Urteil
18 Sa 1661/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:1026.18SA1661.10.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. September 2010 – 5 Ca 2754/09 – wird abgewiesen, wobei klarstellend festgestellt wird, dass die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung entsprechend dem aufrecht erhaltenen Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Mai 2010 gegenstandslos ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. September 2010 – 5 Ca 2754/09 – wird abgewiesen, wobei klarstellend festgestellt wird, dass die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung entsprechend dem aufrecht erhaltenen Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Mai 2010 gegenstandslos ist. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. April 2010 ist zulässig gemäß §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden. Die Berufung ist jedoch nicht erfolgreich. Die Beklagte unterhielt in der Zeit von Dezember 2004 bis November 2005 nach ihrem eigenen Vortrag einen Betrieb, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fiel. Gleiches gilt für die Zeitspanne von Dezember 2005 bis Dezember 2007. Hierauf hat sich die Klägerin vorsorglich berufen. I. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die gefordertem Mindestbeiträge für die Monate Dezember 2004 bis November 2005 von insgesamt 90.850,00 € gemäß §§ 18, 19 VTV zu zahlen. 1. Die Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 in den Fassungen vom 17. Dezember 2003 und 14. Dezember 2004 galten für das Kalenderjahr 2004 und das Kalenderjahr 2005 jeweils kraft Allgemeinverbindlichkeit gemäß § 5 Abs. 1 TVG (Bekanntmachungen zur Allgemeinverbindlicherklärung vom 23. März 2004 und 24. Februar 2006). Die Beklagte fiel unter den Geltungsbereich, da sie durch ihren Arbeitnehmer überwiegend bauliche Tätigkeiten ausführte. 2. Ein Betrieb unterfällt dann dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn in dem jeweils betroffenen Kalenderjahr arbeitszeitlich überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschn. IV oder V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I - III (BAG Urteil vom 18. Januar 1984 - 4 AZR 140/83 - AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Ob die entsprechenden baulichen Leistungen überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt. Nicht maßgeblich sind demgegenüber wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien (BAG Urteil vom 19. Juli 2000 - 10 AZR 918/98 - AP Nr. 232 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Ob die überwiegende Arbeitszeit auf bauliche oder nicht bauliche Leistungen entfällt, ist nach der Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres zu beurteilen, soweit sich die Tätigkeiten des Betriebs über ein Kalenderjahr erstrecken (BAG Beschluss vom 12. Dezember 1988 - 4 AZN 613/88 - AP Nr. 106 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . 3. Nach diesem Maßstab überwogen in dem Betrieb der Beklagten bereits nach deren eigenen Vorbringen die baulichen Tätigkeiten. Dies hat sich die Klägerin anlässlich der Erörterung des Vortrags der Beklagten in der Verhandlung vom 26. Oktober 2011 hilfsweise zu Eigen gemacht. a) Die Beklagte hat eingeräumt, dass 11% -13% ihrer betrieblichen Arbeitszeit in allen Jahren von 2004 bis 2007 auf das Zuschneiden, Verschweißen und Einbauen von Folien in Deponien entfallen würden. Deponien sind Bauwerke. Bei dem Bau von Deponien wird durch Folien verhindert, dass Stoffe austreten. Dies dient der Funktionsfähigkeit der Deponie. Die eingebaute Folie ist Teil des Bauwerks. Daher gehört auch der Einbau von Folien zur Abdichtung und Trennung von in der Deponie gelagerten Stoffen von dem übrigen Erdreich der Erstellung eines Bauwerks gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Weiterhin ist erforderlich, dass der betreffende Betrieb baulich geprägt ist. Das Verschweißen und Verlegen von Folien zum Abdichten ist als Arbeitsmethode des Baugewerbes anzusehen (vgl. BAG Urteil vom 25. April 2007 – 10 AZR 246/06– NZA-RR 2007, 528 ). b) Entgegen der Bewertung der Beklagten ist auch der überwiegende Teil der von ihr zuletzt in der Tätigkeitsgruppe 3 zusammengefassten Arbeiten als baulich iSd. VTV anzusehen, nämlich das Verschweißen von Großfolien vor Ort auf Baustellen. Dies betrifft die Herstellung von Abdeckfolien für permanente Bauwerke und in Zusammenhang mit Erdarbeiten (von der Beklagten gebildete Untergruppen b und c). Da diese nach den von der Beklagten mitgeteilten Zeitanteilen insgesamt 7/8 der von ihr mit 55% - 63% der Gesamtarbeitszeit ausmachen, liegt der Prozentsatz dieser Arbeiten zusammen mit den oben angeführten Schweiß- und Einbauarbeiten bei über 50% der betrieblichen Arbeitszeit aller Arbeitnehmer. aa) Die von der Beklagten durch Verschweißen hergestellten Oberflächenabdeckfolien sind für sich betrachtet keine Bauwerke, aber Teile von Bauwerken oder baulicher Leistungen. Wenn eine Deponie, Lagerstätte, Teile einer Kläranlage o.ä. dauerhaft mit einer Folie nach oben abgedichtet werden müssen, z.B. um das Eindringen von Regen oder anderem Oberflächenwasser zu verhindern, gehört die Folie zu diesem Bauwerk. Insofern kann kein Unterschied zwischen einer Abdichtung „nach unten“ oder „nach oben“ gemacht werden, wie dies die Aufteilung in die Tätigkeitsgruppen 3 und 4 durch die Beklagte nahe legt. Wenn das Bauwerk abgedichtet werden muss, damit es seinen Zweck erfüllt, kommt es nicht darauf an, an welcher Stelle des Bauwerks die zur Abdichtung notwendige Folie eingebaut wird. Es handelt sich nach dem Vortrag der Beklagten auch nicht um nur eine vorübergehend zu nutzende Schutzfolie, die bei Baufortschritt wieder entfernt wird. Die von der Beklagten durch Verschweißen von Folienbahnen hergestellten Abdeckfolien werden daher von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfasst, denn sie dienen iSd. Norm „der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken“. Werden die Großfolien für nicht permanente Maßnahmen hergestellt, z.B. um kontaminiertes Erdreich sicher zwischenlagern zu können, sind die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Abschn. III VTV und/oder des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 10 VTV erfüllt: Wenn Erdreich ausgetauscht oder gereinigt werden muss, wird es bewegt. Wird während der Zwischenlagerung durch Folien verhindert, dass die Verschmutzung an der Lagerstelle weiter austritt und weitere Flächen kontaminiert, gehört auch die vorübergehende Abdichtung durch unter und/oder über dem Erdreich ausgelegte Folien zur baulichen Maßnahme. Entscheidend ist, dass die Folien nach dem Vortrag der Beklagten individuell durch Verschweißen vor Ort zur einmaligen Nutzung gefertigt werden, um einen vorübergehenden Lagerplatz zu schaffen. Sie werden nicht vergleichbar einem Container wiederholend auf verschiedenen Baustellen für immer neue Zwecke genutzt werden. bb) Das Verschweißen von Kunststofffolien auf Baustellen ist eine bauliche Tätigkeit. Es muss nicht aufgeklärt werden, ob die Beklagte die Großfolien auch einbaut. Die von Beklagten mit der Berufung vorgenommene Differenzierung zwischen „Auslegen“ und „Verlegen“ von Folien ist nicht maßgeblich. Entscheidend ist, dass die Beklagte nach ihrem Vorbringen zu 7/8 der Arbeitszeit der von ihr gebildeten Tätigkeitsgruppe 3 Folien verschweißt, die so groß und schwer sind, dass diese nur vor Ort hergestellt werden können, wo sie dann auch verbaut werden. Die Beklagte ist jedoch kein Hersteller von Großfolien zu Abdichtungszwecken im engeren Wortsinne. Ihre Leistung beschränkt sich darauf, von Dritten hergestellte, von Dritten gelieferte und von Dritten gekaufte Folienbahnen individuell zuzuschneiden und zu verschweißen. Dabei garantiert sie nur die Dichtigkeit der Schweißnähte und steht nicht für den ordnungsgemäßen Einbau der Abdichtfolien ein. Es handelt sich bei dieser Tätigkeit um einen einzelnen und eine hohe Spezialisierung erfordernden Arbeitsschritt bei der Erstellung eines Bauwerks. Die Haftung der Beklagten nur für das Kunststoffschweißen zeigt aber auch, dass sie nicht lediglich einen Baustoff bereitstellt. Folien in der benötigten Große können offensichtlich nur vor Ort gefertigt werden. Diese Fertigung übernimmt die Beklagte. Es ist unschädlich, dass sie nach ihrem Vortrag die Folien nicht einbaut oder nur endgültig verlegt. Die Fertigung einer dichten Folie durch Verschweißen ist ein notwendiger Arbeitsschritt bei der Erstellung eines Bauwerks, in welches die Folie eingebaut werden muss oder bei Erdbewegungs- und Erdarbeiten, bei denen als notwendiger Arbeitsschritt eine Lagerfläche mit Folien abgedichtet werden muss. Der Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden, sie erbringe insoweit eine Leistung „ohne baulichen Zusammenhang“. Wenn individuelle Bestandteile eines Bauwerks nur vor Ort auf einer Baustelle hergestellt werden können, ist von einer baulichen Tätigkeit auszugehen, weil grundsätzlich alle Arbeiten, auch auf einem kleinen und speziellen Gebiet, erfasst werden sollen (Vormontage von Weichenteilen: BAG Urteil vom 01. April 2009 – 10 AZR 593/08– NZA 2009, 863; Montage und Reparatur von Leitplanken: BAG Urteil vom 15. November 2006 – 10 AZR 698/05– NZA 2007, 701; Abfräsen von Asphaltdecken als Vorarbeiten des Straßenbaus: BAG Urteil vom 12. März 2003 – 10 AZR 294/02 – veröffentlicht in juris; ). Ausnahmen hiervon sind ausdrücklich im VTV geregelt (Stahlbiege- und Flechtarbeiten gemäß § 1 Abs.2 Abschn. V Nr. 30 VTV: BAG Urteil vom 19. März 2003 – 10 AZR 175/02– NZA 2003, 1167 ). Die Beklagte fertigt mit den Großfolien auch keine standardisierten Bestandteile eines Bauwerks wie Fenster, Türen, Tore o.ä., welche auf Vorrat hergestellt werden und üblicherweise zum Einbau gekauft werden, sondern sie schuldet bei den von ihr beschriebenen und hier maßgeblichen Arbeiten der Tätigkeitsgruppe 3 die Herstellung eines individuell anzufertigenden Bauwerkbestandteils vor Ort. Diese Tätigkeit verliert nicht dadurch ihren baulichen Charakter, dass die zusammengeschweißten Großfolien nicht von der Beklagten eingebaut werden, wie diese behauptet. Die Herstellung der weiteren Verbindung ist nicht entscheidend. Bereits die Herstellung der individuellen Großfolie vor Ort gehört zur Herstellung des Bauwerks bzw. ist Teil der Erdarbeiten. Auch wenn die Beklagte die Folien nur „auslegt“ und nicht „verlegt“, damit diese durch andere Auftragnehmer mit den übrigen Bauwerksteilen fest verbunden, abgedeckt oder befestigt werden, hat sie einen Arbeitsschritt erfüllt. Für das Bauwerk sind miteinander verschweißte Folien erforderlich und das Verschweißen kann nur vor Ort bei der Errichtung des Bauwerks bzw. den Erdarbeiten ausgeführt werden. Die Größe und das Gewicht der Folien bringt es mit sich, dass diese nach dem Verbinden der Folienbahnen durch Verschweißen nur noch geringfügig und mit Baugeräten bewegt werden können. Eine Differenzierung zwischen „Auslegen“ und „Verlegen“ ist kaum möglich. Kann die Beklagte eine Folie nicht unmittelbar dort verschweißen, wo sie eingebaut werden soll, weil der Untergrund nicht geeignet ist, so wird dies das Verschweißen in größtmöglicher Nähe erfolgen. Auch dies kennzeichnet nur den Umstand, dass die Umstände und Bedingungen, unter denen das jeweilige Bauwerk errichtet werden muss, zu berücksichtigen sind und die Beklagte nicht vergleichbar einem Hersteller von Baustoffen oder Bauteilen ein vorher gefertigtes Produkt liefert. cc) Auch das Kriterium, das mit den Werkstoffen, Arbeitsmitteln und Methoden des Baugewerbes gearbeitet wird, ist erfüllt ( BAG Urteil vom 25. April 2007 – 10 AZR 246/06– NZA-RR 2007, 528 ). Folien werden als Arbeitsmaterialien in weiten Bereichen des Baugewerbes verwandt werden, beispielsweise bei Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit nach Abschn. V Nr. 1 VTV, bei Dämm- und Isolierarbeiten nach Abschn. V Nr. 9 VTV und bei Estricharbeiten nach Abschn. V Nr. 11 VTV Auch das Verschweißen von Folien ist als Arbeitsmethode des Baugewerbes anzusehen, um den Abdichtungszweck zu erreichen. Dem entspricht, dass in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Isolierer/zur Isoliererin im Bereich der Industrie vom 27. August 1979 (BGBl. I S. 1532) als Teil der unter dem Titel „Arbeiten mit Kunststoffen” zu vermittelnden Tätigkeiten das Kleben, Schweißen und Verarbeiten von Kunststofffolien genannt sind. Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass die Tätigkeit der Klebeabdichter dem Baugewerbe zuzuordnen ist. Verkleben ist eine ebenfalls typische Methode der Montage von Bauteilen. Wenn Werkzeuge und Arbeitsmethoden auch in anderen Berufssparten Verwendung finden, ist dies unschädlich ( BAG Urteil vom 25. April 2007 – 10 AZR 246/06– NZA-RR 2007, 528 mwNachw ). 4. Die Forderung der Klägerin auf Beiträge wegen der Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern (§ 18 VTV) und Angestellten (§ 19 VTV) ist als Mindestbeitragsklage schlüssig und zutreffend berechnet. Die Höhe der Beiträge für angestellte Arbeitnehmer folgt aus § 19 VTV. Die Klägerin ist in der Zeit von Dezember 2004 bis November 2005 von einer Beschäftigung von durchschnittlich vier Angestellten ausgegangen. Dem ist die Beklagte nur pauschal und ohne konkrete Bezugnahme auf diesen Zeitraum entgegengetreten. Ab Dezember 2005 hat sie nach ihrer erteilten Auskunft zwei Angestellte und zwei weitere leitende Angestellte beschäftigt. Auch leitende Angestellte werden, soweit sie nicht zugleich Organvertreter sind, von § 19 VTV erfasst. Die Berechnung der Beitragsforderung für die gewerblichen Arbeitnehmer auf der Grundlage der tariflichen Löhne im Baugewerbe begegnet keinen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Klägerin mangels konkreter Auskünfte einer beklagten Baufirma von den üblichen Löhnen ausgehen; das sind die Tariflöhne ( BAGB Urteil vom 11. Juni 1997 – 10 AZR 525/96– NZA 1997, 1353 ). Die Klägerin hat eine Beschäftigung von durchschnittlich 16 gewerblichen Arbeitnehmern pro Monat in der Zeit von Dezember 2004 bis November 2005 angenommen. Auch dazu ist die Beklagte nicht durch die Angabe der tatsächlichen Beschäftigtenzahl Stellung genommen. Aus ihrer Auskunft für die Zeit von Dezember 2005 bis Dezember 2007 folgt, dass sie in dieser Zeitspanne durchschnittlich 18,42 gewerbliche Arbeitnehmer hatte. 5. Die Ansprüche sind schließlich nicht gemäß § 25 Abs. 1 VTV verfallen. Die Klägerin hat die ältesten Beitragsansprüche für Dezember 2004, die nach § 22 Abs. 1 VTV erst im Januar 2005 fällig wurden, innerhalb der vierjährigen Verfallfrist noch 2009 durch Klageerhebung geltend gemacht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 a Abs.1 S. 1 ZPO. Die Beklagte hat neben den Kosten für die erfolglose Berufung auch die Kosten zu tragen, die auf den übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallen. Es ist davon auszugehen, dass der Auskunftsantrag ursprünglich zulässig und begründet war. Die Beklagte hat bei den Angaben zum Inhalt der von ihren Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten nicht zwischen der von der Beitragsklage und der von dem Auskunftsantrag erfassten Zeitspanne differenziert. Deshalb kann auch im Rahmen der nur nach § 91 a Abs.1 S. 1 ZPO durchzuführenden Prüfung davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von Dezember 2005 bis Dezember 2007 dem VTV unterfiel. Die Entschädigungssumme ist auf der Grundlage von 15 gewerblichen Arbeitnehmern und drei Angestellten berechnet worden. Hiergegen bestehen nach der von der Beklagten erteilten Auskunft keine Bedenken. Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug nach übereinstimmend erklärter Teilerledigung des Rechtsstreits noch darum, ob die Beklagte der Klägerin gemäß dem Sozialkassentarifvertrag des Baugewerbes Beiträge schuldet. Die Klägerin ist organisiert in der Rechtsform einer AG. Sie war als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte hat ihren Sitz in A/B und führt nach ihren Angaben ausschließlich Schweißarbeiten an Metall und Kunststoff aus. Im Kopf des von ihr verwendeten Geschäftspapiers führt sie folgende Tätigkeiten an: „Metall – Schweißerei, Metallbau, Apparatebau, Designermöbel; Kunststoff – Flächenabdichtung mit PEHD im Deponiebau, Betonverbundsysteme, Bauwerksabdichtung, Rückhalte- und Sammelbecken, Behälterbau, Sonderformteile, PEHD-Rohrleitungsbau“ (vgl. z.B. Bl. 10 d.A.). Sie ist Mitglied der Süddeutschen Metallberufsgenossenschaft. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der Betrieb der Beklagten unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) falle. Diese unterhalte einen Betrieb für Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit. Die Klägerin hat die Beklagte ab 2009 in ursprünglich zwei Verfahren, welche durch das Arbeitsgericht Wiesbaden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, auf Beiträge für die Zeit von Dezember 2004 bis November 2005 und auf Auskunft für die Zeitspanne von Dezember 2005 bis Dezember 2007 in Anspruch genommen. Über die Auskunftsansprüche der Klägerin ist gegen die Beklagte vor der Verbindung der Rechtsstreite am 06. Mai 2010 ein Versäumnisurteil ergangen. Wegen dessen Inhalt wird auf. Bl. 3 d.A. des Ausgangsrechtsstreits mit dem Aktenzeichen - 5 Ca 2903/09 - verwiesen. Die Klägerin hat Mindestbeiträge für 16 gewerbliche Arbeitnehmer pro Monat berechnet, wobei sie ausgehend von dem durchschnittlichen Tariflohn „West“ für Dezember 2004 je Arbeitnehmer 493,00 € und für die Monate von Januar bis November 2005 je 477,00 € ansetzte. Außerdem hat sie für insgesamt vier Angestellte jeweils 39,00 € pro Monat geltend gemacht. Die Klägerin hat ihrem Auskunftsantrag dann zu Grunde gelegt, dass die Beklagte ab Dezember 2005 bis Dezember 2007 durchschnittlich 15 gewerbliche Arbeitnehmer und drei Angestellte beschäftigte. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 90.850,00 € zu zahlen sowie das Versäumnisurteil vom 06. Mai 2010 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr Betrieb sei in den entsprechend der Klage erheblichen Jahren von 2004 bis 2007 nicht von dem VTV erfasst gewesen. Sie hat behauptet, sie führe mit ihren Arbeitnehmern folgende Leistungen aus: - Metall- und Schweißarbeiten, - Apparatebau - Abdichtung von individuell gestalteten Schwimm-, Garten- und Fischteichen - Biogasfassung - Flachdachabdichtungen - Großflächenabdichtungen - Trinkwasserbehälter. Zu 80% verarbeite sie den Rohstoff Polyehtylen. Es handele sich um das Konfektionieren und Zusammenfügen von industriell gefertigten Platten und Folien aus PE nach individuellem Anspruch des Auftraggebers, überwiegend vor Ort. Sie hebe keine Erdbecken aus, profiliere kein Gelände, decke keine Bahnen mit Erdreich ab, führe keine Baumaschinen und erledige keine Erd- oder Betonarbeiten. Diese Leistungen würden durch Tiefbauunternehmen oder durch ihre Auftraggeber selbst ausgeführt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Großfolien seien keine Bauwerke, da sie nur aufgelegt würden. Der Geschäftsführer der Beklagten hat auf Befragen anlässlich des Kammertermins am 16. September 2010 vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden erklärt, dickere Folien (2,5 mm) würden von Dritten eingekauft und von diesen auf die Baustellen geliefert. Dort verlegten und verschweißten die Arbeitnehmer der Beklagten die Folien. Dies mache etwa 70% der betrieblichen Arbeitszeit aus (vgl. Sitzungsniederschrift Bl. 24 d.A.). Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat durch Urteil vom 16. September 2010 den Anträgen der Klägerin stattgegeben. Die von der Beklagten überwiegend ausgeführte Tätigkeit des Verlegens und Verschweißens von Folien diene der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken, nämlich Deponien. Das Verschweißen und Verlegen von Folien sei eine Arbeitsmethode des Bauhandwerks, Ziel sei das Abdichten. Hinsichtlich der Begründung des Urteils im Übrigen und des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (Bl. 26 - 30 d.A.) Bezug genommen. Gegen das ihr am 06. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 02. November 2010 bei dem Hess. Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 16. Dezember 2010 eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem sie zuvor rechtzeitig die Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt hatte. Die Beklagte macht mit der Berufung geltend, die von ihrem Geschäftsführer mit insgesamt ca. 70% der Arbeitszeit angegebene Tätigkeit des Verschweißens von Folien müsse differenzierter betrachtet und bewertet werden. Außerdem sei das Herstellen von Behältnissen aus Polyehtylen und insb. PEHD zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Sie behauptet die Arbeitszeitanteile seien wie folgt: 1.) Metallarbeiten und Apparatebau für Dritte, 15% - 20% der Arbeitszeit 2.) Herstellen von Behältern, Auffangwannen u.ä. aus Polyethylen/PEHD für Dritte, ohne Einbau und Montage, 10% - 12% der Arbeitszeit 3.) Herstellung von Oberflächenabdeckfolien für und an Dritte, 55% - 63% der Arbeitszeit. Dazu gehörten als Untergruppen: a) Herstellung von PEHD-Kunststoffbahnen aus Folien in einer Stärke von 1,0 mm bis 2,5 mm in der Werkstatt des Betriebs und lediglich Auslieferung an den Auftraggeber. Dies mache innerhalb der Tätigkeitsgruppe 3 etwa 1/8 aus. b) Verschweißen von Folien zu großen Abdeckfolien vor Ort. Wegen des Gewichts und der Größe würden von Dritten erworbene Folien auf Rollen angeliefert. Ihre Arbeitnehmer legten die Folien am Objekt aus und schnitten sie nach Maß zu, um sie zu verschweißen und an den Auftrageber zu übergeben. Nach dem Verschweißen würden die Großfolien dann von anderen Firmen in die richtige Position gebracht sowie befestigt und fixiert. Sie setze keine Baumaschinen ein. Sie hafte nur für die Dichte der Schweißnähte, nicht für die richtige Lage, Verbindung und Dichtigkeit der Folien. Auf solche Arbeiten entfiel ca. die Hälfte der Arbeitszeit der Tätigkeitsgruppe 3. c) Schließlich stelle sie Großfolien her, die als „temporäre Absicherungen“ dienten, wenn z.B. kontaminiertes Erdreich gelagert werden müsse. Auch solche Folien würden von ihr nur verschweißt, aber nicht gesichert, befestigt oder abgedeckt. 4.) Basisabdichtungen von Mülldeponien u.a. Dabei würden Kunststofffolien nicht nur verschweißt, sondern von ihren Arbeitnehmern verbaut. Die Beklagte ist der Auffassung, dass nur diese Tätigkeiten als baulich bewertet werden dürften. Sie behauptet, sie machten jedoch nur 11% - 13% der gesamten Arbeitszeit aus. Die Beklagte bestreitet außerdem vorsorglich die Berechnung der Beiträge und der Entschädigungssummen durch die Klägerin der Höhe nach. Die Beklagte macht geltend, die angenommenen Beschäftigtenzahlen seien falsch, sie behauptet, sie habe im Klagezeitraum für den Auskunft verlangt wurde, zwischen 14 und 21 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte hat bereits vor Begründung der Berufung mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2010 die geforderten Auskünfte für die Zeit von Dezember 2005 bis Dezember 2007 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erteilt. Die Klägerin hat daraufhin die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in Bezug auf ihr Auskunftsbegehren erklärt. Dem hat sich die Beklagte angeschlossen. Die Beklagte beantragt daher noch, das Urteil des Arbeitgerichts Wiesbaden vom 16. September 2010 - 5 Ca 2754/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen sowie der Klägerin die Kosten der teilweisen Erledigung aufzuerlegen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und der Beklagten die Kosten der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache aufzuerlegen. Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und wiederholt ihre Behauptung, dass die Arbeitnehmer der Beklagten zu mehr als 50% ihrer persönlichen Arbeitszeit und damit auch der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit ausführen. Sie ist der Auffassung, der Vortrag der Beklagten sei unerheblich, soweit diese nur angebe, Tätigkeiten „seien ohne baulichen Zusammenhang“. Der Geschäftsführer der Beklagten habe erklärt, Kunststoffbahnen würden verlegt und verschweißt. Es sei davon auszugehen, dass die Folie durch die Beklagte auch in die jeweiligen Bauwerke eingefügt würde. Die Berechnung sowohl der Entschädigungssummen als auch der Mindestbeiträge sei nachvollziehbar. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschriften über die Berufungsverhandlungen vom 01. Juni 2011 und 26. Oktober 2011 (Bl. 96 f., 119 d.A.) Bezug genommen.