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Urteil

17 Sa 180/13

Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:0708.17SA180.13.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2012, 5 Ca 2513/12, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2012, 5 Ca 2513/12, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2012, 5 Ca 2513/12, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. B. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte hat dem Teilzeitbegehren des Klägers zuzustimmen, § 8 Abs. 1 und 4 TzBfG, denn diesem stehen keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 TzBfG entgegen. I. Dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 8 TzBfG vorliegen, hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. 1. Der Kläger hat die Verringerung seiner Arbeitszeit auch rechtzeitig iSd. § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geltend gemacht, nämlich mit seinem Antrag vom 02. Januar 2012. Mit seiner Klageschrift hat er auch keinen neuen abweichenden Antrag verfolgt. Der Kläger hat wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei der Angabe „20.10.“ statt „30.10.“ in der Klageschrift um einen reinen Schreibfehler handelte. Dies ist auch ohne weiteres erkennbar, denn nur bei Reduzierung um zwei 30-Tage-Blöcke ergibt sich die beanspruchte Verringerungsquote von 16,44 %. 2. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt. Er ist auch hinsichtlich der Anknüpfung an die Sommer-Schulferien in Berlin objektiv und im Vorhinein bestimmbar. Die Verteilung ist damit auch nicht dem Kläger überlassen, sie knüpft vielmehr an die langfristig vorab mitgeteilten von der Kultusministerkonferenz festgelegten Ferienzeiten an. Dass deren Lage von Kalenderjahr zu Kalenderjahr variabel ist, führt nicht zu Unbestimmtheit eines hieran anknüpfenden Antrags oder einer entsprechenden Vereinbarung. Variable Lage in den einzelnen Kalenderjahren könnte damit allenfalls zu einem dem Verteilungswunsch entgegenstehenden betrieblichen Grund führen, wenn das Abweichen von einer datumsmäßigen Fixierung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung iSd. § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG führen würde. II. Dass der Antrag auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist, ist unschädlich (BAG 18. August 2008 – 9 AZR 517/08 – AP TzBfG § 8 Nr. 28; BAG 12. April 2011 – 9 AZR 19/10– AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 53; jeweils mwN.; ständ. Rspr.). III. Dem Teilzeitbegehren stehen unter Berücksichtigung der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten dreistufigen Prüfungsreihenfolge (hierzu BAG 13. Oktober 2009 – 9 AZR 910/08– AP TzBfG § 8 Nr. 29 mwN.; ständ. Rspr.) keine betrieblichen Gründe entgegen. Dies gilt auch hinsichtlich des Verteilungswunschs. Insoweit gelten dieselben Anforderungen (BAG 18. Februar 2003 – 9 AZR 164/02– AP TzBfG § 8 Nr. 2; BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 8). Hierbei kann offen bleiben, ob in den monatsreduzierten und verblockten Teilzeitmodellen der BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer ein andere Teilzeitmodelle ausschließendes Organisationskonzept zu sehen ist. Jedenfalls in der dritten Prüfungsstufe der Prüfungsreihenfolge ist festzustellen, dass durch die vom Kläger gewünschte Arbeitszeitreduzierung und seinen Verteilungswunsch weder die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten besonderen betrieblichen Belange noch das von der Beklagten behauptete betriebliche Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt werden. 1.a) Soweit sich die Beklagte allgemein auf Planungsunsicherheit bezieht, liegt hierin kein hinreichend gewichtiger Grund, um das Teilzeitbegehren abzulehnen. Auch wenn die zu berücksichtigenden Gründe ein prognostisches Element besitzen können, müssen künftig geänderte Verhältnisse, sollen sie einem Teilzeitbegehren entgegenstehen, zumindest greifbare Formen angenommen haben. Ansonsten könnte mit der bloßen Ungewissheit künftigen Arbeitszeitbedarfs aufgrund ungewisser beeinflussbarer oder auch nicht beeinflussbarer Faktoren jedes auf § 8 Abs. 1 TzBfG gestützte Teilzeitbegehren damit abgelehnt werden, es stehe nicht fest und könne nicht beurteilt werden, ob künftig eine höhere Personalkapazität erforderlich sei. Auch die Besonderheiten des Luftverkehrs entbinden die Beklagte nicht davon, die im Zeitpunkt der Ablehnung bestehenden konkreten Planungsunwägbarkeiten darzulegen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO). Dies ist auch im Berufungsrechtszug nicht geschehen. b) Dass eine Arbeitszeitreduzierung durch zwei Blockfreistellungen von jeweils 30 Tagen jedenfalls vom Arbeitsvolumen her keine wesentlichen Planungsschwierigkeiten hervorruft, zeigt bereits der Umstand, dass ähnliche monatliche Reduzierungen, wenn auch auf den Kalendermonat bezogen, auch im von der Beklagten angebotenen Modell der Blockteilzeit nach der BV Teilzeitbeschäftigung vorgesehen sind. c) Der Umstand, dass nach der BV Teilzeit monatsreduzierte Teilzeit auf maximal 60 Beschäftigungsjahre kontingentiert und nach Darstellung der Beklagten dieses Kontingent bereits verbraucht ist, enthebt sie ebenfalls nicht von einer konkreten Darlegung. Insbesondere kann der Anspruch nach § 8 Abs. 1 TzBfG nicht durch Betriebsvereinbarung kontingentiert werden. Die Festlegung einer sog. Überforderungsquote ist den Tarifvertragsparteien vorbehalten (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO). Im Übrigen beansprucht der Kläger auch nach dem Verständnis der Beklagten Blockteilzeit. d) Unverhältnismäßige Kosten werden durch das Teilzeitbegehren des Klägers nicht verursacht. Die Beklagte legt nach wie vor nicht konkret dar, dass wegen der beantragten Arbeitszeitverkürzung des Klägers die Umschulung eines Copiloten zum Kapitän und damit verbunden ggf. die Personalaufstockung durch Neueinstellung eines Nachwuchsflugzeugführers erforderlich wäre. Sie trägt auch nicht konkret vor, welche Mehrflugstunden iSd. § 9 MTV Nr. 5a anderer Kapitäne auf dem Muster A 340 und welche darauf beruhenden Mehrkosten infolge einer Arbeitszeitreduzierung des Klägers zu erwarten wären. Abstrakte Erwägungen zu etwaigen Mehrflugstunden und etwaigen Aufwendungen für die Ausbildung von Copiloten zu Flugkapitänen und von anderen Arbeitnehmern zu Copiloten lassen noch nicht auf unverhältnismäßige Kosten im Zusammenhang mit dem Teilzeitbegehren des Klägers schließen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO). e) Dass durch die beantragte Arbeitszeitverringerung die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt würde, behauptet die Beklagte selbst nicht. Der Umstand, dass potentiell Mehrflugstunden iSd. § 9 MTV Nr. 5a anfallen, begründet kein Sicherheitsrisiko. f) Welche konkreten Umstände einer Arbeitszeitreduzierung des Klägers um 16,44 % der Vollarbeitszeit allgemein entgegenstehen könnten, lässt sich auch nicht aus der tabellarischen Übersicht Passage Delta (Anlage B 4, Bl. 136 d.A.) entnehmen. Die Beklagte trägt nicht vor, woraus eine etwaige Gefahr abzuleiten sei, dass im Fall der Gewährung der beantragten Arbeitszeitreduzierung und Verteilung ein Flug nicht bereedert werden könnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens, der Berechnung der Zahlen würden durchschnittlich 85 Planstunden pro Mitarbeiter und Monat zugrunde gelegt. Die Plausibilität der von der Beklagten genannten Zahlen ist nicht dargelegt. Es ist nicht nachvollziehbar dargestellt, auf welchen Daten und Überlegungen die Angaben beruhen. Die Beklagte plant ferner den Einsatz ihrer in München stationierten Kapitäne auf dem Muster A 340 nicht nur in Monaten, in denen sich die Zahl der zur Verfügung stehenden Mitarbeiter des fliegenden Personals nach den Daten der Anlage Passage Delta im positiven Bereich bewegt. Sie plant den Einsatz des Musters A 340 auch in Monaten, in denen sich die Zahl der Kapitäne dieses Musters (A340-CP-MU) im negativen Bereich bewegt (April bis Oktober 2012, Januar und April 2013). Sie plant darüber hinaus den Einsatz des Musters A 340 in Kalendermonaten, in denen ausweislich der Anlage Passage Delta für den Bereich der Kapitäne dieses Musters eine Unterdeckung von bis zu -16 ausgewiesen wird. Dass und inwieweit es hierdurch zu einer Beeinträchtigung der ihrem behaupteten Organisationsmodell zugrunde liegenden Aufgabenstellung komme, trägt sie allerdings nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann eine wesentliche Beeinträchtigung dieser Aufgabenstellung nicht allein damit begründet werden, ausweislich von Anlagen, deren Grundlagen nicht näher dargelegt sind, würde sich die Zahl des zur Verfügung stehenden Personals im negativen Bereich bewegen. Hierbei wird nicht verkannt, dass zu der dem Arbeitgeber vorbehaltenen Organisation und Gestaltung des Betriebs auch die Entscheidung gehört, die Belegschaftsstärke festzulegen, mit der das Betriebsziel erreicht werden soll, damit auch die Entscheidung über die erforderliche Kapazität an Arbeitskräften und Arbeitszeit (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO). Weder die vorgelegte Anlage noch die Ausführungen der Beklagten hierzu lassen aber eine derartige Organisationsentscheidung erkennen. Dargelegt ist nur, dass die Beklagte Einsatzplanung grundsätzlich mit durchschnittlichen Planstunden von maximal 85 durchführen möchte. Welche Entscheidung über Arbeitskraft- und Arbeitszeitkapazität dem zugrunde liegt, ist ebenso wenig konkret dargelegt wie etwaige Konsequenzen eines Abweichens von dieser Vorgabe. Der Vortrag der Beklagten lässt auch unter Berücksichtigung der in den Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 20. September 2012 aufgeführten Zahlen nicht erkennen, mit welcher – ggf. aufgrund autonomer Unternehmerentscheidung vorgegebener – Arbeitskraftkapazität sie im Bereich der Kapitäne des Musters A 340 welche – ggf. aufgrund autonomer Unternehmerentscheidung vorgegebener Flugketten oder Umläufe erforderliche – Arbeitszeitkapazität plant, welche Entscheidung sie hierbei – ggf. aufgrund welcher Prognose – im Hinblick auf einen einzukalkulierenden Sicherheitspuffer wegen etwaiger unvorhersehbarer Ereignisse getroffen hat und welche konkreten Beeinträchtigungen bei einem etwaigen Abweichen von einem derartigen etwaigen Bestandteil eines Organisationskonzepts aufgrund des konkreten Teilzeitantrags des Klägers zu befürchten sind. 2. Aber auch dem Verteilungswunsch stehen keine betrieblichen Gründe entgegen. a) Dass die Anknüpfung an variable Ferienzeiten erhöhte Planungsschwierigkeiten bereitet als die datumsmäßig fixierte jährlich wiederkehrende Lage einer Blockteilzeit, trägt die Beklagte selbst nicht vor. b) Der Umstand allein, dass der Kläger für die Lage seiner Blockteilzeit keinen Urlaub beantragen muss, stellt keinen dem Verteilungswunsch entgegenstehenden betrieblichen Grund dar. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es in der Natur der Sache liegt, für Zeiten, in denen aufgrund Teilzeit kein Arbeitspflicht besteht, keinen Urlaub beantragen zu müssen. Dieselbe Situation besteht im Übrigen bei den von der Beklagten selbst nach der gekündigten BV Teilzeit angebotenen Blockteilzeitmodellen. Ein Verstoß gegen die BV Grundsätze zur Urlaubsvergabe liegt nicht vor, da diese Teilzeitbegehren nicht regelt. Der Kläger wäre auch entgegen der Darstellung der Beklagten nicht für die gesamten Sommer-Schulferien des Landes Berlin von der Arbeitspflicht befreit, sondern für die ersten 30 Tage dieser Sommer-Schulferien. Von daher besteht bereits kein Unterschied zu dem von der Beklagten genannten Beispiel anderer Arbeitnehmer, denen auch nicht für die gesamten Sommer-Schulferien Freistellung gewährt wird. Der Umstand, dass die begehrte Blockteilzeit sich zum Teil variabel an einem Ferienbeginn orientiert, mag für die Beklagte neu sein, widerspricht aber keiner Betriebsvereinbarung und führt nicht zu erhöhten Planungsschwierigkeiten. Solche sind jedenfalls nicht dargelegt. Dass dem Verteilungswunsch etwaige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstünden, behauptet die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit selbst nicht, so dass die Kammer nach wie vor offen lassen kann, ob Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer überhaupt einen hinreichend gewichtigen Grund für die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens darstellen (verneinend LAG Rheinland-Pfalz 11. Februar 2004 – 10 Sa 1307/03– NZA-RR 2004, 341; bejahend LAG Düsseldorf 17. Mai 2006 – 12 Sa 175/06– DB 2006, 1682) und ob die Beklagte wegen Verletzung der Verhandlungsobliegenheit, § 8 Abs. 3 TzBfG, gehindert wäre, diesen Umstand dem Teilzeitbegehren des Klägers entgegenzuhalten (hierzu BAG 18. Februar 2003 – 9 AZR 356/02– AP TzBfG § 8 Nr. 1). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten um Arbeitszeitreduzierung. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 195 bis 199 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 18. Dezember 2012 verkündetes Urteil, 5 Ca 2513/12, stattgegeben. Es hat den Antrag auch im Hinblick auf die Freistellung ab Beginn der jeweiligen Sommer-Schulferien in Berlin als hinreichend bestimmt angesehen und ausgeführt, die Beklagte habe dem Teilzeitbegehren entgegenstehende betriebliche Gründe nicht dargelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 200 bis 205 d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 28. Januar 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. Februar 2013 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 18. März 2013 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 29. April 2013 am 29. April 2013 begründet. Sie beanstandet erneut fehlende Bestimmtheit und nicht rechtzeitige Geltendmachung des Teilzeitantrags, wiederholt und vertieft ihren Vortrag und hält daran fest, dem Teilzeitbegehren des Klägers stünden betriebliche Gründe entgegen. Eine Freistellung des Klägers in den Ferienmonaten würde dazu führen, dass er in diesen Monaten nicht an das Requestverfahren der BV Grundsätze zur Urlaubsvergabe gebunden wäre und die Möglichkeit hätte, seinen Hauptwunsch in der gewünschten Länge in eine andere Ferienzeit zu legen. Sie meint, bereits erstinstanzlich die behauptete Personalkapazität schlüssig dargelegt zu haben. Aus ihrer Darstellung folge, dass auf dem Flugzeugmuster des Klägers und in seiner Beschäftigungsgruppe zum Zeitpunkt der Ablehnung seines Antrags bereits erkennbar gewesen sei, dass der Bedarf nicht gedeckt sein würde. Dieser Personalengpass könne auch nicht ohne Weiteres und vor allem nicht zeitnah durch eine Neueinstellung ausgeglichen werden. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2012, 5 Ca 2513/12, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags und behauptet, auf dem Muster A 340 bestehe kein Pilotenmangel. Die Beklagte reduziere vielmehr ihr Streckenaufkommen, biete Mitarbeitern unbezahlten Urlaub an und rechne mit einem Rückgang des Flugaufkommens sowie aufgrund Wegfalls der tarifvertraglichen Altersgrenze mit einem Verbleib von Kapitänen. Er hält die Beklagte mit ihrer Argumentation zum Verteilungsbegehren mangels vorangegangener Erörterung für präkludiert.