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Beschluss

16 TaBV 17/21

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2022:0404.16TABV17.21.00
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Leitsätze
1. Beschließen die Arbeitnehmer eines Unternehmens nach § 3 Absatz 3 BetrVG die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats, ist kein Gesamtbetriebsrat zu bilden. 2. Mängel bei Betriebsratswahlen, insbesondere soweit sie die Betriebsstruktur betreffen, führen regelmäßig nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit (Unwirksamkeit) der betreffenden Wahl. Nur die offensichtliche Verkennung des Betriebsbegriffs kann zur Nichtigkeit führen. Ein derartiger offensichtlicher Mangel bei der Bildung des Gesamtbetriebsrats ohne Beteiligung des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats lag hier nicht vor, da die Voraussetzungen für die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats in tatsächlicher Hinsicht streitig waren
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2, 4 und 7 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. Oktober 2020 – 7 BV 4/19 – unter Zurückweisung der Beschwerden im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst: Es wird festgestellt, dass die Wahl vom 3.7.2019 im Unternehmen der Antragstellerin zur Bestimmung der Mitglieder und des A zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 2 sowie des B zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 2 unwirksam ist. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2 nicht wirksam errichtet wurde. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beschließen die Arbeitnehmer eines Unternehmens nach § 3 Absatz 3 BetrVG die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats, ist kein Gesamtbetriebsrat zu bilden. 2. Mängel bei Betriebsratswahlen, insbesondere soweit sie die Betriebsstruktur betreffen, führen regelmäßig nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit (Unwirksamkeit) der betreffenden Wahl. Nur die offensichtliche Verkennung des Betriebsbegriffs kann zur Nichtigkeit führen. Ein derartiger offensichtlicher Mangel bei der Bildung des Gesamtbetriebsrats ohne Beteiligung des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats lag hier nicht vor, da die Voraussetzungen für die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats in tatsächlicher Hinsicht streitig waren Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2, 4 und 7 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. Oktober 2020 – 7 BV 4/19 – unter Zurückweisung der Beschwerden im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst: Es wird festgestellt, dass die Wahl vom 3.7.2019 im Unternehmen der Antragstellerin zur Bestimmung der Mitglieder und des A zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 2 sowie des B zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 2 unwirksam ist. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2 nicht wirksam errichtet wurde. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit und Unwirksamkeit der Wahl zur Bestimmung der Mitglieder sowie des Vorsitzenden und seines Stellvertreters des Gesamtbetriebsrats (Beteiligter zu 2) sowie über die (rechtliche) Existenz des Gesamtbetriebsrats. Der Arbeitgeber (Antragsteller) beschäftigt an mehr als 30 Standorten in Deutschland etwa 4600 Arbeitnehmer. Am 26. April 2002 fand im Unternehmen seiner Rechtsvorgängerin, bei der zum damaligen Zeitpunkt keine tarifliche Regelung nach § 3 Abs. 1 BetrVG bestand und kein Betriebsrat gebildet war, eine Abstimmung der Arbeitnehmer über die Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats (UBR) statt. Dabei stimmte die Mehrheit der Stimmberechtigten für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats. Daraufhin wurde im Jahr 2002 und in der Folgezeit nach § 3 Abs. 3 BetrVG jeweils ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat (Beteiligter zu 7) gewählt. Beteiligter zu 3 war der bislang am Standort C gebildete Betriebsrat. Beteiligte zu 4-6 sind die an den Standorten D, E und F gebildeten Betriebsräte. Nachdem bereits vor 2018 ein Gesamtbetriebsrat am Standort G gebildet war, in den auch der unternehmenseinheitliche Betriebsrat Mitglieder entsandt hatte, stellten sich die zu 3-5 beteiligten örtlichen Betriebsräte auf den Rechtsstandpunkt, dass ein Gesamtbetriebsrat ohne Mitwirkung des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats zu bilden sei. Dies erfolgte sodann am 3. Juli 2019. Am 4. Juli 2019 wurden der Gesamtbetriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter neu gewählt. Dagegen haben sich der Arbeitgeber und der unternehmenseinheitliche Betriebsrat mit ihren am 17. Juli 2019 bzw. 28. April 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen gewandt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 199-202R der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats mangels Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen und dem Antrag des Arbeitgebers stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 202R bis 204 der Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde den Beteiligten zu 1-5 am 7. Januar 2021 und den Beteiligten zu 6 und 7 am 11. Januar 2021 zugestellt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist am 4. Februar 2021, die des Beteiligten zu 4 am 8. Februar 2021 (Montag) und die des Beteiligten zu 7 am 1. Februar 2021 eingegangen. Nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist für den Beteiligten zu 4 bis 8. April 2021 ist die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 4 am 8. April 2021 eingegangen. Die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 7 ist am 17. Februar 2021 eingegangen und die des Beteiligten zu 2 am 5. März 2021. Der unternehmenseinheitliche Betriebsrat rügt, das Arbeitsgericht habe seine Anträge zu Unrecht wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse abgewiesen. Dieses sei nicht davon abhängig, ob ein anderer Beteiligter des Verfahrens ebenfalls ein Interesse an der Feststellung hat und dieses im Verfahren geltend macht. Hier folge das Feststellungsinteresse des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats unmittelbar daraus, dass zwischen den Beteiligten streitig ist, ob der Vorsitzende und sein Stellvertreter des Gesamtbetriebsrats ohne Einbeziehung des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bzw. der von ihm entsandten Mitglieder gewählt werden durfte. Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht das Feststellungsinteresse hinsichtlich der (fehlenden) Handlungsfähigkeit des Gesamtbetriebsrats abgewiesen. Im Wege eines so genannten Elementenfeststellungsantrags könne die zwischen den Beteiligten streitige Frage geklärt werden, ob der Gesamtbetriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber auftreten und Vereinbarungen schließen könne und zwar ohne dass der unternehmenseinheitliche Betriebsrat in die Willensbildung einbezogen wurde. Ferner ergebe sich das Feststellungsinteresse auch daraus, dass sich gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG die Zuständigkeit eines Gesamtbetriebsrats auf Angelegenheiten beziehe, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden können. Damit bestehe eine Gesamtzuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, von der auch der unternehmenseinheitliche Betriebsrat betroffen sei. Hieraus ergebe sich sein Interesse daran, dass der Gesamtbetriebsrat nicht handlungsfähig sei. Der Gesamtbetriebsrat rügt, bereits die Tenorierung, dass die am 3. Juli 2019 durchgeführte Wahl zur Bestimmung der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats nichtig sei, sei rechtsfehlerhaft. Die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats seien in den jeweiligen Betriebsräten als Entsandte in den Gesamtbetriebsrat gewählt worden. Im Unternehmen habe am 3. Juli 2019 keine Bestimmung der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats stattgefunden. Die am 3. Juli 2019 erfolgte Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters des Gesamtbetriebsrats sei nicht nichtig. Das Arbeitsgericht habe die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Hessischen LAG fehlerhaft als zutreffend unterstellt und daraus den Schluss gezogen, dass zumindest für die Dauer der laufenden Amtszeit bis zu einer stattgebenden Wahlanfechtung von der Existenz des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats auszugehen sei. Richtigerweise hätte das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt werden müssen. Der örtliche Betriebsrat am Standort D rügt, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Bildung des Gesamtbetriebsrats nicht nichtig. Bereits die Antragstellung sei unzulässig, da unklar sei, welche Wahl im Unternehmen des Arbeitgebers zur Bestellung der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats unwirksam sein soll. Über die Frage, welche betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten bei dem Arbeitgeber bestehen, liege bis heute keine rechtskräftige Entscheidung vor. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob der unternehmenseinheitliche Betriebsrat rechtmäßig existiere. Letztlich sei dies jedoch nicht entscheidend. Selbst wenn der unternehmenseinheitliche Betriebsrat existent sei, liege eine Nichtigkeit der Errichtung des Gesamtbetriebsrats ohne Berücksichtigung des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nicht vor. Die strengen Voraussetzungen der Nichtigkeit (sowohl offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß) lägen hier nicht vor. Unklar sei schließlich die Frage, wie eine Beteiligung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats an einem Gesamtbetriebsrat überhaupt erfolgen könne. Insgesamt seien Verstöße gegen die Errichtungsvorschriften eines Gesamtbetriebsrats nicht erkennbar, schon gar keine offensichtlichen und groben Verstöße. Der unternehmenseinheitliche Betriebsrat (Beteiligter zu 7) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. Oktober 2020 -7 BV 4/19 - soweit die Anträge des Beteiligten zu 7 zurückgewiesen wurden - abzuändern und festzustellen, dass die Wahl des Herrn A vom 3. Juli 2019 zum Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats (Beteiligter zu 2) nichtig ist, festzustellen, dass die Wahl des Herrn B vom 3. Juli 2019 zum stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats (Beteiligter zu 2) nichtig ist, festzustellen, dass der Gesamtbetriebsrat (Beteiligter zu 2) nicht handlungsfähig ist. Der örtliche Betriebsrat D (Beteiligter zu 4) und der Gesamtbetriebsrat (Beteiligter zu 2) beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. Oktober 2020 -7 BV 4/19- teilweise abzuändern und die Anträge insgesamt abzuweisen. Der örtliche Betriebsrat F (Beteiligter zu 6) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. Oktober 2020 -7 BV 4/19- teilweise abzuändern und die Anträge der Beteiligten zu 1 und 7 insgesamt zurückzuweisen, die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen. Der Arbeitgeber (Antragsteller) beantragt, die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 4 zurückzuweisen. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats sei unbegründet und nimmt insoweit auf seinen Schriftsatz vom 22. März 2021 Bezug. Im Übrigen fehle es an einem ausdrücklichen Antrag; es liege allenfalls ein Aussetzungsantrag nach § 148 ZPO vor. Deshalb sei die Beschwerde bereits als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerde des örtlichen Betriebsrats D sei unbegründet. Entgegen der Ansicht des örtlichen Betriebsrats D seien die seitens des Arbeitgebers gestellten Anträge nicht unbestimmt. Das Datum sowie der Inhalt der Wahl und das betroffene Gremium seien im Antrag ausdrücklich genannt. Es habe daher zu keinem Zeitpunkt Zweifel über den Streitgegenstand des Verfahrens gegeben. Auch die weiteren Argumente des örtlichen Betriebsrats D seien unzutreffend. Die Nichtigkeit ergebe sich daraus, dass nicht alle Mitglieder eines Gremiums eingeladen worden seien. Die Vertreter des örtlichen Betriebsrats D könnten die Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats nicht nach eigenem Gusto gestalten. Auch der unternehmenseinheitliche Betriebsrat hätte bei der Bildung des Gesamtbetriebsrats beteiligt werden müssen, da seine Bildung nicht nichtig war. Dies folge aus § 47 BetrVG. Er vertrete den größten Teil der Belegschaft und hätte daher nicht übergangen werden dürfen. Auch der unternehmenseinheitliche Betriebsrat ist der Auffassung, dass die Beschwerde des örtlichen Betriebsrats D unbegründet sei. Dessen Ausführungen in der Beschwerdebegründung seien unzutreffend. Bestehe in einem Unternehmen mehr als ein Betriebsrat, sei ein Gesamtbetriebsrat zu bilden, in den jeder Betriebsrat Vertreter entsende. Dies ergebe sich aus § 47 BetrVG. Der unternehmenseinheitliche Betriebsrat, dessen Wahl nicht nichtig sei, sei existent und daher berechtigt, Vertreter in den Gesamtbetriebsrat zu entsenden. Es stehe den übrigen Betriebsräten nicht zu, einzelne entsandte Mitglieder aus dem Gesamtbetriebsrat herauszuhalten. Soweit der örtliche Betriebsrat meine, es könne neben der unternehmensweiten Zuständigkeit des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats keine weitere Beteiligungen an einem Gesamtbetriebsrat geben, sei dies widersprüchlich und inkonsequent. Vielmehr dürfe es dann überhaupt keinen Gesamtbetriebsrat geben, weil nämlich bereits eine unternehmenseinheitliche Interessenvertretung bestehe. Im Übrigen sei der Gesamtbetriebsrat bei der Wahl seines Vorsitzenden nicht beschlussfähig gewesen, da hierfür die Hälfte seiner Mitglieder teilnehmen und mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten sein muss. Diese Voraussetzung sei bei der Wahl des Vorsitzenden nicht erfüllt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerden sind statthaft, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurden, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2, 4 und 7 sind teilweise begründet. Das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO des KBR (Bet. zu 7) ergibt sich daraus, dass er geltend macht durch die Bildung des GBR in seiner Rechtsposition als alleiniger Vertreter der Arbeitnehmerinteressen im Unternehmen beeinträchtigt zu sein. Dies schließt sein Interesse, die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters dieses Gremiums anzugreifen, ein. Die am 3. Juli 2019 im Unternehmen der Antragstellerin erfolgte Bestimmung der Mitglieder und die Wahlen des A zum Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats sowie des B zum stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats sind zwar nicht nichtig, aber unwirksam. Beschließen die Arbeitnehmer eines Unternehmens nach § 3 Abs. 3 BetrVG die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats, ist kein Gesamtbetriebsrat zu bilden. Vielmehr tritt der unternehmenseinheitliche Betriebsrat an die Stelle des Gesamtbetriebsrats (Fitting, BetrVG, 31. Aufl., § 47 Rn. 21 und § 3 Rn. 32; GK-Franzen, BetrVG, 12. Aufl., § 47 Rn. 5). Mängel bei Betriebsratswahlen, insbesondere soweit sie die Betriebsstruktur betreffen, führen regelmäßig nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit (Unwirksamkeit) der betreffenden Wahl (Bundesarbeitsgericht 13. März 2013 -7 ABR 70/11- Rn. 17). Nur die offensichtliche Verkennung des Betriebsbegriffs kann zur Nichtigkeit führen. Dies ist etwa der Fall, wenn entgegen einer gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG eine Betriebsratswahl durchgeführt wurde. Ein derartiger offensichtlicher Mangel bei der Bildung des Gesamtbetriebsrats ohne Beteiligung des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats liegt nicht vor. Die im Unternehmen des Antragstellers bestehende Betriebsstruktur, d.h. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nach § 3 Abs. 3 BetrVG, ist zwischen den Beteiligten nach wie vor streitig, wenngleich nunmehr mit dem am 4. April 2022 entschiedenen Parallelverfahren 16 TaBV 135/21 eine zweitinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Betriebsstruktur vorliegt. Diese ist noch nicht rechtskräftig. Wenn sich die zu 3-6 beteiligten örtlichen Betriebsräte hinsichtlich der Bildung eines Gesamtbetriebsrats auf den Rechtsstandpunkt gestellt haben, die Bildung eines Gesamtbetriebsrats ohne Beteiligung des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats sei zulässig, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Bildung des Gesamtbetriebsrats. Dies insbesondere deshalb, weil die Tatsachenlage hinsichtlich der Bildung des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats unklar war, insbesondere in Bezug auf die Frage des (vorübergehenden) Bestehens eines Gemeinschaftsbetriebs mit einem anderen Unternehmen. Hätte ein solcher bestanden, hätte dies dazu geführt, dass die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nicht (mehr) möglich war, mit der Folge, dass ein Gesamtbetriebsrat ohne Beteiligung von Mitgliedern des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats hätte gebildet werden können. Erst aufgrund der in dem Verfahren 16 TaBV 135/21 ergangenen Entscheidung steht (nicht rechtskräftig) fest, dass die im Unternehmen des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 3 S. 2 BetrVG durchgeführte Abstimmung nach wie vor Bestand hat. Hierbei kam es insbesondere auf die Würdigung einer Vielzahl von Tatsachen und Indizien an. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Verkennung des Betriebsbegriffs seitens der Beteiligten zu 3-6 bei der Bildung des Gesamtbetriebsrats ausgegangen werden. Die Nichtigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass Gesamtbetriebsrat seiner Konstituierung und der Wahl seines Vorsitzenden und Stellvertreters nicht beschlussfähig war. Unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts der Beteiligten zu 3-6 war der unternehmenseinheitliche Betriebsrat nicht existent und konnte deshalb keine Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden. Dies konnten vielmehr nur die örtlichen Betriebsräte. Vor diesem Hintergrund lag die Beschlussfähigkeit des Gesamtbetriebsrats in seiner konstituierenden Sitzung vor. Die Wahl vom 3. Juli 2019 im Unternehmen des Arbeitgebers zur Bestimmung der Mitglieder und des A zum Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats sowie des B zum stellvertretenden Vorsitzenden ist unwirksam. Dies ergibt sich daraus, dass der unternehmenseinheitliche Betriebsrat an die Stelle des Gesamtbetriebsrats tritt. Wie die Kammer in dem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG (16 TaBV 135/21) entschieden hat, besteht in dem Unternehmen des Arbeitgebers nach wie vor eine unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Organisationseinheit. Auf den Inhalt der beigezogenen Akte 16 TaBV 135/21, die Gegenstand der Anhörung war, wird Bezug genommen. Damit war die Bildung eines Gesamtbetriebsrats ausgeschlossen und folglich unwirksam. Hieraus folgt zugleich die Unwirksamkeit der Bestimmung der Mitglieder als auch des Vorsitzenden und seines Stellvertreters des Gesamtbetriebsrats. Der Antrag zu 4 des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats, festzustellen dass der Gesamtbetriebsrat nicht handlungsfähig ist, ist dahingehend auszulegen, dass damit geltend gemacht wird, dieser sei – unabhängig von seiner Konstituierung rechtlich nicht existent – mithin nicht wirksam errichtet. Dieser Antrag ist begründet. Mit der Abstimmung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 BetrVG trat der unternehmenseinheitliche Betriebsrat an die Stelle eines Gesamtbetriebsrats. Diese Struktur wurde in der Folgezeit beibehalten. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, §§ 92 Absatz 1, 72 ArbGG.