Urteil
18 SLa 467/24
Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:0925.18SLA467.24.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, bezogen auf die Widerklageanträge 3.b) bis 3.d), das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 27. März 2024 – 2 Ca 269/23 – teilweise abgeändert:
Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten in Textform Auskunft zu erteilen über die ihm ab dem 20. Januar 2023 bis zum 15. Oktober 2023 von der Agentur für Arbeit und/oder dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsangebote und Stellenvorschläge auch unter Nennung von Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung.
Im Übrigen werden die Widerklageanträge zu 3.a) bis 3.d) abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, bezogen auf die Widerklageanträge 3.b) bis 3.d), das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 27. März 2024 – 2 Ca 269/23 – teilweise abgeändert: Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten in Textform Auskunft zu erteilen über die ihm ab dem 20. Januar 2023 bis zum 15. Oktober 2023 von der Agentur für Arbeit und/oder dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsangebote und Stellenvorschläge auch unter Nennung von Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung. Im Übrigen werden die Widerklageanträge zu 3.a) bis 3.d) abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.03.2024 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Gießen ist zulässig gemäß §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden. In Bezug auf die Abweisung der Auskunftsanträge der Widerklage ist ausreichend, dass die Beklagte geltend gemacht hat, das Urteil sei insoweit ohne Gründe ergangen. Sie hat sich zusätzlich gegen die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Darlegungslast des Klägers hinsichtlich der Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit gewandt. Dies genügt. Eine Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO ist nur möglich, wenn eine Begründung erfolgt ist (BAG Urteil vom 16.11.2005 – 7 AZR 81/05 – juris, Rz. 16). Das Arbeitsgericht hat zwar den Auskunftsantrag zu 1. in erster Instanz indirekt erörtert, jedoch nur im Rahmen der Prüfung der sekundären Darlegungslast des Klägers. Zu den übrigen Auskunftsansprüchen fehlt jegliche Begründung der Abweisung der Widerklageanträge auf Auskunft. II. Das Berufungsverfahren ist nur in Bezug auf die von der Beklagten eingelegte Widerklage zur Entscheidung reif, so dass ein Teilurteil (§ 301 ZPO) ergeht. Die Widerklage der Beklagten ist auf erster Stufe der Stufenklage (§ 254 ZPO) nur in geringem Umfang begründet. Über den Antrag der Beklagten auf Abweisung der Klage im Berufungsverfahren kann noch kein Urteil ergehen. 1. Es ist nur eine Entscheidung über die widerklagend erhobenen Auskunftsanträge zu treffen, dies sind die Anträge 3.a) bis 3.d). Wird bei einem Zahlungsanspruch auf Annahmeverzugsvergütung widerklagend Auskunft zur Vorbereitung der Einwendungen nach § 11 Nr. 2 KSchG erhoben, ist über die Widerklage vorab durch Teilurteil zu entscheiden (vgl. BAG Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19 – juris, Rz. 21-26). Die von der Beklagten begehrten Auskünfte sind nicht der eigentliche Gegenstand des Rechtsstreits, sondern Hilfsmittel zur Begründung der Abwehr der Zahlungsklage. Die beiden selbstständigen prozessualen Ansprüche – Zahlungsklage des Klägers und die durch die Beklagte widerklagend begehrten Auskünfte – sind materiell-rechtlich miteinander verzahnt. Die von der Beklagten verlangten Auskünfte sollen – allerdings nur hilfsweise – Grundlage für die Begründung ihrer gemäß § 11 Nr. 2 KSchG erhobenen Einwendungen gegen den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch sein. 2. Die Beklagte hat die Entscheidung über ihre Widerklage zulässig von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht, der Abweisung der Klage auf ihre Berufung (vgl. BAG Urteil vom 24.01.2017 – 3 AZR 401/15 – juris, Rz. 41). Diese Bedingung ist nicht eingetreten. Die Klage war nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2024 nicht abzuweisen. Damit war über die Widerklageanträge zu entscheiden, welche – wegen des Nichteintritts der innerprozessualen Bedingung – gegenüber den Zahlungsansprüchen des Klägers vorgreiflich sind. a) Der Kläger hat seine Klage im Berufungsverfahren zulässig korrigiert und zugleich erweitert. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mehr zugesprochen, als er beantragt hatte. In der mündlichen Verhandlung am 06.03.2024 beantragte der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 118 f. d.A. 1. Instanz) für die Zeit vom 01.03.2023 bis 31.10.2023 den Gesamtbetrag von 38.197,92 € brutto, wobei er das erhaltene Arbeitslosengeld und die von der Beklagten ab 16.10.2023 gezahlte Nettovergütung in einer Summe (15.810,45 €) in Abzug brachte. Hierbei muss dem Kläger ein Fehler unterlaufen sein. Er erhielt von der Agentur für Arbeit in der Zeit vom 01.03.2023 bis 15.10.2023 insgesamt 12.872,25 € (7,5 x 1.716,30 €). Die Beklagte zahlte ihm für die Zeitspanne von 16.10.2023 bis 31.10.2023 ein Nettogehalt von 1.938,20 €. Dies ergibt nur eine Summe von 14.810,45 €, nicht von 15.810,45 €. Das Arbeitsgericht hat den Annahmeverzugsanspruch des Klägers monatsweise ausgeurteilt, um dem Kläger Zinsen – ausgehend von der Rechtsauffassung des Gerichts – nur in begründetem Umfang zuzusprechen, nämlich lediglich aus den monatlichen Differenzbeträgen von Bruttovergütung und erhaltenen Nettoleistungen. Dadurch erfolgte nur ein Nettoabzug von insgesamt 14.810,45 € und dem Kläger wurde mehr zugesprochen, als er beantragt hatte. In der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2024 hat der Kläger dies korrigiert und eine Verurteilung der Beklagten entsprechend dem Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts vom 27.03.2024 verlangt (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 79 d.A. 2. Instanz). Dieser Antrag ist nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung im Rechtssinne anzusehen. Der Kläger konnte die Erweiterung seines Klageantrags daher noch in der Berufung vornehmen, obwohl die Frist für eine Anschlussberufung gemäß §§ 524 Abs. 2 S. 2 ZPO, 66 Abs. 1 S. 3 ArbGG abgelaufen war. Dieser Anspruch ist schlüssig und steht dem Kläger zu, falls der von der Beklagten erhobene Einwand nach § 11 Nr. 2 KSchG nicht berechtigt sein sollte, was noch nicht festgestellt werden kann. b) Über den so korrigierten Zahlungsantrag des Klägers kann nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung vom 25.09.2024 nicht in der Weise entschieden werden, dass die Klage abzuweisen ist. Es sind weitere Feststellungen erforderlich, um die Begründetheit bzw. Unbegründetheit des Anspruchs prüfen zu können. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus dem Umstand, dass der Kläger sich nur auf fünf Stellen bewarb, nicht bereits, dass er es gemäß § 11 Nr. 2 KSchG böswillig unterließ, Zwischenverdienst zu erzielen. Legt ein Arbeitnehmer dar, dass er sich nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet hat und deren Vermittlungsangeboten sachgerecht nachgegangen ist, wird ihm regelmäßig keine vorsätzliche Untätigkeit vorzuwerfen sein (BAG Urteil vom 07.02.2024 – 5 AZR 177/23 – juris, Rz. 29). Sollte der Kläger in der Lage gewesen sein, Zwischenverdienst zu erzielen, wäre noch offen, welchen Zeitraum dies betraf und wie hoch der hypothetische Verdienst gewesen wäre. Eine Kürzung des dem Kläger nach § 615 S. 1 BGB zustehenden Anspruchs auf Annahmeverzug auf „Null“ kann nicht unterstellt werden (vgl. zur Anrechnung: BAG Urteil vom 22.03.2017 – 5 AZR 337/16 – juris, Rz. 33 f.). 3. Die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung des erstinstanzlichen Antrags zu 1. der Widerklage (im Berufungsverfahren Antrag zu 3.a) ist teilweise begründet. Der Kläger hat keine vollständige Auskunft zu den Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit erteilt. Der von ihm vorgelegten Aufstellung „Bewerbungen / Vermittlungen des Bewerbers – G“ (Anlage A2 zum Schriftsatz des Klägers vom 13.02.2024, Bl. 85 d.A. 1. Instanz) lässt sich nur entnehmen, wann er für welche Tätigkeit bei welchem Arbeitgeber von der Agentur zur Bewerbung aufgefordert wurde und dass er sich beworben hat. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer nach § 242 BGB einen Auskunftsanspruch dazu, welche Vermittlungsangebote diesem durch die Agentur für Arbeit und/oder das Jobcenter gemacht wurden, da er wegen des Sozialgeheimnisses (§ 35 SGB I) selbst keinen eigenen Anspruch gegen die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter auf Mitteilung der unterbreiteten Vermittlungsvorschläge hat. Der Auskunftsanspruch bezieht sich inhaltlich auf die Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung und ist in Textform zu erfüllen (BAG Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19 – juris, Rz. 39-48). Der Kläger hat keine schriftlichen Angaben zu Arbeitszeit, Arbeitsort und zu erwartenden Vergütung hinsichtlich der Stellen gemacht, welche die Agentur für Arbeit ihm vorschlug. Er hat auch nicht erklärt, dass er über bestimmte Informationen nicht verfügte, weil er z.B. noch keine endgültigen Angaben über das zu erwartende Entgelt erhalten hatte. Danach hat er seine Auskunftsverpflichtung nicht vollständig erfüllt. b) Den Ausführungen des Arbeitsgerichts im Rahmen der Erörterung der sekundären Darlegungslast des Klägers, dieser habe nur Angaben zur Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung machen müssen, wenn er die Vermittlungsvorschläge für unzumutbar gehalten hätte, ist nicht zu folgen. Der Auskunftsanspruch soll dem Arbeitgeber ermöglichen, seine Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG zu prüfen und ggfs. substantiell zu begründen. Dies betrifft nicht nur die Zumutbarkeit der Angebote, sondern auch die Prüfung, ob der Arbeitnehmer sich böswillig i.S.d. Norm verhalten haben kann und welcher nicht erzielte Verdienst zu berücksichtigen sein könnte. Hierzu ist es erforderlich, den Arbeitsort, die Arbeitszeit und die zu erwartende Vergütung des Arbeitsplatzes zu kennen, der Gegenstand des Vermittlungsangebots war, falls der Arbeitnehmer über diese Angaben verfügt. c) Da der Kläger die Tätigkeiten bereits benannt hat, welche den Vermittlungsangeboten der Agentur für Arbeit zugrunde lagen (Lager- und Transportarbeiter/in, Gabelstaplerfahrer/in), war die Auskunftsverpflichtung gegenüber dem gestellten Antrag eingeschränkt zu tenorieren. 4. Die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Auskunftsansprüche der Widerklage ist im Übrigen nicht begründet. a) Der Kläger ist nicht gemäß § 242 BGB verpflichtet, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, wie er sich auf die ihm unterbreiteten Vermittlungsvorschläge beworben hat, indem er die eingereichten Bewerbungsunterlagen vorlegt, das Ergebnis der Bewerbung mitteilt und angibt, ob er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen war oder ein solches stattgefunden hat. Der Kläger hat bereits Auskunft erteilt, dass er sich auf alle Stellen bewarb, welche ihm von der Agentur für Arbeit vorgeschlagen wurden. Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht kein Anspruch des Arbeitgebers darauf, dass der Arbeitnehmer ihm darüber Auskunft erteilt wie, insbesondere mit welchen Unterlagen, er sich beworben hat und in welcher Weise das Bewerbungsverfahren verlief. Denn die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess muss berücksichtigt werden. Die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche darf die Darlegungs- und Beweissituation nicht unzulässig verändern (BAG Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19 – juris, Rz. 37; BAG Urteil vom 01.12.2004 – 5 AZR 664/03 – juris, Rz. 31). Von einem Auskunftsanspruch, der im Ausnahmefall als Hilfsanspruch die Geltendmachung eines Hauptanspruchs ermöglichen soll, ist die Beurteilung zu trennen, wie weit die sekundäre Darlegungslast des Klägers geht, welche innerhalb der Regeln für die Verteilung der abgestuften Darlegungslast zu bestimmen ist (vgl. BAG Urteil vom 07.02.2024 – 5 AZR 177/23 – juris, Rz. 27-30). Die Frage, ob ein Arbeitnehmer den Vermittlungsangeboten der Agentur für Arbeit sachgerecht nachgegangen ist (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 07.02.2024 – 5 AZR 177/23 – juris, Rz. 29), betrifft die sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers, der Annahmeverzugsvergütung fordert. Diese sekundäre Darlegungslast hängt von dem Vortrag des Arbeitgebers ab, der für die Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG die Darlegungs- und Beweislast trägt, da er mit dem Ausspruch der unwirksamen Kündigung die Ursache für den Annahmeverzug gesetzt hat. Diese sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber die für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu beschaffen (BAG Urteil vom 07.02.2024 – 5 AZR 177/23 – juris, Rz. 27 f.; BAG Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19 – juris, Rz. 27). Die Beklagte hat daher wegen der vorgegebenen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast keinen Anspruch gegenüber dem Kläger, dass dieser vorab im Wege der Auskunft darlegt und belegt, wie und mit welchen Unterlagen er sich bewarb. Soweit das Bundesarbeitsgericht in dem bereits zitierten Urteil vom 07.02.2024 (– 5 AZR 177/23 – juris, Rz. 30-32.) ausgeführt hat, dass in Sonderfällen in Anlehnung an den Rechtsgedanken der Bedingungsvereitelung (§ 162 BGB) eine interessengerechte Abstufung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Bewerbungsverfahrens auf Vermittlungsangebote erforderlich sein kann, betraf dies – wie dort ausdrücklich ausgeführt – die Darlegungs- und Beweislast, keine zusätzlichen Auskunftsansprüche des Arbeitgebers. Der Kläger hat also nicht, wie von der Beklagten mit der Berufungsbegründung gefordert, ihr Auskunft darüber zu erteilen wie genau und mit welchen Unterlagen welchen Inhalts er sich beworben hat. b) Der Kläger ist daher auch nicht verpflichtet, der Beklagten eine Auskunft über seine Eigenbemühungen und Bewerbungen im Zeitraum vom 20.01.2023 bis 15.10.2023 unter Vorlage der eingereichten Bewerbungsunterlagen zu erteilen und ihr weiter eine Auskunft darüber zu geben, wie diese Eigenbemühungen und Bewerbungen, welche er unabhängig von den Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit durchführte, verliefen. Die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Auskunftsanträge zu 3.c) und 3.d) (Auskunftsanträge der erstinstanzlichen Widerklage zu 3. und 4.) ist unbegründet. Auch diese Auskunftsansprüche widersprechen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagte wird durch dieses Ergebnis nicht unangemessen in ihren Rechten eingeschränkt. Der Kläger hat zum einen bereits vorgetragen, dass er sich über die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit hinaus für eine weitere Stelle bewarb und welche Bemühungen er im Übrigen zu seiner Qualifikation unternahm. Zum anderen ist die Durchsetzung von Auskunftsbegehren – mit Ausnahme der Auskunft über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters – nicht erforderlich. Prozessual naheliegender und dem Beschleunigungsgrundsatz eher entsprechend ist es, die Auskunft in die Verteilung der Darlegungslast zu integrieren. Dabei bleibt allerdings Ausgangspunkt, dass der Arbeitgeber für die Einwendungen nach § 11 Nr. 2 KSchG die Darlegungs- und Beweislast trägt (BAG Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19 – juris, Rz. 27). 5. Der Berufungsantrag der Beklagten zu 3.e) ist noch nicht zur Entscheidung angefallen. Er betrifft die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Kläger zu erteilenden Auskunft und damit die zweite Stufe der Stufenklage, über die erst nach Erteilung der Auskunft entschieden werden kann. III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten um Annahmeverzugsvergütung und Auskunft. Die Beklagte ist ein deutsches Tochterunternehmen eines US-amerikanischen Online-Shops für Möbel, sie hat ihren Sitz in A und unterhält ein Zentrallager in B . Sie beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit, bei ihr ist kein Betriebsrat gebildet. Der 1984 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 01.04.2019 Arbeitnehmer der Beklagten, zuletzt am Standort B mit der Tätigkeit eines „Warehouse Supervisors“ bei einem monatlichen Bruttogehalt von 4.774,75 €. Die Beklagte kündigte das zu dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen am 20.01.2023 zum 28.02.2023. In dem deswegen von dem Kläger erhobenen Kündigungsschutzverfahren (Arbeitsgericht Gießen, Az. 2 Ca 24/23) erging am 04.10.2023 ein Anerkenntnisurteil, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 20.01.2023 aufgelöst wurde. Die Beklagte beschäftigt den Kläger seit dem 16.10.2023 wieder. Für die Zeit vom 16.10.2023 bis 31.10.2024 rechnete sie eine Nettovergütung von 1.938,20 € ab, dies entspricht 2.464,39 € brutto, und zahlte diese an den Kläger (vgl. Abrechnung für Oktober 2023, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 08.01.2024, Bl. 30 d.A. 1. Instanz). Der Kläger begehrt in diesem, von dem ursprünglichen Kündigungsschutzverfahren abgetrennten, Rechtsstreit Annahmeverzugsvergütung für die Zeit vom 01.03.2023 bis 15.10.2023. Er meldete sich nach Zugang der Kündigung vom 20.01.2023 umgehend arbeitslos und erhielt ab 01.03.2023 ein Arbeitslosengeld von 1.716,30 € monatlich bzw. im Oktober 2023 von 858,15 €. Die Beklagte hat den Einwand des böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes erhoben und widerklagend Auskunftsanträge gestellt. Da sie keine Kenntnis darüber habe, ob und in welchem Umfang der Kläger Stellenangebote oder Vermittlungsvorschläge erhalten hat, ob und wie er sich hierauf beworben habe, welche Eigenbemühungen er entfaltete und wie die Bewerbungsverfahren verlaufen seien, sei der Kläger zur Auskunft verpflichtet. Erst nach ordnungsgemäßer und vollständiger Auskunft könne sie näher dazu vortragen, inwieweit der Kläger es böswillig unterlassen hat, Zwischenverdienst zu erzielen. Schon während des laufenden Kündigungsrechtsstreits, bevor der Kläger nach dem Anerkenntnis durch die Beklagte Annahmeverzugsvergütung forderte, verhandelten die Parteien über ihre Prozessbevollmächtigten über einen möglichen Beendigungsvergleich. In einem Schreiben mit einem Vergleichsangebot vom 09.06.2023 forderte die Beklagte den Kläger außerdem auf, Zwischenverdienst zu erzielen (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.01.2024, Bl. 47-50 d.A. 1. Instanz). Dem Schreiben vom 09.06.2023 fügte die Beklagte Ausdrucke über insgesamt sechs Stellen bei, welche am 08.06.2023 in dem Portal Stepstone veröffentlicht waren. Auf den Inhalt der in Stepstone veröffentlichten Arbeitsangebote „Teamleiter Lager“ (m/w/d), „Fachkraft w/m/d für Lagerlogistik“, „Fachkraft für Lagerlogistik mit Führungsverantwortung (m/w/d)“, „Logistikhelfer / Lagerhelfer (m/w/d)“, „Lagermitarbeiter (m/w/d) (Lager- und Transportarbeiter/in)“ und „Intralogistiker (m/w/d) (Lager- und Transportarbeiter/in)“ wird verwiesen (s. weitere Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.01.2024, Bl. 51-53, 55-57, 59-61, 63-65, 67 f., 71 f. d.A. 1. Instanz). Auf den Ausdrucken aus dem Portal war außerdem jeweils unter der Überschrift „Diese Jobs waren bei anderen Jobsuchenden beliebt“ Hinweise auf insgesamt 60 weitere Annoncen in Stepstone angeführt, in geringem Umfang mit Tätigkeiten ohne Bezug zur Lagerlogistik. Der Kläger hat auf den Einwand des böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes mitgeteilt, dass er vier Vermittlungsangebote von der Agentur für Arbeit erhielt. Dazu hat er eine handschriftlich ergänzte Aufstellung der Bundesagentur für Arbeit vorgelegt, auf welche Bezug genommen wird (Anlage A2 zum Schriftsatz des Klägers vom 13.02.2024, Bl. 85 d.A. 1. Instanz). Die Bewerbungen des Klägers bei der C (zwei Bewerbungen) und der D GmbH waren erfolglos. Bei der E war der Kläger zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Dieses fand nicht mehr statt, weil der Kläger mittlerweile wieder für die Beklagte arbeitete. Der Kläger bewarb sich aus eigener Initiative bei der F, jedoch ohne Erfolg. Der Kläger beantragte bei der Agentur für Arbeit die Kostenübernahme einer Schulung für das Programm SAP und begründete dies damit, dass für Stellen im Fachbereich Lagerlogistik häufig SAP-Kenntnisse verlangt werden. Dies wurde abgelehnt (vgl. Anlagen A6, A7 zum Schriftsatz des Klägers vom 13.02.2024, Bl. 89, 90 d.A. 1. Instanz). Außerdem versuchte der Kläger, seine Berufserfahrung durch Absolvieren einer Prüfung zur Fachkraft Lagerlogistik von der IHK anerkennen zu lassen. Dies wurde von der IHK Kassel abgelehnt, da dem Kläger zu einer möglichen Anerkennung noch sechs Monate Berufserfahrung fehlten. Ab 04.09.2023, einem Montag, nahm der Kläger an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung gemäß § 45 SGB III in Vollzeit teil (vgl. Anlage A1 zum Schriftsatz des Klägers vom 13.02.2024, Bl. 84 d.A. 1. Instanz). Diese Maßnahme brach er mit Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der Beklagten ab. In der Zeit vom 05.10.2023 bis 13.10.2023 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger bewarb sich für keine der bei Stepstone veröffentlichten Stellen, über welche die Beklagte ihn mit Schreiben vom 09.06.2023 informiert hatte. Der Kläger hat dargelegt, er habe alle Anstrengungen unternommen, Arbeit zu finden und sich zusätzlich zu qualifizieren, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Er hat die Auffassung vertreten, der Einwand böswilligen Unterlassens von Zwischenverdienst sei nicht berechtigt. Er hat behauptet, für die von der Beklagten mitgeteilten „Stepstone-Stellen“ sei er nicht hinreichend qualifiziert gewesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 38.197,92 € brutto abzgl. 15.810,45 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten aus jeweils 4.774,74 € brutto seit dem 01.04.2023, seit dem 01.05.2023, seit dem 01.06.2023, seit dem 01.07.2023, seit dem 01.08.2023, seit dem 01.09.2023, seit dem 01.10.2023 sowie seit dem 01.11.2023 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, sowie – nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien in Bezug auf einen weiteren Auskunftsantrag, s. unten – zuletzt widerklagend, 1. ihr in Textform Auskunft zu erteilen über die ihm ab dem 20.01.2023 bis zum 15.10.2023 von der Agentur für Arbeit und/oder dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsangebote und Stellenvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung; 2. ihr in Textform Auskunft zu erteilen, auf welche der gemäß Ziff. 1 unterbreiteten Vermittlungsangebote und Stellenvorschläge er sich beworben hat, die jeweils eingereichten Bewerbungsunterlagen vorzulegen und das Ergebnis der Bewerbung mitzuteilen, insbesondere, ob er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen war oder ein solches stattgefunden hat; 3. ihr in Textform Auskunft zu erteilen über die von ihm ab dem 20.01.2023 bis zum 15.10.2023 unternommenen Eigenbemühungen und Bewerbungen unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung, sowie Vorlage der jeweils eingereichten Bewerbungsunterlagen; 4. ihr in Textform Auskunft zu erteilen über das Ergebnis der Eigenbemühungen und Bewerbungen gemäß Ziff. 3, insbesondere, ob er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen war oder ein solches stattgefunden hat; 5. die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom ihm auf die Anträge zu Ziff. 1 bis 4 erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hatte ursprünglich auch den Antrag angekündigt, den Kläger zu der Auskunft zu verurteilen, welche Tätigkeiten er ab dem 20. Januar 2023 bis zum 15. Oktober 2023 ausübte, mit welcher Wochenarbeitszeit und an welchem Arbeitsort, sowie welche Vergütung er hierfür erhielt. Diesen Antrag erklärte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Gießen am 06.03.2024 für erledigt. Der Kläger stimmte der Erledigungserklärung zu (Sitzungsniederschrift, Bl. 119 d.A. 1. Instanz). Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger belege durch seinen eigenen Vortrag, dass er böswillig und vorsätzlich keinen anderweitigen Verdienst erzielte. Dies ergebe sich daraus, dass er sich im gesamten Zeitraum nur auf fünf Stellen bewarb, diese Bewerbungen unzureichend waren und er sich auf weitere – mindestens sechs – zumutbare Stellen, über die sie ihn am 09.06.2023 informiert hatte, gar nicht bewarb. Ihre Auskunftsansprüche habe der Kläger nicht erfüllt. Dies lasse nur den Schluss zu, dass die Bewerbungen nicht ernsthaft oder eklatant minderwertig waren. Das Arbeitsgericht Gießen hat durch Urteil vom 27.03.2024 dem Zahlungsantrag des Klägers mit Ausnahme eines Teils der Zinsen – insoweit wurde die Klage zurückgewiesen – in vollem Umfang stattgegeben. Dabei hat es entgegen dem Antrag des Klägers nicht einen Gesamtbruttobetrag abzüglich eines Gesamtnettobetrags ausgeurteilt, sondern monatsbezogene Bruttobeträge, von denen jeweils ein Nettobetrag in Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes bzw. für Oktober 2023 in Höhe des Arbeitslosengeldes und dann von der Beklagten wieder gezahlter Nettovergütung abgezogen wurde. Die Widerklage wurde abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die Beklagte schulde dem Kläger Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum von März 2023 bis zum 15.10.2023 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes. Der Kläger habe nicht böswillig unterlassen, einen anderweitigen Verdienst zu erzielen, so dass er sich nicht nach § 11 Nr. 2 KSchG einen solchen fiktiven Verdienst anrechnen lassen müsse. Er habe nicht seine sozialrechtliche Meldepflicht aus § 38 Abs. 1 SGB III verletzt. Der Kläger habe außerdem auf alle Vermittlungsangebote durch die Agentur für Arbeit mit Bewerbungen reagiert. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger nicht ernsthaft beworben habe oder dass er seine Bewerbungsunterlagen nicht in geeigneter Form übersandte, lägen nicht vor. In Bezug auf die dem Kläger durch die Beklagte vorgeschlagenen Stellen bei Stepstone habe die Beklagte nicht dargelegt, dass die Stellen zumutbar waren und weshalb von dem Kläger erwartet werden durfte, dass er sich auf die mitgeteilten Stellen bewerben musste. Darüber hinaus sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, sich in bestimmtem, vorgebbarem Umfang in eigener Initiative um Stellen zu bewerben. Die von der Beklagten mit der Widerklage verfolgten Auskunftsanträge hat das Arbeitsgericht im Tenor, in seiner Begründung aber nur in Bezug auf den Antrag zu Ziff. 1 ausdrücklich zurückgewiesen. Der Kläger habe der Beklagten Auskunft über die ihm von der Agentur für Arbeit unterbreiteten Vermittlungsvorschläge schriftlich erteilt. Da er sich auf alle Vermittlungsvorschläge beworben habe, erstrecke sich seine Auskunftspflicht nicht auf Angaben zur Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung. Hierzu wäre er nur verpflichtet gewesen, wenn er die Vermittlungsvorschläge für unzumutbar gehalten habe. Einen Anspruch der Beklagten, dass der Kläger die Richtigkeit seiner Auskünfte an Eides statt versichere, hat das Arbeitsgericht verneint. Das Arbeitsgericht hat keine Ausführungen zu den Kosten der übereinstimmenden teilweisen Erledigung gemacht. Zur Wiedergabe der Urteilsbegründung sowie des unstreitigen und streitigen Vortrags der Parteien im Übrigen wird ergänzend auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen (Bl. 126-138 d.A. 1. Instanz). Gegen das Urteil, welches der Beklagten am 24.04.2024 zugestellt wurde, hat sie mit am 24.05.2024 bei dem Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und die Berufung durch am 24.07.2024 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem sie zuvor rechtzeitig die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hatte. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Sie behauptet, der Kläger sei qualifiziert und habe jederzeit eine andere Beschäftigung finden können. Er habe bei ihr zunächst als Team Lead, dann als Supervisor gearbeitet. Er verfüge über einen Abschluss als Bachelor Civil Engineering, könne als Lagerarbeiter kleine Teams in verschiedenen Bereichen leiten, besitze einen Staplerschein und sei zertifizierter Staplerausbilder. Ergänzend verweist sie auf das Zwischenzeugnis, welches sie dem Kläger am 24.01.2024 erteilte und den Lebenslauf des Klägers (Anlagen B3, B4 zur Berufungsbegründung, Bl. 52-54, 55 f. d.A. 2. Instanz). Sie behauptet, dass der Kläger bei allen auf Stepstone angebotenen Stellen, über welche sie ihn informierte und die für ihn zumutbar waren, als Lagerarbeiter mit Führungsverantwortung bei sachgerechter Bewerbung Chancen gehabt hätte. Er sei allenfalls für zwei der sechs Stellen leicht überqualifiziert. Es sei weiter unstreitig, dass die dem Kläger von der Agentur für Arbeit vorgeschlagenen Stellen zumutbar waren. Da der Kläger nicht dargelegt habe, wie er sich beworben habe, sei von Böswilligkeit auszugehen. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger aufgrund seiner Qualifikation als Vorarbeiter Lagerwirtschaft, was der Position „Warehouse Supervisor“ entspreche, eine Vergütung in Höhe des Gehalts erzielt hätte, welches er bei ihr verdiene. Unter Anrechnung dieses fiktiven Verdienstes schulde sie keinen Annahmeverzugslohn. Außerdem rügt die Beklagte, dass das Arbeitsgericht dem Kläger mehr zugesprochen habe als dieser beantragte. Es habe ihm 1.000,00 € netto mehr ausgeurteilt, als der Kläger von sich aus als Nettoabzüge berücksichtigt hatte. In Bezug auf die durch das Arbeitsgericht abgewiesene Widerklage macht die Beklagte geltend, dass das Urteil unbegründet sei. Eine Auseinandersetzung mit der Abweisung sei daher nicht möglich. Die Beklagte rügt, dass die Widerklageansprüche auf Auskunft durch den Kläger nicht erfüllt wurden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2024 vertreten, der Kläger sei ihr in dem beantragten Umfang vollständig zur Auskunft verpflichtet. Dies gelte für alle Anstrengungen um eine Tätigkeit, unabhängig von Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit, und für das Ob und Wie aller Bewerbungen. Andernfalls könne sie ihrer Darlegungslast nicht nachkommen. Die Beklagte rügt außerdem, das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Widerklage gegenüber der Klage vorgreiflich sei. Über die Klage habe nur entschieden werden dürfen, wenn die Ansprüche des Klägers abzuweisen waren. Hiervon sei allerdings für das Berufungsverfahren nach dem Vortrag des Klägers auszugehen. Aus diesem folge bereits ein böswilliges Unterlassen des Erzielens von Zwischenverdienst. Die Beklagte meint, der Kläger sei dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass alle Bewerbungen auf die von ihr übermittelten Stellenangebote erfolglos geblieben wären. Die Beklagte beantragt zuletzt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 27.03.2024 – 2 Ca 269/23 – abzuändern und 2. die Klage abzuweisen (Hauptantrag); 3. sowie als Eventual-Hilfsklage für den Fall, wenn die Klage nicht abgewiesen werde, widerklagend, den Kläger zu verurteilen, a) ihr in Textform Auskunft zu erteilen über die ihm ab dem 20.01.2023 bis zum 15.10.2023 von der Agentur für Arbeit und/oder dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsangebote und Stellenvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung; b) ihr in Textform Auskunft zu erteilen, auf welche der gemäß Ziff. 3.a) unterbreiteten Vermittlungsangebote und Stellenvorschläge er sich beworben hat, die jeweils eingereichten Bewerbungsunterlagen vorzulegen und das Ergebnis der Bewerbung mitzuteilen, insbesondere, ob er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen war oder ein solches stattgefunden hat; c) ihr in Textform Auskunft zu erteilen über die von ihm ab dem 20.01.2023 bis zum 15.10.2023 unternommenen Eigenbemühungen und Bewerbungen unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung, sowie Vorlage der jeweils eingereichten Bewerbungsunterlagen; d) ihr in Textform Auskunft zu erteilen über das Ergebnis der Eigenbemühungen und Bewerbungen gemäß Ziff. 3.c), insbesondere, ob er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen war oder ein solches stattgefunden hat; e) die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm auf die Anträge zu Ziff. 3.a) bis d) erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. Hierzu stellt die Beklagte klar, dass die Anträge zu 3. als Stufenklage erhoben werden, wobei der Antrag zu 3.e) die zweite Stufe betreffe. Der Kläger beantragt zuletzt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie klageerweiternd, dass die Verurteilung der Beklagten entsprechend dem Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 27. März 2024 erfolgen solle, wobei hinsichtlich des Abzugs insgesamt nur ein Abzug von 14.810,45 € netto zu erfolgen habe. Die Beklagte hält eine Klageerweiterung in der Berufung nach Ablauf der Berufungsbeantwortungsfrist für unzulässig und rügt, dass Einlassungsfristen nicht eingehalten wurden. Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung. Er behauptet, er habe sich auf alle ihm durch die Agentur für Arbeit vorgeschlagenen Stellen ordnungsgemäß beworben und alle ihm eröffneten Schulungs- und Informationsangebote genutzt. Er vertritt die Ansicht, dass die Informationen aus dem Schreiben vom 09.06.2023 über die „Stepstone-Stellen“ für eine Bewerbung nicht ausreichten. Er behauptet, für die von der Beklagten hervorgehobenen sechs Stellen sei er teilweise nicht qualifiziert genug, teilweise sei er dafür überqualifiziert. Der Kläger macht geltend, er habe die Auskunft gemäß Antrag 3.a) erfüllt und habe schon in erster Instanz erklärt, dass er bereit sei, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Die Widerklage sei abzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 25.09.2024 verwiesen (Bl. 78-80 d.A. 2. Instanz).