Urteil
17/8 Sa 138/07
Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2007:1015.17.8SA138.07.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2006, Az.: 4/2 Ca 1769/06, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2006, Az.: 4/2 Ca 1769/06, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2006, Az. 4/2 Ca 1769/06, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Sie ist auch begründet. Bei der Berechnung der Firmenrente nach dem TV ÜV-FB 2003 sind frühere Beschäftigungszeiten aufgrund früherer Arbeitsverhältnisse nicht bei der Ermittlung der Gesamtbeschäftigungszeit zu berücksichtigen. Dies ist im TV ÜV-FB 2003 nicht vorgesehen. Ein entsprechender individualvertraglicher Anspruch der Klägerin besteht ebenfalls nicht, weder aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung noch aufgrund Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungsjahren früherer Arbeitsverhältnisse stellt auch keine mittelbare Frauendiskriminierung dar, unterliegt damit nicht dem Benachteiligungsverbot des § 7 AGG und löst auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 15 AGG aus. § 2 Abs. 3 TV ÜV-FB 2003 i.V.m. Protokollnotiz II regelt nicht, dass bei Wiedereinstellung eines Flugbegleiters nach dem 32. Lebensjahr Beschäftigungsjahre aus früheren Arbeitsverhältnissen zur Beklagten als Bestandteile der "Gesamtbeschäftigungszeit" zu berücksichtigen seien. Dies kann auch nicht aufgrund Tarifauslegung angenommen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 23. Februar 2005 – 4 AZR 172/04– AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 33) . Die am Tarifwortlaut orientierte Auslegung führt nicht eindeutig zu der von der Klägerin vertretenen Auffassung, sie spricht vielmehr eher dagegen. Das Adjektiv "gesamt" bedeutet: "ganz", "völlig", "vollständig", "alle(s) zusammen", "alle (Bestand)teile zusammen-", "umfassend" (Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 3) . Es setzt damit in der Tat die Möglichkeit des Bestehens einzelner Bestandteile voraus, die zusammengefasst werden können. Damit allein ist aber, wie die Beklagte zu Recht ausführt, noch nicht gesagt, welche Bestandteile dies sind. Welche Bestandteile für eine derartige Zusammenfassung geeignet sind, bestimmt sich nicht nach dem Wortteil "Gesamt", sondern nach dem Wortteil "Beschäftigungszeit". Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der "Beschäftigungszeit" im TV ÜV-FB 2003 ebenso wenig wie den des "Beschäftigungsjahres" definiert. Der MTV Nr. 1 a für das Kabinenpersonal (MTV) enthält im Übrigen auch keine allgemeine Begriffsbestimmung, differenziert vielmehr zwischen "Dienstzeit" (§§ 2, 13) und "Beschäftigungszeit" (§§ 17 b, 22) und definiert diese nur für Teilbereiche, nämlich für die Krankenbezüge (§ 13 Abs. 4 b) und die Kündigungsfristen (§ 21 Abs. 3). Damit ist für den Bereich des TV ÜV-FB 2003 auf die allgemeine Bedeutung des Begriffs der Beschäftigungszeit zurückzugreifen. Danach ist unter Beschäftigungszeit bei einem Arbeitgeber die Zeit zu verstehen, während der das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht (BAG 15. Oktober 1986 – 4 AZR 584/85– n.v.; juris) . Hiernach sind unter dem Tarifbegriff des "Beschäftigungsjahres" oder der "Beschäftigungszeit" weder Zeiten einer früheren Beschäftigung bei einem anderen Konzernunternehmen zu verstehen (BAG 05. November 2003 – 4 AZR 643/02– AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 49) noch Zeiten der Beschäftigung bei demselben Konzernunternehmen aufgrund eines früheren Arbeitsverhältnisses bei rechtlicher und zeitlicher Unterbrechung, ggf. unter Berücksichtigung der hierbei nach der Rechtsprechung in Ausnahmefällen bei kurzer zeitlicher Unterbrechung und engem sachlichen Zusammenhang vorzunehmenden Anrechnung (vgl. hierzu BAG 16. März 2000 – 2 AZR 828/98– AP LPVG Sachsen-Anhalt § 67 Nr. 2 m.w.N.) . Der Begriff der Beschäftigungszeit knüpft an den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an (BAG 15. Oktober 1986 – 4 AZR 584/85– a.a.O.) . Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses beruhen nicht auf dem rechtlichen Bestand eines später zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien neu begründeten Arbeitsverhältnisses. Der Begriff der "Gesamtbeschäftigungszeit" erfasst somit vom Wortlaut die Zusammenfassung sämtlicher Beschäftigungszeiten, die wiederum während des rechtlichen Bestandes eines Arbeitsverhältnisses eingetreten sind. Zeiten früherer Beschäftigung aufgrund eines anderen Arbeitsverhältnisses sind im Sinne der allgemeinen Bedeutung keine Beschäftigungszeit. Gegen diese bereits aus dem Wortlaut folgende Auslegung spricht auch nicht der in Protokollnotiz II enthaltene Kontext zu einer Wiedereinstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres. Der TV ÜV-FB 2003 verwendet den Begriff der Gesamtbeschäftigungszeit an unterschiedlichen Stellen, nämlich neben Protokollnotiz II Abs. 2 auch in § 2 Abs. 3 und in Protokollnotiz II Abs. 1. Verwenden die Tarifvertragsparteien den identischen Begriff im selben Tarifvertrag an verschiedenen Stellen, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie ihn synonym verwenden. Sie messen ihm damit losgelöst von der Wiedereinstellung nach dem 32. Lebensjahr oder überhaupt einer Wiedereinstellung eine eigenständige Bedeutung zu. Auch bei einer erstmaligen Einstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahrs ist eine Gesamtbeschäftigungszeit zu ermitteln. Dies zeigt zunächst, dass weder Protokollnotiz II noch § 2 Abs. 3 TV ÜV-FB 2003 davon ausgehen, der Begriff der Gesamtbeschäftigungszeit setze das Zusammenfassen verschiedener Zeiträume aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen voraus. Sowohl § 2 Abs. 3 TV ÜV-FB 2003 als auch die Protokollnotiz II führen dazu, dass dann, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien nur ein einziges Arbeitsverhältnis bestanden hat, eine "Gesamtbeschäftigungszeit" zu ermitteln ist, also auch dann, wenn die Anrechnung etwaiger früherer Beschäftigungszeiten aus vorangegangenen früheren Arbeitsverhältnissen mangels Existenz eines früheren Arbeitsverhältnisses ohnehin nicht in Frage kommt. Der Begriff der "Gesamtbeschäftigungszeit" setzt keine vorangegangene Beschäftigung voraus und hat damit nach dem Tarifwortlaut eine von der Existenz weiterer Arbeitsverhältnisse unabhängige Bedeutung, die jedenfalls nicht in der Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten liegt. Für die Ermittlung einer Gesamtbeschäftigungszeit unabhängig von vorangegangenen Arbeitsverhältnissen besteht auch schon deshalb Anlass, weil für die Berechnung der Firmenrente, konkret: des Grundbetrags der Firmenrente, gerade nicht auf die Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses abgestellt wird, sondern auf Beschäftigungsmonate, die wiederum nicht den Kalendermonaten des rechtlichen Bestands entsprechen müssen. Dies zeigt bereits die Regelung für teilzeitbeschäftigte Flugbegleiter in Protokollnotiz II Abs. 1. Wenn die Tarifvertragsparteien in Protokollnotiz II Abs. 2 eine für Einstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahr und für Wiedereinstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres einheitliche Regelung treffen, spricht dies dafür, dass diese Sachverhalte einheitlich behandelt werden sollen. Dies spricht dagegen, dem Begriff der "Gesamtbeschäftigungszeit" bei Wiedereinstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres eine andere oder weitere Bedeutung beizumessen, als ihm für den Fall der Einstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres überhaupt zukommen kann. Die Erwähnung des Begriffs der Wiedereinstellung neben dem der Einstellung in Protokollnotiz II ist dann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht widersinnig. Sie dient dann der Klarstellung, dass Wiedereinstellung und Einstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres einheitlich behandelt werden, also ausschließlich auf das zuletzt begründete Arbeitsverhältnis abgestellt wird und eine Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen gerade nicht erfolgt. Gegen eine von den Tarifvertragsparteien gewollte Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten bei der Wiedereinstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres spricht die Tarifhistorie. So enthielt Protokollnotiz IV Abs. 1 zum TV ÜV-FB 1992 eine der jetzigen Protokollnotiz II Abs. 2 entsprechende Regelung. Allerdings enthielt Protokollnotiz IV Abs. 2 zum TV ÜV-FB 1992 – wenn auch in anderem Zusammenhang – eine Regelung, die ausdrücklich die Anrechnung früherer Beschäftigungsjahre bei Wiedereinstellung vorsah. Dies zeigt, dass die Tarifvertragsparteien historisch den Begriff der "Anrechnung früherer Beschäftigungsjahre" gebrauchten, dies aber anders als in Abs. 2 in Protokollnotiz IV Abs. 1 des TV ÜV-FB 1992 (vgl. im Übrigen Protokollnotiz IV Abs. 2 zu TV ÜV-FB 2003) gerade nicht vereinbarten, nach ihrem Verständnis der Begriff der "Gesamtbeschäftigungszeit" im Vorgängertarifvertrag damit gerade nicht die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten beinhaltete. Genau diesen Begriff haben sie aber im TV ÜV-FB 2003 verwandt, ohne deutlich zu machen, hiermit sei nun auch die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten aus vergangenen Arbeitsverhältnissen zu verstehen. Dass die Tarifvertragsparteien dazu in der Lage sind und waren, eine Anrechnung dann zu vereinbaren, wenn sie auch gewollt ist, zeigt neben Protokollnotiz IV Abs. 2 des TV ÜV-FB 1992 und des TV ÜV-FB 2003 u.a. die Regelung in § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages Förderungsaufstieg vom 02. April 1979, wonach frühere Beschäftigungszeiten in den im Tarifvertrag genannten Berufsgruppen bei einer Wiedereinstellung bei der Festsetzung der Seniorität zu berücksichtigen sind. Dies zeigen im Übrigen auch die Regelungen im MTV, mit denen die Tarifvertragsparteien für bestimmte Regelungsbereiche Aussagen über die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten vor einem früheren Ausscheiden bei der Beklagen getroffen haben, nämlich im Zusammenhang mit der Zahlung des Krankengeldzuschusses, § 13 Abs. 4 b MTV. Auch dies wiederum zeigt, dass die Tarifvertragsparteien eine Anrechnung früherer Beschäftigungs- bzw. Dienstzeiten vereinbaren, wenn sie eine derartige Anrechnung wollen. Fehlt eine entsprechende tarifvertragliche Regelung, spricht dies dafür, dass keine Anrechnung gewollt ist. Gegen die Auslegung, der Begriff der Gesamtbeschäftigungszeit umfasse bei einer Wiedereinstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres auch anzurechnende frühere Beschäftigungszeiten aus beendeten Arbeitsverhältnissen, sprechen ferner systematische Stellung der Tarifnorm und ihr Regelungszusammenhang. Protokollnotiz II regelt in Abs. 1 und Abs. 2 eine Kürzung des in § 2 Abs. 3 TV ÜV-FB 2003 geregelten Anspruchs. Dieser soll nach einer Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren zu einem Grundbetrag in Höhe von 60 % der zuletzt bezogenen und mit einem Umstellungsfaktor multiplizierten Gesamtvergütung führen. Protokollnotiz II regelt, wie dieser Grundbetrag zu kürzen ist, wenn eine rechnerische Gesamtbeschäftigungszeit von 276 Monaten – entsprechend 23 Jahren – nicht erreicht wird. Die von der Klägerin vertretene Auslegung würde dagegen dazu führen, dass nicht zu kürzen, sondern gegebenenfalls zu erhöhen ist, obwohl aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren unterschritten wird. Die von der Klägerin vertretene Auslegung führt ferner dazu, dass bei Wiedereinstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres fehlende Monate einer Gesamtbeschäftigungszeit von 276 Monaten durch frühere Beschäftigungszeiten kompensiert werden. Fehlende Monate an einer Gesamtbeschäftigungszeit von 276 sind aber nicht einzig und allein und zwangsläufig darauf zurückzuführen, dass bei einer Wiedereinstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres keine vollen 23 Jahre bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres zurückgelegt werden können. An der Zahl von 276 fehlende Beschäftigungsmonate können vielmehr auch – und dies ist auch bei der Klägerin der Fall – darauf zurückzuführen sein, dass der nach Vollendung des 32. Lebensjahres wieder eingestellte Flugbegleiter in der Folgezeit für bestimmte Zeiträume eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Die von der Klägerin vertretene Auffassung führt damit dazu, dass der nach Vollendung des 32. Lebensjahres wieder eingestellte Flugbegleiter bei der Berechnung der übergangsversorgungsfähigen Gesamtzeit aufgrund ausgeübter Teilzeitbeschäftigung fehlende Beschäftigungsmonate durch anzurechnende frühere Beschäftigungszeiten eines beendeten Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise zu kompensieren vermag, während dies einem beispielsweise nach Vollendung des 31. Lebensjahres aber vor Vollendung des 32. Lebensjahres wieder eingestellten Flugbegleiter nicht möglich ist. Es ist kein Anhaltspunkt für die Annahme erkennbar, die Tarifvertragsparteien hätten mit der Regelung in Protokollnotiz II Abs. 2 zu TV ÜV-FB 2003 Flugbegleiter, die nach Vollendung des 32. Lebensjahres wieder eingestellt werden, gegenüber solchen begünstigen wollen, die vor Vollendung des 32. Lebensjahres wieder eingestellt wurden. Die von der Klägerin vertretene Auffassung führt aber zu diesem Ergebnis. Soweit die Tarifvertragsparteien in Protokollnotiz II Abs. 2 zu TV ÜV-FB 2003 an die Vollendung des 32. Lebensjahres anknüpfen, geschieht dies erkennbar unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einerseits die ungekürzte Firmenrente nach einer Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren erworben wird (§ 2 Abs. 3 TV ÜV-FB 2003), andererseits der MTV in § 19 eine tarifvertragliche Altersgrenze enthält. Nach § 19 Abs. 1 MTV endet das Arbeitsverhältnis hiernach mit Vollendung des 55. Lebensjahres des Arbeitnehmers, es besteht jedoch nach § 19 Abs. 2 MTV die Möglichkeit der Verlängerung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Sofern die Klägerin dahin argumentiert, ein nach Vollendung des 32. Lebensjahres wieder eingestellter (oder: eingestellter) Flugbegleiter könne allenfalls bei Einstellung zum 32. Geburtstag eine Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren erreichen, ist dies unzutreffend. Er kann sie ohne weiteres auch deutlich überschreiten. Abgesehen von der Frage der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Altersgrenze für das Kabinenpersonal (vgl. hierzu BAG 31. Juli 2002 – 7 AZR 140/01– AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 14; Hessisches LAG 15. Januar 2007 – 17 Sa 1322/06– n.v.; juris) besteht aufgrund der Verlängerungsoption in § 19 Abs. 2 MTV keine starre, sondern eine flexible tarifvertragliche Altersgrenze; erst die Vollendung des 60. Lebensjahres soll nach der tarifvertraglichen Regelung zwingend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben (für den Bereich des Cockpitpersonals vgl. BAG 11. März 1998 – 7 AZR 700/96– AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 12; BAG 11. März 1998 – 7 AZR 712/96– n.v.; juris) . Wiedereinstellung oder Einstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres kann damit ohne weiteres dazu führen, dass der Flugbegleiter eine Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren und mehr erwirbt, nach der Tarifsystematik jedenfalls dann, wenn Wiedereinstellung oder Einstellung vor Vollendung des 37. Lebensjahres erfolgen. Ohne die Regelung in Protokollnotiz II Abs. 2 würde dies dazu führen, dass die ungekürzte Firmenrente erworben wird. § 2 Abs. 3 TV ÜV-FB 2003 stellt nämlich lediglich auf eine Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren ab, die bei einer flexiblen tarifvertraglichen Altersgrenze von 55 bis 60 Jahren eben auch noch nach Vollendung des 55. Lebensjahres erreicht werden könnte. Erkennbarer Regelungszweck der Protokollnotiz II Abs. 2 zum TV ÜV-FB 2003 ist damit, dass nach Erreichen des frühesten Zeitpunkts der flexiblen tarifvertraglichen Altersgrenze keine übergangsversorgungsfähigen Beschäftigungszeiten mehr erworben werden; nur bis zu diesem Zeitpunkt ist die Gesamtbeschäftigungszeit auch bei Weiterbeschäftigung zu berücksichtigen. Von diesem Grundsatz geht auch die Klägerin selbst aus. Sie übersieht mit ihrer Argumentation aber, dass sich dies aus § 2 Abs. 3 TV ÜV-FB 2003 selbst gerade noch nicht ergibt, sondern erst durch Protokollnotiz II Abs. 2 geregelt wird. Dies wiederum belegt, dass es sich bei Protokollnotiz II Abs. 2 um eine Norm handelt, die eine Kürzung der Firmenrente regelt, nämlich durch die Einführung einer Kappungsgrenze, ab der keine übergangsversorgungsfähigen Beschäftigungszeiten mehr erworben werden können, auch wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund flexibler tarifvertraglicher Altersgrenze über die Vollendung des 55. Lebensjahres hinaus fortgeführt werden sollte. Bei Einstellung oder Wiedereinstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres führt dies dann einheitlich und gleichermaßen zu einer Kürzung von 1/276 für jeden an 276 fehlenden Kalendermonat. Die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten aus in der Vergangenheit beendeten Arbeitsverhältnissen wäre überdies systemfremd. Bei der Übergangsversorgung handelt es sich gerade nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (BAG 14. Oktober 2003 – 9 AZR 678/02– AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 31) . Unverfallbare Anwartschaften werden nicht erworben. Firmenrente wird nur für exklusive Ausscheidensgründe gewährt, nämlich wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze oder Eintritts der Flugdienstuntauglichkeit. Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen und unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses löst keinen Anspruch auf Zahlung einer Firmenrente aus. Vor diesem Hintergrund wäre es systemwidrig, frühere Beschäftigungszeiten aus solchen aus anderen Gründen beendeten Arbeitsverhältnissen nach Wiedereinstellung bei der Berechnung der Höhe der Firmenrente zu berücksichtigten. Die Verwendung des Begriffs Wiedereinstellung in Protokollnotiz II Abs. 2 dient demselben Zweck wie des Begriffs der Einstellung. Beide Begriffe stehen im Sachzusammenhang zu der Kappungsgrenze bei Vollendung des 55. Lebensjahres und bezeichnen mit dieser den Zeitrahmen, innerhalb dessen übergangsversorgungsfähige Gesamtbeschäftigungszeiten erworben werden können. Gerade die Verwendung des Begriffs Wiedereinstellung zeigt, dass wie bei einer Ersteinstellung ausschließlich auf die Zeiten des zuletzt begründeten Arbeitsverhältnisses abgestellt werden soll. Für Flugbegleiter, die vor Vollendung des 32. Lebensjahres eingestellt oder auch wieder eingestellt werden, bedarf es angesichts § 2 Abs. 3 TV ÜV-FB 2003 keiner Regelung, weil diese jedenfalls bei Vollzeitbeschäftigung den ungekürzten Anspruch vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der tarifvertraglichen Altersgrenze erreichen und eine Regelung für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung ohnehin besteht (Protokollnotiz II Abs. 1). Schließlich ist kein Anhaltspunkt erkennbar, warum die Tarifvertragsparteien, hätten sie eine nicht ausdrücklich vereinbarte Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten gewollt, dies auf Wiedereinstellungen nach Vollendung des 32. Lebensjahres beschränkt hätten, obwohl auch vor Vollendung des 32. Lebensjahres wieder eingestellte Flugbegleiter Kürzungen der Firmenrente infolge Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung hinzunehmen hätten und die Anrechnung geeignet wäre, gerade auch diese Kürzung zu kompensieren. Der Klägerin steht auch kein individualvertraglicher Anspruch auf Anrechnung der früheren Beschäftigungszeiten auf die Gesamtbeschäftigungszeit zur Berechnung der Firmenrente nach dem TV ÜV-FB 2003 zu. Ein solcher Anspruch lässt sich aus dem der Klägerin erteilten Dienstausweis nicht herleiten. Auch wenn die Beklagte hierin für die Klägerin ein Eintrittsdatum 05. September 1982 ausweist, liegt hierin weder eine Willenserklärung noch sind Anhaltspunkte für die Annahme erkennbar, die Beklagte habe der Klägerin hiermit die Anrechnung vor Vorbeschäftigungszeiten seit September 1982 auf die Berechnung ihrer Übergangsversorgung zusagen wollen. Die Beklagte ist auch nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zur Anrechnung dieser früheren Beschäftigungszeiten auf die für die Berechnung der Firmenrente maßgebende Gesamtbeschäftigungszeit verpflichtet. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich darauf, der Mitarbeiterin G seien Vorbeschäftigungszeiten nach einem über 5-jährigen Ausstieg voll angerechnet worden, auch den Wiedereinsteigerinnen E und F seien die Vordienstzeiten voll angerechnet worden, ebenso den Arbeitnehmerinnen A, B, C und D und H; die Beklagte behandele die Frage der Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten unorthodox. Demgegenüber trägt die Beklagte vor, der Arbeitnehmerin G seien bei Unterbrechungen der Beschäftigungsverhältnisse von weniger als fünf Jahren insgesamt drei Jahre ihrer Vordienstzeiten auf die Vergütung angerechnet worden und bestreitet mehrfache wiederholte Anrechnung von Vordienstzeiten bei über 5-jähriger Unterbrechung. Wenn der Arbeitnehmerin G bei Wiedereinstellung innerhalb von 5 Jahren nach letztmaliger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses drei Jahre ihrer früheren Beschäftigungszeit ggf. auch auf die Gesamtbeschäftigungszeit im Sinne des TV ÜV-FB 2003 angerechnet wurden, liegt allenfalls insoweit ein Unterschied vor, als bei der Klägerin zwei Jahre ihrer früheren Beschäftigungszeit angerechnet wurden. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Arbeitnehmerin G eine längere Unterbrechung bzw. eine höhere Anrechnung von früheren Beschäftigungszeiten behauptet, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Sie trägt nicht vor, wann ein früheres Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin G entgegen den Angaben der Beklagten beendet worden sein soll, wann das spätere Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin G begründet worden sein soll und wie viele frühere Beschäftigungsjahre der Arbeitnehmerin entgegen der Angaben der Beklagten angerechnet worden sein sollen. Dies hat aber die Klägerin auch im Rahmen der abgestuften Darlegungslast zunächst darzulegen. Die Angaben zu den Arbeitnehmerinnen E und F sind ebenso unsubstantiiert. Der Vortrag der Klägerin lässt nicht erkennen, welche früheren Beschäftigungszeiten aus einem beendeten Arbeitsverhältnis diese Arbeitnehmerinnen aufweisen und woraus entnommen werden kann, diese seien von der Beklagten in vollem Umfang auf die für die Berechnung der Firmenrente nach dem TV ÜV-FB 2003 maßgebende Gesamtbeschäftigungszeit angerechnet worden. Im Übrigen trägt die Klägerin selbst vor, die Beklagte behandle die Frage der Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten unorthodox. Damit lässt sich dann aber kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründen. Dieser verbietet zwar die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe wie auch die sachfremde Gruppenbildung, setzt aber in jedem Fall die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer voraus. Eine Gruppenbildung liegt hierbei nur dann vor, wenn die Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen wird. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt damit nicht zur Anwendung, wenn es sich um individuelle Vereinbarungen handelt, sondern dann, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt (BAG 29. September 2004 – 5 AZR 43/04– AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 192) . Dies wird von der Klägerin nicht behauptet, sondern unorthodoxes Verhalten. Die Klägerin behauptet damit selbst nicht, der von ihr unsubstantiiert behaupteten unterschiedlichen Anrechnung von früheren Beschäftigungszeiten durch die Beklagte liege ein generalisierendes Prinzip oder eine abstrakte Regelung zugrunde. Es geht nicht darum, dass bei der Beklagten keine eindeutige der Anrechnung entgegenstehende Regelung existiere. Voraussetzung für Ansprüche wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist vielmehr gerade die Existenz bestimmter Kriterien, nach denen eine Anrechnung erfolgt. Die Klägerin trägt aber selbst vor, eine einheitliche Regelung bestehe bei der Beklagten nicht, eine einheitliche Vorgehensweise gebe es nicht, ein einheitliches System bei der Beklagten, nach dem "Wiedereinsteiger" einheitlich behandelt würden, existiere nicht. Eine mittelbare Frauendiskriminierung liegt schließlich ebenfalls nicht vor. Dies beruht schon schlicht darauf, dass die unterbliebene Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten aus in der Vergangenheit beendeten Arbeitsverhältnissen überhaupt nicht auf einer irgendwie gearteten Regelung beruht. Es handelt sich vielmehr gerade um das Unterbleiben einer Regelung, eine Nichtregelung. Die Tarifvertragsparteien haben gerade keine Regelung getroffen, die in irgendeiner Form eine Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten auf die Gesamtbeschäftigungszeit im Sinne des TV ÜV-FB 2003 vorsieht. Das Unterbleiben einer solchen Regelung führt dazu, dass es bei dem Grundsatz verbleibt, wonach Beschäftigungszeiten an den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen und – von dargestellten Ausnahmen bei kurzer Unterbrechung und engem sachlichen Zusammenhang abgesehen – eben nicht an in der Vergangenheit liegende frühere Arbeitsverhältnisse derselben Arbeitsvertragsparteien. Es liegt gerade keine wenn auch geschlechtsneutral formulierte Regelung oder Norm vor, die in ihrer Anwendung zu einer Ungleichbehandlung führen könnte, weil sie erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts nachteilig beträfe (vgl. hierzu BAG 12. November 2002 – 1 AZR 58/02– AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 159) . Es handelt sich vielmehr um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass frühere Beschäftigungszeiten beendeter Arbeitsverhältnisse bei der Berechnung der Beschäftigungszeit des neu begründeten Arbeitsverhältnisses unberücksichtigt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen. Die Parteien streiten über die Berechnung der der Klägerin für den Fall des Ausscheidens wegen Flugdienstuntauglichkeit oder Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze zu gewährenden Übergangsversorgung. Die am 02. Juni 1955 geborene Klägerin wurde durch Arbeitsvertrag vom 01. September 1978 (Bl. 21 d.A.) von der Beklagten zum 22. August 1978 als Flugbegleiterin eingestellt. Am 30. Juni 1987 schied sie aufgrund einer sog. "Optionsregelung" aus dem Arbeitsverhältnis aus. Mit Arbeitsvertrag vom 06. Januar 1992 stellte die Beklagte die Klägerin zum 01. Februar 1992 wieder als Flugbegleiterin ein. Der Klägerin wurde inzwischen die Zusatzfunktion Purser II übertragen. Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die für die Beklagte geschlossenen jeweils gültigen Tarifverträge Anwendung. Die Klägerin war vorübergehend im Rahmen eines Teilzeitmodells beschäftigt. Durch Tarifvertrag Versorgung Kabine vom 20. Mai 2003 wurde für das Kabinenpersonal der Beklagten u.a. das bisherige VBL-gleiche Versorgungssystem abgelöst und auch der bisherige Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter neu gefasst. Der Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter in der Fassung vom 01. Juli 2003 (TV ÜV-FB 2003, Bl. 27 f d.A.) lautet auszugsweise: § 2 Firmenrente (1) Flugbegleiter haben einen Anspruch auf Zahlung der Firmenrente, wenn sie wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze (§ 19 MTV Kabine) mit dem 55. oder ggf. einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheiden, ohne dass sie bereits Anspruch auf Altersrente ... aus der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente haben. (2) Die Zahlung der Firmenrente beginnt in dem Monat nach dem altersbedingten Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis und endet im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr. x ... (3) Die Firmenrente besteht aus einem Grundbetrag und aus einem Zusatzbetrag. Der Grundbetrag beträgt nach einer Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren xx (s. Protokollnotiz II) 60 % der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt bezogenen und mit dem Umstellungsfaktor 0,9717 (100 : 95 : 13 x 12) multiplizierten Gesamtvergütung (Grundvergütung, Purserzulage, Schichtzulage). xxx ... Der Zusatzbetrag entspricht der Hälfte des jeweiligen Krankenversicherungsbeitrages (ohne Versicherung eines Krankengeldanspruchs) an die AOK Hamburg auf den Grundbetrag. (4) Der Anspruch auf Firmenrente entsteht bereits vorzeitig, wenn der/die Flugbegleiter(in) nach dem vollendeten 45. Lebensjahr dauernd flugdienstuntauglich im Sinne von § 20 MTV Kabine geworden ist. Die Zahlung der Firmenrente beginnt am Ersten des Monats nach Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses. ... Protokollnotiz II zum TV ÜV-FB 2003 lautet: (1) Beträgt die Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres infolge Teilzeit nach dem 30.12.1989 rechnerisch weniger als 276 volle Beschäftigungsmonate, wird die Firmenrente gemäß § 2 Abs. (3) je fehlendem Beschäftigungsmonat um 1/276 gekürzt. Für die Berechnung der Höhe des vorzeitig entstandenen Anspruchs auf Firmenrente gemäß § 2 Abs. (4) wird der Zeitraum zwischen Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses und Vollendung des 55. Lebensjahres ungeachtet einer diesen Zeitraum betreffenden Teilzeitvereinbarung fiktiv wie Vollzeitbeschäftigung behandelt. (2) Für Flugbegleiter, die bei ihrer Einstellung/Wiedereinstellung das 32. Lebensjahr vollendet hatten, gilt § 2 Abs. (3) mit folgender Maßgabe: Beträgt die Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres rechnerisch weniger als 276 volle Monate, wird die Firmenrente gemäß § 2 Abs. (3) je fehlendem Beschäftigungsmonat um 1/276 gekürzt. Der frühere Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter (gültig ab 01. Januar 1976) in der Fassung vom 31. August 1992 (TV ÜV-FB 1992, Bl. 152 f d.A.) lautete auszugsweise: § 2 Firmenrente (1) Der Flugbegleiter hat einen Anspruch auf Zahlung der Firmenrente, wenn er wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze mit dem 55. oder ggf. einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne dass er bereits Anspruch auf Versorgungsleistungen der VBL/AV hat. (2) Die Zahlung der Firmenrente beginnt in dem Monat nach dem altersbedingten Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis und endet im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Renten aus der Altersversorgung durch die VBL/AV, spätestens mit vollendetem 63. Lebensjahr. ... (3) Die Firmenrente besteht aus einem Grundbetrag und aus einem Zusatzbetrag. Der Grundbetrag beträgt 60 % der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt bezogenen Gesamtvergütung (Grundvergütung, Purserzulage, Schichtzulage). ... Der Zusatzbetrag entspricht der Hälfte des jeweiligen Krankenversicherungsbeitrages (ohne Versicherung eines Krankengeldanspruchs) an die AOK Hamburg auf den Grundbetrag. ... (5) Der Anspruch auf Firmenrente entsteht bereits vorzeitig, wenn das fliegerische Arbeitsverhältnis nach vollendetem 45. Lebensjahr deshalb vorzeitig endet, weil der Flugbegleiter dauernd fluguntauglich im Sinne von § 20 Abs. (1) a) und b) MTV BO geworden ist. Der Anspruch auf Firmenrente entsteht jedoch nicht, wenn die Fluguntauglichkeit zugleich Versorgungsleistungen der VBL/AV auslöst. ... Protokollnotiz IV zum TV ÜV-FB 1992 lautete: (1) Für Flugbegleiter, die bei ihrer Einstellung/Wiedereinstellung das 32. Lebensjahr vollendet hatten, gilt § 2 Abs. (3) mit folgender Maßgabe: Beträgt die Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres rechnerisch weniger als 276 volle Beschäftigungsmonate, wird die Firmenrente gemäß § 2 Abs. (3) je fehlendem Beschäftigungsmonat um 1/276 gekürzt. (2) Für Flugbegleiter, die bei ihrer Einstellung/Wiedereinstellung das 28. Lebensjahr vollendet hatten, gelten bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres anstelle der Staffelung gemäß § 7 Abs. (2) folgende mit Wirkung vom 01.01.1991 um 25 % angehobene Versicherungssummen: im 4. und 5. Beschäftigungsjahr DM 50.000,– 6. bis 13. Beschäftigungsjahr DM 100.000,– 14. Beschäftigungsjahr DM 110.000,– 15. Beschäftigungsjahr DM 120.000,– 16. Beschäftigungsjahr DM 130.000,– 17. Beschäftigungsjahr DM 140.000,– Wiedereingestellten Flugbegleitern werden bis zu drei frühere Beschäftigungsjahre angerechnet; bis zu drei weitere Jahre werden angerechnet, wenn der wiedereingestellte Flugbegleiter nach Vollendung des 33. Lebensjahres ausgeschieden war. Protokollnotiz V zum TV ÜV-FB 1992 lautete auszugsweise: (1) Beträgt die Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres infolge Teilzeit nach dem 30.12.1989 rechnerisch weniger als 276 volle Beschäftigungsmonate, wird die Firmenrente gemäß § 2 Abs. (3) je fehlendem Beschäftigungsmonat um 1/276 gekürzt. Für die Berechnung der Höhe des vorzeitig entstandenen Anspruchs auf Firmenrente gemäß § 2 Abs. (5) wird der Zeitraum zwischen Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses und Vollendung des 55. Lebensjahres ungeachtet einer diesen Zeitraum betreffenden Teilzeitvereinbarung fiktiv wie Vollzeitbeschäftigung behandelt. ... Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 (Bl. 40 d.A.) erteilte die Beklagte der Klägerin eine Berechnung der ÜV-Firmenrente, die bei einem Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2010 und einem Beginn – unter Anrechnung von zwei Jahren Vordienstzeit – am 01. Februar 1990 und unter Abzug von 31 Monaten wegen Teilzeitbeschäftigung eine übergangsversorgungsfähige Gesamtzeit von 214 Monaten ausweist. Weitere frühere Beschäftigungszeiten der Klägerin sind hierbei nicht berücksichtigt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der übergangsversorgungsfähigen Gesamtzeit seien auch die Beschäftigungszeiten vom 22. August 1978 bis 22. Januar 1987 zu berücksichtigen, was nach ihrer Berechnung zu einer Gesamtbeschäftigungszeit von – ohne Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung – 329 Monaten und damit zu erwartender ungekürzter Firmenrente führt. Sie hat im Gegensatz zur Beklagten die Auffassung vertreten, die Gesamtbeschäftigungszeit im Sinne des TV ÜV-FB 2003 umfasse auch die Vordienstzeiten. Der Wortlaut der Protokollnotiz II zeige, dass bei einer Wiedereinstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres die Gesamtbeschäftigungszeit vollständig angerechnet werden solle. Die Klägerin hat ferner die Auffassung vertreten, die Nichtanrechnung von Vorbeschäftigungszeiten verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie hat behauptet, die Beklagte habe der Flugbegleiterin G deren Vordienstzeiten nach einem über 5-jährigen "Ausstieg" voll angerechnet, auch den Flugbegleiterinnen E und F seien die Vordienstzeiten voll angerechnet worden. Auch die Mitarbeiterinnen A, B, C und D seien hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten sachgrundlos besser gestellt worden als sie. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, die Beklagte behandle die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten "unorthodox". Sie hat ferner die Auffassung vertreten, die Nichtanrechnung von Vordienstzeiten stelle eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 120 bis 133 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 14. November 2006 verkündetes Urteil, Az. 4/2 Ca 1769/06, stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Auslegung der Protokollnotiz II zum TV ÜV-FB 2003 zeige, dass bei Wiedereinstellung nach dem 32. Lebensjahr aufgrund Verwendung des Begriffs der "Gesamtbeschäftigungszeit" auch Vordienstzeiten zu berücksichtigen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 133 bis 136 d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 17. Januar 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29. Januar 2007 Berufung eingelegt und diese am 13. Februar 2007 begründet. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag, wendet sich gegen die Tarifauslegung des Arbeitsgerichts und beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2006, Az.: 4/2 Ca 1769/06, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, wiederholt und vertieft ihren Vortrag, auch im Hinblick auf den geltend gemachten individualvertraglichen Anspruch, und vertritt die Auffassung, die Nichtanrechnung von Vorbeschäftigungszeiten verstoße gegen das AGG. Wegen ihrer Argumentation hierzu wird auf die Ausführungen auf Seiten 8 f des Schriftsatzes vom 18. April 2007 (Bl. 188 f d.A.) Bezug genommen. Sie verweist ferner auf den unstreitigen Umstand, dass ihr bei Beginn ihres zweiten Arbeitsverhältnisses im Februar 1992 ein Firmenausweis ausgestellt wurde, bei dem als Einstellungsdatum der 05. September 1982 vermerkt ist und dass dieses Ausstellungsdatum auch bei mehrfacher Erneuerung des Ausweises unverändert blieb. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.