Urteil
18 Sa 967/22
Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2023:0215.18SA967.22.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2022 – 2 Ca 5786/21 – in Bezug auf die Feststellungen zu den Schadensersatzpflichten der Beklagten (klägerische Anträge zu 9., 10., 11. und 12.) teilweise aufgehoben und insoweit an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2022 – 2 Ca 5786/21 – in Bezug auf die Feststellungen zu den Schadensersatzpflichten der Beklagten (klägerische Anträge zu 9., 10., 11. und 12.) teilweise aufgehoben und insoweit an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2022 ist zulässig gem. §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden. II. Der Rechtsstreit ist nur teilweise zur Entscheidung reif, so dass auch im Berufungsverfahren ein Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO ergeht. 1. Die Berufung ist nicht schon daher begründet, weil die Klägerin in erster Instanz keine wirksamen Anträge gestellt hat und daher gegen den Antragsgrundsatz des § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO verstoßen wurde. a) Nach dem Protokoll der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 25. Mai 2022 (Bl. 209 f. d.A.) sind die Anträge zu Ziff. 1 bis Ziff. 3 sowie zu Ziff. 5 bis Ziff. 12 gemäß § 297 Abs. 2 ZPO durch Bezugnahme auf den Schriftsatz der Klägerin vom 25. Mai 2022 gestellt worden. Dieser Schriftsatz ist nicht gemäß § 46g S. 1 ArbGG als elektronisches Dokument übermittelt worden, wie die Klägerin bestätigt hat. Da der Schriftsatz nur anlässlich der Verhandlung in ausgedruckter Form dem Gericht und der Beklagten übergeben wurde, ist er nicht wirksam eingegangen. Das Stellen von Anträgen gemäß § 297 Abs. 2 ZPO durch eine Bezugnahme auf einen formunwirksam eingegangenen Schriftsatz ist nicht wirksam. Denn es liegt insoweit kein schriftlich gestellter Antrag vor (vgl. jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 297 ZPO Rz. 28; generell für eine teleologische Reduzierung des § 130d ZPO: Hettenbach/Müller, Die Übergabe von Papierschriftsätzen im Termin in Zeiten der „beA-Nutzungspflicht“, NJW 2022, 815). b) Es ist nicht erheblich, dass die Klägerin nach dem Tatbestand des Teilurteils, der nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO die Anträge zu enthalten hat, die angeführten Anträge gestellt hat. Die gemäß § 297 ZPO in der mündlichen Verhandlung zu stellenden Sachanträge der Parteien sind als wesentliche Förmlichkeit im Protokoll festzustellen gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Nach dem Protokoll ist eine Antragstellung erfolgt, jedoch nicht in wirksamer Form. Damit widersprechen sich die Feststellungen im Protokoll der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Bl. 209 f. d.A.) und die im Tatbestand des angegriffenen Teilurteils. In einem solchen Fall gilt das Protokoll, denn der Beweis der Beachtung von wesentlichen Förmlichkeiten kann nur durch das Sitzungsprotokoll erbracht werden, § 165 S. 1 ZPO (vgl. BAG Urteil vom 9. Februar 2022 – 5 AZR 347/21 – NZA 2022, 653, Rz. 15). c) Der Mangel der Antragstellung ist jedoch gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt worden. Die Beklagte hat am 25. Mai 2022 zur Sache verhandelt ohne die Antragstellung zu rügen. Damit hat sie konkludent auf die Rüge des Mangels verzichtet. Die Beklagte hat der Übergabe des ausweislich des Protokolls „zum Zwecke der Zustellung“ übergebenen Schriftsatzes vom 25. Mai 2022 nicht widersprochen und Klageabweisung beantragt. Der Verfahrensfehler war für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erkennbar. Der Schriftsatz vom 25. Mai 2022, welcher geringfügige Änderungen der bereits angekündigten Anträge enthielt, wurde nur übergeben und entgegen § 46g S. 1 ArbGG nicht elektronisch eingereicht. Eine Antragstellung war durch die Klägerin beabsichtigt und ist tatsächlich erfolgt, es wird nicht eingewandt, dass gar keine Anträge gestellt werden sollten (vgl. BAG Urteil vom 4. Dezember 2002 - 5 AZR 556/01 – NZA 2003, 341, Rz. 25). Der Schriftsatz mit Datum vom 25. Mai 2022 sollte nachvollziehbar dazu dienen, die Änderungen der mit der Klageschrift angekündigten Anträge zu Ziff. 1 bis Ziff. 12 hervorzuheben – diese wurden rot gedruckt (vgl. Bl. 211-214 d.A.) – und damit die Antragstellung im Termin zu vereinfachen. Auch § 295 Abs. 2 ZPO steht einer Heilung nicht entgegen. Die Anträge, welche gestellt werden sollten, lagen dem Gericht und beiden Parteien in gedruckter Form vor. Durch die Heilung wird nicht auf das Erfordernis nach § 46g S. 1 ArbGG verzichtet, sondern auf eine wirksame Antragstellung gemäß § 297 Abs. 2 ZPO durch Bezugnahme. Sowohl dem Gericht als auch den Parteivertretern war bewusst, worüber entschieden werden sollte. Es wird nicht auf die Einhaltung der Formvorschriften für den elektronischen Rechtsverkehr verzichtet (vgl. jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 297 ZPO Rz. 28). d) Die Kammer stützt die Feststellung, dass die Berufung nicht schon daher begründet ist, weil die Klägerin in erster Instanz keine wirksamen Anträge gestellt hat und daher gegen den Antragsgrundsatz des § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO verstoßen wurde, vorsorglich auch darauf, dass ein solcher Verstoß durch die Klägerin zumindest im Rechtsmittelverfahren korrigiert wurde. Ein zu Gunsten einer Partei erfolgter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO kann durch diese im Rechtsmittelverfahren durch eine Klageänderung – durch eine Klageerweiterung – „geheilt“ werden. Die klagende Partei muss sich in diesem Falle die Antragsüberschreitung zu eigen machen (BGH Urteil vom 20. April 1990 – V ZR 282/88 – NJW 1990, 1910, Rz. 8; BeckOK ZPO, 47. Edition, § 308 Rz. 69-71). Die Klägerin hat dies ausdrücklich erklärt. Das Einlegen einer Anschlussberufung ist für die Heilung nicht erforderlich, da ein Fall gemäß § 264 Nr. 2 ZPO vorliegt (OLG Saarbrücken Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 U 39715 – juris, Rz. 23; BeckOK ZPO, 47. Edition, § 308 Rz.71). Es kann daher dahinstehen, dass die Beklagte der Klageerweiterung nicht gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zugestimmt hat (vgl. Protokoll vom 15. Februar 2023, Bl. 402 Rückseite d.A.). Darüber hinaus wäre von einer Sachdienlichkeit i.S.d. Norm auszugehen. 2. Die Berufung ist in Bezug auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Anträge zu Ziff. 9 bis Ziff. 12, denen stattgegeben wurde, begründet und entscheidungsreif. Das Urteil wird insoweit gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO teilweise aufgehoben und an das Arbeitsgericht zur – späteren – Entscheidung über die Anträge auf jeweils dritter Stufe der Stufenklagen zurückverwiesen. a) Die Klägerin hat mehrere Stufenklagen gemäß § 254 ZPO erhoben. Die klägerischen Anträge zu Ziff. 2, Ziff. 3, Ziff. 4, Ziff. 5 und Ziff. 6 sind jeweils Auskunftsansprüche, welche auf erster Stufe geltend gemacht wurden. Auf zweiter Stufe verlangt die Klägerin nach Erteilen der Auskünfte mit dem Antrag zu Ziff. 7 die Versicherung der Richtigkeit dieser Auskünfte nach §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB. Der Antrag zu Ziff. 8 bezieht sich auf dritter Stufe auf die Anträge zu Ziff. 2, Ziff. 5 und Ziff. 6, der Antrag zu Ziff. 9 bezieht sich auf dritter Stufe auf den Antrag zu Ziff. 2, der Antrag zu Ziff. 10 bezieht sich auf dritter Stufe auf den Antrag zu Ziff. 3, der Antrag zu Ziff. 11 bezieht sich auf dritter Stufe auf den Antrag zu Ziff. 4 und der Antrag zu Ziff. 12 bezieht sich auf dritter Stufe auf den Antrag zu Ziff. 6. Dies folgt aus der Bezugnahme auf die jeweiligen Auskunftsanträge zu Ziff. 2 bis Ziff. 6 in den angeführten Anträgen. Die Herausgabe von Leistungen gemäß dem Antrag zu Ziff. 8 kann ebenso wie die Feststellungen zur Schadensersatzpflicht gemäß den Anträgen zu Ziff. 9 bis Ziff. 12 erst erfolgen, wenn nach Auskunftserteilung und ggfs. eidesstattlicher Versicherung anzunehmen ist, dass an die Beklagte oder nahestehende Personen weitere Zuwendungen geleistet wurden bzw. die Beklagte weitere Pflichtverstöße begangen hat. Diese Auslegung entspricht der Begründung insb. der Anträge zu Ziff. 9 bis Ziff. 12 mit der Klage, in denen die Abhängigkeit der festzustellenden Schadensersatzpflichten von den Auskünften der Klägerin dargestellt wurde (S. 58 bis 60 der Klageschrift, Bl. 58-60 d.A.). Sie ist von der Klägerin bei Erörterung der Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2023 bestätigt worden (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 403 d.A.). Der Auslegung der Anträge als Teil von Stufenklagen steht schließlich nicht entgegen, dass die Anträge zu Ziff. 9 bis Ziff. 12 als Schadensfeststellungsanträge und nicht als unbezifferte Leistungsanträge gestellt wurden. Nach der zu § 12 UWG ergangenen Rechtsprechung ist eine solche Vorgehensweise zulässig (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. § 12 Rz. 2.18, 2.55 bis 2.59). Diese Rechtsprechung kann hier übertragbar sein. Ist die Annahme der Klägerin zutreffend, dass die Beklagte ihr durch die von den Auskunftsanträgen erfassten Handlungen Schäden zugefügt hat, was nach ihrer Bewertung erst nach Erteilen der Auskünfte geprüft werden kann, ist wahrscheinlich, dass die Begründung der jeweiligen Schadensersatzansprüche schwierig sein wird und weiterer Prüfung bedarf. Daher kann es gerechtfertigt sein, die Auskunftsansprüche mit Schadensfeststellungsansprüchen zu verbinden (vgl. zur ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Feststellungsanspruchs auf dritter Stufe: Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl., § 254 Rz. 4). Ausdrücklich klarzustellen ist jedoch, dass mit dieser Auslegung der Anträge und ihrem Verhältnis zueinander noch nicht festgestellt wird, dass die Auskunftsansprüche zu Ziff. 2 bis Ziff. 6 zulässig und ggfs. begründet sind. Dies ist noch zu prüfen und insoweit ist das Berufungsverfahren noch nicht zur Entscheidung reif. Maßgeblich ist der aus Antragstellung und -begründung ersichtliche Wille der Klägerin. Dieser zielte auf die Erhebung von Stufenklagen, wie dargestellt. b) Das Arbeitsgericht hat die gebotene Auslegung unterlassen und daher bereits über die Anträge zu Ziff. 9 bis Ziff. 12 entschieden. Über die Anträge einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO ist jedoch, bedingt durch die prozessuale Selbständigkeit der Einzelansprüche, in der vorgegebenen Reihenfolge im Verhältnis durch Teil- und Schlussurteil zu befinden (BGH Urteil vom 28. November 2001 – VIII ZR 37/01 – NJW 2002, 1042, Rz. 20; Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl., § 254 Rz. 7). c) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Anträge zu Ziff. 9 bis Ziff. 12 ist zu korrigieren, indem sie gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO teilweise aufgehoben wird. Ein Antrag der Beklagten war nach § 538 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht erforderlich. Der Verstoß gegen das stufenweise Vorgehen ist ein wesentlicher Verfahrensmangel. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts ist in Bezug auf die Entscheidung über die Anträge zu Ziff. 9 bis Ziff. 12 unzulässig, da für diese Anträge die Voraussetzungen zur Entscheidung durch ein solches nicht vorlagen (§ 301 Abs. 1 ZPO). Es bestand keine Entscheidungsreife, vielmehr durfte über die Anträge noch gar nicht entschieden werden. § 68 ArbGG steht dem nicht entgegen. Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht kommt neben den in § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 7 ZPO genannten Fällen ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, der in der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden kann (BAG Urteil vom 14. Oktober 2020 – 5 AZR 712/19 – NZA 2021, 74, Rz. 17). Das gebotene stufenweise Vorgehen, welches auch die Entscheidung der Klägerin einschließt, ob in Bezug auf sämtliche Auskunftsbegehren gemäß Ziff. 2 bis Ziff. 6 tatsächlich sukzessive und nach Rechtskraft der Entscheidung auf jeweils vorhergehender Stufe vorgegangen werden soll, ist nur in dem erstinstanzlichen Verfahren möglich. Der Grundsatz der Prozessbeschleunigung wird nicht berührt, da die Klägerin nach der in der Verhandlung vom 15. Februar 2023 von ihr bestätigten Auslegung ihre Anträge auf Feststellung von Schadensersatzpflichten vom Inhalt der Auskünfte abhängig machen wollte. Die Entscheidung über die Auskunftsansprüche zu Ziff. 2 bis Ziff. 6 verbleibt im Berufungsverfahren. 3. In Bezug auf den Antrag zu Ziff. 1 in Höhe der Verurteilung zur Zahlung von 44.700,68 € nebst Zinsen ist das Berufungsverfahren noch nicht zur Entscheidung reif. Gleiches gilt für die Auskunftsanträge zu Ziff. 2 bis Ziff. 6. III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten um Herausgabe von Schmiergeld und – im Rahmen von Stufenklagen – um Auskunft, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie Herausgabe und Feststellung von Schadensersatzpflichten. Die Klägerin ist eine Gesellschaft des A Konzerns mit Sitz in B. Die 1977 geborene, verheiratete Beklagte war seit 10. Februar 2005 Arbeitnehmerin der Klägerin. Seit 1. April 2021 war die Beklagte als Mitarbeiterin im Managementbereich tätig, zuletzt als so genannte Shopper Based Design Managerin. Zur Wiedergabe des Vertrags vom 24. März 2011 über die Übernahme in ein außertarifliches Arbeitsverhältnis wird auf die Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12. Januar 2022 verwiesen (Bl. 104-107 d.A.). Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat durch arbeitgeberseitige, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 19. Mai 2020 zum 30. November 2020 geendet (vgl. rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2021, Az. 2 Ca 3659/20, als Anlage K75 zum Schriftsatz der Klägerin vom 30. März 2022 [Anlagenband III]). Die Beklagte verdiente zuletzt durchschnittlich 7.153,80 € brutto monatlich und war der Hierarchiestufe Band 2 zugeordnet. Als Shopper Based Design Managerin war die Beklagte zuständig für die Gestaltung von „Instore Elementen“ in Geschäften von Handelskunden des A Konzerns. Zu „Instore Elementen“ gehören z.B. Produktregale mit „Touch & Feel-Stationen“, bei denen potentielle Käufer Rasierer oder elektrische Zahnbürsten ansehen und unmittelbar in die Hand nehmen können. Die Beklagte stand bei dieser Tätigkeit in Kontakt mit Lieferanten für Produkte und Dienstleistungen. Sie konnte – in streitigem Umfang und mit streitigen Kompetenzen – Kaufaufträge (so genannte Purchase Orders, POs) erteilen oder zumindest bei der Erteilung solcher POs mitwirken. Im Jahr 2020 ermittelte die Klägerin intern gegen die Beklagte wegen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen. Die Beklagte wurde am 28. April 2020 angehört. Wegen des Inhalts des Protokolls der Anhörung wird auf die Anlage K13 zur Klageschrift [Anlagenband I] verwiesen. Außerdem nahm die Beklagte auf eine – inhaltlich nicht mitgeteilte – Anfrage vom 29. April 2020 mit Anwaltsschreiben vom 6. Mai 2020 Stellung (vgl. Anlage K14 zur Klageschrift [Anlagenband I]). Die Klägerin hat mit der am 8. September 2021 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage u.a. die Herausgabe von Schmiergeld bzw. des Werts von als Schmiergeld erhaltenen Leistungen und – im Wege von Stufenklagen – auf erster Stufe zunächst Auskunft über verschiedene Pflichtverletzungen begehrt. Auf den Vorhalt der Beklagten, die Klägerin sei gar nicht aktivlegitimiert, da die von ihr behaupteten Herausgabe- und Schadensersatzansprüche allenfalls der A GmbH zustehen könnten, hat die Klägerin eine Abtretungsvereinbarung zwischen ihr und der A GmbH vom 19. März 2022 vorgelegt. Zur Wiedergabe des Inhalts der Abtretungsvereinbarung wird auf diese Bezug genommen (Anlage K76 zum Schriftsatz der Klägerin vom 30. März 2022 [Anlagenband IV]. Die Klägerin hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte auf folgende Umstände gestützt: Zu den Vertragspartnern der Klägerin und/oder der A GmbH, B, gehörten die C GmbH, die D GmbH und die E GmbH. Gesellschafter der C GmbH (folgend: C GmbH) sind zu jeweils 50% Herr F, zugleich einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer, und die G GmbH (vgl. Auszug Handelsregister AG Ludwigshafen, HRB xxxx1, als Anlage K4 zur Klageschrift, sowie Anlage K5 zur Klageschrift [Anlagenband I]). Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der G GmbH ist Frau H (vgl. Auszug Handelsregister AG Düsseldorf, HRB xxxx2, als Anlage K3 zur Klageschrift [Anlagenband I]). Die Beklagte und ihr Ehemann I sind mit dem Ehepaar H befreundet. Der Ehemann der Beklagten, Herr I, war seit 1. Januar 2016 bis zu einem nicht genauer mitgeteilten Zeitpunkt Arbeitnehmer der C GmbH. Er erzielte dort ein Monatsgehalt von ca. 16.750,00 € brutto (vgl. Kopie Gehaltsabrechnung für Januar 2020 als Anlage K36 zur Klageschrift [Anlagenband II]). Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der D GmbH, einer Kreativ- und Eventagentur, ist Herr J (vgl. Auszug Handelsregister AG Frankfurt am Main, HRB xxxx3, als Anlage 6 zur Klageschrift, sowie Anlage K7 zur Klageschrift [Anlagenband I]). Die Beklagte kannte Herrn J schon vor ihrer Tätigkeit für die Klägerin. Die Beklagte bestreitet, dass sie und ihr Ehemann mit Herrn J enger befreundet seien. Die Beklagte war jedoch auf der Hochzeit des Herrn J eingeladen. Einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der E GmbH war bis zum November 2020 Herr K. Bis 19. Mai 2020 hielt Herr K mittelbar über die L GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war, auch 50 % der Gesellschaftsanteile der E GmbH. Seine Ehefrau K hält 20 % der Gesellschaftsanteile der E GmbH (vgl. Auszug Handelsregister AG Ulm, HRB xxxx4, als Anlage K8 zur Klageschrift, sowie Anlagen K9 bis K11 zur Klageschrift [Anlagenband I]). Die Klägerin behauptet, die Beklagte und ihr Ehemann seien auch mit dem Ehepaar K befreundet. Die Beklagte bestreitet dies. Die Beklagte übermittelte am 3. September 2014 an den Geschäftsführer der C GmbH, Herrn F, und Herrn H eine E-Mail der D GmbH „zur Info“ (vgl. Anlage K 16 zur Klageschrift [Anlagenband I]). Am 21. Oktober 2015 übersandte die Beklagte die Preislisten von zwei Lieferanten, nämlich der Unternehmen M und N, an die Geschäftsführer der E GmbH sowie der C GmbH. Der Text der E-Mail lautete „Hallo die Herren, anbei wie besprochen die neuen Preise von M und N. Lassen sie uns sprechen, damit Ihre Preise vergleichbar sind. Danke und LG, …“ (vgl. Anlage K17 zur Klageschrift [Anlagenband I]). Am 21. August 2019 leitete die Beklagte per E-Mail eine interne Kommunikation von Mitarbeiterinnen der Klägerin über die Angebote der E GmbH und eines anderen Unternehmens an die Geschäftsführer der E GmbH mit dem Zusatz „FYI“ weiter (vgl. Anlage K18 zur Klageschrift [Anlagenband I]). Am 10. Dezember 2019 übersandte die Beklagte den Geschäftsführern der E GmbH per E-Mail eine interne Lieferantenliste der Klägerin („Preferred Vendor List“) mit Anmerkungen (vgl. Anlage K19 zur Klageschrift [Anlagenband I]). Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe auf diese Weise Geschäftsgeheimnisse verraten, um der C GmbH und der E GmbH Vorteile zu verschaffen. Die Beklagte hat bestritten, dass es sich bei den Informationen um Geschäftsgeheimnisse handelte und behauptet, bei der Klägerin seien häufiger Informationen an Vertragspartner weitergegeben worden, auch mit Billigung von Vorgesetzten. Die Klägerin hat der Beklagten außerdem die Annahme von Vorteilen vorgeworfen. Dies stützt sie – soweit für das Berufungsverfahren erheblich – auf folgende Unterlagen, welche sie vorgefunden hat · (1.): Anlagen K20 und K21 [Anlagenband I], E-Mails vom 18. Mai 2017 und 31. Mai 2017, Buchung von Flügen für Ehemann der Beklagten und – vermutet – H durch Herrn F, Geschäftsführer C GmbH, sowie von Flügen für die Beklagte und Frau H durch Herrn K. · (2.): Anlage K23 [Anlagenband I], E-Mails vom 31. Januar 2019 und 11. Februar 2019, Kostenübernahmeerklärungen für Hotelübernachtungen in Zürich, Paris und Dubai im Zeitraum 14. bis 21. April 2019 durch die E GmbH. · (3.): Anlagen K24 und K25 [Anlagenband II], Übermitteln einer Excel-Tabelle mit dem Titel „Belege“ über Ausgaben in Euro und Fremdwährungen in der Zeit von Februar 2019 bis April 2019 in einer Gesamthöhe von (umgerechnet) 16.238,13 € an das Ehepaar K; die Beklagte bat ihren Ehemann um Bearbeitung dieser Tabelle. · (4.): Anlage K28 [Anlagenband II], E-Mail vom 14. Juni 2018 an Frau K mit Aufforderung zur Kostenübernahme für einen Hotelaufenthalt der Beklagten mit einer Freundin auf Mallorca, wurde bearbeitet von der Assistentin der Geschäftsführung der E GmbH. · (5.): Anlagen K29 und K30 [Anlagenband II], die Beklagte informierte mit E-Mail vom 11. Februar 2019 die Singapore Airlines, dass die Assistentin der Geschäftsführung der E GmbH sich wegen ihrer Flüge im November melden würde. Die Beklagte gab gegenüber der Singapore Airlines für die Flüge ihre Daten und die von Frau H an, die Tickets im Wert von 3.022,85 € pro Person wurden von einem in Hongkong ansässigen Unternehmen O Ltd. gezahlt. · (6.): Anlagen K31und K32 [Anlagenband II], die Beklagte bat mit E-Mail vom 10. Dezember 2019 ein Hotel in New York wegen eines Aufenthalts vom 12. bis 14 Dezember 2019 eine „authorization form“ für die Kostenübernahme an den kfm. Geschäftsführer der E GmbH, Herrn P, zu senden; ein Flugticket für die Beklagte bei der Singapore Arlines wurde über die Kreditkarte einer Person mit dem chinesischem Namen Q bezahlt · (7.): Anlage K33 [Anlagenband II], die Beklagte informierte mit E-Mail vom 14. Januar 2020 die Singapore Airlines, dass die Flugkosten für sie und Frau H über die Kreditkarte einer Person mit dem chinesichen Namen R bezahlt werden sollten, die Kosten des Flugtickets pro Person betrug 1.761,25 €, die Person mit Namen R ist Geschäftsführer der O Ltd., Honkong. · (8.): Anlage K35 [Anlagenband II], E-Mail der Beklagten vom 16. Juli 2018 an die Assistentin der Geschäftsführung der E GmbH, der Beklagten für den 27. Juli 2018 einen Hin- und Rückflug nach Berlin, Wert 168,17 €, zu buchen. · (9.): Anlage K56 [Anlagenband III], mit E-Mail vom 19. Februar 2018 bestätigte eine Projektleiterin der D GmbH der Beklagten die Reservierung und Kostenübernahme für einen Mietwagen in Budapest. · (10.): Anlage K57 [Anlagenband III], mit E-Mail vom 9. Juni 2015 übersandte die Beklagte einen Zahlungsbeleg an einen Schreinermeister in S über die Zahlung von 750,00 € durch die D GmbH an den Schreiner; der Schrank, für welchen eine Anzahlung von 750,00 € erforderlich war, wurde bei der Beklagten privat eingebaut. · (11.): Anlage K59 [Anlagenband III], die Beklagte reagierte auf Anfragen einer Mitarbeiterin der Buchhaltung der D GmbH mit E-Mails vom 24. April 2018 und 15. Mai 2018 über einen Bargeldvorschuss i.H.v. 3.000,00 € und einen dazu nicht abgerechneten Rest von 2.409,50 € mit E-Mail vom 15. Mai 2018, mit der sie antwortete: „sprich bitte mit J“. Die Klägerin hat außerdem behauptet, die Beklagte habe ihre Vertretungsmacht zum Abschluss von Verträgen missbraucht und Angebote, Liefernachweise und Rechnungen manipuliert, damit überhöhte oder nicht berechtigte Zahlungen erfolgten. Es bestehe außerdem der schwere Verdacht, dass die Beklagte sich oder Dritten Eigentum der Klägerin zueignete, indem sie bei der E GmbH gelagerte T Produkte versenden ließ. Dafür habe sie die Poststelle der Klägerin genutzt, von der sie auch private Sendungen vornehmen ließ. Die Klägerin hat ausweislich des Protokolls des Kammertermins am 25. Mai 2022 (vgl. Sitzungsprotokoll Bl. 209 d.A.) die Anträge aus dem am 25. Mai 2022 übergebenen Schriftsatz (Bl. 211-214 d.A.) zu Ziff. 1 bis einschließlich Ziff. 12 gestellt, bezüglich Ziff. 4 mit der Maßgabe, dass es heißen müsse: „an die Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 23 Abs. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz (§ 17 UWG a.F.) die Beklagte widerrechtlich genutzt und/oder offengelegt hat. Die Auskunft muss die Angaben umfassen, wem gegenüber welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offengelegt wurden und zu welchem Zeitpunkt die Offenlegung erfolgt ist.“ Der Schriftsatz der Klägerin vom 25. Mai 2022 (Bl. 211-214 d.A.) ist nicht elektronisch eingereicht worden. Er wurde im Kammertermin am 25. Mai 2022 an das Gericht und den Beklagtenvertreter – laut Protokoll (Bl. 209 d.A.) zum Zwecke der Zustellung – übergeben. In dem am 25. Mai 2022 verkündeten Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main sind folgende Anträge der Klägerin als gestellt angeführt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 51.087,32 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin umfassende Auskunft über jegliche Geld-, Sach- und sonstigen Zuwendungen sowie deren Wert zu erteilen, die die Beklagte oder ihr nahestehende Personen im Sinne von § 138 InsO von Lieferanten der Klägerin oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG (nachfolgend: „A-Gruppe"), von Kunden der A-Gruppe und/oder von Dritten und/oder anderen Personen, die für solche Lieferanten, Kunden oder Dritte tätig sind oder an diesen unmittelbar und/oder mittelbar rechtlich und/oder wirtschaftlich oder in sonstiger Weise beteiligt sind und/oder in Verbindung stehen, im direkten oder mittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beklagten für die Klägerin erhalten hat, soweit diese nicht bereits von Ziff. 1 erfasst sind. Die Auskunft solle jede Zuwendung umfassen, die die Beklagte oder ihr nahestehende Personen aus, für und im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit von oben bezeichneter dritter Seite erhalten hat, sei es von unmittelbaren Geschäftspartnern der A-Gruppe oder Dritten, die mit diesen Geschäftspartnern direkt oder mittelbar in Verbindung standen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft über sämtliche unberechtigt von der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG an die Beklagt[e], ihr nahestehende Personen im Sinne von § 138 InsO oder an Lieferanten und Dritte erfolgten Leistungen zu erteilen, die von der Beklagten unmittelbar oder mittelbar veranlasst wurden. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 23 Abs. 1 GeschGehG (§ 17 UWG a.F.) die Beklagte widerrechtlich genutzt und/oder offengelegt hat. Die Auskunft muss die Angaben umfassen, wem gegenüber welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offengelegt wurden und zu welchem Zeitpunkt die Offenlegung erfolgt ist. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchen Fällen und in welchem Umfang die Beklagte private Postsendungen auf Kosten der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG, z.B. durch Nutzung der Poststelle der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG, veranlasst hat. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft zu erteilen, welche im Eigentum und/oder Besitz der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG stehenden Vermögensgegenstände die Beklagte entwendet oder sich auf sonstige Weise angeeignet hat, wie sie diese Vermögensgegenstände verwendet hat und welche Zuwendung die Beklagte oder ihr nahestehende Personen im Sinne des § 138 InsO für die Weitergabe dieser Vermögensgegenstände erhalten haben. 7. Die Beklagte wird verurteilt, nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer 2. bis 6. die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. 8. Die Beklagte wird verurteilt, nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer 2., 5. und 6. die von der Beklagten oder ihr nahestehenden Personen erhaltenen Zuwendungen und ersparten Aufwendungen herauszugeben bzw. Wertersatz in Geld zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 1. Juli 2020 an die Klägerin zu leisten. 9. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über die von der Beklagten angenommenen und von dieser herauszugebenden Zuwendungen hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die oder im Zusammenhang mit der Annahme von Zuwendungen im Sinne der Ziffer 2. durch die Beklagte entstehen oder bereits entstanden sind. 10. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus den unberechtigt von der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG an die Beklagte, ihr nahestehende Personen im Sinne von § 138 InsO oder Lieferanten und Dritte unberechtigt erfolgten Leistungen im Sinne von Ziffer 3. resultieren. 11. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die und im Zusammenhang mit der widerrechtlichen Nutzung oder Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne der vorstehenden Ziff. 4 entstehen oder bereits entstanden sind. 12. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über die von der Beklagten herauszugebenden Zuwendungen hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die oder im Zusammenhang mit der Entwendung und/oder Veräußerung von im Eigentum und/oder Besitz der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG befindlichen Vermögensgegenstände im Sinne der Ziffer 6. durch die Beklagte entstehen oder bereits entstanden sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert da – dies ist unstreitig – die Aufträge an Lieferanten und Dienstleister von der A GmbH erteilt wurden. Die Abtretungsvereinbarung sei unwirksam, diese sei insb. nicht bestimmt genug. Die Beklagte hat behauptet, sie habe weder Aufträge selbstständig erteilen dürfen oder erteilt noch Zahlungen freigegeben, unabhängig vom Auftragsvolumen. Sie und ihr Mann seien mit dem Ehepaar K nicht befreundet, mit dem Geschäftsführer der D GmbH, Herrn J, sei sie nicht eng befreundet. Die Beklagte hat der Bewertung widersprochen, sie habe Geschäftsgeheimnisse an Dritte übermittelt. Sie hat bestritten, Vorteile von Kunden der Klägerin oder Kunden einer Konzerngesellschaft angenommen zu haben. Dazu hat die Beklagte behauptet, private Reisen seien von ihr bzw. ihrem Ehemann bezahlt worden. Darüber hinaus sei es bei der Klägerin gelebte Praxis gewesen, dass Geschäftsreisen fast ausschließlich über Kunden gebucht und abgerechnet wurden. Ihr Ehemann habe in einem ordnungsgemäßen Arbeitsverhältnis mit der C GmbH gestanden und sei leistungsgerecht bezahlt worden. Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe weder ihre Vertretungsmacht missbraucht, noch Belege manipuliert, noch Firmeneigentum entwendet. Die Poststelle habe sie lediglich einmal für eine private Sendung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat schließlich vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Teilurteil vom 25. Mai 2022 (Bl. 219-244 d.A.) der Klage, bezogen auf die Klageanträge zu Ziff. 1. bis Ziff. 6. sowie Ziff. 9. bis Ziff. 12. weitestgehend stattgegeben. Die Beklagte wurde zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 44.700,68 € zuzüglich Zinsen verurteilt und zur Auskunftserteilung in Bezug auf Zuwendungen, von ihr veranlasste Leistungen der Klägerin an Lieferanten und Dritte, die Nutzung von Geschäftsgeheimnissen, dass Veranlassen privater Postsendungen auf Kosten der Klägerin und die Aneignung von Vermögensgegenständen der Klägerin. Außerdem hat das Arbeitsgericht den Schadensfeststellungsanträgen der Klägerin zu Ziff. 9, Ziff. 11 und Ziff. 12 vollständig sowie dem Schadensfeststellungsantrag zu Ziff. 10 im Wesentlichen stattgegeben. Zur Darlegung der Begründung des Urteils vom 25. Mai 2022 und des weiteren unstreitigen und streitigen Vortrags der Parteien wird auf das Urteil verwiesen (Bl. 219-244 d.A.). Die Beklagte hat mit Schriftsatz, welcher am 1. Juli 2022 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht einging, Berufung gegen das ihr am 3. Juni 2022 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ging bei dem Berufungsgericht am 5. September 2022 ein, nachdem sie zuvor rechtzeitig die Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt hatte. Die Kammer hat mit Beschluss vom 9. Februar 2023, wegen dessen Inhalt auf Bl. 370 d.A. verwiesen wird, die Parteien darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Wirksamkeit der in der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 25. Mai 2022 durch die Klägerin gestellten Anträge bestünden. Der Schriftsatz der Klägerin vom 25. Mai 2022 (Bl. 211-214 d.A.), auf welchen bei der Antragstellung ausweislich des Protokolls ganz überwiegend Bezug gemäß § 297 Abs. 2 ZPO genommen worden sein müsse, sei nicht elektronisch nach §§ 46g Satz 1, 46c ArbGG eingereicht worden. Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, das Arbeitsgericht sei fehlerhaft und ohne ausreichende Feststellungen davon ausgegangen, dass sie Einfluss auf Bestell- und Zahlprozesse hatte. Außerdem habe das Arbeitsgericht zu Unrecht den Vortrag der Klägerin zu den vermeintlichen Zuwendungen als ausreichend substantiiert bewertet. Die Aktivlegitimation der Klägerin bleibe bestritten. Der Auskunftsantrag zu Ziff. 2 sei bereits deshalb unbegründet, weil sie keine Schmiergeldzahlungen angenommen habe. Außerdem könne sie keine Auskunft für ihr nahestehende Personen i.S.v. § 138 InsO erteilen. Ihre Verurteilung zur Auskunft gemäß Ziff. 3 sei durch das Arbeitsgericht nicht begründet worden. In Bezug auf ihre Auskunftspflicht nach Ziff. 4 sei nicht geprüft worden, ob überhaupt Geschäftsgeheimnisse i.S.d. GeschGehG mitgeteilt wurden, außerdem habe Beweis dazu erhoben werden müssen, dass sie die Preisliste nach Absprache mit ihrer Vorgesetzten weitergegeben habe. Die Auskunftspflicht gemäß Ziff. 5 dürfe nicht darauf gestützt werden, dass sie einmal eine private Postsendung über die Klägerin versandte. Für die Auskunftspflicht nach Ziff. 6 bestehe kein hinreichender Verdacht. Das Arbeitsgericht habe dazu nichts festgestellt. Schließlich bestehe kein Feststellungsinteresse für die Feststellungsanträge zu Ziff. 9 bis Ziff. 12. Im Hinblick auf den Hinweis der Kammer vom 9. Februar 2023 (Bl. 370 d.A.) stützt die Beklagte ihre Berufung auch darauf, dass in erster Instanz keine wirksamen Anträge gestellt worden seien. Außerdem stimme sie der hilfsweisen Klageerweiterung in der Berufung nicht zu. Die Beklagte beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2022 – 2 Ca 5786/21 – teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit ihr durch das Teilurteil stattgegeben wurde. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen; sowie hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 44.700,68 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen; 2. an die Klägerin umfassende Auskunft über jegliche Geld-, Sach- und sonstigen Zuwendungen sowie deren Wert zu erteilen, die die Beklagte oder ihr nahestehende Personen im Sinne von § 138 InsO von Lieferanten der Klägerin oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG (nachfolgend „A-Gruppe“), von Kunden der A-Gruppe und/oder von Dritten und/oder von gesetzlichen Vertretern, von Mitarbeitern und/oder anderen Personen, die für solche Lieferanten, Kunden oder Dritte tätig sind oder an diesen unmittelbar und/oder mittelbar rechtlich und/oder wirtschaftlich oder in sonstiger Weise beteiligt sind und/oder in Verbindung stehen, im direkten oder mittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beklagten für die Klägerin erhalten hat, soweit diese nicht bereits von Ziffer 1. erfasst sind. Die Auskunft soll jede Zuwendung umfassen, die die Beklagte oder ihr nahestehende Personen aus, für und im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit von oben bezeichneter dritter Seite erhalten hat, sei es von unmittelbaren Geschäftspartnern der A-Gruppe oder Dritten, die mit diesen Geschäftspartnern direkt oder mittelbar in Verbindung standen; 3. an die Klägerin Auskunft über sämtliche unberechtigt von der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG an Lieferanten und Dritte erfolgten Leistungen zu erteilen, die von der Beklagten unmittelbar oder mittelbar veranlasst wurden; 4. an die Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 23 Abs. 1 GeschGehG (§ 17 UWG a.F.) die Beklagte widerrechtlich genutzt und/oder offengelegt hat. Die Auskunft muss die Angaben umfassen, wem gegenüber welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offengelegt wurden und zu welchem Zeitpunkt die Offenlegung erfolgt ist; 5. an die Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchen Fällen und in welchem Umfang die Beklagte private Postsendungen auf Kosten der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG, z.B. durch Nutzung der Poststelle der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG, veranlasst hat; 6. an die Klägerin Auskunft zu erteilen, welche im Eigentum und/oder Besitz der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG stehenden Vermögensgegenstände die Beklagte entwendet oder sich auf sonstige Weise angeeignet hat, wie sie diese Vermögensgegenstände verwendet hat und welche Zuwendung die Beklagte oder ihr nahestehende Personen im Sinne des § 138 InsO für die Weitergabe dieser Vermögensgegenstände erhalten haben; 7. nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer 2. bis 6. die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern; 8. nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer 2., 5. und 6. die von der Beklagten oder ihr nahestehenden Personen erhaltenen Zuwendungen und ersparten Aufwendungen herauszugeben bzw. Wertersatz in Geld zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus seit dem 01.07.2020 an die Klägerin zu leisten; ferner werde – ebenfalls hilfsweise – beantragt festzustellen, 9. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über die von der Beklagten angenommenen und von dieser herauszugebenden Zuwendungen hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die oder im Zusammenhang mit der Annahme von Zuwendungen im Sinne der Ziffer 2. durch die Beklagte entstehen oder bereits entstanden sind; 10. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus den unberechtigt von der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG an Lieferanten und Dritte unberechtigt erfolgten Leistungen im Sinne von Ziffer 3. resultieren; 11. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die und im Zusammenhang mit der widerrechtlichen Nutzung oder Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne der vorstehenden Ziffer 4. entstehen oder bereits entstanden sind; 12. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über die von der Beklagten herauszugebenden Zuwendungen hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die oder im Zusammenhang mit der Entwendung und/oder Veräußerung von im Eigentum und/oder Besitz der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG befindlichen Vermögensgegenstände im Sinne der Ziffer 6. durch die Beklagte entstehen oder bereits entstanden sind. Die Klägerin erklärt darüber hinaus den Antrag zu Ziff. 1. i.H.v. 17.180,30 € für teilweise in der Hauptsache erledigt. Die Beklagte beantragt, den hilfsweise gestellten Antrag abzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und nimmt ergänzend Bezug auf ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Wegen des Hinweises der Kammer vom 9. Februar 2023 zu einem möglichen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO (Bl. 370 d.A.) vertritt die Klägerin die Auffassung, dass keine Bezugnahme gemäß § 297 Abs. 2 ZPO auf einen nicht in elektronischer Form eingereichten Schriftsatz erfolgt sei. Allenfalls könne man ein Formmangel annehmen, da eine zu Protokoll zu nehmende Schrift i.S.v. § 297 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht verlesen wurde. Ein möglicher Formmangel sei gemäß § 295 ZPO geheilt worden, die Beklagte habe keinen Mangel gerügt. Hilfsweise wiederhole sie die Klageanträge – mit Ausnahme des erstinstanzlichen Klageantrags zu Ziff. 4 – als Klageerweiterung im Berufungsverfahren. Eine solche Klageerweiterung sei sachdienlich gemäß § 533 Nr. 1, 2. Alt. ZPO. Zur teilweisen Erklärung der Erledigung in der Hauptsache in Höhe von 17.180,30 € trägt die Klägerin ergänzend vor, sie habe gegen ihren Zahlungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu Ziff. 1 die Aufrechnung mit restlichen Vergütungsansprüchen der Beklagten aus der Kündigungsfrist zum 30. November 2020 erklärt. Schließlich bestätigt die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2023 die Bewertung der Kammer, dass sie ihre Anträge – mit Ausnahme des Antrags zu Ziff. 1 – im Rahmen von Stufenklagen (§ 254 ZPO) gestellt habe. Die Anträge zu Ziff. 2 bis Ziff. 6 würden sich jeweils auf die erste Stufe der Stufenklagen beziehen, der Antrag zu Ziff. 7 betreffe die zweite Stufe der Stufenklagen, die Anträge zu Ziff. 9 bis Ziff. 12 seien der jeweils dritten Stufe der Stufenklagen zuzurechnen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz, bezogen auf dieses Teilurteil, wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 15. Februar 2023 verwiesen (Bl. 402-404 d.A.).