Urteil
18 Sa 1447/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:0704.18SA1447.11.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. August 2011 – 1 Ca 372/10 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. August 2011 – 1 Ca 372/10 – wird zurückgewiesen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. August 2011 ist zulässig gemäß §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte zu 1) ist der Klägerin zur Zahlung von Beiträgen für die Monate Juli bis September 2009 in Höhe von insgesamt 13.483,45 € verpflichtet. Die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 1) haften wie Gesamtschuldner gem. §§ 128, 161 Abs. 2 HBG. Der Beklagte zu 1) unterhielt im Jahr 2009 einen Betrieb, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fiel. 1. Ein Betrieb unterliegt dann dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn in dem jeweils betroffenen Kalenderjahr arbeitszeitlich überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV oder V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I – III (BAG Urteil vom 18. Januar 1984 - 4 AZR 140/83 - AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Ob die entsprechenden baulichen Leistungen überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt. Nicht maßgeblich sind demgegenüber wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien (BAG Urteil vom 19. Juli 2000 - 10 AZR 918/98 - AP Nr. 232 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Ob die überwiegende Arbeitszeit auf bauliche oder nicht bauliche Leistungen entfällt, ist nach der Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres zu beurteilen, soweit sich die Tätigkeiten des Betriebs über ein Kalenderjahr erstrecken (BAG Beschluss vom 12. Dezember 1988 - 4 AZN 613/88 - AP Nr. 106 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . 2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Im Betrieb der Beklagten zu 1) wurden 2009 unstreitig zu mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit aller gewerblichen Arbeitnehmer Trocken- und Montagebauarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV erbracht. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) auch vorgefertigte Fenster und Türen montierte oder ausschließlich andere Trockenbauarbeiten ausführte. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten muss darüber hinaus nicht geprüft und festgestellt werden, ob die Beklagte zu 1) die Trockenbauarbeiten in handwerklicher Weise ausführte oder als Handwerksbetrieb im Sinne der Handwerksordnung anzusehen war. Der VTV ist auf Seiten der Arbeitgeber durch den Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. abgeschlossen worden. Auch Betriebe der Bauindustrie unterfallen dem VTV. Die Differenzierung, ob ein Betrieb als Handwerksbetrieb oder als Industriebetrieb zu qualifizieren ist, ist nur dann erheblich, wenn bestimmte Einschränkungen der Allgemeinverbindlichkeit (AVE) für einen nicht gem. § 3 Abs. 1 TVG tarifgebundenen Arbeitgeber geprüft werden müssen. Wie aus der bereits durch das Arbeitsgericht Wiesbaden zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Juni 2010 ( - 10 AZR 463/09 – NZA 2011, 312 ) exemplarisch erkennbar, werden durch die Einschränkungen der AVE nach § 5 Abs. 4 TVG Tarifkonkurrenzen vermieden. Der VTV vom 20. Dezember 1999 in der Fassung vom 05. Dezember 2007 (VTV 2008/09), der am 15. Mai 2008 rückwirkend ab 01. Januar 2008 für allgemeinverbindlich erklärt wurde ( BAnz Nr. 104 vom 15. Juli 2008, S. 2540 ff .) und bis 31. Dezember 2009 galt, ist u.a. mit Einschränkungen für Betriebe der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie ergangen. Voraussetzung dieser Einschränkung war, dass der fragliche Betrieb unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie fiel und darüber hinaus unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V. (HDH) war. b) Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) Mitglied im HDH ist. Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an. Aus § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV folgt, das Trockenbauarbeiten von diesem Tarifvertrag erfasst werden. Eine handwerkliche Ausübung muss nicht festgestellt, das Vorliegen eines Handwerksbetriebs nicht geprüft werden. Nur dann, wenn geltend gemacht wird, der fragliche Betrieb werde von der Einschränkung der AVE für Betriebe der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie erfasst, muss positiv festgestellt werden, dass es sich tatsächlich um eine industrielle Aufgabenerledigung handelt, damit der fachliche Geltungsbereich der Tarifverträge dieser Branche betroffen ist. Der Umstand, dass ein Trockenbauarbeiten ausführender Betrieb nicht in der Handwerksrolle eingetragen werden muss, bedingt nicht, dass er als Industriebetrieb zu qualifizieren ist. Die Voraussetzungen eines Industriebtriebs müssen nach der schon vom Arbeitsgericht wiedergebenden Definition positiv und substantiiert dargelegt werden (vgl. BAG Urteil vom 23. Juni 2010 - 10 AZR 463/09– NZA 2011, 312 ). Hieran fehlt es auch am Vortrag der Beklagten in der Berufung. Sie haben nicht angegeben, was und mit welchen Maschinen im Betrieb der Beklagten zu 1) produziert wurde und welche Aufträge erfüllt wurden. 3. Die Berechnung der Höhe der zu entrichtenden Beiträge gem. §§ 18, 19 VTV, die auf Meldungen der Beklagten zu 1) beruhen, ist mit der Berufung nicht in Frage gestellt worden. Eine Verrechnung mit Erstattungsansprüchen der Beklagten zu 1) gegen die ULAK scheidet nach § 18 Abs. 5 VTV bereits deshalb aus, weil die Beklagte zu 1) derzeit nicht alle Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt. 4. Die Beklagten haben die Kosten der erfolglosen Berufung als Gesamtschuldner zu tragen (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO). Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Die Parteien streiten um die Pflicht der Beklagten, Beiträge nach dem Sozialkassentarifvertrag in den Monaten Juli bis September 2009 zu zahlen. Die Klägerin ist organisiert in der Rechtsform einer AG. Sie war als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe bis einschließlich 2009 die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte zu 1) unterhält in A einen Betrieb, der Trockenbauarbeiten ausführt. Die Beklagte zu 2) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) hat nach ihrer Gründung im Jahr 2005 zunächst am Sozialkassenverfahren teilgenommen. In dem Formular „Stammblatt“, welches die Klägerin verwendete, gab die Beklagte zu 1) am 20. April 2005 an, zu 100% Trockenbauarbeiten auszuführen. Sie ist Mitglied bei der Industrie- und Handelskammer Kiel. Auf der Grundlage des von der Klage erfassten Zeitraumes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (folgend: VTV) nahm die Klägerin die Beklagten durch Vollstreckungsbescheide vom 08. April 2010 (Bl. 5 f. d.A.) als Gesamtschuldner auf Sozialkassenbeiträge in einer Gesamthöhe von 13.483,45 € wegen der Beschäftigung gewerblicher Arbeitnehmer (13.081,45 €) und Angestellter (402,00 €) auf Grund eigener Meldungen in Anspruch. Sie hat behauptet, im Betrieb der Beklagten zu 1) seien im Kalenderjahr 2009 durch von dieser beschäftige Arbeitnehmer zu mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit Trocken- und Montagebauarbeiten ausgeführt worden, nämlich Montage vorgefertigter Wandverkleidungen und Deckensysteme, Montage von Leichtbautrennwänden und Montage von vorgefertigten Fenstern und Türen. Die Klägerin hat beantragt, die Vollsteckungsbescheide vom 08. April 2010 aufrecht zu erhalten. Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt, unter Aufhebung der Vollsteckungsbescheide vom 08. April 2010 die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagten haben nach rechtzeitig erhobenen Einsprüchen geltend gemacht, der Betrieb der Beklagen zu 1) sei ein Industriebetrieb und unterfalle daher nicht dem VTV. Sie haben behauptet, es gebe in der Produktion einen umfangreichen Maschineneinsatz und es würden überwiegend ungelernte oder angelernte Arbeitskräfte beschäftigt, handwerkliche Tätigkeiten fielen nicht an. Es werde auch nicht einzeln gefertigt, sondern in Serie, teilweise auch auf Vorrat. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat der Klage durch Urteil vom 23. August 2011 stattgegeben und die Vollstreckungsbescheide aufrecht erhalten. Die Beklagten hätten trotz Auflage und Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Juni 2010 – 10 AZR 463/09 – nicht ausreichend dargelegt, dass die Beklagte zu 1) als Industriebetrieb zu qualifizieren sei. Zur vollständigen Wiedergabe der Erwägungen des Arbeitsgerichts und des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtzug wird auf das Urteil verwiesen (Bl. 42 - 46 d.A.). Gegen das ihnen am 08. September 2011 zugestellte Urteil haben die Beklagten durch am 10. Oktober 2011, einem Montag, bei dem Hess. Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 08. Dezember 2011 eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem sie zuvor rechtzeitig die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hatten. Die Beklagten nehmen Bezug auf ihren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden gehaltenen Vortrag. Sie sind der Auffassung, Trockenbau sei keine handwerkliche Tätigkeit. Das Arbeitsgericht habe die Kriterien für einen Handwerksbetrieb nicht als erfüllt ansehen dürfen und Beweis erheben müssen. Sie behaupten, im Betrieb der Beklagten zu 1) finde gerade keine handwerkstypische Einzelfertigung statt, welche von spezialisierten Fachkräften geprägt sei. Außerdem sind die Beklagten der Ansicht, dass die Möglichkeit der Verrechnung von Erstattungsansprüchen gegenüber der ULAK berücksichtigt werden müsse. Die Beklagten beantragen, des Urteil des Arbeitgerichts Wiesbaden vom 23. August 2011 – 1 Ca 372/10 – abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie behauptet, die Beklagte zu 1) habe durchschnittlich 10 bis 11 Arbeitnehmer beschäftigt, diese seien teilweise über einen langen Zeitraum angelernt und mit ihrer Unterstützung qualifiziert worden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 04. Juli 2012 (Bl. 93 d.A.) Bezug genommen.