Urteil
17 Sa 1453/08
Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2009:0209.17SA1453.08.0A
1mal zitiert
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Juli 2008, Az.: 12/4 Ca 603/08, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Juli 2008, Az.: 12/4 Ca 603/08, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Juli 2008, 12/4 Ca 603/06, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Es wird festgestellt, dass die Kammer den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung folgt, § 69 Abs. 2 ArbGG. Diese entsprechen den Entscheidungen der erkennenden Berufungskammer in mehreren gleichgelagerten Parallelverfahren (Urteile vom 10. März 2008, 17 Sa 1524/07 u. a.). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist nur noch folgendes anzumerken: Soweit die Beklagte darauf abstellt, die Regelung in Teil I § 5 Abs. 1 a des Interessenausgleichs/Sozialplans vom 22. August 2006 bezwecke lediglich im Interesse der Rechtssicherheit eine schriftliche Fixierung, wird dem nicht gefolgt. Die Regelung erwähnt ausschließlich Änderungskündigung und die arbeitsvertragliche Vereinbarung. Für beides besteht ohnehin ein gesetzliches bzw. tarifvertragliches Schriftformerfordernis, § 623 BGB bzw. § 2 Abs. 2 MTV Nr. 6. Soweit die Beklagte rügt, die Auslegung vernachlässige, dass die Versetzung gegenüber der Änderungskündigung das mildere Mittel darstelle, es könne nicht angenommen werden, die Betriebspartner hätten das mildere Mittel der Versetzung ausschließen wollen, wird dem ebenfalls nicht gefolgt. Durch den Ausschluss der Versetzung, mithin der einseitigen Anordnung der Umstationierung auch gegen den Willen des Arbeitnehmers, wird ermöglicht, dass dem Arbeitnehmer die Wahlmöglichkeit zwischen einvernehmlicher Umstationierung oder Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung eröffnet ist. Diese Möglichkeit soll sogar noch sechs Monate nach "Wirksamkeit der Versetzung" bestehen; allerdings nur für Mitarbeiter, die "mit ihrer Zustimmung" versetzt werden, § 5 Abs. 1 b des Interessenausgleichs/Sozialplans. Auch dies zeigt, dass nach dem Willen der Betriebspartner zwei und nicht drei Alternativen bestehen, nämlich Versetzung "mit Zustimmung", also einvernehmlich, damit durch Vertrag; oder Kündigung, und zwar Änderungskündigung. Das Arbeitsgericht hat im Rahmen der Billigkeitsprüfung die Besonderheiten des Luftverkehrs nicht verkannt, ebenso nicht die Besonderheiten der Tätigkeiten des fliegenden Personals. Es hat im Rahmen der Ausübungskontrolle aber darauf abgestellt, dass die Beklagte eine personelle Auswahlentscheidung getroffen hat – dies ist zutreffend – und sie diese Auswahlentscheidung allein von einer starren Altersgrenze abhängig gemacht hat – auch dies ist zutreffend und wird in der Berufungsbegründung bestätigt. Damit hat die Beklagte nicht dargelegt, alle wesentlichen Umstände des Falles in Erwägung gezogen und berücksichtigt zu haben, sondern ausschließlich das Alter. Die vor dem 01. April 1952 geborenen Arbeitnehmer wurden auch nicht versetzt. Ihr Stationierungsort bleibt A, Teil I § 4 des Interessenausgleichs/Sozialplans. Soweit die Beklagte sich im Zusammenhang mit der Änderungskündigung nach wie vor auf eine Betriebsstilllegung beruft, ist eine solche nach wie vor nicht dargelegt. Soweit die Beklagte meint, zur Charakterisierung des Betriebs einer Station auf die Existenz von Passagierabfertigungspersonal hingewiesen zu haben, spricht sie einen Bodenbetrieb an. Die Klägerin als Mitglied des fliegenden Personals ist keinem Bodenbetrieb zugeordnet. Der Einsatz von fliegendem Personal mit einem bestimmten Stationierungsort setzt auch keinen an diesem Ort befindlichen Bodenbetrieb voraus. In welche jetzt nicht mehr vorhandenen betrieblichen Strukturen die Klägerin in einer "Station für das fliegenden Personal" eingebunden gewesen sein soll, trägt die Beklagte auch in der Berufung nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen. Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über die Wirksamkeit einer Versetzung und die einer Änderungskündigung. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 224 bis 231 d. A.). Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 08. Juli 2008 verkündetes Urteil, 12/4 Ca 603/08, stattgegeben. Es hat sowohl die Versetzung der Klägerin vom Stationierungsort A zum Stationierungsort B als auch die auf die entsprechende Änderung des Stationierungsorts gerichtete Änderungskündigung als unwirksam angesehen. Die Versetzung sei unwirksam, da das Direktionsrecht der Beklagten durch Betriebsvereinbarung vom 22. August 2006 eingeschränkt sei. Unabhängig davon habe die Beklagte nicht dargelegt, dass die Versetzung billigem Ermessen entspräche. Die Änderungskündigung sei unwirksam, da die Beklagte eine zum Änderungsbedarf führende Organisationsentscheidung nicht dargelegt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 232 bis 246 d. A.). Gegen dieses ihr am 22. August 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. September 2008 Berufung eingelegt und diese am 21. Oktober 2008 begründet. Sie wendet sich gegen die Auslegung des Interessenausgleichs/Sozialplans vom 22. August 2006, die Zuweisung eines neuen Stationierungsortes sei nur einvernehmlich oder durch Ausspruch einer Änderungskündigung möglich, und meint, die Versetzung entspräche billigem Ermessen. Sie meint, die Änderungskündigung sei sozial gerechtfertigt und beruhe auf einer Betriebsstilllegung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2008, 12/4 Ca 603/08, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.