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Urteil

17 Sa 341/08

Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2008:0901.17SA341.08.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2007, 15 Ca 8397/06 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2007, 15 Ca 8397/06 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2007, 15 Ca 8397/06, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. a ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Sie ist auch begründet, denn der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten auch kein Ersatzanspruch gemäß § 113 Satz 3 InsO zu. Die Klage ist zulässig. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klage nicht die Rechtskraft des Urteils vom 25. Juli 2005 entgegensteht. Mit dem Urteil vom 25. Juli 2005 wurde die Forderungsfeststellungsklage als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung steht damit einer neuen Klage nicht entgegen, die nach Wegfall des Grundes erhoben wird, aus dem sich im ersten Prozess die Unbegründetheit ergeben hat (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor § 322 Rdnr. 56; Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 322 Rdnr. 51; jeweils m.w.N.) . Einwände hiergegen werden in der Berufung auch nicht mehr vorgebracht. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als die Klägerin Forderungsfeststellung eines Verfrühungsschadens begehrt. Ein Ersatzanspruch gemäß § 113 Satz 3 InsO besteht nicht. Es kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass infolge Ziffer III Abs. 1 TV Bord vom 22. April 1998, Ziffer III Abs. 1 TV Bord vom 12. Mai 1998 und Ziffer II TV Krisenbewältigung eine Beschäftigungsgarantie zustande gekommen ist, die Klägerin in deren Geltungsbereich fällt und die Beschäftigungsgarantie auch gegenüber der Klägerin den Ausschluss ordentlicher betriebsbedingter Kündigungen bis 31. Dezember 2004 zum Inhalt hat. Es kann ferner zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass diese Beschäftigungsgarantie wirksam zustande gekommen ist, hinreichend bestimmt ist, sie, nachdem keine Flottenreduzierung durchgeführt wurde, alle am 31. Dezember 2001 zur Schuldnerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer erfasst, die Beschäftigungsgarantie nicht als "Gegenleistung" zu einer vereinbarten Flottenreduzierung anzusehen ist und daher auch nicht mangels Flottenreduzierung "ins Leere" geht, sie vielmehr die "Gegenleistung" für eine tarifvertraglich vereinbarte Kürzung tariflicher Vergütungsbestandteile ist. Es kann ferner zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass Geschäftsgrundlage der Beschäftigungsgarantie nicht der fortdauernde Betrieb von Flugzeugen durch die Schuldnerin ist, schließlich auch, dass bei der Berechnung eines etwaigen Verfrühungsschadens von einem Bruttomonatsverdienst der Klägerin von 2.504,00 € auszugehen wäre. Einer Entscheidung hierüber bedarf es nicht, da auch unter Zugrundelegung dieser Annahmen kein zu ersetzender Verfrühungsschaden besteht. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin konnte vom Beklagten ohne Rücksicht auf eine Beschäftigungsgarantie durch befristeten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung gekündigt werden, § 113 Satz 1 InsO, und zwar jedenfalls mit der vom Beklagten eingehaltenen Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende, § 113 Satz 2 InsO. Im Fall der Kündigung durch den Insolvenzverwalter gewährt § 113 Satz 3 InsO dem Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. § 113 Satz 3 InsO knüpft damit an die Regelungen in § 113 Satz 1 und 2 InsO an, wonach der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer, einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung und eine maßgebliche Kündigungsfrist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende kündigen kann, wenn die maßgebliche Kündigungsfrist nicht ohnehin kürzer ist. Der Anwendungsbereich des § 113 Satz 3 InsO erstreckt sich damit zunächst auf die Fälle, in denen der Insolvenzverwalter mit der insolvenzspezifischen Höchstfrist des § 113 Satz 2 InsO kündigt und eine längere gesetzliche, arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Kündigungsfrist nicht einhalten muss. Dementsprechend entsteht der Schadensersatzanspruch hier nur für die Zeitspanne von der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist, mit der ohne den Insolvenzfall vertragsgemäß hätte gekündigt werden können (KR-Weigand, 8. Aufl., §§ 113, 120 ff InsO Rdnr. 88) bzw. bis zu dem Kündigungstermin, zu dem die Kündigung vertragsgemäß hätte ausgesprochen werden dürfen (Uhlenbruck/Berscheid, InsO, 12. Aufl., § 113 Rdnr. 108) . Der Anwendungsbereich des § 113 Satz 3 InsO erstreckt sich ferner auf die Fälle, in denen eine arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbarte Unkündbarkeit durch § 113 Satz 1 und 2 InsO durchbrochen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, ist im Fall der vereinbarten Unkündbarkeit der Schadensersatzanspruch des § 113 Satz 3 InsO als Verfrühungsschaden auf die ohne die vereinbarte Unkündbarkeit maßgebliche längste ordentliche Kündigungsfrist beschränkt (BAG 16. Mai 2007 – 8 AZR 772/06– AP InsO § 113 Nr. 24) . Das Bundesarbeitsgericht ist damit weder der in der Literatur vertretenen Auffassung gefolgt, wonach die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses in diesem Fall analog §§ 9, 10 KSchG zu bewerten sei, noch der Auffassung, wonach der gemäß § 113 Satz 3 InsO zu ersetzende Schaden bei bestehender Unkündbarkeit in dem gesamten hochzurechnenden Verdienstausfall bis zu der an sich vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu sehen sei. Es teilt vielmehr die Auffassung, § 113 Satz 3 InsO sei dahin auszulegen, dass der Schadensersatzanspruch typisierend im Verdienstausfall für den Lauf der längsten ohne die vereinbarte Unkündbarkeit maßgeblichen Kündigungsfrist zu sehen ist, wobei allerdings nicht einschränkend darauf abgestellt wird, ob ohne die Insolvenz eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist hypothetisch zulässig gewesen wäre (zum Meinungsstand vgl. BAG 16. Mai 2007 – 8 AZR 772/06– aaO) . Die längste maßgebliche Kündigungsfrist ist vorliegend die von drei Monaten zum Ende des Quartals bei einer Beschäftigungsdauer von fünf bis acht Jahren, § 23 Abs. 2 MTV Nr. 4. Die Anwendung dieser Frist würde ebenfalls zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2004 führen. Ein gemäß § 113 Satz 3 InsO zu ersetzender Verfrühungsschaden liegt damit nicht vor. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betraf ein "bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres" und damit bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres befristetes Geschäftsführerdienstverhältnis, während dessen Dauer die ordentliche Kündigung durch den Dienstberechtigten ausgeschlossen war. Ihre Grundsätze sind zunächst nicht nur auf Geschäftsführerdienstverhältnisse, sondern auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden (BAG 16. Mai 2007 – 8 AZR 772/06– aaO) . Der Begriff des Dienstverhältnisses gemäß § 113 InsO bezieht sich gleichermaßen auf Dienst- und Arbeitsverhältnisse i.S.d. §§ 611 f BGB. Von daher besteht kein Ansatz für eine unterschiedliche Auslegung des § 113 Satz 3 InsO, je nachdem, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein Geschäftsführerdienstverhältnis vorliegt. Ihre Grundsätze betreffen ferner nicht nur zeitlich unbegrenzte, sondern auch zeitlich begrenzte Unkündbarkeitsregeln (Henssen, Anm. zu BAG 16. Mai 2007 – 8 AZR 772/06, jurisPR-ArbR 47/2007 Anm. 4; aA wohl Moll, Anm. zu AP InsO § 113 Nr. 23 und 24) . Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts begründet die Auslegung des § 113 Satz 3 InsO nicht ausschließlich mit dem Erfordernis, den Ersatz eines sog. Endlosschadens zu vermeiden. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ab wann von einem sog. Endlosschaden die Rede sein kann, ob ein solcher ausschließlich im Rahmen zeitlich unbegrenzter Unkündbarkeitsregeln eintreten kann, hier beispielsweise auch 12 Monate vor Erreichen des Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers, oder ob ein solcher beispielsweise auch im Rahmen eines wie hier auf sieben Jahre befristeten Ausschlusses der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung angenommen werden kann, beispielsweise bei noch sechsjähriger Laufzeit der Unkündbarkeitsregel. Die Auslegung des § 113 Satz 3 InsO im Sinne eines typisierenden Abstellens – oder einer abstrakt generellen Beschränkung (Moll, aaO) – auf den Verdienstausfall für den Lauf der längsten maßgeblichen Kündigungsfrist beruht vielmehr darauf, dass aus § 113 Satz 1 InsO folgt, dass der aus Unkündbarkeitsvereinbarungen resultierende Schutz im Fall der Insolvenz nicht anzuerkennen ist (BAG 16. Mai 2007 – 8 AZR 772/06– aaO) . Dies gilt für zeitlich unbefristete und zeitlich befristete Unkündbarkeitsregeln gleichermaßen. Die Auslegung des § 113 Satz 3 InsO beruht ferner darauf, dass mit dem Schadensersatzanspruch ein Interessenausgleich zwischen den Gläubigern des insolventen Arbeitgebers und den Arbeitnehmern geschaffen werden soll, die ihrerseits ein berechtigtes Interesse an möglichst langen Kündigungsfristen haben. Auch dies gilt gleichermaßen für zeitlich unbefristete und zeitlich befristete Unkündbarkeitsregeln. Auch soweit die Auslegung auf der Entstehungsgeschichte des § 113 InsO beruht, gelten für zeitlich unbefristete und zeitlich befristete Unkündbarkeitsregelungen dieselben Erwägungen. § 22 Abs. 1 KO sah im Gegensatz zu § 113 Satz 1 InsO keine Durchbrechung tarifvertraglich vereinbarter Unkündbarkeit vor. Im Fall der Zulassung der außerordentlichen Kündigung durch den Konkursverwalter – etwa bei Betriebsstilllegung – war eine soziale Auslauffrist einzuhalten. Die einzuhaltende Frist wiederum entsprach der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfrist, die gelten würde, wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wäre (BAG 28. März 1985 – 2 AZR 113/84– AP BGB § 626 Nr. 86) . In diesem Fall bestand kein Schadensersatzanspruch gemäß § 22 Abs. 2 KO. Auch diese Erwägungen gelten sowohl bei zeitlich unbefristeter als auch bei zeitlich befristeter Unkündbarkeit. Entscheidend ist, dass der mit § 113 Satz 3 InsO intendierte Interessenausgleich verfehlt würde, wenn im Gegenzug zur Durchbrechung der vereinbarten Unkündbarkeit ein Ersatzanspruch gewährt würde, der sich nach der vereinbarten Unkündbarkeit bemisst. Es ist selbstverständlich und wird auch nicht verkannt, dass es sich bei dem Ersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO um eine Insolvenzforderung und nicht um einen Masseanspruch handelt. Bei typisierender Betrachtung kommt es aber nicht darauf an, ob im Einzelfall eine Berechnung anhand des Verdienstausfalls zu einer "beträchtlichen" oder zu einer weniger beträchtlichen Insolvenzforderung führen würde; ebenso wenig wie es im Übrigen darauf ankäme, wie viele weitere Arbeitnehmer – etwa alle am 31. Dezember 2001 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehenden – von der Unkündbarkeitsregel betroffen sind und wie viele weitere Insolvenzgläubigern mit welchen Insolvenzforderungen beteiligt sind. Auch dies gilt sowohl bei zeitlich unbefristeter als auch bei zeitlich befristeter Unkündbarkeit. Bei der Auslegung des § 113 Satz 3 InsO ist auch nicht darauf abzustellen, ob oder ob nicht ohne § 113 Satz 1 InsO eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist möglich gewesen wäre (so Moll, aaO) . Richtig ist, dass insbesondere in Fällen befristeter Beschäftigungssicherung als Gegenleistung für Lohnverzicht die getroffene Vereinbarung einer bestimmten Laufzeit im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dazu führen kann, dass mit dem Ausspruch der Kündigung bis zum Ende der Laufzeit der vereinbarten Unkündbarkeit zu warten ist (BAG 30. September 2004 – 8 AZR 462/03– AP BGB § 613a Nr. 275) . Auf die hypothetische Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung kommt es im Rahmen des § 113 Satz 1 InsO aber gerade nicht an (BAG 16. Mai 2007 – 8 AZR 772/06– aaO) . Auf hypothetische Kündigungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters ist schon deshalb nicht abzustellen, weil § 113 Satz 1 InsO die ordentliche Kündigung ermöglicht, eine außerordentliche Kündigung wegen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung für ihn damit ohnehin nicht in Betracht kommt. Auf hypothetische Kündigungsmöglichkeiten der Schuldnerin für den Fall, dass keine Insolvenz vorläge, ist schon deshalb nicht abzustellen, weil dann keine Situation vorläge, in der es auf einen Interessenausgleich zwischen den Arbeitnehmern und den übrigen Insolvenzgläubigern ankäme. Der Beklagte weist zutreffend ferner darauf hin, dass es zu einem Wertungswiderspruch führen würde, wenn im Fall unbefristeter Unkündbarkeit der Verfrühungsschaden des § 113 Satz 3 InsO auf den Zeitraum der maßgeblich längsten ordentlichen Kündigungsfrist beschränkt wäre, im Fall des nur befristeten Ausschlusses der ordentlichen betriebsbedingten Beendigungskündigung dagegen auf den Zeitraum abzustellen wäre, bis die ordentliche Kündigungsmöglichkeit wieder eröffnet ist. Ob ein ähnlicher Wertungswiderspruch (so Moll, aaO) vorliegt, da im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs der Befristungszeitraum zugrunde zu legen sei, etwa weil man die Befristungsabrede als Vereinbarung einer entsprechend langen Kündigungsfrist wertet (BAG 06. Juli 2000 – 2 AZR 695/99– AP InsO § 113 Nr. 6) , ist vorliegend nicht entscheidend. Ein befristetes Arbeitsverhältnis liegt nicht vor. Die Annahme eines Wertungswiderspruchs beruht für diesen Fall im Übrigen auf der durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls bisher nicht bestätigten Prämisse, der Ablauf der Befristung sei für den Verfrühungsschaden des § 113 Satz 3 InsO und nicht nur für die Frage, ob gemäß § 113 Satz 2 InsO eine kürzere als die dreimonatige Kündigungsfrist gilt, maßgeblich, und zwar dergestalt, dass der Verfrühungsschaden sich nach dem Befristungsende bemisst (Uhlenbruck/Berscheid, InsO, 12. Aufl., § 113 Rdnr. 78) und nicht nur durch ihn begrenzt wird (APS-Dörner, 3. Aufl., § 113 InsO Rdnr. 13; KR-Weigand, 8. Aufl., § 113 InsO Rdnr. 93; FK-InsO/Eisenbeis, 4. Aufl., § 113 Rnr. 78) , dies wiederum für den "Höchstfall" (BAG 15. Mai 2007 – 8 AZR 772/06 – aaO unter B II 3 a) . Geht man davon aus, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2007 auch auf befristete Arbeitsverhältnisse ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit anwendbar sind (so Henssen, aaO) , liegt von vornherein kein Wertungswiderspruch vor. Hierfür spricht im Übrigen, dass in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2007 zugrunde liegenden Sachverhalt ohnehin ein – wenn auch auf Vollendung des 64. Lebensjahres – befristetes Dienstverhältnis vorlag. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es bei der Beschränkung des Verfrühungsschadens bei vereinbarter Unkündbarkeit auf die maßgebliche längste ordentliche Kündigungsfrist nicht darauf an, aus welchen Gründen die Unkündbarkeit vereinbart wurde. Sollten wegen Durchbrechung der Unkündbarkeit vertragliche Ansprüche auf Nachzahlungen wegen eines an die Unkündbarkeit geknüpften Gehaltsverzichts oder entsprechende Schadensersatzansprüche bestehen, betreffen diese nicht den Verfrühungsschaden, sondern Zahlungsansprüche für die Zeit bis zur Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Solche Ansprüche hat die Klägerin neben den auf § 113 Satz 3 gestützten Ansprüchen zur Insolvenztabelle angemeldet und erstinstanzlich auch kumulativ geltend gemacht. Soweit das Arbeitsgericht die Klage u.a. auch hinsichtlich der Feststellung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verstoßes gegen eine Beschäftigungsgarantie in Höhe von 21.691,03 € abgewiesen hat, ist dieser Streitgegenstand in der Berufung nicht angefallen. Nachdem die Klägerin wegen der Klageabweisung keine Berufung eingelegt hat, ist die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts insoweit vielmehr rechtskräftig geworden. Schon von daher kommt eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO ebenso wie eine eigene Sachentscheidung durch das Berufungsgericht mangels insoweit eingelegter Berufung nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Frage der Berechnung des Verfrühungsschadens gemäß § 113 Satz 3 InsO bei vereinbartem Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2007, 8 AZR 772/06, höchstrichterlich geklärt. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle. Der Beklagte ist der durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg vom 17. Dezember 2003 bestellte Insolvenzverwalter über das Vermögen der A (in der Folge: Schuldnerin). Die Klägerin absolvierte gemäß Ausbildungsvertrag vom 20. Januar 1998 (Bl. 174 f der beigezogenen Akte Arbeitsgericht Frankfurt am Main 15/14 Ca 2771/04) bei der Schuldnerin ab 02. Februar 1998 einen fünfwöchigen Lehrgang und wurde im Anschluss von dieser mit bis 30. November 1998 befristetem Arbeitsvertrag vom 18. Februar 1998 (Bl. 269 f d.A.) als Flugbegleiterin eingestellt. Am 16. Oktober 1998 schlossen die Schuldnerin und die Klägerin einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01. April 1999 bis 30. November 1999 (Bl. 17 f der Akte 15/14 Ca 2771/04) und am 06. Juli 1999 einen unbefristeten Arbeitsvertrag (Bl. 21 f der Akte 15/14 Ca 2771/04), wonach die Klägerin ab dem 01. August 1999 als Flugbegleiterin auf unbestimmte Dauer in die Dienste der Schuldnerin eintrat. Gemäß § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 06. Juli 1999 wurde als technisches Eintrittsdatum der Klägerin der 01. April 1999 vereinbart, gemäß § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages sollten für das Arbeitsverhältnis die für die Schuldnerin geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung gelten, soweit im folgenden nichts anderes vereinbart sei. Die Schuldnerin und die Deutsche Angestellten Gewerkschaft (DAG) hatten am 22. April 1998 die hiermit in Bezug genommene Tarifvereinbarung über die Vereinbarung 1. eines Manteltarifvertrages Bord Nr. 4, 2. eines Vergütungstarifvertrages Bord Nr. 10, 3. eines Tarifvertrages Nachteilsausgleich, 4. eines Tarifvertrages Arbeitsplatzschutz, 5. eines Tarifvertrages Zulagen und 6. eines Tarifvertrages Personalvertretung Nr. 2 (in der Folge: TV Bord vom 22. April 1998, Bl. 239 f d.A., vom Beklagten auch als TV Arbeitsplatzschutz bezeichnet) geschlossen, mit der beginnend mit dem 01. Januar 1998 bestimmte Vergütungsarten so reduziert werden sollten, dass eine nachhaltige Personalkostensenkung um 10 % erreicht werde und die auszugsweise lautet: II. Nachteilsausgleich A hat angekündigt, die 1997 aus zwanzig Flugzeugen bestehende Flotte um bis zu vier Flugzeuge zu reduzieren und damit verbunden die Zahl der Beschäftigten entsprechend abzubauen. Die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen sind Gegenstand von Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. III. Arbeitsplatzschutz 1. Abgesehen von den unter II. bezeichneten Personalabbaumaßnahmen verzichtet das Unternehmen – bezogen auf alle am 01. Oktober 1997 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter, die für den Betrieb von 16 Flugzeugen erforderlich sind, für die Zeit vom Inkrafttreten dieser Tarifvereinbarung bis zum 31. Dezember 2004 auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen. Das Recht zu Änderungskündigungen bleibt davon unberührt. Einzelheiten werden in einem Tarifvertrag niedergelegt. 2. Es besteht Einigkeit darüber, dass für die Mitarbeiter, die nicht vom Arbeitsplatzschutz nach Absatz 1 erfasst werden, ab dem Zeitpunkt, in dem die betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wird, der MTV Nr. 3 Bord (in der Fassung, die am 01. Dezember in Kraft war, einschließlich des 1. und 2. Änderungs-Tarifvertrages) und der VTV Nr. 9 Bord (jeweils DAG) rückwirkend zum 01. Januar 1998 angewendet werden. Außerdem hatten die Schuldnerin und die DAG am 12. Mai 1998 eine ebenfalls als "Tarifvereinbarung Bord" bezeichnete Tarifvereinbarung über die Vereinbarung 1. eines Manteltarifvertrages Boden Nr. 6, 2. eines Vergütungstarifvertrages Boden Nr. 9, 3. eines Tarifvertrages Nachteilsausgleich und 4. eines Tarifvertrages Arbeitsplatzschutz (TV Bord vom 12. Mai 1998, Bl. 48 f der Akte 15/14 Ca 2771/04) geschlossen, die auszugsweise lautet: II. Nachteilsausgleich A hat angekündigt, die 1997 aus zwanzig Flugzeugen bestehende Flotte um bis zu vier Flugzeuge zu reduzieren und damit verbunden die Zahl der Beschäftigten entsprechend abzubauen. Dabei wird in den Bereichen und Abteilungen, bei denen kein bestimmter Faktor bezogen auf ein Flugzeug festgelegt werden kann, ein Abbau von 5 % je Flugzeug zugrundegelegt. Die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen sind Gegenstand von Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. III. Arbeitsplatzschutz 1. Abgesehen von den unter II. bezeichneten Personalabbaumaßnahmen verzichtet das Unternehmen – bezogen auf alle am 1. Oktober 1997 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter, die für den Betrieb von 16 Flugzeugen erforderlich sind, für die Zeit vom Inkrafttreten dieser Tarifvereinbarung bis zum 31. Dezember 2004 auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen. Das Recht zu Änderungskündigungen bleibt davon unberührt. 2. Es besteht Einigkeit darüber, dass für die Mitarbeiter, die nicht vom Arbeitsplatzschutz nach Absatz 1 erfasst werden, ab dem Zeitpunkt, in dem die betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wird, der MTV Nr. 5 Boden und der VTV Nr. 8 Boden (jeweils DAG) rückwirkend zum 1. Januar 1998 angewendet werden. Eine Flottenreduzierung fand in der Folgezeit nicht statt. Am 12. Februar 1999 schlossen die Schuldnerin und die DAG den hiermit in Bezug genommenen Manteltarifvertrag Nr. 4 für das Bordpersonal der A (Bl. 160 f d.A.), der in § 23 Abs. 2 bei einer Betriebszugehörigkeit von fünf bis acht Jahren eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Quartals vorsieht und dessen § 23 Abs. 5 wie folgt lautet: Nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von 15 Jahren kann eine Kündigung nur noch aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtiger Grund gilt auch eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG. Als wichtiger Grund gilt ferner ein Lizenzverlust oder dauernde Fluguntauglichkeit. Die Schuldnerin und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di) schlossen am 17. Mai 2002 die hiermit in Bezug genommene Tarifvereinbarung Krisenbewältigung für das Kabinen-Personal der A (in der Folge: TV Krisenbewältigung, Bl. 247 f d.A.), die auszugsweise lautet: II. Beschäftigungsgarantie Die Beschäftigungsgarantie aus der Tarifvereinbarung Bord vom 12. Mai 1998 wird auf die Mitarbeiter erstreckt, die am 31. Dezember 2001 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu A stehen. IV. Laufzeit Diese Vereinbarung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2002 in Kraft und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 31. Dezember 2003. Mit Schreiben vom 25. Dezember 2003, der Klägerin am 29. Dezember 2003 zugegangen, erklärte der Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2004. Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 (Bl. 11 f d.A.) meldete die Klägerin Forderungen aus dem Arbeitsvertrag und aus einer Beschäftigungsgarantie in Höhe von 68.309,33 € zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte bestritt die Forderungen. Die Klägerin erhob wegen der Kündigung vom 25. Dezember 2003 Kündigungsschutzklage (Arbeitsgericht Frankfurt am Main 15/14 Ca 2771/04) und erweiterte die Klage in der Folgezeit u.a. um Feststellung der angemeldeten Forderung von 68.309,33 € zur Insolvenztabelle. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies die Klage durch Urteil vom 25. Juli 2005 (Bl. 22 f d.A.) ab und verurteilte die Klägerin auf die Hilfswiderklage des Beklagten, diesem Auskunft über sämtliche in der Zeit vom 01. April 2004 bis zum 30. Juni 2005 erzielte Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit sowie öffentlich-rechtlicher Leistungen zu erteilen. Die Abweisung des Antrags auf Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle begründete das Arbeitsgericht damit, dieser sei jedenfalls zur Zeit unbegründet, da die Klägerin dem Beklagten bei dem Grunde nach bestehendem Ersatzanspruch gemäß § 113 Satz 3 InsO keine Auskunft über erzieltes neues Arbeitskommen und Sozialleistungen erteilt habe. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung ein, mit der sie die Abweisung der Kündigungsschutzklage und die Verurteilung entsprechend der Hilfswiderklage angriff, nicht jedoch die Abweisung ihres Antrags auf Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle. In der Berufungsverhandlung vom 21. August 2006 schlossen die Parteien einen Teilvergleich hinsichtlich der Widerklageforderung. In der Folgezeit nahm die Klägerin ihre Berufung zurück. Mit Schreiben vom 08. November 2006 (Bl. 53 f d.A.) erteilte die Klägerin dem Beklagten Auskunft über ihre Einkünfte für den Zeitraum vom 01. April 2004 bis 31. Dezember 2005, die sie auf 47.090,72 € beziffert. Mit ihrer neuen Klage hat sie Feststellung ihrer Forderungen in Höhe der Differenz zwischen ursprünglich angemeldetem Betrag und von 01. April 2004 bis 31. Dezember 2005 erzielten Einkünften erhoben. Wegen des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 201 bis 205 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 12. September 2007 verkündetes Urteil, 15 Ca 8397/06, unter Klageabweisung im Übrigen eine Forderung der Klägerin in Höhe von 6.150,57 € zur Insolvenztabelle festgestellt und die Berufung zugelassen. Es hat die Zulässigkeit der Klage bejaht. Die Rechtskraft des Urteils vom 25. Juli 2005 hindere die Klägerin nicht, erneut die Feststellung zur Insolvenztabelle zu beantragen. Denn die Klage sei seinerzeit lediglich als zur Zeit unbegründet abgewiesen worden. Es hat ferner einen Ersatzanspruch der Klägerin auf Erstattung des sog. Verfrühungsschadens gemäß § 113 Satz 3 InsO bejaht, der sich nach der Höhe des in der Zeit vom 01. April 2004 bis 30. Juni 2005 erlittenen Verdienstausfalls bemesse. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, da eine betriebsbedingte Kündigung aufgrund wirksam vereinbarter tarifvertraglicher Beschäftigungsgarantie bis 31. Dezember 2004 ausgeschlossen gewesen sei, hätte das Arbeitsverhältnis ohne die Kündigungsmöglichkeit des § 113 Satz 1 InsO frühestens am 01. Januar 2005 zum 30. Juni 2005 gekündigt werden können. Der Verfrühungsschaden bemesse sich nach den Vergütungsansprüchen der Klägerin bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne das Insolvenzereignis mit ordentlicher Kündigungsfrist frühestens möglich gewesen wäre. In Fällen, in denen die ordentliche Kündigung nicht gänzlich, sondern nur für einen vorübergehenden Zeitraum ausgeschlossen sei, sei der Zeitpunkt zugrunde zu legen, zu dem die Kündigung wieder möglich gewesen wäre. Das Arbeitsgericht ist hierbei von einem vor Insolvenzeröffnung erzielten monatlichen Durchschnittsverdienst der Klägerin von 2.504,00 € brutto, einem Verdienstausfall für 15 Monate von 37.560,00 € und in der Zeit vom 01. April 2004 bis 30. Juni 2005 erzieltem anderweitigen Einkommen und bezogener Sozialleistungen von insgesamt 31.409,43 € ausgegangen. Die Klageabweisung hat es – soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung – hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen Verstoßes gegen die Beschäftigungsgarantie damit begründet, die Regelung über die Erstattung des Verfrühungsschadens gehe als speziellere Regelung einem möglichen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB vor. Da die Klägerin nach § 113 Satz 3 InsO einen Anspruch darauf habe, so gestellt zu werden, als sei die Beschäftigungsgarantie eingehalten worden, könne sie nicht gleichzeitig auch Schadensersatz wegen Verletzung der Beschäftigungsgarantie und "Rückgängigmachung" des an die Beschäftigungsgarantie gekoppelten Gehaltsverzichts verlangen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 206 bis 213 d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihm am 06. Februar 2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 05. März 2008 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 02. April 2008 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 06. Mai 2008 am 05. Mai 2008 begründet. Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen Vortrag und hält daran fest, eine Beschäftigungsgarantie sei nicht wirksam zustande gekommen. Sie sei nicht hinreichend bestimmt, da sich weder aus dem TV Arbeitsplatzschutz noch aus dem TV Krisenbewältigung entnehmen lasse, welche und wie viele Arbeitnehmer für den Betrieb von 16 Flugzeugen überhaupt erforderlich seien und wer unter die Beschäftigungsgarantie fallen solle. Er meint, der TV Arbeitsplatzschutz sei dahin auszulegen, dass die Beschäftigungsgarantie als Gegenleistung für eine Flottenreduzierung eingeräumt worden sei. Durch die Beibehaltung der kompletten Flugzeugflotte seien damit die Voraussetzungen für die Einräumung der Beschäftigungsgarantie nicht eingetreten. Der Beklagte meint ferner, durch Entzug der Flugerlaubnis durch Verfügung des Luftfahrt-Bundesamtes vom 16. Oktober 2003 sei jedenfalls die Geschäftsgrundlage für die Beschäftigungsgarantie entfallen. Die Klägerin falle nicht unter den Anwendungsbereich des TV Arbeitsplatzschutz, da sie am 01. Oktober 1997 noch nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Schuldner stand. Sie falle dagegen zwar unter den Anwendungsbereich des TV Krisenbewältigung, dessen Laufzeit aber am 31. Dezember 2003 geendet habe, so dass außerhalb des § 113 Satz 1 InsO jedenfalls bereits am 01. Januar 2004 eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 30. Juni 2004 hätte ausgesprochen werden können. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei aber ohnehin nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die ordentliche betriebsbedingte Kündigung wieder möglich gewesen wäre, sondern auf die ohne vereinbarte Unkündbarkeit maßgebliche längste ordentliche Kündigungsfrist. Dies wiederum gelte auch im Fall des nur zeitlich befristeten Ausschlusses der ordentlichen Kündigung. Unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist des § 23 MTV Nr. 4 hätte das Arbeitsverhältnis aber mit der Kündigung vom 25. Dezember 2003 ebenfalls zum 31. März 2004 gekündigt werden können, so dass es zu überhaupt keinem Verfrühungsschaden gekommen sei. Unabhängig davon sei nicht von einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt der Klägerin von 2.504,00 € auszugehen, sondern von einem Bruttomonatsgehalt von 2.046,77 €, so dass unter Berücksichtigung anzurechnenden anderweitigen Einkommens selbst unter Zugrundelegung des Zeitraums vom 01. April 2004 bis 30. Juni 2005 auch kein Verfrühungsschaden entstanden sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2007, 15 Ca 8397/06, abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags. Sie meint, jedenfalls im vorliegenden Fall eines nur für einen relativ kurzen Zeitraum erfolgten Ausschlusses der ordentlichen Kündigung sei im Rahmen des § 113 Satz 3 InsO nicht auf die maßgebliche längste Kündigungsfrist abzustellen, zumal mit der Vereinbarung eines zeitlich befristeten Ausschlusses der Kündigung ein Gehaltsverzicht einhergehe. Eine erhebliche Gefährdung der Befriedigungsmöglichkeiten der übrigen Gläubiger durch die Gewährung eines Schadensersatzanspruchs im Rang einer Insolvenzforderung sei hier nicht erkennbar. Sie meint, sollte ein Ersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO ausgeschlossen sein, weil auf die maßgebliche längste ordentliche Kündigungsfrist abzustellen sei, so sei der Rechtsstreit entsprechend § 538 Abs. 2 ZPO an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Begründung des Arbeitsgerichts, mit der die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs wegen Verstoßes gegen die Beschäftigungsgarantie abgewiesen wurde, könne dann nicht aufrechterhalten bleiben, wenn der Schadensersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO sich gerade nicht auf den Zeitraum der Beschäftigungsgarantie erstrecke. Das Arbeitsgericht habe dann erneut über den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz nach § 280 BGB zu entscheiden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Die Akte des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, 15/14 Ca 2771/04, war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.