Urteil
18 Sa 1316/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0529.18SA1316.12.0A
18Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. Juli 2012 – 5 Ca 2735/09 – unter teilweiser Verwerfung und im Übrigen Zurückweisung der Berufung geringfügig abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Juni 2011 wird in folgendem Unfang aufrechterhalten:
Die Beklagte wird verurteilt,
der Klägerin auf dem von ihr zur Verfügung gestellten Formular Auskunft darüber zu erteilen,
1.1 wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten,
in den Monaten Dezember 2007 bis Juli 2009
in ihrem Betrieb beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind;
1.2 wie viele Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten – ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)–
in den Monaten Dezember 2008 bis Juli 2009
in ihrem Betrieb beschäftigt wurden und welche Zusatzversorgungsbeiträge in den jeweils genannten Monaten angefallen sind;
sowie
2. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen:
zu Nr. 1.1
€ 34.460,00
zu Nr. 1.2
€ 407,50
€ 34.867,50.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben.
Hinsichtlich der Kosten gilt:
Von den Kosten des Rechstreits in erster Instanz trägt die Beklagte die durch ihre Säumnis bedingten Kosten vorab, ansonsten haben die Klägerin 48% und die Beklagte 52% zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte allein.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. Juli 2012 – 5 Ca 2735/09 – unter teilweiser Verwerfung und im Übrigen Zurückweisung der Berufung geringfügig abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Juni 2011 wird in folgendem Unfang aufrechterhalten: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf dem von ihr zur Verfügung gestellten Formular Auskunft darüber zu erteilen, 1.1 wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 2007 bis Juli 2009 in ihrem Betrieb beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind; 1.2 wie viele Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten – ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)– in den Monaten Dezember 2008 bis Juli 2009 in ihrem Betrieb beschäftigt wurden und welche Zusatzversorgungsbeiträge in den jeweils genannten Monaten angefallen sind; sowie 2. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen: zu Nr. 1.1 € 34.460,00 zu Nr. 1.2 € 407,50 € 34.867,50. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten gilt: Von den Kosten des Rechstreits in erster Instanz trägt die Beklagte die durch ihre Säumnis bedingten Kosten vorab, ansonsten haben die Klägerin 48% und die Beklagte 52% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte allein. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. Juli 2012 ist statthaft gem. §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG. Sie ist gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. 1. Sie ist jedoch teilweise unzulässig und damit insoweit zu verwerfen. In Bezug auf die Auskunftsansprüche für die Monate Januar bis Juli 2009 ist die Berufung nicht begründet worden. Eine Berufungsbegründung muss die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angegriffene Entscheidung ergeben, oder die Bezeichnung der Anhaltspunkte enthalten, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen durch das Arbeitsgericht begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten ( BAG Urteil vom 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - NZA 2011, 62; BAG Urteil vom 08. Oktober 2008 - 5 AZR 526/07 - NZA 2008, 1429; BAG Urteil vom 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - NZA 2007, 1387 ). Weiter muss in der Berufungsbegründung für jeden der Streitgegenstände des Urteils eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO genügende Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig ( BAG Urteil vom 08. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - NZA 2008, 1148 ). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für die Prüfung, ob ein Betrieb dem Sozialkassentarifvertrag unterliegt, darauf abzustellen, ob die von diesem Tarifvertrag erfassten Tätigkeiten während eines Kalenderjahres überwogen oder nicht. Auch wenn Auskünfte oder Beiträge nicht für das ganze Jahr verlangt werden, ist das gesamte Kalenderjahr zu beurteilen, falls die betriebliche Zweckbestimmung sich nicht innerhalb des Jahres änderte ( BAG Urteil vom 18. Mai 2011 – 10 AZR 190/10– AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 28. Juli 2004 – 10 AZR 582/03– NZA 2005, 128; BAG Urteil vom 25. Juli 2001 – 10 AZR 438/00 - AP Nr. 240 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau ). Gerade bei sogenannten Mischbetrieben, in welchen sowohl bauliche wie baufremde Tätigkeiten erbracht werden, sind daher für jedes Kalenderjahr Tatsachen vorzutragen, die eine Prüfung ermöglichen, ob solche Arbeiten überwogen, welche vom VTV erfasst werden oder nicht. Auskunfts- oder Beitragsansprüche verschiedener Kalenderjahre bilden unterschiedliche Streitgegenstände. Die Beklagte hat sich mit der Berufungsbegründung nicht gegen ihre Verurteilung gewandt, über die Monate Januar bis Juli 2009 Auskunft zu erteilen. Sie ist der Bewertung nicht entgegengetreten, ihr Vortrag zu den betrieblichen Tätigkeiten im Kalenderjahr 2009 sei unerheblich. Damit ist ihre Berufung als unzulässig zu verwerfen, soweit sie zur Erteilung von Auskunft gem. § 21 VTV der bis 31. Dezember 2009 geltenden Fassung des VTV für die Zeit von Januar bis Juli 2009 verpflichtet wurde. Auf diesen Zeitraum entfällt eine Entschädigungssumme (§ 61 Abs. 2 VTV) von € 14.087,50 (€ 13.720,00 + € 367.50). Dem liegt die - unstreitige - Annahme der Beschäftigung von vier gewerblichen Arbeitnehmer, eine Entschädigungssumme pro Arbeitnehmer pro Monat von € 490,00 sowie die – unstreitige - Annahme der Beschäftigung von einer/em Angestellten, bei einer Entschädigungssumme pro Arbeitnehmer pro Monat von € 52,50, zu Grunde. 2. In Bezug auf die Monate Dezember 2007 bis Dezember 2008 ist die Berufung ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden. Zwar genügt der wiederholte Verweis der Beklagten nicht, sie habe nicht vortragen können, da ihre Akten „außer Kontrolle geraten“ seien. Denn damit bestätigt sie nur, keinen Vortrag halten zu können und setzt sich auch nicht mit dem Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden auseinander. Die Beklagte hat jedoch weiter geltend gemacht, dass sie mit Schriftsatz vom 14. Januar 2011 vorgetragen hatte, dass Recyclingarbeiten überwogen und dass sich das Arbeitsgericht damit nicht auseinandergesetzt hat. Dies genügt, da auch das Arbeitsgericht seine Feststellungen zu den Kalenderjahren 2007 und 2008 auf einen Satz beschränkt hat. II. Die Berufung ist nur begründet, soweit Auskunftsansprüche der Klägerin über die Beschäftigung eines/einer angestellten Arbeitnehmer/in in der Zeit von Dezember 2007 bis November 2008 in Streit stehen. Im Übrigen war die Beklagte war nach § 21 der bis 31. Dezember 2009 geltenden Fassungen des VTV verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die Zahl ihrer gewerblichen Arbeitnehmer, deren Bruttoverdienst und die angefallen Sozialkassenbeiträge sowie über die Beschäftigung von Angestellten und den daher zu zahlenden Zusatzversorgungsbeiträgen zu erteilen. 1. Die Beklagte unterhielt in der Zeit den Jahren 2007 und 2008 einen Betrieb, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fiel. Ein Betrieb unterliegt dann dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn in dem jeweils betroffenen Kalenderjahr arbeitszeitlich überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV oder V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I – III (BAG Urteil vom 18. Januar 1984 - 4 AZR 140/83 - AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Ob die entsprechenden baulichen Leistungen überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt. Nicht maßgeblich sind demgegenüber wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien (BAG Urteil vom 19. Juli 2000 - 10 AZR 918/98 - AP Nr. 232 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . a) Die Klägerin hat behauptet, dass in dem Betrieb der Beklagten in den Jahren 2007 und 2008 zu mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit Abbrucharbeiten, Erdbewegungsarbeiten, Asbestsanierungsarbeiten und damit in Zusammenhang stehende Transporte ausgeführt worden. Diese Tätigkeiten werden von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 3, 10 und 29 VTV erfasst. Ist – wie hier – ausreichender Tatsachenvortrag der Zusatzversorgungskasse erfolgt, hat sich der Arbeitgeber hierzu gem. 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Er muss substantiiert bestreiten, was sich auf Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten zu beziehen hat. Hierzu muss er Tatsachen darlegen, wozu die zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten gehören ( BAG Urteil vom 18. Mai 2011 – 10 AZR 190/10– AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau ). Die bloße Behauptung der Beklagten, dass Recyclingarbeiten überwogen hätten, ist daher unzureichend. Eine Beweisaufnahme war nicht durchzuführen, da der Inhalt der so bezeichneten „Recyclingarbeiten“ und ihr Anteil an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit hätte vorgetragen werden müssen und nicht lediglich in das Wissen der Zeugen gestellt werden durfte. b) Der Betrieb der Beklagten war nach § 5 Abs. 4 TVG tarifunterworfen. Ihr Betrieb unterfiel keiner Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit. Abbruchbetriebe waren nur nach den bis einschließlich 31. Dezember 2005 maßgeblichen Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) insgesamt von diesen ausgenommen. Seit 01. Januar 2006 besteht eine Ausnahme von den seither maßgeblichen AVE nur für Abbruchbetriebe, die unmittelbar oder mittelbar Mitglied im Deutschen Abbruchverband e.V. sind (vgl. BAG Urteil vom 20. März 2013 – 10 AZR 744/11– BB 2013, 1203; BAG Urteil vom 12. Mai 2010 – 10 AZR 559/09– AP Nr. 320 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau ). Die Beklagte war in den Jahren 2007 und 2008 nicht Mitglied im Deutschen Abbruchverband e.V. 2. Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist jedoch zumindest unbegründet, soweit sie Auskunft über die Beschäftigung eines/einer Angestellten in der Zeit von Dezember 2007 bis November 2008 begehrt. Dies beruht darauf, dass mögliche Beitragsansprüche der Klägerin für diesen Zeitraum nach § 24 Abs. 1 VTV (früher: § 25 Abs.1 VTV) verfallen und nach § 24 Abs. 4 VTV (früher: § 25 Abs.4 VTV) verjährt sind. Im Übrigen ist der Anspruch begründet. a) Durch die Erhebung einer Beitragsklage entfällt für eine Auskunftsklage das Rechtsschutzinteresse, sie wird unzulässig. Sind Beitragsansprüche verfallen, ist eine Auskunftsklage jedenfalls unbegründet, da Beitragsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können ( BAG Urteil vom 14. November 2004 – 10 AZR 169/04 – NZA 2005, 362 ). Die Klägerin hat keine Beitragsansprüche wegen der Beschäftigung eines/einer Angestellten in der Zeitspanne von Dezember 2007 bis November 2008 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Gem. § 24 Abs. 1 VTV (bis 31. Dez. 2009: § 25 Abs. 1 VTV) iVm. § 199 BGB begann die Verfallfrist für die Auskunftsansprüche, bezogen auf die Monate Dezember 2007 bis November 2008, gem. § 21 VTV (in der bis 31. Dez. 2009 geltenden Fassung) mit dem 31. Dezember 2008. Die Beitragsunterworfenheit der Beklagten war der Klägerin bekannt. Nach ihrem eigenen Vortrag in erster Instanz hat sie die Beklagte schon im März 2007 darüber informiert, dass die Einschränkung der AVE nur noch für solche Abbruchbetriebe galt, welche Mitglied im Deutschen Abbruchverband e.V. waren und hat auch Auskunft verlangt. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie Beiträge wegen der Beschäftigung eines/er Angestellten rechtzeitig geltend machte. Der am 12. Dezember 2012 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangene Mahnbescheid hat die Verfallfristen nicht nach § 24 Abs. 1 S. 3 VTV (früher: § 25 Abs. 1 S. 3 VTV) gewahrt. Mit diesem Mahnbescheid sind nur Beiträge wegen der Beschäftigung gewerblicher Arbeitnehmer geltend gemacht worden, nicht wegen der Beschäftigung von Angestellten. Die Erhebung der hier zu entscheidenden Auskunftsklage hat ebenfalls nicht fristwahrend gewirkt. Auskunfts- und Beitragsansprüche verfallen und verjähren unabhängig voneinander ( BAG Urteil vom 25. September 1996 – 10 AZR 678/95– veröffentlicht in juris ). Beitragsansprüche wegen der Beschäftigung von Angestellten in der Zeit von Dezember 2007 bis November 2008 sind außerdem nach § 24 Abs. 4 VTV (früher: § 25 Abs. 4 VTV) iVm. § 214 Abs. 1 BGB verjährt, da die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat. b) Soweit die Klägerin Auskunft wegen der Beschäftigung gewerblicher Arbeitnehmer in der Zeit von Dezember 2007 bis November 2008 verlangt, ist ihre Auskunftsklage zulässig und begründet. Die Klägerin hat selbst keinen Mahnbescheid beantragt, sondern die ULAK. Dies beruht darauf, dass seit den seit 01. Januar 2010 geltenden Fassungen des VTV nicht mehr die Klägerin, sondern die ULAK nach § 3 Abs. 3 VTV die Einzugsstelle ihrer eigenen Beiträge und derjenigen der ZVK-Bau ist. Die Zuständigkeit der Klägerin ist gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 VTV nur für solche Beiträge verblieben, welche vor dem 01. Januar 2010 entstanden und gerichtlich geltend gemacht wurden. Die Forderung der Mindestbeiträge für die Zeitspanne von Dezember 2007 bis November 2008 durch den Mahnbescheid vom 24. Januar 2013, welchen die ULAK am 21. Dezember 2012 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden einreichte (- 5 Ba 3032/12), hat verhindert, dass diese Beitragsansprüche verfallen sind. Es ist auch keine Verjährung eingetreten. Die Befugnis zur fristgerechten Geltendmachung dieser Ansprüche lag nach § 3 Abs. 3 S. 2 VTV bei der ULAK, nicht mehr bei der Klägerin. Nach § 24 Abs. 1 S. 3 VTV (früher: § 25 Abs. 1 S. 3 VTV) genügt zur Wahrung der Verfallfrist, dass die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht worden. Die Verfallfrist für die Beitragsansprüche der Monate Dezember 2008 bis November 2009 begann nach § 21 Abs. 1 VTV (in den bis 31. Dez. 2009 geltenden Fassungen) iVm. §§ 24 Abs. 1 S. 2 VTV, 199 Abs. 1 BGB (bzw. §§ 25 Abs. 1 S. 2 VTV, 199 Abs. 1 BGB) mit dem 31. Dezember 2012. Durch das Einreichen des Mahnbescheids (ArbG Wiesbaden – 5 Ba 3032/12) am 21. Dezember 2012 ist die Verfallfrist gewahrt worden. Ebenso ist keine Verjährung nach § 24 Abs. 4 S. 1 VTV (früher: § 25 Abs. 4 S. 1 VTV) eingetreten. Durch die Zustellung des Mahnbescheids bei der Beklagten am 30. Januar 2013 ist die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB iVm. §§ 167 ZPO, 46a Abs. 5 ArbGG gehemmt worden. Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgte entgegen der Auffassung der Beklagten im Sinne des § 167 ZPO„demnächst“. Die ULAK hat den Mahnbescheid rechtzeitig beantragt. Für die Frage, ob eine Verzögerung eingetreten ist, ist zudem nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnbescheids, sondern den Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist abzustellen ( BGH Urteil vom 18. Mai 1995 – VII ZR 191/94– NJW 1995, 2230 ). Der Mahnbescheid ist der Beklagten innerhalb eines Monats, nämlich am 30. Januar 2013, zugestellt worden. Verzögerungen innerhalb des Gerichtsbetriebs sind einer Partei nicht anzulasten. Fehler der ULAK, die zu einer später als möglich erfolgten Zustellung des Mahnbescheids führten, sind nicht erkennbar (vgl. BGH Urteil vom 11. Juli 2003 – V ZR 414/12 – NJW 2003, 2830 ). Das Mahnbescheidsverfahren ist nach dem Widerspruch der Beklagten vom 01. Februar 2013 alsbald in ein streitiges Verfahren überführt worden (ArbG Wiesbaden – 5 Ca 152/13). c) Auskunftsansprüche der Klägerin für den Monat Dezember 2008 verfallen oder verjähren frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 21 Abs. 1 VTV (in der bis 31. Dez. 2009 geltenden Fassung) iVm. § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VTV (früher: § 25 Abs.1 und Abs. 4 VTV). 3. Die nach § 61 Abs. 2 ArbGG verlangte Entschädigungssumme für den Fall der nicht rechtzeitigen Erteilung der Auskunft ist danach in Höhe weiterer € 20.780,00 (€ 1.540,00 + € 19.200,00 + € 40,00) begründet. Die Klägerin ist bei der Berechnung der Entschädigungssumme von der Beschäftigung von vier gewerblichen Arbeitnehmers bis einschließlich Dezember 2008 ausgegangen. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Die Höhe der Entschädigungssumme der gewerblichen Arbeitnehmer ist aus 80% des tariflichen Durchschnittslohns zu berechnen (vgl. BAG Urteil vom 28. Juli 2004 – 10 AZR 580/03– NZA 2005, 1188 ). Daraus folgt für Dezember 2007 ein Betrag von € 1.540,00 (4 x € 385,00), für Januar bis Dezember 2008 ein Betrag von € 19.200,00 (12 x 4 x € 400,00). Hinzu treten € 40,00 Entschädigungssumme wegen der Beschäftigung eines/er Angestellten im Dezember 2008. Wegen der Entschädigungssummen für das Kalenderjahr 2009 wird auf I.1. der Entscheidungsgründe verwiesen. III. Die Beklagte hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 92 Abs. 2 ZPO insgesamt zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz waren die Teilklagerücknahmen zusätzlich zu berücksichtigen, §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Eine nach § 72 Abs. 2 ArbGG begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte in der Zeit von Dezember 2007 bis Juli 2009 Auskunft nach dem Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes über die Beschäftigung und den Verdienst von gewerblichen Arbeitnehmern sowie die Tätigkeit von Angestellten erteilen musste. Die Klägerin ist organisiert in der Rechtsform einer AG. Sie war als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe bis Ende 2009 die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte ist eine GmbH mit Sitz in A/B. Sie ist nicht unmittelbar oder mittelbar Mitglied im deutschen Abbruchverband e.V. Die Beklagte beantwortete 2002 eine Anfrage der Klägerin zu ihren Betriebstätigkeiten. In dem Vordruck „Stammblatt“ der Klägerin gab die Beklagte zu den ausgeführten Tätigkeiten am 19. August 2002 an (Anlage K 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 17. Februar 2011, Bl. 27 d.A.): Abbruch 70% Erd- und Tiefbauarbeiten 15% Außenanlagen 15%. Auf der Grundlage der in den Jahren 2006 bis 2009 geltenden und für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (folgend: VTV) nahm die Klägerin die Beklagte ursprünglich auf Auskunft über die Zahl der gewerblichen und angestellten Arbeitnehmer und die diesen gezahlte Bruttolohnsummen bzw. die angefallenen Sozialkassenbeiträge von Januar 2006 bis Juli 2009 in Anspruch. Für die Zeitspanne von Januar 2006 bis einschließlich November 2007 nahm sie ihre Auskunftsklage in zwei Schritten zurück, während der Rechtsstreit in der ersten Instanz andauerte. Die Urlaubs- und Lohnausgleichkasse der Bauwirtschaft e.V. (ULAK) hat eingehend am 21. Dezember 2012 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden einen Mahnbescheid über 34.675,00 € zuzüglich Zinsen beantragt (Aktenzeichen – 5 Ba 3032/12, nunmehr – 5 Ca 152/13). Damit forderte sie Mindestbeiträge wegen der Beschäftigung von fünf gewerblichen Arbeitnehmern in der Zeit von Dezember 2007 bis November 2008. Dieser Mahnbescheid wurde am 24. Januar 2013 erlassen, er ist der Beklagten am 30. Januar 2013 zugestellt worden. Auf den Widerspruch der Beklagten ist das Streitverfahren eingeleitet worden (ArbG Wiesbaden – 5 Ca 152/13). Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der Betrieb der Beklagten dem Geltungsbereich des VTV unterfiel. Dazu hat sie behauptet, die Beschäftigten der Beklagten hätten in den Jahren 2007 bis 2009 zu über 50% ihrer jeweiligen persönlichen Arbeitszeit, welche zusammengenommen auch mehr als die Hälfte der betrieblichen (Gesamt-) Arbeitszeit ausgemacht habe, baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet. Die Arbeitnehmer hätten Abbrucharbeiten, Erdbewegungsarbeiten, Asbestsanierungsarbeiten und damit zusammenhängende Transportarbeiten ausgeführt. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden vom 16. Juni 2011 stellte die Beklagte keinen Antrag, so dass gegen sie ein Versäumnisurteil erging, wegen dessen Inhalts auf Bl. 61 d.A. verwiesen wird. Nach rechtzeitigem Einspruch der Beklagten nahm die Klägerin ihre Klage zurück, soweit sie Auskünfte für die Zeit von Dezember 2006 bis November 2007 verlangt hatte. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, das Versäumnisurteil vom 16. Juni 2011 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass Auskünfte für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für die Beitragsmonate Dezember 2007 bis Juli 2009 begehrt werden, bei einer Entschädigungssumme zu Nr. 1.1 in Höhe von € 34.460,00 und zu Nr. 1.2 in Höhe von € 877,50. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 16. Juni 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, in den Jahren 2007 und 2008 hätten Recyclingarbeiten überwogen und sich dazu auf das Zeugnis der Arbeitnehmerin C bezogen. Darüber hinaus könne zu den Tätigkeiten in diesen Kalenderjahren nicht genauer vorgetragen werden, da ihre Akten „außer Kontrolle geraten“ seien. Bezogen auf die Auskunftsansprüche für die Monate Januar bis Juli 2009 hat die Beklagte zu den Tätigkeiten einzelner, namentlich benannter Arbeitnehmer in diesen Monaten vorgetragen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit am 05. Juli 2012 verkündetem Urteil der Klage in dem noch geltend gemachten Umfang stattgegeben und das Versäumnisurteil vom 16. Juni 2011 insoweit aufrechterhalten. Die Beklagte sei dem schlüssigen Vortrag der Klägerin nicht erheblich entgegengetreten. Zu den Kalenderjahren 2007 und 2008 habe die Beklagte nicht vorgetragen. Der Vortrag zu dem Kalenderjahr 2009 sei unerheblich. Es hätten konkrete Angaben für das gesamte Jahr gemacht werden müssen, hinsichtlich einzelner Beschäftigter sei nicht nachvollziehbar, ob bauliche oder baufremde Tätigkeiten überwogen. Wegen der vollständigen Begründung und des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 87 - 94 d. A.) Bezug genommen. Gegen das ihr am 04. September 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 26. September 2012 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 04. Dezember 2012 einem eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem sie zuvor rechtzeitig die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt beantragt hatte. Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie habe für die Kalenderjahre 2007 und 2008 das Arbeitsgericht erheblichen Vortrag geleistet. Sie habe vorgetragen, dass Recyclingarbeiten überwogen hätten und dafür Beweis angetreten. Weiterer Sachvortrag sei unverschuldet unterblieben. Zusätzlich hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 07. Januar 2013 darauf berufen, dass mögliche Zahlungsansprüche der Klägerin für 2007 und 2008 verjährt seien. Die Zustellung des Mahnbescheids (– 5 Ba 3032/12) sei nicht „alsbald“ erfolgt. Die Beklagte beantragt, des Urteil des Arbeitgerichts Wiesbaden vom 05. Juli 2012 - 5 Ca 2735/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil, bezieht sich auf ihren Vortrag aus erster Instanz und behauptet, die Beklagte sei auch nach den Angaben ihres Geschäftsführers ein Abbruchbetrieb. Sie verweist darauf, dass durch den am Mahnbescheid – 5 Ba 3032/12 Mindestbeiträge rechtzeitig geltend gemacht wurden. Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2013 (Bl. 148 f. d.A.) Bezug genommen.