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Urteil

17 SLa 396/24

Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:1216.17SLA396.24.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 1. Dezember 2023 - 8 Ca 170/23 - wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.451,45 € brutto ausstehende Gehaltsansprüche für die Monate Juli 2022 bis einschließlich August 2023 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 10.057,81 € seit dem 16. Juni 2023 und einem Betrag von 1.393,64 € seit dem 18. Oktober 2023 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 1. Dezember 2023 - 8 Ca 170/23 - wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.451,45 € brutto ausstehende Gehaltsansprüche für die Monate Juli 2022 bis einschließlich August 2023 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 10.057,81 € seit dem 16. Juni 2023 und einem Betrag von 1.393,64 € seit dem 18. Oktober 2023 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 1. Dezember 2023 - 8 Ca 170/23 - hat Erfolg. A. Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO). B. Die Berufung ist auch begründet. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von weiteren Gehaltsansprüchen für die Monate Juli 2022 bis einschließlich August 2023 iHv. insgesamt 11.451,45 € brutto. 1. Der Zahlungsantrag ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von weiteren Gehaltsansprüchen für die Monate Juli 2022 bis einschließlich August 2023 iHv. insgesamt 11.451,45 € brutto. a) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der weiteren Vergütungsansprüche folgt aus §§ 3 Abs. 1, 3 lit. a, 7 Abs. 2 VTV Nr. 13 iVm. Ziff. 1 lit. b des Verhandlungsergebnisses Tarifrunde 2017 Condor-KTV. aa) Die tarifvertraglichen Regelungen finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung (§ 4 Abs. 1 TVG). Der Kläger ist Mitglied der VC, die Beklagte Mitglied der AVH. bb) Der Anwendungsbereich der tariflichen Regelungen ist eröffnet. (1) Nach § 1 Abs. 3 VTV Nr. 13 findet der des VTV Nr. 13 keine Anwendung auf Mitarbeiter, auf die das Wechsel- und Fördersystem iRd. Konzerntarifvertrages Cockpitpersonal der Lufthansa keine Anwendung findet. Für den Kläger als KTV-Pilot gilt unstreitig das Wechsel- und Fördersystem nach dem TV WeFö. (2) Das Verhandlungsergebnis Tarifrunde 2017 Condor-KTV gilt für das nicht unter den VTV Nr. 3 fallende Cockpitpersonal (KTV-VTV) und somit für den Kläger. cc) Nach § 3 VTV Nr. 13 iVm. Ziff. 1 lit. b des Verhandlungsergebnisses Tarifrunde 2017 Condor-KTV war die Vergütung um 1,55 % zum 1. April 2020 und um weitere 1,75 % zum 1. April 2021 zu erhöhen. Zudem hat der Kläger als Kapitän Anspruch auf Zahlung des Stufensteigerungsbetrages für das Jahr 2020 nach § 3 Abs. 1, 3 lit. a, 7 Abs. 2 VTV Nr. 13 iVm. Ziff. 1 lit. b des Verhandlungsergebnisses Tarifrunde 2017 Condor-KTV. dd) Ab dem 1. Juli 2022 war die Beklagte nicht berechtigt, die individuelle Stufensteigerung im Jahr 2020 und die im VTV Nr. 13 vorgesehenen Tabellenerhöhungen zum 1. April 2020 und zum 1. April 2021 weiterhin auszusetzen. Es war nicht tarifvertraglich vereinbart, dass die Gehaltssteigerungen dauerhaft unterbleiben sollten. (1) In Ziff. I. lit. a, b TV Beschäftigungssicherung ist vereinbart, dass für die unter den Geltungsbereich des TV WeFö in seiner jeweils geltenden Fassung (derzeit TV WeFö Nr. 3c) fallenden Mitarbeiter im Kalenderjahr 2020 ein monatlicher Solidaritätsbeitrag iHv. 520,00 € pro Kapitän vom Bruttogehalt einbehalten wird, sofern der Mitarbeiter die für ihn jeweils geltende maximale Grundvergütung noch nicht erreicht hat. Auch ist geregelt, dass sich der unter lit. a beschriebene Solidaritätsbeitrag für alle Mitarbeiter zum 1. April 2020 um 1,55 % und zum 1. April 2021 um 1,75 % der jeweiligen monatlichen Grundvergütung zzgl. Schichtzulage (Gesamtvergütung) erhöht (Ziff. I. lit. b TV Beschäftigungssicherung). (2) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., etwa 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 35, BAGE 164, 326; 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 19 mwN). (3) Unter Anwendung dieser Grundsätze haben die Tarifvertragsparteien keine Aussetzung der individuellen Stufensteigerung im Jahr 2020 und der im VTV Nr. 13 iVm. Ziff. 1 lit. b des Verhandlungsergebnisses Tarifrunde 2017 Condor-KTV vorgesehenen Tabellenerhöhungen zum 1. April 2020 und zum 1. April 2021 geregelt. Vielmehr haben sie - ausgehend von dem klaren Tarifwortlaut - in Ziff. I. lit. a TV Beschäftigungssicherung vereinbart, dass ein monatlicher Solidaritätsbeitrag vom Bruttogehalt einbehalten wird, sofern der Mitarbeiter die für ihn jeweils geltende maximale Grundvergütung noch nicht erreicht hat. Es sollte somit zunächst das nach dem Vergütungstarifvertrag zustehende Gehalt ermittelt und in einem zweiten Schritt der Solidaritätsbetrag vom Bruttogehalt einbehalten werden, sofern der Mitarbeiter die für ihn jeweils geltende maximale Grundvergütung noch nicht erreicht hat. (4) Die Auslegung ergibt zudem, dass die Tarifvertragsparteien den VTV Nr. 13 nicht durch den TV Beschäftigungssicherung insofern geändert haben, dass die Stufensteigerung des Jahres 2020 und die Gehaltssteigerungen zum 1. April 2020 und zum 1. April 2021 dauerhaft unterbleiben sollten. (a) Bereits aus dem Wortlaut des TV Beschäftigungssicherung folgt, dass der VTV Nr. 13 durch den TV Beschäftigungssicherung nicht geändert werden sollte. Vielmehr sollte, wie dargestellt, vom Bruttobetrag ein Solidaritätsbeitrag einbehalten werden. Damit ging keine Änderung des VTV Nr. 13 einher. (b) Auch der tarifvertragliche Gesamtzusammenhang bestätigt dieses Ergebnis. Der VTV Nr. 13 selbst enthält keinen Ausschluss von Stufensteigerungen und Tabellenerhöhungen in Bezug auf die Jahre 2020/2021. In §§ 3 Abs. 1, 3 lit. a, b, 7 Abs. 2 VTV Nr. 13 in der Fassung vom 17. Mai 2021 sind die Stufensteigerungen (ab 1. April 2019: 448,74 €, ab 1. April 2020: 455,70 € - mit der Erhöhung von 1,55 % - zzgl. einer Schichtzulage iHv. 16,3%) vielmehr weiterhin aufgeführt. Auch die Regelungen des Verhandlungsergebnisses Tarifrunde 2017 Condor-KTV (Ziff. 1 lit. b) gelten fort. Ein Eingriff in den bzw. eine Änderung des VTV Nr. 13 ist auch nicht durch den TV 4.0 erfolgt. Zwar enthält Abschnitt D. des TV 4.0 für die KTV-Piloten Regelungen in Bezug auf Änderungen des VTV Nr. 13. Diese beinhalten ua. Vereinbarungen zur Mehrflugstundenvergütung, zur betrieblichen Altersversorgung und zur variablen Vergütung. Eine Aussetzung von Stufensteigerungen und/oder Tabellenerhöhungen des VTV Nr. 13 ist im TV 4.0 jedoch gerade nicht geregelt. (c) Ein solcher dauerhafter Verzicht ergibt sich auch nicht aus dem Vergleich mit den Regelungen der Non-KTV-Piloten. Auch wenn die Tarifvertragsparteien bei diesen Piloten unmittelbar in den Vergütungstarifvertrag (VTV Nr. 3) eingegriffen haben und die Non-KTV-Piloten dauerhaft auf eine Stufensteigerung und Gehalterhöhungen verzichtet haben, haben die Tarifvertragsparteien bei den KTV Piloten eine andere tarifliche Ausgestaltung gewählt. Die Tarifvertragsparteien haben in einem - zum TV 4.0 - gesonderten Tarifvertrag im Vergleich zur Regelung der Non-KTV-Piloten, inhaltlich anderslautende Regelungen vereinbart. (aa) So liegt, wie dargelegt, beim TV Beschäftigungssicherung gerade keine Modifizierung des VTV Nr. 13 bzw. kein Eingriff in diesen Vergütungstarifvertrag in Bezug auf die nächste Stufensteigerung und die Gehaltssteigerungen im Jahr 2020 und 2021 vor. Eine solche tarifliche Regelung hat man in Bezug auf diese Vergütungsbestandteile - im Gegensatz zur Erhöhung, die ab 1. Januar 2022 angestanden hat (vgl. § 3 Abs. 4 VTV Nr. 13) - gerade nicht getroffen. Die diesbezügliche Regelung für die Non-KTV-Piloten in Abschnitt C. Ziff. 5 TV 4.0 greift hingegen unmittelbar in den VTV Nr. 3 ein und modifiziert diesen. (bb) Auch enthält Ziff. I. TV Beschäftigungssicherung - im Gegensatz zur Tarifregelung im TV 4.0 für die Non-KTV-Piloten - eine andere Systematik. Auch vor dem Hintergrund sind beide Regelungen nicht miteinander vergleichbar. (aaa) Zum einen ist für die Non-KTV-Piloten in Abschnitt C. Ziff. V. TV 4.0 geregelt, dass die tariflich vorgesehenen Stufensteigerungen gemäß VTV Nr. 3 im Jahr 2020 ausgesetzt werden. Der TV Beschäftigungssicherung enthält hingegen eine andere Regelungssystematik. Dort ist der Abzug eines sog. Solidaritätsbeitrags iHv. 520,00 € für Kapitäne vereinbart. Damit haben die Non-KTV-Piloten den Stufensteigerungsbetrag für 2020 nicht erhalten, während er bei den KTV-Piloten zunächst hätte gewährt und sodann vom Bruttogehalt ein - davon abweichender - Solidaritätsbeitrag hätte abgezogen werden müssen. Bis 31. März 2020 betrug der Stufensteigerungsbetrag 521,88 €, ab 1. April 2020 zzgl. 1,55% 529,99 € (vgl. §§ 3 Abs. 1, 3 lit. a, b, 7 Abs. 2 VTV Nr. 13). (bbb) Zudem erhöht sich das Gehalt der Non-KTV-Piloten nicht um die 1,55% und 1,75%, wie ursprünglich zum 1. April 2020 und zum 1. April 2021 vorgesehen. Abschnitt C. Ziff. V TV 4.0 regelt, dass im Jahr 2020 der Erhöhungssatz für First Officer, / Senior First Officer und Kapitäne um 1,55 %-Punkte und in 2021 um 1,75 %-Punkte reduziert wird. Diese Gehaltssteigerungen sind dauerhaft ausgesetzt, auch wenn die Non-KTV-Piloten die höchste Vergütungsstufe erreicht haben. Der TV Beschäftigungssicherung enthält für die KTV-Piloten hingegen eine andere Regelung. Bei Erreichen der höchsten Vergütungsstufe darf kein Abzug mehr als Solidaritätsbeitrag iHd. Tabellenerhöhungen zum 1. April 2020 und zum 1. April 2021 erfolgen. Dies folgt bereits aus dem klaren Wortlaut der tariflichen Regelung. So ist in Ziff. I. lit. b TV Beschäftigungssicherung vorgesehen, dass sich der unter lit. a. beschriebene Solidaritätsbeitrag für alle Mitarbeiter am 1. April 2020 um 1,55 % und am 1. April 2021 um 1,75 % der jeweiligen monatlichen Grundvergütung zzgl. Schichtzulage (Gesamtvergütung) erhöht. Kann nach Ziff. I. lit. a TV Beschäftigungssicherung kein Solidaritätsbeitrag einbehalten werden, weil der Mitarbeiter seine individuelle maximale Grundvergütung bereits erreicht hat, kann sich dieser Solidaritätsbeitrag auch nicht nach Ziff. I. lit. b erhöhen. Eine Erhöhung eines Beitrags setzt einen bereits bestehenden Beitrag voraus. Entfällt dieser Betrag (nach Ziff. I. lit. a), ist kein Betrag vorhanden, der erhöht werden kann. (ccc) Zudem entfällt die Zahlung des Solidaritätsbeitrags für die KTV Piloten nicht nur bei Erreichen der höchsten Vergütungsstufe, sondern auch in weiteren Konstellationen. Nach dem Wortlaut des TV Beschäftigungssicherung endet der Einbehalt des Solidaritätsbeitrags auch bei einem Wechsel nach dem TV WeFö (etwa zur A), beim Wechsel in die Übergangsversorgung und bei dauernder Flugdienstuntauglichkeit (Ziff. I. lit a Satz 2, lit. c TV Beschäftigungssicherung). (cc) Auch im Übrigen war zwischen den Beschäftigungsgruppen der KTV-Piloten und den Non-KTV-Piloten in Bezug auf die streitgegenständlichen tariflichen Regelungen kein Gleichlauf möglich. Es stand bereits bei Abschluss der Tarifverträge TV Beschäftigungssicherung und TV 4.0 fest, dass von den Gehaltseinbußen deutlich mehr Non-KTV-Piloten betroffen waren als KTV-Piloten. (aaa) Zwar war bei den KTV Piloten im TV Beschäftigungssicherung wie auch bei den Non-KTV-Piloten im TV 4.0 kein Entfall der Stufensteigerung bzw. kein Abzug eines Solidaritätsbeitrags vorgesehen, wenn bereits die höchste Vergütungsstufe erreicht war. Allerdings hatten am 22. November 2019, dem Tag des Abschlusses der beiden Tarifverträge, lediglich vier von 624 sog. Non-KTV-Piloten ihre individuelle Höchstvergütung erreicht. Von den KTV-Piloten waren es zu diesem Zeitpunkt 35 von 92 Piloten. (bbb) Damit waren bereits bei Abschluss der Tarifverträge 38% der KTV-Piloten überhaupt nicht von der im TV Beschäftigungssicherung geregelten Gehaltseinbuße betroffen, hingegen nur 0,6% der Non-KTV-Piloten nicht von der Regelung in Abschnitt C. Ziff. V. TV 4.0 und dies auch nur nicht in Bezug auf die Stufensteigerung. (dd) Soweit die Beklagte meint, es sei nicht Sinn der Regelung gewesen, die besser bezahlten KTV-Piloten gegenüber den Non-KTV-Piloten durch eine zeitlich befristete Regelung weiter zu bevorzugen, hat dieser - zugunsten der Beklagten unterstellter - Wille und damit ein solcher beabsichtigter Sinn und Zweck in den tarifvertraglichen Regelungen keinen Niederschlag gefunden. Dies gilt auch soweit die Beklagte vorgetragen hat, - was von dem Kläger bestritten wurde - ihre Verhandlungsführerin Frau F habe während der Verhandlungen mehrfach betont, dass die Verzichtsleistungen der KTV-Piloten - auch in zeitlicher Hinsicht - bereits deshalb den Verzichtsleistungen der Non-KTV-Piloten entsprechen müssten, weil es einen sachlichen Differenzierungsgrund nicht gebe. Obwohl der TV Beschäftigungssicherung und der TV 4.0 am selben Tag geschlossen wurden, bestand das Zugeständnis der KTV-Piloten gerade nicht in einer Änderung des VTV Nr. 13 und einem darin geregelten dauerhaften Aussetzen der Stufensteigerung im Jahr 2020 und der in den Jahren 2020 und 2021 vorgesehenen Gehaltserhöhungen, sondern durch eine inhaltlich andere Regelung in einem gesonderten Tarifvertrag in Form eines Solidaritätsbeitrags, der vom Gehalt abgezogen wird. Auch wenn zwischen den Parteien unstreitig ist, dass Zugeständnisse der KTV-Piloten, jedenfalls auf Druck der Non-KTV Tarifkommission der VC erfolgt sind, folgt daraus nicht zwingend, dass inhaltlich identische Regelungen getroffen wurden. Wenn Verzichtleistungen für beide Pilotengruppen in gleicher Höhe beabsichtigt gewesen wären, hätte es vielmehr nähergelegen, diese im TV 4.0 zu regeln und unmittelbar - wie auch bei den Non-KTV-Piloten - in den Vergütungstarifvertrag einzugreifen. Dass eine solche Regelung möglich ist, zeigt der Aufschub der Stufensteigerung im Jahr 2022 (vgl. § 3 Abs. 4 VTV Nr. 13). ee) Der Abzug des Solidaritätsbeitrags war - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht auf das Jahr 2020 befristet. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Regelung in Ziff. I. lit. b TV Beschäftigungssicherung, der auf das Jahr 2021 abstellt und aus der Regelung in Ziff. III. TV Beschäftigungssicherung, die ein Ende des Tarifvertrages zum 30. Juni 2022 vorsieht. ff) Die Regelungen der Ziff. I. lit. a, b des TV Beschäftigungssicherung wirken jedoch nicht nach § 4 Abs. 5 TVG weiter fort. Sie endeten vielmehr zum 30. Juni 2022 ohne Nachwirkung. (1) Nach § 4 Abs. 5 TVG gelten nach Ablauf eines Tarifvertrages seine Rechtsnormen unmittelbar weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. § 4 Abs. 5 TVG sieht eine zeitliche Begrenzung nicht vor; die Nachwirkung des abgelaufenen Tarifvertrages ist abdingbar und entfällt dann, wenn eine andere Abmachung getroffen wird, die denselben Regelungsbereich erfasst und eine für das einzelne Arbeitsverhältnis verbindliche Regelung darstellt. Das kann durch einen für beide Parteien geltenden Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine arbeitsvertragliche Regelung geschehen (BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 366/10 - Rn. 21; 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 62, BAGE 131, 176). In welchem Umfang eine "andere Abmachung" einen nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkenden Tarifvertrag in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ersetzen soll, bestimmt sich nach dem in ihr zum Ausdruck kommenden Regelungswillen, der durch Auslegung zu ermitteln ist (BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 366/10 - Rn. 21). (2) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Beklagte nicht berechtigt, dem Kläger ab dem 1. Juli 2022 den im TV Beschäftigungssicherung geregelten Solidaritätsbeitrag weiterhin vom Gehalt abzuziehen. Die in dem TV Beschäftigungssicherung enthaltenen Rechtsnormen wirken nicht nach § 4 Abs. 5 TVG über den 30. Juni 2022 hinaus nach. Die Tarifvertragsparteien haben in dem TV Beschäftigungssicherung deren Nachwirkung konkludent ausgeschlossen. (a) Tarifverträge wirken zwar kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 5 TVG) grundsätzlich nach. Die Tarifvertragsparteien können die Nachwirkung jedoch auch wirksam ausschließen (BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 366/10 - Rn. 33). Das kann ausdrücklich oder auch konkludent geschehen (BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 366/10 - Rn. 33; 8. Oktober 1997 - 4 AZR 87/96 - BAGE 86, 366; 3. September 1986 - 5 AZR 319/85 - BAGE 53, 1). (b) Der TV Beschäftigungssicherung wirkte nach dessen Auslaufen ab dem 1. Juli 2022 nicht nach, weil die Tarifvertragsparteien deren Nachwirkung konkludent ausgeschlossen haben. Ihnen ging es mit der Regelung in Ziff. I. lit. a, b TV Beschäftigungssicherung um eine Reduzierung der Kosten aus einem anzuwendenden Vergütungstarifvertrag (VTV Nr. 13) durch einen zeitlich begrenzten Einbehalt eines Solidaritätsbeitrags bei gleichzeitig vereinbarter Beschäftigungssicherung durch den zeitlich begrenzten Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen. (aa) Zwar enthält der TV Beschäftigungssicherung keinen ausdrücklichen, wortwörtlichen Ausschluss der gesetzlich vorgesehenen Nachwirkung. (bb) Aus seinen Regelungen folgt jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine Nachwirkung nach dem gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien ausgeschlossen werden sollte. Der Regelungswille der Tarifvertragsparteien des TV Beschäftigungssicherung ging dahin, hinsichtlich des Solidaritätsbeitrags eine befristete Regelung unter Ausschluss der Nachwirkung zu treffen. Dies folgt aus den in der Vereinbarung miteinander in Ausgleich gebrachten wechselseitigen Interessen (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 366/10 - Rn. 36). (aaa) Vorliegend steht der Abzug des Solidaritätsbeitrags vom Entgelt der Arbeitnehmer einerseits einer Beschäftigungssicherung andererseits gegenüber. Zwar ist der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen im TV Beschäftigungssicherung nicht geregelt, sondern - auch für die KTV-Piloten wie den Kläger - im TV 4.0 (Abschnitt E.). Allerdings besteht zwischen beiden Tarifverträgen ein unmittelbarer inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang. Daraus folgt, dass die KTV-Piloten den Solidaritätsbeitrag zur Beschäftigungssicherung erbracht haben. (aaaa) Bereits aus dem Wortlaut des TV Beschäftigungssicherung ergibt sich, dass die KTV-Piloten den Solidaritätsbeitrag zur Sicherung ihrer Arbeitsplätze geleistet haben. Dies folgt aus dem Titel des Tarifvertrages, der "Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die unter den Geltungsbereich des TV WeFö fallenden und bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter" lautet. Aber auch in der Präambel des TV Beschäftigungssicherung wird auf das gemeinsame Ziel der Tarifvertragsparteien hingewiesen, Arbeitsplätze in der Insolvenzsituation zu sichern. (bbbb) Zudem steht der TV Beschäftigungssicherung mit dem TV 4.0 in einem derart engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang, dass die Auslegung ergibt, dass dem Solidaritätsbeitrag der KTV Piloten eine konkret vereinbarte Beschäftigungssicherung in Form des Ausschlusses von betriebsbedingten Kündigungen bis zum 31. Dezember 2023 gegenübersteht. Es besteht ein untrennbarer, inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem TV 4.0 und dem TV Beschäftigungssicherung. Der in Abschnitt E. des TV 4.0 geregelte Ausschluss der betriebsbedingten Kündigungen gilt auch für die KTV Piloten. Dafür haben diese einerseits die unter Abschnitt D. des TV 4.0 geregelten Zugeständnisse gemacht. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass jedenfalls die Tarifkommission der Non-KTV-Piloten weitere Zugeständnisse der KTV-Piloten verlangt hat, um den TV 4.0 abzuschließen, steht die im TV 4.0 geregelte Beschäftigungssicherung in Form eines Ausschlusses von betriebsbedingten Kündigungen mit der sodann vereinbarten Entgeltreduzierung durch einen Solidaritätsbeitrag in Zusammenhang. Auch die Beklagte hat (erstinstanzlich) erklärt, es sei in Bezug auf beide Tarifverträge das Ziel gewesen, ein tarifliches Gesamtpaket für die notwendigen Restrukturierungsmaßnahmen zu schnüren. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass nicht für beide Pilotengruppen dieselben Einsparmaßnahmen beschlossen wurden. Entscheidend ist, dass der TV Beschäftigungssicherung in Bezug auf den TV 4.0 einen untrennbareren Teil des Verhandlungspakets darstellte. Dafür spricht auch der zeitliche Zusammenhang zwischen beiden Tarifverträgen. Diese wurden am selben Tag unterzeichnet. Auch waren dieselben Tarifvertragsparteien am Abschluss des TV 4.0 und des TV Beschäftigungssicherung beteiligt (VC, AVH und die Beklagte). Für die VC war bei beiden Tarifvertragsverhandlungen und -abschlüssen die KTV-Tarifkommission beteiligt. Der Umstand, dass der Solidaritätsbeitrag in einem anderen Tarifvertrag als der Ausschluss der betriebsbedingten Kündigung geregelt ist, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Entscheidend ist letztendlich, ob ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen dem Solidaritätsbeitrag und der Beschäftigungssicherung besteht. Dies ist, wie dargelegt, der Fall. (bbb) Der dabei von den Tarifvertragsparteien als angemessen befundene Interessenausgleich ist von ihnen inhaltlich und zeitlich genau bestimmt worden. Ein etwa vierjähriger Verzicht des Arbeitgebers auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen entspricht dabei nach der Wertung der Tarifvertragsparteien einer etwa 2,5-jährigen Gehaltseinbuße in Form eines Solidaritätsbeitrags. (ccc) Eine solche Befristung setzt den Ausschluss der Nachwirkung der Vereinbarung voraus. Die gegenteilige Annahme einer Nachwirkung des Tarifvertrages würde zu einer zeitlich (zunächst) unbefristeten Verlängerung der Zahlung des Solidaritätsbeitrags führen, ohne dass sich dies in einer entsprechenden Anpassung des Beitrages des Arbeitgebers ausdrücken würde. Dadurch würde das von den Tarifvertragsparteien als angemessen vorausgesetzte und als solches vereinbarte Verhältnis von "Leistung" und "Gegenleistung" verändert werden (BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 366/10 - Rn. 38). Denn es würde nur einem die eine Seite belastenden Teil dieses ausgehandelten Ausgleichs eine zeitlich nicht begrenzte Nachwirkung eingeräumt (Ziff. I. TV Beschäftigungssicherung), während der andere Teil (Abschnitt E. TV 4.0) mit Ablauf des Jahres 2023 endet. Dies stellte eine Veränderung des von den Tarifvertragsparteien als angemessen befundenen Ausgleichs dar (BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 366/10 - Rn. 38, aaO; ähnlich BAG 24. Februar 2011 - 2 AZR 830/09 - Rn. 19). Für die gegenteilige Auffassung der Beklagten, die meint, die Kongruenz von Leistung und Gegenleistung werde dadurch hergestellt, dass das eine frühzeitig ende, während die Gegenleistung für einen unbestimmten Zeitraum nachwirke, findet sich keinerlei Anhaltspunkt in der Vereinbarung (vgl. dazu BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 366/10 - Rn. 38). (ddd) Solche Anhaltspunkte für eine Nachwirkung der tarifvertraglichen Regelungen in Ziff. I. TV Beschäftigungssicherung ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vergleich mit der Regelung der Non-KTV-Piloten in Abschnitt C. des TV 4.0. Eine Gleichbehandlung der beiden Pilotengruppen scheidet bereits aufgrund der unterschiedlichen Tarifregelungen aus. Die Tarifvertragsparteien haben keine gleichlaufenden Tarifregelungen in Bezug auf die Stufensteigerung im Jahr 2020 und die Tabellenerhöhungen zum 1. April 2020 und zum 1. April 2021 vereinbart. Es wird Bezug genommen auf die Ausführungen unter B. II. 1 dd) (4) (c). (eee) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen in § 26 Abs. 5 MTV Nr. 5 bis 31. Dezember 2026 verlängert wurde. Insofern ist vorliegend entscheidend auf den Zeitpunkt des Abschlusses des TV Beschäftigungssicherung und des TV 4.0 abzustellen. (fff) Sofern die Beklagte meint, die in Ziff. I. lit. a Satz 2, lit. c TV Beschäftigungssicherung etablierten Grenzen hätten nur dann einen sinnvollen Anwendungsbereich, wenn den Verzichtsleistungen ein andauernder Charakter zukäme, ist dem nicht zuzustimmen. Der Wechsel zur A, der Eintritt der dauernden Flugdienstuntauglichkeit und der Wechsel in die Übergangsversorgung können auch zeitlich vor dem 30. Juni 2022 eintreten, so dass die Regelung durchaus einen sinnvollen Anwendungsbereich hat. ee) Der Anspruch des Klägers besteht in der geltend gemachten Höhe. Im Einzelnen sind die vom Kläger geltend gemachten Beträge (zuletzt) zwischen den Parteien unstreitig. Wegen der konkreten Berechnung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 11. Oktober 2023 verwiesen (Bl. 114 ff. d.eA.). c) Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht nach der tarifvertraglichen Ausschlussfrist nach § 23 MTV Nr. 5 verfallen. aa) Die tarifvertragliche Ausschlussfrist findet kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung, § 4 Abs. 1 TVG. bb) Nach § 23 MTV Nr. 5 sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beiderseits binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Fällig sind die feststehenden monatlichen Vergütungsbestandteile (Grundvergütung und Zulagen) gemäß § 10 Abs. 4 lit. a MTV Nr. 5 am 27. des jeweiligen Monats. Alle variablen monatlichen Vergütungsbestandteile (z.B. Schichtzulage) werden im übernächsten Monat ausgezahlt (§ 10 Abs. 4 lit. b MTV Nr. 5). cc) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können (BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 18, BAGE 125, 216). Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 3. Juli 2013 - 4 AZR 476/12 - Rn. 44). Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Der Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 45 mwN). Die Angabe der ungefähren Höhe ist erforderlich, damit sich der Anspruchsgegner schlüssig werden kann, wie er sich verhalten will. Unzureichend ist, wenn dem Schuldner ein Betrag genannt wird, der erheblich hinter dem Betrag zurückbleibt, den der Gläubiger von ihm verlangen will (BAG 8. Februar 1972 - 1 AZR 221/71; Schaub ArbR-HdB/Treber, 20. Aufl. 2023, § 209. Rn. 36). Eine Angabe zur Höhe der Forderung ist dann nicht erforderlich, wenn dem Schuldner diese bekannt oder ohne weiteres berechenbar ist (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 45 mwN; Schaub ArbR-HdB/Treber, 20. Aufl. 2023, § 209. Rn. 36). dd) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger die Ansprüche rechtzeitig iSd. tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht. (1) Sein Prozessvertreter hat mit Schreiben vom 23. Januar 2023 erstmals weitere Vergütungsansprüche bezogen auf die Monate Juli bis Dezember 2022 gegenüber der Beklagten iHv. 884,03 € brutto geltend gemacht. Mit Klage vom 7. Juni 2023, der Beklagten am 15. Juni 2023 zugestellt, hat der Kläger zudem für die Monate Januar bis März 2023 einen Betrag iHv. 903,32 € monatlich gefordert und für den Monat April 2023 934,88 €. Mit Klageerweiterung vom 11. Oktober 2023, der Beklagten am 17. Oktober 2023 zugestellt, hat der Kläger für die Monate Juli, August und Oktober bis Dezember 2022 einen Betrag iHv. monatlich 860,16 €, für September 2022 iHv. 873,03 €, die Monate Januar bis Mai 2023 einen monatlichen Betrag iHv. 936,20 € und für Juni 468,92 € geltend gemacht. (2) Damit hat er für die Monate Juli 2022 bis Dezember 2022 sowie für die Monate April bis Juni 2023 die tarifvertragliche Ausschlussfrist gewahrt. (3) Für die Monate Juli und August 2023 besteht kein Differenzbetrag, den der Kläger geltend macht. (4) Für den Zeitraum von Januar bis März 2023 hat der Kläger zwar zunächst lediglich 903,32 € monatlich geltend gemacht, dh. es besteht ein Differenzbetrag iHv. 32,88 € monatlich zu dem zuletzt eingeklagten Betrag iHv. 936,20 €. Allerdings handelt es sich vorliegend bei dem geltend gemachten Betrag nicht um einen solchen, der erheblich hinter dem Betrag zurückbleibt, den er nunmehr klageweise geltend macht. Zudem hat der Kläger deutlich gemacht, dass er eine Zahlung des Stufensteigerungsbetrages für das Jahr 2020 und die Gehaltserhöhungen zum 1. April 2020 und zum 1. April 2021 fordert. Damit war der Beklagten eine Berechnung der geforderten Beträge möglich. Die Beklagte konnte erkennen, um welche Forderung es sich in welcher Höhe handelt. (5) In Bezug auf die weitere Vergütung für die Teilzeit- und den Abkauf von Ortstagen hat der Kläger durch das Schreiben vom 15. März 2023 die tarifvertragliche Ausschlussfrist gewahrt. Für die Ansprüche, die mit der September- und Oktoberabrechnung ausgezahlt worden sind, hat der Kläger zunächst mit Schreiben vom 15. März 2023 einen Betrag iHv. insgesamt 541,29 € gefordert (Ortstage: 433,04 €, für Teilzeit: 108,25 €) und sodann klageweise einen geringeren Betrag geltend gemacht (insgesamt: 459,36, bestehend aus Abkauf von Ortstagen: 367,50 € und Teilzeit: 91,86 €). (6) Auch die "variable Vergütung Cockpit" hat der Kläger innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht. Die Zahlung, die im April 2023 ausgezahlt worden ist, hat der Kläger iHv. 668,34 € mit Klageerweiterung vom 11. Oktober 2023, der Beklagten zugestellt am 17. Oktober 2023, gefordert und damit innerhalb der Ausschlussfrist eingeklagt. d) Der Zinsanspruch des Klägers ist ab Rechtshängigkeit begründet (§ 291 Satz 1 BGB). 2. Für den Zeitpunkt ab Juni 2023 ergibt sich der Anspruch des Klägers auch zudem aus der Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt die höchste Vergütungsstufe erreicht hat. Wie ausgeführt, besteht ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch der Beklagten mehr auf Abzug eines (erhöhten) Solidaritätsbeitrags. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. D. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 72 ArbGG. Ein Zulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor. Die Parteien streiten über die weitere Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit ab 1. Juli 2022. Der Kläger war zunächst seit dem Jahr 1998 bei der Beklagten als Flugzeugführer tätig und ist sodann zur A AG (im Folgenden: A) gewechselt. Vom 3. November 2008 bis 29. August 2023 war er wieder bei der Beklagten, zuletzt als Flugkapitän, beschäftigt. Im Jahr 2022 betrug der Beschäftigungsquotient des Klägers 81,10 % und im Jahr 2023 81,37 %. Der Kläger wechselte zum 30. August 2023 erneut zur A. Auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wird Bezug genommen (Anlage K17, Bl. 139 f. d.zeA.). Der Kläger ist Mitglied der Vereinigung Cockpit (im Folgenden: VC). Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft mit ca. 4.000 Arbeitnehmern, die ihren Sitz in B unterhält. Bis 2007 gehörte sie zum C-Konzern. Sie ist Mitglied der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (im Folgenden: AVH). Als Folge der Insolvenz der D, der die Beklagte bis zum Jahr 2020 angehörte, stellte die Beklagte am 25. September 2019 einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2019 eröffnete das Amtsgericht Frankfurt das Insolvenzverfahren im Schutzschirmverfahren und ordnete Eigenverwaltung an. Bei der Beklagten wird zwischen den sogenannten KTV-Piloten und den übrigen Piloten (sog. Non-KTV-Piloten) unterschieden. KTV-Piloten sind diejenigen, auf die bis zur Ausgliederung der Beklagten aus dem C-Konzern im Jahr 2007 der dort geltende "Konzerntarifvertrag", insbesondere der Tarifvertrag Wechsel und Förderung vom 1. Dezember 2006, geschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (im Folgenden: AGVL), der AVH und der Vereinigung Cockpit e.V. (im Folgenden: VC), Anwendung fand (im Folgenden: TV WeFö, Anlage K1, Bl. 10 der erstinstanzlichen Akte, im Folgenden: d.eA.). Der TV WeFö, der ua. grundsätzlich eine Wechselmöglichkeit zur A AG (im Folgenden: A) eröffnet, gilt für die KTV-Piloten nach Maßgabe der sog. "Gemeinsamen Vereinbarung" vom 31. Mai 2007 fort (vgl. Anlage K2, Bl. 28 f. d.eA.). Als sog. Non-KTV-Piloten werden Flugzeugführer bezeichnet, die bei der Beklagten nach dem 31. Mai 2007 als Co-Piloten bzw. die nach dem 8. Februar 2009 als Kapitän eingestellt wurden. Für sie gilt der TV WeFö nicht. Für die KTV- und Non-Piloten gelten unterschiedliche Tarifwerke bei der Beklagten, die seitens der VC von unterschiedlichen Tarifkommissionen ausgehandelt werden, der Tarifkommission für die KTV-Piloten und der Tarifkommission für die Non-KTV-Piloten. Das Vergütungssystem der KTV-Piloten orientiert sich inhaltlich auch nach der Abspaltung der Beklagten von der A an demjenigen der Piloten der A. Der Kläger ist KTV-Pilot. Für KTV-Piloten galt zunächst der Vergütungstarifvertrag Nr. 12 gültig ab 1. April 2011, geschlossen zwischen der AVH und der VC (Anlage K3, Bl. 30 ff. d.eA.). Im "Verhandlungsergebnis der Tarifrunde 2017 Condor KTV" zwischen der AVH und der VC wurde die Fortführung als "Vergütungstarifvertrag Nr. 13 für das Cockpitpersonal der Condor" (im Folgenden: VTV Nr. 13) mit Kündigungsfrist zum 30. Juni 2022 vereinbart (vgl. Ziff. 1 lit. c, Anlage K4, Bl. 36 f. d.eA.). In diesem Verhandlungsergebnis wurden zudem weitere Vereinbarungen für die KTV-Piloten getroffen. Ziff. I. lit. b geregelt ua. eine Erhöhung der Grundvergütungen, Steigerungsbeträge und Höchstbeträge um 1,55 % zum 1. April 2020 und um weitere 1,75 % zum 1. April 2021. Die Monatsvergütung der KTV Piloten setzt sich nach dem VTV Nr. 13 aus einer Grundvergütung und einer Schichtzulage iHv. 16,3% der Grundvergütung zusammen (vgl. §§ 3, 7 VTV Nr. 13). Gfs. wird zudem eine "Ausgleichszulage VTV Nr. 12" gezahlt (Protokollnotiz IV VTV Nr. 13). Nach Maßgabe von § 4 VTV Nr. 13 besteht ein Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung. Des Weiteren erhalten die KTV-Piloten eine variable Vergütung Cockpit ("VVC"), vgl. § 5 iVm. der Anlage zum VTV Nr. 13. Die Grundvergütung der Kapitäne erhöht sich grundsätzlich nach 12 Monaten, dann zweimal nach jeweils 18 Monaten und danach jeweils bei Vollendung eines Beschäftigungsjahres als Kapitän um einen im Tarifvertrag festgelegten Steigerungsbetrag bis die höchste Vergütungsstufe erreicht ist (vgl. insb. § 3 Abs. 3 lit. a, b VTV Nr. 13). Der Zeitpunkt der individuellen Stufensteigerung ist für den Kläger der Monat Juni. Im Juni 2023 erreichte er die höchste Vergütungsstufe nach dem VTV Nr. 13. Für die Non-KTV-Piloten war parallel zum VTV Nr. 13 der VTV Nr. 3 mit gleicher Laufzeit in Kraft. Im VTV Nr. 3 waren ebenfalls Gehaltssteigerungen um 1,55 % zum 1. April 2020 und um 1,75 % zum 1. April 2021 vorgesehen. Im Rahmen der Insolvenz der Beklagten im Jahr 2019 schlossen die AVH, die Beklagte und die VC mit Zustimmung des Sachwalters der Beklagten jeweils unter dem 22. November 2019 den "Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die unter den Geltungsbereich des TV WeFö fallenden und bei Condor beschäftigten Mitarbeiter" (im Folgenden: TV-Beschäftigungssicherung) sowie den Tarifvertrag Condor 4.0, der Regelungen sowohl für die Non-KTV-Piloten als auch für die KTV Piloten enthält (im Folgenden: TV 4.0). An der Verhandlung des TV 4.0 war die KTV- Tarifkommission und die Non-KTV-Tarifkommission beteiligt. Für die Gruppe der Non-KTV-Piloten enthält der Abschnitt C. des TV 4.0 in Bezug auf den für diese geltenden VTV Nr. 3 u. a. folgende Bestimmungen: "C. Vergütungstarifvertrag (VTV Nr. 3) V. Die tariflich vorgesehenen Stufensteigerungen gemäß VTV Nr. 3 werden im Jahr 2020 ausgesetzt. Die vereinbarten Gehaltssteigerungen werden bis 30.6.2022 wie folgt geändert: Im Jahr 2020 wird der Erhöhungssatz für First Officer, / Senior First Officer und Kapitäne um 1,55 %-Punkte und in 2021 um 1,75 %-Punkte reduziert." Abschnitt D. des TV 4.0 enthält für die KTV-Piloten Regelungen in Bezug auf Änderungen des VTV Nr. 13. Diese beinhalten ua. Vereinbarungen zur Mehrflugstundenvergütung, zur betrieblichen Altersversorgung und zur variablen Vergütung. Eine Aussetzung von Stufensteigerungen und/oder Tabellenerhöhungen des VTV Nr. 13 ist im TV 4.0 nicht geregelt. Abschnitt E. des TV 4.0 beinhaltet Regelungen zur Beschäftigungssicherung für alle Mitglieder des Cockpitpersonals. Danach wurden betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31. Dezember 2023 ausgeschlossen. Auf den weiteren Inhalt des TV 4.0 wird Bezug genommen (Anlage B5, Bl. 105 ff. d.eA.). Der TV Beschäftigungssicherung, der ausschließlich für die unter den TV WeFö fallenden Piloten der Beklagten - dh. ausschließlich für die KTV-Piloten - gilt, enthält ua. folgende Bestimmungen: "Präambel Vor dem Hintergrund der im September 2019 durch die Insolvenz der Thomas Cook Group plc. eingetretenen Situation ist der Fortbestand der CFG und damit einhergehend die langfristige Sicherung der Arbeitsplätze/-bedingungen des Cockpitpersonals das gemeinsame Ziel der Tarifparteien. In diesem Zusammenhang sind sich die unter den Geltungsbereich des TV WeFö Nr. 3c fallenden und bei CFG beschäftigten Mitarbeiter ihrer sozialen Verantwortung bewusst und damit einhergehend zu den unter I. und II. aufgeführten Zugeständnissen bereit: I. Solidaritätsbeitrag a) Für die unter den Geltungsbereich des TV WeFö in seiner jeweils geltenden Fassung (derzeit TV WeFö Nr. 3c) fallenden Mitarbeiter bei CFG wird von diesen Mitarbeitern nach einem individuell vollendeten Beschäftigungsjahr ab diesem Zeitpunkt in der jeweiligen Funktionsgruppe (CPT, FO/SFO) im Kalenderjahr 2020 ein monatlicher Solidaritätsbeitrag (520 EUR pro CPT / 170 EUR pro FO/SFO) vom Bruttogehalt einbehalten, sofern der Mitarbeiter die für ihn jeweils geltende maximale Grundvergütung noch nicht erreicht hat. Dieser Einbehalt endet mit dem Monat, in dem der Mitarbeiter seine individuelle maximale Grundvergütung erreicht. b) Der unter lit. a) beschriebene Solidaritätsbeitrag erhöht sich für alle Mitarbeiter am 01.04.2020 um 1,55 Prozent und am 01.04.2021 um 1,75 Prozent der jeweiligen monatlichen Grundvergütung zzgl. Schichtzulage (Gesamtvergütung). c) Der Einbehalt des Solidaritätsbeitrags gem. lit. a) und lit. b) endet mit Vollendung des Vorvormonats eines Wechsels nach dem TV WeFö bzw. in die Übergangsversorgung bzw. dauerhafte Fluguntauglichkeit. II. (…) III. Dieser Tarifvertrag tritt zum 01.12.2019 in Kraft und endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum 30.06.2022. (…)" Auf den weiteren Inhalt des TV Beschäftigungssicherung wird Bezug genommen (Anlage K 5, Bl. 38 ff. d.eA.). Der in Ziff. I. lit. a TV Beschäftigungssicherung genannte Betrag iHv. 520,00 € brutto für Kapitäne (CPT) entspricht nahezu dem Betrag einer Stufensteigerung des Jahres 2020, die bis 31. März 2020 521,88 € betrug (vgl. §§ 3 Abs. 3 lit. a, b, 7 Abs. 2 VTV Nr. 13 bzw. § 3 Abs. 3 lit. b VTV Nr. 12 iVm. Ziff. 1 des Verhandlungsergebnisses der Tarifrunde 2017 Condor KTV). Die in Ziff. I. lit. b TV Beschäftigungssicherung genannten Erhöhungssätze iHv. 1,55% mit Wirkung zum 1. April 2020 und iHv. 1,75% zum 1. April 2021 entsprechen exakt den Erhöhungssätzen, die das Verhandlungsergebnis Tarifrunde 2017 Condor-KTV in Ziff. 1 lit. b vorsah und auf das die Non-KTV-Piloten nach Abschnitt C. Ziff. V. des TV 4.0 verzichteten. Die Beklagte setzte den TV Beschäftigungssicherung durch Aussetzung der individuellen Stufensteigerung im Jahr 2020 und durch Aussetzung der im VTV Nr. 13 vorgesehenen Gehaltserhöhungen zum 1. April 2020 und zum 1. April 2021 um. Sofern ein Pilot die höchste Vergütungssteigerung erreicht hat, setzt sie ab diesem Zeitpunkt nur noch die im Jahr 2020 und 2021 vorgesehenen Vergütungserhöhungen aus. Am 22. November 2019, dem Tag des Abschlusses des TV 4.0 und des TV Beschäftigungssicherung, hatten vier von insgesamt 624 sog. Non-KTV-Piloten sowie 35 von 92 KTV-Piloten ihre individuelle Höchstvergütung bereits erreicht. Unter dem 17. Mai 2021 wurde die Laufzeit des VTV Nr. 13 bis zum 31. Dezember 2024 verlängert (Anlage B4, Bl. 98 ff. d.eA.). Unter diesem Datum vereinbarten die AVH und der VC zudem einen Sideletter zum VTV Nr. 13, in dem sie klarstellend festhielten, dass die Regelungen des TV Beschäftigungssicherung bis zu dessen Laufzeitende am 30. Juni 2022 fortgelten (Anlage K13, Bl. 125 d.eA.). Ebenfalls unter dem 17. Mai 2021 verlängerten die Parteien den VTV Nr. 3 bis zum 31. Dezember 2024 (Anlage B3, Bl. 90 ff. d.eA.). Unter dem 17. Mai 2021 schlossen die AVH und die VC zudem den Manteltarifvertrag Nr. 5 für das Cockpitpersonal der Beklagten gültig ab 1. Dezember 2019, der nach dessen § 1 grundsätzlich für die in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Beklagten gilt (im Folgenden MTV Nr. 5, vgl. Anlage BB3-4, Bl. 188 ff. d.zA.). Der MTV Nr. 5 lautet auszugsweise wie folgt: "§ 10 Vergütung (…) (4) a) Die feststehenden monatlichen Vergütungsbestandteile (Grund-vergütung und Zulagen) werden bargeldlos gezahlt. Sie werden so rechtzeitig angewiesen, dass sie am 27. eines jeden Monats dem vom Mitarbeiter angegebenen Konto gutgeschrieben werden können. b) ´ Alle variablen monatlichen Vergütungsbestandteile (z.B. Schichtzulage) werden im übernächsten Monat ausgezahlt. § 23 Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind beiderseits binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Wird diese Ausschlussfrist versäumt oder sind nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr als sechs Monate verstrichen, so können Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. (…) § 26 Inkrafttreten, Vertragsdauer und Beschäftigungssicherung (…) (3) Der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen ist ausgeschlossen bis zum 31.12.2026." Zuvor galt der Manteltarifvertrag Nr. 3 für das Cockpitpersonal der Beklagten (vgl. auch A. Ziff. XIII. TV 4.0, Anlage BB2-3, Bl. 149 ff. d.zeA.). Mit Schreiben vom 23. Januar 2023, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K10, Bl. 47 f. d.eA.), machte der Klägervertreter erstmals weitere Vergütungsansprüche bezogen auf die Monate Juli bis Dezember 2022 gegenüber der Beklagten iHv. 884,03 € brutto monatlich geltend. Mit weiterem Schreiben vom 15. März 2023, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K12, Bl. 51 d.eA.), machte der Kläger darüber hinaus gehende Zahlungsansprüche iHv. insgesamt 541,29 €, bezogen auf abgekaufte Teilzeit-, Strich- und Orts-/OFF-Tage geltend, die mit dem September- bzw. Oktobergehalt 2022 ausgezahlt wurden. Mit Klage vom 7. Juni 2023, der Beklagten am 15. Juni 2023 zugestellt, hat der Kläger die Zahlung des Differenzbetrags zwischen der für den Zeitraum Juli 2022 bis April 2023 tatsächlich gezahlten Bruttovergütung iHv. insgesamt 10.057,81 € gefasst. Davon umfasst war ein Betrag als höhere Grundvergütung für den Zeitraum Juli 2022 bis April 2023 iHv. 8.871,64 € und eine "variable Vergütung Cockpit", die im April 2023 ausgezahlt wurde und nach Ansicht des Klägers um 664,87 € hätte höher ausfallen müssen. Mit Klageerweiterung vom 11. Oktober 2023, der Beklagten am 17. Oktober 2023 zugestellt, hat der Kläger den eingeklagten Gesamtbetrag auf 11.451,45 € brutto für den Zeitraum bis August 2023 erhöht. Dabei hat er einen Differenzbetrag bestehend aus der Grundvergütung und Schichtzulage iHv. 10.323.74 € und variable Vergütungsbestandteile iHv. insgesamt 1.127,70 € (91,86 + 367,50 € + 668,34 €) geltend gemacht. Wegen des streitigen Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Arbeitsgericht Offenbach hat die Klage durch Urteil vom 1. Dezember 2023 - 8 Ca 170/23 - abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Zahlungsanspruch lasse sich nicht auf den VTV Nr. 13 stützen, weil die Tarifvertragsparteien diesen durch den TV-Beschäftigungssicherung geändert hätten. Die Regelung nach Ziff. I. a., b. zur Leistung eines Solidaritätsbeitrags in Höhe der für 2020 und 2021 eigentlich vorgesehenen prozentualen Gehaltssteigerungen unterliege der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen. Gegen das ihm am 28. März 2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. April 2024 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Fristverlängerung am 24. Juni 2024 begründet. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Zahlungsanspruch iHv. 11.451,45 € brutto zu. Seine Vergütung hätte für den Zeitraum von Juli 2022 bis einschließlich August 2023 um 11.451,45 € höher ausfallen müssen, was aus der Aufstellung im Schriftsatz vom 11. Oktober 2023 folge (Bl. 114 ff. d.eA.). Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die im VTV Nr. 13 vorgesehene Stufensteigerung und Tabellenerhöhungen von vorneherein zu unterlassen. Die Beklagte hätte gegenüber den KTV-Piloten die im VTV Nr. 13 vorgesehene individuelle Stufensteigerung und die Tabellenerhöhungen in den Jahren 2020 und 2021 zunächst vornehmen und dann den Solidaritätsbeitrag abziehen müssen. Der Abzug des Solidaritätsbeitrags sei nach Ziff. I. lit. a TV Beschäftigungssicherung bereits auf das Kalenderjahr 2020 beschränkt gewesen. Zumindest sei die Beklagte spätestens ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr zum Abzug des Solidaritätsbeitrags berechtigt gewesen, weil der TV Beschäftigungssicherung bis zum 30. Juni 2022 befristet gewesen sei und sodann ohne Nachwirkung geendet habe. Dies folge aus dem Wortlaut, der Systematik, aus dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des TV Beschäftigungssicherung, insbesondere im Vergleich zu derjenigen Regelung, die die gleichen Tarifvertragsparteien für die Non-KTV-Piloten getroffen haben. Zum Abschluss des TV Beschäftigungssicherung sei es gekommen, weil - ausschließlich - die Tarifkommission der Non-KTV-Piloten erklärt habe, keine Änderungen am VTV Nr. 3 durch den TV 4.0 zu akzeptieren, wenn es nicht weitere (als die in Abschnitt D. TV 4.0) geregelten Zugeständnisse der KTV-Piloten gäbe. Ein "Gleichlauf" der Verzichtsleistungen zwischen beiden Pilotengruppen sei dabei nicht beabsichtigt gewesen. Der tarifliche Gesamtzusammenhang, insbesondere der Vergleich der Tarifregelungen der beiden Beschäftigtengruppen und der zeitliche Ablauf der Verhandlungen, spreche gegen die Intention des "Gleichlaufs" der Verzichtsleistungen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Tarifvertragsparteien für die KTV-Piloten einen gänzlich anderen Solidaritäts- bzw. Sanierungsmechanismus mit gänzlich unterschiedlichen Tarifwortlauten vereinbart haben als für die Non-KTV-Piloten, wenn sie angeblich das gleiche Ergebnis haben erreichen wollen. Der Umstand, dass ein pauschaler Betrag als Solidaritätsbeitrag angesetzt worden sei und nicht der exakte Stufensteigerungsbetrag, spreche dafür, dass hier wirtschaftlich und strukturell etwas Anderes habe geregelt werden sollen als im Anwendungsbereich des VTV Nr. 3. Die Bezeichnung als "Solidaritätsbeitrag" betone nochmals die Abweichung vom "tariflichen Normalzustand" und den Charakter eines befristeten Sanierungsbeitrags, was beides gegen eine Nachwirkung spreche. Auch habe der damalige Tarifvorstand der VC und Verhandlungsführer, Herr E, gegenüber der Verhandlungsführerin der Beklagten, Frau F, vor Abschluss des TV Beschäftigungssicherung mehrfach ausdrücklich deutlich gemacht, dass ein Zugeständnis der KTV-Piloten nur zeitlich befristet sein könne. Das vom Bundesarbeitsgericht geforderte Kriterium der Gegenseitigkeit für die konkludente Abbedingung der Nachwirkung bestehe auch vorliegend. Der Gehaltsverzicht der Piloten einerseits und der Ausschluss der betriebsbedingten Kündigungen andererseits, der für beide Pilotengruppen im TV 4.0 geregelt sei, stehe im Gegenseitigkeitsverhältnis. Der TV Beschäftigungssicherung sei ein von dem TV 4.0 untrennbarer Bestandteil des Verhandlungspakets und ohne letzteren überhaupt nicht verständlich. Aber selbst wenn dem nicht so wäre, sei dies erst recht ein Indiz für den Ausschluss der Nachwirkung, da dann dem fortwirkenden Zugeständnis keine Gegenleistung gegenüberstehe, die eine Wirkung über das vereinbarte Datum hinaus rechtfertige. Zu berücksichtigen sei auch, dass eine Nachwirkung des TV Beschäftigungssicherung zur Folge hätte, dass dieser neben dem VTV der KTV-Piloten in seiner jeweiligen Fassung weiter gelte, bis er durch eine andere Regelung ersetzt würde, die gerade nicht ein anderer Vergütungstarifvertrag, sondern ein anderer Sanierungstarifvertrag sein müsste. Damit wäre die Beendigung des Solidaritätsbeitrags allein durch den Neuabschluss eines VTV nicht möglich. Die Beklagte habe jedenfalls seit Juni 2023 keinen Abzug gemäß Ziff. I. lit. b TV Beschäftigungssicherung mehr vornehmen dürfen, da er zu diesem Zeitpunkt die maximale Grundvergütung erreicht habe. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers im Berufungsverfahrens wird insbesondere auf die Schriftsätze nebst Anlagen vom 24. Juni 2024, 1. Oktober 2024 und 18. November 2024 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgericht Offenbach am Main vom 1. Dezember 2023, 8 Ca 170/23, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.451,45 € brutto ausstehende Gehaltsansprüche für die Monate Juli 2022 bis einschließlich August 2023 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Anspruch des Klägers bestehe bereits deshalb nicht, weil die Tarifvertragsparteien den VTV Nr. 13 insoweit durch Ziff. I. lit. a, b des TV Beschäftigungssicherung geändert hätten. Eine vernünftige, sachgerechte, zweckorientierte und praktisch brauchbare Tarifauslegung müsse zu dem Ergebnis führen, dass nach Ziff. I. des TV Beschäftigungssicherung die Stufensteigerung des Jahres 2020 sowie die Gehaltsteigerungen von 1,55 % zum 1. April 2020 und 1,75 % zum 1. April 2021 von vorneherein habe unterbleiben sollen. Die KTV-Piloten haben dabei einerseits die gleichen Verzichtsleistungen erbringen sollen wie die Gruppe der Non-KTV-Piloten. Andererseits haben die geleisteten Verzichte enden und eine Vergütungserhöhung - jedenfalls fiktiv - erfolgen sollen, bevor ein KTV-Pilot zur A wechsele, um Nachteile bei der Eingruppierung in deren Vergütungssystem zu vermeiden. Dass die Verzichtsleistungen der KTV-Piloten im TV Beschäftigungssicherung und nicht im TV 4.0 vereinbart worden seien, erkläre sich aus der Verhandlungshistorie und sei für die Frage des Regelungsmechanismus ohne Aussagekraft. Während die KTV-Tarifkommission die KTV-Piloten zunächst von Verzichten auf Entgelterhöhungen habe schonen wollen, habe die Beklagte und auch die Condor-Tarifkommission hierin eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gesehen. Eine Privilegierung der KTV-Piloten gegenüber der Gruppe der Non-KTV-Piloten hätten die Tarifparteien zu keiner Zeit beabsichtigt. Vielmehr sei es Regelungsziel der Tarifparteien gewesen, einen Gleichlauf zwischen den Verzichtsleistungen der Non-KTV-Piloten und der KTV-Piloten zu erreichen. Die Verhandlungsführerin der Beklagten, Frau F, habe während der Verhandlungen mehrfach betont, dass die Verzichtsleistungen der KTV-Piloten - auch in zeitlicher Hinsicht - bereits deshalb den Verzichtsleistungen der Non-KTV-Piloten entsprechen müssten, weil es einen sachlichen Differenzierungsgrund nicht gebe. Es habe für die Beklagte keinen sachlichen Grund gegeben, gerade die im Vergleich höher vergütete Gruppe der KTV-Piloten von Verzichtsleistungen auszunehmen. Soweit der Kläger anführe, dass die KTV-Tarifkommission zu den für die Berufsgruppe der KTV-Piloten vereinbarten Verzichtsleistungen nur und erst bereit gewesen sei, als die Condor-Tarifkommission der Non-KTV-Piloten signalisiert habe, ansonsten die für die Gruppe der Non-KTV-Piloten bereits geeinten Verzichtsleistungen (doch nicht) erbringen zu wollen, gestehe er den intendierten Gleichlauf der Verzichtsleistungen ein. Auch die Condor-Tarifkommission der Non-KTV-Piloten habe offensichtlich erkannt, dass es keine sachliche Rechtfertigung dafür gegeben habe und gebe, dass die beiden Berufsgruppen unterschiedliche Verzichtsleistungen erbringen sollten. Für beide Beschäftigtengruppen hätten die Regelungen auch über den 30. Juni 2022 hinaus dauerhaft wirken und nicht nachgeholt werden sollen. Die Parteien hätten sodann zwar eine Regelung zur Laufzeit des TV Beschäftigungssicherung in seiner Ziff. III aufgenommen, damit indes keinesfalls geregelt, dass die Wirkdauer der Verzichtsleistungen mit dem Laufzeitende des TV Beschäftigungssicherung enden solle. Der dauerhafte Charakter der Verzichtsleistungen werde auch in Ansehung des Wortlautes von Ziff. I. lit. a Satz 2, lit. c TV Beschäftigungssicherung deutlich. Die dort etablierten Grenzen hätten nur dann einen sinnvollen Anwendungsbereich, wenn den Verzichtsleistungen ein andauernder Charakter zukäme. Die Tatsache, dass der in Ziff. I. des TV Beschäftigungssicherung genannte Betrag von 520,00 € nicht exakt mit dem Betrag einer Stufensteigerung des Jahres 2020 übereinstimme, beruhe auf einer von den Tarifparteien bei der redaktionellen Ausformulierung vorgenommenen Rundung, lasse aber keine Rückschlüsse auf den intendierten Wirkmechanismus zu. Die Tarifparteien des TV Beschäftigungssicherung hätten dessen Nachwirkung auch nicht konkludent abbedungen. Die folge aus dem Wortlaut des TV Beschäftigungssicherung, dessen Systematik und Entstehungsgeschichte - auch im Vergleich zu den Regelungen für die KTV-Piloten. Auch der Wortlaut des vom Kläger angeführten Sideletters zum VTV Nr. 13 vom 17. Mai 2021 sei ohne jede Aussagekraft für die Frage der Nachwirkung des TV Beschäftigungssicherung. Es sei auch keine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2012 - 4 AZR 336/10 - gegeben. Wegen des weiteren Vortrags der Beklagten im Berufungsverfahrens wird insbesondere auf die Schriftsätze nebst Anlagen vom 29. Juli 2024, 1. November 2024 und 20. November 2024 Bezug genommen. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.