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Urteil

18 Sa 856/23

Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:0911.18SA856.23.00
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Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer Berufungen im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 27. Juli 2023 - 2 Ca 98/23 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.571,85 € (in Worten: Dreitausendfünfhunderteinundsiebzig und 85/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 468,75 € (in Worten: Vierhundertachtundsechzig und 75/100 Euro) br. seit 16. November 2022 aus 302,42 € (in Worten: Dreihundertzwei und 42/100 Euro) br. seit 16. Dezember 2022 aus 302,42 € (in Worten: Dreihundertzwei und 42/100 Euro) br. seit 16. Januar 2023 aus 302,42 € (in Worten: Dreihundertzwei und 42/100 Euro) br. seit 16. Februar 2023 aus 302,42 € (in Worten: Dreihundertzwei und 42/100 Euro) br. seit 16. März 2023 aus 151,21 € (in Worten: Einhunderteinundfünfzig und 21/100 Euro) br. seit 16. April 2023 aus 151,21 € (in Worten: Einhunderteinundfünfzig und 21/100 Euro) br. seit 16. Mai 2023 aus 159,10 € (in Worten: Einhundertneunundfünfzig und 10/100 Euro) br. seit 16. Juni 2023 aus 159,10 € (in Worten: Einhundertneunundfünfzig und 10/100 Euro) br. seit 16. Juli 2023 aus 159,10 € (in Worten: Einhundertneunundfünfzig und 10/100 Euro) br. seit 16. August 2023 aus 159,10 € (in Worten: Einhundertneunundfünfzig und 10/100 Euro) br. seit 16. September 2023 aus 159,10 € (in Worten: Einhundertneunundfünfzig und 10/100 Euro) br. seit 16. Oktober 2023 aus 159,10 € (in Worten: Einhundertneunundfünfzig und 10/100 Euro) br. seit 16. November 2023 aus 159,10 € (in Worten: Einhundertneunundfünfzig und 10/100 Euro) br. seit 16. Dezember 2023 aus 159,10 € (in Worten: Einhundertneunundfünfzig und 10/100 Euro) br. seit 16. Januar 2024 aus 159,10 € (in Worten: Einhundertneunundfünfzig und 10/100 Euro) br. seit 16. Februar 2024 aus 159,10 € (in Worten: Einhundertneunundfünfzig und 10/100 Euro) br. seit 16. März 2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 79 %, die Beklagte 21 % zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer Berufungen im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 27. Juli 2023 - 2 Ca 98/23 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.571,85 € (in Worten: Dreitausendfünfhunderteinundsiebzig und 85/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 468,75 € (in Worten: Vierhundertachtundsechzig und 75/100 Euro) br. seit 16. November 2022 aus 302,42 € (in Worten: Dreihundertzwei und 42/100 Euro) br. seit 16. Dezember 2022 aus 302,42 € (in Worten: Dreihundertzwei und 42/100 Euro) br. seit 16. Januar 2023 aus 302,42 € (in Worten: Dreihundertzwei und 42/100 Euro) br. seit 16. Februar 2023 aus 302,42 € (in Worten: Dreihundertzwei und 42/100 Euro) br. seit 16. März 2023 aus 151,21 € (in Worten: Einhunderteinundfünfzig und 21/100 Euro) br. seit 16. April 2023 aus 151,21 € (in Worten: Einhunderteinundfünfzig und 21/100 Euro) br. seit 16. Mai 2023 aus 159,10 € (in Worten: Einhundertneunundfünfzig und 10/100 Euro) br. seit 16. Juni 2023 aus 159,10 € (in Worten: Einhundertneunundfünfzig und 10/100 Euro) br. seit 16. Juli 2023 aus 159,10 € (in Worten: Einhundertneunundfünfzig und 10/100 Euro) br. seit 16. August 2023 aus 159,10 € (in Worten: Einhundertneunundfünfzig und 10/100 Euro) br. seit 16. September 2023 aus 159,10 € (in Worten: Einhundertneunundfünfzig und 10/100 Euro) br. seit 16. Oktober 2023 aus 159,10 € (in Worten: Einhundertneunundfünfzig und 10/100 Euro) br. seit 16. November 2023 aus 159,10 € (in Worten: Einhundertneunundfünfzig und 10/100 Euro) br. seit 16. Dezember 2023 aus 159,10 € (in Worten: Einhundertneunundfünfzig und 10/100 Euro) br. seit 16. Januar 2024 aus 159,10 € (in Worten: Einhundertneunundfünfzig und 10/100 Euro) br. seit 16. Februar 2024 aus 159,10 € (in Worten: Einhundertneunundfünfzig und 10/100 Euro) br. seit 16. März 2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 79 %, die Beklagte 21 % zu tragen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig. Sie sind nach dem Beschwerdegegenstand gem. § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Beide Berufungen sind nur teilweise begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine Leistungszulage gemäß § 8 ERA zusätzlich zum Grundentgelt zu zahlen (§ 7 Ziff. 1 S. 2 ERA), deren Höhe sich für den Zeitraum von November 2022 bis März 2024 aus 16% des Grundentgelts errechnet, nicht aus der Punktzahl nach Anhang A entsprechend ihrer Leistungsbeurteilung vom 18. Oktober 2022. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass sich der Vergütungsanspruch des Klägers ab April 2023 durch seinen Wechsel in die Altersteilzeit vermindert hat, was auch zu einer Verringerung der Leistungszulage führt. Daher war den Zahlungsanträgen des Klägers teilweise stattzugeben, auch soweit sie in der Berufung klageerweiternd erhoben und nicht anschließend – mit Zustimmung der Beklagten – teilweise wieder zurückgenommen wurden. Seine weitergehende Berufung ist ebenso wie die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung durch das Arbeitsgericht Offenbach am Main unbegründet. Die Hilfsanträge des Klägers auf eine Verpflichtung zur Leistung entsprechend einer gewichteten Punktzahl bzw. auf Festlegung einer Beurteilungspunktzahl durch die Beklagte oder durch das Gericht sind unzulässig. Die Berufung der Beklagten gegen die gerichtliche Festsetzung einer Punktzahl der Leistungsbeurteilung ist demnach erfolgreich, die Berufung des Klägers wegen seiner über diese Festsetzung hinausgehenden Hilfsanträge ist unbegründet. 1. Die Beklagte hat dem Kläger auf die Zahlungsanträge des Berufungsverfahrens zu 1. bis 3. insgesamt 3.571,85 € brutto nebst Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte neben den Zahlungen, welche sie in der Zeitspanne von November 2022 bis März 2024 wegen der Ansprüche des Klägers auf Leistungszulage gemäß § 8 ERA und auf tarifliche Sonderzahlung gemäß § 2 Ziff. 2 TV Sonderzahlung – für November 2023 – auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung bereits erbrachte. a) Die Leistungsklagen des Klägers sind zulässig. aa) Die auf eine höhere Leistungszulage gerichtete Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung nach § 2 Ziff. 2 TV Sonderzahlung für den Monat November 2022, welchen der Kläger als Teil des Antrags zu 1. verfolgt. Denn die Höhe der Sonderzahlung – für den Kläger von 55% seines Monatsentgelts – ergibt sich gemäß § 2 Ziff. 4 S. 1 TV Sonderzahlung i.V.m. § 27 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 des Manteltarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen (folgend MTV) aus einem aus Grundentgelt und Leistungszulage zusammengesetzten Monatsentgelt. bb) Der Leistungsklage steht das Reklamationsverfahren nach § 11 ERA nicht entgegen. Macht ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin von seinem bzw. ihrem Einspruchsrecht gemäß § 8 Ziff. 7 ERA Gebrauch, sehen § 8 Ziff. 7 S. 2 und 3 i.V.m. § 11 ERA ein so genanntes Reklamationsverfahren durch Entscheidung einer paritätischen Kommission vor. Hierin liegt die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens im engeren Sinne, welches den Zweck verfolgt, den innerbetrieblichen Sachverstand bei der Bewertung der Arbeitsaufgaben zu nutzen. Damit verbunden ist eine Stillhalteabrede, ein sogenanntes pactum de non petendo. Denn §§ 8 Ziff. 7, 11 ERA verlangen, zunächst das innerbetriebliche Anspruchsverfahren zu durchlaufen, bevor dann gemäß § 11 Abs. 3 ERA Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden kann (vgl. BAG Urteil vom 19. Februar 2020 – 10 AZR 19/19 – juris – Rz. 21 f., 27 f.; BAG Urteil vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 183/15 – juris, Rz. 20 f.). Ein Verstoß gegen ein solches Stillhalteabkommen bedingt jedoch nicht die Unzulässigkeit einer Klage, sondern kann nur zu ihrer Unbegründetheit führen (BAG Urteil vom 19. Februar 2020 – 10 AZR 19/19 – juris – Rz. 28; BGH Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZB 50/15 – juris, Rz. 7) Der Kläger hat das nach § 8 Ziff. 7 ERA vorgesehene Einspruchsverfahren durchlaufen. Auf seinen Einspruch vom 14. November 2022 (Anlage BB5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. April 2024, Bl. 333 d.A.) hat nach Nichtabhilfe die bei der Beklagten gebildete paritätische Kommission am 5. Januar 2023 eine Prüfung vorgenommen und ist zu keiner Einigung gelangt (Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juni 2023, Bl. 53 d.A.). Es kann dahinstehen, ob der Kläger zunächst eine nach § 8 Ziff. 6 ERA vorgesehene Überprüfung hätte verlangen müssen, welche die Beklagte in ihrem allgemeinen Informationsschreiben (Anlage BB3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. April 2024, Bl. 336 d.A.) fehlerhaft als „Einspruch“ bezeichnete. Maßgeblich ist, dass das auf seinen Antrag hin eingeleitete Einspruchsverfahren nach § 8 Ziff. 7 ERA ohne Einigung der paritätischen Kommission beendet wurde. Der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, eine gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der Leistungsbeurteilung des Klägers sei durch § 11 ERA ausgeschlossen, ist nicht zu folgen. Soweit die Beklagte darüber hinaus geltend macht, sie könne allenfalls zu einer neuen Beurteilung verurteilt werden, nicht jedoch zu einer Zahlung, deren Höhe den sich aus der individuellen Leistungsbeurteilung ergebenden Betrag für die Leistungszulage überschreite, wird darauf bei der Begründetheit des Anspruchs eingegangen. cc) Gegen die von dem Kläger mit dem Antrag zu 3. (zunächst bezeichnet als Anträge zu 6. und 7.) vorgenommene Erweiterung der Berufung auf Zahlungsansprüche für die Zeit von Juni 2023 bis März 2024 bestehen nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Bedenken. Der Sachgrund, auf welches das Leistungsbegehren gestützt wird, ist unverändert geblieben. Auf den berechtigten Hinweis der Beklagten, dass dem Kläger in der Altersteilzeit nur eine geringere Vergütung zusteht, hat er mit einer teilweisen Klagerücknahme reagiert, welcher die Beklagte zugestimmt hat. b) Die Leistungsklagen sind nur teilweise begründet. ERA ist kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar anwendbar. Der Kläger stützt seine Zahlungsansprüche auf §§ 7 Ziff. 1 S. 2, 8 ERA. Diesen Leistungsansprüchen des Klägers liegt dessen Rechtsauffassung zu Grunde, dass (1. Schritt) seine Leistungsbeurteilung nach Anhang A am 18. Oktober 2022 durch richterliche Ersatzbestimmung analog § 319 Abs. 1 S. 2 BGB auf eine höhere Gesamtpunktzahl festzusetzen ist und (2. Schritt) sich daraus ein Anspruch auf eine höhere monatliche Leistungszulage entsprechend dem ihm am 10. November 2022 mitgeteilten Prozentwert ergibt. Eine gerichtliche Ersatzbestimmung auf einen anderen, höheren Punktwert ist jedoch ausgeschlossen (1. Schritt). Damit kommt eine Neuberechnung der Leistungszulage auf der Grundlage der Beurteilung des Klägers vom 18. Oktober 2022 nicht in Betracht (2. Schritt). aa) Die Beklagte hat Anhang A zu § 8 ERA bei der Leistungsbeurteilung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Herbst 2022 nicht tarifgerecht angewendet. Anhang A zu § 8 ERA kann nicht so ausgelegt werden, dass von Spalte A der Beurteilungsstufe für die Einzelmerkmale (Effizienz, Qualität, Flexibilität, Verantwortliches Handeln, Kooperation/Führungsverhalten) eine (jeweils) durchschnittliche Leistung erfasst wird und nur durch überdurchschnittliche Leistungen Punkte der Beurteilungsstufen B bis E erreicht werden können (abweichend: LAG Hessen Urteil vom 24. November 2023 – 10 Sa 573/23 – juris, Rz. 83 ff.). (1) Der Anhang A ist Teil des tariflichen Verfahrens, wie durch § 8 Ziff. 4 ERA ausdrücklich bestimmt. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urteil vom 16. November 2022 - 10 AZR 210/19 – juris, Rz. 13). (2) Es ist zunächst vom Wortlaut der Beurteilungsstufen A bis E auszugehen. In den Spalten B bis E wird auf die „Erwartungen“ abgestellt, die an ein Leistungsergebnis gestellt werden, von Spalte A soll das „Ausgangsniveau der Arbeitsaufgabe“ erfasst werden. Aus der Reihung der Spalten und der bei diesen für die Einzelmerkmale vorgesehenen Punktzahlen ergibt sich, dass ein Leistungsergebnis nach dem „Ausgangsniveau der Arbeitsaufgabe“ geringere Anforderungen erfüllen muss als ein Leistungsergebnis, welches (nur) im allgemeinen den Erwartungen entspricht (Spalte B) oder ein Leistungsergebnis, welches in vollem Umfang den Erwartungen entspricht (Spalte C). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer methodisch, nach einheitlichen Kriterien leistungsgerecht objektiv und nach billigem Ermessen zu erfolgen hat (§§ 7 Ziff. 3 Abs. 2, 11 Abs. 2 ERA). Daraus folgt, dass die „Erwartungen“ des Arbeitgebers sich nicht an der individuellen Leistungsfähigkeit eines einzelnen Arbeitnehmers orientieren dürfen, sondern objektivierte, gruppenbezogene „Erwartungen“ zum Maßstab genommen werden müssen, welche an einen ausreichend qualifizierten, eingearbeiteten Arbeitnehmer auf Dauer gestellt werden können. Danach kann der Auslegung der Beklagten nicht gefolgt werden, das „Ausgangsniveau der Arbeitsaufgabe“ bilde bereits eine durchschnittliche Leistung ab, und nur überdurchschnittliche Leistungen bei den jeweiligen Einzelmerkmalen seien in den Spalten B bis E zu berücksichtigen. Bereits nach dem Wortlaut werden von der Beurteilungsstufe der Spalte B Leistungen erfasst, die nicht immer, sondern nur im Allgemeinen den Erwartungen entsprechen. Die Beurteilungsstufe der Spalte C kennzeichnet die Leistung eines Arbeitnehmers, welcher die an seine Arbeitsleistung gestellten Erwartungen auf einem konkreten Arbeitsplatz uneingeschränkt erfüllt. Mit den Beurteilungsstufen der Spalten D und E kann die Leistung eines Arbeitnehmers bewertet werden, dessen Ergebnisse überhaupt oder weit über dem liegen, was als Leistungsergebnis erwartet werden kann. Insoweit bildet die Spalte C eine – theoretische – Durchschnittsleistung ab, die weder Mängel hat noch herausragt. Weiter ergibt sich daraus, dass die Beurteilungsstufe der Spalte A für Leistungen vorgesehen sind, die gerade den Anforderungen an die Arbeitsaufgabe gerecht werden, nicht aber Leistungen erfasst werden, von denen bei Besetzung eines Arbeitsplatzes als – theoretische – Durchschnittsleistung ausgegangen wird. Der Vortrag der Beklagten zur wortlautbezogenen Auslegung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die isolierte Auslegung des Begriffs „Ausgangsniveau“ der Beurteilungsstufe der Spalte A „als dem vertraglich geschuldeten Leistungszwecke genügende Leistung“ stellt nicht den notwendigen Bezug zu den Vorgaben zum Leistungsergebnis der übrigen Beurteilungsstufen dar. Die Beklagte setzt insoweit „Ausgangsniveau“ mit „Ausgangsleistung“ gleich, wobei sie Letztere als eine bereits geschuldete Leistung mittlerer Art und Güte definiert und unzutreffend ausführt, eine „Schlechtleistung“ existiere nach ERA nicht. Auch die Systematik des Tarifvertrags spricht gegen die von der Beklagten vorgenommene Auslegung, dass bei der Leistungsbeurteilung – ausgehend von den Anforderungen des Arbeitsplatzes - nur überdurchschnittliche Leistungen der Arbeitnehmer zu einer Vergabe von Punkten entsprechend den Beurteilungsstufen der Spalten B bis E führen. Nach § 7 Ziff. 1 S. 2 ERA erhalten Beschäftigte im Zeitentgelt ein Grundentgelt und eine Leistungszulage, die sich durch Beurteilung gemäß § 8 ERA ermittelt. Der „Normalfall“ für Arbeitnehmer im Zeitentgelt ist damit eine Monatsvergütung, die sich aus Grundentgelt und Leistungszulage zusammensetzt. Andernfalls wäre die Klarstellung in § 8 Ziff. 1 Abs. 3 S. 2 ERA nicht aufgenommen worden, dass nicht jeder Beschäftigte im Zeitentgelt eine Leistungszulage zu beanspruchen habe. Dies folgt auch bereits daraus, dass eine Leistungsbeurteilung zu der Vergabe von 0 Punkten mit der Folge führen kann, dass kein Anspruch auf eine Leistungszulage besteht. Soweit die Beklagte dazu ausführt, ein Beschäftigter bzw. eine Beschäftigte im Zeitentgelt habe nur einen Anspruch auf Grundentgelt und eine korrekte Leistungsbeurteilung, ist dies zutreffend. Die Leistungsbeurteilung führt aber zu einem Anspruch auf Leistungszulage, wenn eine Gesamtbeurteilung von mehr als 0 Punkten erreicht wird. Die Regelung in § 8 Ziff. 1 Abs. 3 ERA macht daher deutlich, dass der vorausgesetzte „Normalfall“ im Zeitlohn ein Monatsentgelt ist, welches sich (mindestens) aus Grundentgelt und Leistungszulage zusammensetzt. Die Leistungszulagen gestatten eine Differenzierung zwischen den im Zeitlohn beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend ihrem Leistungsniveau. Hierfür muss durch den Arbeitgeber ein Anteil des zu zahlenden Entgelts zur Verfügung gestellt werden, der mindestens 10% der Summe der tariflichen Grundentgelte der betroffenen Gruppe der im Zeitlohn tätigen Beschäftigten zu betragen hat. Nur solche Beschäftigten partizipieren nicht an diesem Vergütungsbestandteil, deren Leistung ausschließlich nach der Beurteilungsstufe der Spalte A bewertet wird (0 Punkte). Ein rechnerischer Teil der Grundvergütung dieser Arbeitnehmer fließt jedoch in den „Topf für Leistungszulagen“ ein, aus dem sie dann keinen Anteil erhalten. Auch aus der Systematik der Grundsätze zur Entgeltgestaltung und des Zeitentgelts ergibt sich damit nicht die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung, nur überdurchschnittliche Leistungen bedingten einen Anspruch auf Leistungszulage gemäß § 7 Ziff. 1 S. 2 ERA. Schließlich ist als Argument gegen eine Auslegung, wonach von den Beurteilungsstufen der Spalten B bis E nur überdurchschnittliche Leistungen erfasst werden, der Umstand anzuführen, dass ERA Hessen, anders als Entgeltrahmenabkommen anderer Tarifgebiete, keine Regelung zur Einarbeitungszeit von Arbeitnehmern enthält (vgl. § 14.1 ERA-Tarifvertrag für Beschäftigte in der Metall-und Elektroindustrie in Baden-Württemberg, nach BAG – 10 AZR 699/13 –; § 10 Ziff. 6 ERA-Tarifvertrag Nordrhein-Westfalen, nach BAG – 10 AZR 18315 –). Bei der Neube-setzung einer Stelle kann angenommen werden, dass ein Arbeitnehmer zunächst gerade seine Aufgaben erfüllt und es daher gerechtfertigt ist, bis zur ersten Leistungsbeurteilung, d.h. bis zur Dauer von einem Jahr, keine Leistungszulage zu zahlen. Wird nach der Einarbeitung seine Leistung dann methodisch beurteilt, ergibt sich je nach vergebener Punktzahl eine Leistungszulage. Vergleichbares gilt beim Wechsel eines Arbeitnehmers in eine höhere Entgeltgruppe (§ 8 Ziff. 1 Abs. 4 ERA). Auch dies zeigt, dass das „Ausgangsniveau der Arbeitsaufgabe“ entsprechend der Spalte A keinen Regelfall abbildet. Die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung, durch die Kriterien der Spalte A werde bereits eine durchschnittliche Leistung erfasst, da andernfalls die nach dem Arbeitsvertrag bereits geschuldete Leistung doppelt vergütet werde, kehrt das aus dem Tarifvertrag ersichtliche Regel-Ausnahmeverhältnis um zwischen den Beschäftigten im Zeitlohn, die ein Grundentgelt und eine Leistungszulage erhalten, und solchen Beschäftigten im Zeitlohn, die nur Anspruch auf ein Grundentgelt haben. Auch Sinn und Zweck des Tarifvertrags sind gegen die von der Beklagten vorgenommene Auslegung anzuführen. Unterstellt man mit der Beklagten, dass „Schlechtleister“ von der Leistungsbeurteilung nach Anhang A nicht erfasst werden, hätte dies zur Konsequenz, dass ein „Normalleister“, dessen Leistung entsprechend der Argumentation der Beklagten der Beurteilungsstufe der Spalte A zuzuordnen wäre, keine Leistungszulage erhält. Dies dürfte nicht leistungsfördernd, sondern demotivierend wirken und ist mit dem oben dargestellten Regel-Ausnahmeverhältnis nicht vereinbar. Schließlich rechtfertigt die von der Beklagten angeführte Tarifgeschichte nicht ihr Auslegungsergebnis. Die Beklagte macht geltend, im früheren Lohnrahmentarifvertrag seien seinerzeit vier Beurteilungsstufen vorgesehen gewesen, wobei die schlechteste Beurteilungsstufe mit „nicht ausreichend“ betitelt wurde. Für die unterste Beurteilungsstufe seien jeweils 0 Punkte vorgesehen gewesen, diese habe „Schlechtleister“ erfasst. Aus dem Vergleich zwischen dem Kriterium „nicht ausreichend“ der ersten Stufe des früheren Lohntarifvertrags und den dazu erfolgten Konkretisierungen sowie der Anforderung „genügend“ auf zweiter Beurteilungsstufe schließt die Beklagte, dass das „Ausgangsniveau“ nach Anhang A der zweiten Beurteilungsstufe des früheren Lohntarifvertrages entsprechen müsse. Dies ist nicht zwingend und verkennt, dass ein „genügendes“ Arbeitsergebnis auch ein solches sein kann, bei welchem das Leistungsergebnis „im allgemeinen den Erwartungen entspricht“ (Spalte B). Im Bereich der Angestellten wurden nach dem Vortrag der Beklagten die „Schlechtleister“ von der ersten von fünf Beurteilungsstufen erfasst. Soweit die Beklagte behauptet, bei der Neugestaltung des Beurteilungsverfahrens sei die damalige erste Beurteilungsstufe (der Angestellten) eliminiert worden, kann dies zutreffen, wie ein Vergleich der früheren fünf Beurteilungsstufen (vgl. Anlage BB2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 8. Dezember 2023, Bl. 247 f. d.A.) mit den Beur-teilungsstufen des Anhangs A ergibt. Daraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass die Beurteilungskriterien so stark verändert wurden, dass entsprechend der Argumentation der Beklagten ausschließlich überdurchschnittliche Leistungen zu einem Anspruch auf Leistungszulage führen sollen. Die gemäß dem Vortrag der Beklagten früher geltende Regelung nach § 3 I. Ziff. 2 des Gehaltsrahmentarifvertrags, wonach „Angestellte je nach Beurteilung ihrer Leistungen einen Rechtsanspruch auf eine Leistungszulage zu ihrem tariflichen Grundgehalt (haben)“ kann bewusst gestrichen worden sein und zu der Regelung in § 8 Ziff. 1 Abs. 3 S. 2 ERA geführt haben. Hieraus lässt sich aber nicht herleiten, dass im Regelfall davon auszugehen ist, dass ein Beschäftigter im Zeitlohn nicht neben dem Grundentgelt noch eine Leistungszulage erhält (§ 7 Ziff. 1 S. 2 ERA). Soweit die Beklagte zuletzt auch auf Unterschiede zwischen dem Anhang A des tariflichen Beurteilungsverfahrens und der mit der BVO 06 vereinbarten „Punktetabelle zur Leistungsbewertung“ abstellt, können daraus keine Rückschlüsse in ihrem Sinne auf die Auslegung des Anhangs A gezogen werden. Der Anhang A ist mit dem am 1. Oktober 2004 in Kraft getretenen ERA vereinbart worden. Die gekündigte BVO 06 wurde im Oktober 2017 geschlossen. Insoweit kann sich allenfalls aus dem Inhalt der BVO 06 ein Wille zur Abweichung von den tariflichen Vorgaben ergeben, nicht aber umgekehrt aus der BVO 06 Schlussfolgerungen für die Auslegung des Anhangs A hergeleitet werden. Es liegt vielmehr nahe, dass mit der Formulierung in Spalte A der „Punktetabelle zur Leistungsbewertung“ der BVO 06: „Das Leistungsergebnis entspricht dem Einstellungsniveau der Arbeitsaufgabe“ (zitiert nach der Tabelle der BVO 06, s. Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 24 Rücks. d.A.) eine den Anforderungen der Spalte A des Anhangs A gleichwertige, aber präziser formulierte Beschreibung der Anforderungen der Beurteilungsstufe erreicht werden sollte. (3) Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des Anhangs A und der Bestimmungen in §§ 7, 8 ERA ist nicht tarifgerecht. Da die Beurteilung der Mitarbeiter im Zeitlohn entsprechend der von der Beklagten vorgetragenen Auslegung erfolgte und die Beurteiler so auch geschult wurden, ergibt sich die nicht tarifgerechte Anwendung des ERA bei der Beurteilung im Herbst 2022 bereits aus dem Vortrag der Beklagten. Die Beklagte widerspricht zwar der Bewertung des Klägers, die Beurteiler seien davon ausgegangen, dass eine durchschnittliche Leistung nach der Stufe A zu bewerten sei (vgl. Seite 2 der Klageerwiderung vom 20. Juni 2023, Bl. 45 Rücks. d.A.). Andererseits macht sie ausdrücklich geltend, dass die Beurteilungsstufe der Spalte A die Mindestvoraussetzung einer durchschnittlichen, normalen Leistung entsprächen und eine Beurteilung und damit eine Punktvergabe in den Spalten B bis E eine Mehrleistung erfordere (Schriftsatz vom 11. April 2024, Seiten 4, 6, Bl. 316, 318 d.A.). Sie bestätigt zudem, dass der Streit der Parteien im Wesentlichen darum geführt wird, ob die Anwendung des tariflichen Verfahrens korrekt erfolgte (Schriftsatz vom 11. April 2024, Seite 2, Bl. 314 d.A.). Auch das Protokoll der paritätischen Kommission (Anlage K4 zur Klageschrift, Bl. 27 d.A.) spiegelt eine tarifwidrige Anwendung des Anhangs A wider. Die Anspruchsprüfung erfolgte ausweislich des Protokolls (nur) auf Verfahrensfehler, nicht zur Überprüfung einer Einzelbeurteilung. Die Vertreter der Arbeitgeberin werden mit der Aussage wiedergegeben, die Kategorie A bilde eine Leistung gemäß der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten ab, ohne eine Mehrleistung durch den Mitarbeitenden zu sehen. Entsprechend sei geschult und informiert worden. Dies ist nach den obigen Ausführungen eine Verkennung der Beurteilungsstufen des Anhangs A. bb) Der Kläger hat, da er methodisch falsch beurteilt wurde, keinen Anspruch auf richterliche Ersatzbestimmung der zutreffenden Gesamtpunktzahl und daraus folgend auf die Errechnung der Höhe der ihm danach zustehenden Leistungszulage entsprechend § 319 Abs. 1 S. 2 BGB. (1) Es ist zu unterscheiden, ob die Leistungsbeurteilung unwirksam oder (nur) fehlerhaft ist. Die Änderung eines einmal festgelegten Leistungsentgelts setzt voraus, dass eine wirksame Neubeurteilung erfolgt ist. Solange es an einer solchen fehlt, ist deshalb das bisherige Leistungsentgelt fortzuzahlen (vgl. BAG Urteil vom 19. Februar 2020 – 10 AZR 19/19 – juris, Rz. 40, 54; BAG Urteil vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 183/15 – juris, Rz. 24; BAG Urteil vom 18. Juni 2014 – 10 AZR 699/13 – juris, Rz. 34). Eine bezogen auf das Ergebnis nicht zutreffende, fehlerhafte Leistungsbeurteilung, bei der das durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vorgegebene Verfahren ordnungsgemäß eingehalten wurde, kann korrigiert werden (vgl. BAG Urteil vom 17. August 2021 – 1 AZR 338/20 – juris, Rz. 66 f.; BAG Urteil vom 18. Juni 2014 – 10 AZR 699/13 – juris, Rz. 36, 39). Ist eine paritätische Kommission vorgesehen bzw. gebildet, muss unterschieden werden, ob deren Entscheidung verbindlich ist, so dass sie nur in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB eingeschränkt zu überprüfen ist (vgl. BAG Urteil vom 19. Februar 2020 – 10 AZR 19/19 – juris, Rz. 53) oder – weil Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden oder die Entscheidung offenbar unrichtig ist – die Tatsachenfeststellung in analoger Anwendung von § 319 Abs. 1 S. 2 BGB durch das Gericht vorgenommen werden muss (vgl. BAG Urteil vom 19. Februar 2020 – 10 AZR 19/19 – juris, Rz. 52 ff.; BAG Urteil vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 183/15 – juris, Rz. 18, 24 ff.). (2) Da die Beklagte das Verfahren nach § 8 ERA i.V.m. Anhang A tarifwidrig durchgeführt hat, ist die Leistungsbeurteilung des Klägers unwirksam. Die Beklagte ist grundlegend von den nach der Auslegung des Anhangs A maßgeblichen Anforderungen an die Beurteilungsstufen abgewichen. Damit hat sie keine Beurteilung nach § 8 Ziff. 4 ERA durchgeführt, wie bei Verzicht auf Abschluss einer Betriebsvereinbarung über das Beurteilungsverfahren erforderlich. Die inhaltliche Wirksamkeit der Beurteilung des Klägers kann deshalb dahinstehen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist keine „Korrektur“ der Leistungsbeurteilung durch eine Addition von 14 Punkten möglich. Dem steht zum einen entgegen, dass nicht unterstellt werden kann, dass die Beklagte bei zutreffendem Verständnis der Beurteilungsstufen des Anhangs A zu einer Bewertung gelangt wäre, bei der alle Bewertungsergebnisse der Einzelmerkmale – bildlich gesprochen – um zwei Spalten nach rechts zu verschieben sind. Der Kläger ist nicht alleine beurteilt worden, die Beklagte hat die Leistung von rund 400 Beschäftigte im Zeitlohn bewertet. Eine methodisch korrekte Beurteilung der Leistung setzt voraus, dass die vorgegebenen Kriterien auf alle zu beurteilenden Personen in gleicher Weise angewendet werden. Dies ist nicht mehr gewährleistet, wenn für den Kläger und für ggfs. weitere klagende Beschäftigte rückwirkend andere Kriterien gelten als für diejenigen Beschäftigten, die die Leistungsbeurteilung im Herbst 2022 akzeptierten. Es kann weiter nicht unterstellt werden, dass die Beklagte an sämtliche beurteilten Beschäftigten zusätzlich 14 Punkte vergeben hätte, denn sie hat Leistungen anderer Arbeitnehmer nach ihrem unstreitig gebliebenen Vortrag auch den Spalten D und E zugeordnet. Zum anderen bestehen grundsätzliche Bedenken dagegen, Beurteilungskriterien nachträglich abzuändern. In Frage steht nicht, ob der Kläger inhaltlich „richtig“ beurteilt wurde, sondern ob die Beurteilungskriterien zutreffend angewendet wurden. Der Kläger verkennt auch, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Richtigkeit von Leistungsbeurteilungen keinen Mindestanspruch vorgibt, sondern sich auf ein abgestuftes System der Darlegungs- und Beweislast in Rechtsstreiten bezieht, bei denen die richtige Ermittlung des Leistungsentgeltes streitig ist, also das Ergebnis eines formell wirksam durchgeführten Beurteilungsverfahrens überprüft werden soll (vgl. BAG Urteil vom 17. August 2021 – 1 AZR 338/20 – juris, Rz. 66 f.; BAG Urteil vom 18. Juni 2014 – 10 AZR 699/13 – juris, Rz. 40 ff.; zur Abgrenzung: BAG Urteil vom 19. Februar 2020 – 10 AZR 19/19 – juris, Rz. 56). cc) Dem Kläger steht nach der oben angeführten Rechtsprechung wegen verfahrensfehlerhafter Leistungsbeurteilung gemäß § 8 Ziff. 1 Abs. 1 ERA eine Leistungszulage auf der Grundlage seiner letzten Beurteilung nach der BVO 06 zu. Dies ergibt für die Anträge zu 1. bis 3. unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Kläger seit 1. April 2023 in Altersteilzeit befindet, den Betrag von 3.571,85 € brutto zuzüglich Zinsen, wobei der Anspruch des Klägers auf tarifliche Sonderzahlung für November 2022 eingeschlossen ist. Im Übrigen sind die Ansprüche des Klägers unbegründet. (1) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihre Verurteilung zur Zahlung einer Leistungszulage (und der tariflichen Sondervergütung) auf der Grundlage der letzten wirksamen Leistungsbeurteilung gemäß § 8 ERA nicht unzulässig. Streitgegenstand ist die Höhe der Leistungszulage des Klägers und eines sich daraus ergebenden Folgeanspruchs (tarifliche Sonderzahlung gemäß § 2 Ziff. 2 TV Sonderzahlung). Der wegen eines Verfahrensfehlers notwendige Rückgriff auf eine frühere Leistungsbeurteilung auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung gemäß § 8 Ziff. 2 ERA statt auf die Leistungsbeurteilung nach § 8 Ziff. 4 ERA i.V.m. dem Anhang A ändert den Streitgegenstand nicht. Die Beklagte wird nicht zur Leistung eines aliud verpflichtet. (2) Es ist auch materiell-rechtlich geboten, zur Bestimmung der Höhe der Leistungszulage auf die letzte wirksame Leistungsbeurteilung des Klägers zurückzugreifen. Ein „Systemwechsel“, wie von der Beklagten gerügt, liegt nicht vor. Nach § 8 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 ERA hat eine im Zeitentgelt beschäftigte Person entsprechend ihrer persönlichen Leistung, die durch Beurteilung festzustellen ist, einen Anspruch auf eine Leistungszulage. Die Leistungsbeurteilung ist nach § 8 Ziff. 6 ERA regelmäßig zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung eine höhere oder geringere Leistungszulage, wird diese ab dem jeweils maßgeblichen Entgelt-abrechnungszeitraum gezahlt. Daraus folgt auch, dass eine unwirksame Leistungsbeurteilung den Anspruch auf Zahlung einer Leistungszulage nach der vorhergehenden Leistungsbeurteilung nicht ablösen kann (vgl. BAG Urteil vom 19. Februar 2020 – 10 AZR 19/19 – juris, Rz. 40, 54; BAG Urteil vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 183/15 – juris, Rz. 24; BAG Urteil vom 18. Juni 2014 – 10 AZR 699/13 – juris, Rz. 34). Dabei liegt kein „Systemwechsel“ innerhalb der Regelung gemäß § 8 ERA vor, wenn zwischen Beurteilungskriterien gewechselt wird, weil eine Betriebsvereinbarung (§ 8 Ziff. 2 ERA) durch das tarifliche Verfahren (§ 8 Ziff. 4 ERA) abgelöst wird oder umgekehrt. § 8 ERA ist insoweit offen und lässt gerade eine Änderung der Beurteilungskriterien zu. (3) Hiernach ergeben sich für den Kläger die nachfolgend tabellarisch dargestellten Ansprüche. Nov 22 468,75 € Dez 22 302,42 € Jan 23 302,42 € Feb 23 302,42 € Mrz 23 302,42 € Apr 23 151,21 € Mai 23 151,21 € Jun 23 159,10 € Jul 23 159,10 € Aug 23 159,10 € Sep 23 159,10 € Okt 23 159,10 € Nov 23 159,10 € Dez 23 159,10 € Jan 24 159,10 € Feb 24 159,10 € Mrz 24 159,10 € 3.571,85 € Der Kläger hatte einen Anspruch auf Leistungszulage (16% des Grundentgelts) i.H.v. 561,44 € brutto monatlich entsprechend der bisherigen Zahlung bzw. ab April 2023 wegen seines Wechsels in die Altersteilzeit i.H.v. 280,72 € brutto im Monat. Dieser Betrag erhöhte sich aufgrund der ab Juni 2023 wirkenden Tariferhöhung auf 296,36 €. Die Beklagte hat diese Ansprüche durch ihren Schriftsatz vom 2. August 2024 (Bl. 355 d.A.) – bei abweichender Rechtsauffassung – rechnerisch bestätigt. Die von ihr angegebenen Beträge sind lediglich geringfügig höher, da sie auf ..,00 € oder ..,50 € aufzurunden scheint. Der Anspruch des Klägers auf tarifliche Sonderzahlung gemäß § 2 Ziff. 2 TV Sonderzahlung betrug im November 2022 unter Einschluss der anteiligen Leistungszulage (55%) 2.266,42 €. Ob die Beklagte dem Kläger auch im November 2023 in der Alterszeit eine tarifliche Sonderzulage schuldete, kann dahinstehen. Der Kläger hat mit der Hilfsbegründung seines Anspruchs auf eine Leistungszulage von 16% des Grundentgelts nur 159,10 € brutto monatlich geltend gemacht, auch für November 2023 (vgl. Schriftsatz vom 5. August 2024, Seite 2, Bl. 359 d.A.). Die Beklagte zahlte dem Kläger seit November 2022 eine Leistungszulage i.H.v. 259,02 € brutto, ab April 2023 von 129,51 € brutto und ab Juni 2023 von 136,26 € brutto. Im November 2022 erhielt der Kläger von der Beklagten zusätzlich eine tarifliche Sonderzahlung i.H.v. 2.072,02 € brutto. Aus der Summe der Differenz zwischen gezahlter und bei Anspruch auf eine Leistungszulage von 16% des Grundentgelts zu berechnender Sonderzulage i.H.v. 194,01€ (2.266,42 € abzügl. 2.072,41 €) einerseits und dem bis März 2023 nach hier dargelegten Rechtsauffassung nachzuzahlendem Unterschiedsbetrag von 302,42 € brutto monatlich andererseits, ergibt sich, dass der Kläger für November 2022 insgesamt einen Betrag von 496,43 € brutto hätte verlangen können. Da er für November 2022 jedoch insgesamt nur 468,75 € forderte (vgl. Sitzungsniederschrift vom 11. September 2024, Bl. 379 Rücks. d.A.), ist nur dieser Betrag bei der Verurteilung der Beklagten berücksichtigt worden. (4) Der Kläger hat die Ausschlussfrist gemäß § 29 Ziff. 1 Buchst. b, Ziff. 3 MTV durch Geltendmachung per E-Mail vom 15. Februar 2023 rechtzeitig gewahrt. Die Frist zur Geltendmachung lief erst ab der Entscheidung der paritätischen Kommission am 5. Januar 2023, wodurch das innerbetriebliche Überprüfungsverfahren beendet wurde. Nach der Ablehnung des Anspruchs durch die Beklagte vom 23. Februar 2023 hat der Kläger am 5. April 2023 rechtzeitig vor Fristablauf Klage erhoben. Eine weitere Geltendmachung nach § 29 Ziff. 1 Buchst. b, Ziff. 3 MTV von am 5. April 2023 noch nicht entstandenen Entgeltansprüchen war nicht erforderlich. Eine Geltendmachung von Ansprüchen setzt zwar grundsätzlich voraus, dass der Anspruch bereits entstanden ist. Eine Besonderheit liegt aber vor, wenn bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem bestimmten Sachverhalt hergeleitet werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn ein bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht. Durch einmalige ordnungsgemäße Geltendmachung kann die Ausschlussfrist dann auch im Hinblick auf noch nicht entstandene Ansprüche gewahrt sein. Diese einschränkende Auslegung ist insbesondere dann geboten, wenn lediglich über die stets gleiche Berechnungsgrundlage von im Übrigen unstreitigen Ansprüchen gestritten wird. Hier reicht im Zweifel die einmalige Geltendmachung der richtigen Berechnungsmethode auch für später entstehende Zahlungsansprüche aus. Für den Schuldner kann kein Zweifel bestehen, was von ihm verlangt wird, und der Gläubiger darf ohne Weiteres davon ausgehen, dass er seiner Obliegenheit zur Geltendmachung Genüge getan hat (vgl. BAG Urteil vom 23. März 2023 – 10 AZR 351/20 – juris, Rz. 74). Auch nach dem Wechsel des Klägers in die Altersteilzeit ab April 2023 bestand für die Beklagte kein Anlass für die Annahme, der Kläger werde nun keine höhere Leistungszulage mehr geltend machen. Der Zinsanspruch des Klägers ist der Höhe nach gemäß § 288 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt, dem Zeitpunkt nach gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Da die Beklagte die Entgelte jeweils zum 15. eines laufenden Monats zahlt, war die Beklagte ab dem 16. des jeweiligen Monats in Verzug. 2. Der Hilfsantrag zu 4. des Klägers ist zur Entscheidung angefallen, da er mit seinen Zahlungsanträgen teilweise unterlegen ist. Der Antrag ist unzulässig. Er ist nicht bestimmt genug und verstößt damit gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Leistungszulage auf Basis einer gewichteten Punktzahl. Hieraus ergibt sich nicht, welche Leistung die Beklagte erbringen soll. Die sich aus einer gewichteten Punktzahl ergebende Zahlungspflicht ist zwischen den Parteien streitig, da sie unterschiedliche Rechtsauffassungen dazu vertreten, ob der mit dem Ergebnis der Leistungsbeurteilung mitgeteilte Prozentwert (vgl. Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 26 d.A.) feststehend ist oder nicht. 3. Auch der Hilfsantrag zu 5. ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Der für den Fall des Unterliegens mit dem Leistungsantrag zu 4. gestellte Feststellungsantrag ist nicht geeignet, den Streit um eine konkrete Leistungspflicht der Beklagten zu beseitigen. Aus der Feststellung eines gewichteten Punktwerts ergäbe sich nicht, welche Leistung die Beklagte zu erbringen hätte. 4. Der weitere Hilfsantrag zu 6., welchen der Kläger für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 5. gestellt hat, ist ebenfalls unzulässig. Der Kläger begehrt nach seinem Klageantrag nicht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 S. 2 BGB die Festsetzung einer höheren Gesamtpunktzahl durch das Gericht anstelle der von der Beklagten vorgenommenen Leistungsbeurteilung. Er stellt keinen Gestaltungsantrag (vgl. BAG Urteil vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 183/15 – juris, Rz. 12 ff.), sondern begehrt eine Neubeurteilung durch die Beklagte mit einem bestimmten Ergebnis. Welche finanzielle Leistung die Beklagte bei Festlegung der beantragten Punktzahl zu erbringen hätte, wäre nicht bestimmbar. Insoweit ergibt sich kein Unterschied zwischen einem Antrag, welcher auf die Festlegung einer Punktzahl durch Beurteilung oder auf Festlegung einer Punktzahl und anschließende Gewichtung der Punkte entsprechend der Entgeltgruppe zielt, wie durch die Hilfsanträge zu 4. und 5. schon erfolgt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 2 S. 2 ZPO. Sie berücksichtigt für alle Anträge das Verhältnis von gezahlter Leistungszulage zu der durch Haupt- und Hilfsanträge tatsächlich oder im Ergebnis erstrebten Leistungszulage, wobei die auf die teilweise Klagerücknahme entfallenden Kosten ebenfalls durch den Kläger zu tragen sind. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten um die Richtigkeit einer Leistungsbeurteilung nach dem tariflichen Verfahren gemäß § 8 Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen (ERA) und die sich daraus ergebende Leistungszulage des Klägers im Zeitentgelt. Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in XXXXX ein Prüfinstitut und beschäftigt ca. 540 Arbeitnehmer. Sie ist Mitglied des Verbandes der Hessischen Metall- und Elektroindustrie e.V. (VHME). Der 1960 geborene Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft IG Metall und seit 1988 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Prüfer E-Technik. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kraft beidseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 6. Juli 2004 (folgend: ERA) anwendbar. Die Beklagte zahlt die Monatsentgelte jeweils zum 15. des laufenden Monats, also „vorschüssig“. Der Kläger ist in der Entgeltgruppe (EG) 7 eingruppiert und wird in dem Entgeltgrundsatz Zeitentgelt (§ 8 ERA) vergütet, zuletzt hatte er eine Arbeitszeit von 35 Wochenstunden. Ein Arbeitsvertrag wurde nicht zu den Akten gereicht. Seit 1. April 2023 befindet sich der Kläger in Altersteilzeit, wie erst im Berufungsverfahren erwähnt und unstreitig gestellt. Die Beklagte ermittelte die Höhe der Leistungszulagen, welche an ihre im Zeitentgelt eingesetzten Arbeitnehmer neben dem Grundentgelt zu zahlen sind (§§ 7 Ziff. 1 S. 2, 8 ERA), ab 2017 auf der Grundlage einer zur Leistungsbeurteilung gemäß § 8 Ziff. 2 ERA geschlossenen „Betriebsvereinbarung Leistungszulage (BVO 06)“. Wegen des Inhalts der BVO 06 wird Bezug genommen auf die Anlage K2 zur Klageschrift (Bl. 21-25 d.A.). Die Punktetabelle zur Leistungsbewertung der BVO 06 sah in der Beurteilungsstufe C (bei insgesamt fünf Beurteilungsstufen: A bis E): „Das Leistungsergebnis entspricht in vollem Umfang den Anforderungen der Arbeitsaufgabe“ die Vergabe von jeweils zwei Punkten für fünf Einzelmerkmale (insgesamt zehn Punkte) vor. Ein Punkt entsprach einem Prozent des Grundentgelts als Leistungszulage. Die Beklagte kündigte die Betriebsvereinbarung BVO 06 vom 14. März 2017 zum 31. Dezember 2020. Die BVO 06 wirkte nicht nach, wurde jedoch kraft Übergangsvereinbarungen bis 31. Dezember 2021 fortgeführt. Der Kläger erreichte bei der letzten Leistungsbeurteilung nach BVO 06, von der nicht bekannt ist, ob diese 2020 oder 2021 erfolgte, 16 Punkte. Danach erhielt der Kläger zuletzt im Oktober 2022 (Arbeitszeit von 35 Wochenstunden) eine Leistungszulage von 561,44 € brutto monatlich. Die Betriebsparteien einigten sich nicht auf eine neue Betriebsvereinbarung zur Leistungszulage gemäß § 8 Ziff. 2 ERA. Ab 2022 erfolgte die Leistungsbeurteilung daher gemäß § 8 Ziff. 4 ERA nach dem tariflichen Verfahren gemäß Anhang A „Tarifliches Beurteilungsverfahren“ (folgend: Anhang A). Die Beklagte beurteilte im Oktober/November 2022 insgesamt 408 Beschäftigte nach Anhang A, wie im Berufungsverfahren vorgetragen und unstreitig geblieben. Die Beurteilungen erfolgten durch die jeweiligen Abteilungsleiter als disziplinarische Vorgesetzte. Die Abteilungsleiter waren als Führungskräfte zuvor durch den Arbeitgeberverband über die Anwendung des tariflichen Beurteilungsverfahrens geschult worden. Es ist im Berufungsverfahren ebenfalls unstreitig geblieben, dass 20 Arbeitnehmer Einspruch gegen ihre Beurteilung vom Oktober/November 2022 einlegten. In der Berufungskammer sind insgesamt 18 Verfahren von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Zusammenhang mit der tariflichen Beurteilung nach Anhang A anhängig. Der Kläger wurde am 18. Oktober 2022 beurteilt und erhielt vier Punkte. Zur Wiedergabe des Beurteilungsergebnisses und die für die Einzelmerkmale vergebenen Punkte wird auf die „Beurteilung des Leistungsergebnisses 2022“ verwiesen (Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juni 2023, Bl. 55 d.A.). Die Begründung der für die jeweiligen Einzelmerkmale vergebenen bzw. nicht vergebenen Punkte wurde durch den Vorgesetzten tabellarisch kurz erfasst. Wegen des Inhalts der Kurzbegründungen wird Bezug genommen auf die Anlage B3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juni 2023 (Bl. 54 d.A.). Diese wurde dem Kläger nicht zugänglich gemacht. Die Beklagte informierte alle beurteilten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem vom 1. November 2022 datierenden Schreiben über die erfolgte Leistungsbeurteilung, welches jedoch erst am 10. November 2022 übersendet wurde. Durch dieses persönliche Schreiben wurde dem Kläger das Gehalt nach dem Ergebnis der Leistungsbeurteilung mitgeteilt und er über die erzielten Bewertungspunkte (4 Punkte), den der Punktzahl entsprechenden Prozentwert (7,381571%) und die Höhe der Leistungszulage (259,02 €) informiert (vgl. Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 26 d.A.). Dem persönlichen Schreiben war ein allgemeines Informationsschreiben beigefügt, welches an alle beurteilten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erging. Es wurde u.a. auf die Möglichkeit eines Einspruchs hingewiesen und angekündigt, dass eine – gegenüber der bisher gezahlten Leistungszulage – verminderte Leistungszulage erst ab November 2022 gezahlt werde. Wegen des Inhalts dieses allgemeinen Informationsschreibens wird auf die Anlage BB3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. April 2024 Bezug genommen (Bl. 336 d.A.). Der Kläger legte mit E-Mail vom 14. November 2022 Einspruch gegen seine Leistungsbeurteilung ein. Zur Wiedergabe des Inhalts des Einspruchs wird auf die Anlage BB5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. April 2024 verwiesen (Bl. 333 d.A.). Soweit in den insgesamt 18 Berufungsverfahren der Kammer wegen der tariflichen Leistungsbeurteilung bei der Beklagten im Oktober 2022 bereits umfassend vorgetragen wurde, kann festgestellt werden, dass jeweils inhaltsgleiche Einsprüche eingelegt wurden. Die Beklagte half dem Einspruch am 18. November 2022 nicht ab. Am 20. November 2022 rief der Kläger die paritätische Kommission nach §§ 8 Ziff. 7 S. 2 und 3, 11 ERA an. Soweit aus den in der Kammer anhängigen Berufungsverfahren ersichtlich, tagte die paritätische Kommission am 5. Januar 2023 um die Ansprüche sämtlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Einspruch eingelegt hatten, zu prüfen. Das im Rechtsstreit des Klägers vorgelegte Protokoll über die Besprechung der „Paritätischen Kommission zur Leistungsbeurteilung 2022 gemäß § 8 (7) entsprechend § 11 ERA“ (vgl. Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juni 2023, Bl. 53 d.A.) stimmt bis auf die Daten in der Rubrik „Beschreibung des Falls“ und den Zeitangaben über Beginn und Ende des Gesprächs (hier: 15:50 Uhr bis 15:55 Uhr) mit den in den übrigen Berufungsverfahren vorgelegten Protokollen überein. Der darstellende Teil des Protokolls beginnt mit dem Satz: „Prüfung erfolgt auf Verfahrensfehler“. Die paritätische Kommission erzielte keine gemeinsame Beurteilung. Zur vollständigen Darstellung des Protokolls wird auf die angeführte Anlage B4 (Bl. 53 d.A.) Bezug genommen. Mit E-Mail vom 15. Februar 2023 machte die Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen geltend, dass für den Kläger von 18 erreichten Punkten (14 + 4) auszugehen sei, somit von 21,96 gewichteten Punkten. Dies ergebe bei dem festgestellten Punktwert von 53,08 € eine monatliche Leistungszulage von 1.165,59 €. Der Kläger forderte durch seine Bevollmächtigte für den Monat November 2022 unter Berücksichtigung der tariflichen Sonderzahlung gemäß § 2 Ziff. 2 Tarifvertrag über eine betriebliche Sonderzahlung für Beschäftigte [Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen] und Auszubildende (folgend TV Sonderzahlung) eine Nachzahlung von 1.405,18 € brutto und für die Monate Dezember 2022, Januar 2023 und Februar 2023 jeweils eine Nachzahlung von 906,57 € brutto (vgl. Anlage K5 zur Klageschrift, Bl. 28 d.A.). Die Forderung wurde von der Beklagten durch ihren Verband mit Schreiben vom 23. Februar 2023 zurückgewiesen (Anlage K6 zur Klageschrift, Bl. 29 d.A.). Mit seiner am 5. April 2023 bei dem Arbeitsgericht Offenbach am Main eingereichten und später erweiterten Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine Leistungsbeurteilung und die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen der Beklagten seien gerichtlich überprüfbar. Dies werde durch die Regelungen in §§ 8 Ziff. 6 und 7, 11 ERA nicht ausgeschlossen. Er hat die Ansicht vertreten, die im Herbst 2022 vorgenommene tarifliche Leistungsbeurteilung der Beklagten zur Festsetzung der Leistungszulage sei fehlerhaft. Die Beklagte habe eine durchschnittliche Leistung der Spalte A des Anhangs A zugeordnet und für die Spalten B bis E überdurchschnittliche Leistungen verlangt. Damit sei das tarifliche Beurteilungsverfahren nicht ordnungsgemäß angewendet worden. Nach dem tariflichen Beurteilungssystem gemäß Anhang A zum ERA sei eine Normalleistung, d.h. die Leistung eines durchschnittlich guten Arbeitnehmers, der Bewertung der Stufe C zuzuordnen. Daraus folge, dass er richtigerweise mit 18 Punkten zu beurteilen gewesen wäre. Die Beklagte könne wegen der fehlerhaften Anwendung des Anhangs A nicht nur zu einer Neubeurteilung verpflichtet werden. Vielmehr ergebe sich hilfsweise der Wert von 18 Punkten automatisch dadurch, dass die Beklagte die Leistung des Klägers (bei fehlerhaften Ausgangswerten) mit vier Punkten beurteilte. Der aus den Leistungsbeurteilungen im Herbst 2022 ermittelte Punktwert sei statisch und nicht neu zu berechnen. ERA sehe keine Änderung des Punktwerts aufgrund von Reklamationsverfahren vor. Der Kläger hat davon ausgehend geltend gemacht, das Ergebnis seiner Leistungsbewertung von vier Punkten sei um einen Punktwert von 14 Punkten – dies ist erreichbare Gesamtpunktzahl aus der Summe der in Spalte C nach den Einzelbewertungen erreichbaren Punkte – auf 18 Punkte zu erhöhen. Da der Geldwert je gewichtetem Punkt für eine Abteilung bis zur nächsten Überprüfung der Leistungsbeurteilung feststehe (für den Kläger 53,08 €), müsse er bei 18 Beurteilungspunkten, die 21,96 gewichtete Punkte ergäben (Entgeltgruppenschlüssel der EG 7: 122%), eine entsprechende monatliche Leistungszulage erhalten. Diese habe ab November 2022 monatlich 1.165,59 € brutto betragen. Für November 2022 habe ihm wegen der tariflichen Sonderzahlung i.H.v. 55% der Bruttomonatsvergütung (§ 2 Ziff. 1 und 2 TV Sonderzahlung) damit – unter Einschluss des Anteils der Sonderzahlung – eine Leistungszulage von insgesamt 1.405,18 € brutto zugestanden. Mit dem Zahlungsantrag zu 1. der Klage und der am 6. Juni 2023 (Bl. 39 d.A.) eingegangenen Klageerweiterung für die Monate April und Mai 2023 hat der Kläger die monatliche Differenz zwischen der ihm gezahlten Leistungszulage und der aus einer Bewertungspunktzahl von 18 Punkten abgeleiteten Leistungszulage geltend gemacht. Zur Wiedergabe der monatsweisen Berechnung der von dem Kläger geforderten Zahlungen wird auf seinen Schriftsatz vom 13. Juli 2023 (dort Seite 8 f., Bl. 67 d.A.) verwiesen. Für den Fall, dass nicht von einem statischen Punktwert ausgegangen werden könne, hat der Kläger weiter hilfsweise die Auffassung vertreten, dass sich die geforderte Gesamtpunktzahl von 21,96 gewichteten Punkten automatisch bei tarifkonformer Anwendung des Anhangs A ergebe, also eine entsprechende Verurteilung der Beklagten erfolgen könne, weiter hilfsweise könne diese Punktzahl festgestellt werden. Noch weiter hilfsweise sei eine Verurteilung der Beklagten auf die Festlegung von 18 Punkten vorzunehmen, zuletzt sei hilfsweise eine Ersatzbestimmung durch das Gericht analog § 319 Abs. 1 S. 2 BGB zu treffen, da die paritätische Kommission keine abschließende Entscheidung getroffen habe. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.124,89 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.405,18 € seit dem 16. November 2022 und aus jeweils 906,57 € seit dem 16. Dezember 2022, 16. Januar 2023, 16. Februar 2023 und 16. März 2023 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.813,14 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 906,57 € seit dem 16. April 2023 und seit dem 16. Mai 2023 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bis zur Durchführung einer neuen Leistungsbeurteilung eine Leistungszulage von monatlich 1.165,59 € brutto zu zahlen 4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. bis 3.: die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum November 2022 bis zur nächsten Leistungsbeurteilung, Überprüfung der Leistungsbeurteilung oder bis zu einer Höhergruppierung eine Leistungszulage nach TV ERA Hessen auf Basis von 21,96 gewichteten Punkten zu zahlen; 5. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Anträgen zu 1 bis 4.: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn für den Zeitraum November 2022 bis zur nächsten Leistungsbeurteilung, Überprüfung der Leistungsbeurteilung oder bis zu einer Höhergruppierung eine Leistungszulage nach TV ERA Hessen auf Basis von 21,96 gewichteten Punkten zu zahlen; 6. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag 5: 7. die Beklagte zu verurteilen, die Gesamtpunktzahl zu seiner Leistungsbeurteilung mit Wirkung zum 1. November 2022 gemäß Anhang A des zwischen den Tarifvertragsparteien Verband der Metall- und Elektrounternehmen Hessen e.V. und der IG Metall für das Land Hessen geschlossenen Entgeltrahmenabkommens mit 18 Punkten festzulegen; 8. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag 6: 9. die Gesamtpunktzahl in seiner Leistungsbeurteilung aus Oktober 2022 auf 18 Punkte festzusetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet sei. Eine Überprüfung einer Leistungsbeurteilung sei nur der paritätischen Kommission gemäß § 11 ERA vorbehalten. Dieses Verfahren sei durchgeführt worden und damit beendet. Die Überprüfung der gezeigten Leistung und ihre Beurteilung gemäß § 8 Ziff. 6 ERA erfolge nur durch den Arbeitgeber. Bereits § 11 S. 1 ERA verweise nur auf § 8 Ziff. 7 ERA. Dazu hilfsweise hat die Beklagte die Ansicht vertreten, eine Leistungsklage auf einen Geldbetrag sei nicht statthaft, ebenso nicht auf Festlegung einer Punktzahl. Zulässig sei nur ein Antrag auf neue Beurteilung bis zum nächsten Beurteilungsturnus. Zu der Begründetheit der Anträge hat die Beklagte gemeint, es könne allenfalls eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle vorgenommen werden, ob das tarifliche Beurteilungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die Leistungsbeurteilung objektiv und nach billigem Ermessen erfolgte und die Entscheidung weder offenbar unrichtig noch grob unbillig sei. Zu der konkreten Leistungsbeurteilung des Klägers hat die Beklagte behauptet, die Leistungsbeurteilung am 18. Oktober 2022 sei ordnungsgemäß vorgenommen und dem Kläger mündlich erläutert worden. Ebenso sei die Leistungsbeurteilung auf den Einspruch des Klägers hin ordnungsgemäß erneut überprüft worden. Die Beklagte ist der Bewertung des Klägers entgegengetreten, sie habe das tarifliche Verfahren nicht ordnungsgemäß angewandt. Sie hat einerseits vorgetragen, die Beurteiler seien nicht davon ausgegangen, dass eine durchschnittliche Leistung mit der Stufe A zu bewerten sei. Andererseits hat die Beklagte die Ansicht vertreten, ein Anspruch auf eine Leistungszulage entstehe nur, wenn ein Beschäftigter eine höhere Leistung als eine Leistung mittlerer Art und Güte dauerhaft erbringe. Er schulde als Gegenleistung für das tarifliche Grundgehalt bereits eine Normalleistung, die eines (fiktiven) normalen Beschäftigten. Dies entspreche dem, was der Arbeitgeber von einem geeigneten und eingearbeiteten Arbeitnehmer erwarten könne. Nur ein Beschäftigter, welcher mehr leiste als vertraglich geschuldet, erhalte eine Leistungszulage zusätzlich zu seiner Grundvergütung, nämlich für eine „echte“ zusätzliche Leistung. Zur Begründung dieser Auslegung hat die Beklagte den Wortlaut von § 8 Ziff. 1 Unterabsatz 3 S. 2 ERA angeführt. Ein Beschäftigter habe nur einen Anspruch auf das tarifliche Grundentgelt und eine korrekte methodische Leistungsbeurteilung, nicht aber eine Leistungszulage. Nur wenn die Beurteilung ergebe, dass eine überdurchschnittliche Leistung erbracht werde, bestehe auch ein Anspruch auf eine Leistungszulage. In der Spalte A des für Hessen anwendbaren ERA werde das Ausgangsniveau der Arbeitsaufgabe wiedergegeben, dies sei als Grundleistungsniveau zu verstehen. Deshalb bestehe ein Anspruch auf eine Leistungszulage erst bei einer überdurchschnittlichen Leistung, da nur Leistungen der Spalten B bis E zu einer Vergabe von mehr als 0 Punkten führten. Dies unterscheide die tarifvertragliche Regelung von Bestimmungen anderer ERA-Tarifverträge, welche in anderen Tarifgebieten gelten. Dieses Auslegungsergebnis werde auch durch eine historische Betrachtung des Tarifvertrags bestätigt. Die Tarifvertragsparteien hätten im Gegensatz zu den Bestimmungen in dem früheren Lohntarifvertrag den Minderleister nicht erfassen wollen. ERA wolle ausschließen, dass bereits die durch die Arbeitsaufgabe notwendige Leistungserbringung doppelt vergütet werde, durch das Grundentgelt und eine Leistungszulage. Das entspreche auch dem Sinn und Zweck sowie der Systematik des Tarifvertrags. Der Leistungszulagentopf solle leistungsorientiert verteilt werden, Zulagen und Zuschläge seien generell nur anlassbezogen zu zahlen. Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat durch am 27. Juli 2023 verkündetes Urteil der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Festsetzung der Leistungszulage nach § 8 ERA sei gerichtlich überprüfbar, eine Klage des beurteilten Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen. Die Zahlungsanträge zu 1. und 2. seien zulässig, aber nicht begründet. Es könne insoweit dahinstehen, ob das tarifliche Beurteilungsverfahren nach Anhang A von der Beklagten korrekt durchgeführt wurde. Der Kläger gehe jedenfalls von einem falschen Geldwert pro gewichteten Punkt aus. Dieser stehe nicht bis zur nächsten jährlichen Leistungsüberprüfung fest. Der Tarifvertrag könne nicht so ausgelegt werden, dass auch im Falle einer Beurteilungskorrektur der bei falscher Beurteilung festgesetzte Geldwert pro gewichteten Punkt beibehalten werde. Da der Kläger nicht dargelegt habe, wie hoch die Summe der gewichteten Punkte sei, welche dem Topf seiner Abteilung zuzuordnen sind, sei der Geldwert pro gewichteten Punkt nicht ermittelbar. Auch der Antrag zu 3. sei zulässig, aber unbegründet, da sich die Höhe der Leistungszulage nicht aus der Zahl der Beurteilungspunkte ergebe. Die zur Entscheidung angefallenen Klageanträge zu 4. und 5. seien unzulässig, da nicht hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Streit über die korrekte Berechnung der Höhe der Leistungszulage dürfe nicht in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Der Antrag zu 6. sei zulässig, jedoch unbegründet. Der Konfliktlösungsmechanismus gemäß §§ 8 Ziff. 6 und Ziff. 7, 11 ERA stehe einer Verurteilung des Arbeitgebers zur Neufestsetzung des Ergebnisses einer Leistungsbeurteilung entgegen. Der Antrag zu 7. auf Festsetzung der Gesamtpunktzahl durch das Gericht gemäß § 319 Abs. 1 S. 2 BGB auf 18 Punkte sei zulässig und begründet. Die Beklagte habe den Anhang A zum ERA fehlerhaft angewandt. Die Bewertungsstufe A entspreche nicht einer Normalleistung bzw. einer Leistung mittlerer Art und Güte. Der Tarifvertrag sei so auszulegen, dass die Beurteilungsstufe C der geschuldeten Normalleistung entspreche. Das Ergebnis der durchgeführten Leistungsbeurteilung des Klägers sei unter Berücksichtigung des korrekten Beurteilungsmaßstabes auf 18 Punkte (4 + 14 Punkte) festzusetzen. Zur Wiedergabe der vollständigen Begründung des Arbeitsgerichts sowie des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Inhalt des am 27. Juli 2023 verkündeten Urteils Bezug genommen (Bl. 156-168 d.A.). Das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main ist dem Kläger und der Beklagten jeweils am 11. August 2023 zugestellt worden. Der Kläger hat eingehend am 11. September 2023 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 13. November 2023 begründet, der am selben Tag beim Berufungsgericht einging. Die Beklagte hat am 24. August 2023 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist am 8. Dezember 2023 bei dem Berufungsgericht eingegangen, nachdem die Beklagte zuvor rechtzeitig die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hatte. Im Berufungsverfahren ist unstreitig gestellt worden, dass der Kläger seit April 2023 in Altersteilzeit ist und ihm daher seither nur 50% der Grundvergütung und der Leistungszulage zustehen. Die Beklagte zahlte ihm seit April 2023 eine Leistungszulage in Höhe von 129,51 € brutto und seit Juni 2023 in Höhe von 136,26 € brutto (vgl. tabellarische Aufstellung der Beklagten mit Schriftsatz vom 2. August 2024, Bl. 356 d.A.). Der Kläger vertritt mit der von ihm eingelegten Berufung die Ansicht, das Arbeitsgericht habe die unbedingt gestellten Zahlungsanträge zu Unrecht abgewiesen. Die sich aus dem richtigen (erhöhten) Punktwert ergebende Leistungszulage sei berechenbar. Der Tarifvertrag sehe keine Verringerung eines durch Beurteilung ermittelten und danach gewichteten Punktwerts aufgrund von Reklamationsverfahren vor. Die Tarifvertragsparteien hätten die Folgen eines grundsätzlichen Missverständnisses der Systematik des Anhangs A nicht vorausgesehen und daher nicht geregelt. Der Kläger erweitert darüber hinaus seine Klage auf die Leistungszulagen der Monate Juni 2023 bis März 2024, wobei er erst mit Schriftsatz vom 19. August 2024 seine Forderungen ab April 2023 auf den durch die Altersteilzeit verringerten Vergütungsanspruch anpasst. Hierzu macht er geltend, dass ihm hilfsweise zumindest die Differenz zwischen der von der Beklagten gezahlten Leistungszulage und der Leistungszulage zusteht, welche weiterhin aus 16% des Grundentgelts berechnet wird (Leistungsbeurteilung nach der BVO 06). Diese Differenz habe im November 2022 unter Berücksichtigung des Anspruchs aus Sonderzahlung 166,72 € brutto betragen, ab Dezember 2022 jeweils einen Betrag von 302,42 €. Mit Antritt der Altersteilzeit ab April 2023 habe die Differenz monatlich 151,21 € brutto ausgemacht, nach der ab Juni 2023 wirksamen Tariferhöhung dann monatlich 159,10 € brutto betragen. Der Kläger erklärt, dass seine Hilfsanträge zu 4. bis 6. auch für den Fall des nur teilweisen Unterliegens mit den Zahlungsanträgen zu 1. bis 3 gestellt werden. Er ist dazu der Auffassung, dass seine Hilfsanträge zulässig und begründet seien, falls der Punktwert neu festgelegt werden müsse. Dabei sei dann von einer Zahlungspflicht entsprechend der gewichteten Punkte auszugehen (21,96 Punkte). Zumindest könne die Beklagte verurteilt werden, die Punktzahl festzulegen, die sich aus der fehlerfreien Beurteilung seiner Leistung ergebe (18 Punkte), falls davon auszugehen sei, dass diese ihr Ermessen falsch ausgeübt habe. Die Beklagte vertieft und erweitert mit ihrer Berufung ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Die Klage auf Zahlung, hilfsweise Festsetzung einer höheren Punktzahl, sei unzulässig, zumindest unbegründet. Bei einem Vorwurf von Verfahrens- oder Ermessensfehlern bei der Beurteilung nach § 8 ERA dürfe der Arbeitgeber nur zu einer neuen Beurteilung verpflichtet werden. Zur Auslegung von § 8 ERA wiederholt die Beklagte ihre Ansicht, dass aus Wortlaut, Geschichte, Sinn und Zweck sowie der Systematik des Tarifvertrags folge, dass durch die Spalte A als Ausgangsniveau eine durchschnittliche Leistung abgebildet werde, für welche keine Leistungszulage zu zahlen sei. Hierzu verweist sie auf das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. November 2023 (– 10 Sa 573/23 – juris, s. auch Anlage BB6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. April 2024, Bl. 319-332 d.A.). Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich das Arbeitsgericht nicht mit ihrem Vortrag zu der individuellen Leistung des Klägers auseinandergesetzt habe. Eine Kontrolle, ob die im Ergebnis aufaddierte Punktzahl der tatsächlichen Leistung des Klägers entspreche, sei nicht erfolgt. Der Kläger beantragt zuletzt klarstellend, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 27. Juli 2023 - 2 Ca 98/23 - teilweise abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.124,89 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.405,18 € seit dem 16. November 2022 und aus jeweils 906,57 € seit dem 16. Dezember 2022, 16. Januar 2023, 16. Februar 2023 und 16. März 2023 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 906,57 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 453,28 € seit dem 16. April 2023 und seit dem 16. Mai 2023 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 5.031,55 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 476,93 € seit dem 16. Juni 2023, dem 16. Juli 2023, dem 16. August 2023, dem 16. September 2023 und dem 16. Oktober 2023, aus 739,23 € seit dem 16. November 2023, sowie aus jeweils 476,93 € seit dem 16. Dezember 2023, dem 16. Januar 2024, dem 16. Februar 2024 und aus 739,23 € seit dem 16. März 2024 zu zahlen; 4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. bis 3.: 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum November 2022 bis zur nächsten Leistungsbeurteilung, Überprüfung der Leistungsbeurteilung oder bis zu einer Höhergruppierung eine Leistungszulage nach TV ERA Hessen auf Basis von 21,96 gewichteten Punkten zu zahlen; 6. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1 bis 4.: 7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn für den Zeitraum November 2022 bis zur nächsten Leistungsbeurteilung, Überprüfung der Leistungsbeurteilung oder bis zu einer Höhergruppierung eine Leistungszulage nach TV ERA Hessen auf Basis von 21,96 gewichteten Punkten zu zahlen; 8. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag 5: 9. die Beklagte zu verurteilen, die Gesamtpunktzahl zu seiner Leistungsbeurteilung mit Wirkung zum 1. November 2022 gemäß Anhang A des zwischen den Tarifvertragsparteien Verband der Metall- und Elektrounternehmen Hessen e.V. und der IG Metall für das Land Hessen geschlossenen Entgeltrahmenabkommens mit 18 Punkten festzulegen. Im Übrigen hat der Kläger die Klage mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 11. September 2024, Bl. 379 d.A.). Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 27. Juli 2023 – 2 Ca 98/23 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger erwidert auf die Berufung der Beklagten, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei und verteidigt die Auslegung des Anhangs A durch das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach. Dieses habe den Tarifvertrag zutreffend so ausgelegt, dass die Spalte C eine durchschnittliche Leistung, dies sei eine Leistung mittlerer Art und Güte, abbilde. Daher seien zu den vergebenen Punkten (4 Punkte) weitere 14 Punkte zu addieren. Er rügt, die Beklagte habe nicht nachvollziehbar zu den Gründen seiner Leistungsbeurteilung vorgetragen. Es fehlten auch Ausführungen dazu, warum er deutlich schlechter als in früheren Leistungsbeurteilungen bewertet worden sei. Der Kläger erklärt, dass seine Hilfsanträge zu 4. bis 6. auch für den Fall des nur teilweisen Unterliegens mit den Zahlungsanträgen zu 1. und 2. in erster Instanz gestellt werden. Gleichzeitig verlangt er mit den Zahlungsanträgen zu 1. bis 3. ebenfalls hilfsweise zumindest den Betrag, der sich ergibt, wenn ihm entsprechend der letzten Leistungsbeurteilung nach der BVO 06 eine Leistungszulage von 16% des Grundentgelts gezahlt werden muss. Eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Leistungszulage nach der letzten Leistungsbeurteilung gemäß der BVO 06 sei kein aliud und nicht systemwidrig. Im Übrigen nimmt er Bezug auf seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Die Beklagte beantwortet die Berufung des Klägers indem sie geltend macht, dass bei einer Änderung der Leistungsbeurteilung sich auch der Punktwert ändern müsse. Die Beklagte verteidigt insoweit das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main und nimmt Bezug auf dessen Ausführungen zur Abweisung der Leistungsklagen. Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger dürfe keine Leistungszulage entsprechend der letzten Beurteilung nach der BVO 06 zugesprochen werden. Gegen eine hilfsweise Verurteilung zur Zahlung einer Leistungszulage auf der Grundlage der letzten Leistungsbeurteilung nach der BVO 06 führt sie an, dass so eine Vermischung von Systemen stattfinden würde, die zu einer zu hohen Leistungszulage führe. Die Beklagte verteidigt ebenfalls die Abweisung der erstinstanzlichen Hilfsanträge zu 4. und 5. (in der Berufung 4. bis 6.), diese seien unzulässig, da sich aus ihnen nicht ergebe, welche Leistung der Kläger beanspruchen könne. Die von dem Kläger vorgenommene Klageerweiterung in der Berufung sei in Bezug auf den Leistungsantrag (Antrag zu 3.) unzulässig. Zur vollständigen Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens beider Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren und auf die Sitzungsniederschriften vom 8. Mai 2024 und 11. September 2024 (Bl. 347 f., 379 f. d.A.) verwiesen. Die Kammer hat den Parteien mit Beschluss vom 8. März 2024 einen Hinweis erteilt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 303-305 d.A.).