Teilurteil
17 Sa 122/06
Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2007:0305.17SA122.06.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2005, Az.: 15 Ca 2260/04 teilweise abgeändert, soweit die Klageanträge zu 1) und 4) gegenüber dem Beklagten zu 1) abgewiesen wurden.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten zu 1) durch die Kündigung des Beklagten zu 2) vom 16. Februar 2004 nicht aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten zu 1) durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 31. März 2004 nicht aufgelöst worden ist.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) richtet.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schluss-Urteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2005, Az.: 15 Ca 2260/04 teilweise abgeändert, soweit die Klageanträge zu 1) und 4) gegenüber dem Beklagten zu 1) abgewiesen wurden. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten zu 1) durch die Kündigung des Beklagten zu 2) vom 16. Februar 2004 nicht aufgelöst worden ist. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten zu 1) durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 31. März 2004 nicht aufgelöst worden ist. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) richtet. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schluss-Urteil vorbehalten. Die Revision wird zugelassen. Da der Rechtsstreit im Verhältnis zur Beklagten zu 3) unterbrochen ist und ein gegenüber dem Beklagten zu 1) verfolgter Antrag im Hilfsverhältnis zum Unterliegen zur Beklagten zu 3) steht, ist er nur zum Teil entscheidungsreif, so dass durch Teilurteil zu entscheiden ist, § 301 Abs. 1 ZPO. Die statthafte, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG, Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2005, Az. 15 Ca 2260/04, ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, und auch im Übrigen zulässig. Soweit der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, ist sie auch zum Teil begründet. Die Berufung ist begründet, soweit das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich der Feststellungsanträge wegen der Kündigungen vom 16. Februar 2004 und vom 31. März 2004 auch gegenüber dem Beklagten zu 1) abgewiesen hat. Unbegründet ist sie, soweit sie sich gegen die Klageabweisung gegenüber dem Beklagten zu 2) richtet. Das Arbeitsgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 2) mit zutreffender Begründung für zulässig erachtet und im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der gegenüber dem Beklagten zu 2) verfolgte Kündigungsschutzantrag ist unbegründet, weil der Beklagte zu 2) nicht Arbeitgeber des Klägers war und auch nicht als Masseverwalter des in H eröffneten Sekundärinsolvenzverfahrens in die Arbeitgeberstellung eingerückt ist. Infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 17. Dezember 2003 ist vielmehr der Beklagte zu 1) gemäß § 80 InsO in die Arbeitgeberstellung eingerückt, wobei ihm und nicht dem Beklagten zu 2) ausdrücklich (§ 113 InsO) die Befugnis zur Kündigung von Dienstverhältnissen eingeräumt ist. Auch nach Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens in H gilt für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf das Arbeitsverhältnis des Klägers deutsches Insolvenzrecht. Dies wiederum beruht darauf, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers deutschem Recht unterliegt. Damit führt auch die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens nicht dazu, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 16. Februar 2004 ein Arbeitsverhältnis zum Beklagten zu 2) als Masseverwalter bestanden hätte. Nach Art. 28 EuInsVO finden zwar grundsätzlich, nämlich wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf das Sekundärinsolvenzverfahren die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Anwendung, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Nach Art. 10 EuInsVO gilt allerdings für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist. Nach Art. 3 Abs. 1 des für die Bundesrepublik Deutschland am 01. April 1991 in Kraft getretenen Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Recht (EG-Übk, BGBl. 1986 II, 809) unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht, wobei die Rechtswahl ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben muss und die Parteien die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen können. Die Vorschrift entspricht somit Art. 27 Abs. 1 EGBGB. Die Schuldnerin und der Kläger haben eine ausdrückliche Rechtswahl getroffen. Sie haben im Arbeitsvertrag vom 30. Mai 1990 ausdrücklich die Anwendung deutschen Rechts auf ihr Arbeitsverhältnis vereinbart, § 20 Abs. 3, und zwar ausdrücklich auch für den Fall der Auslandsberührung, § 16 Abs. 3. Im Änderungsvertrag vom 30. Juni 2003 haben die Schuldnerin und der Kläger diese ausdrückliche Rechtswahl nicht aufgehoben. Sie haben sie vielmehr ausdrücklich aufrechterhalten. Dies folgt aus der Vereinbarung, wonach "im Übrigen" der Arbeitsvertrag vom 30. Mai 1990 und die folgenden Änderungsverträge unverändert weiter gelten. Damit gelten sämtliche bisherigen vertraglichen Vereinbarungen weiter, soweit nicht durch die vorstehenden Ziffern 1 bis 8 des Änderungsvertrages vom 30. Juni 2003 eine Änderung erfolgte. In Ziffern 1 bis 8 des Änderungsvertrages vom 30. Juni 2003 wird keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen. Dass bereits durch Änderungsverträge vom 02. Juni 1995, 14. Dezember 1998 oder 18. April 2001 zwischen den Arbeitsvertragsparteien die Anwendung Hischen Rechts vereinbart worden sei, behaupten die Beklagten selbst nicht. Ziffern 1 bis 8 des Änderungsvertrages vom 30. Juni 2003 enthalten auch keine konkludente Aufhebung der bisherigen Rechtswahl und eine neue konkludente Wahl Hischen Rechts. Im Gegenteil: Bestünde nicht ohnehin eine ausdrückliche Rechtswahl, wäre aus Ziffern 1 bis 8 des Änderungsvertrages vielmehr die konkludente Wahl deutschen Rechts zu entnehmen. Durch Ziffer 2 des Änderungsvertrages vom 30. Juni 2003 wird zwar die bisherige Regelung in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Mai 1990 erweitert. Es verbleibt aber bei der Bezugnahme auf die für den Kläger geltenden Tarifverträge sowie auf die Betriebsordnung und das Flugbetriebshandbuch der Schuldnerin. Vereinbart sind damit in Ziffer 2 des Änderungsvertrages in erster Linie am Sitz der Schuldnerin geltende und damit deutschem Recht unterliegende Regelungen und die Anwendung eines deutschen Tarifvertrages. Vereinbart ist damit zunächst die Weitergeltung des Arbeitsvertrages vom 30. Mai 1990, der im Wortlaut lediglich "erweitert" werden soll. Vereinbart ist damit ferner die Weitergeltung einer tarifvertraglichen Altersgrenze (§ 11 Abs. 1 des Arbeitsvertrages), die Weitergeltung tarifvertraglicher oder ggf. (deutscher) gesetzlicher verlängerter Kündigungsfristen (§ 11 Abs. 2 des Arbeitsvertrages), die Weitergeltung tarifvertraglicher Urlaubsansprüche (§ 12 Abs. 2 des Arbeitsvertrages) und die Anwendung des deutschen ArbNErfG (§ 9 des Arbeitsvertrages). Durch Ziffer 6 des Änderungsvertrages wird schließlich noch die Zahlung einer Umzugskostenbeihilfe unter Berücksichtigung einer internen und damit am Sitz der Schuldnerin geltenden Umzugskostenrichtlinie und deutscher Lohnsteuerrichtlinien (Bundesumzugskostengesetz) vereinbart. Die vereinbarte Anwendung deutscher gesetzlicher Kündigungsfristen, des deutschen ArbNErfG, bei der Schuldnerin geltender Tarifverträge, ihrer Betriebsordnung sowie interner Richtlinien lässt auch ohne ausdrückliche Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages (Art. 3 Abs. 1 EG-Übk, Art. 27 Abs. 1 EGBGB) die Wahl deutschen Rechts erkennen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juli 1995, 5 AZR 216/94, AP Nr. 7 zu § 157 BGB; Urteil vom 12. Dezember 2001 5 AZR 255/00, AP Nr. 10 zu Art. 30 EGBGB nF; Schlachter, NZA 2000, 57 f, 59). Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, die Arbeitsvertragsparteien hätten nicht die Anwendung von Tarifverträgen vereinbaren müssen, wenn sie ohnehin die Geltung deutschen Rechts gewollt hätten. Die Arbeitsvertragsparteien haben zum einen nicht nur die Anwendung deutscher Tarifverträge vereinbart, sondern auch die Geltung weiterer am Sitz der Schuldnerin geltender Regelungen und im Übrigen auch deutscher Gesetze. Es geht zum anderen auch nicht nur darum, was die Arbeitsvertragsparteien gewollt haben, sondern vor allem darum, ob sich dies auch hinreichend deutlich aus dem Vertrag oder den sonstigen Umständen ergibt. Durch die ausdrückliche Wahl bestimmter deutschem Recht unterliegender Regelungen bringen die Arbeitsvertragsparteien jedenfalls nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, damit sei Hischers Recht gewählt. Dies ergibt sich auch nicht aus der in Ziffer 2 der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 2003 erfolgten Erwähnung zwingenden Hischer Rechts. Die Formulierung "soweit ... nicht die zwingenden einschlägigen österreichischen Gesetze ... entgegensprechen" stellt eine Einschränkung der zuvor getroffenen Regelung dar und nicht die Regelung selbst. Wenn die zuvor getroffene Regelung eine hinreichende Sicherheit für die getroffene Rechtswahl bietet, bestimmt sich die Frage, ob zwingendes österreichisches Recht entgegensteht, nach den Normen des Internationalen Privatrechts, im Verhältnis zwischen Deutschland und H damit nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 EG-Übk., die Art. 30 Abs. 1 und Art. 34 EGBGB entsprechen. Mit derselben Berechtigung der Argumentation der Beklagten könnte argumentiert werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien ohnehin die Geltung österreichischen Rechts gewollt hätten, hätte es der Erwähnung zwingender österreichischer Normen nicht bedurft. Soweit der Beklagte zu 1) in diesem Zusammenhang dahin argumentiert, durch Ziffer 2 der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 2003 sei der Arbeitsvertrag vom 30. Mai 1990 erweitert worden, betrifft die Erweiterung jedenfalls nicht die Geltung der Tarifverträge. Deren Geltung war in der Tat auch schon in dem Arbeitsvertrag vom 30. Mai 1990 vereinbart. Eine Erweiterung erfolgte durch die Erwähnung der zwingenden österreichischen Gesetze. Soweit der Beklagte zu 1) im Hinblick auf Art. 30 Abs. 1 EGBGB dahin argumentiert, diese Erwähnung habe nur deklaratorischen Charakter, setzt seine Argumentation, Berechtigung der Ausführungen zu Art. 30 Abs. 2 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 2 EG-Übk dahingestellt, jedenfalls die Wahl deutschen Rechts voraus. Es geht im Übrigen nicht darum, ob eine getroffene Regelung vor dem Hintergrund, was die Arbeitsvertragsparteien gewollt haben, überflüssig ist oder nicht. Nach Art. 3 Abs. 1 EG-Übk ist vielmehr entscheidend, ob dann, wenn die Parteien das Gewollte jedenfalls nicht ausdrücklich vereinbart haben, sich aus dem Vertrag mit hinreichender Sicherheit das Gewollte ergibt. Hinzu kommt schließlich, dass es sich bei dem Änderungsvertrag vom 30. Juni 2003 nicht um die erste vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien handelt, sondern um die Änderung einer bereits bestehenden Vereinbarung mit ausdrücklicher Rechtswahl. Wahl österreichischen Rechts setzt damit auch die konkludente Abwahl bisher geltenden deutschen Rechts voraus. Dies kann gerade nicht angenommen werden, wenn die Geltung am Betriebssitz der Schuldnerin geltender Regelungen und im Übrigen die Weitergeltung bisheriger Arbeitsverträge vereinbart wird. Dass der Kläger nach seiner Umstationierung schließlich der österreichischen Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist für das Arbeitsstatut ohne Bedeutung und gibt damit auch keinen Aufschluss über eine Rechtswahl. Die damit von den Parteien getroffene Rechtswahl ist mit Art. 6 Abs. 1 EG-Übk vereinbar. Auch ohne individuelle Rechtswahl wäre deutsches Recht nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 EG-Übk maßgebend. Aus diesem Grund würde entgegen der Auffassung der Beklagten selbst dann, wenn keine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl getroffen wäre, immer noch deutsches und nicht österreichisches Recht Anwendung finden. Art. 6 EG-Übk entspricht Art. 30 EGBGB. Die Regelanknüpfung an den Arbeitsort nach Art. 6 Abs. 2 a EG-Übk bzw. nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB kommt bei fliegendem Personal im internationalen Flugverkehr nicht in Betracht, da ein gewöhnlicher Arbeitsort für diese Arbeitnehmer nicht bestimmt werden kann und die Zuordnung zu einer bestimmten Niederlassung und die Eingliederung in die betreffende Organisationsstruktur keinen gewöhnlichen Arbeitsort begründet. Der Umstand allein, dass der Kläger seinen Arbeitseinsatz in B begonnen und beendet und dort ggf. auch noch Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit Startvorbereitungen erbracht hat, ändert nichts daran, dass er seine Arbeitsleistung gerade nicht gewöhnlich in H verrichtet hat (zur vergleichbaren Situation der Flugbegleiter im internationalen Luftverkehr vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2001, a.a.O.). Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht in ein und demselben Staat, ist nach Art. 6 Abs. 2 b EG-Übk wie auch nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB das Recht des Staates maßgebend, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. Auch hiernach ist deutsches Recht anzuwenden. Der Kläger hat seinen Arbeitsvertrag vom 30. Mai 1990 mit der Hauptverwaltung der Schuldnerin in K geschlossen. Dies gilt im Übrigen gleichermaßen für den Änderungsvertrag vom 30. Juni 2003. Entsprechend der Auffassung des Klägers ist damit diese und nicht die Niederlassung B die einstellende Niederlassung i.S.d. Art. 6 Abs. 2 b EG-Übk. Die Kammer folgt in dieser umstrittenen Frage der Auffassung, dass im Rahmen des Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB und damit auch im Rahmen des Art. 6 Abs. 2 b EG-Übk auf die vertragsschließende Niederlassung abzustellen ist (so KR-Weigand, 7. Aufl., IPR (Art. 27 ff EGBGB), Rdnr. 52; ErfK-Schlachter, 7. Aufl., Art. 34 EGBGB, Rdnr. 11; Schlachter, NZA 2000, 57, 60; Gragert/Drenckhahn, NZA 2003, 305, 307) und nicht auf die sog. Einsatzniederlassung (müKo-Martiny BGB, 4. Aufl., Art. 30 EGBGB, Rdnr. 65; Erman-Hohloch, BGB, 11. Aufl., Art. 30 EGBGB, Rdnr. 19 m.w.N.). Für den Einstellungsort i.S.d. Art. 6 Abs. 2 b EG-Übk kommt es gerade nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auch an diesem Ort arbeitet, der dortigen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und bleibt und im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses Beziehungen zur Einstellungsniederlassung bestehen oder bestehen bleiben. Mit Art. 6 Abs. 2 b EG-Übk sollen vielmehr gerade die Fälle erfasst werden, in denen jedenfalls eine Eingliederung in den Arbeitsprozess der einstellenden Niederlassung an deren Sitz nicht vorliegt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 1999, 4 Sa 463/99, LGE Art. 30 EGBGB Nr. 5). Der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 b EG-Übk ist überhaupt erst dann eröffnet, wenn es an einem gewöhnlichen Arbeitsort fehlt. Bestünde ein gewöhnlicher Arbeitsort, wäre dieser bereits nach Art. 6 Abs. 2 a EG-Übk maßgeblicher Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Recht (Schlachter, a.a.O., 60). Entweder wird der Arbeitnehmer gewöhnlich in ein und demselben Staat tätig, dann ist dessen Rechtsordnung maßgeblich, Art. 6 Abs. 2 a EG-Übk; oder er wird gewöhnlich in mehr als einem Staat tätig, dann ist die Rechtsordnung der einstellenden Niederlassung maßgeblich, Art. 6 Abs. 2 b EG-Übk (vgl. Schlachter, a.a.O., 59). Art 6 Abs. 2 EG-Übk enthält wie Art. 30 Abs. 2 EGBGB zwei Regelalternativen und eine Ausnahmeklausel. Die Regelalternativen sind voneinander durch ein komplementäres Kriterium abgegrenzt: Arbeit muss entweder genau in einem Staat oder nicht genau in einem Staat verrichtet werden. Diese Voraussetzungen können nicht gleichzeitig vorliegen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003, 2 AZR 627/02, AP Nr. 6 zu Art. 27 EGBGB). Mit dieser Systematik ist es nicht in Einklang zu bringen, im Rahmen des Art. 6 Abs. 2 b EG-Übk und des Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB an das Recht der mehr oder weniger zufälligen ersten Einsatzniederlassung anzuknüpfen, obwohl an dieser – sonst wäre der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 b EG-Übk überhaupt nicht eröffnet – eben kein gewöhnlicher Arbeitsort begründet ist. Mit einer derartigen Anknüpfung würde letztlich doch wieder auf die Anknüpfung nach Art. 6 Abs. 2 a EG-Übk zurückgegriffen, allerdings unter Verengung des Begriffs des Anknüpfungspunkts ("gewöhnlicher Arbeitsort" auf "Zuordnung zu einer Niederlassung") und unter Perpetuierung dieses ggf. zufälligen Arbeitsstatuts insbesondere auch in den Fällen, in denen bei einem international tätigen Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Staaten das Arbeitsverhältnis auch auf Tätigkeiten und wechselnden Einsatz in diesen Niederlassungen angelegt ist (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 1999, a.a.O.). Aus diesem Grund ist es sachgerecht, auf die vertragsschließende Niederlassung für die Bestimmung des Arbeitsstatuts abzustellen, zumindest dann, wenn es sich bei dieser wie hier um die Hauptniederlassung oder Hauptverwaltung am Unternehmenssitz handelt und diese die erste Einsatzniederlassung für den neu eingestellten Arbeitnehmer bestimmt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 1999, a.a.O.). Gegen die hier vertretene Auffassung spricht auch nicht die Missbrauchs- oder Manipulationsgefahr, die insbesondere in der willkürlichen Gründung von Anwerbebüros in Staaten mit niedrigem Schutzniveau bestehen könnte. Derartigen Gefahren kann auf zweierlei Weise begegnet werden, nämlich zum einen durch Präzisierung des Begriffs der "Niederlassung" i.S.d. Art. 6 Abs. 2 b EG-Übk (Schlachter, a.a.O., 60) und insbesondere bereits durch die Rückausnahme in Art. 6 Abs. 2 Halbs. 2 EG-Übk (vgl. KR-Weigand, a.a.O., Rdnr. 59; ErfK-Schlachter, a.a.O., Rdnr. 11; Schlachter, a.a.O., 60), wonach auf das Recht des Staates der Einstellungsniederlassung eben dann nicht abzustellen ist, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände eine engere Verbindung des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Staat ergibt. Besteht eine derartige engere Verbindung zu einem anderen Staat nicht, liegt auch kein Missbrauch vor. Dass es sich bei der Hauptverwaltung einer Charterfluggesellschaft mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern, von der aus Arbeitsverträge geschlossen werden und von der aus die Einsatzsteuerung des eingesetzten fliegenden Personals erfolgt, nicht um ein zum Zweck der Begründung eines Arbeitsstatuts gegründetes bloßes Anwerbebüro handelt, liegt auf der Hand. Auch wenn man der hier vertretenen Auffassung nicht folgen wollte, haben die Parteien schließlich mit dem Änderungsvertrag vom 30. Juni 2003 aber kein neues Arbeitsverhältnis begründet, sondern lediglich bestehende vertragliche Vereinbarungen abgeändert. Mit dem Vertrag vom 30. Juni 2003 wurde der Kläger nicht erstmals einer Niederlassung der Schuldnerin zugewiesen. Er war vielmehr bereits zuvor in einer anderen Niederlassung stationiert, nämlich in C. Selbst wenn entgegen der hier vertretenen Auffassung im Rahmen des Art. 6 Abs. 2 b EG-Übk nicht auf die vertragsschließende Niederlassung sondern auf die sog. Einsatzniederlassung abzustellen wäre, kann dies dann allenfalls die Niederlassung sein, für die der Arbeitnehmer erstmals eingestellt, bei der er erstmals eingesetzt bzw. der er erstmals zugeordnet wird (Erman-Hohloch, a.a.O.). Anderenfalls würde jeder grenzüberschreitende Niederlassungswechsel zur Änderung des Arbeitsstatuts führen. Genau dies kann aber aus Art. 6 Abs. 2 b EG-Übk nicht abgeleitet werden. Art. 6 Abs. 2 b geht vielmehr von einheitlichem Arbeitsstatut auch bei Niederlassungswechsel aus. Die damit auch nach Art. 6 Abs. 2 b EG-Übk begründete Regelanknüpfung an deutsches Recht ist schließlich auch nicht durch Art. 6 Abs. 2 Halbs. 2 EG-Übk ausgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat keine engere Verbindung zu H als zu Deutschland. Eine derartige engere Verbindung als die durch die Regelanknüpfung zum Recht der einstellenden Niederlassung hergestellte Beziehung setzt das Vorliegen einer Mehrzahl von auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweisenden Einzelumständen voraus und beurteilt sich insbesondere nach der Staatsangehörigkeit der Parteien, dem Sitz des Arbeitgebers, dem Wohnort des Arbeitnehmers, ergänzend durch Vertragssprache und Währung, in der die Vergütung gezahlt wird (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2001, a.a.O.). Das Vorliegen solche Gesichtspunkte ist gegen die Umstände abzuwägen, die die Erfüllung der Regelalternativen begründet haben und denen damit besonderes Gewicht beigelegt worden ist (Schlachter, a.a.O., 60). Das Gewicht der Anknüpfungsmomente, die eine engere Verbindung ergeben, muss das Gewicht des von der Regelanknüpfung verwendeten Elements deutlich übersteigen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Oktober 1992, 2 AZR 267/92, AP Nr. 31 zu Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht). Das von der Regelanknüpfung berufene Recht wird nur verdrängt, wenn die Gesamtheit wichtiger und nicht nur nebensächlicher Anknüpfungspunkte zu einem anderen Ergebnis führt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003, a.a.O.). Staatsangehörigkeit ist zwar nur dann ein wesentliches Kriterium, wenn beide Vertragsparteien derselben Nationalität angehören (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2001, a.a.O.). Ist dies der Fall, lässt das aber einen Schluss auf einen objektiven gemeinsamen Rechtshorizont zu (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003, a.a.O.). Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, die Schuldnerin eine Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Deutschland. Dies führt zu engeren Verbindungen des Arbeitsverhältnisses zu Deutschland, nicht zu H. Der Kläger hatte seinen Wohnsitz bei Abschluss des Änderungsvertrages vom 30. Juni 2003 noch in Deutschland und hat ihn erst später nach H verlegt. Im Übrigen hat der Wohnsitz für eine Tätigkeit als Flugzeugführer nur geringe Bedeutung. Dies zeigt der Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit zum Dienstantritt in B auch von C aus angereist ist (vgl. hierzu auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2001, a.a.O.). Anders als ein Außendienstmitarbeiter oder Handlungsreisender (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003, a.a.O.) nimmt ein Flugzeugführer seine Tätigkeit auch weder von seinem Wohnsitz aus auf noch stellt der Wohnsitz gar das Zentrum seiner Berufstätigkeit dar. Vertragssprache und Währung sind bei der Abgrenzung, ob ein Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu Deutschland oder zu H aufweist, von vornherein naturgemäß ungeeignete Kriterien. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es dagegen durchaus darauf an, von wo aus die Flotten-, Flugbetriebs- und Personalplanung geleitet wurde (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2001, a.a.O.). Dies ist nach unwidersprochenem Vortrag des Klägers von K aus geschehen. Dem steht nicht entgegen, wenn in der Niederlassung B ein weisungsbefugter Vorgesetzter vorhanden war. Selbst Abmahnungs- und Kündigungsbefugnis eines Vorgesetzten in B würden dann nicht zu engeren Verbindungen zu H führen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2001, a.a.O.). Im Übrigen zeigt das vom Beklagten zu 1) vorgelegte Schreiben vom 08. Mai 2003 (Bl. 511 d. A.), dass es sich bei Esther um den Flugbetriebsleiter nicht der Schuldnerin, sondern der A handelte, also der Tochtergesellschaft, an die der Kläger wie auch die anderen in B stationierten Arbeitnehmer entliehen wurden. Partielle Übertragung des Direktionsrechts auf den Entleiher führt noch nicht zur Änderung des Arbeitsstatuts des zum Verleiher bestehenden Vertragsverhältnisses. Steuer- und Sozialversicherungspflicht in H wiederum hat keine unmittelbare Auswirkung auf das Vertragsstatut. Gegenüber dem Beklagten zu 1) ist die Berufung jedenfalls insoweit begründet, als das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigungen vom 16. Februar 2004 und 31. März 2004 nicht aufgelöst worden ist. Die Kündigungen vom 16. Februar 2004 und 31. März 2004 sind nach deutschem Recht unwirksam, da die Personalvertretung Cockpit zu ihnen nicht ordnungsgemäß angehört wurde, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG i.V.m. § 3 TV PV. Unabhängig vom Territorialitätsprinzip des BetrVG, unabhängig von der Frage, ob eine sog. grenzüberschreitende Ausstrahlung des inländischen Betriebs vorliegt (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. April 1987, 2 AZR 192/86, AP Nr. 15 zu § 12 SchwbG) und unabhängig von zwischen der Schuldnerin und der Personalvertretung Cockpit abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen vom 11. Mai 2000 und 09. Mai 2003 haben jedenfalls die Tarifvertragsparteien den Geltungsbereich des TV PV auch auf die im Ausland stationierten Arbeitnehmer erstreckt, § 1 Abs. 2 TV PV. Dies ist zulässig. Die Tarifvertragsparteien können selbst für ausschließlich im Ausland zu erfüllende Arbeitsverträge Tarifverträge abschließen, die dann nur hinter zwingendes ausländisches Recht zurücktreten (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. September 1991, 4 AZR 71/91, AP Nr. 29 zu Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht). Dass österreichisches Recht zwingend betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechten entgegensteht, behaupten die Beklagten nicht. Eine ordnungsgemäße Anhörung der Personalvertretung Cockpit zu der Kündigung vom 16. Februar 2004 ist von den Beklagten zu 1) und 2) nicht dargelegt. Da jedenfalls keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung vorliegt, kann offen bleiben, ob der Beklagte zu 2) überhaupt befugt war, eine Anhörung einzuleiten und ob seine Kündigung vom Beklagten zu 1) genehmigt wurde und genehmigt werden konnte. Der Beklagte zu 2) trägt hierzu lediglich vor, den Vorsitzenden der Personalvertretung Cockpit am 16. Februar 2005 entsprechend § 105 ArbVG zu den beabsichtigten Kündigungen aller in H stationierten Arbeitnehmer angehört und mit diesem die weitere Vorgehensweise besprochen zu haben, wobei I auch im Rahmen einer Betriebsversammlung weitere Informationen erhalten habe. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert. Er lässt nicht erkennen, welche konkreten Informationen I wie erteilt wurden, sei es zur Person des Klägers, sei es zu den Kündigungsgründen. Es wird nicht verkannt, dass gerichtsbekannt in bislang nicht rechtskräftigen Entscheidungen in Parallelverfahren bei der sog. ersten Kündigungswelle eine ordnungsgemäße und in zulässiger Weise mit dem Abschluss des Interessenausgleichs vom 17. Dezember 2003 verbundene Anhörung der Personalvertretung Cockpit angenommen wurde. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass – die Betriebsratsanhörung mit dem Abschluss eines Interessenausgleichs verbunden werden kann und dies nach §§ 6, 16 des Interessenausgleichs hinsichtlich der in Namensliste 1 aufgeführten Arbeitnehmer auch geschehen sollte – aufgrund der Interessenausgleichsverhandlungen und des Inhalts des Interessenausgleichs ausreichende Vorkenntnisse der Personalvertretung bestehen, die der Arbeitgeber bei der Anhörung nicht erneut vortragen muss – der Arbeitgeber im Rechtsstreit zunächst auf den dem Betriebsrat aus den Interessenausgleichsverhandlungen und den Namenslisten bekannten Sachverhalt Bezug nehmen kann und erst bei konkretem Bestreiten des Arbeitnehmers Vorkenntnis des Betriebsrats weiter substantiieren bzw. beweisen muss (vgl. beispielsweise Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04. Oktober 2004, 15/12 Ca 511/04; Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juli 2005, 17 Sa 2299/04). Diese Erwägungen greifen vorliegend nicht. Die behauptete Betriebsratsanhörung vom 16. Februar 2004 war nicht mit dem Abschluss eines Interessenausgleichs verbunden. Der Beklagte zu 2) behauptet selbst nicht, den Vorsitzenden der Personalvertretung Cockpit darüber informiert zu haben, dem Kläger solle aus den aufgrund der Interessenausgleichsverhandlungen bzw. dem Inhalt des Interessenausgleichs bekannten Gründen gekündigt werden, er behauptet noch nicht einmal Vorkenntnis. Selbst wenn die Personalvertretung Cockpit unterrichtet worden wäre, dem Kläger solle aus den aufgrund der Interessenausgleichsverhandlung bekannten Gründen gekündigt werden und auch wenn entsprechende Vorkenntnis noch vorhanden gewesen sein sollte, lässt sich der konkrete Kündigungsgrund aus dem Interessenausgleich gerade nicht entnehmen. Der Name des Klägers befindet sich auf keiner der beiden als Anlagen zum Interessenausgleich und Sozialplan vom 17. Dezember 2003 genommenen Namenslisten. Nachdem er sich jedenfalls nicht auf der Namensliste Anlage 1 befindet, konnte die Personalvertretung Cockpit allenfalls annehmen, dem Kläger solle, obwohl sich sein Name auch nicht auf der Namensliste Anlage 2 befindet, aufgrund der Regelung in § 5 des Interessenausgleichs und Sozialplans gekündigt werden, also wegen Beendigung der erforderlichen Arbeiten, wegen derer zunächst eine Weiterbeschäftigung erfolgte. Es ist aber nicht dargelegt, welche konkreten Informationen der Personalvertretung Cockpit darüber erteilt wurden, ein Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger als Flugzeugführer bestehe nicht mehr, weil welche konkreten Restarbeiten, sei es im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung zur A bzw. zur NL Luftfahrt GmbH, sei es im Rahmen eines Einsatzes im Rahmen sog. "dry-lease"-Verträge mit einer US-amerikanischen Fluggesellschaft oder sei es aufgrund durchzuführenden Werkstattflüge bereits beendet seien oder zu welchem konkreten Zeitpunkt beendet sein würden. Auch der Beklagte zu 1) hat nicht dargelegt, die Personalvertretung Cockpit zu der Kündigung des Beklagten zu 2) vom 16. Februar 2004 ordnungsgemäß angehört zu haben, so dass dahinstehen kann, ob die vom Beklagten zu 2) im eigenen Namen ausgesprochene Kündigung vom 16. Februar 2004 in entsprechender Anwendung der §§ 180 Satz 2, 177 Abs. 1 BGB genehmigungsfähig ist, ob der Beklagte zu 1) sie mit der eigenen Kündigung vom 31. März 2004 genehmigt hat und ob der Kläger nach Zugang der Kündigung vom 16. Februar 2004 nach § 180 Satz 2 BGB eine Beanstandung hätte erklären müssen. Der Beklagte zu 1) schildert nur eine behauptete Anhörung vom 20. Januar 2004, die die ordnungsgemäße Anhörung zu der Kündigung vom 16. Februar 2004, zu der Genehmigung dieser Kündigung und die Anhörung zur Kündigung vom 31. März 2004 darstellen soll. Er trägt aber nicht vor, zu welcher konkreten Maßnahme die Anhörung erfolgt sein soll. Im Gegenteil behauptet er, der Personalvertretung Cockpit erklärt zu haben, die Kündigung solle noch im Januar 2004 erfolgen. Im Januar 2004 hat aber weder der Beklagte zu 1) noch der Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger eine Kündigung ausgesprochen. Dies kann aber auf sich beruhen, da eine ordnungsgemäße Anhörung der Personalvertretung Cockpit auch vom Beklagten zu 1) nicht substantiiert dargelegt ist. Erfolgte die behauptete Anhörung vom 20. Januar 2004 zur Kündigung des zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht zum Masseverwalter bestellten Beklagten zu 2) vom 16. Februar 2004, wurde die Personalvertretung Cockpit vom Beklagten zu 1) zu dieser Kündigung nicht ordnungsgemäß und zur Kündigung vom 31. März 2004 überhaupt nicht angehört. Erfolgte die behauptete Anhörung vom 20. Januar 2004 zur Kündigung vom 31. März 2004, verhält es sich umgekehrt. Beides führt auch zur Unwirksamkeit der Kündigung vom 31. März 2004. Insoweit gelten dieselben Erwägungen wie bei der vom Beklagten zu 2) behaupteten Anhörung. Auch wenn der Name des Klägers weder auf der Namensliste Anlage 1 noch auf der Namensliste Anlage 2 aufgeführt ist, kann bei der Entscheidung des Rechtsstreits zu Gunsten des Beklagten zu 1) unterstellt werden, dass bei I Vorkenntnis vorhanden war, im Ergebnis solle allen Arbeitnehmern wegen Betriebsstilllegung oder Beendigung der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin gekündigt werden. Damit ist aber noch kein Kenntnisstand darüber vermittelt, aus welchen Gründen im Januar 2004 das Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger entfallen ist oder in absehbarer Zeit zu welchem Zeitpunkt entfallen wird. Vorkenntnis I's beinhaltet dann auch Vorkenntnis über den Inhalt von § 5 des Interessenausgleichs und Sozialplans vom 17. Dezember 2003. Dann bestand Vorkenntnis, dass den zunächst weiter beschäftigten Arbeitnehmern (erst) nach Beendigung derer noch erforderlichen Arbeiten gekündigt werden sollte. Welche Informationen hierüber und über einen zwischenzeitlich aufgrund welcher Umstände zu welchem Zeitpunkt eingetretenen Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses des Klägers erteilt wurden, trägt auch der Beklagte zu 1) nicht vor. Der Interessenausgleich und Sozialplan vom 17. Dezember 2003 enthält hierüber auch keine Angaben, insbesondere kann aus ihm nicht entnommen werden, mit welchen konkreten restlichen Tätigkeiten bis zu welchem Zeitpunkt Flugzeugführer allgemein oder der Kläger konkret zunächst weiterbeschäftigt werden sollen und wann diese beendet sein werden. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) sind gemäß §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Kostenentscheidung kann bei vollständigem Obsiegen eines Streitgenossen eine Teilkostenentscheidung über dessen außergerichtliche Kosten erfolgen (Stein-Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 100, Rdnr. 25 m.w.N.). Im Übrigen ist die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorzubehalten. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen. Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über die Wirksamkeit dreier ordentlicher Kündigungen. Der verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 30. Mai 1990 (Bl. 19 f d. A.) und Änderungsvertrages vom 30. Juni 2003 (Bl. 28 f d. A.) seit dem 01. Mai 1990 bei der A (in der Folge: Schuldnerin) als Flugzeugführer mit einem zuletzt erzielten Bruttomonatseinkommen von 7.403,50 € beschäftigt. Er war aufgrund des Änderungsvertrages vom 30. Juni 2003 zuletzt in der Niederlassung der Schuldnerin in B stationiert und wurde von dort aus im internationalen Flugverkehr eingesetzt. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Nach Abschluss des Änderungsvertrages verlegte er seinen Wohnsitz vom Raum C nach B. Der Arbeitsvertrag vom 30. Mai 1990 lautet auszugsweise: § 1 Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses ... (2) Für das Arbeitsverhältnis gelten die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung, soweit im folgenden nichts anderes vereinbart ist. ... § 1 a Stationierungsort (1) Beschäftigungsort ist in der Regel der Stationierungsort. Soweit erforderlich ist jedoch auch der Einsatz von einem anderen Flughafen im In- und Ausland aus möglich. Als Stationierungsort ist zunächst C vereinbart. (2) Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen im Rahmen des Unternehmens auch an einen anderen Ort im In- oder Ausland zu versetzen. § 9 Diensterfindungen Für die Behandlung von Diensterfindungen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Arbeitnehmererfindungen vom 30.07.1957 in der jeweiligen Fassung sowie die hierzu ergangenen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst. § 11 Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die in § 22 MTV festgelegte Altersgrenze erreicht hat. (2) Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten nur mit folgenden Fristen gekündigt werden: a) für Flugzeugführer 6 Monate b) für Kabinenpersonal 6 Wochen jeweils zum Quartalsende. Tritt aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften eine Verlängerung der Kündigungsfrist ein, so gilt die verlängerte Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien. ... § 12 Urlaubsanspruch (1) Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Manteltarifvertrag/Bord in der jeweils gültigen Fassung. ... § 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand (1) Erfüllungsort ist der Ort, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Dies ist im Zweifel der Hauptsitz der Firma. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die im Inland keinen Wohnsitz begründet haben. (2) Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, seiner Beendigung und Abwicklung ist das Arbeitsgericht des jeweiligen Erfüllungsortes der streitigen Verpflichtung zuständig. Zur Zeit ist dies das Arbeitsgericht in E. (3) Für den Fall, dass der Vertragspartner nicht Deutscher ist oder das Vertragsverhältnis Auslandsberührung hat, gilt zwischen den Parteien deutsches Recht und Frankfurt/Main als Gerichtsstand. § 20 Schlussbestimmungen ... (3) Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Ausländische Arbeitnehmer erhalten mit diesem Vertrag eine englische Übersetzung. Bei Unstimmigkeiten der Texte ist allein der deutsche Wortlaut maßgebend. Der Änderungsvertrag vom 30. Juni 2003 lautet auszugsweise: 1. Der Arbeitnehmer wird aufgrund seiner Bewerbung auf die "Interne Stellenausschreibung Nr. 39/2003" mit Wirkung vom 01. August in B (dienstlicher Wohnsitz) stationiert. 2. Der Arbeitsvertrag vom 30. Mai 1990 wird durch folgenden Wortlaut erweitert: "Für das Dienstverhältnis gelten die für den Dienstnehmer geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung soweit im folgenden nichts anderes vereinbart ist und nicht die zwingenden einschlägigen österreichischen Gesetze (z. B. Arbeitsverfassungsgesetz, Angestelltengesetz, Urlaubsgesetz) entgegensprechen. Darüber hinaus gelten die Betriebsordnung (Company Operations Manual, COM), sowie das Flugbetriebshandbuch (FOM, FSM, FTM), deren Bestimmungen Bestandteil dieses Vertrages sind." 3. Der Arbeitnehmer fällt ab dem 01. August 2003 unter das österreichische Sozialversicherungs- und Steuergesetz. ... 7. Der Arbeitnehmer kann auch bei Unternehmen eingesetzt werden, mit denen die F entsprechende Verträge abgeschlossen hat. ... Im Übrigen gelten der Arbeitsvertrag vom 30. Mai 1990, der Änderungsvertrag vom 02. Juni 1995, der Änderungsvertrag vom 14. Dezember 1998 und der Änderungsvertrag vom 18. April 2001 unverändert weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag vom 30. Mai 1990 und den Änderungsvertrag vom 30. Juni 2003 verwiesen. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine Charterfluggesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in K mit zuletzt 21 Großraumflugzeugen, davon 6 eigenen und 15 geleasten Maschinen. Sie beschäftigte zuletzt nach Angaben des Klägers ca. 1.400 Arbeitnehmer, nach Angabe des Beklagten zu 1) 203 Piloten/Pilotinnen, 455 Flugbegleiter/innen und 453 Arbeitnehmer/innen in den Bereichen Technik und Verwaltung. Im Unternehmen der Schuldnerin sind aufgrund Tarifverträge gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG Personalvertretungen Cockpit und Kabine errichtet. Außerdem wurden für Betriebe der Schuldnerin örtliche Betriebsräte gewählt und wurde ein Gesamtbetriebsrat errichtet. Der zwischen der Schuldnerin und der Vereinigung L geschlossene Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 1 für das Cockpitpersonal vom 11. September 2002 (in der Folge: TV PV) lautet auszugsweise: § 1 Errichtung (1) Für das gesamte Cockpitpersonal der F wird eine Personalvertretung gewählt. (2) Aufgaben und Befugnisse dieser Personalvertretung erstrecken sich auf die Angelegenheiten der F im In- und Ausland. § 2 Persönlicher Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der F, die als Angehörige des Cockpitpersonals eingestellt/beschäftigt sind und werden. ... § 3 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes Für das Bordpersonal der AEF findet das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 in seiner jeweils gültigen Fassung mit allen Rechten und Pflichten Anwendung, sofern durch diesen Tarifvertrag nichts anderes bestimmt wird. Der TV PV enthält keine von § 102 BetrVG abweichende Regelung. Nachdem die M als Hauptkreditgeberin der Schuldnerin dieser am 15. Oktober 2003 mitteilte, die Laufzeit der Betriebskreditmittel werde nicht verlängert, unterrichtete die Schuldnerin das Luftfahrt-Bundesamt (in der Folge: LBA) hierüber und stellte beim Amtsgericht G Insolvenzantrag. Das LBA setzte mit Bescheid vom 16. Oktober 2003 (Bl. 67 f d. A.) die Betriebsgenehmigung der Schuldnerin als Luftfahrtunternehmen mit sofortiger Vollzugsanordnung bis auf weiteres aus und untersagte damit den Flugbetrieb. Dieser Bescheid ist nach wie vor in Kraft. Durch Beschluss des Amtsgerichts G vom 17. Oktober 2003 (Az. 61 IN 207/03) wurde das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet und der Beklagte zu 1) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt. Durch Beschluss des Amtsgerichts G vom 17. Dezember 2003 (Az. 61 IN 207/03, Bl. 30 d. A.) wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestimmt. Am 17. Dezember 2003 schloss der Beklagte zu 1) mit den Personalvertretungen Cockpit und Kabine sowie dem Gesamtbetriebsrat Boden einen Interessenausgleich und Sozialplan mit Namenslisten (Bl. 512 f d. A.). Namensliste 1 enthält nach § 3 des Interessenausgleichs und Sozialplans die Namen der Arbeitnehmer, die aus betriebsbedingten Gründen zu entlassen sind. Namensliste 2 enthält nach § 5 des Interessenausgleichs und Sozialplans die Namen der Arbeitnehmer, die zunächst auch über den 31. Dezember 2003 hinaus von der Schuldnerin für dort näher aufgeführte Arbeiten weiterbeschäftigt werden sollen, wobei ausgeführt ist, auch diesen Arbeitnehmern werde nach Beendigung der erforderlichen Arbeiten wegen Betriebsstilllegung eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Interessenausgleich und Sozialplan vom 17. Dezember 2003 verwiesen. Der in der Namensliste Anlage 1 ausgedruckte Name des Klägers ist dort handschriftlich gestrichen und mit den handschriftlichen Bemerkungen "gestr." und "Auf Liste 2" versehen (Bl. 539 d. A.). In der Namensliste Anlage 2 (Bl. 541 f d. A.) ist der Name des Klägers nicht aufgeführt. In H existierte als Tochtergesellschaft der Schuldnerin die F Austria Luftfahrt GmbH. Diese Gesellschaft verfügte über eine österreichische Betriebsgenehmigung, aber kein eigenes fliegendes Personal. 112 in H stationierte Arbeitnehmer der Schuldnerin wurden der F Austria Luftfahrt GmbH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung überlassen. Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens erwarb die N am 20. November 2003 Anteile der Aero Lloyd Austria Luftfahrt GmbH. Die Gesellschaft firmierte um in NL Luftfahrt GmbH, erhielt in H eine entsprechende Flugbetriebsgenehmigung und nahm am 28. November 2003 und 29. November 2003 mit zwei Flugzeugen ihren Flugbetrieb wieder auf. In H stationierte Arbeitnehmer der Schuldnerin wurden im Rahmen der mit der Aero Lloyd Austria Luftfahrt GmbH bestehenden Arbeitnehmerüberlassung zunächst befristet bis 31. Dezember 2003 und dann verlängert bis zumindest 31. Januar 2004 an die NL Luftfahrt GmbH ausgeliehen. Bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens hatte die Schuldnerin geplant, für die Wintersaison eine Anzahl von Flugzeugen an eine in den O ansässige Fluggesellschaft zu verleasen. Tatsächlich wurden dieser in der Wintersaison 2003/2004 insgesamt 7 Flugzeuge durch sog. "dry-lease"-Verträge zur Verfügung gestellt. Die hierfür in den O eingesetzten Piloten hatten sich bereits im Herbst 2003 für US-Geschäft bei einer Personalleasinggesellschaft irischen Rechts beworben, für diese Zeit mit der Schuldnerin ein ruhendes Arbeitsverhältnis bzw. unbezahlten Urlaub vereinbart und wurden von der irischen Gesellschaft an die US-Fluggesellschaft entliehen. Durch Beschluss des Landgerichts B vom 26. Januar 2004 (Bl. 63 d. A.) wurde gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren vom 29. Mai 2000 (EuInsVO) beschränkt auf das in H belegene Vermögen der Schuldnerin das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet und der in B ansässige Beklagte zu 2) als Masseverwalter eingesetzt. Durch Beschluss des Landgerichts B vom 30. Januar 2004 (Bl. 63 f d. A.) wurde die Betriebsschließung der Niederlassungen der Schuldnerin in H mit den Standorten Flughafen B, Wien und Linz bewilligt. Der Beklagte zu 2) zeigte dem Arbeitsmarktservice B mit Schreiben vom 28. Januar 2004 (Bl. 80 f d. A.) gemäß § 45 a AMFG (österreichisches Arbeitsmarktförderungsgesetz) die beabsichtigte Auflösung aller Arbeitsverhältnisse von in H beschäftigten Arbeitnehmern der Schuldnerin an. Mit Schreiben vom 29. Januar 2004 übermittelte er dem Vorsitzenden der Personalvertretung Cockpit I eine Ausfertigung dieser Anzeige. Mit Bescheid vom 12. Februar 2004 (Bl. 84 f d. A.) teilte der Arbeitsmarktservice B dem Beklagten zu 2) mit, dem Antrag auf Zustimmung zu Kündigungen vor Ablauf der Frist des § 45 a Abs. 2 AMFG werde stattgegeben, die Kündigungen könnten ab sofort ausgesprochen werden. Danach machten 104 der in H stationierten Arbeitnehmer der Schuldnerin bis zum 23. Februar 2004 von ihrem Recht zum vorzeitigen berechtigten Austritt nach § 25 der österreichischen Konkursordnung (öKO; Ausscheiden des Dienstnehmers mit sofortiger Wirkung am Tage der Abgabe der Erklärung gegenüber dem Masseverwalter) Gebrauch. Gegenüber den restlichen Arbeitnehmern sprach der Beklagte zu 2) Kündigungen aus. Mit Schreiben vom 16. Februar 2004 (Bl. 86 d. A.), dem Kläger am 24. Februar 2004 zugegangen, erklärte der Beklagte zu 2) in seiner Eigenschaft als Masseverwalter gegenüber dem Kläger die Kündigung des Dienstverhältnisses unter Hinweis auf § 25 Abs. 1 öKO und mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Mit Schreiben vom 17. Februar 2004 (Bl. 89 d. A.) unterrichtete er I u. a. darüber, gegenüber dem Kläger sei mit Schreiben vom 16. Februar 2004 die Kündigung ausgesprochen worden. Mit Schreiben vom 31. März 2004 (Bl. 45 f d. A.), dem Kläger am 01. April 2004 zugegangen, erklärte der Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 16. Mai 2004, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Mit Schreiben vom 23. Mai 2005 (Bl. 262 d. A.) erklärte der Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger eine weitere vorsorgliche ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2005, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Mit seiner gegen die Beklagten zu 1) und 2) erhobenen, beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 08. März 2004 eingegangenen, dem Beklagten zu 1) am 20. März 2004 und dem Beklagten zu 2) im Wege der Auslandszustellung am 16. April 2004 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung vom 16. Februar 2004 gewandt. Er hat seine Klage u. a. in der Folgezeit wegen der Kündigungen vom 31. März 2004 und 23. Mai 2005 mit am 14. April 2004 bzw. 01. Juni 2005 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsätzen erweitert. Außerdem hat er die Klage in der Folgezeit auch gegenüber der A. F. GmbH & Co. Luftverkehrs KG als vermeintlicher Betriebserwerberin (Beklagte zu 3) erweitert. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigungen der Beklagten zu 1) und 2) seien unwirksam. Er hat gemeint, die Kündigung des Beklagten zu 2) sei schon aus formalen Gründen unwirksam, da dieser nur Sekundärinsolvenzverwalter über die in H belegene Masse sei; die Arbeitgeberfunktion liege allein bei dem Beklagten zu 1). Er hat die Auffassung vertreten, es finde deutsches und nicht österreichisches Insolvenz- und Arbeitsrecht Anwendung. Er hat behauptet, sein Arbeitseinsatz sei ausschließlich von der Schuldnerin von K aus dirigiert worden, er habe unverändert dem Direktionsrecht der Schuldnerin unterstanden. Er hat gemeint, sein Arbeitsort sei nicht B gewesen. Die Niederlassung der Schuldnerin in B habe nur auf dem Papier existiert und aus einem Büro und einem formalen Flugbetriebsleiter bestanden, der ihm gegenüber keine Weisungsbefugnisse gehabt habe. Er hat behauptet, vom Sitz der Schuldnerin in K aus seien die Dienst- und Einsatzpläne gefertigt worden, nach denen er seine Arbeit habe verrichten müssen; dort seien alle Regelungen im Arbeitsverhältnis, so auch die Urlaubswünsche, abzustimmen gewesen. Er hat gemeint, Kündigungsgründe lägen nicht vor, die Kündigungen des Beklagten zu 1) seien in Kenntnis und wegen eines Betriebsüberganges auf die Beklagte zu 3) erfolgt. Er hat hinsichtlich der Kündigungen vom 16. Februar 2004 und 31. März 2004 die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung bestritten. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit den Beklagten zu 1) und 2) durch die Kündigung des Beklagten zu 2) vom 16. Februar 2004 nicht aufgelöst ist; 2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Flugzeugführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreites weiterzubeschäftigen; 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und den Beklagten zu 1) und 2) auch nicht aufgrund anderer Beendigungstatbestände enden wird, sondern fortbesteht; 4. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 1) durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 31. März 2004 nicht aufgelöst worden ist; 5. festzustellen, dass seit 25. Mai 2004 zwischen ihm und der Beklagten zu 3) aufgrund eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis besteht; 6. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit den Beklagten durch die erneut ausgesprochene Kündigung vom 23. Mai 2005 nicht zum 31. August 2005 enden wird, sondern darüber hinaus fortbesteht. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die internationale Zuständigkeit sei nicht gegeben. Sie haben ferner die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis des Klägers unterliege nicht deutschem, sondern österreichischem Recht, so dass auch österreichisches Insolvenzrecht Anwendung finde. Sie haben im Übrigen die Auffassung vertreten, auch bei Anwendung deutschen Rechts auf das Arbeitsverhältnis seien die Kündigungen des Beklagten zu 1) sozial gerechtfertigt. Sie haben unter näherem Sachvortrag behauptet, die Kündigung sei wegen Betriebsstilllegung erfolgt, ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 3) liege nicht vor. Der Beklagte zu 1) hat ferner auf den Interessenausgleich und Sozialplan vom 17. Dezember 2003 verwiesen, behauptet, dieser sei mit der Namensliste fest verbunden gewesen, und sich auf die Vermutungen nach §§ 125 Abs. 1, 128 Abs. 2 InsO berufen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 25. Juli 2005 verkündetes Urteil, Az. 15 Ca 2260/04, abgewiesen. Es hat die internationale Zuständigkeit und damit die Zulässigkeit der Klage auch gegenüber dem Beklagten zu 2) bejaht und die Klage als unbegründet angesehen, da das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung des Beklagten zu 2) vom 16. Februar 2004 beendet worden sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis des Klägers habe seit Abschluss des Änderungsvertrages vom 30. Juni 2003 nicht mehr deutschem, sondern österreichischem Arbeitsrecht unterlegen. Damit finde auch österreichisches Insolvenzrecht Anwendung und sei der Beklagte zu 2) kündigungsbefugt. Nachdem der Kläger die 7-tägige Anfechtungsfrist nach § 105 des österreichischen Arbeitsvertragsgesetzes (ArbVG) versäumt habe, sei die Kündigung wirksam. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 370 bis 373 d. A.) verwiesen. Gegen dieses ihm am 27. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Januar 2006 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 24. Februar 2006 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 27. März 2006 am 27. März 2006 begründet. Mit seiner Berufungsbegründung vom 24. März 2006 hat er als Antrag zu 2) einen gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Weiterbeschäftigungsantrag für den Fall des Obsiegens mit seinem Feststellungsantrag wegen der Kündigung vom 16. Februar 2004 angekündigt. Gleichzeitig hat er gegenüber der Beklagten zu 3) einen Feststellungsantrag über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und für den Fall des Obsiegens dieser gegenüber einen Weiterbeschäftigungsantrag angekündigt. Während des Berufungsverfahrens wurde durch Beschluss des Amtsgerichts G vom 27. Januar 2006 über das Vermögen der Beklagten zu 3) das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag und hält an seiner Auffassung fest, der Beklagte zu 2) sei als Masseverwalter des in H eröffneten Sekundärinsolvenzverfahrens überhaupt nicht kündigungsbefugt gewesen. Er vertritt nach wie vor die Auffassung, sein Arbeitsverhältnis unterliege deutschem Arbeitsrecht, so dass auch deutsches Insolvenzrecht Anwendung finde. Er hält an seiner Auffassung fest, die Kündigungen seien sozialwidrig, bestreitet Kündigungsgründe, bestreitet eine Betriebsstilllegung, behauptet einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 3), rügt fehlerhafte Sozialauswahl, bestreitet feste Verbindung zwischen Interessenausgleich und Namensliste und vertritt die Auffassung, der Beklagte zu 1) könne sich ohnehin nicht auf die Vermutungswirkungen nach § 125 Abs. 1 InsO und § 128 Abs. 2 InsO berufen, da der Name des Klägers auf den Namenslisten nicht aufgeführt sei. Er vertritt die Auffassung, die Kündigungen seien wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam und bestreitet die ordnungsgemäße Anhörung der Personalvertretung zu den Kündigungen. Er beantragt, Gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2005, Az. 15 Ca 2260/04, abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit den Beklagten zu 1) und 2) durch die Kündigung des Beklagten zu 2) vom 16. Oktober 2004 nicht aufgelöst ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten zu 1) durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 31. März 2004 nicht aufgelöst worden ist; 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem gegenüber der Beklagten zu 3) zu stellenden Antrag zu Ziffer 4 aus dem Schriftsatz vom 24. März 2006 (= Antrag auf Feststellung eines zur Beklagten zu 3) bestehenden Arbeitsverhältnisses), festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit den Beklagten durch die erneut ausgesprochene Kündigung vom 23. Mai 2005 nicht zum 31. August 2005 beendet wurde; 4. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1., festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2) (= Weiterbeschäftigungsantrag gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages und halten an ihrer Auffassung fest, das Arbeitsverhältnis des Klägers unterliege Hischer Recht. Der Beklagte zu 2) trägt vor, er habe vor Ausspruch der Kündigung am 16. Februar 2005 entsprechend § 105 ArbVG den Vorsitzenden der Personalvertretung Cockpit I zu den beabsichtigten Kündigungen sämtlicher in H stationierter Arbeitnehmer angehört und mit diesem die weitere Vorgehensweise besprochen. Auch bei der Betriebsversammlung am Flughafen B, zu der alle in der Niederlassung B beschäftigten Mitarbeiter geladen worden seien, seien im Beisein I's und von Vertretern der Arbeitskammer B umfassende Informationen über Stand und Ablauf des Konkursverfahrens sowie insbesondere das Erfordernis der Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse erteilt worden. Der Beklagte zu 1) hält an seiner Auffassung fest, auch für den Fall der Anwendung deutschen Rechts seien die Kündigungen vom 16. Februar 2004 und 31. März 2004 sozial gerechtfertigt. Er behauptet, der Beklagte zu 2) habe den Vorsitzenden der Personalvertretung Cockpit I vor Ausspruch der Kündigung am 16. Februar 2004 telefonisch zu den beabsichtigten betriebsbedingten Kündigungen angehört. In diesem Telefonat sei I über die Kündigungsgründe und über das beabsichtigte weitere Vorgehen im Einzelnen unterrichtet worden, wobei I auch verdeutlicht worden sei, eine Betriebsstilllegung in H sei unumgänglich und hiervon seien sämtliche in H stationierten Arbeitnehmer betroffen. Der Beklagte zu 1) meint, der Beklagte zu 2) sei kündigungsberechtigt gewesen. Der Kläger hätte einer etwaigen Nichtberechtigung unverzüglich widersprechen müssen. Jedenfalls habe der Beklagte zu 1) mit seiner Kündigung vom 31. März 2004 auch die Kündigung des Beklagten zu 2) genehmigt. Der Beklagte zu 1) trägt vor, auch er selbst habe vor "Ausspruch der Kündigung (bzw. Genehmigung)" die Personalvertretung Cockpit ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG angehört. Das Anhörungsverfahren sei u. a. auch gegenüber der Personalvertretung Cockpit mit Rundmail und Schreiben vom 16. Januar 2004 (Bl. 556 f d. A.) offiziell eingeleitet worden. Die Personalvertretung Cockpit, nämlich deren Mitglieder I und J, hätten sich deshalb am 20. Januar 2004 um 15.00 Uhr in einem Sitzungssaal im Verwaltungsgebäude der Schuldnerin eingefunden, wobei der Personalvertretung Cockpit ohnehin bereits bekannt gewesen sei, dass der Betrieb der Schuldnerin aufgrund der wirtschaftlichen Lage und der Aussetzung der Betriebsgenehmigung durch das LBA stillgelegt werden und daher sämtlichen auf einer Namensliste 1 b (Bl. 559 f d. A.), die auch den Namen des Klägers enthält, aufgeführten Arbeitnehmern noch im Januar 2004 die ordentliche betriebsbedingte Kündigung wegen ersatzlosen Wegfalls des Arbeitsplatzes zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen werden müsse. Die Namensliste 1 b umfasse dabei alle bei der Schuldnerin verbliebenen Arbeitnehmer, die nicht für die zeitlich befristete Aufrechterhaltung des Technikbereichs benötigt worden seien. Der Beklagte zu 1) habe bei diesem Anhörungstermin vom 20. Januar 2004 auf die dem Vorsitzenden der Personalvertretung Cockpit sowie den anwesenden Mitgliedern auch der anderen Mitarbeitervertretungen bekannten Kündigungsgründe verwiesen und unter Hinweis auf § 5 Satz 2 des Interessenausgleichs und Sozialplans vom 17. Dezember 2003 erklärt, er beabsichtigte nunmehr, allen auf der Kündigungsliste 1 b aufgeführten Arbeitnehmern wegen Betriebsstilllegung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Er trägt auch vor, I habe am 20. Januar 2004 auf eine erneute Darlegung der Kündigungsgründe verzichtet, da sie ihm hinlänglich bekannt gewesen seien. Der Beklagte zu 1) bezieht sich ferner auf ein Protokoll der Anhörung der Mitarbeitergremien vom 20. Januar 2004, wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 18. September 2006 (Bl. 508 d. A.) verwiesen. Der Beklagte zu 1) trägt vor, die Personalvertretung Cockpit zur Kündigung vom 31. März 2004 ordnungsgemäß angehört zu haben und beruft sich insoweit auf seine Darstellung zur Anhörung vom 20. Januar 2004. Der Beklagte zu 1) wiederholt seinen Vortrag, die Personalvertretung Cockpit auch zu der Kündigung vom 23. Mai 2005 ordnungsgemäß angehört zu haben, und zwar mit Schreiben vom 02. Mai 2005 (Bl. 295 f d. A.). Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.