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Urteil

18 Sa 23/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0511.18SA23.11.0A
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Leitsätze
Die Montage und Demontage von Netzen und Planen an Gerüsten zählt zu den Tätigkeiten des Gerüstbaugewerbes
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. November 2010 – 7 Ca 305/10 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Montage und Demontage von Netzen und Planen an Gerüsten zählt zu den Tätigkeiten des Gerüstbaugewerbes Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. November 2010 – 7 Ca 305/10 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Auskunft für die Zeit von August 2008 bis Dezember 2009 verurteilt. Anspruchsgrundlage für das Auskunftsverlangen des Klägers ist § 15 VTV-Gerüstbau. Die Verpflichtung trifft den Beklagten, auch wenn er nicht tarifgebunden ist, gem. § 5 Abs. 4 TVG. 1. Der Betrieb des Beklagten war im Klagezeitraum einer des Gerüstbaugewerbes. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat zutreffend begründet, dass die Betriebstätigkeit des Beklagten von § 1 Nr. 2 Abschn. I VTV-Gerüstbau erfasst wird. Die Kammer macht sich die Begründung des Arbeitsgericht zu Eigen und verweist vollständig auf diese, § 69 Abs. 2 ArbGG. Die Berufung setzt sich auch nicht damit auseinander, dass das Bekleiden von Gerüsten im Ausbildungsrahmenplan zum Gerüstbauer bzw. zur Gerüstbauerin ausdrücklich erwähnt wird und damit zu den Tätigkeiten des Gerüstbauhandwerks zählt. 2. Dem Argument der Beklagten, auf welches er seine Berufung allein stützt, dass nämlich ein Gerüst schon vollständig errichtet sei, bevor Netze oder Planen angebracht würden, kann nicht gefolgt werden. Bei Gerüsten unterscheidet man üblicherweise zwischen Arbeits- und Schutzgerüsten. Arbeitsgerüste sind Gerüste, die errichtet werden, um Arbeiten an Teilen eines Bauwerks ausführen zu können, die ohne Gerüst nicht oder nicht sicher zugänglich wären. Schutzgerüste sollen keine Arbeiten ermöglichen, sondern werden zum Schutz eines Bauwerks angebracht. Ob Arbeits- oder Schutzgerüste mit Planen oder Netzen verkleidet oder zusätzlich ausgestattet werden müssen, hängt von dem konkreten Zweck des jeweiligen Gerüsts ab. Es kann im Sinne des Beklagten davon ausgegangen werden, dass die statische Abnahme eines Gerüsts durchgeführt werden kann, bevor Planen und/oder Netze angebracht werden. Sind jedoch Planen und/oder Netze erforderlich, um das Bauwerk, Bauwerker, Passanten oder die Umgebung eines Bauwerks vor Schäden oder Beeinträchtigung durch Bauwerksteile, Werkstoffe und sonstige Immissionen zu schützen, ist das Gerüst erst vollständig nutzbar, wenn die Planen und/oder Netze angebracht wurden. Es handelt sich dann bei dem Errichten eines Gerüstes um den letzen Arbeitsschritt, bevor das Arbeits- oder Schutzgerüst uneingeschränkt nutzbar ist bzw. seinen Zweck erfüllt. Bei der Demontage eines Gerüstes sind umgekehrt als erster Arbeitsschritt etwaige Planen und Netze zu entfernen. Dies wird auch durch den von dem Beklagten exemplarisch vorgelegten Nachunternehmervertrag bestätigt (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 04. Juni 2010, Bl. 7 - 15 d.A.). Danach wird das von dem Beklagten zu verwendende „Gerüstmaterial einschl. Klein- und Verbrauchsmaterial“ sowie die „Verankerungen“ bis auf „Kleinwerkzeuge und Bohrmaschinen“ vom Hauptunternehmer, einem Gerüstbauunternehmen gestellt. Es handelt es sich bei dem Bekleiden von Gerüsten und später der Demontage von Netzen oder Planen auch um Arbeiten an dem jeweiligen Gerüst selbst. Sie sind damit Teil der Haupttätigkeit, dem Auf- und Abbau eines Gerüsts, nicht lediglich begleitende Hilfstätigkeit. Dies rechtfertigt es, die Betriebstätigkeit des Beklagten dem Gerüstbau zuzurechnen und nicht baulichen Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau). Durch diesen Tarifvertrag werden Betriebe erfasst, die nach ihrer durch die Art ihrer betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung bauliche Leistungen erbringen, welche ua. der Instandsetzung und Instandhaltung von Bauwerken dienen, auch wenn ihre Leistungen nur auf einem kleinen oder sehr speziellen Gebiet zur Vollendung eines Bauwerks bestimmt sind (vgl. BAG Urteil vom 12.02.2003 - 10 AZR 294/02 - veröffentlicht in juris; BAG Urteil vom 12.12.2007 – 10 AZR 995/06– veröffentlicht in juris ). Daher wird der Betrieb des Beklagten nicht von § 1 Abs. 2 Abschn. III VTV-Gerüstbau vom Anwendungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen. Die Versicherung der Arbeitnehmer des Beklagten bei der Bauberufsgenossenschaft A führt zu keiner anderen Bewertung. Der Gerüstbau zählt für die Bauberufsgenossenschaft zum Hochbau. Rückschlüsse auf die Geltungsbereiche des VTV-Gerüstbau einerseits und den VTV-Bau andererseits sind durch die Bindung an die Bauberufsgenossenschaft nicht möglich. 3. Gegen die festgesetzte Entschädigungssumme gem. § 61 Abs. 2 ArbGG sind mit der Berufung keine Einwände erhoben worden Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist nach dem Maßstab des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht geboten. Die Parteien streiten um Auskunftsverpflichtungen des Beklagten nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe für die Zeit von August 2008 bis Dezember 2009. Die klagende Sozialkasse ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbaugewerbes in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins die Einzugsstelle für die Beiträge für Urlaub, Lohnausgleich, Berufsbildung, Überbrückungsgeld und Zusatzversorgung. Der Beklagte unterhält in A einen Betrieb, mit welchem er nach seinen Angaben in der Regel als Nachunternehmer eines Gerüstbauunternehmens Gerüste mit Planen verkleidet und Netze anbringt sowie diese Planen und Netze wieder entfernt (vgl. Kopie des exemplarisch vorgelegten Nachunternehmervertrags, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 04. Juni 2010, Bl. 7 - 15 d.A.). Die Arbeitnehmer des Beklagten sind über die Bauberufsgenossenschaft A versichert. Der Kläger nimmt den Beklagten auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe vom 20. Januar 1994 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 11. Juni 2002 (folgend: VTV-Gerüstbau) auf Auskunft über die Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten in Anspruch. Der Kläger hat geltend gemacht, der Betrieb des Beklagten unterfalle nach dessen Angaben dem VTV-Gerüstbau. Die Montage und Demontage von Planen und Netzen an bestehenden Gerüsten gehöre zu dem Berufsbild des Gerüstbauers. In dem Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum/r Gerüstbauer/Gerüstbauerin (Anlage zu § 5 der Verordnung) sei unter der lfd. Nr. 14 e) ausdrücklich das Bekleiden von Gerüsten erwähnt. Ein Gerüst sei noch nicht vollständig und einsatzbereit, wenn vorgesehene Planen noch nicht angebracht wurden. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft zu erteilen, 1.1. wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten August 2008 bis Dezember 2009 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsummen in den Monaten insgesamt für diese Arbeitnehmer angefallen sind und wie hoch die hiernach zu zahlenden Beiträge sind, 1.2. wie viele Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten September 2008 bis Dezember 2009 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden und wie hoch die zu zahlenden Beiträge sind, für den Fall, dass diese Auskunft nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an den Kläger eine Entschädigung bezüglich Antrag 1.1 EUR 19.380,00 (für gewerbliche Arbeitnehmer) bezüglich Antrag 1.2 EUR 140,80 (für technische/n bzw. kaufmännische Angestellte/n) insgesamt EUR 19.520,80 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, das Anbringen und Entfernen von Planen an Gerüsten sei nicht dem Gerüstbaugewerbe zuzurechnen. Diese Arbeiten dienten dem Schutz der Gerüste oder als Sichtschutz für Bauwerke. Sie hätten ansonsten mit dem Gerüst und der Erstellung eines Gerüstes nichts zu tun. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10. November 2010 stattgegeben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 26 - 43 d.A.) wird Bezug genommen. Gegen dieses Urteil, welches ihm am 06. Dezember 2010 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit am 05. Januar 2011 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am Montag, dem 07. Februar 2011, bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz begründet. Der Beklagte vertritt weiter die Ansicht, die Klage sei unbegründet. Es sei nicht zutreffend, dass ein Gerüst erst nach dem Anbringen von Netzen und Planen fertig gestellt sei. Vielmehr werde ein Gerüst aufgestellt und dann sicherheitstechnisch abgenommen, erst anschließend würden Planen und Netze angebracht. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. November 2011 - 7 Ca 305/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ein Gerüst sei erst fertig, wenn es mit Planen und Netzen versehen sei. Diese dienten sowohl dem Schutz der Baustelle, z.B. bei Sandstrahl-, Putz- und Malerarbeiten, wie auch der zu bearbeitenden Fassade selbst. Planen würden auch zum Schutz vor Wettereinflüssen und Kälte sowie der Bauarbeiter und Passanten gebraucht. Die an einem Gerüst angebrachten Planen und Netze müssten ebenfalls sicherheitstechnisch abgenommen werden. Der Kläger hat außerdem zur Berechnung der geforderten Entschädigungssummen vorgetragen, hierauf wird verwiesen (S. 7 f. der Berufungserwiderung, Bl. 75 f. d.A.). Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf das Protokoll der Verhandlung vom 11. Mai 2011 (Sitzungsniederschrift Bl. 79 d.A.) Bezug genommen.