hat und Diplom-Kauffrau ist, wurde von dem Kläger zum 1. Januar 2004 als Steuerassistentin angestellt, der Arbeitsumfang betrug 40 Wochenstunden. Die Beklagte hat keine Prüfung zur Steuerberaterin abgelegt. Zur Wiedergabe des Arbeitsvertrags vom 12. Oktober 2003 wird auf die Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 31. Mai 2024 verwiesen (Bl. 141-145 d.A. 1. Instanz). Hervorzuheben ist die Regelung in § 13 des Vertrags. Sie lautet: "§ 13 Mandantenschutzklausel, Wettbewerbsverbot (1) Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, im Fall ihres Ausscheidens für die Dauer von zwei Jahren keine Mandanten, die bis dahin vom Arbeitgeber betreut wurden, abzuwerben. (2) Ferner verpflichtet sich die Arbeitnehmerin, die oben bezeichneten Mandanten für die Dauer von zwei Jahren nicht auf eigene Rechnung zu beraten, wobei als vereinbart gilt, dass eine Beratung auf eigene Rechnung auch dann vorliegt, wenn die Beratung durch eine Firma erfolgt, an der die Arbeitnehmerin beteiligt ist. (3) Ferner verpflichtet sich die Arbeitnehmerin, im Falle des Ausscheidens keine Steuerberatung sowie Buchhaltungsarbeiten bei Ärzten und Zahnärzten unmittelbar oder mittelbar für die Dauer von zwei Jahren zu verrichten, insbesondere nicht bei Mandanten des Arbeitgebers. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 verpflichtet sich die Arbeitgeberin für die Dauer des Wettbewerbsverbotes 50% der zuletzt gewährten vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB." Die Parteien heirateten. Der gemeinsame Sohn wurde am xx.xx.2009, die gemeinsame Tochter wurde am xx.xx.2011 geboren. Im September 2012 nahm die Beklagte in der Elternzeit ihre Tätigkeit als Steuerassistentin in der Steuerberaterpraxis mit reduzierter Arbeitszeit wieder auf. Bereits ab April 2010, nach der Geburt des ersten Kindes, hatte die Beklagte bei der Krankenkasse die Zustimmung zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V beantragt (vgl. Anlage zur Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2024, Bl. 87 d.A. 1. Instanz). Am 1. Juni 2015 wiederholte die Beklagte einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gemäß § 8 SGB V zum Ende ihrer Elternzeit am 5. März 2015 und gab an, dass ihre Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V bei einer betrieblichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden auf eine persönliche wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden abgesenkt sei. Die monatliche Bruttovergütung betrage 2.290,00 € (vgl. Antrag und Arbeitgeberbescheinigung als Anlagen zur Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2024, Bl. 88 f. d.A. 1. Instanz). Die Beklagte war bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2020 aufgrund der Kündigung des Klägers vom 28. April 2020 von der Pflicht zur Krankenversicherung befreit. Ausweislich der Jahreslohnkonten arbeitete die Beklagte in den Jahren 2012 bis 2020 im Umfang von 20 Wochenstunden. Wegen des Inhalts der Lohnkonten, soweit im Rechtsstreit vorgelegt, wird auf die Anlagen zur Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2024, Bl. 90-92 d.A. 1. Instanz (Jahre 2012 bis 2014) sowie die Anlagen K7 zum Schriftsatz des Klägers vom 31. Mai 2024, Bl. 131-135 d.A. 1. Instanz (Jahre 2015 bis 2019) Bezug genommen. Die Beklagte verdiente in den Jahren 2012 bis 2014 monatlich 2.085,33 € brutto. Am 22. Juni 2015 richtete die Beklagte eine E-Mail unter dem Betreff "Überstunden" mit folgendem Inhalt an den Kläger, seinen Partner A und dessen Ehefrau, die ebenfalls in dem Steuerberaterbüro angestellt war (vgl. Anlage zur Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2024, Bl. 93 d.A. 1. Instanz): "Hallo zusammen, hier die Zusammenstellung meiner aufgelaufenen Stunden für Gewinnverteilung 2014: B Geburt xx.xx.11, ab 09/2012 abgerechnet 20 Stunden pro Woche, ca. 30 Stunden gearbeitet Anzahl der Monate: 2012: 4 2013: 12 2014: 12 Macht bis 31.12.2014 28 Monate x ? Nur zur Info: Bruttostundenlohn ab 01/2009: 4.100 :(40x4,33) = 23,67 Euro (ohne AG Kosten) Ab 2015 In 2015: 2 Monate (01-02/15) Ausgleich mit 40 Stunden Woche in (03-05/15) Abrechnung ab 06/2015: JAEG 54.900 Euro : 2 : 12 = 2.287,50 Euro, neues Gehalt bei 20 Stunden/Woche und KV Befreiung durch KK = 2.290,00 Euro Bruttogehalt. In 2015:7 Monate ./. 1 Monat (bereits abgegolten) = 6 Monate LG" Frau A ist mit Beendigung der Partnerschaft zwischen dem Kläger und ihrem Ehemann als Arbeitnehmerin ausgeschieden. Die Beklagte verdiente von Januar bis Februar 2015 monatlich 2.085,33 € brutto, von März bis Mai 2015 monatlich 4.580,00 € brutto und ab Juni 2015 monatlich 2.290,00 € brutto. Im Jahr 2016 betrug das Bruttogehalt der Beklagten monatlich 2.345,00 €. Im Jahr 2017 erzielte die Beklagte einen Bruttoverdienst von 2.410,00 € monatlich. Zu ergänzen ist, dass der Beklagten seit 2012 bis Juli 2017 zusätzlich die Kosten des Kindergartens für ein Kind bzw. zwei Kinder steuerfrei erstattet wurden, dies zuletzt in Höhe von 1.685,90 € (zwei Kinder) bzw. 806,65 € (ein Kind). Im Jahr 2018 wurde der Beklagten von Januar bis April ein Bruttolohn von 2.500,00 € gezahlt, im Mai und Juni von 4.000,00 €, im Juli von 4.588,30 € brutto, von August bis September i.H.v. 4.788,30 € und ab Oktober i.H.v. 4.670,46 € brutto (vgl. Lohnkonto 2018 als Teil des Anlagenkonvoluts K8 zum Schriftsatz des Klägers vom 31. Mai 2024, Bl. 134 d.A. 1. Instanz). Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, stand der Beklagten ab Juli 2018 ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, welches privat genutzt werden konnte und in den Abrechnungen als Sachbezug Berücksichtigung fand (vgl. Bezügeabrechnungen Juli bis Dezember 2018: Anlagen BB5 und BB6 zur Berufungsbegründung der Beklagten, Bl. 76 f. d.A. 2. Instanz und Anlagenkonvolut BK3 zum Schriftsatz des Klägers vom 13. Mai 2025, Bl. 169-171 d.A. 2. Instanz). Im September 2018 verlegte der Kläger seine Steuerberaterpraxis von C nach D. Dadurch verkürzte sich der Weg der Beklagten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Ab Januar 2019 bis einschließlich April 2020 erhielt die Beklagte einen verstetigten Bruttomonatslohn von 4.699,46 € monatlich, hierzu wird Bezug genommen auf die Abrechnungen dieser Monate (Anlagenkonvolut BK3 zum Schriftsatz des Klägers vom 13. Mai 2025, Bl. 172-187 d.A. 2. Instanz). In Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger am 28. April 2020 zum 31. Oktober 2020 kam es zu geänderten Gehaltsabrechnungen, Nachberechnungen und Verrechnungen durch den Kläger, wobei der Bruttolohn von 4.000,00 € und der Sachbezug von 641,00 € für die Privatnutzung des Dienstwagens konstant blieben (vgl. weitere Abrechnungen für Mai bis September 2020, Anlagenkonvolut BK3 zum Schriftsatz des Klägers vom 13. Mai 2025, Bl. 188-194 d.A. 2. Instanz). Wegen des Inhalts der Gehaltsabrechnung für Oktober 2020 wird auf die Anlage K5 zur Klageschrift der beigezogenen Akte Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Az. 16 Ca 1684/21 verwiesen (dort Bl. 13 d.A.). Die von der Beklagten bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhobene Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger vom 28. April 2020 zum 31. Oktober 2020 wurde rechtskräftig abgewiesen (Az. 16 Ca 3753/20). Seit Januar 2021 ist die Beklagte bei der Rechtsanwaltskanzlei E in der Lohnbuchhaltung in Vollzeit mit 40 Wochenstunden beschäftigt. Die Beklagte erzielte dort im Jahr 2021 eine Bruttovergütung von insgesamt 85.146,54 € einschließlich steuerfreiem Fahrgeld sowie abzüglich Erstattungen sowie im Zeitraum von Januar bis Oktober 2022 eine Vergütung von 75.891,73 € brutto, wie sich aus den vorgelegten Abrechnungen ergibt (Anlagen B6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28. November 2023, Bl. 64-72 d.A. 1. Instanz). Am 4. März 2021 erhob die Beklagte bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 16 Ca 1684/21 Klage gegen den Kläger wegen Einbehalten vom Nettogehalt im Jahr 2020 sowie auf Karenzentschädigung für die Monate November und Dezember 2020. Die Kammer hat diese Akte im Berufungsverfahren beigezogen. Mit Teil-Urteil vom 21. Juni 2022 (Bl. 252-265 der beigezogenen Akte), Vorbehaltsurteil vom 21. Juni 2022 (Bl. 266-281 der beigezogenen Akte) sowie Schluss-Urteil vom 1. November 2022 (Bl. 341-348 der beigezogenen Akte) wurde der Kläger verurteilt, an die Beklagte folgende Beträge zu zahlen: • 1.788,59 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2020 • 2.349,73 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2020 (Karenzentschädigung für November 2020), • 2.349,73 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2021 (Karenzentschädigung für Dezember 2020), • 485,31 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2020 • 1.460,00 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2021 • 745,95 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2020. Am 7. September 2022 überwies der Kläger der Beklagten 8.019,41 € auf ihr Bankkonto. Am 21. September 2022 überwies der Kläger weitere 133,41 €. Die hierüber für den Monat September 2022 erteilte Gehaltsabrechnung weist eine Karenzentschädigung i.H.v. 5.019,04 € brutto sowie eine weitere Nettozahlung i.H.v. 4.786,00 € aus. Die hierfür angegebene Bezeichnung "Karenzentschädigung" ist durchgestrichen. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Gehaltsabrechnung wird auf die Anlage K4 zur Klageschrift (Bl. 9 d.A. 1. Instanz) Bezug genommen. Im Juli 2023 betrieb die Beklagte gegen den Kläger aus dem Teil-Urteil und dem Vorbehaltsurteil i.H.v. insgesamt 5.188,78 € die Zwangsvollstreckung. Mit bei dem Arbeitsgericht am 8. August 2023 eingegangener und der Beklagten am 14. August 2023 zugestellter Klageschrift hat der Kläger Vollstreckungsgegenklage erhoben und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Die Zwangsvollstreckung wurde durch Beschluss vom 14. August 2023 einstweilen eingestellt (Bl. 18 f. d.A. 1. Instanz). Am 16. August 2023 wurde ein bei dem Kläger gepfändeter Betrag i.H.v. 5.263,28 € an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten überwiesen. Der Kläger stellte mit Schriftsatz vom 12. September 2023, welcher am selben Tag bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main einging, die Vollstreckungsgegenklage auf eine Klage auf Rückzahlung des gepfändeten Betrages nebst Zinsen um. Die Beklagte erhob ab 16. Oktober 2023 Widerklage, zunächst auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen und einer Korrekturabrechnung, sodann ab 28. November 2023 auf Zahlung von Karenzentschädigung für die Zeit von Januar 2021 bis Oktober 2022. Der Kläger hat gemeint, er habe einen Anspruch auf Rückzahlung des gepfändeten Betrages, da die Beklagte aus den titulierten Zahlungsansprüchen trotz Erfüllung und einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben habe. Ansprüche auf Erteilung von Abrechnungen seien bereits erfüllt. In Bezug auf die geforderte Karenzentschädigung hat der Kläger die Ansicht vertreten, der Anspruch der Beklagten entfalle gemäß § 74c HGB durch Anrechnung des Erwerbs, den sie in ihrem Arbeitsverhältnis seit Januar 2021 erziele. Dazu hat er behauptet, die Beklagte habe zumindest seit Mai 2018 stets mehr als 30 Stunden pro Woche in seiner Steuerberaterkanzlei gearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt sei eine deutliche Erhöhung der Arbeitszeit vereinbart worden. Beide Kinder hätten sich in einer Ganztagsbetreuung befunden, durch das Ausscheiden des früheren Partners habe ein erhöhter Bedarf für die Mitarbeit der Beklagten bestanden. Als Orientierungspunkt für die Höhe des Gehalts habe die Berechnungsformel gemäß der E-Mail der Beklagten vom 22. Juni 2015 gedient. Die Arbeitszeit habe zuletzt stets 36 Stunden wöchentlich betragen (Anlage zur Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2024, Bl. 93 d.A. 1. Instanz). Ergänzend hat sich der Kläger darauf berufen, dass die Beklagte – dies ist unstreitig – in einem Verfahren bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus in einem Verfahren auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt (Az. xxxx) am 17. Mai 2024 vortrug: "ihr […] Einkommen jedoch nicht gemäß ihren tatsächlichen Fähigkeiten, sondern bis zu einem bestimmten Grenzwert angesetzt [war]. Dies damit sie knapp über die Jahresentgeltgrenze für die private Krankenversicherung fällt und das Familieneinkommen maximiert wird." Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.263,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2023 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und widerklagend 1. den Kläger zu verurteilen, ihr eine Korrekturabrechnung für den Oktober 2020 zu erstellen, die für den Oktober 2020 zu Unrecht einbehaltenen Nettobeträge inkl. hierauf entfallener Zinsen auszuweisen und diese Korrekturabrechnung an sie zu übersenden, 2. den Kläger zu verurteilen, ihr eine Abrechnung für die Monate November und Dezember 2020 zu erstellen und die für die beiden Monate geleistete Bruttokarenzentschädigung inkl. hierauf entfallener Zinsen ordnungsgemäß abzurechnen und diese Korrekturabrechnungen an sie zu übersenden, 3. den Kläger zu verurteilen, ihr eine Korrekturabrechnung mit den beiden Nettozahlungen aus dem Vorbehalts-/Schluss-Urteil (Ziffer 2 und 3) inkl. hierauf entfallener Zinsen zu erstellen und diese an sie zu übersenden, 4. den Kläger zu verurteilen, an sie 21.930,27 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2022 zu zahlen, 5. den Kläger zu verurteilen, an sie 16.000,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2022 zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne nicht Erfüllung einwenden, da sie anhand der für September 2022 ausgestellten Gehaltsabrechnung nicht nachvollziehen könne, ob die titulierten Zahlungen vollständig erfüllt worden seien. Außerdem habe sie einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung gegen den Zahlungsanspruch des Klägers mit ihren Ansprüchen auf Karenzentschädigung erklärt. Zu der geforderten Karenz hat sie behauptet, sie sei beim Kläger durchgängig in Teilzeit mit 20 Wochenstunden tätig gewesen. Die wöchentliche Arbeitszeit im Umfang von 20 Stunden werde durch die Jahreslohnkonten nachgewiesen. Sie wäre auch bereits wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht in der Lage gewesen, 36 Stunden beim Kläger zu arbeiten. Darüber hinaus sei die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V nur möglich gewesen, weil ihre Wochenarbeitszeit auf die Hälfte reduziert war. Deswegen sei von dem durch Vollzeittätigkeit erzielten Gehalt nur die Hälfte nach § 74c HGB in Anrechnung zu bringen. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2024 hat der Kläger seinem ehemaligen Rechtsanwalt, welcher ihn im Zusammenhang mit der Kündigung der Beklagten beraten hatte, den Streit verkündet. Der Streitverkündete ist mit Schriftsatz vom 16. Juli 2024 dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers als Nebenintervenient beigetreten (Bl. 164 d.A. 1. Instanz). Der Nebenintervenient hat in der Verhandlung vom 29. Oktober 2024 keinen Antrag gestellt (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 201 d.A. 1. Instanz). Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Beklagte durch Urteil vom 29. Oktober 2024 zur Rückzahlung des vollstreckten Betrages i.H.v. 5.263,28 € verurteilt. Der Kläger habe zulässig von einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) auf eine gemäß § 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung zu bewertende Bereicherungsklage übergehen können. Der Anspruch sei begründet, der Kläger habe seine Zahlungs-verpflichtung erfüllt, dem sei die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Die Widerklage sei unbegründet. Die Beklagte könne ihre Ansprüche auf Erteilung bzw. Korrektur von Abrechnungen nicht auf § 108 Abs. 1 S. 3 GewO stützen. Es beständen keine Ansprüche der Beklagten auf Karenzentschädigung, diese reduzierten sich auf null. Die Beklagte müsse sich die gesamte Vergütung, welche sie seit 1. Januar 2021 bei ihrem neuen Arbeitgeber erziele, nach § 74c Abs. 1 HGB anrechnen lassen. Der Kläger habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Beklagte zuletzt in Vollzeit für ihn tätig gewesen sei. Diese habe nicht konkret bestritten, dass sie mehr als 20 Stunden wöchentlich tätig geworden sei und lediglich pauschal behauptet, im Mai 2018 sei bei gleichbleibender Arbeitszeit eine erhebliche Vergütungserhöhung vereinbart worden. Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird vollständig auf das Urteil vom 29. Oktober 2024 Bezug genommen (Bl. 203-212 d.A. 1. Instanz). Gegen das der Beklagten am 25. November 2024 zugestellte Urteil hat diese am 27. Dezember 2024 Berufung eingelegt und die Berufung mit am 18. Februar 2025 eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem sie vorher rechtzeitig die Ver-längerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hatte. Die Beklagte nimmt Bezug auf ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug und erweitert ihn. Sie ist der Auffassung, der Kläger habe die Erfüllung der Netto-Zahlungsverpflichtungen aus dem Teil-Urteil vom 21. Juni 2022 und dem Vorbehalts-urteil vom 21. Juni 2022 nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Tilgungsbestimmung der im September 2022 abgerechneten Beträge habe "Karenzentschädigung" gelautet, damit sei der auf die geschuldeten Nettozahlungen gerichtete Erfüllungseinwand des Klägers ausgeschlossen. In Bezug auf die Karenzentschädigung ist die Beklagte der Ansicht, es komme nicht auf die real gearbeiteten Stunden an, sondern darauf, was die Parteien vertraglich vereinbarten. Dies seien 20 Wochenstunden gewesen, wie durch die Jahreslohn-konten ausgewiesen und für die Befreiung von der Versicherungspflicht geboten. Davon ausgehend habe sie zulässig Mehrarbeit erbringen dürfen. Die Beklagte behauptet, der Kläger und sie hätten sich bei der Erhöhung der Vergütung im Mai 2018 an dem Stundenlohn von 50,00 € orientiert, den der Kläger nach dem Ausscheiden von Herrn A als Partner für danach erbrachte Arbeiten ohne Gegenstandswert durch diesen vereinbarte. Die Vergütung sei der Höhe nach berechtigt gewesen, sie habe den Bereich der Lohnkontenabrechnung geleitet und sei die einzige Angestellte mit Studienabschluss gewesen. Ihre wöchentliche Arbeitszeit sei unverändert geblieben. Ab Juli 2018 habe der Mehrverdienst daraus resultiert, dass ihr ein Firmenwagen zur Verfügung stand, der auch für private (Familien-)Fahrten genutzt wurde. Die Beklagte behauptet weiter, sie habe schon wegen der Betreuung der Kinder keine 30 Wochenstunden oder mehr arbeiten können. Die Notwendigkeit, die Kinder zu betreuen, ihnen bei den Hausaufgaben zu helfen, sie zu außerschulischen Aktivitäten zu bringen oder von diesen abzuholen, sei mit dem Wechsel vom Kindergarten zur Schule gestiegen. Ihr Schwiegervater habe die Kinder nicht ständig zur Schule bringen können, er sei häufiger wegen Urlaubs abwesend gewesen. Außerdem sei im September 2018 im gemeinsamen Haus ein erheblicher Wasserschaden entstanden, um dessen Beseitigung sie sich monatelang gekümmert habe. Ihr Vater sei im Jahr 2019 schwer erkrankt, dies habe dazu geführt, dass sie häufiger zu ihren Eltern nach F gefahren sei. In der Zeit des 3-monatigen Fahrverbots des Klägers ab Juli 2019 habe sie sämtliche Familienfahrten durchführen müssen. Schließlich legt die Beklagte Übersichten für ihre Tätigkeit aus der Zeitspanne von 18. Januar 2019 bis 21. Februar 2020 vor, mit denen ihre gegenüber Mandanten abrechenbaren Leistungen erfasst wurden. Der Inhalt der Erfassungsübersichten (Anlage BB16 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. August 2025, Bl. 297-308, 309-321 d.A. 2. Instanz) ist unstreitig. Die Beklagte macht ausgehend von den Übersichten geltend, dass ihre abrechenbare Arbeitszeit durchschnittlich weniger als 10 Stunden pro Woche betragen habe. Für die zusätzliche Aufgabe der Eigenverwaltung habe sie pro Woche nur durchschnittlich fünf Stunden Arbeitszeit aufgewendet. Die Beklagte beantragt nach Teilrücknahme ihrer Berufung gegen die Abweisung der widerklagend geltend gemachten Anträge zu 1.) bis 3.) auf Korrekturabrechnung bzw. Abrechnung, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2024 – 16 Ca 4904/23 – abzuändern und die Klage abzuweisen, sowie widerklagend den Kläger zu verurteilen, 4.) an sie 21.930,27 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2022 zu zahlen; 5.) an sie 16.039 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2022 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Nebenintervenient stellt keinen Antrag. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wiederholt, dass er die geschuldeten Nettoleistungen vollständig erfüllt habe. Der Kläger behauptet, die Erhöhung der Vergütung der Beklagten ab Mai 2018 beruhe auf einer Erhöhung der Arbeitszeit und habe diese kompensieren sollen. Er meint, die Höhe der Vergütung sei nur darauf zurückzuführen, andernfalls könne die Beklagte in dem Verfahren um nachehelichen Unterhalt dem Amtsgericht Königstein im Taunus nicht vortragen, dass ihr Einkommen nach einem Grenzwert angesetzt wurde, um die Befreiung von der Versicherungspflicht zu erreichen und das Familieneinkommen zu maximieren. Der Kläger behauptet, beide Kinder hätten nach der Einschulung – unstreitig – an einer Ganztagsbetreuung teilgenommen, so dass kein besonderer Bedarf für eine Betreuung durch die Beklagte an den Nachmittagen bestanden habe. Außerschulische Aktivitäten hätten nur in geringem Umfang stattgefunden. Sein Vater habe die Kinder an den meisten Tagen morgens zur Schule gefahren. Der Kläger behauptet weiter, dass die Beklagte regelmäßig mit einer Arbeitszeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr im Kalender der Kanzlei berücksichtigt wurde und eine Eintragung zu erfolgen hatte, wenn die Beklagte in dieser Zeit verhindert war. In Bezug auf die von der Beklagten vorgelegten Erfassungsübersichten von 18. Januar 2019 bis 21. Februar 2020 ist der Kläger der Ansicht, dass diese nicht aussagekräftig seien. Er behauptet dazu, die Beklagte sei überwiegend in der Eigenverwaltung der Steuerberaterkanzlei tätig gewesen. Er meint, außerdem werde aus dem Vergleich der Erfassungen der abrechenbaren Arbeitszeit der Angestellten G (geborene H, vgl. Anlage BK7 zum Schriftsatz des Klägers vom 1. September 2025, Bl. 339-347 d.A. 2. Instanz) und der Beklagten deutlich, dass sich daraus nur ein Bruchteil der Arbeitszeit herleiten lasse. Schließlich wiederholt der Kläger die Behauptung, dass geleistete Arbeitszeit der Beklagten in der Zeit, in welcher er eine Sozietät mit dem Steuerberater A hatte, bei seiner Gewinnentnahme als Partner erhöhend berücksichtigt wurde und legt dazu Gewinnermittlungen der Jahre 2015 und 2016 vor (vgl. Anlage BK4 zum Schriftsatz des Klägers vom 1. September 2025, Bl. 334 f. d.A. 2. Instanz). Zur vollständigen Darstellung des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften vom 25. Juni 2025 und 10. September 2025 verwiesen (Bl. 236 f., 352-359 d.A. 2. Instanz). Den Parteien ist mit Beschluss vom 28. April 2025 ein Hinweis erteilt worden (vgl. Bl. 159 d.A. 2. Instanz). Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen I und G, geb. H. Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses und den Bekundungen der Zeuginnen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10. September 2025 Bezug genommen (Bl. 353-357 d.A. 2. Instanz). Die Kammer hat zudem die Akten des Rechtsstreits der Parteien vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit dem Az. 16 Ca 1684/21 beigezogen.