Urteil
17 Sa 344/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:1104.17SA344.13.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 2013, 6 Ca 4575/12, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über die Höhe der der Klägerin zustehenden tariflichen Vergütung, nachdem diese zunächst aufgrund ihrer eigenen Bewerbung zum 01. März 2011 von der in Vergütungsgruppe C nach § 4 des für die Mitarbeiter des Bodenpersonals geltenden Tarifvertrages Vergütungssystem Boden DLH, gültig ab 01. Dezember 2005 (TV VS, Bl. 61 f d.A.), eingruppierten Tätigkeit als Professional Service 1 in die in Vergütungsgruppe B eingruppierte Tätigkeit als Basic Operations 2 wechselte und dann aufgrund weiterer Bewerbung zum 22. August 2011 von dort in die in Vergütungsgruppe C eingruppierte Tätigkeit als Professional Operations 1.
Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 188 bis 192 d.A.) Bezug genommen. Dies erfolgt mit der Maßgabe, dass die der Klägerin ab 22. August 2011 gezahlte Vergütung bezogen auf das Volumen ihrer Teilzeitbeschäftigung nicht den Eingangswert der Vergütungsgruppe C darstellt, sondern den um den Umgruppierungsbetrag der Vergütungsgruppe C erhöhten Endwert der Vergütungsgruppe B (1.978,88 € + 130,76 € x 83,33 % = 1.757,96 €).
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 06. März 2013 verkündetes Urteil, 6 Ca 4575/12, überwiegend und unter Abweisung wegen Differenzbeträgen für August 2011, Januar 2012 bis Dezember 2012 und das Weihnachtsgeld 2012 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe mit Übertragung der Tätigkeit als Professional Operations 1 für die Zeit ab 22. August 2011 eine Vergütung nach dem Endwert der Vergütungsgruppe C zu. Zwar bestimme § 2 Abs. 4 VTV Nr. 3, dass sich bei der Umgruppierung eines Mitarbeiters in eine höhere Vergütungsgruppe die bisherige Vergütung (nach der Einarbeitungszeit) - nur - um den Umgruppierungsbetrag der neuen Vergütungsgruppe, mindestens aber auf den Eingangswert der neuen Vergütungsgruppe erhöhe. Die ergänzende Auslegung des Tarifvertrages ergebe aber, dass bei einer Umgruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe, in der der Mitarbeiter bereits Berufserfahrung erworben hatte, die in dieser Tätigkeit bereits durch Steigerungsbeträge anerkannte Berufserfahrung bei der Höhergruppierung in der Weise zu berücksichtigen sei, dass mindestens die zuletzt in der höheren Vergütungsgruppe erreichte Steigerungsstufe erhalten bleibe. Die Regelung zur Umgruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe in § 2 Abs. 4 VTV Nr. 3 berücksichtige es wie die entsprechende Regelung in dem ab 01. Januar 2012 gültigen VTV Nr. 4 nicht, wenn der betreffende Mitarbeiter bereits zuvor Berufserfahrung mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe erworben habe, in die er nach Unterbrechung durch Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe (wieder) höhergruppiert werde. Dies allerdings widerspreche der tarifvertraglichen Vergütungsstruktur. Die Tarifvertragsparteien hätten durch das von ihnen geschaffene Vergütungssystem zum Ausdruck gebracht, dass die durch die Ausübung von Tätigkeiten einer Vergütungsgruppe gewonnene Berufserfahrung zu einer Vergütungserhöhung führt und auch nach längerer Unterbrechung ohne Tätigkeiten dieser Vergütungsgruppe die erlangte und durch die erreichte Steigerungsstufe zusätzlich honorierte Berufserfahrung erhalten bleibe. Die Nichtberücksichtigung bereits zuvor in der höheren Vergütungsgruppe erlangter Berufserfahrung, die bereits zu Stufensteigerungen geführt habe, stelle eine unbewusste Regelungslücke dar. Diese sei dadurch zu schließen, dass bei Umgruppierungen in eine höhere Vergütungsgruppe, in der der Mitarbeiter bereits zuvor Berufserfahrung erworben habe, die in dieser Tätigkeit bereits durch Steigerungsbeträge anerkannte Berufserfahrung bei der Höhergruppierung in der Weise berücksichtigt werde, dass mindestens die zuletzt in der höheren Vergütungsgruppe erreichte Steigerungsstufe erhalten bleibe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 192R bis 196 R d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihr am 11. März 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. März 2013 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund am 29. April 2013 eingegangenen Antrags erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 11. Juni 2013 am 11. Juni 2013 begründet.
Sie wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Argumentation gegen die Annahme einer unbewussten tarifvertraglichen Regelungslücke. Unter Berücksichtigung des Wortlauts der tarifvertraglichen Regelungen liege keine Regelungslücke vor, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass ein Fall wie der der Klägerin, in der der Arbeitnehmer nach zwischenzeitlicher niedriger eingruppierter Tätigkeit wieder in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert werde, den Tarifvertragsparteien bekannt sein dürfte. Selbst bei Annahme einer unbewussten Regelungslücke sei diese von den Gerichten nicht zu schließen, da gerade keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorlägen, die Tarifvertragsparteien hätten die angeblich übersehene Fallkonstellation im Sinne der angefochtenen Entscheidung geregelt. Die Beklagte meint, wenn überhaupt, so könne bei einer späteren erneuten Eingruppierung in eine bereits in der Vergangenheit erfüllte Vergütungsgruppe allenfalls dann auf die bereits erworbenen Steigerungsstufen abgestellt werden, sofern die bereits in der höheren Vergütungsgruppe erlangte Berufserfahrung einschlägig sei. Sie hält daran fest, dies sei bei Tätigkeiten in der Vergangenheit als Professional Service 1 und nun als Professional Operations 1 nicht der Fall, da es sich um grundverschiedene Tätigkeiten handele.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. März 2013, 6 Ca 4575/12, die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, es bestehe eine im Wege der Auslegung zu schließende unbewusste tarifvertragliche Regelungslücke. Die Tarifvertragsparteien hätten ausdrücklich und differenziert die Fälle geregelt, in denen ein Arbeitnehmer in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert wird und umgekehrt. Hierbei sei der Fall unberücksichtigt geblieben, dass ein Arbeitnehmer bereits Besitzstände in Form von Stufensteigerungen in einer höheren Vergütungsgruppe erworben habe und nach zwischenzeitlicher Tätigkeit in einer niedrigeren Vergütungsgruppe wieder in diese Vergütungsgruppe zurückkehre. Sie meint, die Vergütungssystematik sei nicht auf die Honorierung von Berufserfahrung auf einer bestimmten Stelle ausgerichtet, sondern auf Honorierung tatsächlicher Beschäftigungszeiten.
Entscheidungsgründe:
A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. März 2013, 6 Ca 4575/12, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.
B. Sie ist auch begründet. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit von August 2011 bis Dezember 2012 und ihr Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgelds, § 611 Abs. 1 BGB iVm. §§ 13 Abs. 2 und 3, 19, 30 Abs. 1 MTV Nr. 14, §§ 2, 3 Abs. 3, 4 TV VS, § 2 Abs. 1 und 4 VTV Nr. 3 und § 2 Abs. 1 und 4 VTV Nr. 4 sind erfüllt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
I.1. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zugesprochen für August 2011 einen Betrag von 119,62 € brutto und für September 2011 bis Dezember 2011 Beträge von jeweils 350,87 € brutto monatlich. Hierbei handelt es sich um die ermittelte Differenz der Grundvergütung nach dem Endwert der Vergütungsgruppe C nach § 2 Abs. 1 VTV Nr. 3, Tabelle gültig ab dem 01. Juli 2009 (2.540,30 € brutto), bezogen auf den Umfang der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin (83,33 % = 2.116,83 € brutto) und einer an die Klägerin gezahlten Grundvergütung von monatlich 1.757,96 € brutto, für den Monat August 2011 anteilig berechnet gemäß § 13 Abs. 3 MTV Nr. 14 (119,62 € brutto), wobei die rechnerische Differenz 358,87 € brutto monatlich beträgt, die Klägerin für die Monate September 2011 bis Dezember 2011 aber nur 350,87 € brutto monatlich beantragt hat, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin ferner zugesprochen für Januar 2012 bis Dezember 2012 Beträge von jeweils 367,64 € brutto monatlich. Hierbei handelt es sich um die ermittelte Differenz der Grundvergütung nach dem Endwert der Vergütungsgruppe C nach § 2 Abs. 1 VTV Nr. 4, Tabelle gültig ab dem 01. Januar 2012 (2.629,21 € brutto), und einer an die Klägerin gezahlten Grundvergütung von monatlich 2.261,57 € brutto, wobei Zahlung in dieser Höhe im arbeitsgerichtlichen Kammertermin vom 23. Januar 2013 unstreitig gestellt wurde. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin ferner zugesprochen weiteres Weihnachtsgeld für 2012 in Höhe von 183,82 € brutto, wiederum ermittelt auf der Grundlage einer hälftige Grundvergütung von 2.629,21 € brutto.
2. Diese erstinstanzlich zugesprochenen Beträge stehen der Klägerin nicht zu.
Der Klägerin stand im Jahr 2011 keine 1.757,96 € brutto übersteigende monatliche Grundvergütung und im Jahr 2012 keine 2.261,57 € brutto übersteigende monatliche Grundvergütung zu.
a) Die Vergütungsansprüche der Klägerin ab 22. August 2011 bis 31. Dezember 2012 ermitteln sich hinsichtlich der Grundvergütung – weitere Vergütungsbestandteile wie beispielsweise die Fremdsprachenzulage stehen nicht im Streit – nicht nach dem Endwert der Vergütungsgruppe C, sondern nach dem um den Umgruppierungsbetrag der Vergütungsgruppe C erhöhten Endwert der Vergütungsgruppe B der Tabellen gemäß § 2 Abs. 1 VTV Nr. 3 (bis 31. Dezember 2011) bzw. § 2 Abs. 1 VTV Nr. 4 (ab 01. Januar 2012). Hiernach beträgt die Grundvergütung für die Zeit vom 22. August 2011 bis 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der befristeten Teilzeitbeschäftigung der Klägerin 1.757,96 € brutto monatlich (83,33 % von 2.109,64 € = 1.978,88 € + 130,76 €). Für das Jahr 2012, in dem die Klägerin wieder vollzeitbeschäftigt war, beträgt die Grundvergütung, ermittelt aus Endwert der Vergütungsgruppe B und Umgruppierungsbetrag der Vergütungsgruppe C unter Berücksichtigung der Werte der Tabelle gültig ab dem 01. Januar 2012 nach § 2 Abs. 1 VTV Nr. 4 2.183,48 € brutto monatlich (2.048,18 € + 135,34 €), wobei die Beklagte ferner die Steigerung um den Steigerungsbetrag von 78,09 € auf 2.261,57 € brutto monatlich zum Januar 2012 vorgenommen hat.
aa) Ab dem 22. August 2011 betrug die Grundvergütung der Klägerin dem ihrer Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Teil des um den Umgruppierungsbetrag der Vergütungsgruppe C erhöhten Endwerts der Vergütungsgruppe B.
(1) Dies beruht auf § 2 Abs. 4 VTV Nr. 3. Hiernach erhöht sich bei Umgruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe die bisherige Grundvergütung nach Maßgabe der §§ 2 und 3 des TV VS um den Umgruppierungsbetrag der neuen Vergütungsgruppe, mindestens auf den Eingangswert der neuen Vergütungsgruppe.
(2) Die vor dem 22. August 2011 ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als Basic Operations 2 war in Vergütungsgruppe B des § 4 TV VS eingruppiert. Zum 22. August 2011 fand somit eine Umgruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe statt.
(3) Die bisherige Grundvergütung der Klägerin, nämlich die in der Vergütungsgruppe B aufgrund der vom 01. März 2011 bis 21. August 2011 ausgeübten Tätigkeit, entsprach dem Endwert der Vergütungsgruppe B des § 4 TV VS. Diese belief sich nach der Tabelle gültig ab dem 01. Juli 2009 des § 2 Abs. 1 VTV Nr. 3 und auch nach der erstinstanzlichen Darstellung der Parteien und dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 28. Februar 2011 (Anlage K 1, Bl. 81 d.A.) auf 1.649,00 € brutto monatlich (1.978,88 € x 83,33%).
(4) Maßgebend ist die Summe von Endwert der Vergütungsgruppe B und Umgruppierungsbetrag der Vergütungsgruppe C, denn diese ist höher als der Eingangswert der Vergütungsgruppe C.
bb) Die an die Klägerin gezahlte Vergütung entspricht damit der in § 2 Abs. 4 VTV Nr. 3 und VTV Nr. 4 vorgesehenen Ermittlung der Vergütungshöhe bei Höhergruppierung. Die Kammer vermag in der tarifvertraglichen Regelung auch keine Lücke zu erkennen.
Zutreffend ist, dass die Klägerin nur deshalb eine Grundvergütung des Endwerts der Vergütungsgruppe B erhielt, weil sie sich aus einer in Vergütungsgruppe C eingruppierten Tätigkeit heraus, in der sie bereits eine Grundvergütung in Höhe oder nahezu (vgl. Vereinbarung vom 05. Januar 2011) in Höhe des Endwerts der Vergütungsgruppe C erzielte, erfolgreich um eine niedriger eingruppierte Tätigkeit beworben hatte und diese bis zur Umgruppierung in erneut Vergütungsgruppe C nur für knapp sechs Monate wahrnahm. Für den Fall der Rückgruppierung aufgrund der Übertragung einer niedriger eingruppierten Tätigkeit und der späteren Höhergruppierung – ggf. auch in die bisherige Vergütungsgruppe – aufgrund späterer Übertragung (wieder) einer höherwertigen Tätigkeit besteht aber keine Tariflücke. Der Sachverhalt ist tarifvertraglich geregelt. Dementsprechend findet keine ergänzende Tarifauslegung statt.
cc) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrages scheidet aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt gelassen haben und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Auch haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Diese Möglichkeit scheidet erst aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung verbleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden
(BAG 16. Dezember 2010 – 6 AZR 423/09 – AP KSchG 1969 § 1a Nr. 10 mwN.)
. Bestehen keine sicheren Anhaltspunkte dafür, welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten und sind verschiedene Regelungen denkbar, ist eine Ausfüllung einer tariflichen Regelungslücke nicht möglich
(BAG 16. Januar 2013 – 5 AZR 266/12 – nv., juris; BAG 21. April 2010 – 4 AZR 750/08 – ZTR 2010, 571; BAG 20. Juli 2000 – 6 AZR 347/99 – AP BMT-G II SR 2g § 2 Nr. 1; BAG 03. November 1998 – 3 AZR 432/97 – AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 41)
.
(1) Eine unbewusste Regelungslücke liegt nicht vor.
(a) Die Umgruppierung in eine höhere und in eine niedrigere Vergütungsgruppe ist tarifvertraglich vollständig geregelt. Die Umgruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe ist geregelt in § 2 Abs. 4 VTV Nr. 3 bzw. jetzt in § 2 Abs. 4 VTV Nr. 4, wonach sich die bisherige Grundvergütung, also die nach der bisherigen Eingruppierung erzielte, um den tarifvertraglich geregelten Umgruppierungsbetrag der neuen Vergütungsgruppe erhöht, mindestes jedoch auf den Eingangswert der neuen Vergütungsgruppe. Die Umgruppierung in eine niedrigere Vergütungsgruppe ist geregelt in Protokollnotiz I Abs. 2 zum VTV Nr. 3 bzw. jetzt VTV Nr. 4, wonach sich die bisherige Grundvergütung um den Umgruppierungsbetrag der bisherigen Vergütungsgruppe vermindert, die neue Grundvergütung aber jedenfalls nicht höher als der Entwert der neuen Vergütungsgruppe sein kann.
(b) Die tarifvertraglichen Regelungen erfassen alle Umgruppierungstatbestände und differenzieren nicht danach, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer vor der bisherigen Eingruppierung ausgeübt hat und wie diese eingruppiert war.
(c) Der Umstand, dass die Klägerin die Auffassung vertritt, die Tarifvertragsparteien hätten hiernach differenzieren müssen, führt noch nicht zu einer Regelungslücke.
(d) Es ist kein Anhaltspunkt für die Annahme ersichtlich, die Tarifvertragsparteien hätten nicht Situationen bedacht, in denen ein Arbeitnehmer nach Tätigkeiten einer höheren Vergütungsgruppe Tätigkeiten ausübt, die in einer niedrigeren Vergütungsgruppe eingruppiert sind, und in der Folgezeit wieder mit Tätigkeiten einer höheren Vergütungsgruppe betraut wird. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien den Sachverhalt einer eigeninitiativen Bewerbung für eine niedriger eingruppierte Tätigkeit nicht ins Auge gefasst haben sollten, kann ihnen jedenfalls Kenntnis unterstellt werden, dass es beispielsweise aufgrund betriebsbedingter Änderungskündigung zu einem Wechsel in eine niedriger eingruppierte Tätigkeit kommen kann und der Arbeitnehmer in der Folgezeit wie die Kollegen und Kolleginnen seiner Vergütungsgruppe (wieder) am beruflichen Aufstieg innerhalb des Unternehmens teilnimmt. Mit ihrer Regelung bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass es bei der Umgruppierung, sei es im Sinne einer Höhergruppierung oder sei es im Sinne einer Rückgruppierung, allein auf die konkreten Umstände im Zeitpunkt dieser Umgruppierung ankommt und nicht auf die berufliche Entwicklung, die der Arbeitnehmer in der Vergangenheit erfahren hatte.
(e) Dies widerspricht auch nicht der tarifvertraglichen Systematik.
(i) Auch wenn tarifvertraglich der Begriff der Stufensteigerung verwendet wird, § 2 Abs. 3 Unterabsatz 1 VTV Nr. 3 und VTV Nr. 4, enthalten die einzelnen Vergütungsgruppen keine verschiedenen Vergütungsstufen. Geregelt ist vielmehr eine Grundvergütung, die nicht durch einen absoluten Betrag gekennzeichnet ist, sondern sich innerhalb eines durch einen Mindestbetrag (Eingangswert) und einen Höchstbetrag (Endwert) definierten Bereichs bewegt, und die in – grundsätzlich – festen Steigerungsintervallen von zwei Beschäftigungsjahren bis zum Erreichen des jeweiligen Endwerts gesteigert wird. Die Steigerungen betreffen hierbei die Entwicklung der Werte und der Grundvergütung innerhalb einer Vergütungsgruppe und nicht vergütungsgruppenübergreifend. Besitzstände in Form von erreichten Gehaltsstufen existieren damit bereits nicht.
(ii) Grundlage der sog. Stufensteigerungen mag zwar primär die Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses sein, wie das Abstellen auf Beschäftigungsjahre gemäß § 2 Abs. 2 VTV Nr. 3 bzw. VTV Nr. 4 zeigt, daneben aber auch, wie die Regelungen in § 2 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 VTV Nr. 3 bzw. VTV Nr. 4 zeigen, die durch die Berufsausübung gestiegene Erfahrung, Berufspraxis und Routine des Arbeitnehmers
(vgl. BAG 16. August 2000 – 10 AZR 500/99 – nv., juris; zu VTV Nr. 30 Kabine)
. Es mag auch zutreffen, dass hierbei nicht allein auf die innerhalb einer bestimmten Vergütungsgruppe oder gar hier innerhalb einer einschlägigen Tätigkeit erworbene Erfahrung, Berufspraxis und Routine abgestellt wird, was daraus folgen mag, dass der Beginn der Steigerungsintervalle nicht auf Beschäftigungsjahre innerhalb einer Vergütungsgruppe abstellt und dies, das zeigt die Steigerung zum 01. Januar 2012, von der Beklagten auch nicht so gehandhabt wird. Dies ändert nichts daran, dass im Fall einer Umgruppierung in eine niedrigere Vergütungsgruppe allenfalls ein eingeschränkter „Besitzstand“ gewahrt bleibt. Ausgangspunkt ist nämlich nicht eine erreichte und in der Tarifsystematik überhaupt nicht vorhandene „Vergütungsstufe“, sondern die – ggf. aufgrund zwischenzeitlicher Steigerungen erreichte – Grundvergütung, die zwar zunächst nur um einen sog. Umgruppierungsbetrag gemindert wird, die so zu ermittelnde Grundvergütung aber nach oben durch den Endwert der neuen Vergütungsgruppe limitiert wird, Protokollnotiz I Abs. 2 zu VTV Nr. 3 bzw. VTV Nr. 4. „Besitzstände“, die über den Endwert der neuen Vergütungsgruppe hinausgehen, werden tarifvertraglich bei einer Herabgruppierung nicht gewahrt. Sie existieren damit auch nicht mehr. Soweit sie – nämlich bis zum Endwert der niedrigeren Vergütungsgruppe – gewahrt werden, bleiben sie auch bei einer späteren Höhergruppierung gewahrt, indem dann nicht auf den Eingangswert der höheren Vergütungsgruppe abgestellt wird, sondern auf die Summe von bisheriger Grundvergütung und Umgruppierungsbetrag, sofern diese höher als der Eingangswert ist, § 2 Abs. 4 VTV Nr. 3 bzw. VTV Nr. 4.
(iii) Die tarifvertraglichen Regelungen zur Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten ohne Arbeitsleistung, § 2 Abs. 3 VTV Nr. 3 und VTV Nr. 4 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie regeln die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten ohne Arbeitsleistung bei Verbleib innerhalb einer Vergütungsgruppe. Sie geben damit keinen Aufschluss darüber, welche Beschäftigungszeiten mit Arbeitsleistung bei Wechsel der Vergütungsgruppe zu berücksichtigen sind. Sie regeln ferner nicht die Vergütungshöhe, sondern welche Zeiten für künftige Stufensteigerungen zu berücksichtigen sind. Sie geben damit keine Auskunft darüber, welche in der Vergangenheit zurückgelegten Steigerungsintervalle im Zeitpunkt der Umgruppierung zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass sich die Vergütung des Arbeitnehmers bei gleichbleibendem Vertrag und ohne Umgruppierung trotz vorübergehender Nichtbeschäftigung wegen Elternzeit oder unbezahlten Urlaubs nicht reduziert, rechtfertigt nicht die Annahme, damit müsse der Arbeitnehmer nach zweimaliger Vertragsänderung, zweimaliger Umgruppierung und Rückkehr in die in der Vergangenheit erfüllte Vergütungsgruppe die seinerzeit erzielte Vergütung ebenfalls unverändert erhalten.
(iv) Der Hinweis auf § 3 Abs. 1 Satz 3 TV VS überzeugt nicht. Die Regelung betrifft die Möglichkeit der Berücksichtigung anrechnungsfähiger Berufserfahrung bei Einstellung und nicht bei Umgruppierung. Anrechnung führt hierbei dazu, dass der Eingangswert gewährt wird anstelle eines um den Umgruppierungsbetrag geminderten Eingangswerts. Ob bei einem Arbeitsplatzwechsel in eine höherwertige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 3 TV VS anrechnungsfähige Berufserfahrung dazu führt, dass in entsprechender Anwendung der Abs. 1 und 2 auf die Einarbeitungszeit verzichtet wird, kann dahinstehen. Die Beklagte ist gegenüber der Klägerin jedenfalls so vorgegangen und hat ihr von Beginn an den Umgruppierungsbetrag gewährt. Mehr ist zu anrechnungsfähiger Berufserfahrung in § 3 TV VS nicht geregelt.
(v) Dass die Zuweisung einer anderen Tätigkeit innerhalb derselben Vergütungsgruppe nicht zu einer Reduzierung der Grundvergütung führt, beruht darauf, dass weder eine Vertragsänderung noch eine Umgruppierung stattfinden, gibt damit keinen Aufschluss darüber, wie bei Vertragsänderung mit Umgruppierung vorzugehen ist. Aus diesem Grund ist es zum einen tarif- wie auch vertragsgemäß und zum anderen für die Ansprüche der Klägerin ohne Bedeutung, wenn die Arbeitnehmer, die im Gegensatz zur Klägerin von der Tätigkeit eines Professional Service 1 in die eines Professional Operations 1 wechselten, ihre bisherige Vergütung behielten.
(vi) Ob die jetzige Tätigkeit als Professional Operations 1 komplexer ist als die Tätigkeit eines Professional Service 1, ist für den Streitgegenstand ohne Bedeutung. Beide Tätigkeiten sind jedenfalls identisch eingruppiert.
(2) Selbst bei Annahme einer unbewussten Regelungslücke wäre eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen. Denn dann bestünde ein Spielraum für verschiedene Möglichkeiten, mit denen die Tarifvertragsparteien eine Lückenschließung vornehmen könnten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass undifferenziert einzig und allein auf die irgendwann in der Vergangenheit in der früheren und jetzt wieder erreichten Vergütungsgruppe erzielte Grundvergütung abzustellen sei. Denkbar ist zum einen, dass die Tarifvertragsparteien auf die Dauer der Unterbrechung von Tätigkeiten einer Vergütungsgruppe abstellen würden. Denkbar ist hierbei, dass sie sich beispielsweise an einem Dreimonatszeitraum orientieren könnten wie in § 2 Abs. 3 Unterabs. 1 VTV Nr. 3 bzw. VTV Nr. 4. Dieser wäre vorliegend überschritten. Denkbar ist hierbei, dass sie sich beispielsweise an einem Jahreszeitraum orientieren würden wie in § 2 Abs. 3 Unterabs. 2 VTV Nr. 3 bzw. VTV Nr. 4. Diese wäre vorliegend unterschritten. Denkbar ist, dass ein anderer Zeitraum gewählt würde, bei dem eine Tätigkeit in einer niedrigeren Vergütungsgruppe für eine spätere Höhergruppierung in eine bereits schon einmal erreichte Vergütungsgruppe unschädlich wäre. Denkbar ist ferner, dass die Tarifvertragsparteien nicht an die zuletzt in dieser Vergütungsgruppe erzielte Grundvergütung anknüpfen würden, sondern an einen niedrigeren aber über der Summe von Endwert der bisherigen und Umgruppierungsbetrag der neuen Vergütungsgruppe liegenden Betrag, dies uU gestaffelt nach der Dauer der Unterbrechung. Denkbar ist dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass für eine Überwindung der Differenz zwischen Eingangs- und Endwert der Vergütungsgruppen B und C eine unterschiedliche Anzahl von Steigerungsintervallen erforderlich ist.
II. Da die Vergütungsansprüche der Klägerin erfüllt sind, steht ihr bereits aus diesem Grund kein Anspruch auf Abrechnungen zu, wobei die Abrechnung über etwaige Nachzahlungen ohnehin erst bei der Nachzahlung zu erbringen wäre, § 108 Abs. 1 GewO
(BAG 09. Juni 2010 – 5 AZR 122/09 – zitiert nach juris; BAG 07. September 2009 – 3 AZB 19/09 – AP GewO § 108 Nr. 1; BAG 12. Juli 2006 – 5 AZR 646/05 – AP BGB Lohnabrechnung Nr. 1)
. Gleichzeitig steht damit die Unbegründetheit des Feststellungsantrags fest.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 2013, 6 Ca 4575/12, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über die Höhe der der Klägerin zustehenden tariflichen Vergütung, nachdem diese zunächst aufgrund ihrer eigenen Bewerbung zum 01. März 2011 von der in Vergütungsgruppe C nach § 4 des für die Mitarbeiter des Bodenpersonals geltenden Tarifvertrages Vergütungssystem Boden DLH, gültig ab 01. Dezember 2005 (TV VS, Bl. 61 f d.A.), eingruppierten Tätigkeit als Professional Service 1 in die in Vergütungsgruppe B eingruppierte Tätigkeit als Basic Operations 2 wechselte und dann aufgrund weiterer Bewerbung zum 22. August 2011 von dort in die in Vergütungsgruppe C eingruppierte Tätigkeit als Professional Operations 1. Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 188 bis 192 d.A.) Bezug genommen. Dies erfolgt mit der Maßgabe, dass die der Klägerin ab 22. August 2011 gezahlte Vergütung bezogen auf das Volumen ihrer Teilzeitbeschäftigung nicht den Eingangswert der Vergütungsgruppe C darstellt, sondern den um den Umgruppierungsbetrag der Vergütungsgruppe C erhöhten Endwert der Vergütungsgruppe B (1.978,88 € + 130,76 € x 83,33 % = 1.757,96 €). Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 06. März 2013 verkündetes Urteil, 6 Ca 4575/12, überwiegend und unter Abweisung wegen Differenzbeträgen für August 2011, Januar 2012 bis Dezember 2012 und das Weihnachtsgeld 2012 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe mit Übertragung der Tätigkeit als Professional Operations 1 für die Zeit ab 22. August 2011 eine Vergütung nach dem Endwert der Vergütungsgruppe C zu. Zwar bestimme § 2 Abs. 4 VTV Nr. 3, dass sich bei der Umgruppierung eines Mitarbeiters in eine höhere Vergütungsgruppe die bisherige Vergütung (nach der Einarbeitungszeit) - nur - um den Umgruppierungsbetrag der neuen Vergütungsgruppe, mindestens aber auf den Eingangswert der neuen Vergütungsgruppe erhöhe. Die ergänzende Auslegung des Tarifvertrages ergebe aber, dass bei einer Umgruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe, in der der Mitarbeiter bereits Berufserfahrung erworben hatte, die in dieser Tätigkeit bereits durch Steigerungsbeträge anerkannte Berufserfahrung bei der Höhergruppierung in der Weise zu berücksichtigen sei, dass mindestens die zuletzt in der höheren Vergütungsgruppe erreichte Steigerungsstufe erhalten bleibe. Die Regelung zur Umgruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe in § 2 Abs. 4 VTV Nr. 3 berücksichtige es wie die entsprechende Regelung in dem ab 01. Januar 2012 gültigen VTV Nr. 4 nicht, wenn der betreffende Mitarbeiter bereits zuvor Berufserfahrung mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe erworben habe, in die er nach Unterbrechung durch Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe (wieder) höhergruppiert werde. Dies allerdings widerspreche der tarifvertraglichen Vergütungsstruktur. Die Tarifvertragsparteien hätten durch das von ihnen geschaffene Vergütungssystem zum Ausdruck gebracht, dass die durch die Ausübung von Tätigkeiten einer Vergütungsgruppe gewonnene Berufserfahrung zu einer Vergütungserhöhung führt und auch nach längerer Unterbrechung ohne Tätigkeiten dieser Vergütungsgruppe die erlangte und durch die erreichte Steigerungsstufe zusätzlich honorierte Berufserfahrung erhalten bleibe. Die Nichtberücksichtigung bereits zuvor in der höheren Vergütungsgruppe erlangter Berufserfahrung, die bereits zu Stufensteigerungen geführt habe, stelle eine unbewusste Regelungslücke dar. Diese sei dadurch zu schließen, dass bei Umgruppierungen in eine höhere Vergütungsgruppe, in der der Mitarbeiter bereits zuvor Berufserfahrung erworben habe, die in dieser Tätigkeit bereits durch Steigerungsbeträge anerkannte Berufserfahrung bei der Höhergruppierung in der Weise berücksichtigt werde, dass mindestens die zuletzt in der höheren Vergütungsgruppe erreichte Steigerungsstufe erhalten bleibe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 192R bis 196 R d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 11. März 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. März 2013 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund am 29. April 2013 eingegangenen Antrags erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 11. Juni 2013 am 11. Juni 2013 begründet. Sie wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Argumentation gegen die Annahme einer unbewussten tarifvertraglichen Regelungslücke. Unter Berücksichtigung des Wortlauts der tarifvertraglichen Regelungen liege keine Regelungslücke vor, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass ein Fall wie der der Klägerin, in der der Arbeitnehmer nach zwischenzeitlicher niedriger eingruppierter Tätigkeit wieder in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert werde, den Tarifvertragsparteien bekannt sein dürfte. Selbst bei Annahme einer unbewussten Regelungslücke sei diese von den Gerichten nicht zu schließen, da gerade keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorlägen, die Tarifvertragsparteien hätten die angeblich übersehene Fallkonstellation im Sinne der angefochtenen Entscheidung geregelt. Die Beklagte meint, wenn überhaupt, so könne bei einer späteren erneuten Eingruppierung in eine bereits in der Vergangenheit erfüllte Vergütungsgruppe allenfalls dann auf die bereits erworbenen Steigerungsstufen abgestellt werden, sofern die bereits in der höheren Vergütungsgruppe erlangte Berufserfahrung einschlägig sei. Sie hält daran fest, dies sei bei Tätigkeiten in der Vergangenheit als Professional Service 1 und nun als Professional Operations 1 nicht der Fall, da es sich um grundverschiedene Tätigkeiten handele. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. März 2013, 6 Ca 4575/12, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, es bestehe eine im Wege der Auslegung zu schließende unbewusste tarifvertragliche Regelungslücke. Die Tarifvertragsparteien hätten ausdrücklich und differenziert die Fälle geregelt, in denen ein Arbeitnehmer in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert wird und umgekehrt. Hierbei sei der Fall unberücksichtigt geblieben, dass ein Arbeitnehmer bereits Besitzstände in Form von Stufensteigerungen in einer höheren Vergütungsgruppe erworben habe und nach zwischenzeitlicher Tätigkeit in einer niedrigeren Vergütungsgruppe wieder in diese Vergütungsgruppe zurückkehre. Sie meint, die Vergütungssystematik sei nicht auf die Honorierung von Berufserfahrung auf einer bestimmten Stelle ausgerichtet, sondern auf Honorierung tatsächlicher Beschäftigungszeiten. Entscheidungsgründe: A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. März 2013, 6 Ca 4575/12, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. B. Sie ist auch begründet. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit von August 2011 bis Dezember 2012 und ihr Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgelds, § 611 Abs. 1 BGB iVm. §§ 13 Abs. 2 und 3, 19, 30 Abs. 1 MTV Nr. 14, §§ 2, 3 Abs. 3, 4 TV VS, § 2 Abs. 1 und 4 VTV Nr. 3 und § 2 Abs. 1 und 4 VTV Nr. 4 sind erfüllt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. I.1. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zugesprochen für August 2011 einen Betrag von 119,62 € brutto und für September 2011 bis Dezember 2011 Beträge von jeweils 350,87 € brutto monatlich. Hierbei handelt es sich um die ermittelte Differenz der Grundvergütung nach dem Endwert der Vergütungsgruppe C nach § 2 Abs. 1 VTV Nr. 3, Tabelle gültig ab dem 01. Juli 2009 (2.540,30 € brutto), bezogen auf den Umfang der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin (83,33 % = 2.116,83 € brutto) und einer an die Klägerin gezahlten Grundvergütung von monatlich 1.757,96 € brutto, für den Monat August 2011 anteilig berechnet gemäß § 13 Abs. 3 MTV Nr. 14 (119,62 € brutto), wobei die rechnerische Differenz 358,87 € brutto monatlich beträgt, die Klägerin für die Monate September 2011 bis Dezember 2011 aber nur 350,87 € brutto monatlich beantragt hat, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin ferner zugesprochen für Januar 2012 bis Dezember 2012 Beträge von jeweils 367,64 € brutto monatlich. Hierbei handelt es sich um die ermittelte Differenz der Grundvergütung nach dem Endwert der Vergütungsgruppe C nach § 2 Abs. 1 VTV Nr. 4, Tabelle gültig ab dem 01. Januar 2012 (2.629,21 € brutto), und einer an die Klägerin gezahlten Grundvergütung von monatlich 2.261,57 € brutto, wobei Zahlung in dieser Höhe im arbeitsgerichtlichen Kammertermin vom 23. Januar 2013 unstreitig gestellt wurde. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin ferner zugesprochen weiteres Weihnachtsgeld für 2012 in Höhe von 183,82 € brutto, wiederum ermittelt auf der Grundlage einer hälftige Grundvergütung von 2.629,21 € brutto. 2. Diese erstinstanzlich zugesprochenen Beträge stehen der Klägerin nicht zu. Der Klägerin stand im Jahr 2011 keine 1.757,96 € brutto übersteigende monatliche Grundvergütung und im Jahr 2012 keine 2.261,57 € brutto übersteigende monatliche Grundvergütung zu. a) Die Vergütungsansprüche der Klägerin ab 22. August 2011 bis 31. Dezember 2012 ermitteln sich hinsichtlich der Grundvergütung – weitere Vergütungsbestandteile wie beispielsweise die Fremdsprachenzulage stehen nicht im Streit – nicht nach dem Endwert der Vergütungsgruppe C, sondern nach dem um den Umgruppierungsbetrag der Vergütungsgruppe C erhöhten Endwert der Vergütungsgruppe B der Tabellen gemäß § 2 Abs. 1 VTV Nr. 3 (bis 31. Dezember 2011) bzw. § 2 Abs. 1 VTV Nr. 4 (ab 01. Januar 2012). Hiernach beträgt die Grundvergütung für die Zeit vom 22. August 2011 bis 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der befristeten Teilzeitbeschäftigung der Klägerin 1.757,96 € brutto monatlich (83,33 % von 2.109,64 € = 1.978,88 € + 130,76 €). Für das Jahr 2012, in dem die Klägerin wieder vollzeitbeschäftigt war, beträgt die Grundvergütung, ermittelt aus Endwert der Vergütungsgruppe B und Umgruppierungsbetrag der Vergütungsgruppe C unter Berücksichtigung der Werte der Tabelle gültig ab dem 01. Januar 2012 nach § 2 Abs. 1 VTV Nr. 4 2.183,48 € brutto monatlich (2.048,18 € + 135,34 €), wobei die Beklagte ferner die Steigerung um den Steigerungsbetrag von 78,09 € auf 2.261,57 € brutto monatlich zum Januar 2012 vorgenommen hat. aa) Ab dem 22. August 2011 betrug die Grundvergütung der Klägerin dem ihrer Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Teil des um den Umgruppierungsbetrag der Vergütungsgruppe C erhöhten Endwerts der Vergütungsgruppe B. (1) Dies beruht auf § 2 Abs. 4 VTV Nr. 3. Hiernach erhöht sich bei Umgruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe die bisherige Grundvergütung nach Maßgabe der §§ 2 und 3 des TV VS um den Umgruppierungsbetrag der neuen Vergütungsgruppe, mindestens auf den Eingangswert der neuen Vergütungsgruppe. (2) Die vor dem 22. August 2011 ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als Basic Operations 2 war in Vergütungsgruppe B des § 4 TV VS eingruppiert. Zum 22. August 2011 fand somit eine Umgruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe statt. (3) Die bisherige Grundvergütung der Klägerin, nämlich die in der Vergütungsgruppe B aufgrund der vom 01. März 2011 bis 21. August 2011 ausgeübten Tätigkeit, entsprach dem Endwert der Vergütungsgruppe B des § 4 TV VS. Diese belief sich nach der Tabelle gültig ab dem 01. Juli 2009 des § 2 Abs. 1 VTV Nr. 3 und auch nach der erstinstanzlichen Darstellung der Parteien und dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 28. Februar 2011 (Anlage K 1, Bl. 81 d.A.) auf 1.649,00 € brutto monatlich (1.978,88 € x 83,33%). (4) Maßgebend ist die Summe von Endwert der Vergütungsgruppe B und Umgruppierungsbetrag der Vergütungsgruppe C, denn diese ist höher als der Eingangswert der Vergütungsgruppe C. bb) Die an die Klägerin gezahlte Vergütung entspricht damit der in § 2 Abs. 4 VTV Nr. 3 und VTV Nr. 4 vorgesehenen Ermittlung der Vergütungshöhe bei Höhergruppierung. Die Kammer vermag in der tarifvertraglichen Regelung auch keine Lücke zu erkennen. Zutreffend ist, dass die Klägerin nur deshalb eine Grundvergütung des Endwerts der Vergütungsgruppe B erhielt, weil sie sich aus einer in Vergütungsgruppe C eingruppierten Tätigkeit heraus, in der sie bereits eine Grundvergütung in Höhe oder nahezu (vgl. Vereinbarung vom 05. Januar 2011) in Höhe des Endwerts der Vergütungsgruppe C erzielte, erfolgreich um eine niedriger eingruppierte Tätigkeit beworben hatte und diese bis zur Umgruppierung in erneut Vergütungsgruppe C nur für knapp sechs Monate wahrnahm. Für den Fall der Rückgruppierung aufgrund der Übertragung einer niedriger eingruppierten Tätigkeit und der späteren Höhergruppierung – ggf. auch in die bisherige Vergütungsgruppe – aufgrund späterer Übertragung (wieder) einer höherwertigen Tätigkeit besteht aber keine Tariflücke. Der Sachverhalt ist tarifvertraglich geregelt. Dementsprechend findet keine ergänzende Tarifauslegung statt. cc) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrages scheidet aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt gelassen haben und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Auch haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Diese Möglichkeit scheidet erst aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung verbleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (BAG 16. Dezember 2010 – 6 AZR 423/09 – AP KSchG 1969 § 1a Nr. 10 mwN.) . Bestehen keine sicheren Anhaltspunkte dafür, welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten und sind verschiedene Regelungen denkbar, ist eine Ausfüllung einer tariflichen Regelungslücke nicht möglich (BAG 16. Januar 2013 – 5 AZR 266/12 – nv., juris; BAG 21. April 2010 – 4 AZR 750/08 – ZTR 2010, 571; BAG 20. Juli 2000 – 6 AZR 347/99 – AP BMT-G II SR 2g § 2 Nr. 1; BAG 03. November 1998 – 3 AZR 432/97 – AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 41) . (1) Eine unbewusste Regelungslücke liegt nicht vor. (a) Die Umgruppierung in eine höhere und in eine niedrigere Vergütungsgruppe ist tarifvertraglich vollständig geregelt. Die Umgruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe ist geregelt in § 2 Abs. 4 VTV Nr. 3 bzw. jetzt in § 2 Abs. 4 VTV Nr. 4, wonach sich die bisherige Grundvergütung, also die nach der bisherigen Eingruppierung erzielte, um den tarifvertraglich geregelten Umgruppierungsbetrag der neuen Vergütungsgruppe erhöht, mindestes jedoch auf den Eingangswert der neuen Vergütungsgruppe. Die Umgruppierung in eine niedrigere Vergütungsgruppe ist geregelt in Protokollnotiz I Abs. 2 zum VTV Nr. 3 bzw. jetzt VTV Nr. 4, wonach sich die bisherige Grundvergütung um den Umgruppierungsbetrag der bisherigen Vergütungsgruppe vermindert, die neue Grundvergütung aber jedenfalls nicht höher als der Entwert der neuen Vergütungsgruppe sein kann. (b) Die tarifvertraglichen Regelungen erfassen alle Umgruppierungstatbestände und differenzieren nicht danach, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer vor der bisherigen Eingruppierung ausgeübt hat und wie diese eingruppiert war. (c) Der Umstand, dass die Klägerin die Auffassung vertritt, die Tarifvertragsparteien hätten hiernach differenzieren müssen, führt noch nicht zu einer Regelungslücke. (d) Es ist kein Anhaltspunkt für die Annahme ersichtlich, die Tarifvertragsparteien hätten nicht Situationen bedacht, in denen ein Arbeitnehmer nach Tätigkeiten einer höheren Vergütungsgruppe Tätigkeiten ausübt, die in einer niedrigeren Vergütungsgruppe eingruppiert sind, und in der Folgezeit wieder mit Tätigkeiten einer höheren Vergütungsgruppe betraut wird. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien den Sachverhalt einer eigeninitiativen Bewerbung für eine niedriger eingruppierte Tätigkeit nicht ins Auge gefasst haben sollten, kann ihnen jedenfalls Kenntnis unterstellt werden, dass es beispielsweise aufgrund betriebsbedingter Änderungskündigung zu einem Wechsel in eine niedriger eingruppierte Tätigkeit kommen kann und der Arbeitnehmer in der Folgezeit wie die Kollegen und Kolleginnen seiner Vergütungsgruppe (wieder) am beruflichen Aufstieg innerhalb des Unternehmens teilnimmt. Mit ihrer Regelung bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass es bei der Umgruppierung, sei es im Sinne einer Höhergruppierung oder sei es im Sinne einer Rückgruppierung, allein auf die konkreten Umstände im Zeitpunkt dieser Umgruppierung ankommt und nicht auf die berufliche Entwicklung, die der Arbeitnehmer in der Vergangenheit erfahren hatte. (e) Dies widerspricht auch nicht der tarifvertraglichen Systematik. (i) Auch wenn tarifvertraglich der Begriff der Stufensteigerung verwendet wird, § 2 Abs. 3 Unterabsatz 1 VTV Nr. 3 und VTV Nr. 4, enthalten die einzelnen Vergütungsgruppen keine verschiedenen Vergütungsstufen. Geregelt ist vielmehr eine Grundvergütung, die nicht durch einen absoluten Betrag gekennzeichnet ist, sondern sich innerhalb eines durch einen Mindestbetrag (Eingangswert) und einen Höchstbetrag (Endwert) definierten Bereichs bewegt, und die in – grundsätzlich – festen Steigerungsintervallen von zwei Beschäftigungsjahren bis zum Erreichen des jeweiligen Endwerts gesteigert wird. Die Steigerungen betreffen hierbei die Entwicklung der Werte und der Grundvergütung innerhalb einer Vergütungsgruppe und nicht vergütungsgruppenübergreifend. Besitzstände in Form von erreichten Gehaltsstufen existieren damit bereits nicht. (ii) Grundlage der sog. Stufensteigerungen mag zwar primär die Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses sein, wie das Abstellen auf Beschäftigungsjahre gemäß § 2 Abs. 2 VTV Nr. 3 bzw. VTV Nr. 4 zeigt, daneben aber auch, wie die Regelungen in § 2 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 VTV Nr. 3 bzw. VTV Nr. 4 zeigen, die durch die Berufsausübung gestiegene Erfahrung, Berufspraxis und Routine des Arbeitnehmers (vgl. BAG 16. August 2000 – 10 AZR 500/99 – nv., juris; zu VTV Nr. 30 Kabine) . Es mag auch zutreffen, dass hierbei nicht allein auf die innerhalb einer bestimmten Vergütungsgruppe oder gar hier innerhalb einer einschlägigen Tätigkeit erworbene Erfahrung, Berufspraxis und Routine abgestellt wird, was daraus folgen mag, dass der Beginn der Steigerungsintervalle nicht auf Beschäftigungsjahre innerhalb einer Vergütungsgruppe abstellt und dies, das zeigt die Steigerung zum 01. Januar 2012, von der Beklagten auch nicht so gehandhabt wird. Dies ändert nichts daran, dass im Fall einer Umgruppierung in eine niedrigere Vergütungsgruppe allenfalls ein eingeschränkter „Besitzstand“ gewahrt bleibt. Ausgangspunkt ist nämlich nicht eine erreichte und in der Tarifsystematik überhaupt nicht vorhandene „Vergütungsstufe“, sondern die – ggf. aufgrund zwischenzeitlicher Steigerungen erreichte – Grundvergütung, die zwar zunächst nur um einen sog. Umgruppierungsbetrag gemindert wird, die so zu ermittelnde Grundvergütung aber nach oben durch den Endwert der neuen Vergütungsgruppe limitiert wird, Protokollnotiz I Abs. 2 zu VTV Nr. 3 bzw. VTV Nr. 4. „Besitzstände“, die über den Endwert der neuen Vergütungsgruppe hinausgehen, werden tarifvertraglich bei einer Herabgruppierung nicht gewahrt. Sie existieren damit auch nicht mehr. Soweit sie – nämlich bis zum Endwert der niedrigeren Vergütungsgruppe – gewahrt werden, bleiben sie auch bei einer späteren Höhergruppierung gewahrt, indem dann nicht auf den Eingangswert der höheren Vergütungsgruppe abgestellt wird, sondern auf die Summe von bisheriger Grundvergütung und Umgruppierungsbetrag, sofern diese höher als der Eingangswert ist, § 2 Abs. 4 VTV Nr. 3 bzw. VTV Nr. 4. (iii) Die tarifvertraglichen Regelungen zur Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten ohne Arbeitsleistung, § 2 Abs. 3 VTV Nr. 3 und VTV Nr. 4 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie regeln die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten ohne Arbeitsleistung bei Verbleib innerhalb einer Vergütungsgruppe. Sie geben damit keinen Aufschluss darüber, welche Beschäftigungszeiten mit Arbeitsleistung bei Wechsel der Vergütungsgruppe zu berücksichtigen sind. Sie regeln ferner nicht die Vergütungshöhe, sondern welche Zeiten für künftige Stufensteigerungen zu berücksichtigen sind. Sie geben damit keine Auskunft darüber, welche in der Vergangenheit zurückgelegten Steigerungsintervalle im Zeitpunkt der Umgruppierung zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass sich die Vergütung des Arbeitnehmers bei gleichbleibendem Vertrag und ohne Umgruppierung trotz vorübergehender Nichtbeschäftigung wegen Elternzeit oder unbezahlten Urlaubs nicht reduziert, rechtfertigt nicht die Annahme, damit müsse der Arbeitnehmer nach zweimaliger Vertragsänderung, zweimaliger Umgruppierung und Rückkehr in die in der Vergangenheit erfüllte Vergütungsgruppe die seinerzeit erzielte Vergütung ebenfalls unverändert erhalten. (iv) Der Hinweis auf § 3 Abs. 1 Satz 3 TV VS überzeugt nicht. Die Regelung betrifft die Möglichkeit der Berücksichtigung anrechnungsfähiger Berufserfahrung bei Einstellung und nicht bei Umgruppierung. Anrechnung führt hierbei dazu, dass der Eingangswert gewährt wird anstelle eines um den Umgruppierungsbetrag geminderten Eingangswerts. Ob bei einem Arbeitsplatzwechsel in eine höherwertige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 3 TV VS anrechnungsfähige Berufserfahrung dazu führt, dass in entsprechender Anwendung der Abs. 1 und 2 auf die Einarbeitungszeit verzichtet wird, kann dahinstehen. Die Beklagte ist gegenüber der Klägerin jedenfalls so vorgegangen und hat ihr von Beginn an den Umgruppierungsbetrag gewährt. Mehr ist zu anrechnungsfähiger Berufserfahrung in § 3 TV VS nicht geregelt. (v) Dass die Zuweisung einer anderen Tätigkeit innerhalb derselben Vergütungsgruppe nicht zu einer Reduzierung der Grundvergütung führt, beruht darauf, dass weder eine Vertragsänderung noch eine Umgruppierung stattfinden, gibt damit keinen Aufschluss darüber, wie bei Vertragsänderung mit Umgruppierung vorzugehen ist. Aus diesem Grund ist es zum einen tarif- wie auch vertragsgemäß und zum anderen für die Ansprüche der Klägerin ohne Bedeutung, wenn die Arbeitnehmer, die im Gegensatz zur Klägerin von der Tätigkeit eines Professional Service 1 in die eines Professional Operations 1 wechselten, ihre bisherige Vergütung behielten. (vi) Ob die jetzige Tätigkeit als Professional Operations 1 komplexer ist als die Tätigkeit eines Professional Service 1, ist für den Streitgegenstand ohne Bedeutung. Beide Tätigkeiten sind jedenfalls identisch eingruppiert. (2) Selbst bei Annahme einer unbewussten Regelungslücke wäre eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen. Denn dann bestünde ein Spielraum für verschiedene Möglichkeiten, mit denen die Tarifvertragsparteien eine Lückenschließung vornehmen könnten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass undifferenziert einzig und allein auf die irgendwann in der Vergangenheit in der früheren und jetzt wieder erreichten Vergütungsgruppe erzielte Grundvergütung abzustellen sei. Denkbar ist zum einen, dass die Tarifvertragsparteien auf die Dauer der Unterbrechung von Tätigkeiten einer Vergütungsgruppe abstellen würden. Denkbar ist hierbei, dass sie sich beispielsweise an einem Dreimonatszeitraum orientieren könnten wie in § 2 Abs. 3 Unterabs. 1 VTV Nr. 3 bzw. VTV Nr. 4. Dieser wäre vorliegend überschritten. Denkbar ist hierbei, dass sie sich beispielsweise an einem Jahreszeitraum orientieren würden wie in § 2 Abs. 3 Unterabs. 2 VTV Nr. 3 bzw. VTV Nr. 4. Diese wäre vorliegend unterschritten. Denkbar ist, dass ein anderer Zeitraum gewählt würde, bei dem eine Tätigkeit in einer niedrigeren Vergütungsgruppe für eine spätere Höhergruppierung in eine bereits schon einmal erreichte Vergütungsgruppe unschädlich wäre. Denkbar ist ferner, dass die Tarifvertragsparteien nicht an die zuletzt in dieser Vergütungsgruppe erzielte Grundvergütung anknüpfen würden, sondern an einen niedrigeren aber über der Summe von Endwert der bisherigen und Umgruppierungsbetrag der neuen Vergütungsgruppe liegenden Betrag, dies uU gestaffelt nach der Dauer der Unterbrechung. Denkbar ist dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass für eine Überwindung der Differenz zwischen Eingangs- und Endwert der Vergütungsgruppen B und C eine unterschiedliche Anzahl von Steigerungsintervallen erforderlich ist. II. Da die Vergütungsansprüche der Klägerin erfüllt sind, steht ihr bereits aus diesem Grund kein Anspruch auf Abrechnungen zu, wobei die Abrechnung über etwaige Nachzahlungen ohnehin erst bei der Nachzahlung zu erbringen wäre, § 108 Abs. 1 GewO (BAG 09. Juni 2010 – 5 AZR 122/09 – zitiert nach juris; BAG 07. September 2009 – 3 AZB 19/09 – AP GewO § 108 Nr. 1; BAG 12. Juli 2006 – 5 AZR 646/05 – AP BGB Lohnabrechnung Nr. 1) . Gleichzeitig steht damit die Unbegründetheit des Feststellungsantrags fest. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen.