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Urteil

18 Sa 830/21

Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2022:0629.18SA830.21.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 25. Juni 2018 – 10 Ca 48/18 -, soweit über diese Berufung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, abgeändert. 2. Die Klage wird abgewiesen (Klageantrag zu 3). 3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz hat der Kläger 60%, die Beklage 40% zu tragen. 4. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 25. Juni 2018 – 10 Ca 48/18 -, soweit über diese Berufung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, abgeändert. 2. Die Klage wird abgewiesen (Klageantrag zu 3). 3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz hat der Kläger 60%, die Beklage 40% zu tragen. 4. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, wie bereits durch das Urteil der Kammer vom 18. September 2019 festgestellt (unter dem Az. 18 Sa 1225/18, Bl. 903-920 d.A.). Die Berufung ist – soweit nach teilweiser Zurückweisung durch das Bundesarbeitsgericht noch nicht rechtskräftig entschieden – erfolgreich. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die durch die Tätigkeitsbeschreibung vorgegebene Willenserklärung zur Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt abzugeben. I. Der im Berufungsverfahren unverändert gebliebene Klageantrag zu 3), mit dem der Kläger erreichen will, dass die Beklagte eine Erklärung abgibt, welche er benötigt, um bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main auch als Syndikusrechtsanwalt zugelassen zu werden, ist auslegungsbedürftig. Er zielt auf die Abgabe einer Willenserklärung gemäß § 894 S. 1 ZPO. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt: „Der Klageantrag ist seinem Wortlaut nach zwar darauf gerichtet, dem Kläger die Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwalt zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt, laufend auf seinen Namen, von mindestens einem zur Vertretung befugten Organmitglied unterzeichnet, herauszugeben. Unter Einbeziehung der Klagebegründung und des schriftsätzlichen Vorbringens des Klägers richtet sich sein Begehren jedoch nicht in erster Linie auf die Herausgabe der Urkunde, sondern auf Abgabe der in der Tätigkeitsbeschreibung bezeichneten Erklärungen, die gemäß Ziff. IV. der Tätigkeitsbeschreibung hinsichtlich der Angaben unter II. und III. Bestandteil des Arbeitsvertrags werden. Der Antrag bezieht damit Erklärungen ein, die eine Vertragsänderung verlangen. Die geänderten Vertragsbedingungen sind in den von dem Kläger mit der Tätigkeitsbeschreibung begehrten Erklärungen als Angebot auszulegen und so hinreichend bestimmt, dass die Beklagte diese durch ihre Unterschrift einem schlichten „Ja“ annehmen konnte.“ (Urteil vom 27. April 2021 – 9 AZR 662/19 – Rz. 15, NZA 2021, 1176; Bl. 949 Rs. d.A.). Gegen diesen gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Antrag nach § 894 S. 1 ZPO kann die Beklagte nicht einwenden, es handele sich um eine Wissenserklärung, welche sie abgeben solle. Die verlangte Erklärung ist auf eine Änderung des Arbeitsvertrags gerichtet und als Angebot zu verstehen. Der Antrag zielt auf die Änderung der Vertragsbeziehung der Parteien in der Zukunft, mit Eintritt der Rechtskraft einer stattgebenden Entscheidung. Der Kläger hat seinen Antrag nicht in der Weise geändert, dass er auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet wurde (vgl. BAG Urteil vom 13. März 2013 – 7 AZR 334/11 – NZA 2013, 804, Rz. 26 f.; BAG Urteil vom 9. Februar 2011 – 7 AZR 91/10 – NZA-RR 2012, 232, Rz. 23). II. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten, um bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main (auch) als Syndikusanwalt zugelassen zu sein, nur noch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG Urteil vom 27. April 2021 – 9 AZR 662/19 – Rz. 11, NZA 2021, 1176; Bl. 949 d.A.). Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann sich auch ein Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung ergeben. Er ist nicht nur dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, sondern grundsätzlich auch dann, wenn er – nicht auf besondere Einzelfälle beschränkt – nach Gutdünken oder nach nicht sachgerechten oder nicht bestimmbaren Kriterien leistet (BAG Urteil vom 27. April 2021 – 9 AZR 662/19 – Rz. 17, NZA 2021, 1176; Bl. 950 d.A.). 1. Die Kammer hatte festzustellen, ob die Beklagte – nicht lediglich in besonderen Einzelfällen – vergleichbaren Gewerkschaftssekretär:innen die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bzw. -rechtsanwalt ermöglicht hat und ob und gegebenenfalls seit wann genau eine bundeseinheitliche Regelung praktiziert wird. Maßgeblich ist, ob die Beklagte eine unternehmensbezogene verteilende Entscheidung getroffen hat bzw. den bei ihr angestellten Gewerkschafts-sekretär:innen willkürlich oder nach Gutdünken eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bzw. -rechtsanwalt ermöglicht oder versagt hat. Dies hängt davon ab, ob die Beklagte die zur Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt notwendige Änderung des Arbeitsvertrags zentral für alle ihre Beschäftigten entscheidet oder sie es den einzelnen Landesbezirksleitungen selbst überlässt, im Rahmen ihrer Eigenorganisation des Rechtsschutzes eine autonome Handhabung zu praktizieren (BAG Urteil vom 27. April 2021 – 9 AZR 662/19 – Rz. 23, NZA 2021, 1176; Bl. 951 d.A.). a) Hierfür war zunächst auf den Zeitpunkt abzustellen, an welchem der Kläger von der Beklagten die Abgabe der Willenserklärung begehrte. Seither durch die Beklagte beschlossene Einschränkungen hinsichtlich ihrer Praxis, Gewerkschaftssekretärinnen und -sekretären die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bzw. -rechtsanwalt zu ermöglichen, können einen Anspruch, dem bei Antragstellung hätte stattgegeben werden müssen, nicht nachträglich zu Fall bringen. Insofern war hier nicht zu überprüfen, ob die von der Beklagten angeführte Änderung ihrer Praxis durch den Vorstandsbeschluss vom 26. April 2021 wirksam war, was der Kläger in Abrede stellt. Der Kläger sandte der Beklagten die vorausgefüllte Bestätigung mit Schreiben vom 22. November 2017 (Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 34 d.A.), so dass es insoweit auf die Praxis der Beklagen an diesem Zeitpunkt ankommt, eine Zulassung als Syndikusrechtanwältin bzw. -rechtsanwalt für die bei ihr beschäftigten Jurist:innen zu ermöglichen. Davon zu trennen ist die Entscheidung des Klägers, keine rückwirkende Änderung seiner Vertragsbeziehung zu beantragen, also keine Änderung der materiell-rechtlichen Lage schon für die Vergangenheit zu verlangen. Die Vertragsänderung, welche der Kläger durch die Verurteilung der Beklagten gemäß § 894 S. 1 ZPO für die Zukunft erstreiten will, könnte jedoch nicht eintreten, wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung bereits beendet wäre. Der darauf gerichtete Einwand der Beklagten, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe aufgrund ihres Auflösungs-antrags mit Ablauf des 30. September 2021 geendet, ist allerdings nicht berechtigt. Die Kammer hat am 29. Juni 2022 in dem weiteren Rechtsstreit der Parteien mit dem Az. 18 Sa 1699/21 die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihres Auflösungsantrags zurückgewiesen. b) Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe zu keinem Zeitpunkt unternehmensbezogen darüber entschieden, ob eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt ermöglicht werden solle. Sie habe die Entscheidung ihren jeweiligen Landesbezirken überlassen, denen sie – bis zum 26. April 2021 – keine Vorgaben gemacht habe, ob und unter welchen Bedingungen eine Zulassung möglich gemacht werden sollte. Die Beklagte hat dies mit der autonomen Entscheidungsbefugnis der Landesbezirke in personellen Angelegenheiten begründet, welchen sie diesen durch die seit 1. Februar 2008 geltende Generalvollmacht eingeräumt habe. Außerdem sei den Landesbezirken vorbehalten, wie sie den Rechtsschutz im Rahmen der Vorgaben durch Satzung und Rechtsschutzrichtlinie eigenständig organisierten. Dieser Vortrag ist entgegen der Auffassung des Klägers ausreichend. Die Beklagte hat damit behauptet, dass sie es den einzelnen Landesbezirksleitungen zumindest bis April 2022 selbst überlassen hat, eine autonome Handhabung zu praktizieren. Die Beklagte war nicht verpflichtet, zu der Praxis in jedem einzelnen Landesbezirk Stellung zu nehmen, da sie diese nach ihrem Vortrag nicht gesteuert hat. Die seit 1. Februar 2008 geltende Vollmacht im personellen Bereich für die Landesbezirksleitungen (Anlage B12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. Mai 2018, Bl. 205-207 d.A.) deckt dies ab. Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten, nicht des Hessischen Landesbezirks. Die Entscheidung über die Besetzung einer Stelle eines/einer Rechtssekretär:in mit Rechtsschutzaufgaben im März 2013 ist jedoch von der Landesbezirksleitung getroffen worden. Dies war nach Ziff. I. Abs. 1 bis Abs. 3 und Ziff. II. der Vollmacht zulässig. Die Einstellung eines Arbeitnehmers auf eine Stelle, deren Finanzierung gesichert ist, unterliegt nicht den dem Bundesvorstand vorbehaltenen Entscheidungen (Ziff. II Abs. 2). Von der Vollmacht ist auch eine Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen erfasst (Ziff. I Abs. 1 und Abs. 2). Der Bundesvorstand hat nach dem Vortrag der Beklagten außerdem zumindest bis zum 26. April 2021 nicht von der Möglichkeit nach Ziff. II Abs. 2, letzter Spiegelstrich, Gebrauch gemacht, sich die Entscheidung über die Änderung von Arbeitsverträgen zum Zwecke der Erlangung eines Status als „Syndikusrechtsanwältin/anwalt“ ausdrücklich vorzubehalten. Diese Behauptung der Beklagten wird durch die E-Mail vom 9. November 2016 für das Ressort 2 des Bundesvorstands (Anlage B16 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. Mai 2018, Bl. 226 d.A.) nicht widerlegt. Erkennbarer Ausgangspunkt der E-Mail ist die zum 1. Januar 2016 erfolgte Regelung des Rechts der Syndikusanwältinnen und -anwälte durch § 46c BRAO nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014. Die E-Mail enthält keine Empfehlung, sondern berücksichtigt nach ihrem Inhalt Fragen der Vertretungsbefugnis und der sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen, wobei die dazu hergestellten Vermerke nicht beigefügt wurden. Hervorzuheben ist aber, dass durch die E-Mail die Möglichkeit, sich als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt zuzulassen, vorausgesetzt und nicht ausgeschlossen wird. Andererseits fehlt es an einer Aussage, ob dies von der Beklagten befürwortet oder abgelehnt wird, und welche persönlichen Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt sein müssen. Zusammengefasst lässt sich der E-Mail damit nicht entnehmen, dass die Beklagte Vorgaben für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt machte oder insb. eine einheitliche Regelung anstrebte. Die E-Mail erweckt vielmehr den Eindruck, dass ergebnisoffen Information weitergegeben werden und ein Standpunkt der Beklagten zu der Frage der Zulassung von Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälten nicht bestand. Der Hinweis des Klägers, dass die Beklagte für die Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte unter ihren Arbeitnehmern Beiträge zu den Versorgungswerken statt zur deutschen Rentenversicherung entrichtet haben muss, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die Beklagte deshalb zentral entschieden hat, welchen Personen der Zugang zu einem Versorgungswerk über den Status einer Syndikusrechtsanwältin bzw. eines Syndikusrechtsanwalts ermöglicht werden sollte. Es handelt sich um Gesetzesvollzug. Je nachdem, welcher Status besteht, sind entweder Rentenversicherungsbeiträge oder Beiträge zu einem Versorgungswerk zu entrichten. Die Regelungen in Abschnitt IV. der Rechtsschutzrichtlinie der Beklagten (Anlage B13 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. Mai 2018, Bl. 208-215 d.A.), insb. §§ 12 Abs. 3, 13 Abs. 2, 14 Abs. 2 Richtlinie, lassen keinen Schluss darauf zu, ob die Entscheidung über die Zulassung von Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälten in den einzelnen Landesverbänden getroffen werden darf oder auf Bundesebene getroffen wird. Der Schlussfolgerung des Klägers, nach der Rechtsschutzrichtlinie sei nur eine unternehmenseinheitliche Entscheidung über die Zulassung möglich gewesen, war nicht zu folgen. Die Rechtsschutzrichtlinie widerspricht nicht der von der Beklagten behaupteteten Praxis, sie habe die Frage, ob Syndikusanwältinnen und -anwälte beschäftigt werden, wegen der unterschiedlichen Formen der Organisation des Rechtsschutzes in den verschiedenen Landesbezirken den Landesbezirksleitungen überlassen. c) Die Ausführungen des Klägers, die darauf zielen, dass die Beklagte die Entscheidung über die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt unternehmenseinheitlich hätte organisieren müssen, gehen von betriebsbezogenen, d.h. den Landesbezirksleitungen überlassenen Entscheidungen aus. Ein Anspruch wird aus der unterstellten Rechtswidrigkeit der autonomen Handhabung durch die Landesbezirke hergeleitet. Dem ist nicht zu folgen. Die Frage, ob die Beklagte unternehmensbezogen eine verteilende Entscheidung getroffen oder den bei ihr angestellten Gewerkschafts-sekretärinnen und -sekretären willkürlich oder nach Gutdünken eine Zulassung ermöglicht oder versagt hat, ist davon abhängig, ob die Entscheidungsbefugnis bei dem Bundesvorstand oder den jeweiligen Landesbezirken lag (BAG Urteil vom 27. April 2021 – 9 AZR 662/19 – Rz. 23, NZA 2021, 1176; Bl. 951 d.A.). Die Beklagte hat behauptet, dass sie bis April 2021 darauf verzichtete, unternehmenseinheitliche Vorgaben für die Zulassung von Volljurist:innen als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt zu machen. Aus § 73 der Satzung der Beklagten kann nicht hergeleitet werden, dass diese zu einer unternehmens-einheitlichen Handhabung verpflichtet war. Die Begründung des Klägers, die Frage der Zulassung von Syndikusrechtsanwältinnen bzw. Syndikusrechtsanwälten habe als Arbeitsbedingung i.S.v. § 73 Abs. 2 der Satzung (Anlage BB8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. Juli 2019, Anlagenband) zwingend durch kollektiven Vertrag zwischen Bundesvorstand und Gesamtbetriebsrat geregelt werden müssen, ist nicht zutreffend. Nach dem Vortrag des Klägers gibt die von der Beklagten begehrte Erklärung gegenüber der Rechtsanwaltskammer seine Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär mit Rechtsschutz-aufgaben wieder. Nur hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, dass eine Arbeitsvertragsänderung erfolge müsse. Es sei auch als Rechtssekretär fachlich unabhängig. Der Kläger will nach seinem Vortrag durch seine Zulassung als Syndikusanwalt keine wesentliche Änderung seiner Arbeitsbedingungen erreichen, sondern primär eine – aus heutiger Sicht – bessere Versorgung durch die Zugehörigkeit zu einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte. Hierfür muss die Beklagte über den bestehenden Arbeitsvertrag hinaus bestätigen, dass der Kläger seinen Beruf fachlich unabhängig ausübt. Es ist nicht ersichtlich, dass daher durch die Frage der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bzw. -rechtsanwalt solche Arbeitsbedingungen betroffen sind, die zwingend kollektivrechtlich geregelt werden mussten. Die nicht erfolgte kollektivrechtliche Regelung der Voraussetzungen, nach welchen mit Volljuristist:innen eine Ergänzung des Arbeitsvertrages vereinbart wird, durch welche sie der jeweiligen Rechtsanwaltskammer die Voraussetzungen gemäß § 46a BRAO nachweisen, hat nicht zur Rechtswidrigkeit der Praxis geführt, die Entscheidungsbefugnis autonom den Landesbezirken zu überlassen. Auch wenn sich der Bundesvorstand – wie vom Kläger unterstellt – seit Dezember 2017 mit der Frage befasst haben sollte, ob eine unternehmenseinheitliche Regelung geboten ist, wofür der seit 2018 andauernde Rechtsstreit der Parteien um die Zulassung des Klägers als Syndikusrechts-anwalt sprechen könnte, folgt daraus kein Anspruch des Klägers. Die Beklagte hat die Entscheidung, ob eine Syndikuszulassung ermöglicht werden sollte, nach ihrem Vortrag bis April 2021 den Landesbezirksleitungen überlassen. Dies kann nicht als rechtswidrig beurteilt werden (vgl. BAG Urteil vom 27. April 2021 – 9 AZR 662/19 – Rz. 23, NZA 2021, 1176; Bl. 951 d.A.). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ermöglicht, da er keinen Anspruch darauf hat, mit Beschäftigten in anderen Landesbezirken gleichbehandelt zu werden. Die Beklagte hat, was vom Kläger nicht widerlegt werden konnte, seit Dezember 2017 bis zumindest April 2021 keine unternehmensbezogene verteilende Entscheidung getroffen und den Landesbezirksleitungen im Rahmen ihrer Eigenorganisation des Rechtsschutzes eine autonome Handhabung zugestanden. Damit hat sie unterschiedliche Praktiken in den Landesbezirken zugelassen. Insofern kann der Kläger auch nicht über die unter II. 1 a) dargelegten Voraussetzungen hinaus erfolgreich geltend machen, dass bei der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt als im November 2017 eine unternehmenseinheitliche Handhabung erfolgte, entweder durch zentrale Ent-scheidungen oder willkürliche Einzelmaßnahmen, und der hessischen Landesbezirks-leitung keine eigenständige Entscheidungsbefugnis mehr eingeräumt war. Eine solche Beschränkung ist nach dem Vortrag der Beklagten erst im April 2021 erfolgt. Im Bezug auf die danach maßgebliche Praxis im Landesbezirk Hessen der Beklagten ist kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auf betrieblicher Ebene festzustellen. Die Beklagte hat, bezogen auf den Landesbezirk Hessen, nur der Arbeitnehmerin B im August 2017 ermöglicht, ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zu erhalten. Darüber hinaus war Frau B zum Zeitpunkt ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nicht im Rechtsschutz tätig. Aus einem Einzelfall kann weder auf ein generalisierendes Prinzip noch auf eine Leistungsgewährung nach Gutdünken an eine Mehrzahl von Arbeitnehmer:innen geschlossen werden. Der Kläger hat daher keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus einem Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auf betrieblicher Ebene. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dabei hat die Kammer die auf die Nebentätigkeitserlaubnis bezogenen Anträge einerseits und die auf die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bezogenen Anträge in der ersten und zweiten Instanz andererseits als gleichwertig angesehen. Das höhere Obsiegen der Beklagten ist darauf zurückzuführen, dass der Kläger mit den Anträgen in Bezug auf eine Nebentätigkeit als Rechtsanwalt und der dafür notwendigen Freistellungserklärung nicht vollständig erfolgreich war. Soweit über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden war, trägt die Beklagte die Kosten der von ihr eingelegten und zurückgenommenen Revision. Da die neue Entscheidung über die Kosten der Revision diese insgesamt erfassen soll, wird die Kostenentscheidung im Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Juni 2021 (Bl. 945 d.A.) einbezogen. Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG bestand nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. April 2021 im Rechtsstreit der Parteien keine Notwendigkeit mehr. Die Parteien streiten nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht weiter um den Anspruch des Klägers, dass die Beklagte ihm eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ermöglicht. Beklagte ist die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Der 1982 geborene, verheiratete Kläger, der gegenüber einem Kind zu Unterhalt verpflichtet ist und die Befähigung zum Richteramt besitzt, arbeitet seit dem 1. März 2013 für die Beklagte im Landesbezirk Hessen als Gewerkschaftssekretär mit Rechtsschutzaufgaben in Vollzeit. Zur Wiedergabe des vollständigen Inhalts des Arbeitsvertrags der Parteien vom 14. Februar 2013 wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 23-25 d.A.). Durch Änderungsvertrag vom 5. März/27. April 2020 einigten sich die Parteien über die Versetzung des Klägers als Gewerkschaftssekretär in das Team Beratung und Recht (folgend: TBuR) des Bezirks Frankfurt am Main und Region (vgl. Anlage B11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12. September 2021, Bl. 977 d.A.). Im Landesbezirk Hessen ist ein Betriebsrat gebildet. Mit einem Schreiben vom 22. November 2017 beantragte der Kläger beim Landesbezirk Hessen, Personalabteilung, die Unterzeichnung einer „Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt“ (folgend: Tätigkeitsbeschreibung, Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. April 2018, Bl. 89 d.A.). Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Beigefügt war die vom Kläger bereits ausgefüllte und unterschriebene Tätigkeits-beschreibung, mit der die Beklagte bestätigen sollte, dass der Kläger für sie als Syndikusrechtsanwalt tätig sei. Auf den Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung wird vollständig verwiesen (Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 32-34 d.A.). Durch Schreiben vom 9. Januar 2018 lehnte die Beklagte es ab, dem Kläger zu bestätigen, dass er für sie als Syndikusrechtsanwalt tätig sei. Er sei als Gewerkschaftssekretär eingestellt und als gewerkschaftlicher Interessenvertreter tendenzbezogen und arbeitsvertraglich weisungsabhängig tätig (Anlage K7 zur Klageschrift, Bl. 40 d.A.). Das Arbeitsgericht Offenbach am Main gab der am 7. Februar 2018 erhobenen Klage des Klägers statt, mit welcher er u.a. die Beklagte verpflichten wollte, ihm seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu ermöglichen (Urteil vom 25. Juli 2018, Bl. 476-484 d.A.). Auf die Berufung der Beklagten wies die Kammer die Klage durch Urteil vom 18. September 2019 in Bezug auf den Antrag des Klägers, ihm die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu ermöglichen, ab (Az. 18 Sa 1225/18, Bl. 903-920 d.A.). Mit der zugelassenen Revision begehrte der Kläger bei dem Bundesarbeitsgericht die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 27. April 2021 (Az. 9 AZR 662/19, Bl. 946-951 d.A.) das Urteil der Kammer teilweise aufgehoben, soweit ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte verneint worden war, dem Kläger die Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusanwalt zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt, lautend auf den Namen des Klägers und von mindestens einem zur Vertretung befugten Organmitglied unterzeichnet, herauszugeben. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts durch das Urteil vom 18. September 2019 (Az. 18 Sa 1225/18) und die von den Parteien gestellten Anträge wird vollständig auf dieses Urteil Bezug genommen (Bl. 903-920 d.A.). Die Parteien führen weitere Rechtsstreite bei der Berufungskammer, in denen auch am 29. Juni 2022 verhandelt und durch Urteil entschieden wurde. In dem Rechtsstreit mit dem Az. 18 Sa 1699/21 streiten die Parteien um den Antrag der Beklagten, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, anknüpfend an eine – rechtskräftig als unwirksam festgestellte – Kündigung vom 21. Juni 2021 zum 30. September 2021 gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. In dem weiteren Verfahren mit dem Az. 18 Sa 777/20 begehrt der Kläger Schadensersatz für Verdienst, welcher ihm im Jahr 2016 dadurch entgangen ist, dass er keine Nebentätigkeit als Rechtsanwalt ausüben konnte. Die Beklagte hatte den Kläger zum 1. Dezember 2020 in den Bereich „Sekretär vom Dienst“ (folgend: SvD) versetzt. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 29. Oktober 2021 (Az. 24 Ca 9772/20) festgestellt, dass diese personelle Maßnahme unwirksam ist. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen, die Beklagte hat sie in dem Berufungsverfahren mit dem Az. 18 Sa 1699/21 nicht angegriffen. Zeitlich unmittelbar vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. April 2021 fand am 26. April 2021 eine Sitzung des Bundesvorstands der Beklagten statt. In dem von der Beklagten vorgelegten Protokoll der 36. Sitzung des Bundesvorstands vom 19. Mai 2021 ist zu dem Tagesordnungspunkt 12.2 „Beschäftigung bzw. Zulassung von Syndikusanwält*innen bei ver.di“ angeführt (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 12. Oktober 2021, Bl. 1001 f. d.A.): „Beschäftigung bzw. Zulassung von Syndikusanwält*innen bei ver.di Dem Bundesvorstand liegt eine Beschlussvorlage des Ressorts 4 vom 26. April 2021 vor. Kollegin A stellt dar, dass aus rechtlichen Gründen eine Vorgehensweise in Bezug auf Beschäftigung bzw. Zulassung von Syndikusrechtsanwält*innen bei ver.di angezeigt sei. Beschluss: Der Bundesvorstand beschließt zur Beschäftigung bzw. Zulassung von Syndikusrechtsanwält*innen bei ver.di (Fläche wie Bundesverwaltung) das Folgende: Für die Frage des OB der Beschäftigung bzw. der Zulassung von Syndikusrechtsanwält*innen bei ver.di (in der Fläche wie auch in der Bundesverwaltung – gesamt ver.di) hat grundsätzlich weiterhin die Notwendigkeit der Vertretung von ver.di bei Gericht bzw. die Gewährleistung des ver.di Rechtsschutzes Priorität – hierfür ist die Beschäftigung bzw. Zulassung von Syndikusrechtsanwält*innen grundsätzlich nicht erforderlich. Die Beschäftigung bzw. Zulassung von Syndikusrechtsanwält*innen innerhalb ver.di soll daher in der Regel nicht erfolgen. Nur ausnahmsweise in besonders begründeten Einzelfällen kann eine Beschäftigung bzw. Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bzw. Syndikusrechtsanwältin in Betracht kommen; dies bleibt jeweils einer Einzelfallentscheidung seitens ver.di vorbehalten. Die Entscheidung hierfür hat sich insbesondere an - der Art der Tätigkeit - der Funktion - der Möglichkeit des Auftretens bei Gericht zu orientieren. Für die Beschäftigung bzw. Zulassung von Syndikusrechtsanwält*innen bei ver.di ist ab sofort zudem in jedem Einzelfall vorab die Zustimmung des Vorstandsmitglieds Personal und des Leiters ver.di Personal einzuholen; dies gilt für ver.di in der Fläche wie auch für die Bundesverwaltung.“ Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte nach Zurückverweisung des Rechtsstreits ergänzend vor. Sie vertritt die Auffassung, sie dürfe nicht zur Abgabe einer Willenserklärung gemäß § 894 ZPO gemäß dem vom Kläger im November 2017 gestellten Antrag verurteilt werden. Zunächst sei ihr Auflösungsantrag in dem Rechtsstreit der Parteien mit dem Aktenzeichen zu berücksichtigen, wonach das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2021 aufzulösen sei. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, die Angaben in der dem Antrag vom 22. November 2017 beigefügten Tätigkeitsbeschreibung (Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 32-34 d.A.) seien nicht mehr zutreffend. Der Kläger sei zum 27. April 2020 mit seinem Einverständnis in das TBuR des Bezirks Frankfurt am Main und Region versetzt worden. Weiter sei die Versetzung des Klägers ab 15. Dezember 2020 in die Stufe 2 des TBuR als SvD zu berücksichtigen. Der Kläger habe seinen Antrag nicht den aktuellen Umständen angepasst. Maßgeblich sei jedoch die derzeitige Tätigkeit des Klägers und die aktuelle Rechtslage. In Bezug auf die nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts notwendige Klärung, ob sie über die zur Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt notwendige Änderung des jeweiligen Arbeitsvertrags zentral für alle ihre Beschäftigten entscheide oder es den einzelnen Landesbezirksleitungen selbst überlasse, im Rahmen ihrer Eigenorganisation eine autonome Handhabung zu praktizieren, behauptet die Beklagte: Sie überlasse es den einzelnen Landesbezirksleitungen, im Rahmen ihrer Eigenorganisation des Rechtsschutzes eine autonome Handhabung zu praktizieren. Die Beklagte machte dazu geltend, die autonome Entscheidungsbefugnis resultiere zum einen aus der den Landesbezirken durch den Bundesvorstand erteilten Generalvollmacht in personellen Angelegenheiten nach §§ 73 Abs. 1, 35 ihrer Satzung (Anlage BB8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. Juli 2019, Anlagenband) i.V.m. der seit 1. Februar 2008 geltenden Vollmacht im personellen Bereich für die Landesbezirksleitungen (Anlage B12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. Mai 2018, Bl. 205-207 d.A.). Zum anderen sei der Rechtsschutz, wie schon erstinstanzlich vorgetragen, landesbezirksspezifisch organisiert. Dies habe sich auch durch die Umstrukturierung auf der Grundlage des Basis- und Einführungsmodells (BEMo) für die Trennung und Neuausrichtung von individueller Mitgliederarbeit und kollektiver Betriebs- und Tarifarbeit, wie am 29. November 2017 beschlossen, nicht geändert. Die Beklagte behauptet, der Bundesvorstand der Beklagten habe nie unternehmens-bezogen über die zur Beschäftigung als Syndikusrechtsanwält:innen notwendige Änderung von Arbeitsverträgen entschieden. Eine solche Entscheidung sei nie an ihn herangetragen worden. Ebenso habe es keine Vorgaben des Bundesvorstands gegenüber den Landesbezirken gegeben, ob und unter welchen Bedingungen eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bzw. -rechtsanwalt ermöglicht werden sollte. In Bezug auf den künftigen Umgang mit Anträgen auf das Ermöglichen einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin oder -rechtsanwalt sei der Beschluss des Bundesvorstands vom 26. April 2021 ergangen, dass die Einstellung von Syndikusrechtsanwält:innen grundsätzlich nicht erforderlich sei. Dies sei mit den Landesbezirken als Handlungsdevise abgestimmt. Die Beklagte wiederholt ihren Vortrag, dass im Landesbezirk Hessen nur eine Entscheidung im Einzelfall getroffen worden sei, einer Gewerkschaftssekretärin die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zu ermöglichen. Frau B sei zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht im Rechtsschutz tätig gewesen. Die Beklagte ergänzt in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2022 die Auffassung, die Erklärung, welche sie gegenüber der Rechtsanwaltskammer abgeben solle, sei keine Willenserklärung, sondern eine Wissenserklärung. Außerdem habe der Kläger im Jahr 2017 kein Angebot abgegeben, welches sie annehmen könne. Die Beklagte wiederholt den Antrag – soweit noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt –, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 25. Juli 2018 – 10 Ca 48/18 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger wiederholt den Antrag – soweit noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt –, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger stützt seinen Antrag auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungs-grundsatz. Er macht geltend, sein Arbeitsverhältnis bestehe über den 30. September 2021 hinaus fort, seine Tätigkeit habe sich durch die örtliche Versetzung in das TBuR Frankfurt und Region nicht verändert. Hilfsweise führt er dazu an, dass der Betriebsrat wegen seiner Versetzung nicht beteiligt wurde, so dass diese unwirksam sei. Die weitere Versetzung ab 15. Dezember 2020 auf die Stelle eines SvD sei unwirksam, wie rechtskräftig festgestellt. Der Kläger meint, das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Urteil vom 27. April 2021 den Sachverhalt nicht vollständig ausgewertet. Die Beklagte sei nach § 73 ihrer Satzung verpflichtet, eine bundeseinheitliche Regelung zu treffen, die der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats unterliege. Insoweit sei der Gleichbehandlungsgrundsatz überbetrieblich anzuwenden, da kompetenz-akzessorisch. Der Kläger widerspricht der Bewertung der Beklagten, dass nach ihrer Satzung und der Rechtsschutzlinie zulässig unterschiedliche Rechtsschutzkonzepte der Landesbezirke existierten. Es gäbe nur ein einheitliches Rechtsschutzkonzept. Die Generalvollmacht vom 1. Februar 2008 führe zu einer abgeleiteten Handlungsvollmacht der Landesbezirke, die Beklagte sei deshalb nicht von der Verpflichtung entbunden, bundesweit einheitliche Zulassungs-bedingungen zu regeln. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre Darlegungslast zur tatsächlichen Handhabung der Zulassung in den unterschiedlichen Landesbezirken ohne Einbindung des Bundesvorstands nicht erfüllt habe. Dem Bundesvorstand müsse die Praxis bekannt gewesen sein. Dazu sei anzuführen, dass der Bundesvorstand die Zahlung von Versicherungsbeiträgen an das Versorgungswerk gebilligt haben müsse. Durch die E-Mail vom 29. November 2016 sei für den Bundesvorstand (Ressort 2) zu der Zulassungsmöglichkeit als Syndikusrechtsanwalt Stellung genommen worden (vgl. Anlage B16 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. Mai 2018, Bl. 262 d.A.). Dem Bundesvorstand sei zumindest anzulasten, die Praxis der Landesbezirke geduldet und in Kauf genommen zu haben, ohne zu verhindern, dass bundesweit mehr oder weniger nach Gutdünken Zulassungen als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt ermöglicht wurden und keine sachlichen Gründe für eine Differenzierung nach Landesbezirken vorlagen. Der Kläger bestreitet, dass der Beschluss des Bundesvorstands vom 26. April 2021 wirksam zustandegekommen sei. Er macht geltend, der Gesamtbetriebsrat sei nicht beteiligt worden. Zur vollständigen Darstellung des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften vom 27. März 2019, 18. September 2019 und 29. Juni 2022 verwiesen (Bl. 816, 897 f., 1109 d.A.). Die Kammer hat am 29. Juni 2022 in dem weiteren Rechtsstreit der Parteien um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2021 gegen Abfindung (Az. 18 Sa 1699/21) die darauf gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.