Beschluss
18 Sa 1338/22
Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2023:1002.18SA1338.22.00
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Leitsätze
Die Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG führt auch im Berufungsverfahren zu dem Ergebnis, dass keine Gebühr zu erheben ist, wenn nach teilweiser Rücknahme der Berufung und anschließender Verhandlung ein Vergleich geschlossen wird, welcher den Rechtsstreit im Umfang der verbliebenen Anträge vollständig beendet und im Vergleich eine Kostenregelung geschlossen wurde oder diese sich unmittelbar aus § 98 ZPO ergibt (Anschluss an Hess. LAG 18.07.2016 - 2 Ta 597/14 - juris).
Tenor
Auf die Erinnerung der Beklagten wird die Kostenrechnung vom 28. August 2023 in dem Rechtsstreit 18 Sa 1338/22 – Kassenzeichen xxxx – aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG führt auch im Berufungsverfahren zu dem Ergebnis, dass keine Gebühr zu erheben ist, wenn nach teilweiser Rücknahme der Berufung und anschließender Verhandlung ein Vergleich geschlossen wird, welcher den Rechtsstreit im Umfang der verbliebenen Anträge vollständig beendet und im Vergleich eine Kostenregelung geschlossen wurde oder diese sich unmittelbar aus § 98 ZPO ergibt (Anschluss an Hess. LAG 18.07.2016 - 2 Ta 597/14 - juris). Auf die Erinnerung der Beklagten wird die Kostenrechnung vom 28. August 2023 in dem Rechtsstreit 18 Sa 1338/22 – Kassenzeichen xxxx – aufgehoben. I. Gegenstand dieses Beschlusses ist der Gerichtskostenansatz, welcher der Kostenrechnung an die Beklagte vom 28. August 2023 zu Grunde liegt. Die Beklagte ist der Auffassung, es seien keine Gerichtsgebühren angefallen, da das Berufungsverfahren durch Vergleich beendet wurde. Der Kläger hat gegen die Beklagte Leistungs- und Feststellungsansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht. Diese hatte er zuletzt damit begründet, dass die Beklagte ihm auf seinen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt die gegenüber der Rechtsanwaltskammer notwendig abzugebende Freistellungserklärung erst mit mehrjähriger Verzögerung erteilte. Außerdem habe die Beklagte mit ihm eine Änderung des Arbeitsvertrags zum Zwecke seiner Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt vereinbaren müssen. Wegen der zu spät erteilten Freistellungserklärung und der verweigerten Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt habe er in Bezug auf seine Nebentätigkeit als Rechtsanwalt einen wirtschaftlichen Schaden erlitten, welcher erst teilweise beziffert werden könne. Gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts legte der Kläger teilweise Berufung ein. Die angekündigten Berufungsanträge richteten sich auf Schadensersatz für das Jahr 2018 in einer Mindesthöhe von 1zzz,zz € und für die Jahre 2019 und 2020 in einer Mindesthöhe von 2zzz,zz €. Außerdem begehrte der Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten in der Zukunft, ebenfalls wegen seiner Anträge auf Genehmigung einer Nebentätigkeit als Rechtsanwalt und auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Nach Eintritt der Rechtskraft in zwei Parallelverfahren der Parteien und Hinweisbeschluss der Kammer vom 13. April 2023 zu den sich aus den Entscheidungen ergebenden Auswirkungen auf die angekündigten Berufungsanträge kündigte der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Mai 2023 geänderte Anträge an. Er beschränkte seinen Schadensersatzanspruch für das Jahr 2018 auf 3zzz,zz €, verzichtete auf Feststellungsanträge wegen seiner nicht erfolgten Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt und stellte seine Feststellungsanträge zur Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der verspäteten Aufnahme seiner Nebentätigkeit als Rechtsanwalt klar. In der mündlichen Verhandlung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 10. Mai 2023 stellte der Kläger die geänderten Anträge gemäß seinem Schriftsatz vom 2. Mai 2023 und erklärte im Übrigen die Teilrücknahme der ursprünglich eingelegten Berufung. In der Verhandlung vom 10. Mai 2023 schlossen die Parteien dann einen zunächst widerruflichen Vergleich, der bestandskräftig wurde. In dem gerichtlichen Vergleich, wegen dessen Inhalt auf Bl. 381 f. d.A. verwiesen wird, regelten die Parteien das Berufungsverfahren und einen weiteren erstinstanzlichen Rechtsstreit abschließend. Nach der Kostenregelung des Vergleichs wurden die Kosten des Berufungsverfahrens und des miterledigten Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Am 28. August 2023 errechnete die Kostenbeamtin aus einem Streitwert von 112.700,00 € Gerichtsgebühren i.H.v. 2.017,60 €, wovon der Beklagten die Hälfte, d.h. 1.008,80 €, in Rechnung gestellt wurden (Kassenzeichen: xxxx). Dabei legte die Kostenbeamtin zugrunde, dass die Ziff. 8222 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG einschlägig sei. Mit Schreiben vom 31. August 2023 legte die Beklagte Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 29. August 2023 (zutreffend: 28. August 2023) ein. Sie machte geltend, der Rechtsstreit sei durch den rechtskräftig gewordenen Vergleich vom 10. Mai 2023 beendet worden. Danach dürften angefallene Gebühren entfallen sein. Auf Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 KostVfg gegen den Gerichtskostenansatz lehnte der Bezirksrevisor mit Stellungnahme vom 5. September 2023 eine Abhilfe seitens der Staatskasse ab. Die Verfahrensgebühr sei mit Einreichen der Berufung entstanden, nach §§ 6 Abs. 3, 9 Abs. 2 GKG fällig geworden und nachträglich nicht entfallen. Das Verfahren sei zwar durch Vergleich erledigt worden. Dieser Vergleich habe aber wegen der Teilrücknahme der Berufung nicht alle Streitgegenstände erledigt. Die 3,2 Gebühr gemäß Nr. 8220 KVGKG sei damit nicht entfallen, sondern habe sich nachträglich auf eine 1,6 Gebühr gemäß Nr. 8222 KVGKG reduziert. Wegen des Inhalts der Stellungnahme im Übrigen wird auf Bl. 412 f. d.A. Bezug genommen. Der Kostenbeamte half der Erinnerung am 11. September 2023 nicht ab. II. Die Erinnerung ist gemäß § 66 GKG zulässig. Zuständig ist das Prozessgericht, bei dem die Kosten angesetzt werden, § 6 Abs. 1 S. 1 GKG. Eine Frist zur Einlegung der Erinnerung ist nicht zu wahren. Die Beklagte ist als Kostenschuldnerin erinnerungsbefugt. Sie ist durch die auf dem Kostenansatz beruhende Kostenrechnung beschwert. Die Erinnerung ist begründet. Die Entscheidung über die Erinnerung obliegt gemäß § 66 Abs. 6 S. 3 GKG der Kammervorsitzenden. Die Erinnerung richtet sich gegen den Kostenansatz. Die Beklagte macht mit dem Einwand, es seien keine Gerichtsgebühren nach dem GKG zu erheben, eine Verletzung des Kostenrechts geltend. Eine Gerichtsgebühr ist nach der amtlichen Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zum GKG nicht zu erheben. Danach entfällt bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (unter Aufgabe der früheren Rechtspr.: Hess LAG Beschluss vom 18. Juli 2016 – 2 Ta 597/14 – juris) tritt die privilegierende Wirkung der Vorbemerkung 8 der Anlage 1 – im erstinstanzlichen Verfahren – auch bei vorheriger Teilklagerücknahme ein. Der Anwendungsbereich der unklar formulierten amtlichen Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zum GKG ist unter Berücksichtigung des gesetzlichen Gesamtzusammenhangs und des mit der Gebührenprivilegierung verfolgten Zwecks zu ermitteln. Auszugehen ist zum einen von dem Anliegen des Gesetzgebers, die Justiz zu entlasten, weil keine inhaltlich zu begründende Entscheidung des Gerichts erforderlich ist. Zum anderen soll aus sozialpolitischen Gründen die Verständigung der Parteien durch die Gebührenprivilegierung gefördert werden (vgl. LAG Nürnberg Beschluss vom 3. Juni 2022 - 8 Ta 33/22 - JurBüro 2022, 477, Rz. 17; LAG Düsseldorf Beschluss vom 5. Februar 2020 – 13 Ta 96/17 – juris, Rz. 15). Neben dem uneingeschränkten Vergleich aller Streitgegenstände in einem Klageverfahren wird die amtliche Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zum GKG auch angewendet, wenn die Parteien den Rechtsstreit durch mehrere Teilvergleiche insgesamt erledigen und eine Kostenregelung getroffen wurde oder sich zumindest nach § 98 ZPO unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. GK-ArbGG/Schleusener, Nov. 2020, § 12 Rz. 52; Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl., GKG Anhang 1 zu § 3 Abs. 2, Rz. 12; Roloff NZA 2007, 900, 909). Ein solches Ergebnis ist auch bei einer Erledigung durch Teilklagerücknahme vor Stellung der Anträge und dem anschließenden Abschluss eines Vergleichs über den Rest nach streitiger Verhandlung geboten (Hess LAG Beschluss vom 18. Juli 2016 – 2 Ta 597/14 – juris). Andernfalls käme man zu dem unstimmigen Ergebnis, dass eine Partei, die einen unzulässigen oder unbegründeten Teil der Klage vor streitiger Verhandlung zurücknimmt und sich über den Rest in der Kammerverhandlung mit der Gegenseite vergleichsweise einigt, Gerichtskosten tragen müsste, während eine andere Partei, die zwar auch die teilweise Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage erkennt oder darauf hingewiesen wird, aber nichts unternimmt und sich dann im Kammertermin insgesamt einigt, von den Gerichtskosten befreit würde (s. dazu: Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl., § 12 Rz. 44; Germelmann/Künzl, ArbGG, 9. Aufl, § 12 Rz. 18b; Ostrowicz/Künzl/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 6 Aufl., Rz. 346; dagegen GK-ArbGG/Schleusener, Nov. 2020, § 12 Rz. 52). Die aufgezeigte Unstimmigkeit wird besonders in der Konstellation deutlich, dass im Kündigungsschutzverfahren erster Instanz vorsorglich ein allgemeiner Feststellungsantrag als Schleppnetzantrag angekündigt wird und dieser dann zu Beginn der Kammerverhandlung zurückgenommen wird, weil der Arbeitgeber sich auf keinen weiteren Beendigungstatbestand neben der streitigen Kündigung beruft (vgl. LAG Köln Beschluss vom 28. August 2017 - 3 Ta 122/17 – juris). Auch das BAG geht wegen der unklaren Formulierung der amtlichen Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zum GKG davon aus, dass sich die praktische Bedeutung des zweiten Satzes darauf beschränkt, dass sich die Einigung bei mehreren Streitgegenständen im prozessualen Sinn nur auf einige von diesen bezieht und das Prozessgericht über den/die weiteren Gegenstände (noch) zu entscheiden hat (BAG Beschluss vom 16. April 2008 - 6 AZR 1049/06 - NZA 2008, 783, Rz. 4). Diese Auslegung der Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zum GKG, wonach die Kostenprivilegierung gemäß Satz 2 nur entfällt, wenn der Vergleich lediglich einen Teil der Streitgegenstände betrifft und das Verfahren nicht insgesamt beendet (Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl., § 12 Rz. 44) ist auch auf das Berufungsverfahren zu übertragen. Die Vorbemerkung 8 der Anlage 1 ist allen Gebührenregelungen der Nr. 8100 bis Nr. 8235 vorangestellt und gilt für sämtliche Rechtszüge (vgl. für das Revisionsverfahren: BAG Beschluss vom 16. April 2008 - 6 AZR 1049/06 - NZA 2008, 783). Wenn bei der Antragstellung ein oder mehrere der angekündigten Berufungsanträge nicht gestellt und dadurch zurückgenommen werden und folgend sodann über die verbliebenen Streitgegenstände bzw. über den verbliebenen Streitgegenstand ein Vergleich geschlossen wird, ist keine inhaltlich zu begründende Entscheidung des Gerichts erforderlich. Die gesetzgeberischen Anliegen, die Justiz zu entlasten und die Verständigung der Parteien durch die Gebührenprivilegierung zu fördern, werden erfüllt (so auch: Hess. LAG Beschluss vom 19. September 2019 – 4 Sa 954/17 – n.v.). Für eine von dem Urteilsverfahren in erster Instanz abweichende Beurteilung besteht kein Anlass. Der Bezirksrevisor hat dazu in seiner Stellungnahme angeführt, im Berufungsverfahren sei nicht vorgesehen, dass durch eine Antragsrücknahme die Gebühr entfalle, sie werde nur reduziert (Nr. 8221 und Nr. 8222). Dagegen sehe Nr. 8210 Abs. 2 vor, dass bei Antragsrücknahme vor streitiger Verhandlung die Gebühr vollständig entfalle. Im Berufungsverfahren, anders als im Verfahren des ersten Rechtszugs, kann kein Wegfall der Gebühren durch eine „frühe“ Antragsrücknahme eintreten. Dieser zutreffende Hinweis trägt jedoch keine abweichende Beurteilung. Auch in erster Instanz ist die teilweise Klagerücknahme gebührenrechtlich nicht privilegiert. Es kommt nicht darauf an, dass dort eine teilweise Antragsrücknahme (tatsächlich nur gebührenfrei, wenn sie alle Anträge erfassen würde) und ein Teil-Vergleich (tatsächlich nur gebührenfrei, wenn der Vergleich alle Streitpunkte regeln würde) zusammentreffen. In Frage steht die Anwendung der amtlichen Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zum GKG, die sämtlichen Regelungen unter Teil 8 des Kostenverzeichnisses vorangestellt ist, nicht das fiktive Zusammentreffen von in Teil 8 nachfolgend geregelten Ermäßigungstatbeständen für den ersten Rechtszug. Zudem ist im erstinstanzlichen Verfahren ab Beginn der streitigen Verhandlung eine Klagerücknahme ohne Zustimmung des Gegners nicht mehr möglich (§ 269 Abs. 1 ZPO). Der Auslegung steht schließlich § 40 GKG nicht entgegen. § 40 GKG regelt für Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, den für die Wertberechnung maßgeblichen Zeitpunkt. Die Anordnung des frühen Zeitpunkts soll Neube-rechnungen bei Beendigung des Verfahrens weitgehend überflüssig machen. Damit dient die Vorschrift auch der Vereinfachung der Wertermittlung und -festsetzung (Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., § 40 GKG Rz. 1). § 40 GKG trifft keine Regelung darüber, ob und in welcher Höhe Gebühren aus dem maßgeblichen Wert erhoben werden. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 6 GKG) Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.