Urteil
18 Sa 1165/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0227.18SA1165.12.0A
7Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Juni 2012 – 9 Ca 2835/11 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Juni 2012 – 9 Ca 2835/11 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist zutreffend. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagte zumindest seit 2002 von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und deren Vorsatz und wusste, andere Gläubiger zu benachteiligen (§ 133 Abs. 1 ZPO). 1. Es kann dahinstehen, ob die Schuldnerin bereits am 31. Dezember 2001 zahlungsunfähig war, wovon auszugehen ist, wenn die - streitige - Behauptung des Klägers zu den ungedeckten Verbindlichkeiten der Schuldnerin nach deren Buchhaltungsunterlagen zutreffend ist. 2. Der Vortrag des Klägers rechtfertigt aber nicht die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. a) Nach dieser Vorschrift wird die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners widerleglich vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Es genügt, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt ( BGH Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - ZIP 2009, 526 ). Solche Tatsachen stellen aber nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen. Es sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen ( BGH Urteil vom 13. August 2009 – IX ZR 159/06– DB 2009, 2207; BGH Urteil vom 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03 - ZIP 2007, 2084 ). b) Dem Arbeitsgericht ist zuzustimmen, dass die allein die Zahl der Vollstreckungsbescheide über Beiträge zum Sozialkassenverfahren von 2002 bis 2009 keinen sicheren Schluss auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers iSd. § 17 Abs. 2 InsO zulässt. Es kommt nicht selten vor, dass Zahlungen an die Beklagte - bzw. mittlerweile die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) - gegenüber anderen Zahlungsverpflichtungen nachrangig erfüllt werden. Zinsen fallen nach § 24 VTV nur in Höhe der gesetzlichen Zinsen an. Die Beklagte ist keine Einrichtung öffentlichen Rechts, Sozialkassenbeiträge sind keine Sozialversicherungsbeiträge, ihre rechtzeitige Zahlung wird nicht über § 266a StGB gesichert. Aus gemeldeten und sogar titulierten Beiträgen folgt nicht zwingend, dass in dieser Höhe tatsächlich eine (saldierte) Schuld des Arbeitgebers bestand. Trotz des in § 18 Abs. 5 S. 1 VTV geregelten Aufrechnungsverbots nahm die Beklagte bis 2010 zumindest bei Arbeitgebern mit Sitz im Inland regelmäßig Saldierungen ihrer Ansprüche auf dem Beitragskonto mit Erstattungsansprüchen nach 13 VTV trotz Beitragsrückständen vor. Zahlte ein Arbeitgeber also tarifliche Urlaubsvergütung an seine Arbeitnehmer, verringerte sich die Gesamtverpflichtung des Arbeitgebers um den Wert seiner Erstattungsansprüche gegen die Beklagte in Höhe der tatsächlich gezahlten Urlaubsvergütungen, sobald diese gemeldet wurden. Schließlich entsprach es der Prozesspraxis der Beklagten, Beiträge grundsätzlich quartalsweise, d.h. viermal pro Jahr per Mahnbescheid geltend zu machen, wenn mit Zahlungsverzögerungen zu rechnen war. Damit waren ihre tariflichen Ansprüche ohne hohen Aufwand gegen einen Verfall gem. § 25 Abs. 1 VTV abgesichert und vollstreckbar. Besteht kein Streit darüber, dass ein Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 VTV als baugewerblicher Betrieb dem Verfahrenstarifvertrag unterlag, lässt sich aus dem Verhalten, Mahn- oder Vollstreckungsbescheide gegen sich ergehen zu lassen, nicht zwingend eine drohende Zahlungsfähigkeit ableiten, sondern vielmehr auch die Erkenntnis, dass eine weitere prozessuale Verzögerung unwirtschaftlich sein würde. Soweit der Kläger geltend macht, es habe stärker berücksichtigt werden müssen, dass die Schuldnerin häufig erst als Reaktion auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zahlte, ist unklar blieben, in welchem Umfang dies geschah. Auch der Antrag vom 10. Juli 2000, Stundung oder Ratenzahlung zu gewähren, lässt keinen sicheren Schluss darauf zu, dass die Beklagte ab diesem Zeitpunkt eine drohende Zahlungsunfähigkeit annehmen musste. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte aus tariflichen Gründen eine solche Vereinbarung abzulehnen hatte, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, Arbeitgeber unterschiedlich zu behandeln, da sie auf Zinsen nach § 24 VTV verzichtet hätte. Andererseits hat die Schuldnerin jedoch zumindest teilweise die angekündigten Ratenzahlungen erbracht. Auch dies muss nicht heißen, dass Verbindlichkeiten nicht vollständig erfüllt werden konnten. Das Baugewerbe ist dadurch gekennzeichnet, dass sich Aufträge über einen längeren Zeitraum erstrecken, in welchen nur Abschläge gezahlt und Sicherheiten einbehalten werden. Zudem hängen oft Nachunternehmer davon ab, dass ihre Auftraggeber vollständig und zeitnah bezahlt werden. Da Zahlungen und Erstattungsansprüche nach § 13 VTV nach den eingereichten Unterlagen fortlaufend auf die ältesten Forderungen des Beitragskontos angerechnet wurden, muss auch dieser Anspruch der Beklagten gem. § 366 Abs. 2 BGB vollständig erloschen sein. Der Kläger hat seine Behauptungen in der Berufung nicht ergänzt, in welcher Höhe und wann es auch nach 2000 zu Anfragen der Schuldnerin um Stundung oder Zahlungsvereinbarungen kam. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um die gebotene Gesamtabwägung vornehmen zu können, dass die Beklagte dauerhaften Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin ausgehen musste und ihre Unfähigkeit, aufgelaufene Beitragsschulden jemals vollständig zurückzuführen. Deshalb ist auch nicht entscheidend darauf abzustellen, dass am 12. Dezember 2000 und den 10. April 2001 Termine zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung festgesetzt wurden. Der Geschäftsführer der Schuldnerin musste keine eidesstattliche Versicherung abgeben, der Gerichtsvollzieher akzeptierte Teilleistungen. Auch hier ist erneut zu berücksichtigen, die Führung eines Beitragskontos mit einer ständigen Saldierung der gegenseitigen Ansprüche bewirkt, dass ältere Forderungen erlöschen, während jüngere Forderungen entstehen. Da es nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kam, musste die Beklagte auch nicht bereits Ende 200/Anfang 2001 von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgehen. Dass erkennbar war, dass die aus dem Beitragskonto ersichtlichen Beitragsrückstände insgesamt nicht zurückgeführt werden konnten, ist nach den von dem Kläger eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich. Zur Beurteilung der Verpflichtungen der Schuldnerin ist nicht auf einzelne Saldi abzustellen, die diese zudem durch ihre Meldungen beeinflusste, maßgeblich ist die Entwicklung der Gesamtverbindlichkeiten. Nach den Auszügen aus dem Beitragskonto (Anlage K 2 zum Schriftsatz des Klägers 18. Januar 2012, Bl. 57 bis 66 d.A.) konnte die Schuldnerin ihre Rückstände von Anfang 2004 zumindest bis Ende 2007 kontinuierlich verringern, obwohl sie jährlich Zinszahlungen in Höhe von mehr als 5.000,00 € zu erbringen hatte. Zu Beginn des Jahres 2004 bestanden Verpflichtungen in Höhe von 94.106,66 €, Anfang 2005 von 86.275,92 €, Anfang 2006 über 78.827,99 € und Ende 2007 über 72.857,80 €. Erst für den Dezember 2008 ist wieder eine Erhöhung auf 76.296,46 € festzustellen. Weitere Angaben fehlen. Die angefochtenen Zahlungen von 130.932,99 € übersteigen die Summe der seit 2002 durch Vollstreckungsbescheide titulierten Forderungen in einer Gesamthöhe von 108.26413 €. Soweit der Kläger in der Verhandlung vom 27. Februar 2013 geltend gemacht hat, es müsse weitere Vollstreckungsbescheide gegeben haben, kann dies nicht berücksichtigt werden. Macht der Kläger geltend, dass der Beklagten nach den Umständen klar sein musste, dass bei der Schuldnerin Zahlungsunfähigkeit drohte, sind diese Umstände so genau anzuführen, dass überprüft werden kann, welche Schlüsse aus ihnen zu ziehen waren. Zu den erfolgten Zahlungen sind die Erstattungsansprüche der Schuldnerin nach § 13 VTV zu addieren, die fortlaufend auf Beitragsansprüche angerechnet wurden. Auch dies spricht dagegen, dass die Beklagte von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgehen musste. Dass die Beklagte von Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin gegenüber Dritten wusste, ist nicht vorgetragen worden. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen gem. § 97 ZPO. Zur Zulassung der Revision besteht kein nach § 72 Abs. 2 ArbGG begründeter Anlass. Der Insolvenzverwalter macht Ansprüche aus Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung geltend. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A, (folgend: Schuldnerin) über deren Vermögen durch das Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 01. Juli 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (- 3 IN 222/10 -). Zur Wiedergabe des Inhalts des Eröffnungsbeschlusses wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 10 f. d.A.). Die Beklagte ist die B mit Sitz in C, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Ihr oblag nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) der Einzug der Sozialkassenbeiträge gemäß § 18 VTV von den Arbeitgebern des Baugewerbes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland für bis einschließlich 31. Dezember 2009 entstandene Beiträge. Der Kläger erhob gegen die Beklagte vor dem Landgericht Wiesbaden Anfechtungsklage, gestützt auf § 133 Abs. 1 InsO, und begehrte Rückzahlung von an die Beklagte in der Zeit von 30. März 2002 bis 01. Mai 2009 gezahlten Sozialkassenbeiträgen in einer Gesamthöhe von zuletzt 130.932,99 €. Zur Zusammensetzung dieser Forderung wird auf die Klageschrift vom 18. Oktober 2011, Seite 6 f. (Bl. 6 f. d.A.), und die Ergänzung und Korrektur durch den Schriftsatz vom 18. Januar 2012, S. 2 f. (Bl. 54 f. d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht Wiesbaden verwies den Rechtsstreit durch Beschluss vom 20. Dezember 2011 (Aktenzeichen – 5 O 263/11, Bl. 46 f. d.A) an das Arbeitsgericht Wiesbaden. Die Schuldnerin hatte seit 1999 Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten. Mit Schreiben vom 10. Juli 2000 bat sie um Stundung oder Ratenzahlungsvereinbarung wegen eines Forderung in Höhe von 43.721,63 DM (Anlage K 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 18. Januar 2012, Bl. 67 d.A.). In dieser Höhe hatte die Beklagte gegen die Schuldnerin am 30. Juni 2000 einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 02. August 2000 eine Stundung oder Ratenzahlungsvereinbarung unter Hinweis auf die tarifvertragliche Regelung ab (s. ebenfalls Anlage K 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 18. Januar 2012, Bl. 68 d.A.). Wie aus den handschriftlichen Vermerken auf dem Schreiben vom 02. August 2000 ersichtlich, erbrachte die Schuldnerin gleichwohl Ratenzahlungen, zumindest in einer Gesamthöhe von 23.613,03 DM. Wegen erfolgloser Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beklagten gegen die Schuldnerin wurden für den 12. Dezember 2000 und den 10. April 2001 Termine zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung festgesetzt. Die Schuldnerin leistete nur Teilzahlungen, es kam jedoch nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Geschäftsführer der Schuldnerin. Ab 2002 bis August 2009 beantragte die Beklagte gegen die Schuldnerin insgesamt 20 Mahnbescheide und erwirkte daraus mindestens 15 Vollstreckungsbescheide über ein Gesamtbetrag von 108.264,13 € (vgl. Aufstellung S. 5 der Klageschrift, Bl. 5 d.A.). Es kam zu erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Das Saldo der Schuldnerin auf ihrem Beitragskonto bei der Beklagten betrug zwischen Anfang 2002 und September 2009 zwischen 38.382,87 € (07. Februar 2002) und 110.059,78 € (09. Januar 2004). Im Übrigen wird auf die eingereichten Kontoauszüge zum Beitragskonto Bezug genommen (Anlage K 2 zum Schriftsatz des Klägers vom 18. Januar 2012, Bl. 57 bis 66 d.A.). Danach gab die Schuldnerin regelmäßig Beitragsmeldungen ab und zahlte Teilbeträge. Die Beklagte verrechnete fortlaufend Erstattungsansprüche der Schuldnerin nach § 13 VTV mit deren Beitragsschulden. Durch Schreiben vom 04. Mai 2011 begehrte der Kläger von der Beklagten Rückzahlung von Sozialkassenbeiträgen nach § 143 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte bestritt mit Schreiben vom 01. Juni 2011 und 06. Juli 2011 ihre Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit und einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Der Kläger hat behauptet, bei der Schuldnerin habe bereits zum 31. Dezember 2001 eine Liquiditätslücke von umgerechnet 319.250,07 € bestanden, was mehr als 43% ausgemacht habe. Die Zahlungsfähigkeit sei bis zur Insolvenzeröffnung am 01. Juli 2010 nicht wieder hergestellt worden. Der Beklagten sei die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nach dem unstreitigen Sachverhalt bekannt gewesen. Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit indiziere die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Er hat außerdem behauptet, die Schuldnerin habe sämtliche Zahlungen nur wegen der von der Beklagten durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erbracht. Auch nach dem 10. Juli 2000 seien noch mehrfach Stundungs- und Ratenzahlungsbitten an die Beklagte gerichtet worden. Es werde bestritten, dass zahlungsfähige Schuldner zur Schonung ihrer Kreditlinie nicht nur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Kauf nähmen, sondern es auch auf eine Ladung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ankommen lassen würden. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 130.932,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. Juli 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, das Verhalten der Schuldnerin habe kein Schluss auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit zugelassen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, nicht zahlen zu können. Es entspreche einer häufigen Vorgehensweise im Baugewerbe, statt eines Bankkredits Rückstände bei der Zusatzversorgungskasse auflaufen zu lassen und dafür Zinsen zu entrichten. Es werde häufig erst nach Bestimmung eines Termins zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung an den Gerichtsvollzieher gezahlt. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage in Höhe durch am 28. Juni 2012 verkündetes Urteil abgewiesen. Das Zahlungsverhalten der Schuldnerin habe zwar grundsätzlich auf eine schwierige wirtschaftliche Situation oder gar eine drohende Zahlungsunfähigkeit hingedeutet. Die notwendige Gesamtbetrachtung erfordere aber eine Berücksichtigung der Besonderheiten im Zahlungsverkehr zwischen der Beklagten und baugewerbliche Betrieben. Dem Vortrag der Beklagten, dass Verbindlichkeiten und auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zum Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verbreitet seien, sei der Kläger nicht entgegengetreten. Darüber hinaus seien die über fast 10 Jahre andauernden Zahlungen dagegen anzuführen, dass die Beklagte von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgehen musste. Soweit sich der Kläger auf weitere Stundungs- oder Ratenzahlungsanfragen nach 2001 berufen habe, sei sein Vorbringen nicht substantiiert genug, um daraus schließen zu können, dass die Beklagte von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgehen musste. Zur Wiedergabe des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und die vollständigen Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 79 - 84 d.A.). Der Kläger hat gegen dieses ihm am 14. August 2012 zugestellte Urteil mit am 27 August 2012 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangener Berufungsschrift Berufung eingelegt und diese begründet. Mit der Berufung nimmt der Kläger bezog auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Er macht geltend, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO verkannt. Die Beklagte habe von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgehen müssen. Dafür sei die fortlaufende Titulierung von Forderungen durch Vollstreckungsbescheide, die fruchtlosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die Termine auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung anzuführen, auf welche nur Teilleistungen erfolgten. Schon seit 2001 habe sich für die Beklagte aufdrängen müssen, dass ein zeitnaher Ausgleich ihrer wesentlichen Verbindlichkeiten nicht mehr zu erwarten war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit liege bei der Beklagten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Juni 2012 - 9 Ca 2835/11 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 130.932,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. Juli 2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie behauptet, sie habe immer einen umfassenden Vollstreckungsauftrag erteilt. Aus einer Bitte um Stundung oder Ratenzahlung für Sozialversicherungsbeiträge lasse sich nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit des Bauarbeitgebers schließen. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien vorgetragenen Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 27. Februar 2013 Bezug genommen (Bl. 117 d.A.).