Urteil
17 Sa 369/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0829.17SA369.11.0A
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Leitsätze
Die auflösende Bedingung nach § 20 MTV Nr. 1a Cockpit (LCAG) setzt dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit voraus.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2010, 17 Ca 2370/08, abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch das Schreiben vom 04.02.2008 – zugestellt am 09.02.2008- beendet wurde und auch nicht gemäß § 20 MTV Cockpit A aufgelöst wird.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die auflösende Bedingung nach § 20 MTV Nr. 1a Cockpit (LCAG) setzt dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit voraus. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2010, 17 Ca 2370/08, abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch das Schreiben vom 04.02.2008 – zugestellt am 09.02.2008- beendet wurde und auch nicht gemäß § 20 MTV Cockpit A aufgelöst wird. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2010, 17 Ca 2370/08, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Sie ist auch begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nicht aufgrund auflösender Bedingung gemäß § 20 Abs. 1 MTV Nr. 1a. Die Bedingung ist nicht eingetreten. Nach § 20 Abs. 1 a MTV Nr. 1a endet das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters des Cockpitpersonals, wenn durch fliegerärztliche Untersuchungsstelle festgestellt wird, dass Mitarbeiter wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, ohne dass es einer Kündigung bedarf, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem nach Feststellung und Bekanntgabe der Flugdienstuntauglichkeit an den Betroffenen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 22 MTV Nr. 1a frühestens zulässig gewesen wäre. Tarifvertragliche auflösende Bedingungen wie die vorliegende sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für Mitarbeiter des fliegenden Personals zulässig, wobei diese Bestimmungen aber restriktiv dahin auszulegen sind, dass das Arbeitsverhältnis des flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers nur dann endet, wenn für ihn auch keine zumutbaren Einsatzmöglichkeiten im Bodendienst mehr vorhanden sind (BAG 14. Mai 1987 – 2 AZR 374/86– AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 12; BAG 05. Juli 1990 – 2 AZR 542/89– nv., juris; BAG 11. Oktober 1995 – 7 AZR 119/95– AP BGB § 620 Bedingung Nr. 20) . Die Kammer folgt der Beklagten zunächst darin, dass mit der Verweigerung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses durch das flugmedizinische Zentrum (B) im DLR F Flugdienstuntauglichkeit des Klägers festgestellt wurde. Dass es sich beim dem flugmedizinischen Zentrum (B) im DLR F um eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle iSd. § 20 Abs. 1a MTV Nr. 1a und auch um anerkanntes flugmedizinisches Zentrum iSd. § 24e LuftVZO handelte, steht außer Streit. Mit der Verweigerung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses vom 15. Januar 2008 durch das flugmedizinische Zentrum (B) beim DLR F ging auch die Feststellung von Flugdienstuntauglichkeit einher. Dies ergibt sich aus dem Text der Verweigerung vom 15. Januar 2008, wonach der Kläger die für das erstrebte flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis geltenden Tauglichkeitsanforderungen nicht erfülle. Damit ist allerdings noch nicht iSd. § 20 Abs. 1a MTV Nr. 1a Flugdienstuntauglichkeit festgestellt. Der manteltarifvertragliche Begriff der Flugdienstuntauglichkeit ist nicht deckungsgleich mit den von einem anerkannten flugmedizinischen Zentrum nach §§ 24a ff LuftVZO zugrunde zu legenden Bestimmungen über Anforderungen an die Tauglichkeit. Diese bestimmten sich nach den JAR-FCL 3 deutsch. Die Tarifvertragsparteien definieren den Begriff der Flugdienstuntauglichkeit im Rahmen des § 20 MTV Nr. 1a dagegen als das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen, eine fliegerische Tätigkeit nach den einschlägigen Vorschriften weiter auszuüben, § 20 Abs. 1b MTV Nr. 1a. Diese tarifvertragliche Definition ist enger als die nach §§ 24a ff LuftVZO zugrunde zu legenden Bestimmungen. Die Kammer legt entsprechende tarifvertragliche Bestimmungen auch dahin aus, dass sie auch Erkrankungen aus dem psychiatrischen Formenkreis erfassen (Urteil vom 19. Oktober 2009 – 17 Sa 1594/08 – nv.; Urteil vom 22. November 2010 – 17 Sa 1446/08 – nv.) . Der tarifvertragliche Begriff der Flugdienstuntauglichkeit iSd. § 20 MTV Nr. 1a setzt jedoch auch auf einem unbehebbaren oder aller Voraussicht nach unbehebbaren Mangel beruhendes Unvermögen, eine fliegerische Tätigkeit weiter auszuüben, voraus. § 20 MTV Nr. 1a setzt daher und damit enger als §§ 24a ff LuftVZO eine dauernde bzw. dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit voraus. Dementsprechend differenzieren die Tarifvertragsparteien auch für den Bereich der Beklagten zwischen dauernder Flugdienstuntauglichkeit (vgl. auch § 3 des Tarifvertrags Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der Beklagte mit Einstellungsdatum vor dem 27.09.1995) und vorübergehender Flugdienstuntauglichkeit (vgl. auch § 12 Abs. 10 MTV Nr. 1a). Entsprechende Differenzierungen nehmen dieselben Tarifvertragsparteien auch in anderen Tarifverträgen für andere Luftverkehrsunternehmen vor, zB in § 13 Abs. 12 einerseits und § 20 Abs. 1b MTV Nr. 5a Cockpit L und § 2 Abs. 2 TV ÜV Cockpit L andererseits, ebenso in § 11 Abs. 12 und in § 20 Abs. 1b MTV Nr. 1 Cockpit CFG. Die Tarifvertragsparteien unterscheiden bewusst zwischen dauernder bzw. dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit und vorübergehender Flugdienstuntauglichkeit und knüpfen die Rechtsfolgen des § 20 MTV Nr. 1a ausweislich der Definition in Abs. 1b nur an den Eintritt und die Feststellung dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit. Dementsprechend hat auch das Bundesarbeitsgericht für den vergleichbaren Tarifwortlaut des § 20 Abs. 1a MTV Nr. 6 Bord CFG angenommen, die vereinbarte auflösende Bedingung erstrecke sich auf Fälle dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit (BAG 16. Oktober 2008 – 27 AZR 185/07 – nv., juris, Rdnr 16) . Dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit des Klägers wurde mit der Verweigerung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses vom 15. Januar 2008 nicht festgestellt. Die Mitteilung vom 15. Januar 2008 enthält zunächst keine Angaben über Dauerhaftigkeit oder vorübergehenden Charakter. Sie enthält selbst auch keine Diagnosen oder sonstige Angaben, die Aufschluss darüber geben, aus welchen konkreten Gründen die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses verweigert wurde. Die vom Arbeitsgericht eingeholte Auskunft des DLR vom 01. September 2009 lässt nur erkennen, dass K mit Schreiben vom 15. Januar 2008 mitgeteilt habe, der Kläger sei rückfällig geworden, der Behandlungsversuch im Rahmen von Anti-Skid sei gescheitert, der Kläger habe demgemäß Auflagen vom Anti-Skid nicht erfüllt und werde von diesem Programm nicht mehr betreut, so dass die Tauglichkeitsbescheinigung zu entziehen gewesen sei. Hieraus allein lässt sich nicht auf Dauerhaftigkeit oder vorübergehenden Charakter einer festgestellten Flugdienstuntauglichkeit des Klägers schließen. Das vom Arbeitsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 02. Juni 2010 stellt keine Flugdienstuntauglichkeit des Klägers fest. Aus dem Vortrag der Parteien, den vorgelegten Unterlagen und dem eingeholten Sachverständigengutachten kann kurz zusammengefasst entnommen werden: - Ca. 2002 bis 2004 kam es beim Kläger zu vermehrtem Alkoholkonsum. - Im März 2004 kam es mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille zu einer Alkoholfahrt des Klägers mit dem PKW, in deren Folge die Fahrerlaubnis des Klägers entzogen wurde. - In der Folge wandte sich der Kläger an Anti-Skid, eine Suchthilfeeinrichtung der Muttergesellschaft der Beklagten, - wobei sich insgesamt drei mehrwöchige Aufenthalte des Klägers in der Salus-Klinik anschlossen - und Meinungsverschiedenheiten wegen beim Kläger festgestellter und dem sog. „Graubereich“ zugeordneter Laborwerte sowie eines nach Darstellung des Klägers kontrollierten Alkoholkonsums eintraten, - worauf die Therapie abgebrochen und der Kläger an K als externen Experten verwiesen wurde - und der Kläger von Juni 2005 bis März 2007 seinen Flugdienst wieder aufnahm, - wobei es nach angeblicher Feststellung dem „unteren Graubereich“ zuzuordnender Laborwerte des Klägers zu einer Rechtsstreitigkeit, einem Angebot einer „letzten Therapiemöglichkeit“ und dem letzten der og. Aufenthalte in Salus-Klinik kam, - der Kläger dann am 22. Dezember 2007 mit der Crew Bier konsumierte, - das LBA und das flugmedizinische Zentrum (B) im DLR F hierüber unterrichtet wurden, wobei streitig ist, ob dies durch die Beklagte erfolgte, - und in der Folge am 15. Januar 2008 die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses verweigert wurde. Auch hieraus lässt sich nicht auf dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit iSd. § 20 MTV Nr. 1a schließen. Für die Verweigerung der Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses sind die Vorschriften der JAR-FCL 3 deutsch maßgebend, § 24a Abs. 1 LuftVZO. Einschlägig sind JAR-FCL 3.205 und JAR-FCL 3.325, wonach Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 wie Klasse 2 wie auch Inhaber eines solchen weder anamnestisch noch aktuell an einer akuten oder chronischen, angeborenen oder erworbenen psychiatrischen Erkrankung, Behinderung oder Normabweichung leiden dürfen, die die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbunden Rechte beeinträchtigen kann. Besondere Aufmerksamkeit muss hierbei auf psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol sowie auf Gebrauch und Missbrauch psychotroper Substanzen gelegt werden. Nach Anhang 10 zu den Abschnitten B und C machen psychische Störungen oder Verhaltensstörungen durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen, mit oder ohne Abhängigkeit, untauglich wobei bei Tauglichkeit Klasse 1 oder Klasse 2 ein flugmedizinischen Zentrum die Tauglichkeit nach einer zweijährigen Phase nachgewiesener Abstinenz von Alkohol oder Drogen überprüfen kann, ggf. Eintragungen von Auflagen in das Tauglichkeitszeugnis notwendig sein können und abhängig von individuellen Besonderheiten Behandlung und Beurteilung mehrwöchige stationäre Behandlung, Beurteilung durch einen vom flugmedizinischen Zentrum hinzugezogenen Psychiater und laufende Verlaufskontrolle mit laborchemischen Kontrolluntersuchungen erforderlich sein können. Dies zeigt, dass Alkoholgefährdung, Alkoholerkrankung oder auch Zustand nach Alkoholmissbrauch für sich allein noch keine Umstände darstellen, die auch dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit hervorrufen. Die JAR-FCL 3 deutsch sehen vielmehr gerade die Möglichkeit einer späteren Tauglichkeitsbescheinigung, ggf. unter Auflagen, vor. Damit kann zwar im Einzelfall Flugdienstuntauglichkeit vorliegen, die aufgrund der Umstände im Zeitpunkt der Beurteilung zur Verweigerung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses führt. Hiermit ist noch nichts zur Dauerhaftigkeit iSd. § 20 Abs. 1a MTV Nr. 1a im Sinne eines unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nicht behebbaren gesundheitlichen Zustands ausgesagt. Dass Flugdienstuntauglichkeit nach Alkoholmissbrauch nach den Regeln der JAR-FCL 3 deutsch gerade nicht zwingend dauerhaft ist, zeigt vielmehr deren Anhang 10 zu den Abschnitten B und C. Dies wird letztlich auch bestätigt durch das inzwischen, offensichtlich im Rahmen eines sog. Revisionsverfahrens nach § 24c LuftVZO und unter Auflagen und mit verkürzter Gültigkeitsdauer erteilte Tauglichkeitszeugnis vom 14. Juni 2010. Sonstige Umstände, die die Dauerhaftigkeit einer am 15. Januar 2008 festgestellten Flugdienstuntauglichkeit des Klägers begründen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um den Bestand des Arbeitsverhältnisses und um einen hilfsweise geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch. Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrages vom 07. Juni 2002 (Bl. 31 f d.A.) seit dem 24. Juni 2002 als Flugzeugführer beschäftigt. Ziff. 2 des Arbeitsvertrages lautet: 2. Rechte und Pflichten Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Gesetz, den jeweils gültigen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen der A sowie aus den Dienstvorschriften und den Bestimmungen des Vertrages. § 20 des Manteltarifvertrages Nr. 1a für das Cockpitpersonal der Beklagten vom 08. Juni 2001 (in der Folge: MTV Nr. 1a, Bl. 39 f d.A.) lautet auszugsweise: § 20 Verlust der Flugdiensttauglichkeit, Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) (a) Wird durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle festgestellt, dass ein Mitarbeiter wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, so endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem Zeitpunkt, zu dem nach Feststellung und Bekanntgabe der Flugdienstuntauglichkeit an den Betroffenen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 22 frühestens zulässig gewesen wäre. (b) Flugdienstuntauglichkeit im Sinne dieser Bestimmungen ist das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen, eine fliegerische Tätigkeit nach den einschlägigen Vorschriften weiter auszuüben. … Mit Datum vom 15. Januar 2008 erstellte das flugmedizinische Zentrum (B [C D E]) im DLR [Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt], F eine Mitteilung über die Verweigerung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses für den Kläger (Bl. 34 d.A.). Hierüber wurden ua. das Luftfahrtbundesamt (LBA) und die Beklagte unterrichtet. Am 16. Januar 2008 widerrief das LBA nach unwidersprochenem Vortrag des Klägers dessen Lizenz für Verkehrspiloten. Mit Schreiben vom 04. Februar 2008 (Bl. 35 f d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, gemäß § 20 MTV Nr. 1a ende sein Arbeitsverhältnis zum 30. September 2008 wegen ab 15. Januar 2008 festgestellter dauernder Flugdienstuntauglichkeit. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 21. Februar 2008 eingereichten und der Beklagten am 29. Februar 2008 zugestellten Klage gewandt. In der Folgezeit wurden vom flugmedizinischen Zentrum (B) der G, H für den Kläger flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse vom 03. September 2008 (Bl. 84 d.A.), 30. Oktober 2008 (Bl. 85 d.A.) und 07. Mai 2009 (Bl. 168 d.A.) ausgestellt, wobei vor der Ausstellung vom 03. September 2008 vom Kläger das hiermit in Bezug genommene flugpsychologische Gutachten des Arbeitspsychologen und Klinischen Psychologen I vom 02. August 2008 (Bl. 169 f d.A.) eingeholt und diesem B vorgelegt wurde. Am 14. Juni 2010 stellte das flugmedizinische Zentrum (B) im DLR, F dem Kläger das hiermit in Bezug genommene Tauglichkeitszeugnis aus (Bl. 237 f d.A.). Das vom Kläger so genannte „D“ (Anlage K 9 zum Schriftsatz vom 09. Juli 2010, Bl. 239 d.A.) weist aus, dass eine Überprüfung nach § 24c LuftVZO stattfand, weist als Auflagen/Befristungen/Einschränkungen ua. 1. Kontrolle der CDT-Werte sowie labortechnische Untersuchung einer Haarprobe zusätzlich zu jeder fliegerischen Tauglichkeitsuntersuchung. 2. Bei erneutem Auftreten pathologischer Laborbefunde, die zu der Verweigerung geführt haben, sowie auffälligem psychiatrischen Befund, erlischt diese Sondergenehmigung und ist ggf. neu zu beantragen. 3. Psychiatrische Kontrolluntersuchung des Verlaufs und des begleitenden Befindens zusätzlich zu der fliegerärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung in 18 Monaten. und als Diagnose ua. Z.n. Alkoholmissbrauch aus. Am 20. August 2010 erteilte das LBA dem Kläger die hiermit in Bezug genommene Lizenz (Bl. 258 f d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 327 bis 331 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat am 01. Juli 2009 eine Auskunft des DLR dazu eingeholt, aus welchen Gründen die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses für den Kläger verweigert worden sei. Auf die hierauf erteilte Auskunft vom 01. September 2009 (Bl. 132 d.A.) wird verwiesen. Das Arbeitsgericht hat ferner gemäß Beweisbeschluss vom 06. Mai 2009 zum Beweis über die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei nicht flugdiensttauglich iSd. § 20 MTV Nr. 1a, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Auf das Gutachten des Sachverständigen J vom 02. Juni 2010 (Bl. 203 f d.A.) wird verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 15. Dezember 2010 verkündetes Urteil, 17 Ca 2370/08, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund Eintritts der auflösenden Bedingung gemäß § 20 Abs. 1 MTV Nr. 1a beendet. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 MTV Nr. 1a seien erfüllt, denn das flugmedizinische Zentrum (B) im DLR F habe mit Mitteilung vom 15. Januar 2008 die dauernde Flugdienstuntauglichkeit des Klägers festgestellt. Mit Feststellung der Flugdienstuntauglichkeit stehe fest, dass die Grundlage für die bisherige Beschäftigung im Flugdienst entfallen sei und zwar unbehebbar bzw. aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbar. Auf die Frage, inwieweit nachträglich durch ein anderes flugmedizinisches Zentrum wieder Flugdiensttauglichkeit des Klägers festgestellt worden sei, komme es nicht an. Zwar ende auch nach § 20 Abs. 1 MTV Nr. 1a das Arbeitsverhältnis eines flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers erst, wenn für ihn auch keine Einsatzmöglichkeiten im Bodendienst mehr vorhanden seien. Der Kläger habe aber im Rahmen der ihn treffenden Darlegungslast nicht dargelegt, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung am Boden vorstelle. Ein Wiedereinstellungsanspruch des Klägers bestehe ebenfalls nicht. So sei schon fraglich, ob in der vorliegenden Situation überhaupt ein Wiedereinstellungsanspruch in Frage komme oder ob dieser auf Fälle einer betriebsbedingten Kündigung beschränkt sei. Jedenfalls liege keine Prognoseentscheidung der Beklagten vor, sondern beruhe die auflösende Bedingung auf der Feststellung einer Tatsache durch eine dazu autorisierte Behörde und hätten sich die maßgebenden Umstände darüber hinaus auch nicht noch während der Auslauffrist geändert, nachdem der Kläger zwar ein Tauglichkeitszeugnis des flugmedizinischen Zentrums (B) H vom 03. September 2008 habe vorlegen können, zu diesem Zeitpunkt aber mangels Lizenz dennoch nicht habe fliegen dürfen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 331 bis 337 d.A.). Gegen dieses ihm am 17. März 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 18. April 2011 Berufung eingelegt und diese am 03. Mai 2011 begründet. Er führt aus, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das B F am 15. Januar 2008 keine dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit festgestellt habe. Eine Aussage zur Dauerhaftigkeit sei nicht getroffen, sondern nur die Tauglichkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt beurteilt. Es habe auch nicht festgestanden, dass bei dem Kläger ein unbehebbarer oder aller Wahrscheinlichkeit unbehebbarer körperlicher Mangel vorliege, der zu einer „dauernden Flugdienstuntauglichkeit“ führe, vielmehr habe am 15. Januar 2008 überhaupt keine dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit vorgelegen. Damit sei die auflösende Bedingung des § 20 Abs. 1 MTV Nr. 1a nicht eingetreten. Der Kläger vertritt die Auffassung, § 20 Abs. 1 MTV Nr. 1a sei unwirksam und verstoße gegen § 14 Abs. 1 TzBfG iVm. § 21 TzBfG, insbesondere, wenn man die Auffassung vertrete, der Arbeitnehmer sei für das Vorhandensein eines freien Bodenarbeitsplatzes darlegungs- und beweisbelastet. Jedenfalls trage die Beklagte, wenn sie überhaupt nicht überprüft habe, ob und inwieweit eine Weiterbeschäftigung mit einer nichtfliegerischen Tätigkeit in Betracht kommt, in entsprechender Anwendung der vom BAG bei unterbliebenen BEM entwickelten Grundsätze von sich aus und unter Würdigung denkbarer Alternativen die Darlegungslast, aus welchen Gründen eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit ausscheide. Der Kläger meint, jedenfalls stehe ihm der hilfsweise geltend gemachte Wiedereinstellungsanspruch zu, da durch Vorlage der noch vor Ablauf der Auslauffrist erstellten Tauglichkeitszeugnisse die Annahme, es habe eine dauernde Flugdienstuntauglichkeit bestanden, positiv widerlegt sei. Auf den Lizenzentzug komme es im Rahmen des § 20 MTV Nr. 1a nicht an, wobei die Beklagte im Übrigen den Lizenzentzug iSd. § 21 MTV Nr. 1a zu vertreten habe, denn sie habe durch einen Telefonanruf die Ursache dafür gesetzt, dass ohne Rückfrage mit dem Kläger über den Wahrheitsgehalt der in dem Telefonat aufgestellten Behauptungen und ohne weitere ärztliche Untersuchung die Verweigerung des Tauglichkeitszeugnisses vom 15. Januar 2008 erstellt worden sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2010, 17 Ca 2370/08, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch das Schreiben vom 04. Februar 2008, zugestellt am 09. Februar 2008 beendet wurde und weiterhin unverändert fortbesteht und auch nicht gemäß § 20 MTV Cockpit A aufgelöst wird; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihn mit Wirkung ab 20. August 2010 zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Flugkapitän unter Anrechnung der bisherigen Tätigkeitszeit seit dem 19. März 1990 wieder einzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, am 15. Januar 2008 sei die dauernde Flugdienstuntauglichkeit des Klägers durch das flugmedizinische Zentrum (B) im DLR F festgestellt worden. Es sei das standardmäßig genutzte Formular zur Bestätigung der festgestellten dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit gemäß den luftrechtlichen Vorschriften benutzt worden. Im Fall lediglich vorübergehender Flugdienstuntauglichkeit werde ein anderes Formular verwendet. Sie vertritt die Auffassung, die in § 20 MTV Nr. 1a geregelte auflösende Bedingung sei wirksam. Nach der Rechtsprechung des BAG genüge die Tarifnorm den sich aus § 14 Abs. 1 TzBfG ergebenden Anforderungen mit der Einschränkung, dass für den Arbeitnehmer keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst bestehe. Sofern wie vorliegend ein geeigneter Bodenarbeitsplatz nicht vorhanden sei, genüge sie ihrer Darlegungslast zunächst mit diesem Hinweis, worauf der Kläger darzulegen habe, auf welchem Arbeitsplatz dennoch eine Beschäftigungsmöglichkeit bestehe. Erst dann habe sie ggf. nachzuweisen, dass der Kläger für eine solche Position nicht in Betracht komme. Sie hält daran fest, ein Wiedereinstellungsanspruch bestehe nicht. Sie wendet sich dagegen, für den Lizenzentzug des Klägers verantwortlich zu sein und führt aus, ein K habe dem B F mit Schreiben vom 15. Januar 2008 mitgeteilt, der Kläger sei rückfällig geworden und der Behandlungsversuch im Rahmen von Anti-Skid sei gescheitert. Wegen weiterer Einzelheiten ihres Vortrags hierzu wird auf die Ausführungen auf Seiten 9 und 10 des Schriftsatzes vom 06. Juli 2011 (Bl. 400 f d.A.) verwiesen. Sie bestreitet, dass vor dem 14. Juni 2010 Flugdiensttauglichkeit des Klägers bestanden habe. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Der Kläger hat im Verhandlungstermin vom 29. August 2011 klargestellt, dass mit seinem Antrag kein allgemeiner Feststellungsantrag verbunden ist.