Urteil
18 Sa 1287/19
Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2020:0129.18SA1287.19.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 03. Juli 2019 – 8 Ca 78/19 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 03. Juli 2019 – 8 Ca 78/19 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Die der Klägerin mit Datum vom 6. März 2019 erklärte Kündigung zum 30. September 2019 ist nach § 134 BGB i.V.m. § 17 Abs. 3 KSchG nichtig. Die Wirksamkeit der Kündigung war gerichtlich zu überprüfen, die Klägerin hat innerhalb der Frist von drei Wochen gemäß §§ 4 Satz 1, 7 KSchG Kündigungsschutzklage erhoben. Die Abweisung des Feststellungsantrags durch das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main hat die Klägerin nicht durch eigene Berufung angegriffen, insoweit ist die Entscheidung rechtskräftig. 1. Die von der Beklagten beabsichtigten Entlassungen zum 30. September 2019, zu denen die der Klägerin erklärte Kündigung gehört, waren anzeigepflichtig nach § 17 Abs. 1 KSchG, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat. 2. Die Beklagte hat zumindest keine gemäß § 17 Abs. 3 KSchG ordnungsgemäße Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Der Anzeige vom 26. Februar 2019 war keine Stellungnahme des Betriebsrats (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG) beigefügt. Diese konnte nicht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG wirksam durch eine Erklärung der Beklagten als Arbeitgeberin ersetzt werden. Denn das Konsultationsverfahren war am 26. Februar 2019 noch nicht beendet. a) Im zweistufigen Massenentlassungsverfahren muss das Konsultationsverfahren (§ 17 Abs. 1 KSchG) beendet sein, bevor der Arbeitgeber Massenentlassungsanzeige erstatten (§ 17 Abs. 3 KSchG) und im Anschluss daran wirksam kündigen kann (EuGH Urteil vom 10. September 2009 – C-44/08 – NZA 2009, 1083, Rz. 70; BAG Urteil vom 13. Juni 2019 – 6 AZR 459/18 – ZIP 2019, 1929, Rz. 40; BAG Urteil vom 21. März 2013 – 2 AZR 60/12 – NZA 2013, 966, Rz. 26, 28; MHdB ArbR/Spelge, 4. Aufl., § 121, Rz. 116, ErfK/Kiel, 20. Aufl., § 17 KSchG Rz. 34). aa) Zur Beendigung des Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ist weder eine Einigung der Beteiligten noch ein formaler Verfahrensabschluss erforderlich. Das Konsultationsverfahren wird dadurch beendet, dass der Arbeitgeber seine Konsultationspflicht vollständig erfüllt hat (EuGH Urteil vom 27. Januar 2005 – C-188/03 – NZA 2005, 213, Rz. 54; MHdB ArbR/Spelge, 4. Aufl., § 121, Rz. 117). Eine absolute Verhandlungs(mindest)dauer ist nicht vorgeschrieben. Die Konsultationen sind ohne Einigung der Betriebsparteien beendet, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, es bestehe kein Ansatz für weitere, zielführende Verhandlungen. Dem Arbeitgeber kommt in diesem Rahmen eine Beurteilungskompetenz zu, wann er den Beratungsanspruch des Betriebsrats als erfüllt ansieht (BAG Urteil vom 22. September 2016 – 2 AZR 276/16 – NZA 2017, 175, Rz. 50; BAG Urteil vom 26. Februar 2015 – 2 AZR 955/13 – NZA 2015, 881, Rz. 29). bb) Allerdings kann der Arbeitgeber das Konsultationsverfahren frühestens zwei Wochen, nachdem er es eingeleitet hat, für gescheitert erklären, wenn der Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet wurde und er ernsthaft mit dem Betriebsrat beraten hat oder dazu bereit war. Der Arbeitgeber kann dann das Verfahren für gescheitert erklären, indem er die Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG über das Konsultationsverfahren informiert. Hierdurch dokumentiert er den Abschluss des Konsultationsverfahrens (MHdB ArbR/Spelge, 4. Aufl., § 121, Rz. 119). Ein Betriebsrat hat daher keine Möglichkeit, das Konsultationsverfahren länger als zwei Wochen blockieren, gerechnet ab seiner ordnungsgemäßen Unterrichtung (EuArbR/Spelge, 2. Aufl., Art. 2 RL 98/59/EG, Rz. 55; Schramm/Kuhn-ke, Das Zusammenspiel von Interessensausgleichs- und Massenentlassungsverfahren, NZA 2011, 1071, 1074; ErfK/Kiel, 20. Aufl., § 17 KSchG Rz. 32). Die sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG für das Konsultationsverfahren damit mittelbar ergebende Frist ist jedoch keine feste Frist, die immer zwischen der Unterrichtung des Betriebsrats und der Anzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG einzuhalten wäre. Gibt der zuständige Betriebsrat eine ausreichende und abschließende Stellungnahme ab, kann der Arbeitgeber eine Massenentlassungsanzeige erstatten, ohne an eine Frist gebunden zu sein (BAG Urteil vom 9. Juni 2016 – 6 AZR 405/15 – NZA 2016, 1198, Rz. 36; BAG Urteil vom 13. Dezember 2012 – 6 AZR 752/11 – AP Nr. 44 zu § 17 KSchG 1969, Rz. 53; TRL/Lembke/Oberwinter, KSchG, 4. Aufl., § 17 KSchG Rz. 140, ErfK/Kiel, 20. Aufl., § 17 KSchG Rz. 25). b) Die Beklagte konnte das Konsultationsverfahren am 26. Februar 2019 noch nicht wirksam für beendet erklären, weil sie das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat erst am 12. Februar 2019 eingeleitet hat. Die zweiwöchige Frist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG war erst am 27. Februar 2019 abgelaufen. Der Auffassung der Beklagten, das Konsultationsverfahren sei bereits vor dem 12. Februar 2019 eingeleitet worden, kann nicht gefolgt werden. Diese Bewertung ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gerechtfertigt. aa) Die Beklagte beruft sich darauf, dass sie das Konsultationsverfahren schon durch ihr Schreiben vom 20. August 2018 einleitete. Zum Zeitpunkt des Scheiterns der Interessenausgleichsverhandlungen in der Einigungsstelle am 2. Februar 2019 und durch die schriftliche Mitteilung vom 31. Januar 2019 im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG zu allen Kündigungen sei der Betriebsrat vollständig unterrichtet gewesen, in der Einigungsstelle sei die Betriebsstilllegung umfassend beraten worden. Die Frist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG habe spätestens am 2. Februar 2019, hilfsweise am 8. Februar 2019 begonnen. Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ist von den nach §§ 111 f. BetrVG notwendigen Interessenausgleichsverhandlungen und der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG zu trennen. Die Mitwirkungsrechte nach dem BetrVG stehen neben den Beteiligungsrechten des Betriebsrats gemäß § 17 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG. In der Praxis können das Konsultationsverfahren und die Beteiligung des Betriebsrats nach §§ 111 ff., 92 und 102 BetrVG zusammengefasst werden, falls nicht unterschiedliche Gremien zu beteiligen sind (MHdB ArbR/Spelge, 4. Aufl., § 121, Rz. 122 ff.). Kann der Arbeitgeber die Pflichten gleichzeitig erfüllen, muss er hinreichend deutlich machen, dass und welchen Pflichten er zeitgleich nachkommen will (TRL/Lembke/Oberwinter, KSchG, 4. Aufl., § 17 KSchG Rz. 33). Eine „Zitierpflicht“ besteht nicht. Ein Betriebsrat muss jedoch klar erkennen können, dass die stattfindenden Beratungen auch der Erfüllung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers dienen sollen (BAG Urteil vom 9. Juni 2016 – 6 AZR 638/15 – NZA 2016, 1202, Rz. 19; BAG Urteil vom 26. Februar 2015 – 2 AZR 955/13 – NZA 2015, 881, Rz. 17; BAG Urteil vom 13. Dezember 2012 – 6 AZR 752/11 – AP Nr. 44 zu § 17 KSchG 1969, Rz. 47; BAG Urteil vom 18. Januar 2012 – 6 AZR 407/10 – NZA 2012, 817, Rz. 34). Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten kein übertriebener Formalismus. Der Betriebsrat kann nur dann das – nicht in eigenem Interesse bestehende – Beratungsrecht (vgl. BAG Urteil vom 13. Juni 2019 – 6 AZR 459/18 – ZIP 2019, 1929, Rz. 42; BAG Urteil vom 9. Juni 2016 – 6 AZR 405/15 – NZA 2016, 1198, Rz. 32 f.) wahrnehmen, wenn er weiß, dass er wegen einer Massenentlassung beteiligt wird. bb) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen vor dem 12. Februar 2019 erfüllt waren. Es kann zwar unterstellt werden, dass der Betriebsrat spätestens am 8. Februar 2019 über alle Informationen verfügte, die auch für eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlich gewesen wären. Die Beklagte hat aber auch nach ihrem eigenen Vortrag gegenüber dem Betriebsrat nicht deutlich gemacht, dass sie mit der Anhörung zu den beabsichtigten Kündigungen nach § 102 Abs. 1 BetrVG oder zuvor bereits in der Einigungsstelle ein Konsultationsverfahren durchführen wollte. Es genügt nicht, dass dies sinnvoll oder naheliegend gewesen wäre. (1) Die Beklagte hat kein Konsultationsverfahren eingeleitet, als sie den Betriebsrat mit Schreiben vom 20. August 2018 zu Erörterungen und Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan aufforderte. Es genügt nicht, dass sie dazu den Entwurf eines Interessenausgleichs beifügte, nach dessen Ziff. 7 Abs. 1 mit Abschluss des Interessenausgleichs gleichzeitig die Stellungnahme des Betriebsrats gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG vorliegen sollte (vgl. Anlage B5, Anlagenordner). Insofern ist der Bewertung des Arbeitsgerichts zu widersprechen. Eine Klausel entsprechend Ziff. 7 Abs. 1 ist in einem umfassenden und fehlerfreien Entwurf eines Interessenausgleichs zu erwarten. Sie gibt einen nachvollziehbaren, typischen Willen der Arbeitgeberseite wieder, zeitgleich mit dem Abschluss der Verhandlungen über eine Betriebsänderung – und dem häufig gleichzeitigen Abschluss des Sozialplans – auch das Konsultationsverfahren zu beenden um zügig Kündigungen erklären zu können, falls solche notwendig sind. Dementsprechend hat die Beklagte in Ziff. 7 Abs. 1 des Entwurfs den Abschluss des Verfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG als Verhandlungsergebnis und die Stellungnahme des Betriebsrats vorformuliert, darüber hinaus in Ziff. 7 Abs. 2 sogar den Abschluss sämtlicher Anhörungen nach § 102 BetrVG. Die Klausel in Ziff. 7 Abs. 1 des Interessenausgleich-Entwurfs kann allenfalls als Vorschlag verstanden werden, bereits ab Beginn der Verhandlungen über einen Interessenausgleich oder ab einem bestimmten Zeitpunkt während der Verhandlungen das Konsultationsverfahren parallel durchzuführen. Im August 2018 lagen dem Betriebsrat noch nicht alle Informationen nach § 17 Abs. 2 KSchG vor, es war insbesondere noch nicht über Alternativen zu der geplanten vollständigen Schließung und ihren Zeitpunkt beraten worden. Die vorformulierte Vereinbarung im Entwurf nimmt nur das Ergebnis erfolgreicher Interessenausgleichsverhandlungen vorweg. Diese Auslegung berücksichtigt, dass der Arbeitgeber Herr des Konsultationsverfahrens ist, welches weder eine Einigung noch einen formalen Verfahrensabschluss erfordert (BAG Urteil vom 22. September 2016 – 2 AZR 276/16 – NZA 2017, 318, Rz. 50; MHdB ArbR/Spelge, 4. Aufl., § 121, Rz. 117 f.). Der Betriebsrat hat den Vorschlag der Beklagten aber nicht angenommen, sondern Interessenausgleichsverhandlungen außerhalb der Einigungsstelle abgelehnt. Damit hat er auch abgelehnt, mit den Interessenausgleichsverhandlungen das Konsultationsverfahren zu verbinden. Die Beklagte hat in dieser Situation nicht klargestellt, dass sie das Konsultationsverfahren überhaupt einleitet und nötigenfalls einseitig führt. Sie hat zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass die Verhandlungen in der Einigungsstelle und die Anhörungen nach § 102 Abs. 1 BetrVG auch der Erfüllung ihrer Konsultationspflicht dienen sollten. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung und der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2020 zielen darauf, dass ein entsprechender Wille für den Betriebsrat erkennbar gewesen sein muss, zumal allen Beteiligten klar gewesen sei, dass eine Massenentlassung erfolgen werde. Ihnen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Beklagte gegenüber dem Betriebsrat vor dem Schreiben vom 11. Februar 2020 (vgl. Anlage B13, Anlagenordner) erklärte, sie wolle ihn wegen der bevorstehenden Kündigungen konsultieren. Es ist schließlich nicht maßgeblich, dass der Betriebsrat in einem Verfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG nicht mehr Informationen und Möglichkeiten zur Stellungnahme erhalten hätte, als sich aus den Interessenausgleichsverhandlungen und den Verfahren nach § 102 BetrVG ergaben. Nach der angeführten Rechtsprechung [II. 2. b) aa)] muss für den Betriebsrat auch erkennbar sein, dass über die Massenentlassung als solche beraten werden soll. Dies gilt auch, wenn eine völlige Betriebsstilllegung erfolgen wird (BAG Urteil vom 13. Dezember 2011 – 6 AZR 752/11 – AP Nr. 44 zu § 17 KSchG 1969, Rz. 41). (2) Die Beklagte hat auch am 2. Februar 2019 kein Konsultationsverfahren eingeleitet, als in der Einigungsstelle zu Interessenausgleich und Sozialplan die Interessenausgleichverhandlungen gescheitert sind (vgl. Protokoll Anlage B7, Anlagenordner). Der Interessenausgleich, der in der Einigungsstelle keine Mehrheit erhielt (vgl. Protokoll Anlage B8, Anlagenordner), enthält zwar in Ziff. 7 Abs. 1 dieselbe Klausel, die im Entwurf der Beklagten vom 20. August 2018 enthalten war. Der in der Einigungsstelle zur Abstimmung gestellte Interessenausgleich enthält aber keine Erklärungen der Beklagten. Sie wären ihr auch nicht zuzurechnen, eine Einigungsstelle ist im Konsultationsverfahren nicht vorgesehen (vgl. BAG Urteil vom 21. Mai 2008 – 8 AZR 84/07 – NZA 2008, 753, Rz. 49; ErfK/Kiel, 20. Aufl., § 17 KSch Rz. 25a). Da keine Einigung über den Interessenausgleich erfolgte, kann auch nicht angenommen werden, dass der Betriebsrat rückwirkend die erfolgten Beratungen zugleich als solche eines Konsultationsverfahrens akzeptierte – und eine abschließende Stellungnahme abgab (vgl. BAG Urteil vom 13. Juni 2019 – 6 AZR 459/18 – ZIP 2019, 1929, Rz. 50 f.). Offenbleiben darf damit ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen der Konsultationsanspruch des Betriebsrats durch Verhandlungen in der Einigungsstelle erfüllt werden kann (vgl. BAG Urteil vom 22. September 2016 – 2 AZR 276/16 – NZA 2017, 175, Rz. 43). Es könnte darüber hinaus nicht unterstellt werden, dass in der Einigungsstelle eine Beratung mit dem Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG stattgefunden hat. Die Beklagte hat in der Einigungsstelle mit den von dem Betriebsrat entsandten Beisitzern verhandelt. Sie hat nicht vorgetragen, dass die Beisitzer bevollmächtigt waren, mit ihr über die Massenentlassung zu beraten. Eine Vertretung durch unzureichend bevollmächtigte Vertreter ist so zu behandeln, als sei eine Beratung verweigert worden oder habe nicht stattgefunden (BAG Urteil vom 22. September 2016 – 2 AZR 276/16 – NZA 2017, 175, Rz. 60). Dahinstehen darf auch, ob der Betriebsrat während und parallel zu den Interessenausgleichverhandlungen zu Beratungen zusammengekommen ist, insbesondere am 2. Februar 2019. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass sie anlässlich der Verhandlungen in der Einigungsstelle ausdrücklich erklärte, sie beabsichtige gleichzeitig ein Konsultationsverfahren durchzuführen, die Informationen aus der Einigungsstelle also auch der Information und Beratung mit dem Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG dienen sollten. c) Das Verfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ist deshalb erst durch das Schreiben der Beklagten an den Betriebsrat mit Datum vom 11. Februar 2019 eingeleitet worden. Auch die Anhörungsschreiben nach § 102 BetrVG, welche dem Betriebsratsvorsitzenden am 31. Januar 2019 (undatiert, Anlage B10, Anlagenordner) und am 8. Februar 2019 (undatiert, Anlage B12, Anlagenordner) zugingen, haben kein Konsultationsverfahren eröffnet. Sie enthielten dazu keinen Hinweis, sondern bezogen sich ausdrücklich nur auf die Anhörungen zu den beabsichtigten Kündigungen. aa) Das vom 11. Februar 2019 datierende Schreiben nebst Anlagen zu einer „Vorsorglich: erneute(n) explizite(n) Konsultation“, welches dem Betriebsratsvorsitzenden am Abend des 11. Februar 2019 vorab per Email übersandt wurde (Anlage B13, Anlagenordner) ist dem Betriebsrat erst am 12. Februar 2019 zugegangen. Die Unterrichtung des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine geschäftsähnliche Handlung (BAG Urteil vom 22. September 2016 – 2 AZR 276/16 – NZA 2017, 175, Rz. 43). Danach ist § 130 Abs. 1 BGB anwendbar. Es war nicht zu erwarten, dass der Betriebsratsvorsitzende am 11. Februar 2019 nach 18:00 Uhr noch den Inhalt einer Email zur Kenntnis nehmen würde, was auch nicht geschehen ist. Stattdessen hat die Beklagte das Schreiben vom 11. Februar 2019 nebst Anlagen am 12. Februar 2019 dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden übergeben, der den an diesem Tag erkrankten Betriebsratsvorsitzenden nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG vertrat. Dieser hat auf dem Schreiben am 12. Februar 2019 bestätigt, es – mit insgesamt 38 Seiten – erhalten zu haben (vgl. Kopie des der Agentur für Arbeit zugeleiteten Schreibens als Teil der Anlage B14 [davon Anlage 8], Anlagenordner). bb) Die Frist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG war daher ab 12. Februar 2019 zu berechnen. Sie endete erst mit Ablauf des 26. Februar 2019, 23:59 Uhr. Die bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu erstattende Anzeige betrifft ein Verwaltungsverfahren im Sinne des SGB X (MHdB ArbR/Spelge, 4. Aufl., § 121, Rz. 128, 133; Bader-Bram/Suckow, GK-KSchG, § 17 Rz. 65). § 26 Abs. 1 SGB X bestimmt, dass für die Berechnung von Fristen und die Bestimmung von Terminen die §§ 187 bis 193 BGB unter Berücksichtigung der Maßgaben von § 26 Abs. 2 bis 7 SGB X entsprechend gelten. Danach ist eine Frist von zwei vollen Wochen einzuhalten (TRL/Lembke/Oberwinter, KSchG, 4. Aufl., § 17 KSchG Rz. 96, 135). Die Regelung nach § 130 Abs. 3 BGB für amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen ist nicht anwendbar. Denn § 18 KSchG ist bestimmt, dass der Eingang einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige eine Sperrfrist von einem Monat in Gang setzt. Hierfür kommt es auf den Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit und nicht auf die Kenntnisnahme durch eine/einen Mitarbeiter*in der Agentur an (s.a. Bader-Bram/Suckow, GK-KSchG, § 18 Rz. 5). Dementsprechend hat die Agentur für Arbeit Offenbach auch den Zugang der Massenentlassungsanzeige am 26. Februar 2019 bestätigt und eine Sperrfrist bis 26. März 2019 mitgeteilt. Die Annahme der Kammer 9 des Arbeitsgerichts Offenbach am Main, es sei zwischen einem Eingang und einem rechtsgeschäftlichen Zugang zu differenzieren, trifft nicht zu. d) Die Frist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG kann nicht abgekürzt werden. Es ist unbestritten geblieben, dass der Betriebsrat zwischen dem 12. Februar 2019 und dem 26. Februar 2019 auf die Frage nach einer Reaktion auf das Schreiben mit Datum vom 11. Februar 2019 erklärt hat, er werde keine Stellung nehmen. Auch anlässlich des regelmäßigen Treffens zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung („BR/GL-Meeting“), welches am 26. Februar 2019 stattfand, hat der Betriebsrat keine Stellungnahme zu der vom 11. Februar 2019 datierenden Unterrichtung abgegeben. Damit hat der Betriebsrat seine Entscheidung, jegliche Verhandlungen zu der geplanten Betriebsstilllegung im rechtlich möglichen Rahmen zu verweigern, auch in Bezug auf das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG fortgeführt. aa) Blockiert ein Betriebsrat das Konsultationsverfahren, um die Erklärung der von dem Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung zu verzögern, kann der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG vorgehen. Insofern rechtfertigt die Feststellung, dass der Betriebsrat sich dem Konsultationsverfahren entzieht, zunächst keine Abhilfemöglichkeit, welche über § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG hinausgeht. Die Einleitung des Konsultationsverfahrens und die ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats, damit der Fristbeginn, liegen in der Hand des Arbeitgebers (vgl. BAG Urteil vom 13. Juni 2019 – 6 AZR 459/18 – ZIP 2019, 1929, Rz. 42 ff.). Ist es dabei – rückblickend – zu unnötigen Verzögerungen gekommen, lässt die gesetzliche Regelung keine Ausnahme erkennen, die daran anknüpft, dass das Konsultationsverfahren schon zum Abschluss gebracht hätte werden können. bb) Zu berücksichtigen ist aber, dass die Beklagte nicht mehr mit einer Stellungnahme des Betriebsrats rechnen musste und konnte, da die sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG ergebende Frist mit dem 26. Februar 2019 ablief und auch nicht geltend gemacht worden ist, dass der Betriebsrat noch eine Stellungnahme abgegeben hätte, welche nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG hätte beigefügt werden können. Hätte die Beklagte ihre Anzeige mit identischem Inhalt erst am 27. Februar 2019 erstattet, wäre – unter dem Vorbehalt, dass der Stand der Beratungen inhaltlich richtig dargestellt wurde – die Anzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG wirksam; eine Nichtigkeit der im Februar und März 2019 erklärten Kündigungen käme insoweit nicht in Betracht. Dies rechtfertigt jedoch keine Abkürzung der in § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG geregelten Frist. cc) Die Rechtsprechung zur Fristverkürzung im Falle einer vorfristigen, abschließenden Äußerung des Betriebsrats bei der Kündigungsanhörung nach § 102 Abs. 2 BetrVG ist nicht erfolgreich übertragbar. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG erfordert eine schriftliche Stellungnahme des Betriebsrats. Eine mündliche Erklärung des Betriebsrats, man werde sich im Konsultationsverfahren nicht äußern, genügt nicht. In dem Verfahren nach § 102 Abs. 2 und 3 BetrVG muss sich der Betriebsrat nur bei Bedenken (Abs. 2) oder einem Widerspruch (Abs. 3) schriftlich erklären. Ist im Konsultationsverfahren keine schriftliche Stellungnahme des Betriebsrats zu erlangen, greift § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG. Bei der notwendigen Darstellung des Stands der Beratungen kann der Arbeitgeber dann darlegen, dass der Betriebsrat nicht mitwirken oder keine Stellungnahme abgeben wollte. dd) Die Frage, ob die in § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG bestimmte Frist von „mindestens zwei Wochen“ darüber hinaus abgekürzt werden kann, wenn durch Mitteilungen aus der Sphäre des Betriebsrats feststeht, dass auch bei Fristablauf keine Stellungnahme vorliegen wird, ist zumindest für die von der Beklagten am 26. Februar 2019 erstattete Anzeige zu verneinen. (1) Die Beklagte hat der Agentur für Arbeit Offenbach gerade nicht mitgeteilt, dass der Betriebsrat nicht nur keine Stellungnahme abgegeben, sondern auch erklärt hatte, er werde dies in Bezug auf eine wegen der vorsorglich erneuten expliziten Konsultation (mit Datum vom 11. Februar 2019) zu berechnenden Frist nicht tun. Der Geschäftsführer der Beklagten hat in dem Anschreiben vom 26. Februar 2019 an die Agentur für Arbeit Offenbach stattdessen ausdrücklich und an Eides statt angegeben, dass er die Frist von „mindestens zwei Wochen“ vor Erstattung der Anzeige eingehalten habe (Anlage B14, Anlagenordner). Das ist unzutreffend. Dies gilt auch, wenn man die vorstehend geprüfte und verneinte Frage, ob die Beklagte das Konsultationsverfahren bereits vor dem 12. Februar 2019 eingeleitet hatte – entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten – abweichend beantworten würde. Auch wenn die Konsultation mit dem vom 11. Februar 2019 datierenden und am 12. Februar 2019 zugegangenen Schreiben nebst Anlagen (Anlage B13, Anlagenordner) nur als erneute Unterrichtung („nochmals“) anzusehen wäre, waren seit dieser Unterrichtung vom 12. Februar 2019 keine zwei vollen Wochen vergangen (s.o. [II. 2. c) bb)]). (2) Daneben ist eine Fristverkürzung entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht nach Sinn und Zweck von § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG zu rechtfertigen. Die zweiwöchige Frist ist durch das „Zweite Gesetz zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes“ vom 27. April 1978 mit Wirkung ab 30. April 1978 eingefügt worden. Nach der Begründung zu Art. 1 Nr. 1 lit. b (vgl. BT-Drucks. 8/1041, S.5) sollte geregelt werden, „… ob eine Anzeige auch dann wirksam ist und z.B. die Fristen des § 18 Kündigungsschutzgesetz in Gang gesetzt, wenn der Betriebsrat eine Stellungnahme ablehnt oder sich binnen angemessener Frist nicht äußert.“ Weiter wurde ausgeführt: „Nach in der Rechtslehre herrschender Ansicht kann in solchen Fällen der Arbeitgeber, der dem Arbeitsamt diesen Sachverhalt mitteilt, auch ohne die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats eine wirksame Anzeige erstatten (…). Dies wird nunmehr durch Satz 2 (Redaktionsfehler, gemeint war Satz 3) des Abs. 3 ausdrücklich klargestellt. Die neue Regelung ermöglicht es den Ausschüssen vor anzeigepflichtigen Entlassungen bei den Arbeitsämtern und Landesarbeitsämtern (…) die Wirksamkeit der Anzeige auf einfache Weise und ohne zeitliche Verzögerung festzustellen.“ Die gewünschte Vereinfachung, den Arbeitsämtern eine Prüfung und Unsicherheit zu ersparen, ob eine wirksame Anzeige vorliegt und die Sperrfrist festzusetzen, schließt eine Verkürzung der Frist aus. Zwar vermeidet eine Frist, nach deren Ablauf der Arbeitgeber eine Stellungnahme des Betriebsrats durch eine eigene Darlegung des Stands der Beratung ersetzen kann, keinen Streit darüber, ob eine solche Frist eingehalten wurden, wie die vorliegenden Verfahren zeigen. Diese Prüfung obliegt aber nicht den zuständigen Arbeitsagenturen. Dementsprechend können Mängel einer Entlassungsanzeige auch nicht geheilt werden durch den Bescheid der Agentur für Arbeit gemäß § 20 KSchG (BAG Urteil vom 26. Februar 2015 – 2 AZR 955/13 – NZA 2015, 881, Rz. 42; BAG Urteil vom 21. März 2013 – 2 AZR 60/12 – NZA 2013, 966, Rz. 40). Würde aber eine Möglichkeit eröffnet, die Frist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG zu verkürzen, müssten die Agenturen für Arbeit prüfen, ob es aufgrund der Darlegung des Arbeitgebers gerechtfertigt ist, trotz Nichteinhaltens der zweiwöchigen Frist eine wirksame Anzeige anzunehmen. Diese Aufgabe kann ihnen nach dem Gesetzeszweck nicht übertragen werden. Es kommt nicht darauf an, ob in einem konkreten Fall der mögliche Inhalt oder insbesondere das Fehlen einer Stellungnahme des Betriebsrats Einfluss auf die Aufgabe der Arbeitsverwaltung hätte, rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung oder zum Aufschub von Belastungen des Arbeitsmarktes einzuleiten und für anderweitige Beschäftigungen der Beklagten zu sorgen (vgl. BAG Urteil vom 21. März 2013 – 2 AZR 60/12 – NZA 2013, 966, Rz. 44). Maßgeblich ist, ob diese Aufgaben ohne zeitliche Verzögerung eingeleitet werden können. Dies ist nur zu gewährleisten, wenn die Arbeitsverwaltung die Wirksamkeit einer Anzeige zur Erledigung ihrer eigenen Aufgaben nach formalen Kriterien einfach feststellten kann. Insoweit handelt es sich bei der Frist von zwei vollen Wochen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG um keinen bloßen Formalismus, auch wenn dieses Ergebnis aufgrund der Fehleranfälligkeit des komplexen Konsultations- und Anzeigeverfahrens nach § 17 KSchG im Einzelfall zu erheblichen Konsequenzen führen kann. 3. Da die der Klägerin erklärte Kündigung vom 6. März 2019 zum 30. September 2019 nach § 17 Abs. 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB nichtig ist, waren weitere Unwirksamkeitsgründe nicht zur prüfen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen. Die Revision ist nicht nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen einer Betriebsschließung, insbesondere darüber, ob die beklagte Arbeitgeberin ein Konsultationsverfahren (§ 17 Abs. 2 KSchG) ordnungsgemäß durchgeführt und die Massenentlassung gegenüber der Agentur für Arbeit ordnungsgemäß anzeigte (§ 17 Abs. 3 KSchG). Das Kündigungsschutzverfahren ist eines von 39 Verfahren, über die vor der Berufungskammer streitig verhandelt durch Urteil entschieden wurde. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Kosmetikbranche mit Sitz in A. In ihrem Produktionsbetrieb in A waren im Sommer 2018 mehr als 250 Arbeitnehmer/innen beschäftigt. Die französische Gesellschaft B erwarb im Oktober 2017 von einem US-amerikanischen Unternehmen die Gesellschaftsanteile der Beklagten. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet. Die Klägerin ist 47 Jahre alt, verheiratet, und seit 1. Januar 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Sie verdiente zuletzt als Produktionsmitarbeiterin 3.100,00 € brutto monatlich. Die Beklagte machte am 13. Juni 2018 gegenüber der Öffentlichkeit durch Pressemitteilung bekannt, dass sie ihren Betrieb zum 1. Oktober 2019 stilllegen wolle. Am 18. Juni 2018 unterrichtete sie den Betriebsrat und die im Betrieb vertretene Gewerkschaft mündlich über die Maßnahmen und ihre Hintergründe. Mit Email vom selben Tag forderte der Geschäftsführer der Beklagten den Betriebsrat zu Beratungen über die beabsichtigte Betriebsänderung und zum Eintritt in die nach dem BetrVG gebotenen Verhandlungen auf und machte Terminvorschläge (Anlage B4, Anlagenordner). In einem pauschal auf Juni 2018 datierten, von einem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichneten Beschluss heißt es wie folgt (Anlage B1, Anlageband): „In Abstimmung mit der hierüber informierten Gesellschafterin wird beschlossen, den (defizitären) Betrieb in A nicht weiter fortzuführen, sondern ihn endgültig und dauerhaft zum 30.09.2019 stillzulegen. Zu diesem Termin wird sämtlich betriebliche Tätigkeit eingestellt. Jeglicher Beschäftigungsbedarf wird dann entfallen. Es sollen Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen mit dem Betriebsrat aufgenommen werden. Sämtliche Maßnahmen zur betriebsbedingten Beendigung aller Arbeitsverhältnisse sind unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen einzuleiten und durchzuführen.“ Am 25. Juni 2018 verfasste der Betriebsrat wegen der beabsichtigten Stilllegung einen Fragenkatalog. Dieser wurde in einem Gespräch am 26. Juni 2018 mit Vertretern der Beklagten, des Betriebsrats und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft erörtert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. August 2018 übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Bevollmächtigten des Betriebsrats Entwürfe für den angestrebten Interessenausgleich und den zu vereinbarenden Sozialplan (Anlage B5, Anlagenordner). In Ziff. 7 des Interessenausgleichsentwurfs wurde als Text vorgeschlagen: „7. Beteiligungsrechte (1) Die im Zuge der vorgesehenen Betriebsänderung beabsichtigte Personalreduzierung erfordert die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige. Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass das in § 17 Abs. 2 KSchG wie auch das nach der Richtlinie 98/59 EG vorgesehene Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und spätestens mit Unterzeichnung dieses Interessenausgleichs abgeschlossen ist. Dieser Interessenausgleich ersetzt zugleich die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG und wird der zu erstattenden Massenentlassungsanzeige beigefügt. (2) Dem Betriebsrat sind die Gründe für alle Kündigungen umfassend dargelegt und die Sozialdaten der betroffenen Arbeitnehmer sind ihm mitgeteilt worden. Das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG ist damit abgeschlossen und der Betriebsrat gibt mit Abschluss dieses Interessenausgleichs seine abschließende Stellungnahme ab.“ Der Betriebsrat lehnte zunächst Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan ab. In einem von der Beklagten eingeleiteten Verfahren beim Arbeitsgericht Offenbach am Main nach § 100 ArbGG verständigten sich die Beteiligten dann auf die Einsetzung einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Die Einigungsstelle tagte am 27. November 2018, am 15. Januar 2019 und am 02. Februar 2019. Am 15. Januar 2019 wurde ein Alternativkonzept des Betriebsrats zur Betriebsstilllegung erörtert. In der Sitzung vom 2. Februar 2019 wurde ein Interessenausgleich durch den Einigungsstellenvorsitzenden vorgeschlagen. Dieser erhielt keine Mehrheit (vgl. Protokoll der Einigungsstellensitzung, Anlage B7, Anlagenordner). Der abgelehnte Vorschlag (Anlage B8, Anlageordner) hätte unter Ziff. 7 folgende Regelung enthalten: „7. Schlussbestimmung Die im Zuge der vorgesehenen Betriebsänderung beabsichtigte Personalreduzierung erfordert die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige. Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass das in § 17 Abs. 2 KSchG wie auch das nach der Richtlinie 98/59 EG vorgesehene Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und spätestens mit Unterzeichnung dieses Interessenausgleichs abgeschlossen ist. Dieser Interessenausgleich ersetzt zugleich die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG und wird der zu erstattenden Massenentlassungsanzeige beigefügt." Die Einigungsstelle erklärte die Interessenausgleichsverhandlungen für gescheitert. Ein Sozialplan (vgl. Anlage B9, Anlagenordner) kam am 2. Februar 2019 durch Spruch der Einigungsstelle zustande. Bereits am 24. Januar 2019 hatte die Beklagte dem Betriebsratsvorsitzenden C eine Excel-Tabelle übersandt, in welcher alle zu kündigenden Arbeitnehmer/innen, dass von ihnen zuletzt erzielte Entgelt und die jeweils einzuhaltende Kündigungsfrist angeführt waren. Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 (Anlage B10, Anlagenordner) hörte die Beklagte den Betriebsrat zu den beabsichtigten Kündigungen aller Arbeitsverhältnisse, einschließlich des Arbeitsverhältnisses der klagenden Partei an. Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 (Anlage B11, Anlagenordner) erbat der Betriebsrat weitere Informationen, welche die Beklagte mit Schreiben vom 8. Februar 2019 (Anlage B12, Anlagenordner) beantwortete. Wegen des Inhalts der Anhörungsschreiben und den ihnen beigefügten Anlagen wird auf die angeführten Anlagen B10 und B12 verwiesen. Eine weitere Reaktion des Betriebsrates erfolgte hierauf nicht. Als Anhang zu einer Email vom 11. Februar 2019 übersandte der Geschäftsführer der Beklagten dem Betriebsratsvorsitzenden – nach 18:00 Uhr – vorab ein Schreiben vom 11. Februar 2019 in dessen Betreffzeile „Vorsorglich: Erneute explizite Konsultation“ angeführt war (Anlage B13, Anlagenordner). Zur Wiedergabe des Inhalts des Schreibens wird auf dieses verwiesen (Anlage B13 [dortige Anlage 8], Anlagenordner). Auch wegen der dem Schreiben vom 11. Februar 2019 von der Beklagten beigefügten Anlagen, dies sind: die Betriebsratsanhörungen nebst Anlagen, das Protokoll der Einigungsstellensitzung vom 2. Februar 2019, der in der Einigungsstelle abgelehnte Interessenausgleich, der Sozialplan, eine mit Datum vom 8. Februar 2019 unterzeichnete Entlassungsanzeige auf dem Formular der Agentur für Arbeit, eine vorformulierte Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassung und eine die Stellungnahme des Betriebsrats ersetzende Darstellung der Beklagten, bezeichnet als „Ergänzendes Schreiben zu Massenentlassungsanzeige“, wird auf die Anlage B13 (Anlagenordner) Bezug genommen. Das Original des Schreibens vom 11. Februar 2019 händigte die Beklagte dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden am 12. Februar 2019 aus (s. handschriftlicher Vermerk „erhalten" auf der dortigen Anlage 8 zur Anlage B14, Anlagenordner). Dieser vertrat den an diesem Tag erkrankten Betriebsratsvorsitzenden, wie in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2020 aufgeklärt werden konnte. Der Betriebsrat reagierte bis zum Abend des 26. Februar 2019 nicht auf das Schreiben vom 11. Februar 2019. Die Geschäftsführung der Beklagten fragte den Betriebsrat in den Tagen nach Erhalt des Schreibens vom 11. Februar 2019, ob er darauf reagieren werde. Der Betriebsrat erklärte, er werde keine Stellung nehmen. Am 26. Februar 2019 fand ein reguläres Treffen der Geschäftsführung und des Betriebsrats statt, bezeichnet als „BR/GL-Meeting“. Auch bei diesem Anlass gab der Betriebsrat keine Erklärung zu dem Schreiben vom 11. Februar 2019 ab. Angehängt an eine Email vom 26. Februar 2019 übersandte der Geschäftsführer der Beklagten nach dem Treffen mit dem Betriebsrat um 20:20 Uhr eine Massenentlassungsanzeige mit demselben Datum an die Agentur für Arbeit Offenbach. Die Beklagte hat diese Massenentlassungsanzeige vom 26. Februar 2019 (Anlage B14, Anlagenordner) an diesem Tag auch noch im Original bei der Agentur für Arbeit Offenbach in den Briefkasten eingeworfen. In dem Schreiben heißt es u.a. wie folgt: „… Der Betriebsrat war fortlaufend ab Juni 2018 in den Prozess der Betriebsstilllegung eingebunden, ein Interessenausgleich ist in der Einigungsstellensitzung am 02.02.2019 gescheitert wurde aber abschließend versucht, wie von der Einigungsstelle festgestellt wurde; ein Sozialplan, der durch unangefochtenen Spruch der Einigungsstelle am 02.02.2019 zustande kam, regelt Abfindungsansprüche für die betroffenen Arbeitnehmer. …" Des Weiteren versicherte der Geschäftsführer der Beklagten an Eides statt, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung dieser Anzeige nochmals schriftlich nach § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet und der Betriebsrat trotz Nachfrage keine Stellungnahme abgegeben habe. Im Übrigen wird wegen des Inhalts des Schreibens vom 26. Februar 2019 und den beigefügten Anlagen vollständig auf die Anlage B14 (Anlagenordner) verwiesen. Die Entlassungsanzeige auf dem Formular der Bundesagentur für Arbeit trägt gegenüber der dem Betriebsrat übermittelten Entlassungsanzeige in der Unterschriftszeile den Zusatz „Version 26.02.2019“. Zusätzlich zu den Unterlagen, welche dem Betriebsrat mit Datum vom 11. Februar 2019 übermittelt wurden, war auch ein Ausdruck der Email an den Betriebsratsvorsitzenden vom 11. Februar 2019 beigefügt. Die Agentur für Arbeit Offenbach bestätigte den vollständigen Eingang der Massenentlassungsanzeige am 26. Februar 2019 und teilte mit, dass die Entlassungssperre am 26. März 2019 ende (Anlage B15, Anlagenordner). Mit Schreiben vom 6. März 2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zu der Klägerin zum 30. September 2019. Mit ihrer am 11. März 2019 beim Arbeitsgericht Offenbach am Main eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die ausgesprochene Kündigung. Klageerweitert hat sie für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag die Feststellung begehrt, dass durch die Stilllegung des Betriebes und die Kündigung gezielt Rechte aus der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 entzogen worden seien. Die Klägerin hat bestritten, dass die Beklagte eine wirksame unternehmerische Entscheidung zur Stilllegung gefasst habe. Im Übrigen sei eine Festlegung auf den Stilllegungstermin 30. September 2019 erst im Jahre 2019 erfolgt. Weiter hat die Klägerin die Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG gerügt und geltend gemacht, die Beklagte habe weder ein ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren durchgeführt und noch eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige nach erstattet (§ 17 KSchG). Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 6. März 2019 zum Ablauf des 30. September 2019 enden wird; 2. – nach Hinweis des Gerichts auf die mögliche Unzulässigkeit dieses Antrags – festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 30. September 2019 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; 3. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass die Stilllegung des Betriebes und ihre Kündigung gezielte Maßnahmen darstellen, um ihr die ihr nach der Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 zustehenden Rechte zu entziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die Kündigung wegen der unternehmerischen Entscheidung, den Betrieb vollständig stillzulegen und einheitliche Kündigungen zum 30. September 2019 auszusprechen, sozial gerechtfertigt sei. Eine Sozialauswahl sei entbehrlich gewesen. Der Betriebsrat sei gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß angehört worden. Sie habe ein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG durchgeführt, denn der Betriebsrat sei seit Juni 2018 fortlaufend über die Stilllegung und die deswegen gebotenen Schritte rechtzeitig und umfassend informiert und eingebunden worden. Die erstattete Massenentlassungsanzeige sei ordnungsgemäß. Dazu hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe das Konsultationsverfahren bereits mit Schreiben vom 20. August 2018 begonnen. Aus dem Entwurf des Interessenausgleichs habe sich ergeben, dass eine Massenentlassungsanzeige erforderlich sei und die Verhandlung über einen Interessenausgleich auch dem Verfahren nach § 17 KSchG dienen sollte. In den Einigungsstellensitzungen seien die geplante Betriebsstilllegung und die damit einhergehenden Entlassungen beraten und verhandelt worden. Spätestens durch die Information an den Betriebsratsvorsitzenden vom 24. Januar 2019, die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG vom 31. Januar 2019 und die Beratung in der letzten Einigungsstellensitzung am 2. Februar 2019 habe der Betriebsrat über alle nach § 17 Abs. 2 KSchG notwendigen Informationen verfügt. Die Beklagte meint, dass deshalb die zweiwöchige Frist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG am 26. Februar 2019 schon abgelaufen war. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, sie habe der Agentur für Arbeit den Beratungsstand zutreffend geschildert (§ 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG). Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat durch Urteil vom 3. Juli 2019 dem Kündigungsschutzantrag stattgegeben und den allgemeinen Feststellungsantrag abgewiesen. Der Hilfsantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, die Kündigung verstoße gegen § 17 Abs. 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass sie den Betriebsrat bereits vor dem 12. Februar 2019 vollständig und in Textform unterrichtet hatte. Deshalb sei die Massenentlassungsanzeige am 26. Februar 2019 verfrüht erstattet worden, d.h. vor Ablauf von zwei Wochen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG. Zur Darstellung der Entscheidungsgründe des Urteils und des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 95-109 d.A.). Gegen das Urteil, welches der Beklagten am 17. Oktober 2019 zugestellt wurde, hat diese mit am 4. November 2019 bei dem Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und die Berufung durch am 17. Dezember 2019 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Betriebsrat im Rahmen des bereits am 20. August 2018 eingeleiteten Konsultationsverfahrens nicht vor dem 12. Februar 2019 vollständig in Textform unterrichtet worden sei. Der Betriebsrat habe insbesondere gewusst und zur Betriebsratsanhörung vom 31. Januar 2019 bestätigt, dass alle Arbeitsverhältnisse zum 30. September 2019 beendet werden sollten. In den Einigungsstellensitzungen seien die geplante Betriebsstilllegung und die damit einhergehenden Entlassungen beraten und verhandelt worden. Spätestens durch die Information an den Betriebsratsvorsitzenden vom 24. Januar 2019, die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG vom 31. Januar 2019 und die Beratung in der letzten Einigungsstellensitzung am 2. Februar 2019 habe der Betriebsrat über alle nach § 17 Abs. 2 KSchG notwendigen Informationen verfügt. Die Beklagte meint, dass deshalb die zweiwöchige Frist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG am 26. Februar 2019 schon abgelaufen war. Hilfsweise vertritt sie die Auffassung, auf den Zugang der Massenentlassungsanzeige sei § 130 Abs. 3 BGB anzuwenden. Daher sei diese erst am 27. Februar 2019 bei der Agentur für Arbeit Offenbach eingegangen. Die Beklagte ist vorsorglich weiter der Ansicht, sie habe der Agentur für Arbeit den Beratungsstand zutreffend geschildert (§ 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG). Die Darstellung, dass die Interessenausgleichsverhandlungen in der Einigungsstelle gescheitert waren, sage zutreffend aus, dass sie sich mit dem Betriebsrat nicht über das konkrete Ob, Wann und Wie der Betriebsänderung durch Betriebsstilllegung und die dadurch bedingten Kündigungen aller Arbeitsverhältnisse verständigen konnte. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 3. Juli 2019 – 8 Ca 78/19 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und nimmt Bezug auf ihren Vortrag aus erster Instanz. Zur vollständigen Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien vorgetragenen Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2020 (Bl. 181 d.A.) verwiesen. Der Anlagenordner, welcher wegen der in der Kammer 5 des Arbeitsgerichts Offenbach am Main gegen die Beklagte geführten Kündigungsschutzverfahren von der Beklagten für alle Verfahren übergeben wurde, ist mit den in diesem Ordner befindlichen, erstinstanzlichen Anlagen B1 bis B15 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.