Urteil
18 Sa 1194/07
Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2008:1126.18SA1194.07.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2007 – 17 Ca 196/05 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird für den Hauptantrag zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2007 – 17 Ca 196/05 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird für den Hauptantrag zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Die Berufung ist auch erfolgreich. Die Änderungskündigung vom 15. Dezember 2004 zum 30. Juni 2005 ist sozial gerechtfertigt. I. Die ordentliche Änderungskündigung ist nicht nach §§ 53 Abs. 3, 55 Abs. 2 BAT ausgeschlossen. Die Beklagte war gemäß § 2 Abs. 6 Satz 3 TVb Nr. 741 berechtigt, eine ordentliche Kündigung als Änderungskündigung zu erklären. Der besondere Kündigungsschutz des Klägers aufgrund seiner mehr als 15-jährigen Betriebszugehörigkeit und seines Lebensalters ist durch die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendende TVb Nr. 741 wirksam beschränkt worden. 1. Die Geltung der TVb Nr. 741 ist im Arbeitsverhältnis der Parteien einzelvertraglich wirksam vereinbart worden. Die TVb Nr. 741 wird von der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag des Klägers erfasst. Dieser Tarifvertrag ist eine "für die Flughafen A AG geltende Zusatzbestimmung" im Sinne dieser Regelung. Das ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Bestimmung. Die Kammer folgt insoweit der Begründung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 (– 4 AZR 812/06 – BB 2006, 1121, das Urteil des Hess. Landesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2006 – 15/2 Sa 1840/05– aufhebend) zur Auslegung einer identischen Klausel in einem Arbeitsvertrag eines Kollegen des Klägers. Bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB. a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Für die Geltung der TVb Nr. 741 spricht der Wortlaut der Bezugnahmeklausel. Für das Arbeitsverhältnis sollen der BAT "einschließlich der für die Flughafen A AG geltenden Zusatzbestimmungen" Anwendung finden. Danach sollen auch die speziellen, für das damals als Flughafen A AG firmierende beklagte Unternehmen geltenden tariflichen Regelungen angewendet werden. Eine Einschränkung dahingehend, dass die in Bezug genommenen Zusatzbestimmungen nur ergänzenden Charakter und nicht abändernden Charakter haben können, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen Durch den Wortlaut wird also der mögliche Inhalt der unternehmensbezogenen zusätzlichen tariflichen Regelungen nicht determiniert. Es gibt keine Einschränkung dahingehend, dass unter Zusatzbestimmungen aber nur solche den BAT abändernden Regelungen zu verstehen sind, die nicht in die zentralen Regelungen des BAT eingreifen bzw. dass die Zusatzbestimmungen von den Tarifvertragsparteien des BAT oder deren Nachfolgeorganisationen abgeschlossen sein müssen. Durch die Anwendbarkeit der speziellen für den Flughafen vereinbarten tariflichen Regelungen soll vielmehr erkennbar erreicht werden, dass für die Arbeitsverhältnisse auch von nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern die unternehmensbezogenen tariflichen Regelungen gelten, die den spezifischen Regelungsbedürfnissen des Flughafens Rechnung tragen können. Dem entspricht, dass diese unternehmensbezogenen tariflichen Zusatzbestimmungen in jedem Fall Anwendung finden und nicht nur dann oder insoweit, wie sie lediglich ergänzende oder verbessernde Regelungen enthalten. b) Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass in der Bezugnahmeklausel weder hinsichtlich des BAT noch hinsichtlich der Zusatzbestimmungen für den Flughafen auf die jeweils geltende Fassung verwiesen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ist eine Bezugnahme auf einen nicht näher individualisierten Tarifvertrag auch ohne ausdrückliche Regelung in der Regel dahingehend zu verstehen, dass der Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung, d.h. zeitlich dynamisch Anwendung finden soll, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte für einen anderweitigen Regelungswillen, z.B. durch die begrenzte Verweisung auf einen Tarifvertrag in einer bestimmten Fassung (BAG Urteil vom 13. November 2002 – 4 AZR 351/01– DB 2003, 1001; BAG Urteil vom 19. September 2007 – 4 AZR 710/06– AP BGB § 133 Nr. 54; BAG Urteil vom 17. Oktober 2007 – 4 AZR 812/06– BB 2008, 1121) . c) Es liegt bei dieser Auslegung auch kein Verstoß gegen die Unklarheitenregel gem. § 305 c Abs. 2 BGB vor. Zweifel bei der Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders. Die Regelungen zur Kontrolle der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB finden auch auf in Arbeitsverträgen enthaltene Bezugnahmeklauseln Anwendung, weil die Ausnahmeregelung in § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nur für die Tarifverträge selbst gilt, nicht aber für die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge (BAG Urteil vom 09. November 2005 – 5 AZR 128/05– NZA 2006, 202; BAG Urteil vom 09. Mai 2007 – 4 AZR 319/06– DB 2008, 874) . Die Unklarheitenregel setzt aber voraus, dass die Auslegung nach den einschlägigen Auslegungsregeln zu nicht behebbaren Zweifeln führt. Dies ist hier nicht der Fall. 2. Die TVb Nr. 741 ist formell wirksam. Sie ist rechtsverbindlich zu Stande gekommen. a) Auf tarifliche Normen sind die Grundsätze des § 293 ZPO anzuwenden. Ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien in einem Rechtsstreit, dass tarifliche Normen bestehen, die für die Entscheidung erheblich sind, so muss das Gericht diesem Vortrag nach Maßgabe des § 293 ZPO nachgehen. Es hat diese Normen zu ermitteln und daraufhin zu überprüfen, ob sie auch das der Entscheidung unterliegende Arbeitsverhältnis betreffen. Dazu gehört auch die Frage, ob ein Tarifvertrag wirksam geworden ist und er somit auf die Rechtsbeziehungen der Parteien einwirken konnte (BAG Urteil vom 19. August 1995 – 6 AZR 1047/94 – NZA 1996, 994; BAG Urteil vom 08. November 2006 – 4 AZR 590/05– NZA 2007, 576) . Eine subjektive Beweislast besteht im Anwendungsbereich des § 293 ZPO nicht (BAG Urteil vom 19. August 1995 aaO.; Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl. § 293 Rz 16 f.) . b) Der Tarifvertrag ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Die TVb Nr.741 ist zwischen dem Hessischen Arbeitgeberverband der Gemeinden und Kommunalverbände und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen worden. Diese sind tariffähig gemäß § 2 Abs. 1 TVG. aa) Die Gewerkschaft ver.di war bei Abschluss des Tarifvertrags am 19. Dezember 2003 ordnungsgemäß vertreten. Die TVb Nr. 741 ist nicht durch den Landesbezirk Hessen in eigenem Namen, sondern durch diesen als Vertreter des ver.di Bundesvorstands geschlossen worden. Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (e.V.) ver.di ist im Tarifvertrag als Vertragspartner genannt, nicht der nach Maßgabe des § 68 der ver.di-Satzung zu Tarifabschlüssen berechtigte Landesbezirk Hessen. Die Landesbezirksleitung Hessen ist bei der Benennung der Tarifpartner als Vertreter angeführt, ebenso in der Unterschriftszeile des Tarifvertrages. Der Umstand der Vertretung wird bestätigt durch die von der Kammer eingeholte Auskunft des Bundesvorstandes der Gewerkschaft ver.di vom 18. Juli 2008 (Bl. 334 d.A.). Danach hatte das damalige Mitglied des Bundesvorstands H, der zugleich der Bundesfachbereichsleiter Verkehr war, sowohl dem Landesfachbereichsleiter Verkehr in Hessen, Herrn G, als auch dem hessischen Tarifkoordinator für den öffentlichen Dienst, Herrn I, eine Unterschrifts- und Abschlussvollmacht für die TVb Nr. 741 erteilt. Eine Vollmachtserteilung durch den Bundesvorstand wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Tarifabschluss innerhalb des Zuständigkeitsbereichs und damit der Abschlusskompetenz des Landesbezirks gelegen hätte. Es ist von einer wirksamen Bevollmächtigung der Landesbezirksleitung Hessen auszugehen. Das Bestehen einer Vollmacht für die ihrerseits im Namen der Landesbezirksleitung Hessen handelnden Herren G und I ist durch das Schreiben des Bundesfachbereichsleiters Verkehr vom 18. Juli 2008 bestätigt worden (Bl. 334 d.A.). Tarifverträge werden regelmäßig durch gesetzliche Vertreter oder sonstige satzungsmäßige Vertreter der Tarifvertragsparteien oder auch durch dritte Personen abgeschlossen. Insoweit gelten die Regeln der §§ 164 ff. BGB. Aus der Urkunde muss sich das Verhandeln als Vertreter zweifelsfrei ergeben. Die Vollmacht bedarf keiner Form (BAG Urteil vom 10. November 1993 – 4 AZR 184/93– NZA 1994, 892; BAG Urteil vom 12. Februar 1997 – 4 AZR 419/95– NZA 1997, 1064; ErfK-Franzen, 8. Aufl., § 1 TVG Rz 25) . Gleiches muss auch bei Beurteilung der Frage gelten, ob eine Tarifvertragspartei bei Abschluss eines Tarifvertrages durch eine natürliche Person wirksam vertreten wurde. Die auf den am 20. Mai 2008 verkündeten Beschluss der Kammer erteilte Auskunft durch den derzeitigen ver.di-Bundesfachbereichsleiter Verkehr J, zugleich Mitglied des Bundesvorstands, mit Schreiben vom 18. Juli 2008 ist als Nachweis der Bevollmächtigung nach § 293 ZPO ausreichend. Selbst wenn bei Tarifabschluss am 19. Dezember 2003 noch keine Vollmacht vorgelegen haben sollte, wäre eine Genehmigung des Tarifvertragsabschlusses durch die nunmehr erfolgte Bestätigung (Bl. 334 d.A.) sowie seit Dezember 2003 erfolgte Anwendung des Tarifvertrags anzunehmen (vgl. BAG Urteil vom 12. Dezember 2007 – 4 AZR 996/06– NZA 2008, 893; BAG Urteil vom 18. Dezember 1996 – 4 AZR 129/96– NZA 1997, 830) . bb) Die TVb Nr. 741 verstößt auch nicht gegen die Normen eines höherrangigeren Tarifvertrags. Der RTV 1998/2002 steht weder über der TVb Nr. 741, noch verbietet er die durch die TVB Nr. 741 getroffenen Regelungen. Die Abschlussbefugnis der Tarifpartner war nicht beschränkt. Die Grenzen tarifliche Regelungsmacht sind durch den RTV 1998/2002 nicht für einen Tarifvertrag beschränkt worden, der auf Seiten der Gewerkschaften durch den Bundesvorstand geschlossen wird. (1) Die Aufhebung des durch Ausschluss einer ordentlichen Kündigung bestehenden Sonderkündigungsschutzes gem. §§ 53 Abs. 3, 55 Abs. 2 BAT ist durch § 3 RTV 1998/2002 nicht vorgesehen. Die Möglichkeit einer ordentlichen Änderungskündigung gem. § 2 Abs. 6 Satz 3 TVb Nr. 741 geht über die durch § 3 RTV 1998/2002 vorgesehenen Abweichungen hinaus. Die Tarifpartner haben durch den RTV 1998/2002 für den Bereich der Verkehrsflughäfen geregelt, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen für die Arbeitnehmer nachteilige Normen vereinbart werden dürfen. Die Befugnis für solche Vereinbarung ist im damaligen Geltungsbereich des BAT, nicht des BAT-O, durch landesbezirkliche Regelungen eröffnet worden. Darin liegt eine Delegation begrenzter Regelungsbefugnis durch speziellere Tarifverträge. § 2 RTV 1998/2002 lautet insoweit: "§ 2 Grundsatz (1) Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Verkehrsflughäfen und zur Sicherung der Arbeitsplätze werden in § 3 Abweichungen von den in § 1 aufgeführten Tarifverträgen ermöglicht. Die Umsetzung erfolgt im Geltungsbereich des BAT und des BMT-G II durch landesbezirklichen Tarifvertrag. Im Geltungsbereich des BAT-O und des BMT-G-O werden die abweichenden tarifvertraglichen Regelungen von den Tarifvertragsparteien auf Bundesebene vereinbart. (...)" (2) Aus dieser Delegation folgt jedoch nicht, dass die Tarifpartner eine Abänderung ihrer Regelungen oberhalb der Ebene eines Landesbezirkes ausschließen wollten. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifpartner sich selbst während der Laufzeit des RTV 1998/2002 im Sinne eines Verbots weiterer Änderungen binden wollten. Tarifverträge können durch die Parteien, welche sie geschlossen haben, auch während ihrer vereinbarten Laufzeit abgeändert werden. Besteht die dringende Notwendigkeit der Anpassung eines Tarifvertrags während seiner Laufzeit, trifft die Tarifpartner sogar eine Nachverhandlungsobliegenheit (bevor eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen kann, s. BAG Urteil vom 18. Dezember 1998 – 4 AZR 129/96 – NZA 1997, 830) . Die in § 3 RTV 1998/2002 regelungstechnisch verwendete Lösung der "Öffnungsklauseln" für bestehende Tarifverträge zeigt, dass der Rahmen für generell abweichende Vereinbarungen für die Beschäftigten der Verkehrsflughäfen geschaffen werden sollte. Ein Verbot der weiteren (teilweisen) Veränderung von Tarifnormen für die Laufzeit dieses Tarifvertrages kann darin nicht gesehen werden. Vielmehr haben die Tarifpartner in § 4 Abs. 3 Unterabs. 2 RTV 1998/2002 ausdrücklich die Bereitschaft zu eventuell notwendigen Anpassungsverhandlungen erklärt. Soweit in § 2 Abs. 1 RTV 1998/2002 für den Bereich des BAT-O bzw. BMT-G-O die Abänderungsbefugnis der Bundesebene vorbehaltenen wurde, weist dies nur die Regelungskompetenz innerhalb der "Öffnungsklauseln" entsprechend dem Ergebnis für die alten Bundesländer zu. Es war den Tarifpartnern daher nicht untersagt, während des Geltungszeitraums des RTV 1998/2002 sowie des BAT (West) für einen Teilbereich, nämlich die Abteilung C des A Flughafens, und dort nur für die Arbeitnehmer, die einem Betriebsübergang widersprachen, eine besondere Regelung zu treffen. (3) Für die TVb Nr. 741 bestand eine unbeschränkte Abschlussbefugnis, denn sie wurde von den Tarifvertragsparteien geschlossen, welche die auch die vorstehend genannten Tarifverträge vereinbart hatten. Die an die Landesbezirke delegierte und beschränkte tarifliche Regelungsmacht ist nicht in Anspruch genommen worden. Der Landesbezirk Hessen hat den Tarifvertrag nicht in eigenem Namen die TVb Nr. 741 geschlossen, sondern als Vertreter der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di). Dass die TVb Nr. 741 auf Arbeitgeberseite statt von der Vereinigung kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) durch den Hessischen Arbeitgeberverband der Gemeinden und Kommunalverbände abgeschlossen wurde, ist unschädlich. Dieses ist der originär tarifzuständige Verband. Die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) hat als tariffähige Spitzenorganisation gem. § 2 Abs. 2 und 3 TVG bei Abschluss des BAT bzw. des RTV 1998/2002 den Hessischen Arbeitgeberverband der Gemeinden und Kommunalverbände vertreten. Die Tarifzuständigkeit des Hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunalverbände leitet sich nicht von der Vereinigung kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ab, sondern umgekehrt. Ob der Hessische Arbeitgeberverband der Gemeinden und Kommunalverbände durch Abschluss der TVb Nr. 741 gegen die Satzung der VKA verstoßen hat, kann dahinstehen. Dies führt nicht zum Verlust der Tarifzuständigkeit. 3. Die Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes durch die TVb Nr. 741 ist auch materiell wirksam. Der rückwirkende Wegfall des Sonderkündigungsschutzes nach §§ 53 Abs.3, 55 Abs. 2 BAT verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes für die Normunterworfenen. Die Kammer macht sich auch bei dieser Prüfung die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2007 zu Eigen (BAG Urteil vom 17. Oktober 2007 – 4 AZR 812/06– BB 2008, 1121) . Zusammengefasst ist danach maßgeblich, dass die Begrenzung rückwirkender Regelungen zum tariflichen Sonderkündigungsschutz durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht greift, wenn der Ausschluss der ordentlichen Kündigung schon bisher Ausnahmetatbestände enthält und die Neuregelung den Sonderkündigungsschutz nicht vollständig abschafft, sondern die Ausnahmetatbestände modifiziert. Solche Änderungen der tarifvertraglichen Regelungen über die ordentliche Unkündbarkeit verstoßen regelmäßig nicht gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte und liegen deshalb in der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien (BAG Urteil vom 17. Oktober 2007 – 4 AZR 812/06– BB 2008, 1121; BAG Urteil vom BAG 02. Februar 2006 – 2 AZR 58/05– NZA 2006, 101) . Das schützenswerte Vertrauen der – entsprechend der für sie bei Abschluss der TVb Nr. 741 geltenden §§ 53 Abs. 3, 55 Abs 2 BAT– ordentlich nicht mehr kündbaren Beschäftigten ist nicht so gewichtig, dass es der Zulassung einer ordentlichen Änderungskündigung entgegensteht. Der Sonderkündigungsschutz nach § 53 Abs. 3 BAT enthielt Ausnahmetatbestände. Die TVb Nr. 741 hebt §§ 53 Abs. 3, 55 Abs. 2 nicht auf, sondern fügt den vorzufindenden Beschränkungen des Sonderkündigungsschutzes weitere hinzu. Sie ist auf die Personengruppe des Bereichs BVD-F des A Flughafens beschränkt, die dem Teilbetriebsübergang widersprochen hat. Sie ermöglicht allein Änderungskündigungen, die auf den Einsatz in der Abteilung Frachtservice zu den dafür geltenden – verschlechterten – Vergütungsregelungen gerichtet sind und die nur bei Ablehnung des Änderungsangebots zu einer Beendigungskündigung führen. Dabei ist die Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes Teil der Gesamtregelung der TVb Nr. 741, welche eine Regelung für die sich aus dem Teilbetriebsübergang und dem Widerspruch der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer ergebenden Probleme beinhaltet. Dies rechtfertigt es auch, dass über die Regelungssystematik des § 55 Abs. 2 BAT hinaus nicht nur eine außerordentliche Änderungskündigung mit Kündigungsfrist (vgl. BAG Urteil vom 17. Mai 1984 – 2 AZR 161/83– AP BAT § 55, Nr. 3) , sondern eine ordentliche Änderungskündigung gestattet wird. Die Tarifvertragsparteien konnten in der besonderen Situation durch die massenhaften Widersprüche gegen den Teilbetriebsübergang den für eine ordentliche betriebsbedingte (Änderungs-)kündigung geltenden Prüfungsmaßstab genügen lassen. Die bisher ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer sind durch die Regelungen in § 2 Abs. 4 TVb Nr. 741 und der Anlage 1 zur TVb Nr. 741 zumindest generell zusätzlich geschützt, da vorhandene freie Arbeitsplätze vorrangig ihnen zustehen. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Änderungskündigung aus wichtigem Grund müssen nicht erfüllt sein (vgl. dazu BAG Urteil vom 05. Februar 1998 – 2 AZR 227/97– NZA 1998, 771) . 4. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 2 Abs. 6 Satz 3 TVb Nr. 741 sind erfüllt, so dass das Kündigungsverbot gem. §§ 53 Abs. 3, 55 Abs. 2 BAT zu Lasten des Klägers aufgehoben ist. a) Der Kläger fällt unter den persönlichen Geltungsbereich der TVb Nr. 741 (§ 1 Abs. 1). Er ist Arbeitnehmer der C AG, er war von dem zum 01. Juli 2004 erfolgten Teilbetriebsübergang des Bereichs "BVD-F" auf die B GmbH (mittlerweile: C D GmbH) betroffen und hat auf das Unterrichtungsschreiben über den Betriebsübergang vom 27. Oktober 2003 (Anlage B 2 zur Berufungsbegründung, Bl. 176 - 179 d.A.) dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses mehrfach widersprochen (z.b. Anlage B 4 zur Berufungsbegründung, Bl. 181 d.A.) Diese Feststellung erfordert hier keine abschließende Prüfung durch die Kammer, ob tatsächlich ein Teilbetriebsübergang i. S. d. § 613 a Abs. 1 BGB von der Abteilung "BVD-F" auf die C D GmbH erfolgte. Durch § 1 Abs. 1 TVb Nr. 741 haben die Tarifpartner nicht die Geltung der Regelungen des von ihnen geschlossenen Tarifvertrags an das ggf. gerichtlich zu überprüfende Vorliegen eines Betriebsübergangs geknüpft, sondern den persönlichen Anwendungsbereich des Tarifvertrags festgelegt. Erfasst werden sollten diejenigen Arbeitnehmer der Beklagten in der Frachtabteilung, die wegen der rechtlichen Beurteilung der Ausgliederung als Teilbetriebsübergang gem. § 613 a Abs. 5 BGB unterrichtet wurden und die von ihrem Widerspruchsrecht nach § 613 a Abs. 6 BGB Gebrauch gemacht haben. Zu dieser Gruppe gehört der Kläger. b) Die Beklagte hat dem Kläger ein Beschäftigungsangebot gem. § 2 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 TVb Nr. 741 gemacht, indem sie ihm anbot, in der neu gegründeten Abteilung "Frachtservice" tätig zu werden und damit im Wege der Arbeitnehmerüberlassung weiter in seiner bisherigen Funktion zu arbeiten. Ob die Beklagte darüber hinaus verpflichtet war, dem Kläger auch einen "gleichwertigen Arbeitsplatz" i. S. d. § 2 Abs. 2 TVb Nr. 741 anzubieten, ist für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 6 Satz 3 TVb Nr. 741 nicht erheblich. Es kommt nur auf die Ablehnung eines von dem Tarifvertrag vorgesehenen Beschäftigungsangebots durch den Arbeitnehmer an. Mögliche Fehler der Beklagten bei der nach § 2 TVb Nr. 741 vorzunehmenden Prüfung einer Beschäftigungsmöglichkeit würden zur Unwirksamkeit der daraufhin erklärten Änderungskündigung führen, schließen eine Änderungskündigung gegenüber einem ansonsten dem Sonderkündigungsschutz nach §§ 53 Abs.3, 55 Abs. 2 BAT unterliegenden Arbeitnehmer jedoch nicht aus. II. Die danach zulässige ordentliche Änderungskündigung für das Arbeitsverhältnis des Klägers ist sozial gerechtfertigt, § 2 KSchG. 1. Bei der Überprüfung der sozialen Rechtfertigung einer Änderungskündigung ist Maßstab, ob die dem Arbeitnehmer zugemutete Änderungen durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist und keine weitergehenden Änderungen aufgezwungen werden, als er durch das Erfordernis unmittelbar geboten. Das Bedürfnis der Beschäftigung des Klägers zu den bisherigen Vertragsbedingungen ist weggefallen. Dringende betriebliche Erfordernisse i. S. d. §§ 1 Abs. 2, 2 KSchG liegen vor. Die Beklagte hat sich auch darauf beschränkt, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Kläger billigerweise hinnehmen muss (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). a) Entgegen der Beurteilung des Klägers ist die bisher von ihm ausgeübte Tätigkeit entfallen, auch wenn er weiterhin – als Leiharbeitnehmer – als Bereichsleiter oder in ähnlicher Funktion tätig ist. aa) Der Wegfall eines Beschäftigungsbedürfnisses zu den bisherigen Bedingungen kann auf einer unternehmerischen Entscheidung zur Umstrukturierung des gesamten oder von Teilen eines Betriebes oder einzelner Arbeitsplätze beruhen, von der auch das Anforderungsprofil der im Betrieb nach Umstrukturierung verbleibenden Arbeitsplätze erfasst werden kann (BAG Urteil vom 29. März 2007 – 2 AZR 31/06– NZA 2007, 855; BAG Urteil vom 23. Juni 2005 – 2 AZR 642/04– NZA 2006, 92) . Eine Änderungskündigung ist u.a. durch dringende betriebliche Erfordernisse i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb überhaupt oder unter Zugrundelegung des Vertragsinhalts zu den bisherigen Arbeitsbedingungen entfällt (BAG Urteil vom 29. März 2007 – 2 AZR 31/06– NZA 2007, 855; BAG Urteil vom 21. Februar 2002 – 2 AZR 556/00– DB 2006, 2276) . Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die unternehmerische Organisationsentscheidung getroffen hat, bestimmte Arbeiten an ein anderes Unternehmen zur selbstständigen Erledigung zu vergeben (BAG Urteil vom 29. März 2007 – 2 AZR 31/06– NZA 2007, 855; BAG Urteil vom 26. September 1996 – 2 AZR 200/96– NZA 1997, 202) . Eine solche Organisationsentscheidung unterliegt im Kündigungsschutzprozess nur einer Missbrauchskontrolle. Sie ist lediglich dahingehend zu überprüfen, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist und ob sie ursächlich für den vom Arbeitgeber geltend gemachten Änderungsbedarf ist (BAG Urteil vom 29. März 2007 – 2 AZR 31/06– NZA 2007, 855; BAG Urteil vom 23. Juni 2005 – 2 AZR 642/04– NZA 2006, 92) . bb) Unter Berücksichtigung dieses – aus dem Urteil des BAG vom 29. März 2007 zur Änderungskündigung eines noch nicht tariflich unkündbaren Kollegen des Klägers in der Frachtabteilung des A Flughafens zitierten – Maßstabs hat der Kläger nicht nachgewiesen, das Bedürfnis für seine Beschäftigung auf seinem alten Arbeitsplatz sei nicht entfallen. Die Beklagte hat die unternehmerische Entscheidung getroffen und umgesetzt, die Abteilung BVD-F aufzugeben und die dort zuvor erledigten Arbeiten im Wege eines Teilbetriebsübergangs auf die Tochtergesellschaft C D GmbH zu übertragen. Die Voraussetzungen eines Teilbetriebsübergangs liegen vor. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main im Urteil vom 27. Juni 2007 besaß die Abteilung BVD-F eine große Halle auf dem Flughafengelände mit Lager- und Büroraum sowie eine Wiegestation direkt vor der Halle mit Büro und Unterkunftscontainern. Sie verfügte außerdem über Flurförderfahrzeuge, insbesondere Gabelstapler zum Transport von Packstücken, Paletten und Containern, vornehmlich innerhalb der Halle, Lagereinrichtungen sowie eine übliche Büroausstattung und ein EDV-System zur administrativen Abwicklung der Frachtabfertigung. Die Beklagte hat unter den 30. Januar 2004 mit der C D GmbH, damals noch unter dem Namen B GmbH, einen Vertrag zur Übertragung des Frachtgeschäfts mit Wirkung zum 01. Juli 2004 geschlossen. Durch diesen Vertrag wurden alle für die Frachtabfertigung notwendigen Betriebsmittel übertragen und die Überleitung der Verträge mit den Fluggesellschaften geregelt. Der damalige Leiter der Frachtabfertigung, Herr K, wurde Geschäftsführer der C D GmbH. Die frühere Frachtabteilung BVD-F bei der Beklagten ist als Organisationseinheit zum 01. Juli 2004 aufgelöst worden. Die Ausgliederungsentscheidung der Beklagten war auch wieder offensichtlich unsachlich, unvernünftig noch willkürlich. In Übereinstimmung mit der Begründung des BAG in seinem Urteil vom 29. März 2007 (– 2 AZR 31/06 – NZA 2007, 855 ) kann nicht festgestellt werden, dass der Ausgliederung der Frachtabteilung durch die Beklagte ein Fall zu Grunde liegt, der mit dem Ausgangsfall der Entscheidung des BAG vom 26. September 2002 (– 2 AZR 36/01 – NZA 2003, 549) übereinstimmt. Es kann dahinstehen, ob die C D finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eigenständig ist. Die Beklagte hat ihr Ziel, den Teilbereich Frachtabfertigung kostengünstiger zu gestalten, nicht durch die Verdrängung des Kündigungsschutzes der bei ihr beschäftigten Frachtmitarbeiter zu erreichen versucht, sondern durch den Teilbetriebsübergang auf die C D GmbH gerade den Erhalt der Arbeitsplätze nach Vorgabe des § 613 a BGB beabsichtigt. Die Einstellung neuer Arbeitnehmer auf Kosten der Entlassung der bisherigen Beschäftigten war nicht Ziel der Beklagten. Deshalb kann keine missbräuchliche Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes angenommen werden. Die vom Kläger angeführte "inhouse-Variante", welche von dem Betriebsrat statt einer Ausgliederung vorgeschlagen wurde (Kopie als Anlage K 14 zur Klageschrift, Bl. 63 - 68 d.A.) rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines missbräuchlichen Vorgehens der Beklagten. Die Möglichkeit, auf eine Fremdvergabe zu verzichten, ist geprüft worden. Die Entscheidung der Beklagten, an einer Ausgliederung festzuhalten, ist hinzunehmen, weil ihr eine andere Zuordnung bestimmter Konzernkosten zugrunde liegt. Sie ist damit nicht willkürlich vollzogen worden. b) Die Beklagte hatte dem Kläger auch nur solche Vertragsänderungen vorgeschlagen, die dieser billigerweise hinnehmen musste. aa) Die dem Kläger mit der Kündigung vorgeschlagene Änderung seines Arbeitsvertrages war eindeutig. Die vom Kläger gerügte Wahlmöglichkeit ergibt sich unmittelbar aus der TVb Nr. 741. Sie setzt voraus, dass der Kläger in einem ersten Schritt der Vertragsänderung zustimmt, dass sich die Bedingungen seines Arbeitsverhältnisses nach der TVb Nr. 741 richten. Er konnte sich dann gem. § 9 TVb Nr. 741 für eine Erhöhung der Arbeitszeit und auch eine Verringerung des Urlaubsanspruchs zur faktischen Erhöhung der Vergütung nach der TVb Nr. 741 entscheiden, um den Einkommensverlust durch den Tarifwechsel zu begrenzen. bb) Ob ein Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung zu akzeptieren hat, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, den Inhalt des Arbeitsvertrages den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Wenn durch das Änderungsangebot neben der Tätigkeit auch die Gegenleistung geändert werden soll, sind beide Elemente des Änderungsangebots am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Eine gesonderte Rechtfertigung der Vergütungsänderung ist nur dann entbehrlich, wenn sich die geänderte Vergütung aus einem im Betrieb angewandten Vergütungssystem ergibt ("Tarifautomatik", vgl. BAG Urteil vom 23. Juni 2005 – 2 AZR 642/04– NZA 2006,92) . Das BAG hat anlässlich der bereits angeführten Überprüfung einer gegenüber einem Kollegen des Klägers erklärte Änderungskündigung wegen der Ausgliederung der Frachtabteilung die Anwendung der zu einer Entgeltkürzungen im Wege der Änderungskündigung anzuwendenden Rechtsprechung verneint (BAG Urteil vom 29. März 2007 – 2 AZR 31/06– NZA 2007,855) . Es handele sich nicht um eine Lohnkürzung bei unverändertem Inhalt der Arbeitspflicht, sondern um eine Änderung der Tätigkeit und eine daran anknüpfende Neufestsetzung des Lohnes. Dem schließt die Kammer sich an. Die mit der Änderungskündigung verbundene Entgeltverringerung ist deshalb nicht bereits unwirksam, weil andere Arbeitnehmer der Beklagten ihr Entgelt in unveränderter Höhe weiter erhalten. Das Angebot der geringeren Vergütung ist nach dem vorstehend angeführten Maßstab auch nicht unverhältnismäßig. Das geänderte Vergütungssystem ist von in der Beklagten mit einer für den Betrieb zuständigen Gewerkschaft tarifvertraglich vereinbart worden. Die Vergütungen sind in dem Tarifvertrag für die von dem Verleih betroffenen Arbeitnehmern bei der C D GmbH festgesetzt worden. Sie unterschreitet nicht das Entgelt, welches der Kläger bei der C D GmbH erhalten würde, wenn er den Betriebsübergang nicht widersprochen hätte. Für diesen Betrieb gelten die Tarifverträge des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen. Sie sehen für die vom Kläger zuvor bei der Beklagten verrichtete Tätigkeit eine geringere Vergütung vor. Als Verleiher müsste die Beklagte nach § 9 Ziff. 2 AÜG dem Kläger nur die Vergütung zahlen, welche Arbeitnehmer der C D GmbH erhalten. 2. Eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung des Klägers auf einem anderen als dem angebotenen Arbeitsplatz zur Vermeidung der Änderungskündigung bestand nicht. Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen beschäftigen kann. Dies gilt auch bei der Änderungskündigung. Diese ist nicht "dringend", wenn der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz zu geringfügiger veränderten Bedingungen beschäftigt werden kann. Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist damit dann beachtlich, wenn sie für den Arbeitnehmer weniger Änderungen mit sich bringt als das Änderungsangebot, welches Gegenstand der Kündigung ist. Beruft ein Arbeitnehmer sich im Kündigungsschutzprozess auf die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung muss er darlegen, wie er sich die andere Beschäftigung vorstellt, ohne jedoch einen konkreten freien Arbeitsplatz aufzeigen zu müssen. Es ist dann Sache des Arbeitgebers darzulegen und zu beweisen, dass eine solche Beschäftigungsmöglichkeit nicht zur Verfügung stand (BAG Urteil vom 29. März 1990 – 2 AZR 369/89– NZA 1991, 181) . Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass die Beklagte ihn auf einem anderen freien Arbeitsplatz hätte beschäftigen können. Soweit er auf die Stellungnahme des Betriebsrats vom 13. Dezember 2004 (Anlage K 13 zur Klageschrift, Bl. 62 d.A.) Bezug genommen hat, sind die Stellen, auf die er sich vor der Kündigung bewarb, weder zeitlich noch inhaltlich genauer beschreiben worden. 3. Die dem Kläger gegenüber am 15. Dezember 2004 erklärte Änderungskündigung verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 3, 2 KSchG, weil die Beklagte keine Sozialauswahl durchführte. Die Beklagte hatte dargelegt, dass auch eine Sozialauswahl zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers den geänderten Bedingungen anzupassen war. Mit diesem Vortrag war sie im Rechtsstreit nicht präkludiert. a) Eine Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG ist auch bei einer Änderungskündigung nicht entbehrlich. Anders als bei einer Beendigungskündigung ist bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung die Sozialauswahl jedoch nicht an der Prüfung auszurichten, welcher von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern durch den Verlust des Arbeitsplatzes am wenigsten hart getroffen wird. Da bei der ordentlichen Änderungskündigung unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer sie unter Vorbehalt angenommen hat oder nicht, die soziale Rechtfertigung des Änderungsangebots im Vordergrund steht, ist bei der sozialen Auswahl primär darauf abzustellen, wie sich die vorgeschlagene Vertragsänderung auf den sozialen Status vergleichbarer Arbeitnehmer auswirkt. Es ist vor allem zu prüfen, ob der Arbeitgeber, statt die Arbeitsbedingungen des gekündigten Arbeitnehmers zu ändern, diese Änderung einem anderen vergleichbaren Arbeitnehmer hätte anbieten können, dem sie in sozialer Hinsicht eher zumutbar gewesen wäre. Hinzu kommt, dass für die in die Sozialauswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer ein anderer Maßstab gilt als bei der Beendigungskündigung. Bei der Änderungskündigung ist zu fordern, dass die einzubeziehenden Arbeitnehmer auch für die Tätigkeit, die Gegenstand des Änderungsangebotes ist, wenigstens annähernd gleich geeignet sein müssen. Die Austauschbarkeit muss sich also auch auf den mit der Änderungskündigung angebotenen Arbeitsplatz beziehen (BAG Urteil vom 18. Januar 2007 – 2 AZR 796/05– DB 2007, 2097; LAG Baden-Württemberg Urteil vom 05. Januar 2007 – 7 Sa 93/06– NZA-RR 2007, 406) . Eine Sozialauswahl war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil der Kläger die Kündigungssituation durch seinen Widerspruch gegen den Teilbetriebsübergang mit verursacht hat. Das Bundesarbeitsgericht hat bisher offen gelassen, ob bei Widerspruch einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern gegen einen Betriebsübergang, was bei einer dann durchzuführenden Sozialauswahl zu schweren betrieblichen Ablaufstörungen wegen der erheblichen Umorganisationen führen kann, Gruppen vom Betriebsteilübergang nicht betroffener Arbeitnehmer nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen wären (BAG Urteil vom 31. Mai 2007 – 2 AZR 276/06– NZA 2008, 33) . Eine solche Situation ist für die dem Kläger im Dezember 2004 erklärte Änderungskündigung auszuschließen. Der Kläger gehört zu einer relativ kleinen Zahl von Arbeitnehmern, gegenüber denen die Beklagte im Dezember 2004 vorsorglich eine weitere Änderungskündigung aussprach, nachdem die Änderungskündigung vom März 2004 erstinstanzlich für unwirksam erklärt worden war. Da der Kläger und seine Kollegen bereits im Dezember 2003 Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprochen hatten, waren ein Jahr später Ablaufstörungen nicht mehr zu befürchten. b) Die Beklagte ist mit dem Vortrag, dass dem Kläger auch bei Durchführung einer Sozialauswahl eine Änderungskündigung hätte erklärt werden müssen, nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie davon ausging, eine Sozialauswahl sei entbehrlich und dementsprechend den bei ihr gebildeten Betriebsrat am 06. Dezember 2004 auch nicht über das Ergebnis einer solchen Sozialauswahl informierte (vgl. Anlage B 1 zur Berufungsbegründung, Bl. 172 - 175 d.A.). Der Arbeitgeber kann sich im Kündigungsschutzprozess nicht auf Kündigungsgründe oder für einen Kündigungssachverhalt wesentliche Umstände berufen, die er dem Betriebsrat nicht mitgeteilt hat. § 102 BetrVG bildet insoweit ein Verwertungsverbot (BAG Urteil vom 02. Juni 2005 – 2 AZR 480/04– NZA 2006, 207; BAG Urteil vom 11. Dezember 2003 – 2 AZR 536/02– AP KSchG 1969 Soziale Auswahl, Nr. 65) . Dies gilt jedoch nicht für eine im Prozess erfolgende Erweiterung der Gründe für eine Sozialauswahl auf Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber übersehen und oder nicht für vergleichbar gehalten hat. Wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat über einen objektiv zu kleinen Kreis von Arbeitnehmern unterrichtet habe, die er in die soziale Auswahl einbezogen hat, so ist zumindest für den Betriebsrat erkennbar, dass andere als die genannten Arbeitnehmer als nicht vergleichbar beurteilt wurden (BAG Urteil vom 15. Juni 1989 – 2 AZR 580/88– NZA 1990, 226; BAG Urteil vom 21. September 2000 – 2 AZR 385/99– DB 2001, 1207) . Entsprechendes muss auch gelten, wenn der Arbeitgeber annahm, eine Sozialauswahl sei nicht durchzuführen. Bei einer fehlerhaften sozialen Auswahl entfällt nicht das dringende betriebliche Erfordernis einer Kündigung. Vielmehr ist die Kündigung trotz des Vorliegens eines solchen Erfordernisses sozial ungerechtfertigt (BAG Urteil vom 29. März 1990 – 2 AZR 169/89 – NZA 1991, 181 ) . Es wird also nicht ein Kündigungsgrund gegen einen anderen ausgetauscht. Trägt der Arbeitgeber nachträglich im Kündigungsrechtsstreit zum fiktiven Ergebnis einer von ihm tatsächlich nicht durchgeführten Sozialauswahl vor, liegt darin damit auch kein Nachschieben eines Kündigungsgrundes, sondern eine Konkretisierung des Kündigungssachverhaltes, welcher auf Einwendungen des Arbeitnehmers vorzunehmen ist (vgl. BAG Urteil vom 29. März 1990 – 2 AZR 369/89– NZA 1991, 181; HaKo-Nägele, KSchG, 3. Aufl., § 102 BetrVG Rz 112) . Der Arbeitgeber hat zu einer Sozialauswahl nicht von sich aus, sondern nur auf Rüge des Arbeitnehmers vorzutragen (§ 1 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. KSchG). Dies rechtfertigt es, nicht zwischen der Situation einer fehlerhaft zu engen sozialen Auswahl und der irrtümlich unterbliebenen Sozialauswahl zu unterscheiden. Hört ein Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung an, ohne zu einer vorgenommenen Sozialauswahl vorzutragen und entspricht dies seiner Rechtsauffassung, eine Sozialauswahl sei entbehrlich, kann der Betriebsrat ebenfalls daraus folgern, dass eine Überprüfung der Kündigungsentscheidung nach § 1 Abs. 3 KSchG unterblieben ist. Ein Arbeitgeber ist danach nicht mit dem Vortrag gemäß § 102 BetrVG präkludiert, eine von ihm nicht durchgeführte Sozialauswahl hätte an der sozialen Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigung nichts geändert (anders: LAG Baden-Württemberg Urteil vom 05. Januar 2007 – 7 Sa 93/06– NZA-RR 2007, 406). c) Die Beklagte hat dargelegt, dass der Kläger mit anderen Arbeitnehmern außerhalb der früheren Abteilung BVD-F nicht vergleichbar im Sinne der §§ 1 Abs. 3, 2 KSchG ist. Vergleichbar sind nur solche Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts gegeneinander austauschen kann. Deshalb kommen für eine Sozialauswahl im Streitfall zumindest nur solche Arbeitnehmer in Betracht, die wie der Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT IV b erhalten (vgl. BAG Urteil vom 23. November 2004 – 2 AZR 38/04– NZA 2005, 986) . In allen anderen Fällen wäre bereits zur Herstellung der Vergleichbarkeit, nicht erst als Folge, eine Änderungskündigung erforderlich. Die Beklagte hat die Vergütungsstruktur innerhalb der verschiedenen Unterbereiche der Bodenverkehrsdienste (Fracht, Gepäck, Flugzeugabfertigung, Transport) und für die Passagierdienste nachvollziehbar erläutert. Danach erhalten außerhalb der früheren Frachtabteilung nur Gruppenleiter und Sachbearbeiter eine Vergütung nach BAT IV b. Im Bereich der Passagierabfertigung wird nur ein Betriebsleiter mit Sonderaufgaben nach BAT IV b vergütet. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, dass sie Positionen im Bodenverkehrsdienst, welche über den Qualifikationsgrad "Geprüfter Flugzeugabfertiger" und eine Vergütung nach (maximal) HLT 5 hinausgehen, nur mit Personen besetzt, die zuvor in einem der spezifischen Unterbereiche der Bodenverkehrsdienste (Frachtabfertigung, Gepäcksabfertigung, Transport oder Flugzeugabfertigung) ausreichende Berufserfahrung erworben haben. Dem ist der Kläger in der Sache nicht entgegengetreten. Auch die Kammer ist zunächst davon ausgegangen, dass Arbeitnehmer ohne einen einschlägigen berufsqualifizierenden Abschluss, die im Bereich der Bodenverkehrsdienste eine interne Ausbildung durchlaufen haben, gegeneinander austauschbar sind. Dies betrifft aber allenfalls nach dem HLT vergütete Tätigkeiten. Arbeitnehmer der früheren Frachtabteilung wie der Kläger, die als so genannte Betriebsangestellte nach BAT vergütet wurden und sich ausgehend von der IHK-Prüfung "Geprüfter Flugzeugabfertiger" weiter qualifiziert haben, sind nicht mit Gruppenleitern in den übrigen Bereichen der Bodenverkehrsdienste oder in der Passagierabfertigung vergleichbar, weil ihnen die Berufserfahrung dieser Sparten fehlt. Die tarifliche Gleichwertigkeit unterschiedlicher Tätigkeiten führt nicht zu ihrer Vergleichbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG, da ihnen zumindest teilweise unterschiedliche Ausbildungswege zu Grunde liegen. Eine Austauschbarkeit derjenigen Arbeitnehmer der früheren Frachtabteilung, die nach derselben Vergütungsgruppe vergütet werden, braucht nicht festgestellt zu werden, die die Abteilung BVD-F insgesamt von dem Teilbetriebsübergang betroffen ist. Nach dem oben dargelegten Maßstab zur Sozialauswahl bei einer Änderungskündigung sind vergleichbar auch nur solche Arbeitnehmer, welche auch im Hinblick auf das Änderungsangebot gegeneinander austauschbar sind. Vortrag des Klägers dazu, dass Arbeitnehmer in den Unterbereichen Gepäck, Flugzeugabfertigung und Transport oder der Passagierabfertigung nach Einarbeitung seine Tätigkeit als Bereichsleiter in der Frachtabfertigung übernehmen könnten, ist nicht erfolgt. Seine Erläuterungen zum Inhalt der von ihm zumindest bis zum Teilbetriebsübergang ausgeübten Tätigkeit anlässlich der Verhandlung vom 22. Oktober 2008 haben vielmehr bestätigt, dass seine Aufgabe nur von einer Person ausgeführt werden könnte, die ebenso wie er Erfahrung als Dokumentarist, Einsatzleiter und Kundenbetreuer in der Frachtabteilung gesammelt hat (vgl. Sitzungsprotokoll, Bl. 338 d.A.) 4. Ein Verstoß gegen § 102 Abs. 1 BetrVG ist nicht festzustellen. Die Anhörung des Betriebsrat vom 6. Dezember 2004 ist nach dem Grundsatz der subjektiven Determination ausreichend (Anlage B 1 zur Berufungsbegründung, Bl. 172 - 175 d.A.). Da die Beklagte eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger auf einem freien Arbeitsplatz verneint hatte, musste sie dazu nicht weiter vortragen. III. Der im Berufungsrechtszug angefallene Hilfsantrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Leistung einer Abfindung als Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 3 BetrVG ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte es trotz einer Betriebsänderung unterlassen hat, über einen Interessenausgleich zu verhandeln. Der Kläger wegen der Änderungskündigung nicht entlassen worden. Deshalb kann er nicht gem. § 113 Abs. 1 und 3 BetrVG eine Entschädigung durch Abfindung verlangen. Seinen Schaden i.S.d. § § 113 Abs. 2 und 3 BetrVG wegen der eingetretenen Änderungen hat er nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für den Hauptantrag zuzulassen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung. Der am ... 19... geborene, verheiratete, und gegenüber zwei Kindern zu Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit 20. Oktober 1986 Arbeitnehmer der Beklagten bzw. von deren Rechtsvorgängerin. Zur Einstellung wurde der Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 1986 geschlossen, durch welchen dem Kläger eine Vergütung als Arbeiter nach dem HLT (Hessischer Lohntarif gemeindliche Verwaltungen und Betriebe) zugesagt wurde (vgl. Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 27 f. d.A.). Durch Vereinbarung vom 02. Juni 1989 wechselte der Kläger mit Wirkung zum 01. Mai 1989 als Frachtabfertiger in ein Angestelltenverhältnis und erhielt eine BAT-Vergütung (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 29 f. d.A.). Der Kläger besitzt einen Hauptschulabschluss und war ca. 12 Jahre als Zimmermann und Dachdecker tätig. Während seiner Tätigkeit für die Beklagte hat der Kläger bisher ausschließlich im Bodenverkehrsdienst im Unterbereich Fracht gearbeitet. Er hat die IHK-Prüfung "Geprüfter Flugzeugabfertiger" erfolgreich abgelegt. Neben der Pkw-Fahrerlaubnis besitzt der Kläger den Vorfeldführerschein und einen Führerschein für Stapler bis 20 Tonnen. Er hat gute allgemeine PC-Kenntnisse einschließlich von Komponenten der MS-Office-Software und besitzt Grundkenntnisse in Englisch. Als Bereichsleiter der Abteilung Bodenverkehrsdienste Fracht, Bereich Kundenservice (BVD-F 2), dem 36 Arbeitnehmer unterstellt waren, erzielte der Kläger vor Ausspruch der streitgegenständlichen Änderungskündigung vom 15. Dezember 2004 eine Vergütung von € 3.410,29 brutto monatlich auf der Grundlage einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b, Stufe 10. Der Kläger ist – anders als die Beklagte – nicht tarifgebunden. Zur Geltung von Tarifwerken für das Arbeitsverhältnis ist in dem Änderungsvertrag der Parteien vom 01. Mai 1989 (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 29 f. d.A.) folgendes geregelt worden: "... Für das neue Arbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) einschließlich der für die Flughafen A AG geltenden Zusatzbestimmungen, die betriebsüblichen Regelungen und die Dienstvorschriften. ..." Die Beklagte beschäftigt regelmäßig etwa 13.000 Arbeitnehmer. Sie betrieb u.a. die Abfertigung von Luftfracht am Flughafen A in der Abteilung BVD-F. Dort waren ca. 600 Arbeitnehmer – darunter der Kläger – beschäftigt. Die Beklagte nahm in dieser Abteilung zum Einen mit eigenem Personal die von Frachtführern im Auftrag von Luftverkehrsgesellschaften angelieferte Luftfracht entgegen, lagerte sie zwischen, kommissionierte die Luftfracht nach Angaben der Luftverkehrsgesellschaft, verwog sie und stellte sie zur Verladung in Flugzeugen bereit (so genannter Export). Zum Anderen übernahm die Beklagte Luftfracht auf Paletten oder in Containern von Luftverkehrsgesellschaften, die aus Flugzeugen entladen worden war. Die Beklagte lagerte auch diese Fracht vorübergehend ein, bis sie von einem Frachtführer oder Endkunden der Luftverkehrsgesellschaft abgeholt wurde (so genannter Import). Zu der Tätigkeit der Arbeitnehmer in der Abteilung BVD-F gehörte weder die Verladung der Fracht in die Flugzeuge noch die Entladung der Flugzeuge. Zu den Bodenverkehrsdiensten zählen neben der Frachtabteilung auch die Abteilungen "Gepäck", "Transport" und "Flugzeugabfertigung". Nicht zu den Bodenverkehrsdiensten gehört die Abteilung Passagierabfertigung. Die Abteilung BVD-F besaß eine große Halle auf dem Flughafengelände mit Lager- und Büroraum sowie eine Wiegestation direkt vor der Halle mit Büro- und Unterkunftscontainern. Sie besaß außerdem Flurförderfahrzeuge, insbesondere Gabelstapler zum Transport von Packstücken, Paletten und Containern, vornehmlich innerhalb der Halle, Lagereinrichtungen in der Halle sowie eine übliche Büroausstattung und ein EDV-System zur administrativen Abwicklung der Frachtabfertigung. Am 14. April 2003 beschloss der Vorstand der Beklagten zur Vermeidung sich erhöhender Verluste dieser Abteilung, den Bereich BVD-F in eine hundertprozentige Tochter, die B GmbH zu verlagern (mittlerweile umfirmiert in C D GmbH). Die Beklagte war durch Verbandsmitgliedschaft an den BAT und den BMT-G II gebunden und hatte mit allen Arbeitnehmern die Geltung dieser Tarifwerke zwecks Gleichstellung vereinbart. Die Tochtergesellschaft der Beklagten ist dagegen Mitglied in der Vereinigung des Verkehrsgewerbes in Hessen e.V., und wendet die von dieser mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di) geschlossenen Tarifverträge für die Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen an. Sie zahlt danach niedrigere Vergütungen. Der Aufsichtsrat der Beklagten stimmte am 24. September 2003 der konzerninternen Verlagerung zum 01. Juli 2004 zu (Anlage B 12 zur Berufungsbegründung, Bl. 125 d.A.). Auf Grund der innerbetrieblichen Diskussion und der Verhandlungen mit dem Betriebsrat zeichnete sich jedoch ab, dass die Mehrzahl der Beschäftigten der Abteilung BVD-F einem Betriebsübergang widersprechen werde. Die Beklagte richtete daher in dem Bereich Bodenverkehrsdienste die neue Abteilung Frachtservice (BVD-FS) ein. In dieser Abteilung sollten die Beschäftigten aus der Abteilung BVD-F aufgefangen werden, die einem Betriebsübergang widersprechen würden. Die in der neuen Abteilung BVD-FS beschäftigten Arbeitnehmer sollten dann im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei der B GmbH (C D GmbH) eingesetzt werden. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 unterrichtete die Beklagte den Kläger über den bevorstehenden Betriebsübergang (Anlage B 2 zur Berufungsbegründung, Bl. 176 - 179 d.A.). Der Kläger widersprach – wie ca. 550 weitere Arbeitnehmer – dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Tochtergesellschaft, dies mehrfach (Anlage B 4 zur Berufungsbegründung, Bl. 181 d.A. sowie Anlagen K 6 und K 9 zur Klageschrift, Bl. 40, 45 d.A.). Am 19. Dezember 2003 schlossen der Hessische Arbeitgeberverband der Gemeinden und Kommunalverbände, dessen Mitglied die Beklagte ist, und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di) durch die Landesbezirksleitung Hessen die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 741. Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung zum BAT und zum BMT-G II für die Beschäftigten der Abteilung "Frachtservice" bei der C AG (im Folgenden: TVb Nr. 741). Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Abteilung BVD-F, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Tochtergesellschaft widersprochen haben. Die Regelung zum Kündigungsschutz durch § 2 TVb Nr. 741 lautet: "§ 2 Kündigungsschutz, Arbeitsplatzangebot, Beschäftigungssicherung (1) Gegenüber Arbeitnehmern, die dem Betriebsübergang widersprechen, sollen grundsätzlich keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden. (2) Machen Arbeitnehmer von ihrem Widerspruchsrecht nach § 613 a Abs. 6 BGB Gebrauch, hat die C AG zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem freien gleichwertigen Arbeitsplatz in Betracht kommt. Gleichwertig in diesem Sinne ist ein Arbeitsplatz, wenn sich durch die neue Tätigkeit a). die bisherige Eingruppierung nicht verändert oder b). bei einem Arbeitsplatzwechsel, der mit einem Statuswechsel verbunden ist (Wechsel vom Arbeiter zum Angestellten oder umgekehrt), die Summe der monatlichen Stammbezüge nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers verändert und der Arbeitnehmer im bisherigen zeitlichen Umfang voll- bzw. teilzeitbeschäftigt bleibt. Protokollerklärung zu Abs. 2 Buchstabe b: Bei der Ermittlung der Summe der monatlichen Stammbezüge bleibt eine etwaige Absicherung nach den Grundsätzen der Betriebsvereinbarung Nummer 52 bei der F. AG außer Ansatz. (3) Im gegenseitigen Einvernehmen kann jederzeit auch ein Arbeitsplatz übertragen werden, der die Anforderungen nach Abs. 2 nicht erfüllt. (4) Für die Besetzung von freien Arbeitsplätzen gelten die Auswahlrichtlinien nach der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag. (5) Stehen gleichwertige Arbeitsplätze im Sinne von Abs. 2 nicht oder nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung und ist daher eine Weiterbeschäftigung widersprechender Arbeitnehmer auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz nicht möglich, ist die C AG verpflichtet, den betroffenen Arbeitnehmern einen Arbeitsplatz in der Abteilung "Frachtservice" anzubieten. Zu den Arbeitsbedingungen in dieser neu einzurichtenden Abteilung sind die Regelungen in den §§ 3 ff. zu beachten. (6) Im Sinne der Beschäftigungssicherung sind die Arbeitnehmer verpflichtet, einen angebotenen Arbeitsplatz im Sinne der Abs. 2 und 5 anzunehmen. Gegenüber Arbeitnehmern, die sowohl etwaige Beschäftigungsangebote nach Abs. 2 als auch die Beschäftigungsmöglichkeit nach Abs. 5 ablehnen, werden Änderungskündigungen mit dem Ziel, die Arbeitnehmer in den Bereich Frachtservice und den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu versetzen, ausgesprochen. Nehmen Arbeitnehmer die geänderten Arbeitsbedingungen im Sinne der Änderungskündigung nicht an, sind Beendigungskündigungen zulässig, §§ 53 Abs. 3, 55 Abs. 2 BAT und § 52 BMT-G II finden insoweit keine Anwendung." Die Vergütung ist bei einer Beschäftigung in der Abteilung Frachtservice (BVD-FS) nach der TVb Nr. 741 geringer als bisher. Das Landesarbeitsamt Hessen erteilte der Beklagten am 22. Dezember 2003 die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern. Die Beklagte beschäftigt ihrerseits auch Leiharbeitnehmer der E GmbH, einer 100%igen Tochter, welche sie auch in den Abteilungen der Bodenverkehrsdienste einsetzt. Mit Datum vom 30. Januar 2004 schloss die Beklagte mit der Tradeport B GmbH (mittlerweile: C D GmbH) einen Vertrag zur Übertragung des Frachtgeschäfts. Die Beklagte erklärte erstmals mit Schreiben vom 25. März 2004 gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung mit dem Angebot, über die neue Abteilung BVD-FS an die C D GmbH entliehen und entsprechend der TVb Nr. 741 vergütet zu werden. Der vom Kläger dagegen erhobenen Kündigungsschutzklage (Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 17/18 Ca 349/04 –, s. auch Urteil vom 20. Oktober 2004 als Anlage K 10 zur Klageschrift, Bl. 46 - 55 d.A.) ist rechtskräftig stattgegeben worden. Die Kündigung war sozial ungerechtfertigt, da die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zum 01. Juli 2004 wirksam werden und damit vor Ablauf der für eine ordentliche Kündigung zu wahrenden tariflichen Kündigungsfrist zum 30. September 2004 eintreten sollte (vgl. BAG Urteil vom 21. September 2006 – 2 AZR 120/06– NZA 2007, 435). Mit Schreiben vom 06. Dezember 2004 hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat zur beabsichtigten erneuten Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers an. Wegen des Inhalts des Anhörungsschreibens wird Bezug genommen auf die Anlage B 1 zur Berufungsbegründung (Bl. 172 - 175 d.A.). Das Anhörungsschreiben ging dem Betriebsrat am 07. Dezember 2004 zu. Der Betriebsrat antwortete mit Schreiben vom 13. Dezember 2004, er sehe sich nicht in der Lage eine abschließende Stellungnahme zu dem Kündigungsbegehren abzugeben. Außerdem sei der Eindruck entstanden, Herr F solle als unverzichtbarer Spezialist im Bereich Frachtservice gehalten werden, da sämtliche Anfragen des Klägers zu anderen Einsatzgebieten negativ beschieden wurden (Anlage K 13 zur Klageschrift, Bl. 62 d.A.). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2004, dem Kläger zugegangen am 17. Dezember 2004, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2005. Gleichzeitig bot sie dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in der Abteilung BVD-FS zu entsprechend der TVb Nr. 741 geänderten Bedingungen ab 01. Juli 2005 an (Anlage K 11 zur Klageschrift, Bl. 56 - 59 d.A.). Der Kläger nahm das Angebot mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 unter Vorbehalt an (Anlage K 12 zur Klageschrift, Bl. 60 f. d.A.). Seine gegen die Änderungskündigung gerichtete Klage ist beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 07. Januar 2005 eingegangen und der Beklagten am 14. Januar 2005 zugestellt worden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis sei gemäß § 53 Abs. 3 BAT ordentlich nicht kündbar, auch nicht im Wege der Änderungskündigung. Die TVb Nr. 741 gelte für sein Arbeitsverhältnis nicht. Die Klausel in dem anlässlich seines Wechsels in ein Angestelltenverhältnis geschlossenen Änderungsvertrag vom 01. Mai 1989 (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 29 f. d.A.) könne nicht als große dynamische Verweisung ausgelegt werden. Im Jahre 1989 sei von keiner Partei mit dem Abschluss eines Tarifvertrags wie der TVb Nr. 741 gerechnet worden. Darüber hinaus sei die TVb Nr. 741 auch nicht wirksam. Ein nur für eine Abteilung oder einen Bereich eines Betriebes geltender Tarifvertrag sei unzulässig und verstoße gegen den Grundsatz der Flächeneinheitlichkeit. Außerdem sei die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien durch den Rahmentarifvertrag zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Verkehrsflughäfen und zur Sicherung der Arbeitsplätze vom 13. Oktober 1998 in der Fassung vom 28. November 2002 (folgend: RTV 1998/2002) beschränkt. Die durch die TVb Nr. 741 geregelten Abweichungen von § 53 Abs. 3 BAT überschritten die in § 3 RTV 1998/2002 festgelegten Öffnungsklauseln. Zumindest die Aufhebung des Verbots einer ordentlichen Änderungskündigung sei daher unwirksam. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei auch sozial ungerechtfertigt gemäß §§ 1 Abs. 2, 2 KSchG. Das Änderungsangebot sei zu unbestimmt und damit bereits unwirksam. Das Kündigungsschreiben eröffne ihm die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Vertragsbedingungen. Eine Annahme des Vertragsangebots durch ein einfaches "Ja" sei ausgeschlossen. Die Kündigung sei nicht auch aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich. Die von ihm ausgeführte Tätigkeit sei nicht weggefallen, sondern nur auf die C D verlagert worden. Sie sei zum Zwecke einer einseitigen Entgeltsenkung erklärt worden. Die Kündigung verstoße gegen den ultima-ratio-Grundsatz, weil die vom Betriebsrat vorgeschlagene "inhouse-Variante" als milderes Mittel ungenutzt geblieben sei. Sein Einsatz auf anderen Arbeitsplätzen im Unternehmen sei nicht ausreichend geprüft worden, wie auch der Betriebsrat kritisiert habe. Außerdem habe die Beklagte eine betriebsweite Sozialauswahl durchführen müssen, die jedoch – dies ist unstreitig – unterblieben sei. Schließlich hat der Kläger die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gerügt. Aus dessen Stellungnahme vom 13. Dezember 2004 folge, dass dieser nicht ausreichend informiert worden sei (Anlage K 13 zur Klageschrift, Bl. 62 d.A.). Hilfsweise hat der Kläger die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde ihm Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 3 BetrVG, falls er mit seiner Kündigungsschutzklage unterliege. Dazu hat er die Ansicht vertreten, dass die Übertragung der Frachtabteilung auf die C D GmbH als Betriebsänderung gem. § 111 S. 3 Nr. 1, 3 und 4 BetrVG bewertet werden müsse. Die Beklagte habe jedoch nicht über einen Interessenausgleich mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat verhandelt. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2004 zum 30. Juni 2005 rechtsunwirksam ist; 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag Ziffer 1, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts in Anlehnung an §§ 9, 10 KSchG gelegt wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Rechtfertigung der von ihr erklärten Änderungskündigung im ersten Rechtszug schriftsätzlich nichts vorgetragen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat, nachdem es den Rechtsstreit der Parteien durch Beschluss vom 08. Februar 2005 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens der Parteien um die Wirksamkeit der Änderungskündigung vom 25. März 2004 ausgesetzt hatte (Bl. 77 d.A.; die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers blieb erfolglos, s. Beschluss des Hess. Landesarbeitsgerichts vom 23. Mai 2005, Bl. 95 d.A.) dem Hauptantrag des Klägers durch Urteil vom 27. Juni 2007 stattgegeben. Die gegenüber dem Kläger mit Datum vom 15. Dezember 2004 erklärte weitere Änderungskündigung sei unwirksam, da das Arbeitsverhältnis des Klägers zu diesem Zeitpunkt gem. § 53 Abs. 3 BAT ordentlich nicht mehr kündbar gewesen sei. Die durch § 2 Abs. 6 TVb Nr. 741 getroffene Regelung habe an dieser Unkündbarkeit nichts geändert. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Hess. Landesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2006 (– 15/2 Sa 1840/05 –) in einem Rechtsstreit eines Kollegen des Klägers mit einer wortgleichen Vertragsklausel hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Geltung der TVb Nr. 741 mit dem Kläger nicht wirksam vereinbart worden sei. Der Passus im Arbeitsvertrag über die für die Flughafen A AG geltenden Zusatzbestimmungen zum BAT, die betriebsüblichen Regelungen und die Dienstvorschriften erfasse die TVb Nr. 741 nicht. Zur weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (Bl. 134 - 143 d.A.). Die Beklagte hat gegen das ihr am 26. Juli 2007 zugestellte Urteil mit am 09. August 2007 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangener Berufungsschrift Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung am 26. September 2007 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, durch die Regelung im Änderungsvertrag der Parteien vom 01. Mai 1989 (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 29 f. d.A.) sei die Geltung der TVb Nr. 741 nicht einzelvertraglich vereinbart worden. Sie beruft sich insoweit auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2007 (– 4 AZR 812/06 – BB 2008, 1121 ) , durch welche das Urteil des Hess. Landesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2006 (– 15/2 Sa 1840/05 –) aufgehoben und die materielle Rechtmäßigkeit der TVb Nr. 741 bestätigt wurde. Die Beklagte ist der Auffassung, die TVb Nr. 741 sei auch formell wirksam zu Stande gekommen. Der Tarifvertrag sei auf Seiten der Gewerkschaft durch die Bezirksleitung Hessen in Vertretung für den ver.di Bundesvorstand geschlossen worden. Der stellvertretende Bezirksvorsitzende des Landesbezirks Hessen, G, sei ausdrücklich durch den Bundesvorstand bevollmächtigt worden. Auf Arbeitgeberseite sei der Hessische Arbeitgeberverband der Gemeinden und Kommunalverbände tarifzuständig. Die TVb Nr. 741 betreffe nicht den Regelungsbereich des RTV 1998/2002 und verstoße nicht gegen diesen Tarifvertrag. Ein Grundsatz der Flächeneinheitlichkeit existiere nicht. Die Beklagte meint, das Änderungsangebot sei eindeutig. Die dem Kläger eröffneten Wahlmöglichkeiten ergäben sich unmittelbar aus der TVb Nr. 741. Sie hat die Ansicht vertreten, die Änderungskündigung sei dringend geboten gewesen, denn sie erwirtschafte seit Jahren mit der Abteilung Frachtabfertigung (BVD-F) erhebliche Verluste. Die Beklagte hat weiter behauptet, ein freier gleichwertiger Arbeitsplatz außerhalb der Frachtabfertigung sei für den Kläger nicht vorhanden gewesen. Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, einer Sozialauswahl sei nicht durchzuführen gewesen, da sie eine Änderungskündigung, keine Beendigungskündigung erklärt habe. Hilfsweise ist sie der Ansicht, sie könne darlegen, dass auch bei Durchführung einer Sozialauswahl die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers unvermeidlich gewesen sei, ohne mit diesem Vortrag im Rechtsstreit präkludiert zu sein. Die Beklagte behauptet dazu, dass im Bereich der Bodenverkehrsdienste außerhalb des Unterbereichs Fracht nur wenige vergleichbare Positionen existierten. Zur Beurteilung der Vergleichbarkeit, so meint die Beklagte, sei auf die vom Kläger erreichte Vergütungsgruppe BAT IV b abzustellen. Für die insgesamt 35 Stellentypen im Bereich Bodenverkehrsdienste mit Ausnahme seiner bisherigen Aufgabe, die derzeit nach der Vergütungsgruppe IV b vergütet würden, fehle dem Kläger die ausreichende Qualifikation, insb. ein höherer Bildungsabschluss bzw. eine abgeschlossene Berufsausbildung. Soweit eine Übernahme einer anderen Aufgabe durch den Kläger in Betracht kommen könne, sei jedoch der jeweilige Stelleninhaber ungeeignet, die vom Kläger bisher ausgeübte Arbeitsaufgabe zu übernehmen, die langjährige Erfahrung im Frachtbereich erfordere. Die IHK-Prüfung "Geprüfter Flugzeugabfertiger" sei nur hinsichtlich der theoretischen Anforderungen für die Unterbereiche der Bodenverkehrsdienste identisch. Faktisch gebe es nur sehr wenig Fluktuation. Die Arbeitnehmer benötigen jeweils unterschiedlich praktische Erfahrung und darauf bezogene Kenntnisse für die Frachtabfertigung, die Gepäcksabfertigung, den Transport oder die Flugzeugabfertigung. Oberhalb der Qualifikationsstufe "Geprüfter Flugzeugabfertiger" sei ein Wechsel auf gleicher Ebene zwischen den Unterbereichen der Bodenverkehrsdienste wegen des Fehlens der praktischen Erfahrung und der Kenntnisse für den jeweiligen Unterbereich ausgeschlossen. In den Unterbereichen Gepäck, Flugzeugabfertigung, Frachttransport und Frachtabfertigung der Bodenverkehrsdienste der Bodenverkehrsdienste setzte sie deshalb in der Vergütungsgruppe IV b nur solche Arbeitnehmer als Gruppenleiter ein, die Erfahrung in dem speziellen Unterbereich gesammelt und die vorhergehenden Aufstiegsstufen erfolgreich bewältigt hätten. Die Ausbildung durch Anlernen in der Passagierabfertigung sei von den Bodenverkehrsdiensten zu trennen. Frühestens nach 18 Monaten Tätigkeit könne ein Passageagent die Vergütungsgruppe BAT VII erreichen. Die nach BAT IV b vergütete Position eines Betriebsleiters mit Sonderaufgaben könne nur durch jahrelange Berufspraxis und dadurch erworbene Qualifikation für Leitungsaufgaben erreicht werden. Zur genauen Darstellung der von der Beklagten angegebenen Stellentypen wird auf die Berufungsbegründung, dort S. 7 - 32 (Bl. 245 - 270 d.A.) verwiesen. Eine nach BAT IV b vergüte Tätigkeit außerhalb der Bodenverkehrsdienste und der Passagierabfertigung setzten alle zumindest eine bestimmte abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung voraus. Die Beklagte beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2007 – 17 Ca 196/05 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und nimmt Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die TVb Nr. 741 sei nicht einzelvertraglich wirksam vereinbart worden. § 2 Abs. 6 TVb Nr. 741 habe das Kündigungsverbot nicht wirksam aufgehoben. Diese Regelung verstoße gegen den RTV 1998/2002. Die durch die TVb Nr. 741 geregelten Abweichungen vom BAT, dem BMT-G II und den dazugehörigen Tarifverträgen überschritten die in § 3 RTV 1998/2002 festgelegten Öffnungsklauseln. Die Tarifpartner hätten sich selbst gebunden. Aus dem RTV 1998/2002 folge eine Selbstbindung in Bezug auf die zugelassenen Änderungsmöglichkeiten. Der Kläger ist der Auffassung, die Darlegungen der Beklagten zu der tatsächlich nicht durchgeführten Sozialauswahl seien fehlerhaft. Er könne wie in der Vergangenheit Kenntnis durch Lehrgänge erwerben, insb. bei Anlerntätigkeiten. Außerdem werde aus der Aufzählung der von der Beklagten angeführten Schonarbeitsplätze deutlich, dass solche Stellen eingerichtet werden könnten. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 16. April 2008 (Bl. 314 d.A.) und 22. Oktober 2008 (Bl. 338 d.A.) verwiesen. Die Kammer hat in Parallelrechtsstreiten mit den Aktenzeichen 18 Sa 1188/07 und 18 Sa 1197/07 durch am 20. Mai 2008 verkündeten Beschluss den Bundesvorstand der Gewerkschaft ver.di um Auskunft über das Zustandekommen der TVb Nr. 741 ersucht. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 232 d.A. Bezug genommen, zum Inhalt der Auskunft vom 18. Juli 2008 auf Bl. 334 d.A.