Urteil
18 Sa 296/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0911.18SA296.13.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 13. September 2012 – 21 Ca 2630/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 13. September 2012 – 21 Ca 2630/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Wegen des unverschuldeten Versäumens der Frist zur Berufungsbegründung ist der Klägerin durch den Beschluss vom 17. Juli 2013 (Bl. 145 f. d.A.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Die zulässige Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die von der Beklagten mit Datum vom 22. März 2012 erklärte Kündigung zum Ablauf des 30. April 2012 aufgelöst worden, wie schon das Arbeitsgericht festgestellt hat. I. Die gegenüber der Klägerin erklärte Kündigung kann nicht auf ihre soziale Rechtfertigung überprüft werden, da der für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes erforderliche Schwellenwert von in der Regel mehr als rechnerisch 10,0 Arbeitnehmern (§ 23 Abs. 1 KSchG) nicht erreicht wird. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagte mit der Fa. C einen gemeinsamen Betrieb im Hotel A bildet, so dass von mehr als vier Beschäftigten zum Zeitpunkt der Kündigung auszugehen wäre. 1. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen ist anzunehmen, wenn sich diese zur gemeinsamen Führung des Betriebs verbunden haben. Eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigend geschlossen werden. Sie muss aber auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zu erfüllen. Dies ist der Fall, wenn der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich innerhalb der organisatorischen Einheit von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird ( BAG Urteil vom 16. Januar 2003 – 2 AZR 609/01– AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Gemeinschaftsbetrieb; BAG Urteil vom 07. November 1996 – 2 AZR 648/95– RzK I 4 c Nr. 24 ). 2. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin, der/die sich auf die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes beruft ( BAG Urteil vom 18. Januar 1990 – 2 AZR 355/89– AP Nr. 9 zu § 23 KSchG 1969 ). Die Benachteiligung von Arbeitnehmern in Kleinbetrieben bedarf wegen Art. 3 Abs. 1 GG der verfassungsrechtlichen Legitimation ( BAG Urteil vom 24 Januar 2013 – 2 AZR 150/12 – NZA 2013, 72.; BVerfG Beschluss vom 27. Januar 1998 – 1 BvL 15/87– BVerfGE 97, 169 ). Außerdem dürfen in einem Kündigungsschutzprozess keine unzumutbar strengen Voraussetzungen an die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der betrieblichen Anwendungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes erhoben werden ( BAG Urteil vom 23. Oktober 2008 – 2 AZR 131/07– AP Nr. 43 zu § 23 KSchG ). a) Wenn eine konkludente Führungsvereinbarung für einen Gemeinschaftsbetrieb in Betracht kommt, weil der/die Geschäftsführer beider Gesellschaften personenidentisch sind und die Gesellschaften einen gemeinsamen Sitz haben, ist es geboten, von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen. Von der klagenden Partei muss allerdings gefordert werden, dass sie Indizien darlegt und gegebenenfalls beweist, welche für eine einheitliche Ausübung der wesentlichen Arbeitgeberfunktionen sprechen. Die Kammer hat daher Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, dass sowohl bei Personalmangel als auch bei höherem Arbeitsaufkommen regelmäßig und wiederkehrend Arbeitnehmer der Fa. C aus der Hotelreinigung abgezogen und in der Wäscherei eingesetzt würden. Die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, wäre der Schluss zulässig gewesen, dass trotz der von der Beklagten behaupteten Leitung der Wäscherei durch den Arbeitnehmer F und der Hotelreinigung durch den Vorarbeiter L, eine deren Kompetenzen übergeordnete Steuerung des Personaleinsatzes durch den Geschäftsführer D erfolgt. Die Beklagte wäre dann nach § 138 Abs. 2 ZPO gehalten gewesen anzugeben, welche rechtserheblichen Umstände gegen die Annahme eines einheitlichen Betriebes sprechen (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1990 – 2 AZR 355/89– AP Nr. 9 zu § 23 KSchG 1969 ). b) Die Klägerin ist für ihre Behauptungen beweisfällig geblieben. Weder der Zeuge J noch die Zeugin K haben bestätigt, dass regelmäßig, z. B. einmal im Monat, Personal aus der Hotelreinigung in der Wäscherei eingesetzt wird. Der Zeuge J hat bekundet, dass die Beklagte bei erhöhtem Personalbedarf Unterstützung bei einem Unternehmen angefordert, dessen Inhaber den Namen M trägt. Personal der Fa. C arbeite nicht in der Wäscherei. Die Zeugin K, die von der Klägerin mit ihrem Vornamen K benannt worden war, hat erklärt, sie habe, seitdem sie in der Wäscherei arbeitete, nicht mitbekommen, dass andere Arbeitnehmer aus der Hotelreinigung dort arbeiteten. Danach waren beide Aussagen für die Behauptungen der Klägerin nicht ergiebig. Die Aussagen der Zeugen sind verwertbar, auch wenn sie bei ihrer Vernehmung erkennbar Schwierigkeiten hatten, die Fragen exakt zu verstehen und sich auf Deutsch genau auszudrücken. Diese Bewertung ist möglich, weil beide Zeugen keine Angaben machten, die die Behauptung der Klägerin nur im Ansatz bestätigten. Sie haben vielmehr nur Personen außerhalb des Unternehmens der Fa. C angegeben, die – was nicht zu klären war – als Subunternehmer oder Aushilfen Arbeiten der Wäscherei übernehmen. Die Behauptung der Klägerin, dass Arbeitnehmer der Fa. C regelmäßig als Personalreserve der Beklagten genutzt werden, was auf eine übergeordnete Personalseinsatzsteuerung durch den Geschäftsführer D schließen lassen würde, ist von dem Zeugen J verneint worden, die Zeugin K hat erklärt, so etwas habe sie nicht bemerkt. Entgegen der vom Klägervertreter anlässlich der Erörterung der Zeugenaussagen vertretenen Ansicht lässt auch der Umstand, dass die Zeugin K nach ihrer Bekundung vor ihrem Wechsel zu der Beklagten wie die Klägerin für die Fa. C arbeitete, keine weitergehende Schlussfolgerung zu. Ein Gemeinschaftsbetrieb muss zum Zeitpunkt der Kündigung noch bestehen ( BAG Urteil vom 24. Februar 2005 – 2 AZR 214/02– NZA 2005, 867 ). Wie die Verhandlung am 11. September 2013 ebenfalls ergeben hat, ist die Beklagte erst 2010 gegründet und 2011 von dem jetzigen Geschäftsführer der Beklagten übernommen worden. Unterstellt man im Sinne der Klägerin, dass bis Anfang 2011 nicht nur sie, sondern auch die Zeugin K von einem Vorarbeiter der Fa. C zunächst als Aushilfe in die Wäscherei geschickt wurde, gestattet dies nicht die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs im Frühjahr 2012. Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass die Zeugen gerade die von der Klägerin behauptete ständige und wiederkehrende Zusammenarbeit des Personals beider Unternehmen bestätigten. Eine tatsächliche einheitliche Ausübung von Leitungsbefugnissen für einen Gemeinschaftsbetrieb kann nicht bereits vermutet werden, wenn es zeitlich begrenzt zu einer Zusammenarbeit kommt. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, dass sie oder die Zeugin K über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg wechselnd für beide Unternehmen arbeiteten. Das Bereitstellen von Arbeitnehmerinnen, die dann auch kurzfristig den Arbeitgeber wechseln, lässt auf eine Kooperation schließen, nicht aber auf einen einheitlich gesteuerten Betrieb. Dies gilt insbesondere, wenn diese Kooperation nur auf einen kurzen Zeitraum zu Beginn der Übernahme des Unternehmens durch einen neuen Geschäftsführer beschränkt war. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Beklagten zum 01. Februar 2011 noch einmal in der Hotelreinigung arbeitete. Auch die Zeugin K hat angegeben, nur für die Dauer eines Monats im A Hotel am Flughafen geputzt zu haben, seit dem Wechsel arbeite sie nur in der Wäscherei. Die von der Klägerin erst im Kammertermin aufgestellte Behauptung, sie sei von einem Vorarbeiter der Fa. C in die Wäscherei geschickt worden, durfte daher als wahr unterstellt werden. Zuletzt konnte die Kammer aus dem Aussageverhalten der Zeugen nicht in die Schlussfolgerung ziehen, dass diese vollständig unwahr aussagten und deshalb das Gegenteil ihrer Bekundungen als erwiesen anzusehen wäre. Bei beiden Zeugen ist nicht auszuschließen, dass ihre Aussagen durch eine Abhängigkeit von dem Geschäftsführer der Beklagten beeinflusst waren. Ihre Aussagen waren jedoch im Kern übereinstimmend. Die Zeugin K hat auch einen „N“ oder „O“ benannt. Es kann offen bleiben, ob es sich um dieselbe oder zwei Personen handelt. Kein Zeuge hat für die Wäscherei arbeitende Personen als Mitarbeiter der Fa. C identifiziert. Auch die anlässlich der Vernehmung anwesende Klägerin hat den Zeugen keine Vorhalte gemacht, etwa durch die Nennung der Namen von Personen, die in der Wäscherei arbeiteten, wodurch überprüfbar gewesen wäre, dass doch Personal der Fa. C wechselnd für beide Unternehmen arbeiteten. Da die Möglichkeit, dass die Zeugen den Einsatz weiterer Personen in der Wäscherei verschwiegen haben, durch weitere Anhaltspunkte weder auszuschließen noch zu verifizieren war, bleibt es bei der vorgenommenen Beweiswürdigung. Die Klägerin hat schließlich trotz des Hinweises der Kammer vom 19. August 2013 (Bl. 197 d.A.) den Namen und die ladungsfähige Anschrift der von ihr angeführten Zeugin „P“ nicht mitgeteilt. Der von der Beklagten gegenbeweislich benannte Zeuge F war daher nicht mehr zu vernehmen. c) Die übrigen, teilweise neuen, Behauptungen der Beklagten im Berufungsverfahren sind nicht erheblich, so dass keine weitere Beweisaufnahme erforderlich war. Die Fa. C ist auch nach den Behauptungen der Klägerin als betriebsmittelarm zu charakterisieren. Es lässt sich kein einheitlicher Arbeitszweck der beiden Unternehmen feststellen, diese ergänzen sich nur. Das Putzen von Räumen und das Waschen und Reinigen von Kleidung müssen nicht gemeinsam organisiert und aufeinander abgestimmt werden, sie finden an verschiedenen Orten innerhalb eines Gebäudekomplexes statt. Relevante Betriebsmittel sind nur für das Funktionieren der Wäscherei erforderlich. Sollte der von der Klägerin behauptete Einkauf der Reinigungsmittel der Wäscherei und deren Lagerung durch die Fa. C zutreffen, lässt sich daraus nicht auf einen einheitlichen Einsatz von Betriebsmitteln folgern. Auch wenn Putzmittel und Reinigungsmittel für die Wäscherei in den Räumen des A gemeinsam gelagert werden sollten und – entgegen der Behauptung der Beklagten – auch ein einheitlicher Einkauf stattfindet, zeigt dies nur eine Kooperation der Unternehmen. Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich werden danach nicht gemeinsam ausgeübt. Entsprechendes gilt für den gemeinsamen Internetauftritt und den gemeinsamen Telefon- und Faxanschluss. Es ist nachvollziehbar, dass die Beklagte durch ihren Geschäftsführer für ihre lediglich innerhalb des A Hotels arbeitende Wäscherei, die keine Aufträge Dritter entgegennimmt, auf einen eigenen Anschluss verzichtet. Soweit die Klägerin mit der Berufung wiederholt hat, Urlaubsanmeldungen, Krankmeldungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen würden im gemeinsamen Sekretariat der Unternehmen am Unternehmenssitz abgegeben, kann auch dies als zutreffend unterstellt werden. Es fehlt, wie schon das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, an einem überprüfbaren Vortrag und einem Beweisantritt, wer wann gegenüber welcher Person das Direktionsrecht so ausübte oder eine Entscheidung in der Weise traf, dass von einer gemeinsamen und nicht lediglich parallelen und delegierten Lenkung beider Unternehmen in personellen und sozialen Angelegenheiten ausgegangen werden könnte. II. In Bezug auf die von der Klägerin mit der Berufung wiederholte Auffassung, das Kündigungsschreiben sei entgegen §§ 126 Abs. 1, 623 BGB nicht ordnungsgemäß unterschrieben, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollständig auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen werden. III. Der nur hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist wegen der Bestätigung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. April 2012 nicht angefallen. IV. Die Klägerin hat gem. § 97 ZPO die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen. Zur Zulassung der Revision besteht kein gem. § 72 Abs. 2 ArbGG erheblicher Anlass. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und dabei im Wesentlichen um die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches im Auftrag des A Hotels am Flughafen B in Räumen des Hotels eine Wäscherei betreibt. Sie wäscht und reinigt Gästekleidung sowie die Uniformen des Hotelpersonals. Die Beklagte beschäftigte zum Zeitpunkt der Kündigung zumindest vier Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist nicht gebildet. Die am XX.XX.19XX geborene, verheiratete Klägerin trat zum 01. Februar 2011 als Wäschereimitarbeiterin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages von diesem Tag in die Dienste des Beklagten. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 27 f. d.A.). Die Klägerin verdiente zuletzt € 1.528,00 brutto monatlich. Vor dem 01. Februar 2011 arbeitete die Klägerin seit 13. Oktober 2008 bei der C (vgl. Arbeitsverträge vom 12. Oktober 2008 und folgend, Anlagen K 4 bis K6 zur Klageschrift, Bl. 31 – 43 d.A.). Die C (folgend: Fa. C) hat über 100 Arbeitnehmer, sie reinigt die Räume des A am B Flughafen und anderer Hotels. Die Beklagte hat ebenso wie die Klägerin ihren Sitz in der XXXstraße XX - XX in B. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten und der Fa. C ist Herr D. Die Beklagte und die Fa. C sind unter derselben Telefon- und Faxnummer erreichbar und haben einen einheitlichen Internetauftritt. Die Lohnabrechnungen beider Gesellschaften erledigt die C E. Die Beklagte kündigte durch Schreiben vom 22. März 2012 das zu der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 06. April 2012 (vgl. Anlage K 7 zur Klageschrift, Bl. 44 d.A.). Die Kündigung ging der Klägerin am 23. März 2012 zu. Mit ihrer am 13. April 2012 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Kündigung sei unwirksam. Das Kündigungsschreiben weise nur eine Paraphe, nicht aber eine Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten auf. Das Kündigungsschutzgesetz sei auf das Arbeitsverhältnis anwendbar, da die Beklagte mit der Fa. C im A Hotel einen gemeinsamen Betrieb habe. Dazu hat die Klägerin behauptet, die Arbeitnehmer beider Gesellschaften unterlägen der einheitlichen Weisungsbefugnis des Geschäftsführers D. Dieser sei für die Einsatzplanung, die Erteilung von Weisungen, von Abmahnungen, die Bewilligung von Urlaubsanträgen sowie Versetzungen zuständig. Die Gesellschaften nutzten im Hotel ein gemeinsames Büro und dieselben Betriebsgegenstände. Außerdem seien die für die Mitarbeiter der beiden Gesellschaften zuständigen Vorgesetzten identisch. Schließlich hat die Klägerin die Ansicht vertreten, beide Unternehmen verfolgten einen gemeinsamen Betriebszeck, das Reinigen. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22. März 2012 beendet wurde; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Zwischenzeugnis zu erteilen, dass sich auf Führung und Leistung erstreckt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, ihr Geschäftsführer habe das Kündigungsschreiben ordnungsgemäß unterzeichnet. Es bestehe kein gemeinsamer Betrieb. Die Betriebsabläufe beider Gesellschaften im Hotel A hätten nichts miteinander zu tun. Es werde weder ein gemeinsames Büro noch gemeinsame Betriebsmittel genutzt. Die wesentlichen personellen Leitungsaufgaben, wie Dienstplaneinteilung, Urlaubsgewährung und sonstige Organisationsentscheidungen würden bei ihr durch Leiter der Wäscherei, Herrn F getroffen. Leitungsaufgaben in Bezug auf die Mitarbeiter der Fa. C nähmen dort der Personalleiter G und der Objektleiter war. Weder Herr G noch der Objektleiter hätten hinsichtlich der Mitarbeiter der Wäscherei Personalführungsbefugnis. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 13. September 2012 im Wesentlichen abgewiesen. Es hat ausgeführt, im Betrieb der Beklagten werde nicht die für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes erforderliche Zahl von mehr als 10 Arbeitnehmern gem. § 23 Abs. 1 KSchG erreicht. Es liege kein gemeinsamer Betrieb mit der Fa. C vor. Auch unter Berücksichtigung einer abgestuften Vortragslast habe die Klägerin die Voraussetzungen eines gemeinsamen Betriebs nicht dargelegt. Die Personenidentität des Geschäftsführers beider Gesellschaften und der gemeinsame Firmensitz seien nicht ausreichend. Es gebe keinen gemeinsamen Betriebszweck „Reinigen“. Die Klägerin habe keine personellen, technischen und organisatorischen Verknüpfungen der Betriebszwecke „Wäscherei“ und „Hotelreinigung“ dargelegt. Die Angaben zur Ausübung des Weisungsrechts durch den Geschäftsführer Schirindel seien zu pauschal. Es habe von der Klägerin erwartet werden können, dass sie zu den Behauptungen der Beklagten zur personellen Leitung der Wäscherei und der Hotelreinigung Stellung nehmen würde. Schließlich habe sie keinen Beweis ihrer Behauptungen angetreten. Die Unterschrift des Geschäftsführers auf dem Kündigungsschreiben sei ordnungsgemäß und genüge den Anforderungen nach §§ 126 Abs.1, 623 BGB. Es handele sich nicht um eine Paraphe, sondern um einen Schriftzug mit mehreren individuellen und charakteristischen Merkmalen, an Hand derer die Identität des Unterzeichners festgestellt werden könne. Die Klage sei jedoch insoweit begründet, als dass die Beklagte mit zu kurzer Kündigungsfrist gekündigt habe. Es sei die arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende, d.h. zum 30. April 2012, einzuhalten. Gegen das ihr am 12. Februar 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 12. März 2013 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangener Berufungsschrift Berufung eingelegt. Wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist der Klägerin durch Beschluss vom 17. Juli 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden (Bl. 145 f. d.A.). Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, bei der Prüfung des gemeinsamen Betriebs durch das Arbeitsgericht sei der einheitliche Betriebszweck verkannt worden. Es beständen personelle, technische und organisatorische Verknüpfungen. Sie behauptet, die Reinigungsmittel für die Reinigung des Hotels und zum Gebrauch in der Wäscherei würden in demselben Raum des Hotels aufbewahrt. Den Schlüssel dazu habe der Mitarbeiter H der Fa. C. Außerdem kaufe der Mitarbeiter I der Fa. C Reinigungsmittel auch für die Wäscherei ein. Sie behauptet, bei Personalausfall wegen Urlaubs oder durch Krankheit der Mitarbeiter sowie bei erhöhtem Arbeitsanfall, z.B. in Zeiten von Messen, würden regelmäßig Mitarbeiter der Fa. clean bei der Beklagten in der Wäscherei eingesetzt. Dies sei der größeren Veranstaltungen mindestens einmal im Monat der Fall. Im Verhandlungstermin am 11. September 2013 hat die Klägerin ergänzt, sie sei im Dezember 2010, als sie noch für die Fa. C arbeitete, von dem Vorarbeiter H gebeten worden, in der Wäscherei der Beklagten als Aushilfe zu arbeiten. Weiter wiederholt die Klägerin die Ansicht, die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben sei formunwirksam gemäß §§ 126 Abs. 1, 623 BGB. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2012 - 21 Ca 2630/12- abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22. März 2012 beendet wurde; 2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Zwischenzeugnis zu erteilen, dass sich auf Führung und Leistung erstreckt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie behauptet ergänzend, dass die Reinigungs- und Waschmittel für die Wäscherei durch den Wäschereileiter F gekauft würden. Die Reinigungsmittel für die Hotelreinigung durch die Fa. C würden vom Hotel A gestellt. Diese würden an einem anderen Ort gelagert, als die Reinigungsmittel der Wäscherei. Der Leiter der Wäscherei F erteile auch Aufträge für Reparatur und Wartung der Geräte der Wäscherei. Sie bestreitet, dass bei Personalausfall oder höherem Arbeitsaufkommen Arbeitnehmer der Fa. C in der Wäscherei eingesetzt würden. Sie gebe vielmehr bei Überlastung Reinigungs- und Wascharbeiten an externe Wäschereien ab. Zuständig für Urlaubsanträge und Dienstpläne bei der Beklagten sei ausschließlich der Wäschereileiter F. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den Akteninhalt sowie den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze im Berufungsverfahren sowie die Niederschrift über die Verhandlung am 11. September 2013 (Bl. 209 - 214 d.A.) Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J und K. Zum Inhalt des Beweisbeschlusses und der Bekundungen der Zeugen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11. September 2013 verwiesen (Bl. 209 - 214 d.A.).