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Urteil

17 Sa 1211/07

Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2007:1119.17SA1211.07.0A
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Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen werden die Urteile des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Dezember 2004, Az.: 18 Ca 4483/04, 18 Ca 4486/04, 18 Ca 3089/04, 18 Ca 4362/04 und 18 Ca 4571/04 teilweise abgeändert. Die Klagen der Kläger zu 6.), 8.), 9.), 10.) und 11.) werden abgewiesen, soweit sie beantragen, die Beklagte zu verurteilen, sie mit den bisherigen Aufgaben als kaufmännische Sachbearbeiter bzw. kaufmännische Sachbearbeiterin im Rechnungswesen am Dienstort A, I-Basis, zu beschäftigen. Die erstinstanzlichen Kosten in den Rechtsstreiten 18 Ca 3530/04, 18 Ca 4483/04, 18 Ca 4486/04, 18 Ca 3089/04, 18 Ca 4362/04 und 18 Ca 4571/04 werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen tragen die Kläger zu 1.), 6.), 8.), 9.), 10.) und 11.) sowie die Beklagte ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte zu ½ und die Kläger zu 1.), 6.), 8.), 9.), 10.) und 11.) zu jeweils 1/12. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen werden die Urteile des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Dezember 2004, Az.: 18 Ca 4483/04, 18 Ca 4486/04, 18 Ca 3089/04, 18 Ca 4362/04 und 18 Ca 4571/04 teilweise abgeändert. Die Klagen der Kläger zu 6.), 8.), 9.), 10.) und 11.) werden abgewiesen, soweit sie beantragen, die Beklagte zu verurteilen, sie mit den bisherigen Aufgaben als kaufmännische Sachbearbeiter bzw. kaufmännische Sachbearbeiterin im Rechnungswesen am Dienstort A, I-Basis, zu beschäftigen. Die erstinstanzlichen Kosten in den Rechtsstreiten 18 Ca 3530/04, 18 Ca 4483/04, 18 Ca 4486/04, 18 Ca 3089/04, 18 Ca 4362/04 und 18 Ca 4571/04 werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen tragen die Kläger zu 1.), 6.), 8.), 9.), 10.) und 11.) sowie die Beklagte ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte zu ½ und die Kläger zu 1.), 6.), 8.), 9.), 10.) und 11.) zu jeweils 1/12. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaften, form- und fristgerecht eingelegten und begründeten und auch im Übrigen zulässigen Berufungen der Beklagten sind nur zum Teil begründet. Begründet sind die Berufungen, soweit das Arbeitsgericht den Klageanträgen zu 2) der Kläger zu 6), 8), 9), 10) und 11) stattgegeben und die Beklagte verurteilt hat, diese mit den bisherigen Aufgaben als kaufmännischen Sachbearbeiter bzw. kaufmännische Sachbearbeiterin im Rechnungswesen am Dienstort A, I-Basis, zu beschäftigen. Die Berufungen sind dagegen unbegründet, soweit das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Versetzungen der Kläger zu 6), 8), 9), 10) und 11) festgestellt hat. Die Klageanträge zu 2) der Kläger sind unbegründet, da sie das in den Änderungskündigungen der Beklagten vom 17. Juni 2004 bzw. – im Fall der Klägerin zu 8) – vom 20. September 2004 enthaltene Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen haben. Dementsprechend sind sie bereits aus diesem Grund verpflichtet, jedenfalls ab 01. Januar 2005 bzw. – im Fall der Klägerin zu 8) – ab 01. April 2005 zumindest vorerst ihre Arbeitsleistung in der Abteilung CGN RE/A in J-K zu erbringen und können daher zumindest zur Zeit ohnehin nicht Beschäftigung mit ihren bisherigen Aufgaben als kaufmännische Sachbearbeiter im Rechnungswesen am Dienstort A, I-Basis, verlangen. Dies gilt unabhängig von der Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der einzelnen Versetzungen und folgt bereits daraus, dass die Kläger die Änderungsangebote der jeweiligen Änderungskündigungen unter Vorbehalt angenommen haben. Die Kammer hält insoweit an ihrer Entscheidung vom 13. Januar 2006 fest. Der Arbeitnehmer ist bei einer Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren zur Weiterarbeit zu den geänderten Arbeitsbedingungen verpflichtet (BAG 18. Januar 1990 – 2 AZR 183/89– AP KSchG 1969 § 2 Nr. 27; BAG 19. Dezember 1991 – 2 AZR 280/91– RzK I 10 i Nr. 38; vgl. auch KR-Rost, 8. Aufl., KSchG, § 2 Rdnr. 158 a). Die Änderungsschutzverfahren sind noch nicht rechtskräftig entschieden. Es kann dahinstehen, ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Beschäftigung zu den geänderten Bedingungen nicht vollzogen werden kann, weil die Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG zu einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung nicht vorliegt und auch nicht ersetzt ist und der Arbeitgeber die Maßnahme auch nicht nach § 100 Abs. 1 BetrVG vorläufig durchführen kann (BAG 30. September 1993 – 2 AZR 283/93– AP KSchG 1969 § 2 Nr. 33; KR-Rost, aaO, Rdnr. 158 c). Der in J gebildete örtliche Betriebsrat hat der Einstellung der Kläger zugestimmt. Der örtliche Betriebsrat A hatte seine Zustimmung zur Versetzung zwar nicht erteilt. Die Beklagte hat die Maßnahme aber als vorläufige Maßnahme durchgeführt und innerhalb der Frist des § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG das Verfahren nach §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG eingeleitet. Im Übrigen ist die Zustimmung des Betriebsrats inzwischen rechtskräftig ersetzt. Für ein Abweichen von dieser bereits im Urteil vom 13. Januar 2006 von der Kammer vertretenen Auffassung besteht kein Anlass. Insbesondere liegt der aufhebenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine entgegenstehende rechtliche Beurteilung zugrunde, an die die Kammer gemäß §§ 563 Abs. 2 ZPO, 72 Abs. 5 ArbGG gebunden ist. Im Übrigen sind die Berufungen unbegründet. Die Versetzungen der Kläger nach J sind unwirksam. Die Versetzungen sind zwar nicht deshalb unwirksam, weil die jeweils arbeitsvertraglich vereinbarte Erweiterung des Direktionsrechts im Sinne eines örtlichen Versetzungsvorbehalts einer Kontrolle nach §§ 305 f BGB nicht standhielte oder sonst unwirksam sei, weil sich die Arbeitsverhältnisse der Kläger auf eine Beschäftigung in A konkretisiert hätten, ein Verstoß gegen die KBV IA/SP vorliege oder ein Verstoß gegen die BV Redesign deshalb vorliege, weil die Arbeitnehmer L und M nicht nach J versetzt oder die Arbeitnehmerinnen N, O und P nicht in die Auswahl mit einbezogen wurden. Insoweit wurde die von der Kammer im Urteil vom 13. Januar 2006 vertretene Auffassung vom Bundesarbeitsgericht bestätigt. Die Versetzungen sind aber deshalb unwirksam, weil sie gegen § 2 Abs. 2 BV Sozialauswahl verstoßen. Nach der die Kammer bindenden (§§ 563 Abs. 2 ZPO, 72 Abs. 5 ArbGG) rechtlichen Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 13. März 2007 kommt ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 BV Sozialauswahl in Betracht, hat die Beklagte mit ihrem bisherigen Vortrag bislang nicht ihrer sie im Rahmen des § 106 Satz 1 GewO obliegenden Darlegungslast genügt, hat die Beklagte insbesondere nicht nur darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass ihre Entscheidung billigem Ermessen entspricht, sondern auch, dass die Versetzung im Rahmen der kollektivrechtlichen Grenzen erfolgt ist und hat sie angesichts des Bestreitens der Richtigkeit der gemäß § 2 Abs. 2 BV Sozialauswahl vorzunehmenden Sozialauswahl durch die Kläger in nachvollziehbarer Weise darzulegen, wie sie bei ihren Versetzungsentscheidungen die Vorgaben des § 2 Abs. 2 BV Sozialauswahl berücksichtigt und gewichtet hat. Nach dieser rechtlichen Beurteilung hat sie im Einzelnen zu erläutern, aufgrund welcher Abwägungsgesichtspunkte die von den Klägern genannten, nicht unter § 3 BV Sozialauswahl fallenden sozialen Kriterien im Vergleich zu den entsprechenden sozialen Kriterien der nicht versetzten Mitarbeiter zu keiner Abweichung vom Punktschema geführt haben, denn nur dann wäre es den Klägern möglich gewesen, zu diesen Erwägungen konkret Stellung zu nehmen und diese überprüfen zu lassen. Dem wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Ihr Vortrag beschränkt sich darauf, verschiedene von den Klägern aufgeführte soziale Kriterien als für die Versetzungsentscheidung irrelevant zu bezeichnen und die anderen aufgeführten sozialen Kriterien als nicht so gewichtig zu bezeichnen, um die Differenz zur Punktezahl der Arbeitnehmerin T zu überwinden. Dieser Vortrag genügt in verschiedener Hinsicht nicht der geforderten Darlegung. So ist es zunächst unzureichend, als Vergleichsmaßstab lediglich zu prüfen, ob die von den Klägern angeführten Gesichtspunkte ausreichen, die höhere Punktezahl der Arbeitnehmerin T auszugleichen. Abgesehen davon, dass nach dem bisherigen Parteivorbringen die Arbeitnehmerin T nicht die in A verbliebene Arbeitnehmerin mit der niedrigsten Punktzahl, sondern die nach J versetzte Arbeitnehmerin mit der höchsten Punktzahl ist, ausweislich der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Oktober 2005, Az. 4/18 TaBV 49/05 (Bl. 363 f d. A.), hat die Beklagte auch wegen der Arbeitnehmerin T ein Zustimmungsersetzungsverfahren wegen der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung nach J geführt, hat die Darlegung der Beklagten sich nicht darauf zu beschränken, die von den Klägern genannten zusätzlichen sozialen Gesichtspunkte i. S. d. § 2 Abs. 2 BV Sozialwahl seien nicht geeignet bzw. würden nicht ausreichen, die Differenz zu den nach § 3 BV Sozialauswahl ermittelten Punkten eines der nicht versetzten Mitarbeiter zu überwinden. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2007 obliegt der Beklagten die Darlegung, wie sie die Vorgaben des § 2 Abs. 2 BV Sozialauswahl gewichtet hat. Hierzu gehört die Abwägung der von den Klägern genannten zusätzlichen, also nicht unter § 3 BV Sozialauswahl fallenden, Gesichtspunkte gegenüber den entsprechenden sozialen Kriterien der nicht versetzten Mitarbeiter. Diese Abwägung wiederum ist darzustellen. Soweit die Beklagte dahin argumentiert, sämtliche von den Klägern genannten Gesichtspunkte seien nicht geeignet, die Punktedifferenz zur Arbeitnehmerin T zu überwinden, genügt dies schon deshalb nicht den durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gestellten Anforderungen, als es sich bei der Arbeitnehmerin T nicht um eine der nicht versetzten, sondern nach dem Willen der Beklagten um eine zu versetzende Arbeitnehmerin handelt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dann wäre die Arbeitnehmerin V als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, wobei die Punktedifferenz dann noch größer wäre. Denn gefordert ist nicht nur ein Vergleich mit dem nicht versetzten Arbeitnehmer mit der geringsten Punktzahl, sondern ein Vergleich und eine Abwägung im Hinblick auf die sozialen Kriterien der und damit aller nicht versetzten Mitarbeiter. Auch innerhalb der Gruppe der nicht versetzten Mitarbeiter ist deren Rangfolge in der Punktetabelle allein durch die in § 3 BV Sozialauswahl erfassten sozialen Gesichtspunkte festgelegt worden. Auch für diese können in völlig unterschiedlichem Ausmaß aber ebenfalls zusätzliche soziale Kriterien vorliegen. Ebenso ist denkbar, dass für nicht versetzte Mitarbeiter neben den in § 3 BV Sozialauswahl ohnehin erfassten sozialen Gesichtspunkte keinerlei weitere zusätzliche sozialen Kriterien sprechen, die bei anderen Arbeitnehmern vorliegen und für diese eine unbillige Härte darstellten können. Genau hierauf hat sich die nach § 2 Abs. 2 BV Sozialauswahl geforderte abschließende Prüfung nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2007 zu beziehen, wobei die von den Klägern angeführten zusätzlichen sozialen Kriterien zu gewichten, damit auch in ihrer Relevanz im Hinblick auf die Versetzung zu beurteilen, und mit entsprechenden sozialen Kriterien der nicht versetzten Arbeitnehmer zu vergleichen und damit zu diesen in ein Verhältnis zu setzen sind. Die Beklagte trägt trotz der Auflage vom 21. August 2007 nicht vor, inwieweit sie die von den Klägern aufgeführten zusätzlichen sozialen Kriterien gegenüber den entsprechenden sozialen Kriterien der nicht versetzten Mitarbeiter abgewogen und verglichen hat. Es ist hinsichtlich der Arbeitnehmer L, M, W, X, Y, Z, AA und V nicht dargelegt, ob und inwieweit diese ebenfalls schulpflichtige oder kleine Kinder zu betreuen haben (wie die Kläger zu 6), 9) und 10)). Soweit die Beklagte darauf hinweist, das Kriterium der zu versorgenden abhängigen Kinder sei bereits in der gemäß § 3 BV Sozialauswahl erstellten Punkteliste berücksichtigt, betrifft dies lediglich die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder. Damit ist noch nicht berücksichtigt, inwieweit für diese Kinder Betreuungsaufwand und Notwendigkeit der Beaufsichtigung besteht, was wiederum in erster Linie von Alter des Kindes, ggf. auch gesundheitlichen Problemen, und Existenz und/oder Kosten weiterer Betreuungspersonen und -einrichtungen abhängt. Es ist bezüglich der nicht versetzten Arbeitnehmer nicht dargelegt, ob und inwieweit sie ebenfalls kranke, behinderte und/oder pflegebedürftige Angehörige betreuen (wie die Klägerin zu 11)). Es ist bezüglich dieser Arbeitnehmer auch nicht dargelegt, ob und inwieweit sich bei diesen Arbeitnehmern im Falle einer Versetzung der für etwaige für Betreuungsmaßnahmen zur Verfügung stehende Zeitkorridor in vergleichbarer Weise wie bei den Klägern verringern würde. Es ist bezüglich dieser Arbeitnehmer nicht dargelegt, welche Fahrtzeiten auf diese im Fall des Pendelns nach J zukämen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hierbei auch nicht allein auf die Fahrtzeit zwischen A und J bei Bahnbenutzung abzustellen. Die Bahnfahrt zwischen A-Hauptbahnhof bzw. Flughafen und J-Hauptbahnhof dauert für alle Kläger und sonstige potentiell betroffenen Arbeitnehmer in der Tat gleich lang. Dies allein ist jedoch nicht entscheidend, da eine etwaige zusätzliche Wegezeit von nach Angaben der Beklagten 55 Minuten für die einfache Fahrt noch keinen Aufschluss über die konkrete Gesamtbelastung für den einzelnen Arbeitnehmer gibt. Aus diesem Grund ist es auch nicht von vornherein irrelevant, wenn Arbeitnehmer ihren Wohnsitz nicht in A hatten, weil sie auch in der Vergangenheit hätten pendeln müssen (wie die Kläger zu 6) und 10)). So macht es einen Unterschied, ob man vom Wohnort mit annähernd gleichem oder sogar geringerem Zeitaufwand anstelle nach A auch nach J pendeln kann, oder ob man zunächst nach A fahren muss, um von dort aus nach J zu pendeln, ggf. auch, ob man bisher überhaupt nicht pendeln musste und die neue Wegezeit sich ausschließlich auf die Fahrt von A nach J und zurück beschränkt. Einen Arbeitnehmer, der auch bisher beispielsweise von AB nach A pendelte, dürfte eine Versetzung nach J erheblich stärker belasten als einen vergleichbaren Arbeitnehmer, der bisher von AC aus nach A fuhr. Die Beklagte hat nicht dargelegt, inwieweit diese Gesichtspunkte im Vergleich zu den nicht versetzten Arbeitnehmern abgewogen und inwieweit Wohnort und Verkehrsanbindung der nicht versetzten Arbeitnehmer bei ihrer Versetzungsentscheidung berücksichtigt wurden. Dasselbe gilt für die mit einer Versetzung nach J einhergehende Gesamtwegezeit. Die Beklagte hat ferner nicht dargelegt, inwieweit finanzielle Belastungen der Kläger im Vergleich zu etwaigen finanziellen Belastungen von der Versetzung nicht betroffener Arbeitnehmer berücksichtigt wurden. Sie trägt vielmehr vor, finanzielle Belastungen durch Wohneigentum oder Hauskauf unberücksichtigt gelassen zu haben. Zutreffend ist zwar, dass finanzielle Belastungen durch Wohneigentum oder Hauskauf unabhängig vom Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers in A oder J entstanden sind und bestehen. Dies dürfte allerdings für die meisten finanziellen Belastungen der Fall sein. Dass finanzielle Schwierigkeiten aber durchaus einen Umstand darstellen können, der im Rahmen der Versetzungsentscheidung berücksichtigungsfähig ist, hat die Beklagte selbst zu erkennen gegeben, indem sie die betroffenen Arbeitnehmer vor ihrer Versetzungsentscheidung ausdrücklich danach befragte. Im Übrigen kann auch die Existenz von Wohneigentum unabhängig von der Frage einer dafür noch bestehenden finanziellen Belastung ein Umstand sein, der Aufschluss über die Frage der Mobilität des betroffenen Arbeitnehmers gibt, ebenso wie Berufstätigkeit des Ehegatten und im Einzelfall auch Schulpflicht von Kindern. Als Alternative zum Pendeln nach J kommt nämlich bei mobilen Arbeitnehmern auch eine Wohnsitzverlegung in Betracht. Schließlich ist nicht dargelegt, ob und inwieweit die nicht versetzten Arbeitnehmer ebenfalls einen Grad der Behinderung von unter 50 aufweisen (wie die Klägerinnen zu 8) und 11)). In § 3 BV Sozialauswahl wird nur Schwerbehinderung und damit ein Grad der Behinderung ab 50 bei der Erstellung der Punktetabelle berücksichtigt. Dennoch kann auch ein Grad der Behinderung von unter 50 und der dem zugrunde liegende Gesundheitszustand des Arbeitnehmers einen Umstand darstellen, der gegen eine mit der Versetzung einhergehende Mehrbelastung spricht und der in dieser Form bei anderen nicht von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmern nicht vorliegt. Dementsprechend hat auch die Beklagte die von der Versetzung potentiell betroffenen Arbeitnehmer nicht nur nach einer Schwerbehinderung, sondern auch nach schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen befragt. Dass die Kläger zu 8) und 9) die Anfrage der Beklagten nicht beantworteten, ist unerheblich. Spätestens aufgrund der Stellungnahmen des Betriebsrats vom 04. März 2004 im Rahmen seiner Beteiligung nach § 99 BetrVG (Bl. 750 f d. A. und Akte Bd. 8, Bl. 32 f) waren der Beklagten zusätzliche soziale Kriterien auch für diese Arbeitnehmer bekannt, die sie im Rahmen ihrer Versetzungsentscheidung noch hätte berücksichtigen können. Ob der Beklagten bei der Sozialauswahl bzw. der abschließenden Prüfung gemäß § 2 Abs. 2 BV Sozialauswahl ein erheblicher Wertungsspielraum zusteht, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte zunächst nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2007 hätte erläutern müssen, wie sie ihre Wertung vorgenommen hat. Nur dann wäre konkrete Stellungnahme der Kläger und tatrichterliche Überprüfung der Einhaltung des der Beklagten zustehenden Wertungsspielraums möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Auch im Verhältnis zum Kläger zu 1) waren die Kosten im gleichen Verhältnis wie bei den übrigen Klägern zu verteilen, da auch er ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses im Rechtsstreit aus den dargestellten Gründen ebenfalls aller Voraussicht nach mit seinem Feststellungsantrag obsiegt hätte und mit seinem Beschäftigungsantrag unterlegen gewesen wäre. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Versetzungen. Die Beklagte ist eine deutsche Fluggesellschaft, die in der Vergangenheit ihr Rechnungswesen dezentral und u. a. auch in A unterhalten hat. Der Kläger zu 1) (B) ist seit 01. Januar 1986 bei der Beklagten in A beschäftigt, seit 1992 als Sachbearbeiter im Rechnungswesen. Er ist am 12. Januar 1964 geboren, verheiratet und zwei minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig. Seine Ehefrau ist mit einem Grad von 30 behindert. Sie ist berufstätig und arbeitet in Wechselschicht, auch an Wochenenden. Der im Zeitpunkt der Klageerhebung neunjährige Sohn des Klägers zu 1) befand sich aufgrund von Geburt an bestehender grob- und feinmotorischer Probleme von seinem dritten bis zum sechsten Lebensjahr in Ergotherapie und wurde aufgrund eines Schulunfalls im Jahr 2003 wieder zur Ergotherapie angemeldet. Die Schwiegereltern des Klägers zu 1) leben zeitweise in Spanien. Während deren Abwesenheit versorgen der Kläger zu 1) und seine Ehefrau deren in unmittelbarer zu ihrer Wohnung liegende Wohnung, erledigen deren Post und pflegen die am Wohnort befindlichen Gräber. Während der Abwesenheit der Schwiegereltern betreuen der Kläger zu 1) und seine Ehefrau ferner die schwerbehinderte Tante der Ehefrau und deren schwerbehinderten Lebensgefährten, die ebenfalls in unmittelbarer Nähe wohnen. Der Kläger zu 1) verfügt über eine vermietete Eigentumswohnung, deren Finanzierung nach ca. 15 Jahre läuft, und erledigt Verwaltungsangelegenheiten hinsichtlich dieser Eigentumswohnung. Der Kläger zu 6) (C) ist seit 01. Mai 1985 bei der Beklagten in A als kaufmännischer Sachbearbeiter im Rechnungswesen beschäftigt, zuletzt mit einem Bruttomonatseinkommen von 1.395,33 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit vom 15 Stunden (mittwochs und donnerstags jeweils 7,5 Stunden). Er ist am 05. März 1959 geboren, verheiratet und einer sechsjährigen Tochter unterhaltspflichtig. Er übt die Teilzeitbeschäftigung seit Juli 2001 im unmittelbaren Anschluss an einen dreijährigen Erziehungsurlaub aus und betreut seine Tochter. Seine Ehefrau geht einer Vollzeitbeschäftigung nach. Die Tochter wurde im Jahr 2003 eingeschult, ist morgens um 8.00 Uhr zur Schule zu bringen und spätestens gegen 17.30 Uhr aus der Betreuung abzuholen. Der Kläger zu 6) hat gesundheitliche Probleme, u. a. Probleme mit der Halswirbelsäule, Herz-Kreislauf- und Bluthochdruckprobleme. Die Klägerin zu 8) (D) ist seit 01. Februar 1991 bei der Beklagten in A als kaufmännische Sachbearbeiterin im Rechnungswesen beschäftigt, zuletzt mit einem Bruttomonatseinkommen von 3.169,96 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden an fünf Arbeitstagen von Montag bis Freitag. Sie ist am 18. Juli 1954 geboren, verheiratet und keinen Kindern mehr unterhaltspflichtig. Sie leidet unter Bandscheibenbeschwerden, ist mit einem Grad von 30 behindert und wurde durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 18. Juni 2004 auf ihren Antrag vom 24. Mai 2004 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Der Ehemann der Klägerin zu 8) ist herzkrank und musste sich am 12. März 2004 einer Herzoperation (Herzkatheter) unterziehen. Eine weitere Herzoperation steht bevor. Die Eheleute verfügen über Hauseigentum, das zur Zeit noch mit ca. 176.000,00 € belastet ist. Neben dem Darlehen für das Haus müssen noch weitere Verbindlichkeiten mit ca. 400,00 € monatlich abgetragen werden. Der Kläger zu 9) (E) ist seit 01. Mai 1988 bei der Beklagten in A als kaufmännischer Angestellter beschäftigt, zuletzt im Rechnungswesen mit einem Bruttomonatseinkommen von 3.055,00 €. Er ist am 10. Februar 1963 geboren, verheiratet und zwei Kindern unterhaltspflichtig. Die Klägerin zu 10) (F) ist seit 1986 bei der Beklagten in A als kaufmännische Sachbearbeiterin im Rechnungswesen beschäftigt. Gemäß ihrem Arbeitsvertrag wird für sie der 01. September 1984 als sog. "technisches Eintrittsdatum" zugrunde gelegt. Sie wurde zuletzt mit einer Wochenarbeitszeit von 27,5 Stunden und bis ca. Frühjahr 2003 mit "Bordverkaufsabrechnungen" beschäftigt, danach mit Abrechnungstätigkeiten für "miles and more". Sie ist am 05. Januar 1965 geboren, verheiratet und drei im Zeitpunkt der Klageerhebung 3, 11 und 14 Jahre alten Kindern unterhaltspflichtig. Die Klägerin zu 11) (G) ist nach ihren Angaben seit 22. Mai 1987 und nach Angaben der Beklagten seit 21. März 1988 bei der Beklagten in A als kaufmännische Sachbearbeiterin im Rechnungswesen beschäftigt. Sie ist am 06. August 1953 geboren, mit einem Grad der Behinderung von 20 behindert und wegen Beschwerden in beiden Kniegelenken seit Jahren in orthopädischer Behandlung, wobei bereits zwei Operationen im Bereich beider Kniegelenke durchgeführt wurden. Sie erwarb ca. zwei Jahre vor Klageerhebung eine Eigentumswohnung in H. und betreut ihre pflegebedürftige und gehbehinderte Mutter. Die vorformulierten Arbeitsverträge der Kläger zu 1), 6), 9), 10) und 11) enthalten die Klauseln: "Beschäftigungsort ist A" bzw. "Arbeitsort ist A". Weiter ist vereinbart: 3. Die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters ergeben sich aus den jeweils gültigen Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der H. ... Die H behält sich vor, den Mitarbeiter entsprechend seinen Leistungen und Fähigkeiten mit einer anderen im Interesse des Unternehmens liegenden Tätigkeit zu betrauen. Der Vorbehalt erstreckt sich auch auf eine Beschäftigung an einem anderen Ort als unter Ziffer 1 genannt oder bei einer Tochtergesellschaft der H. Der Arbeitsvertrag der Klägerin zu 8) lautet auszugsweise: 1. Beginn und Ort der Beschäftigung (1) Frau ... wird ab ... bei FRA RE 8 in A beschäftigt. (2) I kann Frau ... entsprechend ihren Leistungen und Fähigkeiten mit einer anderen im Interesse der I liegenden Aufgabe betrauen, sie an einem anderen Ort sowie vorübergehend auch bei einem anderen Unternehmen einsetzen. 2. Rechte und Pflichten Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen der I in ihrer jeweils geltenden Fassung und aus den Bestimmungen dieses Vertrages. Die Beklagte beabsichtigt, ihr Rechnungswesen in J zu zentralisieren, in A am Main in der Abteilung Rechnungswesen (FRA RE) anfallende Tätigkeiten nach J zu verlagern und in dieser Abteilung beschäftigte Arbeitnehmer, so die Kläger, nach J zu versetzen. Im Hinblick auf die beabsichtigte Verlagerung der Aufgaben und Arbeitsplätze der Abteilung FRA RE schlossen die Beklagte und der örtliche Betriebsrat die hiermit in Bezug genommene Betriebsvereinbarung Interessenausgleich für Mitarbeiter der Abteilung FRA RE, Redesign Rechnungswesen und Informationsprozesse einschl. Zentralisierung in CGN vom 16. Januar 2004 (in der Folge; BV Redesign, Akte Bd. 2 B. 26 f). Wegen deren auszugsweise Wiedergabe wird auf Seiten 12 und 13 des Tatbestands des Urteils der Kammer vom 13. Januar 2006 (17/13 Sa 220/05, Bl. 403 f d. A.) sowie auf Seiten 3 und 4 des Tatbestands des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2007 (9 AZR 433/06, Bl. 507 f d. A.) verwiesen. Bei dem in der Präambel zur BV Redesign erwähnten "Interessenausgleich/Sozialplan" handelt es sich um eine von der Beklagten mit ihrem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung. Durch Vereinbarung mit dem Konzernbetriebsrat wurde diese Betriebsvereinbarung am 01. Januar 2001 auf unbestimmte Zeit in Kraft gesetzt. Wegen der auszugsweise Wiedergabe der Vereinbarung (in der Folge: KBV IA/SP) wird auf Seiten 9 und 10 des Tatbestands des Urteils der Kammer vom 13. Januar 2006 (Bl. 402 f d. A.) und auf Seiten 4 bis 7 des Tatbestands des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2007 (Bl. 507 R f d. A.) verwiesen. Wegen der Wiedergabe der in § 7 der BV Redesign und in § 4 KBV IA/SP, Teil Interessenausgleich genannten Betriebsvereinbarung über soziale Auswahlrichtlinien vom 20. November 1992 (in der Folge: BV Sozialauswahl) wird auf Seiten 10 bis 12 des Tatbestands des Urteils der Kammer vom 13. Januar 2006 (Bl. 402 R f d. A.) und auf Seiten 7 bis 9 des Tatbestands des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2007 (Bl. 509 f d. A.) verwiesen. § 2 Abs. 2 BV Sozialauswahl lautet: Im Rahmen einer abschließenden Prüfung erfolgt eine Begutachtung unter sozialen Gesichtspunkten. Zur Vermeidung unbilliger Härten werden hierbei soziale Kriterien, die nicht in § 3 erfasst sind, in einer angemessenen Gewichtung zusätzlich berücksichtigt. Die Beklagte beantragte bei dem örtlichen Betriebsrat die Zustimmung zu den Versetzungen von 20 Arbeitnehmern der Abteilung FRA RE, u. a. den Klägern, von A am Main nach J zum 01. April 2004. Nachdem der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hatte, teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 11. März 2004 mit, sie werde die Maßnahmen vorläufig durchführen. Nachdem der Betriebsrat dem widersprach, leitete die Beklagte beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main ein Beschlussverfahren gemäß §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ein. Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt und festgestellt, dass die Versetzungen der Arbeitnehmer als vorläufige personelle Maßnahmen dringend erforderlich seien. Die vom Betriebsrat eingelegte Beschwerde blieb vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen die Zustimmungsersetzung zurückgewiesen und das Beschlussverfahren im Übrigen eingestellt. Mit Schreiben vom 25. März 2004 sprach die Beklagte gegenüber den Klägern Versetzungsanordnungen nach J aus, wegen derer die Kläger jeweils Klage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhoben (erstinstanzliche Aktenzeichen: Kläger zu 1) 18 Ca 3530/04; Kläger zu 6) 18 Ca 4483/04; Klägerin zu 8) 4486/04; Kläger zu 9) 18 Ca 3089/04; Klägerin zu 10) 4362/04; Klägerin zu 11) 18 Ca 4571/04). Vor Ausspruch der Versetzungen hatte die Beklagte für alle in der Abteilung FRA RE beschäftigten Arbeitnehmer eine Punktetabelle entsprechend der BV Redesign erstellt, wobei die acht Arbeitnehmer mit der höchsten Punktzahl in A im Bereich Bordverkaufsabrechnung weiter beschäftigt werden sollten. Die Arbeitnehmerin L schied zum 01. August 2004 aus und nahm Altersrente in Anspruch. Der Arbeitnehmer mit der zweithöchsten Punktzahl, M, ist langfristig arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitnehmerinnen N, O und P wurden nicht versetzt. Die Arbeitnehmerinnen N und O waren bei der Beklagten im Kassenbereich tätig. Die Arbeitnehmerin P war mit der Sachanlagenverwaltung betraut. Diese Tätigkeiten wurden nicht nach J verlagert. Die Beklagte hatte die Kläger gebeten, ihr die Sozialdaten mitzuteilen, die bei der sozialen Auswahl berücksichtigt werden könnten. Die Kläger zu 1), 6), 10) und 11) gaben gegenüber der Beklagten Erklärungen ab, die Kläger zu 8) und 9) nicht. Die abgegebenen Erklärungen veranlassten die Beklagte nicht zu einem Abweichen von dem Punktesschema nach der BV Redesign. Die Beklagte sprach gegenüber den Klägerin zu 1), 6), 9), 10) und 11) außerdem jeweils mit Schreiben vom 17. Juni 2004 außerordentliche Änderungskündigungen mit Auslauffristen zum 31. Dezember 2004 und gegenüber der Klägerin zu 8) mit Schreiben vom 20. September 2004 eine ordentliche Änderungskündigung zum 31. März 2005 aus, jeweils verbunden mit dem Änderungsangebot einer Weiterbeschäftigung in J ab dem 01. Januar 2005 bzw. 01. April 2005. Die Kläger haben das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen und Änderungsschutzklagen erhoben. Über diese ist bislang noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Versetzung sei nicht durch das Weisungsrecht der Beklagten gedeckt, weil eine Konkretisierung auf den Arbeitsort A eingetreten sei. Sie haben ferner die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bei Ausübung ihres Weisungsrechts nicht die Voraussetzungen des § 106 GewO beachtet. Sie haben gemeint, die von der Beklagten durchgeführte Sozialauswahl für die Besetzung der in A verbliebenen Arbeitsplätze sei nicht ordnungsgemäß erfolgt; die Beklagte habe die Bestimmungen der BV Sozialauswahl nicht hinreichend beachtet. Sie haben auch die Auffassung vertreten, die Versetzung verstoße gegen die KBV IA/SP. Sie haben die Gesamtwegezeit bei einer Versetzung nach J für unzumutbar gehalten, auch auf ihre jeweilige persönliche Situation hingewiesen und die Auffassung vertreten, für die Verlagerung der Arbeitsplätze im Rechnungswesen bestehe keine Notwendigkeit. Sie haben die Auffassung vertreten, auch in A weiter beschäftigt werden zu können, weil dort die entsprechenden Räumlichkeiten noch zur Verfügung stünden und die Arbeitsvorgänge auch ohne größeren organisatorischen Aufwand von A aus erledigt werden könnten. Sie haben gerügt, die Beklagte hätte sie auf einen freien Arbeitsplatz in A versetzen können. Die Kläger haben in ihren erstinstanzlich getrennt geführten Rechtsstreiten jeweils beantragt, 1. festzustellen, dass die mit Schreiben vom 25. März 2004 ausgesprochene vorläufige Versetzung des jeweiligen Klägers zur Abteilung CGN RE/A mit Dienstort J-K mit Wirkung ab dem 01. April 2004 unwirksam ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, sie mit den bisherigen Aufgaben als kaufmännischen Sachbearbeiter bzw. kaufmännische Sachbearbeiterin im Rechnungswesen am Dienstort A, I-Basis, zu beschäftigen. Die Beklagte hat jeweils beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Klagen durch jeweils am 07. Dezember 2004 verkündete Urteile stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Versetzungen seien durch das Weisungsrecht der Beklagten nicht gedeckt. Die Arbeitsbedingungen hätten sich hinsichtlich des Arbeitsortes auf die Abteilung Rechnungswesen in A konkretisiert. Wegen der Daten der Zustellung der Urteile an die Beklagte, der jeweiligen Berufungseinlegung und deren Begründung wird auf die Feststellungen im Protokoll vom 13. Januar 2006 (Bl. 392 f d. A.) verwiesen. Durch Beschluss vom 29. Juli 2005 (Bl. 164 f d. A.) wurden die vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht geführten Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die ebenfalls mit verbundenen Verfahren der früheren Kläger zu 2) bis 5) und 7) wurden inzwischen wieder abgetrennt und sind erledigt. Die Kammer hatte zunächst durch Urteil vom 13. Januar 2006 unter Abänderung der angefochtenen Urteile die Klagen abgewiesen. Wegen der seinerzeitigen Entscheidungsgründe wird auf Bl. 406 R bis 418 R d. A. verwiesen. Auf die von der Kammer zugelassenen Revisionen der Kläger hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 13. März 2007, 9 AZR 433/06 (Bl. 506 f d. A.), das Urteil der Kammer aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2007 (Bl. 512 bis 518 R d. A.) wird verwiesen. Zur Vorbereitung der erneuten Verhandlung wurde der Beklagten durch Beschluss vom 21. August 2007 (Bl. 530 d. A.) aufgegeben, substantiiert und unter Beweisantritt und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2007 darzulegen, wie sie bei ihren Versetzungsentscheidungen bezüglich der Kläger zu 1), 6), 8), 9), 10) und 11) die Vorgaben des § 2 Abs. 2 BV Sozialauswahl berücksichtigt und gewichtet hat und aufgrund welcher Abwägungsgesichtspunkte die von diesen Klägern genannten nicht unter § 3 BV Sozialauswahl fallenden sozialen Kriterien im Vergleich mit den entsprechenden sozialen Kriterien der nicht versetzten Mitarbeiter zu keiner Abweichung vom Punktschema geführt haben. Die Beklagte trägt vor, nachdem sie die verschiedenen potentiell betroffenen Arbeitnehmer angeschrieben und um Benennung zu berücksichtigender sozialer Kriterien, insbesondere – Anzahl unterhaltsabhängiger Kinder – Schwerbehinderung – Betreuung und Versorgung pflegebedürftiger Eltern, Kinder, Ehe-/Lebenspartner – finanzielle Schwierigkeiten – schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen, die eine Belastung beinhalten aber auch sonstiger einer Versetzung nach J entgegenstehender sozialer Kriterien gebeten habe, habe sie anhand der Mitteilungen und Eigeneinschätzungen der Arbeitnehmer die hiermit in Bezug genommene Matrix (Bl. 553 d. A.) erstellt. Diese zusätzlichen Gesichtspunkte habe sie, insbesondere durch ihre Mitarbeiterinnen Q und R, zum Teil auch durch die Mitarbeiterin S, in Besprechungen Anfang Februar 2004 abschließend erörtert und in jedem Einzelfall geprüft, ob die angegebenen Gesichtspunkte eine abweichende Reihenfolge vom bereits ermittelten Punkteschema ergeben bzw. erfordern. Um einen der acht in A verbleibenden Arbeitsplätze in der Bordverkaufsabrechnung zu erhalten, hätte jeder der Kläger zumindest 76 Punkte erreichen müssen, nämlich den 10. Platz in der Punktetabelle, nachdem die ersten 10 Plätze unter Berücksichtigung von Teilzeittätigkeiten die in A verbleibenden 7 BJ darstellten. Die vom Kläger zu 1) vorgetragenen sozialen Gesichtspunkte seien für sie nicht überzeugend gewesen. Die von ihm angegebene Fahrtzeit von seinem Wohnort nach J von 2,5 Stunden für die einfache Strecke sei für sie angesichts der Fahrtzeit von A nach J von 55 Minuten bei mehrfacher stündlicher Verbindung nicht nachvollziehbar. Die Fahrtzeit vom Wohnort nach J sei für sie nicht ausschlaggebend gewesen, da der Kläger auch zuvor von seinem Wohnort aus nach A habe pendeln müssen. Das Argument, die finanzielle Belastung durch Wohneigentum könne durch die Fahrt nach J nicht mehr gewährleistet werden, sei nicht überzeugend. Sie sei zu dem Schluss gekommen, dass eine finanzielle Belastung durch Wohneigentum oder Hauskauf im Hinblick auf die streitige Versetzung bzw. die Punktetabelle keine Berücksichtigung finden könne, da die finanzielle Belastung unabhängig vom Arbeitsort in A oder J bestehe. Im abschließenden Beurteilungsgespräch sei die Beklagte zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger zu 1) unter Berücksichtigung der guten Verkehrsverbindung zwischen A und J durchaus auch weiterhin in der Lage sein werde, seine beiden minderjährigen Kinder – zumindest nachmittags – zu betreuen, wobei sie auch nicht habe erkennen können, dass das Betreuungsargument im Fall des Klägers zu 1) die höhere Punktzahl der nahezu 20 Jahre älteren Arbeitnehmerin T ausgleichen könne und wobei sie ferner berücksichtigt habe, dass das Kriterium der zu versorgenden abhängigen Kinder bereits in der Punkteliste berücksichtigt worden sei. Sie habe auch nicht nachvollziehen können, dass eine Betreuung der Tante der Ehefrau des Klägers zu 1) oder der Angelegenheiten seiner Schwiegereltern während deren Abwesenheit, Erledigung der Post und Pflege der Gräber allein aufgrund der Versetzung nach J nicht mehr möglich sei, zumal auch die im Schichtdienst tätige Ehefrau des Klägers zu 1) die Möglichkeit habe, sich dieser Aufgaben anzunehmen. Die vom Kläger zu 6) vorgebrachten sozialen Gesichtspunkte seien für sie nicht überzeugend gewesen. Angesichts der relativ kurzen Fahrtzeit von A nach J könne nicht nachvollzogen werden, dass ihm eine Betreuung seines Kindes aufgrund des Pendelns nicht mehr möglich sei, wobei der Umstand, dass der Kläger zu 6) in U wohne, nicht zu berücksichtigen sei, da er auch zuvor von U aus nach A habe pendeln müssen. Auch hier gelte, dass sie zu dem Schluss gekommen sei, finanzielle Belastung durch Wohneigentum oder Hauskauf habe unberücksichtigt zu bleiben. Im abschließenden Beurteilungsgespräch sei die Beklagte zu der Auffassung gelangt, dass auch der Kläger zu 6) unter Berücksichtigung der guten Verkehrsverbindung zwischen A und J durchaus auch weiterhin in der Lage sein werde, seine Tochter zu betreuen, wobei sie auch hier nicht habe erkennen können, dass das Betreuungsargument im Fall des Klägers zu 6) die höhere Punktzahl der rund 11 Jahre älteren Arbeitnehmerin T ausgleichen könne und wobei sie ferner berücksichtigt habe, dass das Kriterium der zu versorgenden abhängigen Kinder bereits in der Punkteliste berücksichtigt worden sei. Auch habe sie dem Kläger zu 6) angeboten, die Lage seiner Teilzeittätigkeit bzw. Arbeitszeit in einer von ihm gewünschten Form einvernehmlich zu ändern, um die Kinderbetreuung noch besser gewährleisten zu können. Gesundheitliche Probleme des Klägers zu 6) seien für sie nicht nachvollziehbar dargelegt; das Argument, er könne auch in A mit einer anderen Aufgabe betraut werden, sei im Hinblick auf die Sozialauswahl nicht zu berücksichtigen. Die von der Klägerin zu 10) vorgebrachten sozialen Gesichtspunkte seien für sie auch nicht überzeugend gewesen. Soweit die Klägerin zu 10) vorgebracht habe, eine Heimkehr am selben Tag sei ihr wegen der Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich, könne die Beklagte dies angesichts der Verkehrsverbindungen zwischen A und J nicht nachvollziehen, ebenso wenig, warum die Klägerin gezwungen sein sollte, die Fahrt mit einem privaten PKW anzutreten. Auch hier gelte, dass sie zu dem Schluss gekommen sei, finanzielle Belastung durch Wohneigentum oder Hauskauf habe unberücksichtigt zu bleiben. Soweit die Klägerin zu 10) auf durch das Pendeln hervorgerufene zusätzliche Kosten verwiesen habe, seien die Kosten des Pendelns zwischen A und J aufgrund des Interessenausgleichs und Sozialplans vom 16. Januar 2004 ohnehin zumindest für die ersten fünf Jahre von der Beklagten zu tragen. Im abschließenden Beurteilungsgespräch sei die Beklagte zu der Auffassung gelangt, dass auch die Klägerin zu 10) unter Berücksichtigung der guten Verkehrsverbindung zwischen A und J durchaus auch weiterhin in der Lage sein werde, ihre drei minderjährigen Kinder – zumindest nachmittags – zu betreuen, wobei sie auch hier nicht habe erkennen können, dass das Betreuungsargument im Fall der Klägerin zu 10) die höhere Punktzahl der nahezu 20 Jahre älteren Arbeitnehmerin T ausgleichen könne und wobei sie ferner berücksichtigt habe, dass das Kriterium der zu versorgenden abhängigen Kinder bereits in der Punkteliste berücksichtigt worden sei. Auch habe sie der Klägerin zu 10) angeboten, die Lage ihrer Teilzeittätigkeit bzw. Arbeitszeit in einer von ihr gewünschten Form einvernehmlich zu ändern, um die Kinderbetreuung noch besser gewährleisten zu können. Die von der Klägerin zu 11) vorgebrachten sozialen Gesichtspunkte seien für sie ebenfalls nicht überzeugend gewesen. Soweit die Klägerin zu 11) sich auf eine Schwerbehinderung berufe, sei sie lediglich mit einem Grad von 20 behindert. Die Beklagte vermöge nicht nachzuvollziehen, dass das Pendeln nach J, das keine Fahrtzeit von fünf Stunden hin- und zurück beinhalte sondern pro Fahrt nur rund eine Stunde dauere, die Gesundheit der Knie der Klägerin zu 11) beinträchtige. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass die Klägerin zu 11) aufgrund des Pendelns nicht mehr in der Lage sei, ihre angeblich im selben Haushalt lebende Mutter zu betreuen, da das vorgelegte Attest lediglich eine 75%ige Gehbehinderung der Mutter ausweise, nicht jedoch keine kontinuierliche Pflegebedürftigkeit und aus dem Attest sich auch kein gemeinsamer Haushalt, sondern eine abweichende Adresse der Mutter ergebe. Unter Berücksichtigung der guten Bahnanbindung sei die Klägerin zu 11) jedenfalls auch weiterhin in der Lage, die Mutter im gemeinsamen Haushalt zu versorgen. Auch hier gelte, dass sie zu dem Schluss gekommen sei, finanzielle Belastung durch Wohneigentum oder Hauskauf habe unberücksichtigt zu bleiben. Dass die Klägerin zu 11) bereits seit 17 Jahren am Aer Standort beschäftigt sei, sei bereits durch das Punktesystem ordnungsgemäß berücksichtigt. Beim abschließenden Erörterungsgespräche Anfang Februar 2004 seien die Teilnehmer und die Beklagte daher zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Klägerin zu 11) zusätzlich vorgetragenen sozialen Gesichtspunkte nicht geeignet seien, den Punkteabstand von fünf Punkten zu Position 10 der Punktetabelle auszugleichen. Die Beklagte trägt vor, nachdem die Kläger zu 8) und 9) auf ihre Anfrage nicht geantwortet hätten, habe sie bei den Gesprächen Anfang Februar 2004 keine Anhaltspunkte für zusätzlich zu berücksichtigende soziale Kriterien gehabt, so dass eine Änderung der Punktetabelle im Hinblick auf diese Kläger nicht in Betracht gekommen sei. Im Verhandlungstermin haben der Kläger zu 1) und die Beklagte den Rechtsstreit hinsichtlich des Klägers zu 1) übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt, die Urteile des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Dezember 2004, Az. 18 Ca 4483/04, 18 Ca 4486/04, 18 Ca 3089/04, 18 Ca 4362/04 und 18 Ca 4571/04, abzuändern und die Klagen abzuweisen. Die Kläger zu 6), 8), 9), 10) und 11) beantragen, die Berufungen zurückzuweisen. Sie vertreten die Auffassung, die Beklagte habe die Auflage vom 21. August 2007 nicht ordnungsgemäß erfüllt und sei ihrer Darlegungslast damit nicht nachgekommen. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen zu den nach ihrer Auffassung zu berücksichtigenden jeweiligen besonderen sozialen Umständen. Die Klägerin zu 8) verweist darauf, auch wenn sie auf das Schreiben vom 27. August 2003 gegenüber der Beklagten nicht geantwortet habe, seien dieser ihre zusätzlich zu berücksichtigenden sozialen Kriterien dennoch bekannt gemacht worden und bekannt gewesen, nämlich aufgrund der Stellungnahme des Betriebsrats im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Versetzung nach § 99 BetrVG. Statt die Anfrage der Beklagten dieser gegenüber zu beantworten, habe sich die Beklagte zu 8) an den Betriebsrat gewandt und diesem die gegen die Versetzung sprechenden sozialen Gründe mitgeteilt. Der Kläger 9) verweist darauf, der Beklagten sei ohnehin bekannt, dass er für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig sowie verheiratet ist und eine Eigentumswohnung finanziert. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.