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Teilurteil

18/10 Sa 1600/05

Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2007:0926.18.10SA1600.05.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. August 2005 – 5 Ca 7556/04 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu formuliert. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) seit dem 01. Oktober 2003 bis mindestens 31. August 2004 ein Arbeitsverhältnis bestand. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 30. Juli 2004 nicht aufgelöst worden ist und bis 15. November 2004 bestand. Die Feststellungsanträge werden, soweit sie gegen den Beklagten zu 2) und den Beklagten zu 3) gerichtet sind, vollständig abgewiesen. Soweit sie gegen die Beklagte zu 1) gerichtet sind werden sie im Übrigen abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. August 2005 – 5 Ca 7556/04 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu formuliert. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) seit dem 01. Oktober 2003 bis mindestens 31. August 2004 ein Arbeitsverhältnis bestand. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 30. Juli 2004 nicht aufgelöst worden ist und bis 15. November 2004 bestand. Die Feststellungsanträge werden, soweit sie gegen den Beklagten zu 2) und den Beklagten zu 3) gerichtet sind, vollständig abgewiesen. Soweit sie gegen die Beklagte zu 1) gerichtet sind werden sie im Übrigen abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist insgesamt zulässig. Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b und c ArbGG. Sie ist sowohl gegenüber der Beklagten zu 1) als auch gegenüber dem Beklagten zu 2) und 3) form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz, Satz 2 ArbGG 519 ZPO. Es ist unschädlich, dass im Rubrum der Berufungsschrift vom 06. September 2005 nur die Beklagte zu 1) angeführt wurde. Wendet sich eine Berufung gegen mehrere Streitgenossen, genügt in der Regel die Nennung des an erster Stelle stehenden Streitgenossen. Eine uneingeschränkt eingelegte Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil richtet sich im Zweifel gegen alle erfolgreichen Streitgenossen (BGH Urteil vom 16.11.93 – XI ZR 214/92– NJW 1994, 149 Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 519 Randziff. 32; Baumbach/Lauterbach/Hartmann-Albers, ZPO, 63. Aufl., § 519 Randziff. 26). Zweifel können bestehen, wenn sich aus der Rechtsmittelschrift Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Anfechtung ergeben. In einem solchen Fall haben Überlegungen zum wahrscheinlich beabsichtigten Umfang der Berufung zu unterbleiben. Sie ist, soweit nicht eindeutig, unzulässig (BGH Urteil vom 11.07.03 – V ZR 233/01– NJW 2003, 3203). Maßgeblich für die Auslegung einer Rechtsmittelschrift sind alle dem Rechtsmittelgericht innerhalb der Frist zugänglichen Umstände, neben der Rechtsmittelschrift selbst auch die dieser beizufügende Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils oder weiter vorhandene Unterlagen (BGH Urteil vom 11.07.2003, a. a. O.; BGH Beschluss vom 14.05.03 – XII ZB 154/01–FamRZ 2003, 1176). Der Berufungsschrift des Klägers, welche vor Fristablauf am 11. September 2005 am 7. September 2005 im Original bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, war die erste Seite des angegriffenen Urteils in Kopie beigefügt. Im Rubrum dieses Urteils sind die Beklagten zu 2) und 3) angegeben. Bedenken gegen den Willen, Berufung gegen alle Beklagten einzulegen, könnten nur daraus folgen, dass der Berufungsschrift ausweislich ihres letzten Satzes nur zwei beglaubigte Abschriften beigefügt waren. Dies genügt jedoch nicht, um den Schluss zu ziehen, dass die Berufung nur gegen eine der drei Beklagten des erstinstanzlichen Verfahrens geführt werden sollte. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Gesellschafter der Beklagten zu 1). Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist aktiv und passiv parteifähig (BAG Urteil vom 01.12.04 – 5 AZR 597/03– NZA 2005, 318; BGH Urteil vom 29.01.01 – II ZR 331/00–BGHZ 146, 341). Sie wird im Prozess durch ihre Gesellschafter vertreten. Gesellschafter sind der Beklagte zu 2) und 3). Für diese waren Ausfertigungen der Berufungsschrift beigelegt. Aus der Beschränkung der Ausfertigungen der Berufungsschrift auf die Zahl der Gesellschafter statt der Parteirollen ergibt sich wegen der Identität der Personen deshalb nicht, dass die Gesellschafter nicht zugleich selbst in Anspruch genommen werden sollten. Die Berufung ist schließlich auch ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden durch die nach rechtzeitig beantragter Fristverlängerung bis zum 11. November 2005 am 10. November 2005 eingegangene Berufungsbegründung. Der erst im Verhandlungstermin vom 26. September 2007 hilfsweise vom Kläger gestellte Antrag zu 6) ist zulässig gemäß §§ 533 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG. Der Kläger hat klargestellt, dass der Antrag für den Fall der Abweisung der Zahlungsanträge trotz Annahme eines Arbeitsverhältnisses (Stattgabe des Klageantrags zu 1.) gestellt wird. Der Hilfsantrag nimmt vorsorglich eine Klageänderung vor, indem Zahlungsansprüche brutto statt netto als Arbeitsvergütung bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und als Annahmeverzug gefordert werden. Diese Antragsänderung beruht auf einem Hinweis der Kammer und ist sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO). II. Die Berufung hat – soweit der Rechtsstreit entscheidungsreif ist und Feststellungen in Bezug auf die Beklagte zu 1) zu treffen sind – überwiegend Erfolg. Der Kläger ist von der Beklagten zu 1) als Arbeitnehmer und nicht als freier Mitarbeiter im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt worden. Die zur Beendigung des Vertragsverhältnisses am 30. Juli 2004 von der Beklagten zu 1) erklärte Kündigung hat dieses nicht zum Ablauf des 31. August 2004 aufgelöst. Die Kündigung ist weder als personen- noch als betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) hat jedoch in Folge der vom 13. Oktober 2004 datierenden Schriftsatzkündigung, welche vorsorglich auch als ordentliche Kündigung erklärt wurde, mit Ablauf des 15. November 2004 geendet. Die weitere Kündigung der Beklagten zu 1) vom 20. Januar 2005 ist ins Leere gegangen. Darüber hinaus hat der Kläger kein schützenswertes rechtliches Interesse daran, diese Feststellungen auch gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Beklagten zu 1) treffen zu lassen. Insoweit sind seine Feststellungsanträge bereits unzulässig. 1. Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten zu 1). a) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 1) eine zulässige Feststellungsklage erhoben, § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran klären zu lassen, ob die Vertragsbeziehung zu der Beklagten als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb ggf. durch die streitigen Kündigungen vom 30. Juli 2004, 13. Oktober 2004 und 20. Januar 2005 noch nicht wirksam aufgelöst wurde. So lange ein Rechtsverhältnis nicht wirksam beendet ist oder ein Streit um die Wirksamkeit eines Beendigungstatbestandes vom Status abhängig ist, kann die Statusfrage jederzeit zu gerichtlichen Entscheidungen gestellt werden (BAG Urteil vom 15.12.99 – 5 AZR 3/99– NZA 2000, 534; BAG Urteil vom 09.03.2005 – 5 AZR 493/04–EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 3). Der Antrag ist jedoch unzulässig, soweit die Feststellungen auch mit Wirkung gegenüber den Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesellschafter der Beklagten zu 1) getroffen werden sollen. Der Kläger hat nach dem Maßstab des § 256 Abs. 1 ZPO hierfür kein rechtliches Interesse. Die Beklagte zu 1) und nicht deren Gesellschafter sind Vertragspartner des Klägers und – bei Erfolg des Statusantrags – auch dessen Arbeitgeber. Ebenso wie bei der Kündigungsschutzklage ist bei einer Statusfeststellungsklage die Gesellschaft Partei (vgl. BAG Urteil vom 01.03.07 – 2 AZR 525/05– NZA 2007, 1013; BGH Urteil vom 29.01.2001 – II ZR 231/00 – NJW 2001, 1056 ). Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Arbeitsgerichtsverfahren aktiv und passiv parteifähig (BAG Urteil vom 01.12.2004 – 5 AZR 597/03– NZA 2005, 584). Ein rechtliches Interesse, den Bestand eines Arbeitsverhältnisses nicht nur gegenüber dem Vertragspartner, sondern auch gegenüber Dritten feststellen zu lassen, ist nicht erkenntlich. Dem Argument des Klägers, er müsse befürchten, dass sich zumindest der Beklagte zu 3) aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zurückziehe, die darüber hinaus wie eine Partnerschaftsgesellschaft auftrete, ist entgegenzuhalten, dass durch den gestellten Antrag gar nicht festgestellt wird, dass (und zu welchem Zeitpunkt ?) die Beklagten zu 2) und 3) Gesellschafter der Beklagten zu 1) sind. Ein möglicher Wechsel im Mitgliederbestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht auszuschließen. Die Anerkennung der beschränkten Rechtssubjektivität einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezweckt gerade, dass ein etwaiger Wechsel der Gesellschafter keinen Einfluss auf die mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnis hat (BAG Urteil vom 29.01.2001 – II ZR 331/00 – NJW 2001, 1056; BAG Urteil vom 01.12.2004 – 5 AZR 597/03– NZA 2005, 319). Nicht die einzelnen Gesellschafter sind Zuordnungsobjekte der die Gesellschaft treffenden Rechte und Pflichten, sondern diese selbst. Davon zu trennen ist das nachvollziehbare Begehren des Klägers, etwaige Leistungsansprüche gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) verfolgen zu können. Hierzu genügen jedoch die Klageanträge zu 3.) bis 6.). Ein Titel gegen die Gesellschafter auf Zahlung erfordert nicht diesen gegenüber die Feststellung, dass zu der Gesellschaft eine Vertragsbeziehung bestand. Ein Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts persönlich akzessorisch. Einem Zahlungsanspruch gegen einen Gesellschafter kann bei einer Verpflichtung der Gesellschaft ohnehin nur stattgegeben werden, wenn dessen Haftung als Vorfrage geklärt ist. Eines eigenen Feststellungsantrags bedarf es dazu nicht. b) Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in welcher der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils steht. Arbeitnehmer ist, wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringen muss. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation wird besonders dadurch deutlich, dass ein Arbeitnehmer hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der übernommenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Häufig tritt auch eine fachliche Weisungsgebundenheit hinzu. Diese ist jedoch für Dienste höherer Art nicht immer typisch (BAG Urteil vom 26. Juni 1991 – 5 AZR 453/90– RzK I 4 a 45; BAG Urteil vom 13. Mai 1992 – 5 AZR 434/91– RzK I 4 a 51). Über die danach vorzunehmende Einordnung des Rechtsverhältnisses (Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag) entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge (z. B. Dienstvertrag ohne Kündigungsschutz) oder eine von ihnen gewählte Bezeichnung, die der Vertragswirklichkeit nicht entspricht. Der jeweilige Vertragstyp kann nur aus dem Geschäftsinhalt erkannt werden. Dieser Geschäftsinhalt kann sich aus den getroffenen Vereinbarungen wie auch aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergeben. Widersprechen Vereinbarungen und tatsächliche Durchführung des Vertrages einander, ist letztere maßgebend. Aus der praktischen Handhabung lassen sich Rückschlüsse daraus ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien ausgegangen sind (vgl. Urteil BAG Urteil vom 13. Januar 1983 – 5 AZR 149/82– AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG Urteil vom 13. Mai 1992 – 5 AZR 434/91– RzK I 4 a 51). Handelt es sich um eine Tätigkeit, welche sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder einer freien Mitarbeit erbracht werden kann und entscheiden sich die Parteien für den Abschluss eines Arbeitsvertrages, ist dies bindend. Entscheiden sich die Vertragspartner für die Vereinbarung eines freien Dienstverhältnisses, ist zu überprüfen, ob die Grenze der freien Rechtsformenwahl – bewusst oder unbewusst – überschritten wurde, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gelebte Vertragswirklichkeit nicht einer freien Mitarbeit entspricht aa) Der Kläger hat keinen Beweis dafür erbracht, dass die Beklagten zu 2) oder 3) oder einer dieser beiden mit ihm mündlich einen Arbeitsvertrag mit Wirkung für die Beklagte zu 1) geschlossen haben. Eine bewusste Wahl dieser Rechtsform für die spätestens am 1. Oktober 2003 begründete Rechtsbeziehung kann deshalb nicht angenommen werden. Aus dem Vertragsentwurf, welcher dem Kläger mit E-Mail vom 19. September 2003 übersandten, wird deutlich, dass die Beklagte zu 1) dem Kläger zu diesem Zeitpunkt nur noch eine freie Mitarbeit anbot (vgl. Anlagen K 8 und K 9, Bl. 40, 41 – 43 d. A.). Für seine Behauptung, er habe am 26. September 2003 mit dem Beklagten zu 3) eine Vereinbarung getroffen, die von dem Beklagten zu 2) nach dessen Urlaubsrückkehr gebilligt wurde und wonach er im Angestelltenverhältnis mit 40 Wochenstunden, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und 30 Arbeitstagen Urlaub im Kalenderjahr beschäftigt werden sollte, hat der Kläger keinen Beweis erbracht. Auf eine derartige Einigung lässt sich nicht aus dem Inhalt der vom Beklagten zu 2) am 17. Oktober 2003 erteilten Bestätigung (Anlage K 2, Bl. 30 d. A.) und dem Versicherungsantrag gegenüber der B AG (Anlage K11, Bl. 45 – 49 d. A.) schließen. Die Behauptung der Beklagten, die Bestätigung sei wegen der nach §§ 51 BRAO, 67 StBerG bestehenden Pflicht zum Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erstellt worden, ist nicht zu widerlegen. Auch nach dem Vortrag des Klägers hatte dieser seine Tätigkeit in der Kanzlei der Beklagten zu 1) aufgenommen, bevor eine endgültige Regelung getroffen worden war. Dies war durch die Urlaubsabwesenheit des Beklagten zu 2) Ende September, Anfang Oktober 2003 bedingt. Es lag nahe, den Kläger bei Beginn seiner Tätigkeit für die Sozietät zunächst über die bestehende Versicherung bei der B AG abzusichern. Hieraus lässt sich aber nicht folgern, dass eine endgültige Einigung der Parteien zu diesem Zeitpunkt vorlag. Die Berufshaftpflichtversicherung des Klägers ist tatsächlich für ihn als freien Mitarbeiter abgeschlossen worden. Ein Zeitpunkt, wann das Einverständnis des Beklagten zu 2) eingeholt wurde, ist vom Kläger nicht mitgeteilt worden. Dies wäre notwendig gewesen. Schließlich hatte der Kläger nach seinem Vortrag in dem Gespräch mit dem Beklagten zu 2) am 26. September nicht nur eine Erhöhung der monatlichen Vergütung um € 350,00 gegenüber dem Angebot vom 19. September 2003 ausgehandelt, sondern auch seinen Status als Arbeitnehmer ohne Geltung der von der Beklagten zu 1) vorgeschlagenen Wettbewerbsklausel. Der Kläger hat schließlich nach seinen eigenen Vortrag trotz des behaupteten Einverständnisses des Beklagten zu 2) keine Lohnsteuerkarte vorgelegt und keine Versicherungsnummer mitgeteilt. Auch dies spricht dafür, dass eine Einigung über seinen Status des Klägers entgegen dessen Wunsch noch nicht erfolgt war. bb) Abweichend von der Entscheidung des Arbeitsgerichts folgt jedoch aus der Gesamtwertung des im Wesentlichen unstreitigen Vorbringens der Parteien zur praktischen Durchführung des Vertrages, dass dieses als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Hierbei spielt die Einstellung des Klägers zur Einarbeitung als künftiger Mitinhaber der Beklagten zu 1), seine deswegen gebotene Einbeziehung in die Organisation der Kanzlei sowie die gleichzeitige Funktion als nicht unterschriftsbefugter "Zuarbeiter" der Beklagten zu 2) und 3) und anzulernender Berufsanfänger eine wesentliche Rolle zur Abgrenzung zwischen einem Dienstvertrag und einem Arbeitsverhältnis. Demgegenüber tritt das im Regelfall erhebliche Kriterium der Zeitsouveränität aus den nachfolgend dargelegten Gründen zurück. (1) Der Kläger war in die betriebliche Organisation der Beklagten zu 1) eingegliedert, auch wenn er keine Kernarbeitszeit einhalten musste. Vom Kläger wurde erwartet, dass er zeitlich und örtlich überwiegend in den Büroräumen der Beklagten zu 1) arbeitete, entgegen der Bewertung durch die Beklagten in ihrer Darstellung der Rechtsbeziehung. Ein Erreichen der in der Tätigkeitsbeschreibung vom 19. September 2003 (Anlage B 1, Bl. 128 d. A.) festgelegten Ziele war nur durch eine Arbeit des Klägers in der Kanzlei erreichbar. Eine künftige Führungskraft kann die Arbeitsabläufe in einer Kanzlei von selbstständigen Wirtschaftprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten nur vor Ort kennen und optimieren lernen. Der Kläger war auf Grund seiner Stellung als bei Bewährung künftiges Sozietätsmitglied gehalten, nicht von seiner Wohnung aus nur Zuarbeiten zu leisten. Die in der Tätigkeitsbeschreibung angeführten Aufgaben und Ziele sind überwiegend weder außerhalb der Kanzlei noch ohne Zusammenarbeit mit den Gesellschaftern oder Mitarbeitern erreichbar. Dies gilt z. B für die "Mitwirkung bei betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Abschluss und Zwischenprüfungen" oder die angestrebte "fachliche Kontrolle der Jahresergebnisse der Mitarbeiter". Die gewünschte Einarbeitung des Klägers sollte nicht nur durch seine Beauftragung mit den faktisch in der Sozietät anfallenden Arbeitsaufgaben erreicht werden. Vielmehr war "Ziel der Zusammenarbeit", den Kläger an Führungsaufgaben "heranzuführen". Dies schließt die Vorstellung aus, das der Kläger wie ein außen stehender Berater nur Teilaufgaben zur Entlastung der Gesellschafter übernehmen oder gar aus eigener Erfahrung und mit Distanz zu eingespielten Arbeitsabläufen Verbesserungsvorschläge machen sollte. Die Tätigkeitsbeschreibung, welche dem Kläger mit E-Mail vom 19. September 2003 übersandt wurde (Anlage B 1, Bl. 128 d. A.), ist nicht unterzeichnet worden. Sie kann gleichwohl als Indiz für die von den Beklagten zu 2) und 3) angestrebten Ziele der Beschäftigung des Klägers und damit die Vertragswirklichkeit herangezogen werden. Denn diese haben die dem Kläger am 30. Juli 2004 erklärte Kündigung damit begründet, dass die Vertragsbeziehung den Vorstellungen und Erwartungen nicht entsprochen habe (Anlage K 1, Bl. 3 d. A.). Schriftsätzlich hat die Beklagte zu 1) vorgetragen, der Kläger sei für eine Aufnahme in die Sozietät nicht geeignet gewesen. Die praktischen Fähigkeiten des Klägers hätten sich während der Zusammenarbeit nicht verbessert. Die Übereinstimmung von Tätigkeitsbeschreibung und tatsächlichem Einsatz des Klägers wird außerdem durch die Eintragungen des Klägers in das Leistungserfassungs- und Abrechnungssystem KORG bestätigt. Der Kläger hat und musste nicht nur solche Arbeiten und ihre Dauer eingeben, die einem Mandanten gegenüber abgerechnet werden konnten. In KORG sind sämtliche Tätigkeiten des Klägers dokumentiert worden. Dies kann entgegen der Einschätzung der Beklagten nicht als unbeachtlich bewertet werden. Wenn die Beklagten zu 2) und 3) nach ihrer Darstellung kontrollieren wollten, ob der Kläger dem vereinbarten Pauschalhonorar entsprechend ausreichend und effektiv arbeite, bleibt die Frage offen, warum Zeiten der individuellen Fortbildung (Lektüre von Fachzeitschriften, Fortbildungsveranstaltungen) ebenso wie z. B. die Teilnahme an Mitarbeiter-Meetings als Erfüllung der Vertragspflichten akzeptiert wurden. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger nicht nur für konkrete Arbeitsergebnisse vergütet werden sollte, sondern für die von ihm allein und in Zusammenwirken mit anderen in der Kanzlei tätigen Personen zu erarbeitende persönliche Eignung und Verwendbarkeit im Sinne der Sozietät. Dazu ist schließlich anzuführen, dass die Beklagte zu 1) nicht nur die Zeiten der Fortbildung des Klägers als "Leistungszeit" akzeptierte sondern – mit Ausnahme eines einwöchigen Lehrgangs zur Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Insolvenzrecht" – auch finanzierte. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, wer wann eine Wochenarbeitszeit und einen Urlaubsanspruch des Klägers in die Software zur Mitarbeiter-Verwaltung eingab. Es ist unstreitig, dass der Kläger nicht ständig während der Kernarbeitszeiten anwesend sein musste und auch keine Urlaubsanträge stellte. Daraus lässt sich bei der gebotenen Gesamtbewertung aber nicht entscheidend auf ein freies Dienstverhältnis schließen. Die Frage, ob ein Vertragspartner im Wesentlichen frei über seine Arbeitszeit bestimmen kann, wird in der Regel als ausschlaggebend für den Arbeitnehmerstatus erachtet (vgl. BAG Urteil vom 5. Juli 2000 – 5 AZR 888/98– RzK I 4 a 139). Nach Ansicht der Kammer ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger als künftiger Mitgesellschafter eingestellt wurde. Ein Mitinhaber der Sozietät muss keinen fixen Arbeitszeitrahmen einhalten und setzt seinen Urlaub selbst fest. Von ihm wird erwartet, dass er seine gesamte Arbeitskraft für die Gesellschaft einsetzt und deren Interessen bei seinen privaten Terminen berücksichtigt. Da der Kläger Führungsaufgaben übernehmen sollte, spricht die ihm gewährte Möglichkeit bei der Arbeitszeitdisposition deshalb nicht zwingend gegen ein Arbeitsverhältnis. Dies kann, ebenso wie der Anspruch auf einen Parkplatz, auch Zeichen seiner künftigen Stellung gewesen sein. Seine Präsenzpflicht ergab sich aus der von allen Parteien gewollten Einarbeitung als künftigem Mitinhaber der Sozietät. Sie wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass die Beklagte zu 1) dem Kläger auch Krankheits- und Urlaubszeiten vergütete. Die Erwartung einer "vollen" Anwesenheit schließt ein, dass kürzere Abwesenheitszeiten vor- und nachgeholt werden können. Die Zahlung einer Vergütung trotz Abwesenheitszeiten widerspricht aber einer leistungsbezogenen, wenn auch pauschalierten Bezahlung, die nur an dem zeitlichen Aufwand der Arbeitsergebnisse orientiert ist. Dass der Kläger, auch bei Ausnutzen der Möglichkeit, erst nach Beginn der Kernzeit im Büro zu erscheinen, tatsächlich nicht frei entscheiden konnte, ob und wie viel er arbeitete, wird auch aus folgendem klar: Die Beklagten zu 2) und 3) haben nach ihren Angaben dem Kläger anlässlich des Gesprächs und der Übergabe der Kündigung angekündigt, er werde für Juli 2004 nur die eine auf die Hälfte reduzierte Vergütung erhalten, da er keine ausreichende Leistung erbrachte. Diese Rüge bezog sich nicht nur auf die Arbeitsqualität, sondern auch auf die geleisteten Stunden, da der Kläger die geringe Zahl der in die Zeiterfassung eingegeben Stunden vorgehalten wurden. Soweit die Beklagten vorgetragen haben, vom Kläger sei für das – der Höhe nach fest vereinbarte – monatliche Honorar in erster Linie die Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben erwartet worden, hält die Kammer dies für zutreffend. Allerdings ist nicht vorstellbar, dass von dem Kläger als künftigem Sozietätspartner weniger als ein voller zeitlicher Einsatz erwartet wurde. Vorausgesetzt wurde, dass der Kläger sich inhaltlich und zeitlich umfassend einarbeitete, um zum Erfolg des Büros beizutragen. Konsequent hat die Beklagte zu 1) ihre Kündigung vom 30. Juli 2004 auch damit begründet, dass der Kläger nicht strukturiert und effektiv arbeite, also der zeitliche Umfang seiner Arbeit in einem Missverhältnis zum abrechenbaren Aufwand stand. Die Kammer stützt sich bei dieser Einschätzung auch darauf, dass An- und Abwesenheitszeiten des Klägers in den unter MS-Outlook geführten kanzleiinternen Kalender einzugeben waren. Die Begründung der Beklagten, dies sei nur geschehen, um Klarheit über die telefonische Erreichbarkeit des Klägers zu gewinnen, überzeugt nicht. Der Kläger dürfte, wenn er sich nicht in der Kanzlei aufhielt, in seinem häuslichen Arbeitszimmer oder sein Mobiltelefon zu erreichen gewesen sein. Eine Notwendigkeit, Abwesenheitszeiten des Klägers in den Kalender einzugeben, um Fehler in dem Programm KORG auszuschließen, bestand nicht. Die Programme haben keine Schnittstelle. Die Eingliederung des Klägers in die Organisation der Beklagten zu 1) war auch durch die ihm zugewiesenen Aufgaben bedingt. Dem Kläger stand bei der Beklagten zu 1) nicht nur ein Arbeitszimmer zur Verfügung, sondern auch ein PC mit Zugang zu der bei der Beklagten zu 1) verwendeten Software und dem Intranet. Der Kläger hatte diese Einrichtungen für einen nicht unerheblichen Teil seiner Aufgaben zu nutzen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers lag im Steuerrecht, nicht in den Aufgaben eines Rechtsanwalts. Diese konnte er überwiegend nicht von seiner Wohnung aus erledigen. Der Kläger hatte als Steuerberater nicht nur Schriftsätze und Stellungnahmen zu entwerfen, sondern mit den vorhandenen Programmen zu arbeiten. Eine Tätigkeit des Klägers in den Bereichen Buchhaltung, Lohn u. a. war nur in den Räumen der der Beklagten zu 1) mit der dort vorhandenen Software möglich. Das diese Arbeiten vom Kläger gefordert wurden, folgt aus dem vom Kläger im Berufungsverfahren eingereichten Protokoll des Mitarbeiter-Meetings vom 25. November 2003 (Anlage K 54 zur Berufungsbegründung, Bl. 431 f. d. A.). Dort ist unter Punkt 6 ausdrücklich angeführt worden: "Alle Mitarbeiter werden aufgefordert, Herrn A im Bereich Buchhaltung und Lohn anzulernen, momentan ist Herr A mehr als ein Azubi anzusehen, und nicht als Rechtsanwalt und Steuerberater." Auch die Begründung der Kündigung vom 30. Juli 2004 durch die Beklagten stützt sich auf die geringen praktischen Erfahrungen des Klägers im Bereich der Buchführung und daneben der Erstellung von Jahresabschlüssen, welche sich auch durch die Tätigkeit nicht verbessert hätten. Es ist nicht vorstellbar, dass der Kläger als Steuerberater, wenn auch mit möglicherweise unzureichender Erfahrung, Aufgaben der Buchhaltung und Vorbereitung oder Durchführung von Jahresabschlüssen erledigte, ohne die entsprechenden Programme und Anwendungen für Steuerberater vor Ort zu nutzen. Soweit die Beklagten im zweiten Rechtszug darauf hinweisen, dass aus der Notwendigkeit, bestimmte Aufgaben nur an einem Ort erledigen zu können, nicht auf ein Arbeitsverhältnis geschlossen werden könne, ist dies zutreffend (vgl. BAG Urteil vom 3. Juni 1998 – 5 AZR 656/97– NZA 1998, 1165; BAG Urteil vom 5. Juli 2000 – 5 AZR 888/98– RzK I 4 a 139). Eine Präsenzpflicht ergab sich aber nicht nur aus Sachzwängen, sondern aus der erwünschten Einarbeitung und Anleitung des Klägers. Die Bewertung der Beklagten wird auch durch ihren Sachvortrag widerlegt, in dem sie z. B. bemängelt, der Kläger habe nicht intensiv die DATEV-Programme genutzt und bei einer Umsatzsteuerprüfung statt mit dem Programm SIMBA/ WinNER zu arbeiten, eine nicht nachvollziehbare Excel-Datei erstellt. (2) Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit auch ablauf- und verfahrensorientierte Weisungen. Teilweise musste er mit Angestellten der Sozietät zusammenarbeiten. Entgegen der Bewertung der Beklagten konnte er deshalb nicht weisungsfrei arbeiten. Der Kläger war ein Berufsanfänger, der sich unter Anleitung und Aufsicht erfahrender Steuerberater, von denen einer auch Wirtschaftsprüfer ist, für die Praxis und Führungsaufgaben qualifizieren sollte. Anders als auf der Homepage der Beklagten zu 1) (vgl. Ausdruck Anlagen K22 und 23, Bl. 73 f. d. A.), durch die der Eindruck erweckt wurde, der Kläger bearbeite als Steuerberater und Rechtsanwalt selbstständig Mandate des Büros, ist der Kläger von den Beklagten zu 2) und 3) überwiegend als Zuarbeiter eingesetzt worden. Der Kläger hatte keine Mandate, welche er allein und in eigener Verantwortung bearbeitete. Er hatte keine Unterschriftsbefugnis für die Beklagte zu 1). Als zugelassener Steuerberater und Rechtsanwalt wäre er seinem Status nach berechtigt gewesen, für die Beklagte zu 1) zu handeln und aufzutreten. Dass die Beklagten zu 2) und 3) sich nicht nur die Kontrolle und ggfs. Überarbeitung der Arbeitsergebnisse des Klägers vorbehielten, sondern der Kläger auch die nach Prüfung für den Rechtsverkehr gebilligten Schriftsätze, Schriftstücke usw. nicht selbst mit dem Zusatz "i. A." als Steuerberater oder Rechtsanwalt unterzeichnen durfte, macht deutlich, dass sie ihn an einer "kurzen Leine" hielten. Die von den Beklagten hervorgehobene Selbstständigkeit des Klägers ist eine Wertung und bezieht sich auf die Gutachten, Entwürfe und Stellungnahmen, welche der Kläger zu fertigen hatte. Hierbei war der Kläger tatsächlich teilweise frei. Er hat nicht vorgetragen, dass ihm z. B. eine Bearbeitungsreihenfolge oder fixe Termine vorgegeben wurden. Anderseits wurden ihm bestimmte Ergebnisse vorgegeben, wie aus den unbestritten gebliebenen Beispielen wie "Wechsel von Soll- zu Istbesteuerung", "Anfrage in 15 EU-Ländern" deutlich wird. Ausschlaggebend ist, dass der Kläger nicht seiner formellen Qualifikation nach eingesetzt wurde. Soweit der Kläger den Gesellschaftern zuarbeitete, hätte er weder die Zulassung als Steuerberater noch als Rechtsanwalt benötigt. Er wurde auch nicht als ausgewiesener Fachmann, auf Grund besonderer Kenntnisse, Kontakte oder praktischer Erfahrung beschäftigt. Diese Eigenschaften sollte er durch die Tätigkeit erst erwerben. Die von den Beklagten zu 1) und 2) im Berufungsverfahren hervorgehoben Parallele der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als kundiger Berater (beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, vgl. BAG Urteil vom 3. Juni 1998 – 5 AZR 656/97– NZA 1998, 1165) trifft auf die Beschäftigung des Klägers nicht zu. Die Tätigkeit eines "Zuarbeiters" für einen Steuerberater und Rechtsanwalt bzw. Rechtsbeistand ist nicht bereits deshalb als freie Mitarbeit zu qualifizieren, weil sie von einer Person ausgeübt wird, die als Steuerberater und Rechtsanwalt zugelassen ist. Die dem Kläger gewährte begrenzte Freiheit ergab sich aus der Aufgabenstellung: Der notwendige Zeitaufwand für die Bearbeitung eines steuerlichen oder steuerrechtlichen Problems lässt sich ebenso wie das erwünschte "richtige" Arbeitsergebnis nicht genau vorgeben. Termine oder Zeitvorgaben werden von außen oder die Arbeitsmenge bestimmt. Eine sinnvolle Überprüfung der Eignung des Klägers als künftiges Sozietätsmitglied machte notwendig, dass er Arbeitsaufwand und Arbeitsreihenfolge selbst bestimmen konnte. Dabei hatte er jedoch auch mit Angestellten der Kanzlei zusammen zuarbeiten. Gerade die von den Beklagten angeführte Bearbeitung des Mandats "J" durch den Kläger kann nicht als Beleg für eine weisungsfreie Tätigkeit herangezogen werden. Der Kläger hatte zur Aufarbeitung der Vorgänge mit der Angestellten Frau K zusammen zu arbeiten. Es ist auch unbestritten geblieben, dass die Beklagten zu 2) und 3) keinen persönlichen Kontakt zu dem Mandanten wünschten und der Kläger deshalb Ansprechpartner war. Weiter ist nicht bestritten worden, dass der Kläger keine eigenen Vorschläge unterbreiten durfte, welche nicht von dem Beklagten zu 2) oder 3) gebilligt worden waren. Die Beklagten zu 2) und 3) verlangten von dem Kläger wöchentliche Berichte über den Stand seiner Arbeiten (vgl. E-Mail vom 25.03.04, Anlage K 25, Bl. 76 d. A.). Diese dienten dazu, ihn "... besser leiten ..." zu können. Der Vortrag der Beklagten zu 1), man habe auf diese Weise den Überblick über die an den Kläger delegierten Aufgaben behalten wollen, ist nicht überzeugend. Wäre der Kläger als selbstständig und verantwortlich arbeitender Steuerberater und Rechtsanwalt eingesetzt worden, hätte es ausgereicht, diesem Bearbeitungsfristen zu setzen und deren Einhaltung zu überwachen. Insgesamt folgt die von den Beklagten hervorgehobene Selbstständigkeit des Klägers nur aus der Art des sehr beschränkten Aufgabengebiets, nicht aus einem Einsatz des Klägers als Steuerberater und Rechtsanwalt mit eigenen Kompetenzen (vgl. so auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 23. März 2005 – L 7 KR 12/03 – juris). Dies unterschied den Kläger auch von einem freien Mitarbeiter, der auch damit rechnen muss, dass der Dienstberechtigte seine Arbeit einer ständigen Qualitätskontrolle unterzieht und Korrekturen verlangt (vgl. BAG Urteil vom 13.05.1992 – 5 AZR 343/91 – RzK I 4 a 51). Solche Kontrollen und Korrekturen sind kein Indiz für ein Arbeitsverhältnis, wenn sie sich auf einen klar umrissenen Leistungsgegenstand beziehen, welcher umfassend, selbständig und aufgrund eigener Qualifikation und Kompetenz durch den Auftragnehmer erreicht werden soll. Dem Kläger wurden jedoch häufig arbeitsteilig Aufgaben zugewiesen, auf denen die Beklagten zu 2) und 3) wiederum aufbauen konnten. Die Kontrolle "kleiner Aufgaben", Vorarbeiten und einzelner Arbeitsschritte spricht aber für ein Arbeitsverhältnis. Schließlich ist unstreitig, dass der Kläger über die Inhalte der von ihm besuchten Fortbildungen auf den bei der Beklagten zu 1) durchgeführten Mitarbeiter-Meetings zu berichten hatte. Auch dies zeigt, dass er insoweit einer Weisung unterlag und in die betriebliche Organisation der Beklagten zu 1) eingegliedert war. Offen bleiben kann, wer die Fortbildungsveranstaltungen auswählte. Nicht geklärt werden muss, ob der Kläger im Einzelfall ablehnte, Gerichtstermine wahrzunehmen. Schon der Streit darüber, ob der Kläger sämtliche ihm zugewiesen Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes zu übernehmen hatte, ist ein weiteres Indiz dafür, dass er nicht als freier Mitarbeiter beschäftigt wurde. Es erscheint schließlich nicht mehr erheblich, ob der Kläger angewiesen wurde, Schriftstücke nur zu diktieren, statt sie selbst zu schreiben. Die angeführten Gründe sind insgesamt ausreichend, die Vertragsbeziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Offen bleiben kann auch, ob der Kläger in der Zeit von Oktober 2003 bis Juli 2004 von seinem Wohnsitz aus eigene Mandate betreute, was die Beklagten behaupten. Die Beklagten zu 2) und 3) haben auch vorgetragen, dass sie in dieser Zeitspanne nicht wussten, ob der Kläger noch eigene Mandate hatte. Dies ist konsequent, da sie von der Vereinbarung einer freien Mitarbeit ausgingen und das Wettbewerbsverbot nicht unterzeichnet worden war. Rückschlüsse auf die rechtliche Einordnung der Vertragbeziehung sind dadurch nicht möglich. 2. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist nicht durch die Kündigung vom 30. Juli 2004 mit Ablauf des 31. August 2004 beendet worden. a) Der gegen die Kündigung vom 30. Juli 2004 gerichtete Feststellungsantrag des Klägers als Teilantrag des Klageantrags zu 2) ist im Verhältnis zu der Beklagten zu 1) zulässig. Die Beklagte zu 1) ist Partei des Arbeitsverhältnisses, das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 4 KSchG folgt aus der in §§ 4 Satz 1, 7 KSchG geregelten materiellen Ausschlussfrist. Für eine Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) und 3) besteht kein Rechtsschutzinteresse. Gegenüber den Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts könnte nur ein allgemeiner Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO und nicht ein Antrag nach § 4 KSchG gestellt werden. Die Gesellschaft, nicht die Gesellschafter, sind Partei des Arbeitsvertrages. Eine Notwendigkeit, dass Bestehen dieser Vertragsbeziehung auch gegenüber den Gesellschaftern feststellen zu lassen, besteht nicht. Hierzu kann auf die Ausführungen unter II. 1. a) verwiesen werden. b) Der Beklagte hat gegen die ihm am 30. Juli 2004 übergebene Kündigung innerhalb der Drei-Wochen-Frist gemäß § 4 KSchG fristgerecht Klage erhoben. Die Kündigung war auf ihre soziale Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG zu überprüfen, da die Beklagte zu 1) zum Kündigungszeitpunkt mehr als 5 Arbeitnehmer außer den Auszubildenden gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG beschäftigte. Die Beklagte zu 1) hat nicht dargelegt, dass die Kündigung zum 30. Juli 2004 als betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt war. Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG könne sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber darlegt, in welchem Umfang aufgrund welcher Umstände der Arbeitskraftbedarf zurückgegangen ist und wie sich dies auf die vom Arbeitnehmer geschuldete Tätigkeit auswirkt. Führen außerbetriebliche Anlässe dazu, dass der Arbeitgeber sich zu einer organisatorischen Maßnahme entscheidet, so ist weiter darzulegen, warum bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers entfällt. Die Beklagte hat angegeben, sie sei wegen des Rückgangs von Umsätzen und dem Wegfall verschiedener Mandate im Steuerberaterbereich gezwungen gewesen Einsparungen vorzunehmen. Welche organisatorische Maßnahme sie damit verbunden hat, wurde nicht dargelegt. Ebenso lässt die Behauptung der Beklagten zu 1), auch im anwaltlichen Bereich sei ein Arbeitsrückgang eingetreten keine Überprüfung zu, warum das vorhandene Arbeitsvolumen nunmehr allein von Rechtsanwältin C bewältigt werden kann. Auch der Vortrag der Beklagten zu 1) für eine sogenannte personenbedingte Kündigung ist nicht ausreichend. Die Behauptung, der Kläger sei für die geplante Aufnahme in die Sozietät nicht geeignet gewesen, rechtfertigt keine personenbedingte Kündigung. Die Übernahme eines Sozietätsanteils durch den Kläger war als Zielvorstellung mit dessen Beschäftigung verbunden. Die Qualifikation "Geeignet als künftiger Mitgesellschafter" wurde vom Kläger jedoch nicht geschuldet. Die Beklagte zu 1) war keine bindende Verpflichtung eingegangen, den Kläger auf jeden Fall nach Ablauf des in der Tätigkeitsbeschreibung vorgesehenen Zeitraums zum Mitgesellschafter zu machen. 3. Die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung, welche die Beklagte zu 1) durch den vom 13. Oktober 2004 datierenden Schriftsatz erklärte, hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Ablauf des 15. November 2004 aus verhaltensbedingten Gründen beendet. Die Berufung des Klägers ist insoweit nur teilweise erfolgreich. a) Der gegen die Kündigung vom 13. Oktober 2004 gerichtete Teil des Klageantrags ist unzulässig, soweit Feststellung gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) als Partei begehrt wird. b) Der Kläger hat die Schriftsatzkündigung mit Datum vom 13. Oktober 2004, welche er am 15. Oktober 2004 anlässlich der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Frankfurt erhielt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 15.10.2004, Bl. 215 d. A.) durch am 1. November 2004 eingegangenen Antrag rechtzeitig angegriffen. aa) Die ihm gegenüber erklärte Kündigung ist als fristlose Kündigung bereits gemäß § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. Eine Überprüfung der von der Beklagten zu 1) vorgetragenen Kündigungsgründe ist insoweit entbehrlich. Die Beklagte zu 1) hat die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist nicht gewahrt. Die Beklagte zu 1) begründet die außerordentliche Kündigung mit dem Vorwurf, der Kläger habe am 30. Juli 2004 in das Leistungserfassungs- und Abrechnungssystem KORG falsche Eingaben gemacht und bereits erfasste Zeiten abgeändert. Dies sei als Betrug oder Versuch eines Betruges zu qualifizieren. Außerdem habe er die Beklagte zu 1) und ihre Gesellschafter durch das Schreiben vom 27. September 2004 (Anlage B 12, Bl. 276 f. d. A.) genötigt. Der Umstand, dass der Beklagte am 30. Juli 2004 nach dem Gespräch, in dem ihm die Kündigung der Vertragsbeziehung mitgeteilt worden war, noch Eingaben, Änderungen und Ergänzungen in das Programm KORG machte, war dem Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) seit Anfang September 2004 bekannt. Die Beklagte zu 1) hatte den Kläger durch den Beklagten zu 3) mit Schreiben vom 10. September 2004 unter Fristsetzung bis zum 27. September 2005 zur Stellungnahme aufgefordert (Anlage B 8, Bl. 204 d. A.). Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 27. September 2004 (Anlage B 12, Bl. 276 f. d. A.), welches der Beklagten zu 1) am 29. September 2004 zuging. Mit Eingang der angeforderten Stellungnahme begann die Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB. Der Kläger war angehört worden, er hatte die Möglichkeit zur Äußerung. Weiterer Anlass zu Aufklärungen oder Nachforschungen bestand nach dem Inhalt der Stellungnahme nicht. Da dem Kläger die auf den Betrugsvorwurf und den Inhalt des Schreibens vom 27. September 2004 gestützte Kündigung erst am 15. Oktober 2004 durch Übergabe in der Güteverhandlung zuging, sind die geltend gemachten Kündigungsgründe verfristet. Es wird unwiderleglich vermutet, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) zumutbar war. bb) Die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 1 BGB zum 15. November 2004 beendet. Die Kündigung ist als verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Eine solche Kündigung kann wirksam erklärt werden, wenn der Arbeitnehmer als erhebliche Pflichtverletzung in Bezug auf das Arbeitsverhältnis begangen hat, wegen derer es dem Arbeitgeber auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist, die Vertragsbeziehung fortzusetzen. Der Kläger hat die Gesellschafter der Beklagten zu 1) durch den Inhalt des Schreiben vom 27. September 2004 genötigt. Eine Nötigung des Arbeitgebers ist als Verletzung der allgemeinen Loyalitätspflicht geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BAG Urteil vom 11.03.1999 – 2 AZR 507/98– NZA 1999, 587). Der Kläger hat den Beklagten zu 2) und 3) mit einer Anzeige gegenüber den Strafverfolgungsbehörden sowie der Steuer- und Rechtsanwaltskammer gedroht, falls die Beklagte zu 1) ihrerseits gegen ihn Anzeige erstatten würde. Dabei hatte er verschiedene Vorgänge aus der Sozietät angeführt, bei denen anlässlich der Mandatswahrnehmung nach Einschätzung des Klägers Straftaten begangen oder Standesrecht verletzt wurde (vgl. Anlage B 12, Bl. 276 f. d. A.). Die Fälle waren den Beklagten zu 2) und 3) in deutlich zurechenbarer Weise geschildert. Dies hatte die Beklagte zu 1) nicht hinzunehmen. Unabhängig vom dem Streit der Parteien, ob der Kläger am 30. Juli 2004 falsche Angaben in der Zeiterfassung machte und damit tatsächlich nicht erbrachte Arbeitsleistung vortäuschte, hatte der Kläger auf den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf deutlich unangemessen reagiert. Die Beklagte zu 1) war zur Nachfrage berechtigt, ob die Eingaben vom 30. Juli 2004 zutreffend waren. Der Kläger hatte nicht nur bis dahin nicht erfasste Zeiten nachgetragen, sondern auch bereits vorher getätigte Eingaben abgeändert und dabei die Zahl der unmittelbar gegenüber Mandanten abrechenbaren Stunden erhöht. Dies erfolgte für einen Zeitraum ab dem 22. April 2004, so dass nicht unterstellt werden konnte, der Kläger habe nur zum Monatsende seine Zeiterfassung aktualisiert. Auch einem unbefangenem Dritten hätte sich die Frage gestellt, warum der Kläger zu diesem Zeitpunkt wusste, dass beispielsweise die Dauer der Bearbeitung eines Mandats im April 2004 falsch eingegeben worden war und deshalb um eine halbe Stunde korrigiert werden musste. Die Beklagte zu 1) hatte dem Kläger deshalb bis 27. September 2005 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat die Gelegenheit zur Erläuterung seiner am 30. Juli 2004 gemachten Eingaben nicht genutzt, sondern uneingeschränkt damit gedroht, Strafanzeigen gegen den Beklagten 2) und zu 3) zu erstatten, falls diese ihrerseits ihn anzeigen würden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem erhobenen Vorwurf ist nicht erfolgt. Der Kläger hat vielmehr die Beklagte zu 1) durch seine Drohung uneingeschränkt vom dem angekündigten Vorgehen abhalten wollen. Dies rechtfertigt eine abweichende Bewertung der Drohung mit einer Strafanzeige durch den Kläger einerseits und durch die Beklagte zu 1) andererseits. Die Drohung der Beklagten war verbunden mit einer Anhörung, die Gelegenheit gab, den Verdacht einer Straftat zu entkräften, z. B. durch die Erläuterung, dass Eingaben mit Zeiten aus einer manuellen Zeiterfassung abgeglichen worden waren. Ziel des Schreibens des Klägers war nicht die Auseinandersetzung mit dem Vorwurf, sondern die unbedingte und von der Berechtigung des Vorwurfs unabhängige Unterbindung der Interessenwahrnehmung durch die Beklagte zu 1). Ein solcher Loyalitätsverstoß wirkt schwer, da der Verdacht der Beklagten zu 1), der Kläger habe nicht geleistete Zeiten erfasst, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen war. Ob der Kläger tatsächlich Zeiten erfasste, die er tatsächlich nicht leistete, kann offen bleiben. Eine vorherige einschlägige Abmahnung als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung nach dem ultima-ratio Prinzip war ausnahmsweise entbehrlich. Maßgeblich ist nicht, dass der Vertrauensbereich betroffen wurde, sondern dass der Kläger angesichts der Art und der Schwere seines Verstoßes nicht damit rechnen konnte, dass die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis fortsetzen würde. Eine Abmahnung war nicht geboten, da dem Kläger die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens ohne weiteres erkennbar sein musste und er mit einer Billigung durch die Beklagte zu 1) nicht rechnen konnte (vgl. BAG Beschluss vom 10.02.1999 – 2 ABR 31/98– NZA 1999, 708). Bei der gebotenen Interessenabwägung müssen die Interessen des Klägers an einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegenüber den Interessen der Beklagten zu 1) zurückstehen. Zu Lasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er den Beklagten zu 2) und 3) nicht nur mögliche Straftaten vorwarf, sondern auch die Auseinandersetzung um die rechtlich zutreffende Bewertung ihres Vertragsverhältnisses als möglichen Straftatbestand instrumentalisiert (vgl. Ziffer 6 der Anlage B 12, Bl. 277 d. A.). Die Frage, ob die Vertragsbeziehung der Parteien nur als Arbeitsverhältnis und nicht als freies Dienstverhältnis durchgeführt und abgewickelt werden durfte, ist nicht unmittelbar und eindeutig zu beantworten, wie der Rechtsstreit der Parteien zeigt. Der Kläger hat an der Durchführung des Vertrages mitgewirkt. Dass der Kläger diese Vorgehensweise der Beklagten zu 1) als anzeigewürdige Straftat vorwirft, lässt erkennen, dass er nicht mehr maßvoll reagieren konnte, sondern nur noch beabsichtigte, Druck auf die Gesellschafter der Beklagten auszuüben. Dies wird auch durch die indirekte Androhung deutlich, weitere Mitarbeiter und ehemalige Mitarbeiter der Sozietät zu veranlassen, von Sachverhalten zu berichten, welche anzeigewürdig seien. Dem gegenüber wiegen die Interessen des Klägers an einer Fortsetzung der Vertragsbeziehung, die zum Kündigungszeitpunkt erst neun Monate andauerte und mit dem gemeinsam erklärten Ziel begonnen worden war, die Chance für eine künftige enge Zusammenarbeit als Gesellschafter zu überprüfen, geringer. 4. Da das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) mit Ablauf des 15. November 2004 geendet hat, ist die von der Beklagten zu 1) unter dem Datum vom 20. Januar 2005 erklärte weiter Kündigung ins Leere gegangen. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Kündigung gerichtete Teilantrag des Klageantrags zu 2) ist abzuweisen, die Berufung insoweit unbegründet. 5. Eine Entscheidung über den von der Beklagten zu 1) in zulässiger Weise erst in der Verhandlung vom 26. September 2007 hilfsweise gestellten Antrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist nicht geboten. Wie festgestellt, hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15. Novembers 2004 geendet. Die Beklagte zu 1) ist mit dem Klageantrag zu 2) nicht umfassend unterlegen, die innerprozessuale Bedingung für eine Entscheidung über den Antrag ist nicht eingetreten. III. Im Übrigen ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif, so dass ein Teilurteil (§ 301 ZPO) ergeht. Der Kläger hat nach Hinweis der Kammer zulässig gem. §§ 533 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG erstmalig in der Verhandlung vom 26. September 2007 einen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zu 1) bis 3) zur Zahlung einer Bruttovergütung gestellt. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte von 1) bis 3) auf Leistung einer Nettovergütung aus dem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu 1) besteht nicht. Der Kläger bisher nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte zu 1) auch im Fall der Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Oktober 2003 bereit gewesen wäre, ihm eine monatliche Nettovergütung in Höhe von 3.700,00 € zu zahlen (vgl. BAG Urteil vom 12.01.2005 – 5 AZR 144/04–EzA § 612 BGB 2002 Nr. 2; BAG Urteil vom 09.02.2005 – 5 AZR 175/04– NZA 2005, 814). Die Beklagten zu 1) bis 3) mussten sich in der Verhandlung vom 26. September 2007 auf den Hilfsantrag, mit dem erstmalig Vergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Annahmeverzug auf der Grundlage eines Bruttogehalts von 3.700,00 € gefordert wurde, nicht einlassen. Die Kostenentscheidung bleibt nach dem Grundsatz der Einheit einer Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Zur Zulassung der Revision besteht wegen der Feststellungsanträge um Status und Wirksamkeit von Geltung des Kündigungsschutzgesetzes abhängiger Kündigung kein nach § 72 Abs. 2 ArbGG begründbarer Anlass. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er als Arbeitnehmer und nicht als freier Mitarbeiter für eine Steuerberater- und Rechtsanwaltskanzlei arbeitete, wendet sich gegen insgesamt drei Kündigungen und macht Vergütungsansprüche, überwiegend aus Annahmeverzug, geltend. Die Beklage zu 1) ist eine BGB-Gesellschaft, in der und für die ein Wirtschaftsprüfer sowie Steuerberater und Rechtsanwälte tätig sind. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die persönlich haftenden Gesellschafter. Der 19... geborene, zum Zeitpunkt der Kündigung ledige und keiner Person zu Unterhalt verpflichtete Kläger ist Steuerberater und seit Juni 2001 zugelassener Rechtsanwalt. Nach einer Stellenanzeige des Klägers fand am 16. September 2003 ein Vorstellungsgespräch des Klägers mit den Beklagten zu 2) und 3) statt. Bei diesem Gespräch wurde dem Kläger eine Tätigkeit für die Beklagte zu 1) ab 1. Oktober 2003, alternativ als freier Mitarbeiter oder im Angestelltenverhältnis, angeboten. Zu einem Vertragsschluss kam es noch nicht. Am 19. September 2003 bestätigte der Beklagte zu 3) dem Kläger per E-Mail, dass dieser "... ab Oktober das Team verstärke ...". Als Anlage sendete er einen Vertragsentwurf über eine freie Mitarbeit sowie eine Tätigkeitsbeschreibung. Wegen des Inhalts der E-Mail und des Vertrages wird auf die Anlagen K 8 (Bl. 40 d. A.) und K 9 (Bl. 41 – 43 d. A.) Bezug genommen. Hervorzuheben ist das dem Kläger angebotene Anfangshonorar von 2.500,00 € netto monatlich, nach jeweils drei Monaten zu steigern auf 3.350,00 € netto und dann 4.150,00 € netto. Der Kläger unterzeichnete den angebotenen Vertrag nicht. In der Tätigkeitsbeschreibung (vgl. Anlage B 1, Bl. 128 d. A.) waren als Aufgaben angeführt: l "Laufende Steuerberatungstätigkeit (...) l Mitwirkung bei betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Abschluß- und Zwischenprüfungen einschließlich Wirtschaftsprüfertätigkeit l Unterstützung der Praxisinhaber bei rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Beratungsaufträgen l Unterstützung der Praxisinhaber bei Planungsaufgaben zur Praxisentwicklung einschließlich der Umsetzung von internen Aufgabenstellungen im Planungs- und EDV-Bereich l Rechtsberatungstätigkeit" Als Zielvorgabe war angeführt: "Ziel der Zusammenarbeit ist die Heranführung an Führungsaufgaben eines selbständigen Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters/Rechtsanwalts in den Bereichen – fachliche Kontrolle der Jahresergebnisse der Mitarbeiter – Review von Jahresabschlüssen in fachlicher Hinsicht als auch Fehlererkennung im Text oder Zahlenbereich sowie Formulierungsfragen – Planung von Beratungsaufgaben für größere Jahresabschlüsse, Ablaufplanung und Koordination der Mitarbeiter – Organisation der Sozietät – Mandatsführung wie Anleitung zur rationellen Auftragsvorbereitung durch den Mandanten, Honorarpolitik und -durchsetzung. (...) Die Sozietätsinhaber erwarten, daß Herr A nach einer Bewährungszeit von längstens 2-3 Jahren sich wesentlich (d. h. mindestens zu 20%) – u. U. auch stufenweise – an der Sozietät beteiligt. (...)" Auch die Tätigkeitsbeschreibung wurde von keiner der Parteien unterschrieben. Am 26. September 2003 fand eine Unterredung des Klägers mit dem Beklagten zu 3) statt, deren Inhalt im Wesentlichen streitig ist. Dabei wurde auch über den vom Kläger durch seine Tätigkeit zu erzielenden Verdienst gesprochen. Der Beklagte zu 2) befand sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub. Am 1. Oktober 2003 nahm der Kläger seine Tätigkeit für die Beklagte zu 1) auf. Weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt wurde ein schriftlicher Vertrag geschlossen. Am 1. Oktober 2003 beschäftigte die Beklagte zu 1) mehr als fünf Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 erteilte der Beklagte zu 2) im Namen der Beklagten zu 1) dem Kläger eine "Bestätigung" mit folgendem Wortlaut: "Hiermit bestätigen wir, dass Herr Steuerberater und Rechtsanwalt A in unserer Sozietät angestellt ist und somit auch Versicherungsschutz durch unsere Vermögensschaden-Haftpflicht besteht." (vgl. Anlage K 2, Bl. 30 d. A.). In einem Versicherungsantrag der Beklagten zu 1) an die B Versicherung für eine Berufshaftpflichtversicherung vom 29. Oktober 2003 wurde der Kläger als angestellter Rechtsanwalt angeführt (vgl. Anlage K 11, Bl. 45 – 49 d. A.). Der Abschluss der Versicherung erfolgte dann für den Kläger als freiem Mitarbeiter. Der Kläger erhielt mit Aufnahme seiner Tätigkeit für die Beklagte zu 1) ab 1. Oktober 2003 ein kanzleiinternes Kürzel. Er hatte ein allein ihm zur Verfügung stehendes Arbeitszimmer, welches mit einem PC ausgestattet war, angeschlossen an das Bürointranet, mit Zugang zu der in der Sozietät verwendeten Software sowie eigener E-Mail-Adresse bei der Beklagten zu 1). Der Kläger war telefonisch unter eigener Durchwahl im Büro zu erreichen. Die Beklagte zu 1) führte den Kläger in der von ihr verwendeten Personalverwaltungssoftware (DATEV-Programm Mitarbeiter-Verwaltung) unter einer Mitarbeiternummer. In diesem Programm war auch eine Wochenarbeitszeit (40,15 Stunden) und ein Jahresurlaubsanspruch für den Kläger hinterlegt (30 Tage). Wer die Eingabe dieser Daten veranlasste, ist streitig. Der Kläger musste die von ihm für die Bearbeitung einzelner Aufgaben aufgewendeten Zeiten unmittelbar in das Leistungserfassungs- und Abrechnungsprogramm KORG der Beklagten zu 1) eingeben oder zunächst mittelbar in einem Zeiterfassungsbogen eintragen. Dazu war ihm ein Tätigkeitsplan mit Leistungsnummern (vgl. Anlage K 19, Bl. 57 – 61 d. A.) und eine Zeiterfassungsanlage (vgl. Anlage K 20, Bl. 62 d. A.) vorgeben. Das Leistungserfassungs- und Abrechnungsprogramm hat eine Schnittstelle zum DATEV-Programm Mitarbeiter-Verwaltung. Tätigkeiten werden in KORG unter der vergebenen Mitarbeiternummer erfasst (vgl. beispielhaft Anlage B 5, Bl. 133 – 185 d. A.). Monatsweise Auswertungen zu erfassten Arbeitszeiten und Arbeitsinhalten sind möglich (vgl. Anlage K 21, Bl. 63 – 72 d. A.). Die Eingaben in das Leistungserfassungs- und Abrechnungsprogramm nahm der Kläger selbst vor. Er erfasste nicht nur mandatsbezogen abrechenbare Leistungen, sondern auch Zeiten ohne Zuordnung zu Mandanten wie z. B. (alle Zitate bezogen auf Anlage B 5, Bl. 133 – 185):. "Literatur Büro" (23.10.03), "Durchsicht Seminarprogramme" (04.12.03), "Organisation" (15.12.03), "MM" (= Mitarbeiter-Meeting, 17.12.03), "Personalwesen" (Besprechung mit Gesellschaftern, 19.01.04), "Aus- Fortbild." (12.02.04). Ob vom Kläger eine Tätigkeit im Umfang einer "vollen Stelle" erbracht werden musste, bewerten die Parteien unterschiedlich. Der Kläger hatte zumindest keine verbindlichen Arbeitszeiten, insbesondere nicht die Kernarbeitszeit des Büros von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr einzuhalten. Die Beklagte zu 1) zahlte dem Kläger nach Rechnungsstellung in der Zeit von Oktober bis Dezember 2003 jeweils ein Pauschalhonorar von 2850,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, ab Januar bis Juni 2004 jeweils 3.700,00. € nebst Mehrwertsteuer. Einer ursprünglich vereinbarten weiteren Erhöhung ab April 2004 widersprachen die Gesellschafter, die Beklagten zu 2) und 3). Für Juli 2004 erhielt der Kläger nur 1.544,00 € netto. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Die Beklagte zu 1) entrichtete für den Kläger die Beiträge zur Steuerberater- und Rechtsanwaltskammer und übernahm die Kosten der Berufshaftpflichtversicherung nach §§ 51 BRAO, 67 StBerG. Außerdem bezahlte die Beklagte zu 1) sämtliche Fortbildungen des Klägers mit Ausnahme der Kosten einen einwöchigen Lehrgangs "Fachanwalt für Insolvenzrecht". Auch die auf Fortbildungen entfallenden Zeiten wurden in KORG erfasst. Der Kläger hatte über den Inhalt der von ihm besuchten Fortbildungsveranstaltungen bei Mitarbeiter-Meetings zu berichten. Der Kläger war in der Zeit von 01. Oktober 2003 bis 31. Juli 2004 an 7 Arbeitstagen (12.01.04, 13.01.04, 17.02.04, 18.02.04, 20.02.04, 16.07.04, 19.07.04) krankheitsbedingt und an 17 Arbeitstagen (14.11.03, 22. – 24.12.03, 29. – 31.12.03, 02.01.04, 12.02.04, 25. – 26.03.04, 02. – 05.04.04, 19. – 21.04.04, 18.06.04) wegen Urlaubs nicht im Büro der Beklagten zu 1). Für diese Tage wurde als Abwesenheitsgrund in den unter MS-Outlook geführten Kanzleikalender durch das Sekretariat der Beklagten zu 1) "krank", "frei" oder "Urlaub" angegeben. Der Kanzleikalender besitzt keine Schnittstelle zu den bei der Beklagten zu 1) verwendeten DATEV-Programmen. Die Vergütung des Klägers für Monate mit Abwesenheitszeiten wurde von diesem ungekürzt in Rechnung gestellt und so von der Beklagten zu 1) bezahlt. Soweit der Kläger in der Zeit von Oktober bis einschließlich Juli 2004 Urlaubstage nahm, teilte er dies mit, ohne zuvor Urlaub beantragt zu haben. Auf der Homepage der Beklagten zu 1) war der Kläger als Mitglied des Teams in der Rubrik "Weitere Berufsträger" (sonstige Rubriken: "Sozien", "Mitarbeiter") mit den Beratungsschwerpunkten Steuerplanung und -gestaltung, Vermögensnachfolge, Insolvenzrecht angeführt (vgl. Ausdruck Anlagen K 22 und 23, Bl. 73 f. d. A.). Der Kläger arbeitete für die Beklagte zu 1) entsprechend der insoweit unstreitigen Vereinbarung der Parteien hauptsächlich im Bereich des Steuerrechts und war weniger mit forensischen Aufgaben eines Rechtsanwalts befasst. Der Kläger fertigte für die Beklagten zu 2) und 3) Vorlagen, Stellungnahmen und Entwürfe. Für Dritte bestimmte Schriftstücke wurden nach Billigung durch den Beklagten zu 2) oder 3) ausschließlich von den Gesellschaftern unterzeichnet. Mandanten und Aufgaben wurden dem Kläger zugewiesen. Er wählte sie nicht selbst aus. Der Kläger war nicht befugt, Aufträge im Namen der Beklagten zu 1) anzunehmen. Nach Ausfall der bei der Beklagten zu 1) ebenfalls tätigen Rechtsanwältin C durch deren Schwangerschaft bedingt erhielt der Kläger in unklar gebliebenem Umfang auch Rechtsfälle zur Bearbeitung und musste als Rechtsanwalt Gerichtstermine wahrnehmen. Ob der Kläger teilweise Aufgaben im anwaltlichen Bereich ablehnte, ist streitig. Mit E-Mail vom 25. März 2004 erinnerte der Beklagte zu 3) den Kläger an die Anweisung, einen wöchentlichen Report als Übersicht über seine Arbeiten vorzulegen, um den Kläger "... besser leiten zu können." Gleichzeitig forderte er, Termine anzugeben, zu den Aufgaben abgeschlossen seien (vgl. Anlage K 25, Bl. 76 d. A.). Zur Wiedergabe weiterer E-Mails und/oder Hinweise, über deren Aussagekraft die Parteien streiten, wird auf die Anlagen K 26 (Bl. 77 f. d. A.), K 56 f. (Schriftsatz vom 01.08.05, Anlage s. Bl. 39. f. der beigezogenen Akte 5 Ca 6774/05) und K 60 bis K 67 (Schriftsatz vom 01.08.05, Anlagen s. Bl. 44 – 51 der beigezogenen Akte 5 Ca 6774/05) verwiesen. Mit Schreiben vom 30. Juli 2004 kündigte die Beklagte zu 1) die Vertragsbeziehung zum Kläger mit Wirkung zum 31. August 2004 (vgl. Anlage K 1, Bl. 3 d. A.). Das Schreiben erhielt der Kläger am selben Tage anlässlich eines Gespräches mit den Beklagten zu 2) und 3). Nach diesem Gespräch machte der Kläger noch am selben Tag Eingaben in das EDV-Zeiterfassungssystem für den Zeitraum zwischen 1. April 2004 und mindestens 22. Juli 2004. Die vom Kläger in dieser Zeitspanne geleisteten Stunden wurden durch diese Eingabe von 1.519 auf eine Gesamtstundenzahl von 1.717,5 erhöht. Die Summe der gegenüber Mandanten abrechenbaren Stunden stieg von 21 Stunden auf knapp 64 Stunden. Wegen der konkreten Daten wird auf die Anlagenkonvolute B 5 bis B 7, durch die Beklagten mit der Klageerwiderung eingereicht (Bl. 133 – 165,166 – 202, 203 d. A.), verwiesen. Die Beklagte zu 1) teilte dem Kläger durch den Beklagten zu 3) deshalb mit Schreiben vom 10. September mit, es sei beabsichtigt, Strafanzeige wegen Betruges zu erstatten und den Berufskammern Mitteilung zu machen. Für den Kläger bestehe davor Gelegenheit, Stellung zu nehmen bis 27. September 2004 (vgl. Anlage B 8, Bl. 204 d. A.). Der Kläger antwortete durch Schreiben vom 27. September 2004 (vgl. Anlage B 12, Bl. 276 f. d. A.), welches bei der Beklagten zu 1) am 29. September 2004 einging. Er führte zum Grund der Zeiterfassungen vom 30. Juli 2004 nichts aus und drohte seinerseits mit einer Strafanzeige und Mitteilung an die Berufskammern, wie folgend auszugsweise wiedergegeben: "(...) Wenn Sie aber schon dabei sind, Ihr strafrechtliches Know-How zu demonstrieren, dann sollten Sie u. a. auch einmal folgende Sachverhalte genauer würdigen, die Ihnen sicherlich bekannt vorkommen, und für die die Strafverfolgungsbehörden und die Berufskammern ein offenes Ohr haben dürften: (...) Dies sind nur einige Sachverhalte, die mir heute spontan eingefallen sind. Sicherlich können andere (Ex-)Mitarbeiter Ihrer Sozietät noch weitere Anekdoten erzählen, von denen es ja reichlich gibt. Herr D und Herr E, wenn Sie mit dem Feuer spielen wollen, dann machen Sie es doch! Sie sind alt genug, die Konsequenzen Ihres Verhaltens zu erkennen. Machen Sie mich oder andere aber nicht dafür verantwortlich, wenn Sie sich am Ende selbst die Finger verbrannt haben. (...)" Der Beklagte zu 3) erstattete gegen den Kläger Strafanzeige wegen Betrugs oder versuchten Betrugs. Das bei der Staatsanwaltschaft unter dem Az ... geführte Ermittlungsverfahren ist am 3. Juni 2006 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden (vgl. Kopie des Einstellungsbescheids als Anlage K 43, Bl. 317 d. A.). Noch vor Ablauf der Kündigungsfrist, am 3. August 2004, war der Kläger im Treppenhaus beim Verlassen des Bürogebäudes, in welchem sich die Kanzlei der Beklagten zu 1) befindet, gestürzt. Er erlitt einen Riss der Patellarsehne und musste operiert werden. Dem Kläger wurde bis einschließlich 13. September 2004 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Erst- und Folgebescheinigungen übermittelte er der Beklagten zu 1). Mit am 19. August 2004 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz beantragte der Kläger die Feststellung, dass seit 1. Oktober 2003 ein Arbeitsverhältnis bestehe und erhob Kündigungsschutzklage. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2004 und mit Schreiben vom 20. Januar 2005 erklärte die Beklagte zu 1) vorsorglich jeweils eine außerordentliche Kündigung. Die Kündigung vom 13. Oktober 2004 begründete die Beklagte zu 1) mit Manipulationen des Klägers bei der Zeiterfassung, falschen Behauptungen im anhängigen Rechtsstreit sowie Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht (vgl. Seite 16 des Schriftsatzes vom 13.10.04, Bl. 127 d. A.). Dieser Schriftsatz wurde dem Kläger anlässlich der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am 15. Oktober 2004 persönlich übergeben (vgl. Protokoll vom 15.10.04, Bl. 215 d. A.) Die weitere fristlose Kündigung vom 20. Januar 2005 erklärte die Beklagte zu 1) wegen des unberechtigten Besitzes und unberechtigter Verwendung kanzleiinterner Dokumente (vgl. Anlage K 40, Bl. 244 d. A.). Die Kündigung ging dem Kläger zu einem nicht mitgeteilten Zeitpunkt per Boten zu. Das Arbeitsgericht hat auf die Rüge der Beklagten, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht gegeben, durch am 5. April 2005 verkündeten Beschluss entschieden und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bejaht. Wegen der Gründe des Beschlusses wird auf diesen verwiesen (Bl. 292 – 296 d. A.). Der Beschluss ist rechtskräftig geworden. Zum Zeitpunkt der Verkündung des Beschlusses hatte der Kläger seine Klage noch nicht um Leistungsansprüche für die Zeit von Juli 2004 bis März 2005, berechnet auf der Grundlage einer monatlichen Nettovergütung von 3.700,00 € erweitert. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) gewesen. Er sei in deren betriebliche Organisation eingegliedert und Weisungen unterworfen gewesen. Der Kläger hat behauptet, in dem Vorstellungsgespräch am 16. September sei vereinbart worden, dass er neben der Tätigkeit für die Beklagte zu 1) befugt sein sollte, eigene Mandate in eigener Kanzlei zu betreuen, um so auch auf dem Gebiet des Insolvenzrechts arbeiten zu können. Der Beklagte zu 3) habe ihm in dem Gespräch vom 26. September 2003 das per E-Mail übersandte Vertragsangebot erläutert und erklärt, es würden 40 Wochenstunden erwartet, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie 30 Arbeitstage bezahlter Urlaub im Jahr – wie anderen freien Mitarbeitern – gewährt. Er habe darauf geantwortet, dass er nicht bereit sei, zu diesen Konditionen als freier Mitarbeiter zu arbeiten und außerdem das Gehalt höher sein müsse. Er habe sich dann mit dem Beklagten zu 3) darauf geeinigt, dass er ab Oktober 2003 monatlich 2.850,00 €, ab Januar 2003 monatlich 3.700,00 € und ab April 2004 monatlich 4.500,00 € verdienen sollte. Die genauen Vertragsbedingungen hätten mit dem Beklagten zu 2) nach dessen Urlaubsrückkehr am 12. Oktober 2003 besprochen werden sollen. Der Kläger hat weiter behauptet, der Beklagte zu 2) sei nach seiner Rückkehr damit einverstanden gewesen, den Kläger zu den angeführten Konditionen in einem Angestelltenverhältnis zu beschäftigen. Da der Beklagte zu 2) zunächst während seines Urlaubs liegen gebliebene Arbeiten hätte erledigen wollen, er jedoch einen Nachweis als Sicherheit wünschte, hätte der Beklagte zu 2) ihm die Bestätigung vom 17. Oktober 2003 ausgestellt (vgl. Anlage K 2, Bl. 30 d. A.). Bei Übergabe der Bestätigung habe der Beklagte zu 2) ihn gefragt, "ob ihm das vorerst reiche". Auf eine E-Mail des Beklagten zu 2) habe die B Versicherung einen Antrag zur Berufshaftpflicht zugesandt, in welcher er als Angestellter angegeben war (vgl. Anlage K 11, Bl. 45 – 49 d. A.). Der Kläger hat weiter behauptet, er habe nach der – unstreitig Ende Oktober 2003 beschlossenen – Einstellung des Steuerberaters F erkannt, dass er keinen schriftlichen Arbeitsvertrag mehr erhalten werde. Er habe in der Folge auf Anweisung der Beklagten Honorarrechnungen erstellt, um überhaupt an sein Geld zu kommen. Im April 2004 habe man ihm – was im Berufungsrechtszug unstreitig geworden ist – zu verstehen gegeben, dass es bis auf weiteres bei einem Gehalt von 3.700,00 € bleiben würde. Der Kläger hat behauptet, er habe wegen des zeitlichen Umfangs seiner Tätigkeit für die Beklagte zu 1), und da ihm privat keine entsprechenden Räume zur Verfügung gestanden hätten, keine eigenen Mandate in eigener Kanzlei betreuen können. Er habe seine Tätigkeit für die Beklagte zu 1) in deren Kanzlei ausüben müssen, da er auf die Nutzung der dort installierten EDV-Programme angewiesen gewesen sei. Bei der steuerlichen und auch rechtlichen Bearbeitung von Fällen hätten die Beklagten zu 2) und 3) Hinweise gegeben. Sei eine Aufgabe nicht entsprechend den Vorstellungen der Beklagten zu 2) und 3) ausgeführt worden, habe man ihn kritisiert. Für Gerichtstermine habe er Vorgaben erhalte. Der Kläger hat insoweit exemplarisch auf verschiedene Hinweis und E-Mails (s. oben S. 5 f.) Bezug genommen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die zur Beendigung des Vertragsverhältnisses erklärten Kündigungen seien unwirksam. Insbesondere könne die ordentliche Kündigung vom 30. Juli 2004 nicht aus betriebs- oder personenbedingten Gründen gerechtfertigt werden. Die Beklagte habe an seiner Stelle den Steuerberater G eingestellt, Frau Rechtsanwältin C könne nach der Geburt des Kindes nur im Umfang weniger Stunden arbeiten. Einwände gegen seine Eignung seien nicht berechtigt, er sei hoch qualifiziert. Der Kläger hat gemeint, er besitze auch ein besonderes rechtliches Interesse daran, auch im Verhältnis der Beklagten zu 2) und 3) feststellen zu lassen, dass er nicht als freier Mitarbeiter beschäftigt wurde und die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärten Kündigungen unwirksam seien. Dies folge daraus, dass die Beklagte zu 1) nach außen wie eine Partnerschaft auftrete und befürchtet werden müsse, dass sich der Beklagte zu 3) aus der Gesellschaft zurückziehe. Zu den mit Klageerweiterung vom 11, Juli 2005 geltend gemachten Zahlungsansprüchen hat der Kläger vorgetragen, ihm stehe eine Nettovergütung von € 3.700,00 monatlich zu. Unter Berücksichtigung der Teilzahlung von € 2.146,00 für Juli 2004, auf die er die zu Unrecht in seiner Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer von € 592,00 habe abführen müssen, schuldeten ihm die Beklagten für den Zeitraum bis einschließlich 31. März 2005 noch die geforderten Beträge. Der Kläger hat beantragt, 1.) festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 1) seit dem 1. Oktober 2003 ein Arbeitsverhältnis besteht; 2.) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 1) weder durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 30. Juli 2004 noch durch die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten zu 1) vom 13. Oktober 2004 und 20. Januar 2005 aufgelöst worden ist; 3.) die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ausstehenden Nettolohn in Höhe von 2.146,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2004 zu zahlen; 4.) die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ausstehenden Nettolohn in Höhe von 3.700, 0 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2004 zu zahlen, 5.) hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1.) die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ausstehenden Nettolohn für die Monate September 2004 bis März 2005 in Höhe von 25.900,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 3.700,00 € seit dem 1. Oktober 2004, seit dem 1. November 2004, seit dem 1. Dezember 2004, seit dem 1. Januar 2005, seit dem 1. Februar 2005, seit dem 1. März 2005 sowie seit dem 1. April 2005 zu zahlen. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben behauptet, der Kläger habe bereits in dem Vorstellungsgespräch am 16. September 2003 eine Vorentscheidung für eine freie Mitarbeit getroffen. Dementsprechend sei ihm nur ein Dienstvertrag übersandt worden. Das in dem Vertragsentwurf vorgesehene Wettbewerbsverbot habe die Eintragung von Ausnahmen vorgesehen. In dem Gespräch vom 26. September 2003 habe der Beklagte zu 2) nicht erklärt, es würden 40 Wochenstunden erwartet, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie 30 Arbeitstage bezahlter Urlaub im Jahr geleistet. Mit dem Kläger sei ein wechselndes Honorar vereinbart worden. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben behauptet, der Versicherungsantrag für die Berufshaftpflicht sei in der vom Kläger zu den Akten gereichten Form nicht unterzeichnet worden (vgl. Anlage K 11, Bl. 45 – 49 d. A.). Dieser werde in dem abgeschlossenen Vertrag als zur Rechtsanwaltschaft zugelassener freier Mitarbeiter geführt. Die Bestätigung mit Datum vom 17. Oktober 2003 (vgl. Anlage K 2, Bl. 30 d. A.) (vgl. Anlage K 2, Bl. 30 d. A.) sei dem Kläger nicht als Sicherheit, sondern zur Vorlage bei den Berufskammern gegeben worden. Der Kläger habe einen Nachweis als Bestätigung für das Bestehen einer Berufshaftpflicht benötigt. Der Beklagte zu 2) habe irrtümlich eine Vorlage genutzt, wie sie zuvor bei einer angestellten Steuerberaterin verwendet worden war. Eine Aussage über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses habe nicht getroffen werden sollen. Der Kläger müsse sich auch fragen lassen, warum er nicht seine Lohnsteuerkarte vorgelegt und stattdessen Rechnungen erstellt habe. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger von Oktober 2003 bis August 2004 keine eigenen Mandate betreute. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben die Auffassung vertreten, der Kläger sei weder in das Büro der Beklagten zu 1) eingegliedert gewesen, noch habe er Weisungen unterlegen. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben dazu behauptet, dass der Kläger nicht auf ihre Veranlassung in dem DATEV-Programm Mitarbeiter-Verwaltung mit einer Wochenarbeitszeit und einem Urlaubsanspruch erfasst wurde. Es sei zu vermuten, dass der Kläger diese Daten am 5. Juli 2004 selbst eingegeben habe. Vom Kläger sei auch keine Sollarbeitszeit erwartet worden, sondern die Erledigung der übertragenen Aufgaben. Der Kläger sei nicht gezwungen gewesen, im Büro zu arbeiten, sondern hätte Schriftsätze und Briefe auch zu Hause verfassen können. Die Eingabe von An- und Abwesenheit des Klägers im unter MS-Outlok geführten Kalender sei erfolgt, um Klarheit über die Erreichbarkeit des Klägers zu haben. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben behauptet, der Kläger habe selbständig arbeiten können. Der Kläger habe hauptsächlich Schriftsatzentwürfe und gutachterliche Stellungnahmen gefertigt. Hierzu seien kurze Anweisungen erteilt worden, worauf besonderes Augenmerk zu richten gewesen sei. Die als Anlage K 26 vorgelegte handschriftliche Kritik (Bl. 77 f. d. A.) beruhe darauf, dass der Kläger ohne Rücksprache mit dem Beklagten zu 3) vorgegangen war. Der vom Kläger eingereichte Aktenvermerk zur Terminswahrnehmung (Anlage K 24, Bl. 75 d. A.) beziehe sich auf einen Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit des Beklagten zu 3). Die besuchten Fortbildungen habe der Kläger selbst ausgewählt. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben die Auffassung vertreten, dass die Anforderung eines wöchentlichen Reports (vgl. E-Mail vom 25.03.04, Anlage K 25, Bl. 76 d. A.) bestätige, dass der Kläger weisungsfrei arbeitete. Der Kläger sei um eine wöchentliche Übersicht mit den Fertigstellungsterminen gebeten worden, um die Übersicht über die an ihn delegierten Aufgaben zu behalten. Die Beklagten haben vorsorglich zur Begründung der gegenüber dem Kläger am 30. Juli 2004 ausgehändigten Kündigung die Ansicht vertreten, diese sei aus personen- und betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt. Sie haben dazu behauptet, dem Kläger habe es an praktischer Erfahrung im Bereich der Buchführung, Jahresabschlusserstellung und deklaratorischen Steuerberatung gefehlt. Diese Fähigkeiten seien auch im Lauf der Zusammenarbeit nicht verbessert worden. Außerdem seien die Arbeitsorganisation des Klägers und seine Fähigkeit, in einen überschaubaren Zeitrahmen zu einer Lösung zu gelangen, mangelhaft gewesen. Diese Kritikpunkte seien dem Kläger mehrfach vorgehalten worden. Der Kläger sei für die geplante Aufnahme in die Sozietät nicht geeignet gewesen. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben weiter behauptet, die Beklagte zu 1) sei wegen des Rückgangs von Umsätzen und dem Wegfall verschiedener Mandate zur Steuerberatung gezwungen gewesen, Einsparungen vorzunehmen. Die Beklagte zu 1) verfüge über keine Stelle mehr, auf welcher der Kläger mit seinen steuerrechtlichen Qualifikationen eingesetzt werden könne. Der Steuerberater G sei mit dem Kläger nicht vergleichbar und als Ersatz für den Steuerberater F eingestellt worden. Im anwaltlichen Bereich bestehe ebenfalls kein Bedarf für den Kläger. Dies beruhe auf einem eingetretenen Arbeitsrückgang und der Rückkehr von Frau Rechtsanwältin C nach der Geburt ihres Kindes. Außerdem habe der Kläger während seiner Tätigkeit mehrfach kundgetan, dass er nicht gewillt sei, Mandate aus dem anwaltlichen Bereich zu bearbeiten. Die außerordentliche Kündigung vom 13. Oktober 2004 haben die Beklagten zu 1) bis 3) hilfsweise, für den Fall der Annahme eines Arbeitsverhältnisses, damit gerechtfertigt, dass der Kläger durch die Manipulation der Zeiterfassung am 30. Juli 2004 einen Betrug versucht und die Gesellschafter durch das Schreiben vom 27. September 2004 (Anlage B 12, Bl. 276 f. d. A.) genötigt habe. In dem Schreiben habe der Kläger den Gesellschaftern vermeintlich schwere Pflichtverletzungen vorgeworfen, um sie von der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen abzuhalten. Ein solcher Vertrauensverstoß berechtige in einem Arbeitsverhältnis zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Beklagten zu 1) – 3) haben schließlich geltend gemacht, auch die weitere vorsorgliche außerordentliche Kündigung vom 20. Januar 2005 sei wirksam. Sie beruhe darauf, dass der Kläger in ungerechtfertiger Weise Aufzeichnungen und kanzleiinterne Dokumente in Besitz habe und Dritten zugänglich mache, insbesondere durch den Schriftsatz vom 20. Dezember 2004, mit welchem ein Ausdruck aus dem kanzleiinternen Kalender als Anlage K 37 (vgl. Bl. 237 d. A.) vorgelegt wurde. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 2. August 2005 die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass er auf der Basis eines Arbeitsvertrages und nicht eines Dienstvertrages für die Beklagte zu 1) tätig wurde. Nach den vorgetragenen tatsächlichen Umständen könne nicht auf eine Weisungsabhängigkeit geschlossen werden. Auch ein freier Mitarbeiter müsse mit einer Kontrolle der Richtigkeit und Qualität seiner Arbeit sowie Konkretisierungen der zu erbringenden Leistungen rechnen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass ihm kein wesentlicher Gestaltungsspielraum bei der Bearbeitung der ihm überlassenen Mandate geblieben sei. Da der Kläger nicht als Arbeitnehmer tätig geworden sei, habe das Rechtsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 30. Juli 2004 zum 31. August 2004 geendet. Eine Entscheidung über die Wirksamkeit der vorsorglichen außerordentlichen Kündigungen sei wegen der Beendigung der Vertragsbeziehung nicht erforderlich. Dem Kläger stehe auch kein Vergütungsanspruch mehr zu, da ein Dienstvertrag und kein Arbeitsvertrag bestanden habe. Hierüber könne ohne Vorabbeschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden werden, da die Beklagten wegen der Leistungsansprüche die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht rügten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe Bezug genommen (Bl. 362 – 373 d. A.). Das Urteil ist dem Kläger am 11. August 2005 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit am 6. September 2005 per Fax bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift (Bl. 382 f. d. A.) ist im Rubrum nur die Beklagte zu 1) angeführt, die Beklagten zu 2) und 3) fehlen. Die Einlegung der Berufung erfolgte nach ihrem Wortlaut uneingeschränkt. Dem per Post übersandten Original der Berufungsschrift waren nur zwei beglaubigte Abschriften, jedoch auch das Deckblatt des angegriffenen Urteils beigefügt. Die Berufung ist vom Kläger nach Verlängerung der Frist auf rechtzeitigen Antrag bis zum 11. November 2005 mit am 10. November 2005 eingereichtem Schriftsatz begründet worden. Nach dem übereinstimmenden Vortrag aller Parteien im Berufungsverfahren ist der Bescheid der Bundesversicherungsanstalt vom 6. April 2005, welcher auf einen Statusfeststellungsantrag des Klägers nach §§ 7 a ff. SGB IV erging (Anlage K 42, Bl. 314 ff. d. A.), aufgehoben worden. Ein neueres, von der H geführtes, Statusfeststellungsverfahren ruht derzeit. Mit der Berufung wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er rügt, dass das Arbeitsgericht seinen Sachvortrag zur Weisungsgebundenheit und Eingliederung nicht verwertet und die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses verkannt habe. Der Kläger ist der Ansicht, seine persönliche Abhängigkeit lasse sich durch weitere Tatsachen belegen. Dazu führt er nachfolgende Vorgänge an, die von den Beklagten nicht bestritten wurden: Der Beklagte zu 2) habe darauf bestanden, dass er für den Mandanten I einen bestimmten Antrag bei dem Finanzamt stellte, obwohl er auf die Erfolglosigkeit eines solchen Antrags und die für den Mandanten damit entstehenden Kosten hingewiesen habe. Zu seinen Aufgaben habe auch die Betreuung der J GbR gehört. Dieses Unternehmen sei in der Vergangenheit falsch beraten worden. Er habe an Stelle der Beklagten zu 2) und 3), die mit dem Mandanten keinen telefonischen Kontakt wünschten, ständig neue und voneinander abweichende Vorschläge unterbreiten müssen. Für einen Fahrzeughändler habe er schriftliche Nachfragen in 15 EU-Staaten durchführen müssen, obwohl er die Beklagten zu 2) und 3) darauf hingewiesen hatte, dass das Finanzamt Negativatteste nicht akzeptiere. Bei einer GmbH habe er die Umstellung von Soll- zur Istbesteuerung beantragen müssen, obwohl der Jahresumsatz über 500.00,00 € lag. Im Berufungsverfahren haben alle Parteien übereinstimmend weiter vorgetragen, dass der Kläger in der Kanzlei der Beklagten zu 1) mit der Software SIM-BA/WinNer zur Buchhaltung und Umsatzsteuervoranmeldung arbeitete. Außerdem nutzte der Kläger DATEV-Anwendungen zur Lohn-, Einkommens-, Körper- und Erbschaftssteuer in unklar gebliebenem Umfang. Der Kläger behauptet, die Beklagten zu 2) und 3) hätten ihn angewiesen, nicht selbst zu schreiben, sondern zu diktieren und die Diktate in das Sekretariat zu geben. Es sei täglich mindestens 8 Stunden in der Kanzlei und spätestens um 9:30 Uhr anwesend gewesen. In Bezug auf die ihm mit Datum vom 13. Oktober 2004 erklärten Kündigungen behauptet der Kläger, die Leistungserfassung in KORG habe nur vor Jahresende vervollständigt werden müssen, nicht aber quartalsweise mit festen Fristen. Ihm seien für das letzte Quartal 2003 und das erste Quartal 2004 Übersichten zur Kontrolle vorgelegt worden. Für das zweite Quartal 2004 habe er bis 30. Juli 2004 keinen Kontrollausdruck erhalten. Der Kläger wiederholt die Behauptung, dass er neben der Tätigkeit für die Beklagte zu 1) keine eigenen Mandate auf eigene Rechnung bearbeitete. Außerdem habe er in seiner Wohnung keine Mandanten empfangen können und nur in einer Mansarde ein separates Arbeitszimmer eingerichtet gehabt. Der Kläger behauptet schließlich, dass er in der Zeit von August 2004 bis 31. März 2005 weder Einkünfte aus selbstständiger noch aus abhängiger Tätigkeit erzielte und auch kein Arbeitslosengeld erhielt. Die Vergütungsansprüche, so meint der Kläger, seien über den 31. August 2004 aus Annahmeverzug gerechtfertigt. Dazu hat der Kläger erstmals in der Verhandlung vom 26. September 2007 vertreten, dass die Beklagten ihm als Arbeitnehmer eine Nettovergütung von 3.700,00 € schuldeten, da dies dem ursprünglich angebotenen Betrag von 4.150,00 € ab April 2004 für einen freien Mitarbeiter entspreche. Hilfsweise hat der Kläger auf den Hinweis der Kammer, dass für den Fall der Qualifizierung der Vertragsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht angenommen werden könne, die Beklagte zu 1) habe ihm als Arbeitnehmer 3.700,00 € netto monatlich zahlen wollen, ebenfalls in der Verhandlung vom 26. September 2007 hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Bruttobeträgen beantragt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2005 – 5 Ca 7556/04 abzuändern und 1.) festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) seit dem 1. Oktober 2003 zumindest bis zum 31. August 2004 ein Arbeitsverhältnis bestand; 2.) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) weder durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 30. Juli 2004 noch durch die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten zu 1) vom 13. Oktober 2004 sowie vom 20. Januar 2005 aufgelöst worden ist; 3.) die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ausstehenden Nettolohn in Höhe von 2.146,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2004 zu zahlen; 4.) die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ausstehenden Nettolohn in Höhe von 3.700, 0 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2004 zu zahlen; 5.) hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1.) die Beklagten zu 1) b 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ausstehenden Nettolohn für die Monate September 2004 bis März 2005 in Höhe von 25.900,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 3.700,00 € seit dem 1. Oktober 2004, seit dem 1. November 2004, seit dem 1. Dezember 2004, seit dem 1. Januar 2005, seit dem 1. Februar 2005, seit dem 1. März 2005 sowie seit dem 1. April 2005 zu zahlen; 6.) äußerst hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Anträge zu 3.) bis 5.) als Nettovergütungsansprüchen, die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn die mit diesen Anträgen geforderten Nettobeträge als Bruttobeträge zu zahlen. Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen, die Berufung zurückzuweisen, soweit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung entsprechend den Anträgen zu 1) bis 5) beantragt wurde. Auf den in der Verhandlung vom 26. September 2007 erstmals gestellten Hilfsantrag zu 6) haben sich die Beklagten zu 1) bis 3) nicht eingelassen. Die Beklagte zu 1) beantragt hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1.) und 2.), das Arbeitsverhältnis aufzulösen gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welche jedoch € 7.500,00 nicht überschreiten sollte, zum 31. August 2004, weiter hilfsweise zum 15. November 2004, äußerst hilfsweise zum 28. Februar 2005. Der Kläger beantragt, den Auflösungsantrag zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen die angegriffene Entscheidung. Sie behaupten, die Eintragungen des Klägers in das Leistungserfassungs- und Abrechnungsprogramm KORG hätten nicht der inhaltlichen Kontrolle des Klägers gedient, sondern seien erforderlich gewesen, die von diesem geleisteten Arbeiten gegenüber den Mandanten abrechnen und die Äquivalenz des dem Kläger gezahlten Pauschalhonorars überprüfen zu können. Sie sind der Ansicht, dass der Sachzwang, für bestimmte Arbeiten die Kanzleisoftware nutzen zu müssen, kein taugliches Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft des Klägers sei. Sie behaupten weiter, dass der Kläger teilweise von zu Hause aus und gerade bei dem von ihm angeführten Mandaten J selbständig als Ansprechpartner in der Kanzlei gearbeitet. So habe er die gesamte Eingangspost ohne Anweisungen erhalten. Im Übrigen erhalte auch ein freier Mitarbeiter zu Einzelaufgaben Hinweise. Wegen der dem Kläger am 15. Oktober 2004 übergebenen Kündigung vom 13. Oktober 2004 behaupten die Beklagten, die in KORG einzugebenden Leistungen hätten spätestens zum Ende eines Quartals vervollständigt werden müssen. Die Beklagte zu 1) begründet den erst in der Verhandlung vom 26. September 2007 gestellten Auflösungsantrag mit den unangemessenen Angriffen gegen die Beklagten zu 2) und 3) in den Schriftsätzen des Klägers. In Bezug auf die vom Kläger geforderten Nettozahlungen vertreten die Beklagten die Ansicht, dem Kläger stehe für die von ihm als freier Mitarbeiter erbrachten Leistungen kein weiteres Honorar zu. Die für Juli 2004 gezahlte Vergütung sei für die vom Kläger in diesem Monat tatsächlich erbrachten Leistungen angemessen. Insbesondere bestehe ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Hilfsweise sind die Beklagten der Auffassung, dass der Kläger keine Nettovergütung fordern könne, wenn seine Vertragsbeziehung zu der Beklagten zu 1) als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei. Der Kläger habe mit Klageerhebung selbst noch behauptet, es sei eine Bruttovergütung vereinbart worden. Es könne weiter nicht unterstellt werden, dass der Kläger als Arbeitnehmer dieselbe Vergütung erhalten solle, die die Beklagte zu 1) einem freien Mitarbeiter zahlen wollte. Für angestellte Rechtsanwälte und Steuerberater sei von niedrigeren Sätzen auszugeben. Äußerst hilfsweise haben die Beklagten die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Erstattung unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer erklärt. Zu dem weiteren Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 26. April 2007 (Bl. 517 f. d. A.) und 26. September 2007 (Bl. 641 ff. d. A.) verwiesen.