Beschluss
16 Ta 401/25
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:0709.16TA401.25.00
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Leitsätze
Nach § 2 Absatz 1 Nr. 3a ArbGG kommt es für die Verfahrensart des Urteilsverfahrens darauf an, ob der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht. Dies trifft auf die Entfernung von Abmahnungen, die den Vorwurf der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten enthalten, zu (BAG 3.12.2020 -7 AZB 57/20-Rn. 13).
Die zuständige Verfahrensart ergibt sich nicht aus § 2a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3a ArbGG. Insbesondere ist über den Antrag nicht deshalb im Beschlussverfahren zu unterscheiden, weil sich das Betriebsratsmitglied zur Begründung seines Antrags auch auf das Behinderungsverbot nach § 78 BetrVG beruft, das kollektiven Charakter hat (BAG, a.a.O., Rn. 14ff).
Das BAG hat durch die Entscheidung vom 3.12.2020 seine fühere Rechtsprechung (4.12.2013 -7 ABR 7/12) klargestellt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5.2.2025 -14 BV 428/24- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 2 Absatz 1 Nr. 3a ArbGG kommt es für die Verfahrensart des Urteilsverfahrens darauf an, ob der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht. Dies trifft auf die Entfernung von Abmahnungen, die den Vorwurf der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten enthalten, zu (BAG 3.12.2020 -7 AZB 57/20-Rn. 13). Die zuständige Verfahrensart ergibt sich nicht aus § 2a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3a ArbGG. Insbesondere ist über den Antrag nicht deshalb im Beschlussverfahren zu unterscheiden, weil sich das Betriebsratsmitglied zur Begründung seines Antrags auch auf das Behinderungsverbot nach § 78 BetrVG beruft, das kollektiven Charakter hat (BAG, a.a.O., Rn. 14ff). Das BAG hat durch die Entscheidung vom 3.12.2020 seine fühere Rechtsprechung (4.12.2013 -7 ABR 7/12) klargestellt. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5.2.2025 -14 BV 428/24- wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Der Arbeitgeber (Beteiligte zu 2) betreibt Einrichtungshäuser. Der Antragsteller ist dort beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats. Mit Schreiben vom 5.8.2024 teilte der Arbeitgeber dem Antragsteller Folgendes mit: „Abmahnung wegen Beleidigung Hej xxx, am Dienstag den 30.07.2024 haben Du, die Betriebsratsvorsitzende A, sowie der Schwerbehindertenvertreter B ein Personalgespräch mit der Personalleiterin C sowie dem Logistikchef D geführt. Hintergrund des Gespräches ist deine Aussage in der Betriebsratssitzung am Montag den 22.07.2024, in der Du die Logistikführungskräfte alle als Arschlöcher bezeichnet hast. Dies wurde der Personalleiterin C am Samstag den 27.07.2024 von dem Teamleiter Logistik und Betriebsratsmitglied E mitgeteilt. Dieser hat selbst an der Sitzung teilgenommen und sich beleidigt gefühlt. Daraufhin hat er zunächst versucht, dies innerhalb des Betriebsrates zu regeln und da er kein Gehör gefunden hat, hat er dies am Samstag den 27.07.2024 der Personalleiterin C gemeldet. Sowohl Du als auch die Betriebsratsvorsitzende A, sowie der Schwerbehindertenvertreter B haben verneint, dass Du diese Aussage getroffen hast. Da es neben der Meldung von E noch ein weiteres Betriebsratsmitglied gibt, welches E´s Aussage bestätigt, sowie eine Beschwerde per Mail an den BR Vorsitz sowie Stellvertreter, die unmittelbar nach der Beleidigung versendet wurde, sehen wir die Beleidigung deinerseits als ausgesprochen an und mahnen dich hierfür ab. Dein Verhalten verstößt darüber hinaus auch gegen die in der GBV Verhaltenskodex vom 10.09.2014 beschriebenen Erwartung von F gegenüber jedem Mitarbeiterin. Hierin ist klar geregelt, dass sich jeder Mitarbeiterin entsprechend der F-Werte zu verhalten hat. Dies impliziert besonders einen ehrlichen, fairen und vor allem respektvollen Umgang miteinander. Auszug aus der GBV Code of Conduct: - § 4 a), (aa) der GBV, nach der alle Verhaltensweisen, durch die eine einschüchternde, feindliche oder beleidigende Umgebung geschaffen wird, die in irgendeiner Weise geeignet sind, die Menschenwürde zu beeinträchtigen, zu unterlassen; - § 4 a), (dd) der GBV, wonach Belästigungen und Diskriminierungen nicht toleriert werden, gleich von wem sie kommen; - § 7 Abs. 2 der GBV, wonach der Arbeitgeber gegen einen Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex vorgehen soll. Wir erwarten von Dir, dich gegenüber deinen Mitmenschen am Arbeitsplatz wie oben beschrieben zu verhalten und weisen dich darauf hin, dass wir bei weiteren Verstößen gegen deine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung deines Arbeitsverhältnisses vornehmen werden. G, den 05.08.2024“ Mit seinem im Beschlussverfahren geltend gemachten Antrag begehrt der Antragsteller, die Beteiligte zu 2) zu verurteilen, die dem Beteiligten zu 1) unter dem Datum des 5.8.2024 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Der Arbeitgeber hat die Statthaftigkeit des Beschlussverfahrens gerügt und geltend gemacht, das Urteilsverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sei die statthafte Verfahrensart. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 65-66 erstinstanzliche Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat das Beschlussverfahren für unzulässig erklärt und das Verfahren in das Urteilsverfahren übergeleitet. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 66-67 erstinstanzliche Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 26.02.2025 zugestellt, der dagegen mit einem am 05.03.2025 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 09.04.2025 am 09.04.2025 begründet hat. Der Antragsteller rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die unberechtigte Abmahnung eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit gemäß § 78 BetrVG darstelle. Eine kollektivrechtliche Streitigkeit sei trotz der gewählten individualrechtlichen Form einer Abmahnung gegeben, wenn in der Sache im Streit zwischen den Beteiligten die Frage stehe, ob eine Störung der Betriebs- bzw. Personalvertretungstätigkeit durch eine Abmahnung verursacht und beabsichtigt war. Bilde dies den Kern der Streitigkeit der Beteiligten, dann sei das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren die zutreffende Verfahrensart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 09.04.2025 (Bl. 100-109 erstinstanzliche Akte) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde am 16.04.2025 nicht abgeholfen (Bl. 98 erstinstanzliche Akte). Zweitinstanzlich hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. Mai 2025 gerügt, das Arbeitsgericht habe sich mit seiner Nichtabhilfeentscheidung überhaupt nicht mit den Argumenten des Antragstellers auseinandergesetzt. Der Streit rühre aus dem Betriebsratsmandat und hänge unmittelbar mit diesem zusammen; insoweit wird auf Bl. 13 Beschwerdeakte verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, § 17a Abs. 4 S. 3 GVG, § 48 Abs. 1, § 78 ArbGG, § 567 Abs. 1 ZPO. Die zweiwöchige Beschwerdefrist ist eingehalten. 2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Statthafte Verfahrensart ist das Urteilsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Zu den hiervon erfassten Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gehören alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsvertrag und den das Arbeitsverhältnis regelnden Normen ergeben. Maßgeblich ist nicht die Anspruchsgrundlage. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht. Dies trifft auf die Entfernung von Abmahnungen, die den Vorwurf der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten enthalten zu (BAG 3.12.2020 -7 AZB 57/20- Rn. 13). Darum geht es hier, denn der Arbeitgeber wirft dem Antragsteller Beleidigungen und Verstöße gegen den Verhaltenskodex vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich die zuständige Verfahrensart nicht aus § 2a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3a ArbGG. Insbesondere ist über die Anträge nicht deshalb im Beschlussverfahren zu unterscheiden, weil sich das Betriebsratsmitglied zur Begründung seines Antrags auch auf das Behinderungsverbot nach § 78 BetrVG beruft, das kollektiven Charakter hat (BAG, a.a.O., Rn. 14ff). Auch für die Fälle, in denen es um einen Anspruch auf Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte geht, der seine Grundlage im Arbeitsverhältnis hat und für den unter Umständen neben der individualrechtlichen Anspruchsgrundlage (§§ 242, 1004 BGB) auch noch eine kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage (§ 78 BetrVG) besteht, enthält das Gesetz in § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eine Bestimmung der Verfahrensart, die auch die Entscheidung über die kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage einschließt (BAG, a.a.O., Rn. 23). Hierdurch wird vom BAG seine ältere Rechtsprechung (4.12.2013 -7 ABR 7/12) klargestellt. III. Der Antragsteller hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenentscheidung hat nicht deshalb zu unterbleiben, weil nach § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 17-17b GVG innerhalb des unzutreffend eingeleiteten Beschlussverfahrens über die Zulässigkeit der Verfahrensart zu entscheiden war. Im Beschwerdeverfahren nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 4 GVG bestimmen sich die Kostenregelungen nach der Verfahrensart, in die der Rechtsstreit verwiesen wird. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG, 17a Abs. 4 S. 5 GVG.