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Urteil

18 Sa 1003/23

Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:0508.18SA1003.23.00
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Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer Berufungen im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 12. September 2023 - 10 Ca 99/23 – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.732,77 EUR (in Worten: Viertausendsiebenhundertzweiunddreißig und 77/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 572,63 EUR (in Worten: Fünfhundertzweiundsiebzig und 63/100 Euro) br. seit 16. November 2022 aus 369,44 EUR (in Worten: Dreihundertneunundsechzig und 44/100 Euro) br. seit 16. Dezember 2022 aus 369,44 EUR (in Worten: Dreihundertneunundsechzig und 44/100 Euro) br. seit 16. Januar 2023 aus 369,44 EUR (in Worten: Dreihundertneunundsechzig und 44/100 Euro) br. seit 16. Februar 2023 aus 369,44 EUR (in Worten: Dreihundertneunundsechzig und 44/100 Euro) br. seit 16. März 2023 aus 369,44 EUR (in Worten: Dreihundertneunundsechzig und 44/100 Euro) br. seit 16. April 2023 aus 369,44 EUR (in Worten: Dreihundertneunundsechzig und 44/100 Euro) br. seit 16. Mai 2023 aus 388,70 EUR (in Worten: Dreihundertachtundachtzig und 70/100 Euro) br. seit 16. Juni 2023 aus 388,70 EUR (in Worten: Dreihundertachtundachtzig und 70/100 Euro) br. seit 16. Juli 2023 aus 388,70 EUR (in Worten: Dreihundertachtundachtzig und 70/100 Euro) br. seit 16. August 2023 aus 388,70 EUR (in Worten: Dreihundertachtundachtzig und 70/100 Euro) br. seit 16.September 2023 aus 388,70 EUR (in Worten: Dreihundertachtundachtzig und 70/100 Euro) br. seit 16. Oktober 2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 50 %, die Beklagte 50 % zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer Berufungen im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 12. September 2023 - 10 Ca 99/23 – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.732,77 EUR (in Worten: Viertausendsiebenhundertzweiunddreißig und 77/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 572,63 EUR (in Worten: Fünfhundertzweiundsiebzig und 63/100 Euro) br. seit 16. November 2022 aus 369,44 EUR (in Worten: Dreihundertneunundsechzig und 44/100 Euro) br. seit 16. Dezember 2022 aus 369,44 EUR (in Worten: Dreihundertneunundsechzig und 44/100 Euro) br. seit 16. Januar 2023 aus 369,44 EUR (in Worten: Dreihundertneunundsechzig und 44/100 Euro) br. seit 16. Februar 2023 aus 369,44 EUR (in Worten: Dreihundertneunundsechzig und 44/100 Euro) br. seit 16. März 2023 aus 369,44 EUR (in Worten: Dreihundertneunundsechzig und 44/100 Euro) br. seit 16. April 2023 aus 369,44 EUR (in Worten: Dreihundertneunundsechzig und 44/100 Euro) br. seit 16. Mai 2023 aus 388,70 EUR (in Worten: Dreihundertachtundachtzig und 70/100 Euro) br. seit 16. Juni 2023 aus 388,70 EUR (in Worten: Dreihundertachtundachtzig und 70/100 Euro) br. seit 16. Juli 2023 aus 388,70 EUR (in Worten: Dreihundertachtundachtzig und 70/100 Euro) br. seit 16. August 2023 aus 388,70 EUR (in Worten: Dreihundertachtundachtzig und 70/100 Euro) br. seit 16.September 2023 aus 388,70 EUR (in Worten: Dreihundertachtundachtzig und 70/100 Euro) br. seit 16. Oktober 2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 50 %, die Beklagte 50 % zu tragen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind zulässig. Sie sind nach dem Beschwerdegegenstand gem. § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Beide Berufungen sind nur teilweise begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin eine Leistungszulage gemäß § 8 ERA zusätzlich zum Grundentgelt zu zahlen (§ 7 Ziff. 1 S. 2 ERA), deren Höhe sich für den Zeitraum von November 2022 bis Oktober 2023 aus 16% des Grundentgelts errechnet, nicht aus der Punktzahl nach Anhang A entsprechend ihrer Leistungsbeurteilung vom 4. November 2022. Daher war den Zahlungsanträgen der Klägerin teilweise stattzugeben, auch soweit sie klageerweiternd erhoben wurden. Ihre weitergehende Berufung ist ebenso wie die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung durch das Arbeitsgericht Offenbach am Main unbegründet. Die Hilfsanträge der Klägerin auf eine Verpflichtung zur Leistung entsprechend einer gewichteten Punktzahl bzw. auf Festlegung einer Beurteilungspunktzahl durch die Beklagte oder durch das Gericht sind unzulässig. Auch ihre klageerweiternd geltend gemachte Stufenklage ist nicht begründet. Die Berufung der Beklagten gegen die gerichtliche Festsetzung einer Punktzahl der Leistungsbeurteilung ist demnach erfolgreich, die Berufung der Klägerin wegen ihrer über diese Festsetzung hinausgehenden Hilfsanträge ist unbegründet. 1. Die Beklagte hat der Klägerin auf die Zahlungsanträge des Berufungsverfahrens zu 1., 2. und 6. insgesamt weitere 4.732,77 € brutto nebst Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte neben den Zahlungen, welche sie in der Zeitspanne von November 2022 bis Oktober 2023 auf Ansprüche der Klägerin auf Leistungszulage gemäß § 8 ERA und auf tarifliche Sonderzahlung gemäß § 2 Ziff. 2 TV Sonderzahlung auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung bereits erbrachte. a) Die Leistungsklagen der Klägerin sind zulässig. aa) Die auf eine höhere Leistungszulage gerichtete Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung nach § 2 Ziff. 2 TV Sonderzahlung für den Monat November 2022, welchen die Klägerin als Teil des Antrags zu 1. verfolgt. Denn die Höhe der Sonderzahlung – für die Klägerin von 55% ihres Monatsentgelts – ergibt sich gemäß § 2 Ziff. 4 S. 1 TV Sonderzahlung i.V.m. § 27 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 des Manteltarifvertrags für die Metall-und Elektroindustrie des Landes Hessen (folgend MTV) aus einem aus Grundentgelt und Leistungszulage zusammengesetzten Monatsentgelt. bb) Der Leistungsklage steht das Reklamationsverfahren nach § 11 ERA nicht entgegen. Macht ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin von seinem bzw. ihrem Einspruchsrecht gemäß § 8 Ziff. 7 ERA Gebrauch, sehen § 8 Ziff. 7 S. 2 und 3 i.V.m. § 11 ERA ein so genanntes Reklamationsverfahren durch Entscheidung einer paritätischen Kommission vor. Hierin liegt die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens im engeren Sinne, welches den Zweck verfolgt, den innerbetrieblichen Sachverstand bei der Bewertung der Arbeitsaufgaben zu nutzen. Damit verbunden ist eine Stillhalteabrede, ein sogenanntes pactum de non petendo. Denn §§ 8 Ziff. 7, 11 ERA verlangen, zunächst das innerbetriebliche Anspruchsverfahren zu durchlaufen, bevor dann gemäß § 11 Abs. 3 ERA Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden kann (vgl. BAG Urteil vom 19. Februar 2020 – 10 AZR 19/19 – juris – Rz. 21 f.,27 f.; BAG Urteil vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 183/15 – juris, Rz. 20 f.). Ein Verstoß gegen ein solches Stillhalteabkommen bedingt jedoch nicht die Unzulässigkeit einer Klage, sondern kann nur zu ihrer Unbegründetheit führen (BAG Urteil vom 19. Februar 2020 – 10 AZR 19/19 – juris – Rz. 28; BGH Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZB 50/15 – juris, Rz. 7) Die Klägerin hat das nach § 8 Ziff. 7 ERA vorgesehene Einspruchsverfahren durchlaufen. Auf ihren Einspruch vom 15. November 2022 (Anlage BB5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 25. März 2024, Bl. 429 d.A.) hat nach Nichtabhilfe die bei der Beklagten gebildete paritätische Kommission am 5. Januar 2023 eine Prüfung vorgenommen und ist zu keiner Einigung gelangt (Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Juni 2023, Bl. 96 d.A.). Es kann dahinstehen, ob die Klägerin zunächst eine nach § 8 Ziff. 6 ERA vorgesehene Überprüfung hätte verlangen müssen, welche die Beklagte in ihrem allgemeinen Informationsschreiben (Anlage BB3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 25. März 2024, Bl. 432 d.A.) fehlerhaft als „Einspruch“ bezeichnete. Maßgeblich ist, dass das auf ihren Antrag hin eingeleitete Einspruchsverfahren nach § 8 Ziff. 7 ERA ohne Einigung der paritätischen Kommission beendet wurde. Der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, eine gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der Leistungsbeurteilung der Klägerin sei durch § 11 ERA ausgeschlossen, ist nicht zu folgen. Soweit die Beklagte darüber hinaus geltend macht, sie könne allenfalls zu einer neuen Beurteilung verurteilt werden, nicht jedoch zu einer Zahlung, deren Höhe den sich aus der individuellen Leistungsbeurteilung ergebenden Betrag für die Leistungszulage überschreite, wird darauf bei der Begründetheit des Anspruchs eingegangen. cc) Gegen die von der Klägerin mit dem Antrag zu 6. vorgenommene Erweiterung der Berufung auf Zahlungsansprüche für die Zeit von Juni 2023 bis Oktober 2023 bestehen nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Bedenken. Der Sachgrund, auf welches das Leistungsbegehren gestützt wird, ist unverändert geblieben. Es ist auch unschädlich, dass die Klägerin die Klageerweiterung in der Berufung einreichte, bevor sie diese begründete. Die Berufungsbegründung erfasst auch die vorzeitig mit dem vom 14. Dezember 2023 datierenden Schriftsatz geforderten Leistungszulagen. Die Höhe der Leistungszulage ergibt sich aus dem Schriftsatz selbst und ist somit Teil der Berufungsbegründung. b) Die Leistungsklagen sind nur teilweise begründet. ERA ist kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar anwendbar. Die Klägerin stützt ihre Zahlungsansprüche auf §§ 7 Ziff. 1 S. 2, 8 ERA. Diesen Leistungsansprüchen der Klägerin liegt deren Rechtsauffassung zu Grunde, dass (1. Schritt) ihre Leistungsbeurteilung nach Anhang A am 1. November 2022 durch richterliche Ersatzbestimmung analog § 319 Abs. 1 S. 2 BGB auf eine höhere Gesamtpunktzahl festzusetzen ist und (2. Schritt) sich daraus ein Anspruch auf eine höhere monatliche Leistungszulage entsprechend dem ihr am 10. November 2022 mitgeteilten Prozentwert ergibt. Eine gerichtliche Ersatzbestimmung auf einen anderen, höheren Punktwert ist jedoch ausgeschlossen (1. Schritt). Damit kommt eine Neuberechnung der Leistungszulage auf der Grundlage der Beurteilung der Klägerin vom 1. November 2022 nicht in Betracht (2. Schritt). aa) Die Beklagte hat Anhang A zu § 8 ERA bei der Leistungsbeurteilung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Herbst 2022 nicht tarifgerecht angewendet. Anhang A zu § 8 ERA kann nicht so ausgelegt werden, dass von Spalte A der Beurteilungsstufe für die Einzelmerkmale (Effizienz, Qualität, Flexibilität, Verantwortliches Handeln, Kooperation/Führungsverhalten) eine (jeweils) durchschnittliche Leistung erfasst wird und nur durch überdurchschnittliche Leistungen Punkte der Beurteilungsstufen B bis E erreicht werden können (abweichend: LAG Hessen Urteil vom 24. November 2023 – 10 Sa 573/23 – juris, Rz. 83 ff.). (1) Der Anhang A ist Teil des tariflichen Verfahrens, wie durch § 8 Ziff. 4 ERA ausdrücklich bestimmt. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urteil vom 16. November 2022 - 10 AZR 210/19 – juris, Rz. 13). (2) Es ist zunächst vom Wortlaut der Beurteilungsstufen A bis E auszugehen. In den Spalten B bis E wird auf die „Erwartungen“ abgestellt, die an ein Leistungsergebnis gestellt werden, von Spalte A soll das „Ausgangsniveau der Arbeitsaufgabe“ erfasst werden. Aus der Reihung der Spalten und der bei diesen für die Einzelmerkmale vorgesehenen Punktzahlen ergibt sich, dass ein Leistungsergebnis nach dem „Ausgangsniveau der Arbeitsaufgabe“ geringere Anforderungen erfüllen muss als ein Leistungsergebnis, welches (nur) im allgemeinen den Erwartungen entspricht (Spalte B) oder ein Leistungsergebnis, welches in vollem Umfang den Erwartungen entspricht (Spalte C). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer methodisch, nach einheitlichen Kriterien leistungsgerecht objektiv und nach billigem Ermessen zu erfolgen hat (§§ 7 Ziff. 3 Abs. 2, 11 Abs. 2 ERA). Daraus folgt, dass die „Erwartungen“ des Arbeitgebers sich nicht an der individuellen Leistungsfähigkeit eines einzelnen Arbeitnehmers orientieren dürfen, sondern objektivierte, gruppenbezogene „Erwartungen“ zum Maßstab genommen werden müssen, welche an einen ausreichend qualifizierten, eingearbeiteten Arbeitnehmer auf Dauer gestellt werden können. Danach kann der Auslegung der Beklagten nicht gefolgt werden, das „Ausgangsniveau der Arbeitsaufgabe“ bilde bereits eine durchschnittliche Leistung ab, und nur überdurchschnittliche Leistungen bei den jeweiligen Einzelmerkmalen seien in den Spalten B bis E zu berücksichtigen. Bereits nach dem Wortlaut werden von der Beurteilungsstufe der Spalte B Leistungen erfasst, die nicht immer, sondern nur im Allgemeinen den Erwartungen entsprechen. Die Beurteilungsstufe der Spalte C kennzeichnet die Leistung eines Arbeitnehmers, welcher die an seine Arbeitsleistung gestellten Erwartungen auf einem konkreten Arbeitsplatz uneingeschränkt erfüllt. Mit den Beurteilungsstufen der Spalten D und E kann die Leistung eines Arbeitnehmers bewertet werden, dessen Ergebnisse überhaupt oder weit über dem liegen, was als Leistungsergebnis erwartet werden kann. Insoweit bildet die Spalte C eine – theoretische – Durchschnittsleistung ab, die weder Mängel hat noch herausragt. Weiter ergibt sich daraus, dass die Beurteilungsstufe der Spalte A für Leistungen vorgesehen sind, die gerade den Anforderungen an die Arbeitsaufgabe gerecht werden, nicht aber Leistungen erfasst werden, von denen bei Besetzung eines Arbeitsplatzes als – theoretische – Durchschnittsleistung ausgegangen wird. Der Vortrag der Beklagten zur wortlautbezogenen Auslegung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die isolierte Auslegung des Begriffs „Ausgangsniveau“ der Beurteilungsstufe der Spalte A „als dem vertraglich geschuldeten Leistungszwecke genügende Leistung“ stellt nicht den notwendigen Bezug zu den Vorgaben zum Leistungsergebnis der übrigen Beurteilungsstufen dar. Die Beklagte setzt insoweit „Ausgangsniveau“ mit „Ausgangsleistung“ gleich, wobei sie Letztere als eine bereits geschuldete Leistung mittlerer Art und Güte definiert und unzutreffend ausführt, eine „Schlechtleistung“ existiere nach ERA nicht. Auch die Systematik des Tarifvertrags spricht gegen die von der Beklagten vorgenommene Auslegung, dass bei der Leistungsbeurteilung – ausgehend von den Anforderungen des Arbeitsplatzes - nur überdurchschnittliche Leistungen der Arbeitnehmer zu einer Vorgabe von Punkten entsprechend den Beurteilungsstufen der Spalten B bis E führen. Nach § 7 Ziff. 1 S. 2 ERA erhalten Beschäftigte im Zeitentgelt ein Grundentgelt und eine Leistungszulage, die sich durch Beurteilung gemäß § 8 ERA ermittelt. Der „Normalfall“ für Arbeitnehmer im Zeitentgelt ist damit eine Monatsvergütung, die sich aus Grundentgelt und Leistungszulage zusammensetzt. Andernfalls wäre die Klarstellung in § 8 Ziff. 1 Abs. 3 S. 2 ERA nicht aufgenommen worden, dass nicht jeder Beschäftigte im Zeitentgelt eine Leistungszulage zu beanspruchen habe. Dies folgt auch bereits daraus, dass eine Leistungsbeurteilung zu der Vergabe von 0 Punkten mit der Folge führen kann, dass kein Anspruch auf eine Leistungszulage besteht. Soweit die Beklagte dazu ausführt, ein Beschäftigter bzw. eine Beschäftigte im Zeitentgelt habe nur einen Anspruch auf Grundentgelt und eine korrekte Leistungsbeurteilung, ist dies zutreffend. Die Leistungsbeurteilung führt aber zu einem Anspruch auf Leistungszulage, wenn eine Gesamtbeurteilung von mehr als 0 Punkten erreicht wird. Die Regelung in § 8 Ziff. 1 Abs. 3 ERA macht daher deutlich, dass der vorausgesetzte „Normalfall“ im Zeitlohn ein Monatsentgelt ist, welches sich (mindestens) aus Grundentgelt und Leistungszulage zusammensetzt. Die Leistungszulagen gestatten eine Differenzierung zwischen den im Zeitlohn beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend ihrem Leistungsniveau. Hierfür muss durch den Arbeitgeber ein Anteil des zu zahlenden Entgelts zur Verfügung gestellt werden, der mindestens 10% der Summe der tariflichen Grundentgelte der betroffenen Gruppe der im Zeitlohn tätigen Beschäftigten zu betragen hat. Nur solche Beschäftigten partizipieren nicht an diesem Vergütungsbestandteil, deren Leistung ausschließlich nach der Beurteilungsstufe der Spalte A bewertet wird (0 Punkte). Ein rechnerischer Teil der Grundvergütung dieser Arbeitnehmer fließt jedoch in den „Topf für Leistungszulagen“ ein, aus dem sie dann keinen Anteil erhalten. Auch aus der Systematik der Grundsätze zur Entgeltgestaltung und des Zeitentgelts ergibt sich damit nicht die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung, nur überdurchschnittliche Leistungen bedingten einen Anspruch auf Leistungszulage gemäß § 7 Ziff. 1 S. 2 ERA. Schließlich ist als Argument gegen eine Auslegung, wonach von den Beurteilungsstufen der Spalten B bis G nur überdurchschnittliche Leistungen erfasst werden, der Umstand anzuführen, dass ERA Hessen, anders als Entgeltrahmenabkommen anderer Tarifgebiete, keine Regelung zur Einarbeitungszeit von Arbeitnehmern enthält (vgl. § 14.1 ERA-Tarifvertrag für Beschäftigte in der Metall-und Elektroindustrie in Baden-Württemberg, nach BAG – 10 AZR 699/13 –; § 10 Ziff. 6 ERA-Tarifvertrag Nordrhein-Westfalen, nach BAG – 10 AZR 18315 –). Bei der Neubesetzung einer Stelle kann angenommen werden, dass ein Arbeitnehmer zunächst gerade seine Aufgaben erfüllt und es daher gerechtfertigt ist, bis zu ersten Leistungsbeurteilung, d.h. bis zur Dauer von einem Jahr, keine Leistungszulage zu zahlen. Wird nach der Einarbeitung seine Leistung dann methodisch beurteilt, ergibt sich je nach vergebener Punktzahl eine Leistungszulage. Vergleichbares gilt beim Wechsel eines Arbeitnehmers in eine höhere Entgeltgruppe (§ 8 Ziff. 1 Abs. 4 ERA). Auch zeigt, dass das „Ausgangsniveau der Arbeitsaufgabe“ entsprechend der Spalte A keinen Regelfall abbildet. Die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung, durch die Kriterien der Spalte A werde bereits eine durchschnittliche Leistung erfasst, da andernfalls die nach dem Arbeitsvertrag bereits geschuldete Leistung doppelt vergütet werde, kehrt das aus dem Tarifvertrag ersichtliche Regel-Ausnahmeverhältnis um zwischen den Beschäftigten im Zeitlohn, die ein Grundentgelt und eine Leistungszulage erhalten, und solchen Beschäftigten im Zeitlohn, die nur Anspruch auf ein Grundentgelt haben. Auch Sinn und Zweck des Tarifvertrags sind gegen die von der Beklagten vorgenommene Auslegung anzuführen. Unterstellt man mit der Beklagten, dass „Schlechtleister“ von der Leistungsbeurteilung nach Anhang A nicht erfasst werden hätte dies zur Konsequenz, dass ein „Normalleister“, dessen Leistung entsprechend der Argumentation der Beklagten der Beurteilungsstufe der Spalte A zuzuordnen wäre, keine Leistungszulage hält. Dies dürfte nicht leistungsfördernd, sondern demotivierend wirken und ist mit dem oben dargestellten Regel-Ausnahmeverhältnis nicht vereinbar. Schließlich rechtfertigt die von der Beklagten angeführte Tarifgeschichte nicht ihr Auslegungsergebnis. Die Beklagte macht geltend, im früheren Lohnrahmentarifvertrag seien seinerzeit vier Beurteilungsstufen vorgesehen gewesen, wobei die schlechteste Beurteilungsstufe mit „nicht ausreichend“ betitelt wurde. Für die unterste Beurteilungsstufe seien jeweils 0 Punkte vorgesehen gewesen, diese habe „Schlechtleister“ erfasst. Aus dem Vergleich zwischen dem Kriterium „nicht ausreichend“ der ersten Stufe des früheren Lohntarifvertrags und den dazu erfolgten Konkretisierungen sowie der Anforderung „genügend“ auf zweiter Beurteilungsstufe schließt die Beklagte, dass das „Ausgangsniveau“ nach Anhang A der zweiten Beurteilungsstufe des früheren Lohntarifvertrages entsprechen müsse. Dies ist nicht zwingend und verkennt, dass ein „genügendes“ Arbeitsergebnis auch ein solches sein kann, bei welchem das Leistungsergebnis „im allgemeinen den Erwartungen entspricht“ (Spalte B). Im Bereich der Angestellten wurden nach dem Vortrag der Beklagten die „Schlechtleister“ von der ersten von fünf Beurteilungsstufen erfasst. Soweit die Beklagte behauptet, bei der Neugestaltung des Beurteilungsverfahrens sei die damalige erste Beurteilungsstufe (der Angestellten) eliminiert worden, kann dies zutreffen, wie ein Vergleich der früheren fünf Beurteilungsstufen (vgl. Anlage BB2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22. Dezember 2023, Bl. 314 f. d.A.) mit den Beurteilungsstufen des Anhangs A ergibt. Daraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass die Beurteilungskriterien so stark verändert wurden, dass entsprechend der Argumentation der Beklagten ausschließlich überdurchschnittliche Leistungen zu einem Anspruch auf Leistungszulage führen sollen. Die gemäß dem Vortrag der Beklagten früher geltende Regelung nach § 3 I. Ziff. 2 des Gehaltsrahmentarifvertrags, wonach „Angestellte je nach Beurteilung ihrer Leistungen einen Rechtsanspruch auf eine Leistungszulage zu ihrem tariflichen Grundgehalt (haben)“ kann bewusst gestrichen worden sein und zu der Regelung in § 8 Ziff. 1 Abs. 3 S. 2 ERA geführt haben. Hieraus lässt sich aber nicht herleiten, dass im Regelfall davon auszugehen ist, dass ein Beschäftigter im Zeitlohn nicht neben dem Grundentgelt noch eine Leistungszulage erhält (§ 7 Ziff. 1 S. 2 ERA). Soweit die Beklagte zuletzt auch auf Unterschiede zwischen dem Anhang A des tariflichen Beurteilungsverfahrens und der mit der BVO 06 vereinbarten „Punktetabelle zur Leistungsbewertung“ abstellt, können daraus keine Rückschlüsse in ihrem Sinne auf die Auslegung des Anhangs A gezogen werden. Der Anhang A ist mit dem am 1. Oktober 2004 in Kraft getretenen ERA vereinbart worden. Die gekündigte BVO 06 wurde im Oktober 2017 geschlossen. Insoweit kann sich allenfalls aus dem Inhalt der BVO 06 ein Wille zur Abweichung von den tariflichen Vorgaben ergeben, nicht aber umgekehrt aus der BVO 06 Schlussfolgerungen für die Auslegung des Anhangs A hergeleitet werden. Es liegt vielmehr nahe, dass mit der Formulierung in Spalte A der „Punktetabelle zur Leistungsbewertung“ der BVO 06: „Das Leistungsergebnis entspricht dem Einstellungsniveau der Arbeitsaufgabe“ (zitiert nach den Tabellen der BVO 06 als Anlage K11 zum Schriftsatz der Klägerin vom 14. Juli 2023, Bl. 108-110 d.A.) eine den Anforderungen der Spalte A des Anhangs A gleichwertige, aber präziser formulierte Beschreibung der Anforderungen der Beurteilungsstufe erreicht werden sollte. (3) Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des Anhangs A und der Bestimmungen in §§ 7, 8 ERA ist nicht tarifgerecht. Da die Beurteilung der Mitarbeiter im Zeitlohn entsprechend der von der Beklagten vorgetragenen Auslegung erfolgte und die Beurteiler so auch geschult wurden, ergibt sich die nicht tarifgerechte Anwendung des ERA bei der Beurteilung im Herbst 2022 bereits aus dem Vortrag der Beklagten. Die Beklagte widerspricht zwar der Bewertung der Klägerin, die Beurteiler seien davon ausgegangen, dass eine durchschnittliche Leistung nach der Stufe A zu bewerten sei (vgl. Seite 2 der Klageerwiderung vom 20. Juni 2023, Bl. 38 Rücks. d.A.). Andererseits macht sie ausdrücklich geltend, dass die Beurteilungsstufe der Spalte A die Mindestvoraussetzung einer durchschnittlichen, normalen Leistung entsprächen und eine Beurteilung und damit eine Punktvergabe in den Spalten B bis E eine Mehrleistung erfordere (Schriftsatz vom 11. April 2024, Seiten 2, 4, Bl. 294, 296 d.A.). Sie bestätigt zudem, dass der Streit der Parteien im Wesentlichen darum geführt wird, ob die Anwendung des tariflichen Verfahrens korrekt erfolgte (Schriftsatz vom 11. April 2024, Seite 2, Bl. 296 d.A.). Auch das Protokoll der paritätischen Kommission (Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juni 2023, Bl. 49 d.A.) spiegelt eine tarifwidrige Anwendung des Anhangs A wieder. Die Anspruchsprüfung erfolgte ausweislich des Protokolls (nur) auf Verfahrensfehler, nicht zur Überprüfung einer Einzelbeurteilung. Die Vertreter der Arbeitgeberin werden mit der Aussage wiedergegeben, die Kategorie A bilde eine Leistung gemäß der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten ab, ohne eine Mehrleistung durch den Mitarbeitenden zu sehen. Entsprechend sei geschult und informiert worden. Dies ist nach den obigen Ausführungen eine Verkennung der Beurteilungsstufen des Anhangs A. bb) Die Klägerin hat, da sie methodisch falsch beurteilt wurde, keinen Anspruch auf richterliche Ersatzbestimmung der zutreffenden Gesamtpunktzahl und daraus folgend auf die Errechnung der Höhe der ihm danach zustehenden Leistungszulage entsprechend § 319 Abs. 1 S. 2 BGB. (1) Es ist zu unterscheiden, ob die Leistungsbeurteilung unwirksam oder (nur) fehlerhaft ist. Die Änderung eines einmal festgelegten Leistungsentgelts setzt voraus, dass eine wirksame Neubeurteilung erfolgt ist. Solange es an einer solchen fehlt, ist deshalb das bisherige Leistungsentgelt fortzuzahlen (vgl. BAG Urteil vom 19. Februar 2020 – 10 AZR 19/19 – juris, Rz. 40, 54; BAG Urteil vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 183/15 – juris, Rz. 24; BAG Urteil vom 18. Juni 2014 – 10 AZR 699/13 – juris, Rz. 34). Eine bezogen auf das Ergebnis nicht zutreffende, fehlerhafte Leistungsbeurteilung, bei der das durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vorgegebene Verfahren ordnungsgemäß eingehalten wurde, kann korrigiert werden (vgl. BAG Urteil vom 17. August 2021 – 1 AZR 338/20 – juris, Rz. 66 f.; BAG Urteil vom 18. Juni 2014 – 10 AZR 699/13 – juris, Rz. 36, 39). Ist eine paritätische Kommission vorgesehen bzw. gebildet, muss unterschieden werden, ob deren Entscheidung verbindlich ist, so dass sie nur in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB eingeschränkt zu überprüfen ist (vgl. BAG Urteil vom 19. Februar 2020 – 10 AZR 19/19 – juris, Rz. 53) oder – weil Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden oder die Entscheidung offenbar unrichtig ist – die Tatsachenfeststellung in analoger Anwendung von § 319 Abs. 1 S. 2 BGB durch das Gericht vorgenommen werden muss (vgl. BAG Urteil vom 19. Februar 2020 – 10 AZR 19/19 – juris, Rz. 52 ff.; BAG Urteil vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 183/15 – juris, Rz. 18, 24 ff.). (2) Da die Beklagte das Verfahren nach § 8 ERA i.V.m. Anhang A tarifwidrig durchgeführt hat, ist die Leistungsbeurteilung der Klägerin unwirksam. Die Beklagte ist grundlegend von den nach der Auslegung des Anhang A maßgeblichen Anforderungen an die Beurteilungsstufen abgewichen. Damit hat sie keine Beurteilung nach § 8 Ziff. 4 ERA durchgeführt, wie sie bei Verzicht auf Abschluss einer Betriebsvereinbarung über das Beurteilungsverfahren erforderlich. Die inhaltliche Wirksamkeit der Beurteilung der Klägerin kann deshalb dahinstehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist keine „Korrektur“ der Leistungsbeurteilung durch eine Addition von 14 Punkten möglich. Dem steht zum einen entgegen, dass nicht unterstellt werden kann, dass die Beklagte bei zutreffendem Verständnis der Beurteilungsstufen des Anhangs A zu einer Bewertung gelangt wäre, bei der alle Bewertungsergebnisse der Einzelmerkmale – bildlich gesprochen – um zwei Spalten nach rechts zu verschieben sind. Die Klägerin ist nicht alleine beurteilt worden, die Beklagte hat die Leistung von rund 400 Beschäftigte im Zeitlohn bewertet. Eine methodisch korrekte Beurteilung der Leistung setzt voraus, dass die vorgegebenen Kriterien auf alle zu beurteilenden Personen in gleicher Weise angewendet werden. Dies ist nicht mehr gewährleistet, wenn für die Klägerin und für ggfs. weitere klagende Beschäftigte rückwirkend andere Kriterien gelten als für diejenigen Beschäftigten, die die Leistungsbeurteilung im Herbst 2022 akzeptierten. Es kann weiter nicht unterstellt werden, dass die Beklagte an sämtliche beurteilten Beschäftigten zusätzlich 14 Punkte vergeben hätte, denn sie hat Leistungen anderer Arbeitnehmer nach ihrem unstreitig gebliebenen Vortrag auch den Spalten D und E zugeordnet. Zum anderen bestehen grundsätzliche Bedenken dagegen, Beurteilungskriterien nachträglich abzuändern. In Frage steht nicht, ob die Klägerin inhaltlich „richtig“ beurteilt wurde, sondern ob die Beurteilungskriterien zutreffend angewendet wurden. Die Klägerin verkennt auch, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Richtigkeit von Leistungsbeurteilungen keinen Mindestanspruch vorgibt, sondern sich auf ein abgestuftes System der Darlegungs- und Beweislast in Rechtsstreiten bezieht, bei denen die richtige Ermittlung des Leistungsentgeltes streitig ist, also das Ergebnis eines formell wirksam durchgeführten Beurteilungsverfahrens überprüft werden soll (vgl. BAG Urteil vom 17. August 2021 – 1 AZR 338/20 – juris, Rz. 66 f.; BAG Urteil vom 18. Juni 2014 – 10 AZR 699/13 – juris, Rz. 40 ff.; zur Abgrenzung: BAG Urteil vom 19. Februar 2020 – 10 AZR 19/19 – juris, Rz. 56). cc) Der Klägerin steht nach der oben angeführten Rechtsprechung wegen verfahrensfehlerhafter Leistungsbeurteilung gemäß § 8 Ziff. 1 Abs. 1 ERA eine Leistungszulage auf der Grundlage ihrer letzten Beurteilung nach der BVO 06 zu, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat. Dies ergibt für die Anträge zu 1., 2. und 6. den Betrag von 4.732,77 € brutto zuzüglich Zinsen, wobei der Anspruch der Klägerin auf tarifliche Sonderzahlung für November 2022 eingeschlossen ist. Im Übrigen sind die Ansprüche der Klägerin unbegründet. (1) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Leistungszulage (und der tariflichen Sondervergütung) auf der Grundlage der letzten wirksamen Leistungsbeurteilung gemäß § 8 ERA nicht unzulässig. Streitgegenstand ist die Höhe der Leistungszulage der Klägerin und eines sich daraus ergebenden Folgeanspruchs (tarifliche Sonderzahlung gemäß § 2 Ziff. 2 TV Sonderzahlung). Der wegen eines Verfahrensfehlers notwendige Rückgriff auf eine frühere Leistungsbeurteilung auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung gemäß § 8 Ziff. 2 ERA statt auf die Leistungsbeurteilung nach § 8 Ziff. 4 ERA i.V.m. dem Anhang A ändert den Streitgegenstand nicht. Die Beklagte wird nicht zur Leistung eines aliud verpflichtet. Zudem hat sich die Klägerin schriftsätzlich bereits im ersten Rechtszug zur Rechtfertigung ihrer Zahlungsansprüche – insoweit ebenfalls hilfsweise – darauf berufen, dass ihr zumindest eine Leistungszulage i.H.v. 16% des Grundentgelts zusteht. (2) Es ist auch materiell-rechtlich geboten, zur Bestimmung der Höhe der Leistungszulage auf die letzte wirksame Leistungsbeurteilung der Klägerin zurückzugreifen. Ein „Systemwechsel“, wie von der Beklagten gerügt, liegt nicht vor. Nach § 8 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 ERA hat eine im Zeitentgelt beschäftigte Person entsprechend ihrer persönlichen Leistung, die durch Beurteilung festzustellen ist, einen Anspruch auf eine Leistungszulage. Die Leistungsbeurteilung ist nach § 8 Ziff. 6 ERA regelmäßig zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung eine höhere oder geringere Leistungszulage, wird diese ab dem jeweils maßgeblichen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt. Daraus folgt auch, dass eine unwirksame Leistungsbeurteilung den Anspruch auf Zahlung einer Leistungszulage nach der vorhergehenden Leistungsbeurteilung nicht ablösen kann (vgl. BAG Urteil vom 19. Februar 2020 – 10 AZR 19/19 – juris, Rz. 40, 54; BAG Urteil vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 183/15 – juris, Rz. 24; BAG Urteil vom 18. Juni 2014 – 10 AZR 699/13 – juris, Rz. 34). Dabei liegt kein „Systemwechsel“ innerhalb der Regelung gemäß § 8 ERA vor, wenn zwischen Beurteilungskriterien gewechselt wird, weil eine Betriebsvereinbarung (§ 8 Ziff. 2 ERA) durch das tarifliche Verfahren (§ 8 Ziff. 4 ERA) abgelöst wird oder umgekehrt. § 8 ERA ist insoweit offen und lässt gerade eine Änderung der Beurteilungskriterien zu. (3) Hiernach ergeben sich für die Klägerin die nachfolgend tabellarisch dargestellten Ansprüche. Nov 22 SZ 55% 572,63 € Dez 22 369,44 € Jan 23 369,44 € Feb 23 369,44 € Mrz 23 369,44 € Apr 23 369,44 € Mai 23 369,44 € Jun 23 Tariferh. 388,70 € Jul 23 388,70 € Aug 23 388,70 € Sep 23 388,70 € Okt 23 388,70 € 4.732,77 € Die Klägerin hatte einen Anspruch auf Leistungszulage (16% des Grundentgelts) i.H.v. 578,56 € brutto monatlich entsprechend der bisherigen Zahlung bzw. ab Juni 2023 i.H.v. 608,75 € brutto im Monat. Der Anspruch der Klägerin auf tarifliche Sonderzahlung gemäß § 2 Ziff. 2 TV Sonderzahlung betrug im November 2022 daher 2.307,01 € brutto, damit bestand insgesamt für diesen Monat Anspruch auf eine Leistungszulage von 896,77 € brutto (155% von 578,56 €). Die Beklagte zahlte der Klägerin seit November 2022 eine Leistungszulage i.H.v. 203,12 € brutto, ab Juni 2023 von 220,05 € brutto. Im November 2022 erhielt die Klägerin von der Beklagten eine tarifliche Sonderzahlung i.H.v. 2.103,01 € brutto, die eine anteilige Leistungszulage von 111,75 € brutto beinhaltete. Die anteilige Sonderzulage hätte nach der unstreitig gebliebenen Berechnung durch das Arbeitsgericht Offenbach 203,19 € brutto betragen müssen, so dass der Klägerin insgesamt 572,63 € brutto nachzuzahlen sind (203,19 € zuzügl. 369,44 €). (4) Die Klägerin hat die Ausschlussfrist gemäß § 29 Ziff. 1 Buchst. b, Ziff. 3 MTV durch ihre Geltendmachung per E-Mail vom 15. Februar 2023 rechtzeitig gewahrt. Die Frist zur Geltendmachung lief erst ab der Entscheidung der paritätischen Kommission am 5. Januar 2023, wodurch das innerbetriebliche Überprüfungsverfahren beendet wurde. Nach der Ablehnung des Anspruchs durch die Beklagte vom 23. Februar 2023 hat die Klägerin am 5. April 2023 rechtzeitig vor Fristablauf Klage erhoben. Eine weitere Geltendmachung nach § 29 Ziff. 1 Buchst. b, Ziff. 3 MTV von am 5. April 2023 noch nicht entstandenen Entgeltansprüchen war nicht erforderlich. Eine Geltendmachung von Ansprüchen setzt zwar grundsätzlich voraus, dass der Anspruch bereits entstanden ist. Eine Besonderheit liegt aber vor, wenn bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem bestimmten Sachverhalt hergeleitet werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn ein bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht. Durch einmalige ordnungsgemäße Geltendmachung kann die Ausschlussfrist dann auch im Hinblick auf noch nicht entstandene Ansprüche gewahrt sein. Diese einschränkende Auslegung ist insbesondere dann geboten, wenn lediglich über die stets gleiche Berechnungsgrundlage von im Übrigen unstreitigen Ansprüchen gestritten wird. Hier reicht im Zweifel die einmalige Geltendmachung der richtigen Berechnungsmethode auch für später entstehende Zahlungsansprüche aus. Für den Schuldner kann kein Zweifel bestehen, was von ihm verlangt wird, und der Gläubiger darf ohne Weiteres davon ausgehen, dass er seiner Obliegenheit zur Geltendmachung Genüge getan hat (vgl. BAG Urteil vom 23. März 2023 – 10 AZR 351/20 – juris, Rz. 74). Der Zinsanspruch der Klägerin ist der Höhe nach gemäß § 288 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt, dem Zeitpunkt nach gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Da die Beklagte die Entgelte jeweils zum 15. eines laufenden Monats zahlt, war die Beklagte ab dem 16. des jeweiligen Monats in Verzug. 2. Der Hilfsantrag zu 3. der Klägerin ist zur Entscheidung angefallen, da sie mit ihren Zahlungsanträgen teilweise unterlegen ist. Der Antrag ist unzulässig. Er ist nicht bestimmt genug und verstößt damit gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Leistungszulage auf Basis einer gewichteten Punktzahl. Hieraus ergibt sich nicht, welche Leistung die Beklagte erbringen soll. Die sich aus einer gewichteten Punktzahl ergebende Zahlungspflicht ist zwischen den Parteien streitig, da sie unterschiedliche Rechtsauffassungen dazu vertreten, ob der mit dem Ergebnis der Leistungsbeurteilung mitgeteilte Prozentwert (vgl. Anlage K3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 5. April 2023, Bl. 26 d.A.) feststehend ist oder nicht. 3. Auch der Hilfsantrag zu 4. ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Der für den Fall des Unterliegens mit dem Leistungsantrag zu 3. gestellte Feststellungsantrag ist nicht geeignet, den Streit um eine konkrete Leistungspflicht der Beklagten zu beseitigen. Aus der Feststellung eines gewichteten Punktwerts ergäbe sich nicht, welche Leistung die Beklagte zu erbringen hätte. 4. Der weitere Hilfsantrag zu 5., welchen die Klägerin für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4. gestellt hat, ist ebenfalls unzulässig. Die Klägerin begehrt nach ihrem Klageantrag nicht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 S. 2 BGB die Festsetzung einer höheren Gesamtpunktzahl durch das Gericht anstelle der von der Beklagten vorgenommenen Leistungsbeurteilung. Sie stellt keinen Gestaltungsantrag (vgl. BAG Urteil vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 183/15 – juris, Rz. 12 ff.), sondern begehrt eine Neubeurteilung durch die Beklagte mit einem bestimmten Ergebnis. Welche finanzielle Leistung die Beklagte bei Festlegung der beantragten Punktzahl zu erbringen hätte, wäre nicht bestimmbar. Insoweit ergibt sich kein Unterschied zwischen einem Antrag, welcher auf die Festlegung einer Punktzahl durch Beurteilung oder auf Festlegung einer Punktzahl und anschließende Gewichtung der Punkte entsprechend der Entgeltgruppe zielt, wie durch die Hilfsanträge zu 3. und 4. schon erfolgt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1ZPO und berücksichtigt für alle Anträge das Verhältnis von gezahlter Leistungszulage zu der durch Haupt- und Hilfsanträge tatsächlich oder im Ergebnis erstrebten Leistungszulage. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten um die Richtigkeit einer Leistungsbeurteilung nach dem tariflichen Verfahren gemäß § 8 Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen (ERA) und die sich daraus ergebende Leistungszulage der Klägerin im Zeitentgelt. Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in Offenbach am Main ein Prüfinstitut und beschäftigt ca. 540 Arbeitnehmer. Sie ist Mitglied des Verbandes der Hessischen Metall- und Elektroindustrie e.V. (VHME). Die 1960 geborene Klägerin ist seit 2014 Mitglied der Gewerkschaft IG Metall und seit 1. August 2001 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Prüftechnikerin. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kraft beidseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 6. Juli 2004 (folgend: ERA) anwendbar. Die Beklagte zahlt die Monatsentgelte jeweils zum 15. des laufenden Monats, also „vorschüssig“. Die Klägerin ist in der Entgeltgruppe (EG) 6 eingruppiert und wird in dem Entgeltgrundsatz Zeitentgelt (§ 8 ERA) vergütet, zuletzt hatte sie eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. Zur Wiedergabe des Inhalts des Anstellungsvertrags der Parteien wird auf die Anlage K10 zum Schriftsatz der Klägerin vom 23. Juni 2023 verwiesen (Bl. 55 f. d.A.). Die Beklagte ermittelte die Höhe der Leistungszulagen, welche an ihre im Zeitentgelt eingesetzten Arbeitnehmer neben dem Grundentgelt zu zahlen sind (§§ 7 Ziff. 1 S. 2, 8 ERA), ab 2017 auf der Grundlage einer zur Leistungsbeurteilung gemäß § 8 Ziff. 2 ERA geschlossenen „Betriebsvereinbarung Leistungszulage (BVO 06)“. Wegen des Inhalts der BVO 06 wird Bezug genommen auf die Anlage K2 zur Klageschrift (Bl. 21-25 d.A.). Die Punktetabelle zur Leistungsbewertung der BVO 06 sah in der Beurteilungsstufe C (bei insgesamt fünf Beurteilungsstufen: A bis E): „Das Leistungsergebnis entspricht in vollem Umfang den Anforderungen der Arbeitsaufgabe“ die Vergabe von jeweils zwei Punkten für fünf Einzelmerkmale (insgesamt zehn Punkte) vor. Ein Punkt entsprach einem Prozent des Grundentgelts als Leistungszulage. Die Beklagte kündigte die Betriebsvereinbarung BVO 06 vom 14. März 2017 zum 31. Dezember 2020. Die BVO 06 wirkte nicht nach, wurde jedoch kraft Übergangsvereinbarungen bis 31. Dezember 2021 fortgeführt. Die Klägerin erreichte bei der letzten Leistungsbeurteilung nach BVO 06, von der nicht bekannt ist, ob diese 2020 oder 2021 erfolgte, 16 Punkte (vgl. ausgefüllte Punktetabelle vom 18. Mai 2020 als Anlage K8 zum Schriftsatz der Klägerin vom 23. Juni 2023, Bl. 53 d.A.). Danach erhielt die Klägerin zuletzt im Oktober 2022 (Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) eine Leistungszulage von 578,56 € brutto monatlich. Die Betriebsparteien einigten sich nicht über eine neue Betriebsvereinbarung zur Leistungszulage gemäß § 8 Ziff. 2 ERA. Ab 2022 erfolgte die Leistungsbeurteilung daher gemäß § 8 Ziff. 4 ERA nach dem tariflichen Verfahren gemäß Anhang A „Tarifliches Beurteilungsverfahren“ (folgend: Anhang A). Die Beklagte beurteilte im Oktober/November 2022 insgesamt 408 Beschäftigte nach Anhang A, wie im Berufungsverfahren vorgetragen und unstreitig geblieben. Die Beurteilungen erfolgten durch die jeweiligen Abteilungsleiter als disziplinarische Vorgesetzte. Die Abteilungsleiter waren als Führungskräfte zuvor durch den Arbeitgeberverband über die Anwendung des tariflichen Beurteilungsverfahren geschult worden. Es ist im Berufungsverfahren ebenfalls unstreitig geblieben, dass 20 Arbeitnehmer Einspruch gegen ihre Beurteilung vom Oktober/November 2022 einlegten. In der Berufungskammer sind insgesamt 18 Verfahren von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Zusammenhang mit der tariflichen Beurteilung nach Anhang A anhängig. Die Klägerin wurde am 4. November 2022 beurteilt und erhielt vier Punkte. Zur Wiedergabe des Beurteilungsergebnisses und die für die Einzelmerkmale vergebenen Punkte wird auf die „Beurteilung des Leistungsergebnisses 2022“ verwiesen (Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Juni 2023, Bl. 94 d.A.). Die Begründung der für die jeweiligen Einzelmerkmale vergebenen bzw. nicht vergebenen Punkte wurde durch den Vorgesetzten tabellarisch kurz erfasst. Wegen des Inhalts der Kurzbegründungen wird Bezug genommen auf die Anlage B3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Juni 2023 (Bl. 95 d.A.). Diese wurde der Klägerin nicht zugänglich gemacht. Die Beklagte informierte alle beurteilten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem vom 1. November 2022 datierenden Schreiben über die erfolgte Leistungsbeurteilung, welches jedoch erst am 10. November 2022 übersendet wurde. Durch dieses persönliche Schreiben wurde der Klägerin das Gehalt nach dem Ergebnis der Leistungsbeurteilung mitgeteilt und sie über die erzielten Bewertungspunkte (4 Punkte), den der Punktzahl entsprechenden Prozentwert (5,783213%) und die Höhe der Leistungszulage (209,12 €) informiert (vgl. Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 26 d.A.). Dem persönlichen Schreiben war ein allgemeines Informationsschreiben beigefügt, welches an alle beurteilten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erging. Es wurde u.a. auf die Möglichkeit eines Einspruchs hingewiesen und angekündigt, dass eine – gegenüber der bisher gezahlten Leistungszulage – verminderte Leistungszulage erst ab November 2022 gezahlt werde. Wegen des Inhalts dieses allgemeinen Informationsschreibens wird auf die Anlage BB3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 25. März 2024 Bezug genommen (Bl. 432 d.A.). Die Klägerin legte mit E-Mail vom 15. November 2022 Einspruch gegen ihre Leistungsbeurteilung ein. Zur Wiedergabe des Inhalts des Einspruchs wird auf die Anlage BB5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 25. März 2024 verwiesen (Bl. 429 d.A.). Soweit in den insgesamt 18 Berufungsverfahren der Kammer wegen der tariflichen Leistungsbeurteilung bei der Beklagten im Oktober 2022 bereits umfassend vorgetragen wurde, kann festgestellt werden, dass jeweils inhaltsgleiche Einsprüche eingelegt wurden. Die Beklagte half dem Einspruch am 18. November 2022 nicht ab. Am 21. November 2022 rief die Klägerin die paritätische Kommission nach §§ 8 Ziff. 7 S. 2 und 3, 11 ERA an. Soweit aus den in der Kammer anhängigen Berufungsverfahren ersichtlich, tagte die paritätische Kommission am 5. Januar 2023 um die Ansprüche sämtlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Einspruch eingelegt hatten, zu prüfen. Das im Rechtsstreit der Klägerin vorgelegte Protokoll über die Besprechung der „Paritätischen Kommission zur Leistungsbeurteilung 2022 gemäß § 8 (7) entsprechend § 11 ERA“ (vgl. Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Juni 2023, Bl. 96 d.A.) stimmt bis auf die Daten in der Rubrik „Beschreibung des Falls“ und den Zeitangaben zu Beginn und Ende des Gesprächs (hier: 13:20 Uhr bis 14:47 Uhr) mit den in den übrigen Berufungsverfahren vorgelegten Protokollen überein. Der darstellende Teil des Protokolls beginnt mit dem Satz: „Prüfung erfolgt auf Verfahrensfehler“. Die paritätische Kommission erzielte keine gemeinsame Beurteilung. Zur vollständigen Darstellung des Protokolls wird auf die angeführte Anlage B4 (Bl. 96 d.A.) Bezug genommen. Mit E-Mail vom 15. Februar 2023 machte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese geltend, dass für die Klägerin von 18 erreichten Punkten (14 + 4) auszugehen sei, somit von 19,8 gewichteten Punkten. Dies ergebe bei dem festgestellten Punktwert von 47,53 € eine monatliche Leistungszulage von 941,04 €. Die Klägerin forderte durch ihre Bevollmächtigte für den Monat November 2022 unter Berücksichtigung der tariflichen Sonderzahlung gemäß § 2 Ziff. 2 Tarifvertrag über eine betriebliche Sonderzahlung für Beschäftigte [Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen] und Auszubildende (folgend TV Sonderzahlung) eine Nachzahlung von 1.134,48 € brutto und für die Monate Dezember 2022, Januar 2023 und Februar 2023 jeweils eine Nachzahlung von 731,92 € brutto (vgl. Anlage K5 zur Klageschrift, Bl. 28 d.A.). Die Forderung wurde von der Beklagten durch ihren Verband mit Schreiben vom 23. Februar 2023 zurückgewiesen (Anlage K6 zur Klageschrift, Bl. 29 d.A.). Mit ihrer am 5. April 2023 bei dem Arbeitsgericht Offenbach am Main eingereichten und später erweiterten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihre Leistungsbeurteilung und die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen der Beklagten seien gerichtlich überprüfbar. Dies werde durch die Regelungen in §§ 8 Ziff. 6 und 7, 11 ERA nicht ausgeschlossen. Sie hat die Ansicht vertreten, die im Herbst 2022 vorgenommene tarifliche Leistungsbeurteilung der Beklagten zur Festsetzung der Leistungszulage sei fehlerhaft. Die Beklagte habe eine durchschnittliche Leistung der Spalte A des Anhangs A zugeordnet und für die Spalten B bis E überdurchschnittliche Leistungen verlangt. Damit sei das tarifliche Beurteilungsverfahren nicht ordnungsgemäß angewendet worden. Nach dem tariflichen Beurteilungssystem gemäß Anhang A zum ERA sei eine Normalleistung, d.h. die Leistung eines durchschnittlich guten Arbeitnehmers, der Bewertung der Stufe C zuzuordnen. Daraus folge, dass sie richtigerweise mit 18 Punkten zu beurteilen gewesen wäre. Die Beklagte könne wegen der fehlerhaften Anwendung des Anhangs A nicht nur zu einer Neubeurteilung verpflichtet werden. Vielmehr ergebe sich hilfsweise der Wert von 18 Punkten automatisch dadurch, dass die Beklagte die Leistung der Klägerin (bei fehlerhaften Ausgangswerten) mit 4 Punkten beurteilte. Der aus den Leistungsbeurteilungen im Herbst 2022 ermittelte Punktwert sei statisch und nicht neu zu berechnen. ERA sehe keine Änderung des Punktwerts aufgrund von Reklamationsverfahren vor. Die Klägerin hat davon ausgehend geltend gemacht, das Ergebnis ihrer Leistungsbewertung von vier Punkten sei um einen Punktwert von 14 Punkten – dies ist erreichbare Gesamtpunktzahl aus der Summe der in Spalte C nach den Einzelbewertungen erreichbaren Punkte – auf 18 Punkte zu erhöhen. Da der Geldwert je gewichtetem Punkt für eine Abteilung bis zur nächsten Überprüfung der Leistungsbeurteilung feststehe (für die Klägerin: 47,53 €), müsse sie bei 18 Beurteilungspunkten, die 19,8 gewichtete Punkte ergäben (Entgeltgruppenschlüssel der EG 6: 110%), eine entsprechende monatliche Leistungszulage erhalten. Diese habe ab November 2022 monatlich 941,04 € brutto betragen. Für November 2022 habe ihr wegen der tariflichen Sonderzahlung i.H.v. 55% der Bruttomonatsvergütung (§ 2 Ziff. 1 und 2 TV Sonderzahlung) damit – unter Einschluss des Anteils der Sonderzahlung – eine Leistungszulage von insgesamt 1.134,46 € brutto zugestanden. Mit dem Zahlungsantrag zu 1. der Klage und der am 6. Juni 2023 (Bl. 39 d.A.) eingegangenen Klageerweiterung für die Monate April und Mai 2023 hat die Klägerin die monatliche Differenz zwischen der ihr gezahlten Leistungszulage und der aus einer Bewertungspunktzahl von 18 Punkten abgeleiteten Leistungszulage geltend gemacht. Zur Wiedergabe der monatsweisen Berechnung der von der Klägerin geforderten Zahlungen wird auf ihren Schriftsatz vom 23. Juni 2023 (dort Seite 7 f., Bl. 49 f. d.A.) verwiesen. Dazu hilfsweise hat die Klägerin gemeint, dass die Beklagte ihr für den Fall der Unwirksamkeit der Leistungsbeurteilung vom 4. November 2022 zumindest eine Leistungszulage in der Höhe zahlen müsse, welche sich aus den letzten wirksamen Leistungsbeurteilung ergab. Danach müsse ihr die Beklagte für die Monate Dezember 2022 bis Mai 2023 den Differenzbetrag von monatlich 369,44 € brutto nachzahlen, für November 2022 betrage der Nachzahlungsanspruch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Sonderzahlung 572,63 € brutto. Für den Fall, dass nicht von einem statischen Punktwert ausgegangen werden könne, hat die Klägerin weiter hilfsweise die Auffassung vertreten, dass sich die geforderte Gesamtpunktzahl von 19,8 gewichteten Punkten automatisch bei tarifkonformer Anwendung des Anhangs A ergebe, also eine entsprechende Verurteilung der Beklagten erfolgen könne, weiter hilfsweise könne diese Punktzahl festgestellt werden. Noch weiter hilfsweise sei eine Verurteilung der Beklagten auf die Festlegung von 18 Punkten vorzunehmen, zuletzt hilfsweise eine Ersatzbestimmung durch das Gericht analog § 319 Abs. 1 S. 2 BGB zu treffen, da die paritätische Kommission keine abschließende Entscheidung getroffen habe. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.062,17 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.134,48 € seit dem 16. November 2022 und aus jeweils 731,92 € seit dem 16. Dezember 2022, 16. Januar 2023, 16. Februar 2023 und 16. März 2023 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.463,84 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 731,92 € seit dem 16. April 2023 und seit dem 16. Mai 2023 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie bis zur Durchführung einer neuen Leistungsbeurteilung eine Leistungszulage von monatlich 941,04 € brutto zu zahlen 4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. bis 3.: die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum November 2022 bis zur nächsten Leistungsbeurteilung, Überprüfung der Leistungsbeurteilung oder bis zu einer Höhergruppierung eine Leistungszulage nach TV ERA Hessen auf Basis von 19,8 gewichteten Punkten zu zahlen; 5. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Anträgen zu 1 bis 4.: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie für den Zeitraum November 2022 bis zur nächsten Leistungsbeurteilung, Überprüfung der Leistungsbeurteilung oder bis zu einer Höhergruppierung eine Leistungszulage nach TV ERA Hessen auf Basis von 19,8 gewichteten Punkten zu zahlen; 6. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag 5: die Beklagte zu verurteilen, die Gesamtpunktzahl zu ihrer Leistungsbeurteilung mit Wirkung zum 1. November 2022 gemäß Anhang A des zwischen den Tarifvertragsparteien Verband der Metall- und Elektrounternehmen Hessen e.V. und der IG Metall für das Land Hessen geschlossenen Entgeltrahmenabkommens mit 18 Punkten festzulegen; 7. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag 6: die Gesamtpunktzahl in ihrer Leistungsbeurteilung aus Oktober 2022 auf 18 Punkte festzusetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet sei. Eine Überprüfung einer Leistungsbeurteilung sei nur der paritätischen Kommission gemäß § 11 ERA vorbehalten. Dieses Verfahren sei durchgeführt worden und damit beendet. Die Überprüfung der gezeigten Leistung und ihre Beurteilung gemäß § 8 Ziff. 6 ERA erfolge nur durch den Arbeitgeber. Bereits § 11 S. 1 ERA verweise nur auf § 8 Ziff. 7 ERA. Dazu hilfsweise hat die Beklagte die Ansicht vertreten, eine Leistungsklage auf einen Geldbetrag sei nicht statthaft, ebenso nicht auf Festlegung einer Punktzahl. Zulässig sei nur ein Antrag auf neue Beurteilung bis zum nächsten Beurteilungsturnus. Zu der Begründetheit der Anträge hat die Beklagte gemeint, es könne allenfalls eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle vorgenommen werden, ob das tarifliche Beurteilungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die Leistungsbeurteilung objektiv und nach billigem Ermessen erfolgte und die Entscheidung weder offenbar unrichtig noch grob unbillig sei. Zu der konkreten Leistungsbeurteilung der Klägerin hat die Beklagte behauptet, die Leistungsbeurteilung am 4. November 2022 sei ordnungsgemäß vorgenommen und der Klägerin mündlich erläutert worden. Ebenso sei die Leistungsbeurteilung auf den Einspruch der Klägerin hin ordnungsgemäß erneut überprüft worden. Die Beklagte ist der Bewertung der Klägerin entgegengetreten, sie habe das tarifliche Verfahren nicht ordnungsgemäß angewandt. Sie hat einerseits vorgetragen, die Beurteiler seien nicht davon ausgegangen, dass eine durchschnittliche Leistung mit der Stufe A zu bewerten sei. Andererseits hat die Beklagte die Ansicht vertreten, ein Anspruch auf eine Leistungszulage entstehe nur, wenn ein Beschäftigter eine höhere Leistung als eine Leistung mittlerer Art und Güte dauerhaft erbringe. Er schulde als Gegenleistung für das tarifliche Grundgehalt bereits eine Normalleistung, die eines (fiktiven) normalen Beschäftigten. Dies entspreche dem, was der Arbeitgeber von einem geeigneten und eingearbeiteten Arbeitnehmer erwarten könne. Nur ein Beschäftigter, welcher mehr leiste als vertraglich geschuldet, erhalte eine Leistungszulage zusätzlich zu seiner Grundvergütung, nämlich für eine „echte“ zusätzliche Leistung. Zur Begründung dieser Auslegung hat die Beklagte den Wortlaut von § 8 Ziff. 1 Unterabsatz 3 S. 2 ERA angeführt. Ein Beschäftigter habe nur einen Anspruch auf das tarifliche Grundentgelt und eine korrekte methodische Leistungsbeurteilung, nicht aber eine Leistungszulage. Nur wenn die Beurteilung ergebe, dass eine überdurchschnittliche Leistung erbracht werde, bestehe auch ein Anspruch auf eine Leistungszulage. In der Spalte A des für Hessen anwendbaren ERA werde das Ausgangsniveau der Arbeitsaufgabe wiedergegeben, dies sei als Grundleistungsniveau zu verstehen. Deshalb bestehe ein Anspruch auf eine Leistungszulage erst bei einer überdurchschnittlichen Leistung, da nur Leistungen der Spalten B bis E zu einer Vergabe von mehr als 0 Punkten führten. Dies unterscheide die tarifvertragliche Regelung von Bestimmungen anderer ERA-Tarifverträge, welche in anderen Tarifgebieten gelten. Dieses Auslegungsergebnis werde auch durch eine historische Betrachtung des Tarifvertrags bestätigt. Die Tarifvertragsparteien hätten im Gegensatz zu den Bestimmungen in dem früheren Lohntarifvertrag den Minderleister nicht erfassen wollen. ERA wolle ausschließen, dass bereits die durch die Arbeitsaufgabe notwendige Leistungserbringung doppelt vergütet werde, durch das Grundentgelt und eine Leistungszulage. Das entspreche auch dem Sinn und Zweck sowie der Systematik des Tarifvertrags. Der Leistungszulagentopf solle leistungsorientiert verteilt werden, Zulagen und Zuschläge seien generell nur anlassbezogen zu zahlen. Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat durch am 12. September 2023 verkündetes Urteil der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Festsetzung der Leistungszulage nach § 8 ERA sei gerichtlich überprüfbar, eine Klage des beurteilten Arbeitnehmers bzw. der beurteilten Arbeitnehmerin nicht ausgeschlossen. Die Zahlungsanträge zu 1. und 2. seien teilweise begründet. Die Beklagte habe den Anhang A zum ERA fehlerhaft angewandt. Die Bewertungsstufe A entspreche nicht einer Normalleistung bzw. einer Leistung mittlerer Art und Güte, die Bewertungsstufen B bis E erforderten keine Mehrleistung der Beschäftigten. Der Tarifvertrag sei so auszulegen, dass die Beurteilungsstufe C der geschuldeten Normalleistung entspreche. Das Ergebnis der durchgeführten Leistungsbeurteilung der Klägerin sei unter Berücksichtigung des korrekten Beurteilungsmaßstabes auf 18 Punkte (4 + 14 Punkte) festzusetzen. Aus diesen 18 Punkten ergäben sich jedoch nicht die von der Klägerin für die Monate November 2022 bis Mai 2023 geltend gemachten Zahlungsbeträge. Die Klägerin gehe von einem falschen Geldwert pro gewichteten Punkt aus. Diese ständen nicht bis zur nächsten jährlichen Leistungsüberprüfung fest. Der Tarifvertrag könne nicht so ausgelegt werden, dass auch im Falle einer Beurteilungskorrektur der bei falscher Beurteilung festgesetzte Geldwert pro gewichteten Punkt beibehalten werde. Da die Klägerin nicht dargelegt habe, wie hoch die Summe der gewichteten Punkte sei, welche dem Topf ihrer Abteilung zuzuordnen sind, sei der Geldwert pro gewichteten Punkt nicht ermittelbar. Die Zahlungsanträge seien jedoch entsprechend dem hilfsweisen Vorbringen der Klägerin teilweise begründet, da sie bis zur Erteilung einer wirksamen Leistungsbeurteilung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Anspruch auf eine Leistungszulage auf Grundlage der zuletzt wirksam erstellten Leistungsbeurteilung habe. Hieraus ergebe sich für die Monate Dezember 2022 bis Mai 2023 ein nachzuzahlender Betrag von 369,44 € € brutto monatlich, im November 2022 unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Sonderzahlung von 572,62 € brutto. Der Feststellungsantrag zu 3. sei unbegründet, da nicht feststehe, welche Höhe eine Leistungszulage bei 18 Beurteilungspunkten habe. Der Hilfsantrag zu 4. sei angefallen, da die Klägerin mit den Klageanträgen zu 1. bis 3. teilweise unterlegen sei. Er sei jedoch unzulässig, da nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Hilfsantrag zu 5. genüge ebenfalls nicht den Anforderungen gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der weiter zur Entscheidung angefallene Hilfsantrag zu 6. sei zwar hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, jedoch unbegründet. Es bestehe nach dem Tarifvertrag kein einklagbarer Anspruch auf Festlegung der Punktzahl einer Leistungsbeurteilung gegenüber dem Arbeitgeber, eine solche Korrektur sei zunächst gemäß § 11 ERA der paritätischen Kommission als Schiedsstelle zugewiesen. Der Klageantrag zu 7. sei begründet. Die sich aus der am 4. November 2022 durchgeführten Leistungsbeurteilung ergebende Gesamtpunktzahl sei gemäß § 319 Abs. 1 S. 2 BGB auf 18 Punkte festzusetzen. Zur Wiedergabe der vollständigen Begründung des Arbeitsgerichts sowie des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Inhalt des am 12. September 2023 verkündeten Urteils Bezug genommen (Bl. 193-206 d.A.). Das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main ist der Klägerin und der Beklagten jeweils am 25. September 2023 zugestellt worden. Die Klägerin hat eingehend am 10. Oktober 2023 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2023 begründet, der am selben Tag beim Berufungsgericht einging. Die Beklagte hat am 17. Oktober 2023 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist am 27. Dezember 2023 bei dem Berufungsgericht eingegangen, nachdem die Beklagte zuvor rechtzeitig die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hatte. Die Klägerin vertritt mit der von ihr eingelegten Berufung die Ansicht, das Arbeitsgericht habe die unbedingt gestellten Zahlungsanträge zu Unrecht teilweise abgewiesen. Die sich aus dem richtigen (erhöhten) Punktwert ergebende Leistungszulage sei berechenbar. Der Tarifvertrag sehe keine Verringerung eines durch Beurteilung ermittelten und danach gewichteten Punktwerts aufgrund von Reklamationsverfahren vor. Die Tarifvertragsparteien hätten die Folgen eines grundsätzlichen Missverständnisses der Systematik des Anhangs A nicht vorausgesehen und daher nicht geregelt. Die Klägerin erweitert darüber hinaus ihre Klage mit bereits vor Begründung der Berufung am 15. Dezember 2023 eingegangenen Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 auf die Leistungszulagen der Monate Juni 2023 bis Oktober 2023. Auch hierzu macht sie geltend, dass ihr hilfsweise zumindest die Differenz zwischen der von der Beklagten gezahlten Leistungszulage und der Leistungszulage zusteht, welche weiterhin aus 16% des Grundentgelts berechnet wird (Leistungsbeurteilung nach der BVO 06). Diese Differenz habe wegen der ab Juni 2023 wirksamen Tariferhöhung monatlich 338,70 € brutto betragen (608,73 € abzgl. 220,05 €). Die zusätzliche Klageerweiterung um Ansprüche der Zeitspanne von November 2023 bis einschließlich März 2024 durch Schriftsatz vom 12. März 2024 hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten in der Verhandlung vom 8. Mai 2024 zurückgenommen (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 442 d.A.). Die Klägerin erklärt, dass ihre Hilfsanträge zu 3. bis 5. auch für den Fall des nur teilweisen Unterliegens mit den Zahlungsanträgen zu 1. und 2. gestellt werden. Sie ist dazu der Auffassung, dass ihre Hilfsanträge zulässig und begründet seien, falls der Punktwert neu festgelegt werden müsse. Dabei sei dann von einer Zahlungspflicht entsprechend der gewichteten Punkte auszugehen (19,8 Punkte). Zumindest könne die Beklagte verurteilt werden, die Punktzahl festzulegen, die sich aus der fehlerfreien Beurteilung ihrer Leistung ergebe (18 Punkte), falls davon auszugehen sei, dass diese ihr Ermessen falsch ausgeübt habe. Die Beklagte vertieft und erweitert mit ihrer Berufung ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Die Klage auf Zahlung, hilfsweise Festsetzung einer höheren Punktzahl, sei unzulässig, zumindest unbegründet. Bei einem Vorwurf von Verfahrens- oder Ermessensfehlern bei der Beurteilung nach § 8 ERA dürfe der Arbeitgeber nur zu einer neuen Beurteilung verpflichtet werden. Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe der Klägerin eine Leistungszulage entsprechend der letzten Beurteilung nach der BV0 06 zugesprochen, ohne dass dies beantragt gewesen sei. Es sei unzulässig, außerdem gleichzeitig durch Urteil eine höhere Punktzahl festzulegen. Das Festlegen einer höheren Punktzahl sei auch unzulässig, weil sich daraus kein Ergebnis herleiten lasse, welches praktisch umsetzbar sei. Zur Auslegung von § 8 ERA wiederholt die Beklagte ihre Ansicht, dass aus Wortlaut, Geschichte, Sinn und Zweck sowie der Systematik des Tarifvertrags folge, dass durch die Spalte A als Ausgangsniveau eine durchschnittliche Leistung abgebildet werde, für welche keine Leistungszulage zu zahlen sei. Hierzu verweist sie auf das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. November 2023 (– 10 Sa 573/23 – juris, s. auch Anlage BB6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 25. März 2024, Bl. 415-428 d.A.). Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich das Arbeitsgericht nicht mit ihrem Vortrag zu der individuellen Leistung der Klägerin auseinandergesetzt habe. Eine Kontrolle, ob die im Ergebnis aufaddierte Punktzahl der tatsächlichen Leistung der Klägerin entspreche, sei nicht erfolgt. Die Klägerin beantragt zuletzt klarstellend, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 12. September 2023 - 10 Ca 99/23 - teilweise abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 2.011,78 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 561,85 € seit dem 16. November 2022 und aus jeweils 362,48 € seit dem 16. Dezember 2022, 16. Januar 2023, 16. Februar 2023 und 16. März 2023 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 724,96 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 362,48 € brutto seit dem 16. April 2023 und seit dem 16. Mai 2023 zu zahlen; 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens oder teilweise Unterliegens mit den Anträgen zu 1. bis 2.: die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum November 2022 bis zur nächsten Leistungsbeurteilung, Überprüfung der Leistungsbeurteilung oder bis zu einer Höhergruppierung eine Leistungszulage nach TV ERA Hessen auf Basis von 19,8 gewichteten Punkten zu zahlen; 4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens oder teilweise Unterliegens mit den Anträgen zu 1. bis 2 oder des Unterliegens dem Antrag zu 3: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie für den Zeitraum November 2022 bis zur nächsten Leistungsbeurteilung, Überprüfung der Leistungsbeurteilung oder bis zu einer Höhergruppierung eine Leistungszulage nach TV ERA Hessen auf Basis von 19,8 gewichteten Punkten zu zahlen; 5. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 3. und 4.: die Beklagte zu verurteilen, die Gesamtpunktzahl in ihrer Leistungsbeurteilung aus Oktober 2022 mit 18 Punkten festzulegen; 6. klageerweiternd die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.850,45 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 770,09 € seit dem 16. Juni 2023, seit dem 16. Juli 2023, seit dem 16. August 2023, seit dem 16. September 2023 und seit dem 16. Oktober 2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 12. September 2023 – 10 Ca 99/23 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin erwidert auf die Berufung der Beklagten, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei und verteidigt die Auslegung des Anhangs A durch das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach. Dieses habe den Tarifvertrag zutreffend so ausgelegt, dass die Spalte C eine durchschnittliche Leistung, dies sei eine Leistung mittlerer Art und Güte, abbilde. Daher seien zu den vergebenen Punkten (4 Punkte) weitere 14 Punkte zu addieren. Sie rügt, die Beklagte habe nicht nachvollziehbar zu den Gründen ihrer Leistungsbeurteilung vorgetragen. Es fehlten auch Ausführungen dazu, warum sie deutlich schlechter als in früheren Leistungsbeurteilungen bewertet worden sei. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Leistungszulage nach der letzten Leistungsbeurteilung gemäß der BVO 06 sei kein aliud. Die Klägerin erklärt, dass ihre Hilfsanträge zu 3. bis 5. auch für den Fall des nur teilweisen Unterliegens mit den Zahlungsanträgen zu 1. und 2. in erster Instanz gestellt werden. Gleichzeitig verlangt sie mit den Zahlungsanträgen zu 1., 2. und 6. ebenfalls hilfsweise zumindest den Betrag, der sich ergibt, wenn ihr entsprechend der letzten Leistungsbeurteilung nach der BVO 06 eine Leistungszulage von 16% des Grundentgelts gezahlt werden muss, wie in erster Instanz durch das Arbeitsgericht Offenbach am Main ausgeurteilt. Im Übrigen nimmt sie Bezug auf ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Die Beklagte beantwortet die Berufung der Klägerin, indem sie geltend macht, dass bei einer Änderung der Leistungsbeurteilung sich auch der Punktwert ändern müsse. Die Beklagte verteidigt insoweit das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main und nimmt Bezug auf dessen Ausführungen zur Abweisung der Leistungsklagen. Gegen eine hilfsweise Verurteilung zur Zahlung einer Leistungszulage auf der Grundlage der letzten Leistungsbeurteilung nach der BVO 06 führt die Beklagte an, dass so eine Vermischung von Systemen stattfinden würde, die zu einer zu hohen Leistungszulage führe. Die Beklagte verteidigt ebenfalls die Abweisung der erstinstanzlichen Hilfsanträge zu 4. und 5. (in der Berufung 3. und 4.), diese seien unzulässig, da sich aus ihnen nicht ergebe, welche Leistung die Klägerin beanspruchen könne. Die von der Klägerin vorgenommene Klageerweiterung in der Berufung sei in Bezug auf den Leistungsantrag (Antrag zu 6.) und die Stufenklage (Anträge zu 7. und 8.) unzulässig. Zur vollständigen Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens beider Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren und auf die Sitzungsniederschrift vom 8. Mai 2024 (Bl. 441-443 d.A.) verwiesen. Die Kammer hat den Parteien mit Beschluss vom 8. März 2024 einen Hinweis erteilt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 402-404 d.A.).