Urteil
17 Sa 644/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0905.17SA644.11.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. April 2011, 14 Ca 6891/10, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. April 2011, 14 Ca 6891/10, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. April 2011, 14 Ca 6891/10, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. a ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage im zuerkannten Umfang zu Recht stattgegeben. Den Klägern steht für Februar 2010 Vergütung in Höhe der Differenz zwischen vorgenommenem Abzug vom 8,6/172 (= 1/20) und berechtigtem Abzug von 1/30 zu, § 611 Abs. 1 BGB, wobei die Höhe der Differenz im Berufungsverfahren auch bezüglich der Kläger zu 4. und 7. unstreitig geworden ist, nachdem die Beklagte die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht angreift. Das Arbeitsgericht hat § 5 Abs. 3 MTV Nr. 5a zutreffend als Regelung mit generellem Charakter ausgelegt, die in § 5 Abs. 3 lit. b MTV Nr. 5a auch die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik erfasst. Es wird festgestellt, dass die Kammer den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zur Auslegung der Tarifnorm mit Ausnahme der Ausführungen zur Verletzung der Kampfparität folgt (I. 1 bis I. 2. b) der Entscheidungsgründe, Bl. 148 bis 151 d.A.), § 69 Abs. 2 ArbGG. Ob eine Berechnung des Vergütungsabzugs mit 8,6/172 pro Streiktag auch den Grundsatz der Kampfparität verletzen würde, lässt die Kammer offen. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufung ist nur Folgendes zu ergänzen: Das Arbeitsgericht ist unter zutreffender Berücksichtigung der für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Grundsätze zum zutreffenden Auslegungsergebnis gelangt. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, sofern er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 23. Februar 2005 – 4 AZR 172/04– AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 33; BAG 28. Oktober 2008 – 3 AZR 189/07– AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 43) . § 5 MTV Nr. 5a lautet soweit vorliegend von Interesse auszugsweise: § 5 Anspruch auf Vergütung (1) Die Mitarbeiter erhalten eine auf monatlicher Grundlage errechnete Vergütung, die sich wie folgt zusammensetzt: … (2) Ein Mitarbeiter, der nicht den ganzen Monat beschäftigt wird, erhält eine nach Kalendertagen bemessene Vergütung. Dabei ist für jeden Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Vergütung zugrunde zu legen. (3) Besteht während des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe eines Kalendermonats für einen oder mehrere Kalendertage kein Vergütungsanspruch, so gilt folgende Regelung: a) Bei Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung ist für jeden Kalendertag des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit 1/30 der monatlichen Vergütung in Abzug zu bringen. Ist hiernach die Vergütung um mehr als 15/30 zu kürzen, ist sinngemäß nach Abs. (2) zu verfahren. b) Bei Fehltagen wegen Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung oder unentschuldigten Fehlens (Kalendertage ohne Vergütungsanspruch) wird für jeden Fehltag 1/30 der monatlichen Vergütung in Abzug gebracht. Dabei bleibt die Anzahl der auf den jeweiligen Monat anfallenden Kalendertage außer Betracht. Sind hiernach mehr als 15/30 der monatlichen Vergütung in einem Monat in Abzug zu bringen, ist sinngemäß nach Abs. (2) zu verfahren. § 5 Abs. 1 MTV Nr. 5a zeigt in diesem Zusammenhang nur, dass die Vergütung auf monatlicher Grundlage errechnet wird und mit Ausnahme der Mehrflugstundenvergütung vom Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung grundsätzlich unabhängig ist. § 5 Abs. 2 MTV Nr. 5a ist von seinem unmittelbaren Anwendungsbereich her nicht eröffnet, da keine untermonatliche Beschäftigung vorliegt und kann allenfalls über § 5 Abs. 3 lit. a oder b MTV Nr. 5a bei Kürzung um mehr als 15/30 entsprechende Anwendung finden. Einschlägig ist dagegen § 5 Abs. 3 MTV Nr. 5a, wobei Ausgangspunkt der Auslegung nicht der Wortlaut von § 5 Abs. 3 lit. b MTV Nr. 5a ist, sondern der Wortlaut des Eingangssatzes von § 5 Abs. 3 MTV Nr. 5a. Hieraus ergibt sich, dass die folgende Regelung, und dies sind § 5 Abs. 3 lit. a und b MTV Nr. 5a, dann Anwendung findet, wenn im Lauf eines Kalendermonats für einen oder mehrere Kalendertage kein Vergütungsanspruch besteht. Die Tarifnorm knüpft damit auf der Tatbestandsseite allein daran an, dass während des Beschäftigungsverhältnisses im Lauf eines Kalendermonats für einen oder mehrere Kalendertage kein Vergütungsanspruch existiert. Hier wird nicht danach differenziert, aus welchen der verschiedensten in Betracht kommenden Gründe kein Vergütungsanspruch bestehen soll, sondern nur vorausgesetzt, dass dies der Fall ist. Der Eingangssatz des § 5 Abs. 3 MTV Nr. 5a enthält keinerlei Einschränkung. Er enthält auch keine enumerative Aufzählung. Er erfasst somit alle Fälle, in denen während des Beschäftigungsverhältnisses für einen oder mehrere Kalendertage kein Vergütungsanspruch besteht, sofern nicht die speziellere Vorschrift des § 5 Abs. 2 MTV Nr. 5a für untermonatliche Beschäftigung eingreift. Der generelle Charakter des § 5 Abs. 3 MTV Nr. 5a lässt sich damit bereits aus seinem Eingangssatz ableiten. Die Regelung unter § 5 Abs. 3 lit. a und b MTV Nr. 5a stellt normsystematisch nicht die Tatbestandsseite der Norm dar, sondern die Rechtsfolgenseite, wobei allerdings – aber erst hier – zwischen verschiedenen spezielleren Tatbeständen differenziert wird (vgl. auch BAG 02. November 1993 – 1 AZR 472/93– nv., juris) . Dies ändert nichts daran, dass die Regelungen in § 5 Abs. 3 lit. a und b MTV Nr. 5a die Rechtsfolgen des im Eingangssatz beschriebenen Tatbestands darstellen und dementsprechend in ihrer Summe alle unter den Eingangssatz fallenden Situationen erfassen sollen. Die Regelungen in § 5 Abs. 3 lit. a und b MTV Nr. 5a erfassen auch alle im Eingangssatz genannten Situationen, so dass auch insoweit in der Tat eine generelle Regelung vorliegt und nicht lediglich eine enumerative Aufzählung. Dementsprechend liegt auch keine Regelungslücke vor, weder bewusst noch unbewusst. Von bewusster Lücke könnte ohnehin nur dann ausgegangen werden, wenn der Eingangssatz des § 5 Abs. 3 MTV Nr. 5a nicht alle Fälle des fehlenden Vergütungsanspruchs für einen oder mehrere Kalendertage erfassen wollte, sondern nur bestimmte. Dagegen spricht sein Wortlaut, der alle Fälle erfasst. Eine unbewusste Lücke läge vor, wenn trotz des generellen Tatbestands im Eingangssatz in § 5 Abs. 3 lit. a und b MTV Nr. 5a nicht alle denkbaren Fälle geregelt wären. Dies ist indes nicht der Fall. Geregelt sind alle Fälle, wobei letztlich von der Rechtsfolgenseite her nur differenziert wird zwischen Fehltagen wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Vergütungsfortzahlung (§ 5 Abs. 3 lit. a MTV Nr. 5a) und allen sonstigen Fällen (§ 5 Abs. 3 lit. b MTV Nr. 5a). Das Begriffspaar „Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung“ und „unentschuldigtes Fehlen“ soll damit alle Fälle des Eingangssatzes von § 5 Abs. 3 MTV Nr. 5a erfassen mit Ausnahme des in § 5 Abs. 3 lit. a MTV Nr. 5a genannten Falles der Arbeitsunfähigkeit. Im Ergebnis regelt § 5 Abs. 3 lit. b damit alle Fälle des nicht auf Arbeitsunfähigkeit beruhenden entschuldigten Fehlens ohne Vergütungsanspruch („Arbeitsbefreiung“) und des unentschuldigten Fehlens. Zumindest regelt § 5 Abs. 3 lit. b damit auch die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik. Denn diese stellt jedenfalls eine „Arbeitsbefreiung“ im Sinne der Tarifvorschrift dar (für den Bereich des MTV für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen offen gelassen von BAG 13. Februar 2007 – 9 AZR 374/06– AP TVG § 1 Tarifverträge: Presse Nr. 18) . Unter Arbeitsbefreiung wird im herkömmlichen Sprachgebrauch die kurzfristige „Beurlaubung von der Arbeit“ verstanden (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, I, 1980, S. 302) , wobei allerdings bereits der Rückgriff auf das Wort „Beurlaubung“ die Möglichkeit von Missverständnissen eröffnet. Im Ergebnis ist zu differenzieren zwischen einem gestaltenden Akt, der „Suspendierung“ oder der „Freistellung“, der zum Wegfall der Arbeitspflicht führt, und der unbezahlten oder bezahlten „Arbeitsbefreiung“ oder „Freistellung“ als einer – ggf. hieraus resultierenden – Rechtsfolge (MünchArbR/Reichold, 3. Aufl., § 37 Rdnr 1) . Nach diesem Verständnis stellt die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik ebenfalls eine „Arbeitsbefreiung“ dar, denn die beiderseitigen Hauptpflichten und damit auch die Arbeitspflicht sind aufgehoben (BAG 26. Juli 2005 – 1 AZR 133/04– AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 170 mwN.) , der Arbeitnehmer ist von der Arbeitspflicht befreit. Aber auch dann, wenn man den Begriff der „Arbeitsbefreiung“ enger fasst und in ihm den gestaltenden Akt verstehen sollte, der zum Wegfall der Arbeitspflicht führt, ist die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik erfasst. Die Tarifnorm stellt dann nicht darauf ab, wer die zum Wegfall der Hauptleistungspflicht führende gestaltende Erklärung abgegeben hat. Insbesondere wird in § 5 Abs. 3 lit. b MTV Nr. 5a nicht ausschließlich eine Arbeitsbefreiung „durch den Arbeitgeber“ erfasst. Damit fällt auch eine Arbeitsbefreiung durch den Arbeitnehmer selbst unter § 5 Abs. 3 lit. b MTV Nr. 5a. Selbst wenn man daher für den Begriff der „Arbeitsbefreiung“ eine gestaltende Erklärung fordern wollte, läge diese vor. Die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis werden noch nicht durch den Streikaufruf der Gewerkschaft suspendiert. Vielmehr bedarf es hierzu einer konkludenten oder ausdrücklichen Erklärung des Arbeitnehmers, am Streik teilzunehmen, als gestaltender Erklärung (BAG 01. März 1995 – 1 AZR 786/94– AP FeiertagslohnzahlungsG § 1 Nr. 68; MünchArbR/Reichold, 3. Aufl., § 37 Rdnr 31) . Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf 28. Juli 1998 – 8 Sa 680/98– nv., juris) steht der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen. Die Entscheidung befasst sich mit der Auslegung des Manteltarifvertrages für Angestellte der Druckindustrie in A vom 27. Februar 1997, der gerade keine § 5 Abs. 3 Eingangssatz MTV Nr. 5a entsprechende Regelung aufweist. Die im Verhandlungstermin erörterte Frage der Höhe des Vergütungsabzugs bei Warnstreiks von wenigen Stunden führt nicht zur Annahme, die hier vertretene Auslegung sei systemwidrig. § 5 Abs. 3 MTV Nr. 5a regelt ausschließlich Fälle, in denen für einen oder mehrere Kalendertage kein Vergütungsanspruch besteht. Dies folgt aus dem Eingangssatz von § 5 Abs. 3 MTV Nr. 5a. Entweder führt ein mehrstündiger Warnstreik dazu, dass für den Kalendertag insgesamt kein Vergütungsanspruch besteht. Dann liegt ein Fall des § 5 Abs. 3 MTV Nr. 5a vor. Oder der Warnstreik führt nur zu einer zeitanteiligen Vergütungskürzung. Dann liegt ein im MTV Nr. 5a nicht geregelter Sachverhalt vor. In beiden Fällen besteht kein Systembruch. Unterschiedliche Behandlung eines ganztätigen Streiks und eines nur kurzfristigen Warnstreiks beruht dann nicht auf der hier vertretenen Auslegung, sondern auf dem Umstand, dass der MTV Nr. 5a allgemein keine Regelung für unter einem Kalendertag liegende Fehlzeiten vorsieht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen. Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über die Höhe des wegen Teilnahme an einem rechtmäßigen Streiks vorzunehmenden Vergütungsabzugs. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl.145 bis 148 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage durch am 06. April 2011 verkündetes Urteil, 14 Ca 6891/10, mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsforderungen stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, auch im Fall der Streikteilnahme sei die Vergütung für einen Fehltag um 1/30 und nicht um 8,6/172 zu kürzen. Die Tarifauslegung ergebe, dass § 5 Abs. 3 lit. b MTV Nr. 5a eine pauschalierende Berechnungsvorschrift für Fehltage mit generellem Charakter enthalte. Ein anderes Ergebnis würde im Übrigen den Grundsatz der Kampfparität verletzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 148 bis 153 d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 14. April 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03. Mai 2011 Berufung eingelegt und diese am 07. Juni 2011 begründet. Sie hält daran fest, für einen Streiktag zum Vergütungsabzug von 8,6/172 berechtigt zu sein, und begründet dies mit der tarifvertraglich in § 4 1. Abschnitt Abs. 2 lit. a MTV Nr. 5a geregelten höchstzulässigen planmäßigen Arbeitszeit innerhalb eines Kalendermonats von 172 Stunden, die zu einer durchschnittlichen arbeitstäglichen Arbeitszeit von 8,6 Stunden führe. Sie wendet sich gegen die Auffassung des angefochtenen Urteils, wonach § 5 Abs. 3 lit. b MTV Nr. 5a eine pauschalierende Berechnungsvorschrift für Fehltage enthalte. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 MTV Nr. 5a bestimme nur die Höhe des Vergütungsabzugs für die dort enumerativ aufgeführten Fälle. Der Streik werde vom eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 3 MTV Nr. 5a gerade nicht erfasst, wobei den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit einer Verdienstkürzung wegen Streikteilnahme geläufig gewesen sei, sie hierfür von einer Regelung abgesehen hätten, damit eine bewusste Regelungslücke vorliege, die von den Gerichten nicht durch analoge Anwendung des § 5 Abs. 3 MTV Nr. 5a geschlossen werden könne. Eine generelle Regelung liege gerade nicht vor. Sie wendet sich auch gegen die Auffassung, ihre Berechnung sei geeignet, die Kampfparität zu verletzen. Sie beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. April 2011, 14 Ca 6891/10, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und halten deren Auslegung für zutreffend. § 5 Abs. 3 lit. b MTV Nr. 5a enthalte eine generalisierende Regelung zur Berechnung von Fehltagen ohne Vergütungsanspruch. Die Auffassung der Beklagten, § 5 Abs. 2 und 3 MTV Nr. 5a enthalte nur eine enumerative Aufzählung bestimmter Tatbestände, sei unzutreffend. Für die Annahme, bei Streikteilnahme habe eine Kürzung von 8,6/172 pro Tag zu erfolgen, fehle eine Rechtsgrundlage. Weder bestehe eine regelmäßige Arbeitszeit von 172 Stunden monatlich noch eine solche von 8,6 Stunden arbeitstäglich. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.