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Urteil

17 Sa 849/13

Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:1216.17SA849.13.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Mai 2013, 19 Ca 6421/12, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Mai 2013, 19 Ca 6421/12, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Mai 2013, 19 Ca 6421/12, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Insbesondere liegt eine ausreichende Berufungsbegründung vor. I. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Durch § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleistet werden, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Der Berufungskläger hat darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Die Berufungsbegründung muss sich jedoch mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Hierfür reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. (BAG 28. Mai 2013 – 3 AZR 235/11– juris; BAG 19. Februar 2013 – 9 AZR 543/11– juris; BAG 16. Mai 2012 – 4 AZR 245/10– NZA-RR 2012, 599; BAG 18. Mai 2011 – 4 AZR 552/09– AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 45; BAG 15. März 2011 – 9 AZR 813/09– AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 44; jeweils mwN.) . Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige, das Urteil selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der mehreren, rechtlich selbständig tragenden Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Anderenfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG 28. Mai 2013 – 3 AZR 210/11– juris; BAG 19. Oktober 2010 – 6 AZR 118/10– NZA 2011, 62; jeweils mwN.) . II. Hiernach liegt eine hinreichend begründete und damit zulässige Berufung noch vor. 1. Ob eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts - es mangele am konkretem Tatsachenvortrag, aus dem erkennbar sei, dass die Abwesenheit der Klägerin zu den von ihr beantragten Zeiten zu einem Kapazitätsmangel an Kapitänen des Musters A 320 führen würde - es sei nicht dargelegt, inwieweit die Planbarkeit der Klägerin wesentlich stärker beeinträchtigt sei als bei Mitarbeitern mit sog. Blockteilzeit - dies gelte auch für die PT-Touren, wobei die Klägerin an sieben Monatsübergängen einsetzbar sei - die Beklagte könne sich nicht auf eine Kontingentierung durch Betriebsvereinbarung berufen, da eine Überforderungsquote nur durch die Tarifvertragsparteien festgelegt werden könne - es sei nicht konkret dargelegt, welche im Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags vorhersehbare Konsequenzen aus einer Überschreitung des ursprünglich geplanten Teilzeitkontingents folgen - die Beklagte habe nur völlig pauschal vorgetragen, die begehrte Teilzeit sei nicht kostenneutral zu bewerkstelligen vorliegt, kann dahinstehen. Es handelt sich hierbei nicht um mehrere, die Klagestattgabe insgesamt jeweils selbständig tragende Erwägungen, sondern jeweils um Erwägungen zu den verschiedenen von der Beklagten in Anspruch genommenen betrieblichen Gründen iSd. § 8 Abs. 4 TzBfG, wobei das Vorliegen bereits eines der behaupteten betrieblichen Gründe zur Klageabweisung führen würde. 2. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung jedenfalls auch Zahlen für die Urlaubsvergabe für den Zeitraum Weihnachten/Silvester 2013 dargestellt und dargelegt, dass die entsprechende Requestphase im Sommer 2012 stattfand. Damit hat sie sich noch hinreichend mit der Erwägung des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt, es sei nicht erkennbar, welche Prognose im Ablehnungszeitraum bestanden habe. B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Es wird festgestellt, dass die Kammer den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils folgt, § 69 Abs. 2 ArbGG. Ergänzend und im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsrechtszug ist noch Folgendes auszuführen: I. 1. Dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 8 TzBfG vorliegen, hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Einwände werden hiergegen auch nicht erhoben. 2. Dass der Antrag auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist, ist unschädlich (BAG 12. April 2011 – 9 AZR 19/10– AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 53; BAG 18. August 2008 – 9 AZR 517/08 – AP TzBfG § 8 Nr. 28; jeweils mwN.; ständ. Rspr.) . II. Dem Teilzeitbegehren einschließlich des Verteilungswunschs stehen unter Berücksichtigung der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten dreistufigen Prüfungsreihenfolge (hierzu BAG 13. Oktober 2009 – 9 AZR 910/08– AP TzBfG § 8 Nr. 29 mwN.; ständ. Rspr.) keine betrieblichen Gründe entgegen. Dabei kann mit dem Arbeitsgericht offen bleiben, ob in den monatsreduzierten und verblockten Teilzeitmodellen der BV Teilzeit ein andere Teilzeitmodelle ausschließendes Organisationskonzept zu sehen ist. Jedenfalls in der dritten Prüfungsstufe ist festzustellen, dass durch die von der Klägerin gewünschte Arbeitszeitreduzierung und ihren Verteilungswunsch weder die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten besonderen betrieblichen Belange noch das von der Beklagten behauptete Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt werden. 1. Unverhältnismäßige Kosten werden nicht verursacht. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Konkrete Einwände hiergegen werden in der Berufung auch nicht vorgebracht. Insbesondere legt die Beklagte nicht konkret dar, dass wegen der beantragten Arbeitszeitverkürzung der Klägerin überhaupt die Förderung eines Copiloten zum Kapitän auf das Ausbildungsmuster A 320, damit ggf. verbunden Umschulung eines Copiloten zum Zwecke des Wechsels und damit ggf. verbunden die Personalaufstockung durch Neueinstellung eines Nachwuchsflugzeugführers erforderlich wäre. Sie trägt auch nicht konkret vor, welche Mehrflugstunden iSd. § 9 MTV Nr. 5b anderer Kapitäne auf dem Muster A 320 und welche darauf beruhenden Mehrkosten infolge einer Arbeitszeitreduzierung der Klägerin zu erwarten wäre. Sie trägt auch nicht nachvollziehbar vor, worauf das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend abstellt, aus welchen Gründen eine konkretere Darstellung nicht möglich sei. Abstrakte Erwägungen zu etwaigen Mehrflugstunden und etwaigen Aufwendungen für die Ausbildung oder Umschulung von Flugzeugführern lassen noch nicht auf unverhältnismäßige Kosten im Zusammenhang mit dem Teilzeitbegehren der Klägerin schließen. Auch die wegen der Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit notwendige Anzahl von Mehrflugstunden und die mit ihnen verbundenen zusätzlichen Kosten sind konkret zu prognostizieren. Anderenfalls kann nicht überprüft werden, ob es sich bei den anfallenden Mehrflugstunden überhaupt um einen entgegenstehenden betrieblichen Grund handelt und ob ihm ggf. das nötige Gewicht zukommt (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 8) . 2. Dass durch die beantragte Arbeitszeitverringerung die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt würde, behauptet die Beklagte selbst nicht. Der Umstand, dass potentiell Mehrflugstunden iSd. § 9 MTV Nr. 5b anfallen, begründet kein Sicherheitsrisiko. 3. Der Umstand, dass nach der BV Teilzeit monatsreduzierte Teilzeit auf maximal 60 Beschäftigungsjahre kontingentiert ist und nach Darstellung der Beklagten dieses Kontingent bereits verbraucht ist, enthebt sie ebenfalls nicht von einer konkreten Darstellung. Insbesondere kann der Anspruch nach § 8 Abs. 1 TzBfG nicht durch Betriebsvereinbarung kontingentiert werden. Die Festlegung einer sog. Überforderungsquote ist den Tarifvertragsparteien vorbehalten, § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) . Hierauf hat das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Konkretisierende Angaben oder Angriffe hiergegen werden auch im Berufungszug nicht vorgebracht. 4. Soweit sich die Beklagte allgemein auf Planungsunsicherheit bezieht, liegt hierin kein hinreichend gewichtiger Grund, um das Teilzeitbegehren abzulehnen. Auch wenn die zu berücksichtigenden Gründe ein prognostisches Element besitzen können, müssen künftig geänderte Verhältnisse, sollen sie einem Teilzeitbegehren entgegenstehen, zumindest greifbare Formen angenommen haben. Ansonsten könnte mit der bloßen Ungewissheit künftigen Arbeitszeitbedarfs aufgrund ungewisser beeinflussbarer oder auch nicht beeinflussbarer Faktoren jedes auf § 8 Abs. 1 TzBfG gestützte Teilzeitbegehren damit abgelehnt werde, es stehe nicht fest und könne nicht beurteilt werden, ob künftig eine höhere Personalkapazität erforderlich sei. Auch die Besonderheiten des Luftverkehrs entbinden die Beklagte nicht davon, die im Zeitpunkt der Ablehnung bestehenden konkreten Planungsunwägbarkeiten darzulegen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO). Dies ist auch im Berufungsrechtszug nicht geschehen. 5. Dass eine Arbeitszeitreduzierung durch zusätzliche freie Tage monatlich vom Arbeitszeitvolumen her keine wesentlichen Planungsschwierigkeiten hervorruft, zeigt bereits der Umstand, dass entsprechende monatliche Reduzierungen prinzipiell auch im von der Beklagten angebotenen Modell der monatsreduzierten Teilzeit nach der BV Teilzeit vorgesehen sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie auch nicht dargestellt, dass die Fixierung der freien Tage einen erheblichen Mehraufwand für die Planung bedeute. Sie hat vielmehr dargestellt, dass Cockpitmitarbeiter flexibler einsetzbar sind, wenn die freien Tage für Arbeitszeitreduzierung nicht datumsmäßig fixiert sind, sondern im Rahmen der monatlichen Einsatzplanung festgelegt werden. Dass die Abteilung „Creweinsatzplanung“ einen erheblichen Mehraufwand bei der Erstellung der monatlichen Einsatzpläne hätte, wenn die infolge Arbeitszeitreduzierung freien Tage feststehen, ist nicht konkret dargelegt oder sonst ersichtlich. Dass die Abteilung „Planverwaltung“ bei kurzfristig erforderlich werdenden Planänderungen oder Anpassungen an unvorhergesehene Ereignisse nicht auf die Klägerin zurückgreifen könnte, wenn diese einen freien Tag hat, ergibt sich aus ihrem Recht, als Annex zum Reduzierungsanspruch einen Verteilungswunsch zu äußern. Aus dem Vortrag der Beklagten lässt sich entnehmen, dass und warum eingeschränkte Flexibilität bei der Einsatzplanung überhaupt einen dem Teilzeitbegehren entgegenstehenden betrieblichen Grund darstellt und welches Gewicht ihm ggf. zukommen könnte. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte als Teilzeitmodell auch Blockteilzeit anbietet und die Arbeitnehmer bei Blockteilzeit während der auch hier datumsmäßig festgelegten freien Tage ebenfalls nicht in dem Sinne flexibel einsetzbar sind, dass sie kurzfristig ausfallende Kollegen ersetzen könnten. Auch hierauf hat das Arbeitsgericht zutreffend abgestellt. 6. Das Arbeitsgericht hat ferner zutreffend darauf abgestellt, dass die Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat, die Abwesenheit der Klägerin zu den von ihr beantragten Zeiten würde zu einem Mangel an Kapitänen des Flugzeugmusters A 320 führen. Dies ist nach wie vor nicht dargelegt. Die Beklagte beschränkt sich insoweit darauf, auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und die eingereichte Anlage B 5 zu verweisen. Aus dieser Anlage ergibt sich keine Sachdarstellung. Aus der Anlage ist nicht erkennbar, dass, warum und inwieweit es bei freien Tagen der Klägerin zu einer Beeinträchtigung der ihrem behaupteten Organisationsmodell zugrunde liegenden Aufgabenstellung kommen würde. Dies kann nicht damit begründet werden, ausweislich von Anlagen, deren Grundlagen nicht näher dargelegt sind, würden Kapazitätszahlen einen nicht näher plausibilisierten Grenzwert erreichen oder überschreiten. Hierbei wird nicht verkannt, dass zu der dem Arbeitgeber vorbehaltenen Organisation und Gestaltung des Betriebs auch die Entscheidung gehört, die Belegschaftsstärke festzulegen, mit der das Betriebsziel erreicht werden soll, damit auch die Entscheidung über die erforderliche Kapazität an Arbeitskräften und Arbeitszeit (BAG 24. Juni 2007 – 9 AZR 313/07 – aaO) . Weder die vorgelegte Anlage noch die Ausführungen der Beklagten hierzu lassen aber eine derartige Organisationsentscheidung erkennen. Welche Entscheidung über Arbeitskraft- und Arbeitszeitkapazität vorliegt und mit welchen Konsequenzen bei Abweichen von dieser Vorgabe zu rechnen ist, ist nicht konkret dargelegt. Der Vortrag der Beklagten lässt nicht erkennen, mit welcher – ggf. aufgrund autonomer Unternehmerentscheidung vorgegebener – Arbeitskraftkapazität sie im Bereich der Kapitäne des Musters A 320 welche – ggf. aufgrund autonomer Unternehmerentscheidung vorgegebener Flugketten oder Umläufe erforderliche – Arbeitszeitkapazität plant, welche Entscheidung sie hierbei – ggf. aufgrund welcher Prognose – im Hinblick auf einen etwa einzukalkulierenden Sicherheitspuffer wegen etwaiger unvorhersehbarer Ereignisse getroffen hat und welche konkreten Beeinträchtigungen bei einem etwaigen Abweichen von einem derartigen etwaigen Bestandteil eines Organisationskonzepts aufgrund des konkreten Teilzeitantrags der Klägerin zu befürchten sind. 7. Eingeschränkte Einsatzmöglichkeiten für sog. PT-Umläufe stehen dem Verteilungswunsch nicht entgegen. Insbesondere steht die Klägerin unter Berücksichtigung ihres Verteilungswunschs an sieben von zwölf Monatsübergängen zur Verfügung und wäre einsetzbar. Woraus sich dennoch erhöhte Planungsschwierigkeiten für PT-Umläufe ergeben sollten, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen bestehen ebensolche mangelnden Einsatzmöglichkeiten in den Monatsübergängen bei den von der Beklagten angebotenen sog. Blockteilzeitmodellen auf der Grundlage der gekündigten BV Teilzeit. Auch hier ist ein in den Folgemonat hineinreichender Einsatz zu Beginn oder Ende des Kalendermonats, für den Blockteilzeit besteht, nicht möglich. Aus welchen Gründen die von der Klägerin beanspruchte Arbeitszeitverteilung zu erhöhten Planungsschwierigkeiten bei PT-Touren führen sollte als bei den einzelnen Blockteilzeitmodellen, ist nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob fehlende Einsatzmöglichkeit in den Monatsübergängen für sog. PT-Touren überhaupt einen hinreichend gewichtigen betrieblichen Grund darstellen kann und ob sich PT-Touren von Mehr-Tages-Umläufen überhaupt strukturell unterscheiden oder der einzige Unterschied nicht nur – außer der nicht näher konkretisierten Behauptung, diese seien nicht sehr begehrt – in der zeitlichen Lage zum Monatswechsel liegt. 8. Soweit die Beklagte sich auf vermeintliche Ungerechtigkeiten im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung, die Urlaubsplanung und das Requestverfahren nach der BV Grundsätze zur Urlaubsvergabe beruft, liegt hierin auch kein betrieblicher Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG. a) Hierbei kann offen bleiben, ob die Beklagte durch Darstellung der für Weihnachten/Silvester 2013 abgelehnten Urlaubsanträge und den Hinweis auf eine Requestphase im Sommer 2012 hinreichend dargelegt hat, bereits im Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitbegehrens habe eine entsprechende Prognose bestanden, worauf das Arbeitsgericht abgestellt hat. Auch muss nicht näher darauf eingegangen werden, dass die Requestphase nach § 3 Abs. 2 der BV Grundsätze zur Urlaubsvergabe von Mitte August bis zum 30. September des Vorjahres andauert, so dass im Ablehnungszeitpunkt 15. August 2012 die Requestphase für das Jahr 2013 noch nicht abgeschlossen war, sondern gerade erst begonnen hatte. b) Zutreffend ist zwar, dass der Verteilungswunsch dazu führt, dass die feste Lage der freien Tage auch die Weihnachtsfeiertage, Silvester und Neujahr umfasst. Dies allein rechtfertigt noch nicht die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des betrieblichen Organisationskonzepts oder der zugrunde liegenden unternehmerischen Aufgabenstellung. Die Beklagte hat zwar dargelegt, wie viele Urlaubsanträge von in München stationierten Kapitänen der A 320 Flotte für die Weihnachtsfeiertage 2012 und 2013 gestellt und wie viele hiervon abgelehnt worden seien; dies allerdings ohne nähere Differenzierung nach sog. „Weihnachtswunsch“ und sog. „Hauptwunsch“. Die Beklagte hat aber nicht konkret dargelegt, welche Unterschiede hierbei hinsichtlich der Urlaubsanträge zu anderen Zeiträumen des Jahres bestehen. Dies wäre erforderlich gewesen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) , da nur dann erkennbar ist, ob überhaupt und ggf. welche zusätzliche Beeinträchtigung der Urlaubsplanung mit dem Verteilungswunsch der Klägerin einhergeht. Hierzu gehört nach dem Verständnis der Kammer auch die Darstellung, dass für den in Frage kommenden Zeitraum ohnehin bereits eine im Vergleich zu anderen Zeiträumen des Jahres erhöhte Ablehnungsquote besteht. Dies ist nicht erfolgt. Auch die als Anlage B 5 vorgelegten Diagramme geben keinen Aufschluss darüber, mit welchen Urlaubskapazitäten die Beklagte für welche Zeiträume aus welchen Gründen plant und welche konkreten Beeinträchtigungen bei einem etwaigen Abweichen zu befürchten sind bzw. welche konkreten Kapazitätsschwierigkeiten ausgelöst würden. Ebenso kann dem nicht entnommen werden, dass bei Freistellung der Klägerin entsprechend ihrem Verteilungswunsch zwingend ein Urlaubsantrag weniger zu genehmigen wäre. Entsprechendes gilt für die weiteren von der Klägerin gewünschten Freistellungszeiträume. Von daher kann die Kammer nach wie vor offen lassen, ob Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer überhaupt einen hinreichend gewichtigen Grund für die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens darstellen (verneinend LAG Rheinland-Pfalz 11. September 2004 – 10 Sa 1307/03 – NZA-RR 2004, 341; bejahend LAG Düsseldorf 17. Mai 2006 – 12 Sa 175/06– DB 2006, 1682) und ob die Beklagte wegen Verletzung der Verhandlungsobliegenheit, § 8 Abs. 3 TzBfG, gehindert wäre, diesen Umstand dem Teilzeitbegehren der Klägerin entgegenzuhalten (hierzu BAG 18. Februar 2003 – 9 AZR 356/02– AP TzBfG § 8 Nr. 1) . C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um Arbeitszeitreduzierung bei Freistellung jeweils an den ersten zehn Tagen der Monate Januar, Mai, Juni, August und Oktober und jeweils an den letzten zehn Tagen der Monate April, Juli, September und Dezember. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 168 bis 169R d.A.). Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 07. Mai 2013 verkündetes Urteil stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe dem Teilzeitverlangen der Klägerin entgegenstehende betriebliche Gründe nicht hinreichend dargelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 170 bis 173R d.A.). Gegen dieses ihr am 18. Juni 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. Juli 2013 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 07. August 2013 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 19. September 2013 am 19. September 2013 begründet. Sie hält daran fest, dem Teilzeitbegehren der Klägerin stünden betriebliche Gründe entgegen, und meint, solche auch bereits erstinstanzlich dargelegt zu haben. Insbesondere habe sie ausgeführt, dass die von ihr gemäß § 3 Abs. 1 BV Teilzeit vorgehaltenen maximal sechzig Beschäftigungsjahre für monatsreduzierte Teilzeit bereits durch die bei ihr erfolgte Teilzeitvergabe verbraucht seien, was dazu führe, dass aufgrund der zusätzlichen Teilzeitanträge wie dem vorliegenden mehr Beschäftigungsjahre benötigt würden, als vorgesehen und planerisch verkraftbar, und darauf hingewiesen, dass eine Personalaufstockung vor dem Hintergrund der Knappheit an Nachwuchsflugzeugführern und der hohen Kosten weder möglich noch zumutbar sei. Sie verweist darauf, erstinstanzlich dargelegt zu haben, dass die Fixierung der freien Tage einen erheblichen Mehraufwand für ihre Planung bedeute, und meint, mit der erstinstanzlich eingereichten Anlage B 5 dargelegt zu haben, in welchen Monaten eine Bereederung der Flugzeuge an den Monatsanfängen und Monatsenden bereits nicht sichergestellt werden könne. Aufgrund der eingeschränkten Planbarkeit der Klägerin auch gerade im Hinblick auf nahezu alle in Betracht kommenden sog. PT-Touren ergebe sich unmittelbar, dass die Einsetzbarkeit der Klägerin zu Lasten der anderen Mitarbeiter (in Vollzeit) im Hinblick auf den Einsatz für PT-Touren eingeschränkt sei, zumal die ersten und letzten Tage eines Monats bei Urlaubsanträgen sehr begehrt seien. Hinzu komme, dass die Klägerin in jedem Jahr sowohl über Weihnachten als auch über Silvester und Neujahr von der Arbeit befreit und nicht an das Vergabeverfahren nach der BV Grundsätze zur Urlaubsvergabe gebunden wäre, ihren sog. Hauptwunsch nicht für die Weihnachtsfeiertage verbrauchen müsse und diesen in die anderen Ferienzeiten legen könne, wobei andere Arbeitnehmer, die mittels sog. Hauptwunsches die Weihnachtsfeiertage requesteten, diese Möglichkeit nicht mehr hätten. Es sei offensichtlich, dass dies zu Ungerechtigkeiten innerhalb des Flugbetriebs führe. Sie meint, mit der erstinstanzlich eingereichten Übersicht der Urlaubsplanung auf dem Muster A 320 in München dargelegt zu haben, dass ein Engpass nicht nur über die Weihnachtsfeiertage, sondern auch in den Monaten, Juni, Juli und August gegeben sei. Es sei offensichtlich, dass sich die Situation bei Gewährung der von der Klägerin beantragten Teilzeit noch weiter verschärfen würde. Sie ergänzt ihren Vortrag um Zahlen für das Jahr 2013 und trägt vor, von den in München stationierten 328 Kapitänen A 320 hätten 194 in der Request-Phase im Sommer 2012 mit dem Weihnachtswunsch bzw. dem Hauptwunsch für die Zeitraum Weihnachten/Silvester 2013 Urlaub beantragt, wobei 131 eine Absage aus Kapazitätsgründen erhalten hätten. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Mai 2013, 19 Ca 6421/12, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags, behauptet, die Beklagte habe für 2013 keinen Mehrbedarf an Kapitänen, auch nicht für das Muster A 320, rechne vielmehr mit einen Rückgang des Flugaufkommens, und hält die Beklagte mit ihrer Argumentation zum Verteilungsbegehren mangels vorangegangener Erörterung für präkludiert.