Beschluss
16 TaBVGa 179/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:1104.16TABVGA179.13.0A
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Leitsätze
1. Verfügungsgrund
a) Der Anspruch auf Teilnahme an einer Betriebsratsschulung kann im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, wenn die gewünschte Schulungsveranstaltung unmittelbar bevorsteht.
b) Eine einstweilige Verfügung auf Kostenübernahme (Vorschuss) ist nur möglich, wenn das Betriebsratsmitglied glaubhaft macht, dass es die Schulungskosten nicht selbst verauslagen kann.
2. Verfügungsanspruch
a) Der Betriebsrat darf bei der Auswahl einer Schulungsveranstaltung Kostengesichtspunkte nicht völlig außer acht lassen. Eine erhebliche Preisdifferenz zwischen mehreren Angeboten muss er mit sachlichen Argumenten begründen können. Bei der Auswahlentscheidung kann von Bedeutung sein, dass ein anderer als der vom Betriebsrat ausgewählte Veranstalter eine vergleichbare Schulung an einem Ort anbietet, für den weder Kosten für die Bahnfahrt, noch Übernachtungskosten anfallen. Ferner kann zu berücksichtigen sein, dass ein anderer Anbieter eine um einen Tag kürzere Fortbildung mit vergleichbaren Inhalten anbietet.
b) Ein Verfügungsanspruch auf Zahlung eines Reisekostenvorschusses besteht nur, wenn im Betrieb des Arbeitgebers eine Reisekostenordnung angewendet wird, aus der sich ein derartiger Anspruch ergibt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01.11.2013 – 13 BVGa 760/13- abgeändert.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verfügungsgrund a) Der Anspruch auf Teilnahme an einer Betriebsratsschulung kann im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, wenn die gewünschte Schulungsveranstaltung unmittelbar bevorsteht. b) Eine einstweilige Verfügung auf Kostenübernahme (Vorschuss) ist nur möglich, wenn das Betriebsratsmitglied glaubhaft macht, dass es die Schulungskosten nicht selbst verauslagen kann. 2. Verfügungsanspruch a) Der Betriebsrat darf bei der Auswahl einer Schulungsveranstaltung Kostengesichtspunkte nicht völlig außer acht lassen. Eine erhebliche Preisdifferenz zwischen mehreren Angeboten muss er mit sachlichen Argumenten begründen können. Bei der Auswahlentscheidung kann von Bedeutung sein, dass ein anderer als der vom Betriebsrat ausgewählte Veranstalter eine vergleichbare Schulung an einem Ort anbietet, für den weder Kosten für die Bahnfahrt, noch Übernachtungskosten anfallen. Ferner kann zu berücksichtigen sein, dass ein anderer Anbieter eine um einen Tag kürzere Fortbildung mit vergleichbaren Inhalten anbietet. b) Ein Verfügungsanspruch auf Zahlung eines Reisekostenvorschusses besteht nur, wenn im Betrieb des Arbeitgebers eine Reisekostenordnung angewendet wird, aus der sich ein derartiger Anspruch ergibt. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01.11.2013 – 13 BVGa 760/13- abgeändert. Die Anträge werden zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten um die Pflicht zur Vorschussgewährung für die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung sowie um die Freistellung von der Arbeitsleistung für die Schulungsmaßnahme. Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeber) ist ein Einzelhandelsunternehmen. Antragsteller ist der in der Filiale des Arbeitgebers in F gebildete Betriebsrat, der aus 5 Mitgliedern, den Beteiligten zu 3-7, besteht. Im Betrieb des Arbeitgebers in F wurde im November 2012 erstmals ein Betriebsrat gewählt, dessen Mitglieder am 21. und 22. März 2013 eine zweitägige Grundlagenschulung erhielten. Vom 16. bis 20. September 2013 nahmen sämtliche Betriebsratsmitglieder an einer Schulung des I (I) zum Thema Arbeitsrecht Teil II in H teil. Am 19. Oktober 2013 beschloss der Betriebsrat die Teilnahme sämtlicher Betriebsratsmitglieder an dem Seminar „Arbeitsrecht Teil I“ in B bei dem Veranstalter I. Gegenstand des Seminars sind die arbeitsrechtlichen Grundlagen für die Betriebsratsarbeit: Grundlagen des Arbeitsrechts, Bewerbungsverfahren, Arbeitsvertrag, befristete Arbeitsverhältnisse, Weisungsrecht des Arbeitgebers, Arbeitszeit und Teilzeit, Arbeitsvergütung. Die Kosten betragen 1190 € für den ersten Teilnehmer, 1090 € für den zweiten Teilnehmer und 890 € ab dem dritten Teilnehmer sowie 125,22 € pro Tag für Unterkunft und Verpflegung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer; insoweit wird auf Bl. 89,90 der Akten Bezug genommen. Hinzu kommen Kosten für die Anreise per Bahn von 99 € je Teilnehmer. Der Arbeitgeber erklärte sich mit einer Kostenübernahme für diese Veranstaltung nicht einverstanden. Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, der Besuch dieser Schulungsveranstaltung sei nicht erforderlich. Zum einen sei der Betriebsrat bereits im März 2013 entsprechend geschult worden. Zum anderen sei die Veranstaltung mit unverhältnismäßigen Kosten für den Arbeitgeber verbunden. Der Veranstalter J biete zum Preis von 995 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer und einem Rabatt von 5 % für jeden weiteren Teilnehmer desselben Betriebs ein vergleichbares Seminar vom 24. bis 28. November in F an, bei dem keine Hotelkosten anfielen. Der Veranstalter G biete vom 12.-15.11. sowie vom 3.-6.12. ein Grundlagen-Seminar Arbeitsrecht I in B an, wobei für den 1. Teilnehmer 790 €, für den 2. Teilnehmer 690 € und ab dem 3. Teilnehmer 590 € jew. zzgl. MwSt zu zahlen sind. Hinzu kommen Übernachtungskosten von 130 € pro Tag zzgl. MwSt. und Kosten für die Bahnfahrt von 81 € pro Person (Bl. 122, 123 d.A.). Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I der Gründe (Bl. 206-210 der Akten) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben. Zwar entstünden durch die Teilnahme an der Schulung bei dem Veranstalter I Mehrkosten in Höhe von ca. 400 € pro Person und damit um 1/3 höhere Gesamtkosten im Vergleich zum Besuch der Schulung des Veranstalters J in F. Der Betriebsrat sei jedoch nicht verpflichtet, den bundesweit günstigsten Anbieter oder einen solchen, bei dem eine Schulungsteilnahme ohne Anreise- und Übernachtungskosten möglich ist, zu ermitteln. Die Mehrkosten von einem Drittel seien im Hinblick auf die Größe und Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers nicht unverhältnismäßig. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf dessen Ausführungen unter II der Gründe (Bl. 210 bis 215 der Akten) verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Bevollmächtigten des Arbeitgebers am 1. November 2013 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am selben Tag eingehenden Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Betriebsrat nach der Rspr. des Bundesarbeitsgerichts unter mehreren gleich geeigneten Seminaren dasjenige auszuwählen habe, das mit den geringsten Kosten verbunden ist. Der Besuch einer um 30 % teureren Veranstaltung sei nicht mehr verhältnismäßig. Der Betriebsrat habe auch nicht näher vorgetragen, weshalb die vom Arbeitgeber außergerichtlich angebotenen Seminare qualitativ hinter dem vom Betriebsrat ausgewählten Seminar zurückblieben. Es gebe auch keinen Grundsatz sämtliche Schulungen stets beim selben Anbieter zu buchen. Auch bauten die Seminare ArbR I und ArbR II des Veranstalters I nicht aufeinander auf; die eine Schulung betreffe das kollektive Arbeitsrecht und die andere das Individualarbeitsrecht. Schließlich sei der Besuch der streitgegenständlichen Schulung deshalb nicht erforderlich, weil die Beteiligten zu 3-7 bereits zu den Grundlagen des Individualarbeitsrechts im März 2013 geschult worden seien. Auch liege ein Verfügungsgrund nicht vor. Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2013 – 13 BVGa 760/13 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Die Kosten des Seminars des Veranstalters I seien minimal höher als die des Veranstalters J in F (20,1 %.) Das weitere Seminar des Veranstalters W in K sei 4,71 % günstiger. Das Seminar des Instituts G könne wegen einer am 14. November 2013 anstehenden Einigungsstelle nicht besucht werden und sei im Übrigen auch nicht erheblich günstiger. Die Einzelheiten der Vergleichsberechnung ergeben sich aus der Aufstellung Bl. 329 der Akten. Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende sei im Hauptberuf Student und erhalte am 11. November 2013 die Unterlagen für eine Hausarbeit, so dass er ab diesem Zeitpunkt für die nächsten Wochen nicht an einer Betriebsratsschulung teilnehmen könne. Auch die erforderliche Eilbedürftigkeit sei gegeben, denn der Betriebsrat könne nicht auf einen Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren, das zwischen 12 und 18 Monaten dauern kann, verwiesen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Anhörungsprotokoll Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 80 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. 2. Die Beschwerde ist begründet. a) Der erforderliche Verfügungsgrund liegt hinsichtlich der Schulungsteilnahme vor, § 935, § 940 ZPO. Auf die Freistellung von Schulungen für Betriebsratsmitglieder gerichtete einstweilige Verfügungen sind zulässig, weil gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO auch im Beschlussverfahren dem Verfassungsgebot eines effektiven Rechtsschutzes mit der Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügungsrechnung zu tragen ist. Eine Befriedigungsverfügung ist trotz ihrer nicht nur sichernden, sondern befriedigenden Wirkung und der damit verbundenen Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausnahmsweise zulässig, wenn sie zur Erfüllung des rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruchs auf effektiven Rechtsschutz erforderlich ist. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Befriedigungsverfügung ist in den Fällen der Dringlichkeit wegen der Gefahr eines irreversiblen Rechtsverlust eine Abwägung der Interessen der Beteiligten im jeweils gegebenen Einzelfall (Hess. LAG 14. Januar 2010 -9 TaBV GA 229/09, Rn. 6). Das Interesse des Betriebsrats an einer Befriedigungsverfügung ist darin zu sehen, dass die Schulung zeitnah und nicht erst nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens in vielleicht 12 oder 18 Monaten stattfindet. Das zur Schulung entsandte Mitglied läuft Gefahr für die Dauer der Schulung keine Vergütung zu erhalten und die Kosten für Unterbringung und Fahrt selbst tragen zu müssen. Demgegenüber liegt das Interesse des Arbeitgebers darin, dass nicht im Eilverfahren ohne hinreichend sichere Feststellung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Schulung endgültige und irreparable Zustände geschaffen werden. Diesem Interesse lässt sich beispielsweise dadurch Rechnung tragen, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Anhörungstermins ausreichend Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt darzustellen. Ferner hat der Betriebsrat seine tatsächlichen Behauptungen durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen. Im Hinblick auf die am Tag des Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht beginnende Schulungsveranstaltung ist die Entscheidung eilbedürftig. Dem steht nicht entgegen, dass von denselben Veranstalter mehrmals jährlich an verschiedenen Orten inhaltsgleiche Schulungsveranstaltung angeboten werden. Wenn bereits damit die Eilbedürftigkeit verneint werden könnte, ließe sich bei jeder Schulungsveranstaltung einwenden, der Teilnehmer möge doch an der nächsten Veranstaltung teilnehmen. So würde der Schulungsanspruch letztlich vereitelt. Hinsichtlich des geltend gemachten Vorschusses liegt ein Verfügungsgrund nicht vor. Eine einstweilige Verfügung auf Kostenübernahme ist nur denkbar, wenn das Betriebsratsmitglied glaubhaft macht, dass es die Schulungskosten nicht selbst verauslagen kann (Hess. LAG vom 14. Januar 2010 – 9 TaBVGa 229/09– Rn. 13). Daran fehlt es hier. b) Im Hinblick auf die Freistellung der Beteiligten zu 3-7 von der Arbeitspflicht zur Teilnahme an der Schulung ist der erforderliche Verfügungsanspruch jedoch nicht gegeben. Nach § 37 Abs. 6 BetrVG sind die Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, sofern sie an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen, die Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Dies ist der Fall, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu muss ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass dargelegt werden, aus denen sich der Schulungsbedarf ergibt. Hierbei ist zwischen der Vermittlung so genannter Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltung zu unterscheiden (Bundesarbeitsgericht 17. November 2010-7 ABR 113/09-Rn. 22ff). Bei der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltung geht es um die Vermittlung von Grundkenntnissen. Ausweislich der Information des Veranstalters (Bl. 89, 90 der Akten) werden Grundkenntnisse des Individualarbeitsrechts vermittelt. Die Vermittlung von Grundwissen für die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit ist dann nicht mehr erforderlich, wenn das zur schulende Betriebsratsmitglied aufgrund seiner bis zum Zeitpunkt des Betriebsratsbeschlusses erworbenen Vorkenntnisse bereits über das nötige Grundwissen für die Ausübung seiner Betriebsratsaufgaben verfügt. Zu den persönlichen Vorkenntnissen gehören auch die auf vorangegangenen Schulungen vermittelten Kenntnissen und das durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat erworbene Erfahrungswissen (Bundesarbeitsgericht 17. November 2010-7 ABR 113/09-Rn. 26). Zwar haben die Betriebsratsmitglieder im März 2013 bereits eine zweitägige Grundschulung zum Arbeitsrecht besucht, die sich ausweislich der eidesstattlichen Versicherung Bl. 201f der Akten jedoch mit den Themen Mitbestimmung in sozialen und personellen Angelegenheiten sowie Abmahnung, verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigung befasste. Diese Themen sind nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Schulung. Zu den dort vermittelten Fragen haben die Betriebsratsmitglieder, die erst seit etwa einem Jahr im Amt sind und deshalb noch nicht über eine langjährige Erfahrung verfügen, noch keine Schulung erhalten. Eine Grundschulung ist auch dann nicht erforderlich, wenn diese erst kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfindet und dieser zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung absehen kann, dass das erstmals gewähltes Mitglied die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Grundkenntnisse bis zum Ende der Amtszeit nicht mehr einsetzen kann (Bundesarbeitsgericht 17. November 2010 -7 ABR 113/09- Rn. 27). Zwar hat im Betrieb des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2014 eine Betriebsratswahl stattzufinden, denn der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 3 S. 2 BetrVG liegt nicht vor. Gleichwohl sind die derzeit gewählten Betriebsratsmitglieder noch etwa ein halbes Jahr im Amt, so dass sie das vermittelte Wissen bis zum Ende der Amtszeit in der täglichen Arbeit einsetzen können. Der Betriebsrat hat zu entscheiden, ob ein Betriebsratsmitglied zu einer Schulungsveranstaltung entsandt werden soll. Dabei hat er unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Umstände zu prüfen, ob die Teilnahme für die zu erwerbenden Kenntnisse erforderlich i.S. von § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG ist oder nicht. Der Betriebsrat hat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums auch zu prüfen, ob die zu erwartenden Kosten der konkreten Schulung mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs zu vereinbaren sind. Außerdem hat er darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mittel entsteht. Der Betriebsrat ist bei vergleichbaren Seminarinhalte allerdings nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen (Bundesarbeitsgericht 17. November 2010 -7 ABR 113/09- Rn. 31). Er hat allerdings wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müsste (zu § 40 BetrVG: Bundesarbeitsgericht 18. Juli 2012 – 7 ABR 23/11– Rn. 37). Hieraus folgt, dass er bei der Auswahl einer Schulungsveranstaltung Kostengesichtspunkte nicht völlig außer Acht lassen darf. Bei seiner Beschlussfassung über die Entsendung eines Mitglieds zu einer Schulung hat der Betriebsrat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Er muss zwar nicht die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auswählen, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält (Bundesarbeitsgericht 19. März 2008 – 7 ABR 2/07– Rn. 24). Eine erhebliche Preisdifferenz muss er jedoch mit sachlichen Argumenten begründen können. Hinsichtlich der vom Betriebsrat gewünschten Schulung des Veranstalters I ist zunächst davon auszugehen, dass die hierfür anfallenden Kosten im oberen Bereich des für derartige Veranstaltungen Üblichen liegen. Vorliegend besteht zudem die Besonderheit, dass eine vergleichbare Veranstaltung von einem anderen Veranstalter am Arbeitsort der Betriebsratsmitglieder angeboten wird, so dass davon ausgegangen werden kann, dass bei deren Besuch weder Kosten für die Bahnfahrt noch für die Unterbringung im Hotel anfallen. Insbesondere bei einer Schulungsveranstaltung, die am Arbeitsort stattfindet, ist eine Übernachtung in einem Tagungshotel nicht erforderlich. Dies gilt auch im Hinblick auf einen Gedanken- und Erfahrungsaustausch über die Betriebsratsarbeit unter den Seminarteilnehmern nach Beendigung des eigentlichen Seminarprogramms (vgl. Bundesarbeitsgericht 28. März 2007 -7 ABR 33/06- Rn. 18). An der Teilnahme an diesem Zusammentreffen ist das Betriebsratsmitglied nämlich nicht gehindert, wenn es zuhause übernachten kann. Ferner bietet ein anderer Anbieter (G) eine um einen Tag kürzere Fortbildung mit vergleichbaren Inhalten an. Dies ergibt ein Abgleich der Seminarprogramme von I (Bl. 89, 90 d.A.) gegenüber G (Bl. 122, 123 d.A.). Hierdurch ergibt sich der zusätzliche Effekt, dass durch den Besuch der Schulung weniger Arbeitszeit ausfällt, was vom Betriebsrat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums gleichfalls zu berücksichtigen ist. Bei einer Gegenüberstellung der Kosten für das vom Betriebsrat ausgewählte Seminar des Veranstalters I und den von dem Veranstalter J für das Seminar in F vom 24. bis 28. November anfallenden Kosten ergibt sich Folgendes: I: 1. und 2. Teilnehmer: 2280 € 3. bis 5. Teilnehmer: 2670 € 4 Übernachtungen für 5 Personen: 2504,40 € Summe: 7454,40 € zuzüglich Mehrwertsteuer: 1490,88 € Bahnfahrt: 495 € Gesamtbetrag 9440,28 € J: 1. Teilnehmer: 995 € 2. bis 5. Teilnehmer 3 781 € Summe: 4776 € Tagespauschale: 1475 € zuzüglich Mehrwertsteuer: 1250,20 € Gesamtbetrag: 7501,20 € Damit errechnet sich eine Differenz von 1939,08 €. Im Vergleich dazu belaufen sich die Kosten für die Schulung des Anbieters G vom 12.-15.11. bzw. 3.-6.12. in W wie folgt: 1. TN: 790 € 2. TN: 690 € 3.-5. TN: 1770 € 3 Übernachtungen für 5 Personen: 1950 € Summe: 5200 € MwSt 1040 € Bahnfahrt: 405 € Gesamtbetrag: 6645 € Damit errechnet sich eine Differenz gegenüber I von 2795,28 €. Hinzu kommt der um einen Tag geringere Ausfall von Arbeitszeit für 5 Mitarbeiter. Nach Überzeugung der Beschwerdekammer überschreiten diese Differenzbeträge gegenüber dem Angebot des Veranstalters I die Grenzen des für den Arbeitgeber Zumutbaren. Bei einer derartigen Preisdifferenz hätte eine selbst zahlende Privatperson den günstigeren Anbieter gewählt, wenn nicht Sachgründe vorliegen, die ihr den Mehrpreis als hinnehmbar erscheinen lassen. Letzteres ist nicht der Fall. Insoweit fällt hier nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Betriebsratsmitglieder in der Vergangenheit bereits ein Seminar des Veranstalters I besucht haben und sehr zufrieden waren. Dasselbe gilt hinsichtlich der positiven Angaben von Besuchern auf der Website der Firma I. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Veranstaltungen anderer Anbieter qualitativ schlechter sind. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Veranstaltung nicht auf das bereits besuchte Seminar des Veranstalters I inhaltlich aufbaut. Dies ist bereits deshalb nicht der Fall, weil hier zuerst das Seminar ArbR II besucht wurde und nunmehr die Schulung ArbR I ansteht. Soweit der Betriebsrat vorgetragen hat, eines seiner Mitglieder sei wegen seines Studiums an der Teilnahme der Veranstaltung in F verhindert, fehlt es an der entsprechenden Glaubhaftmachung. Im Übrigen wäre dann nur für dieses Betriebsratsmitglied die Teilnahme an der Betriebsratsschulung des Veranstalters I in B in Betracht gekommen. Der Betriebsrat wollte jedoch gerade mit sämtlichen Mitgliedern gleichzeitig eine Schulung besuchen und hat deshalb trotz Unterbrechung der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht davon Abstand genommen, die erforderliche Glaubhaftmachung vorzulegen. Soweit der Betriebsrat geltend macht, er könne das Seminar des Instituts G vom 12.-15. November wegen einer am 14. November stattfindenden Einigungsstellensitzung nicht besuchen, folgt hieraus nicht die Erforderlichkeit des Besuchs der deutlich teureren Veranstaltung des I. Zum einen hätte der Betriebsrat eine Verlegung der Einigungsstellensitzung erwägen können. Jedenfalls wäre ein Besuch der Schulung des Veranstalters G vom 03.-06. Dezember hinreichend zeitnah. c) Hinsichtlich des geltend gemachten Vorschusses liegt ebenfalls ein Verfügungsanspruch nicht vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Kosten für eine nicht nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderliche Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig sein können. Ferner ist die Zahlung eines Reisekostenvorschusses in § 37 Abs. 6 BetrVG nicht vorgesehen und kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Betrieb des Arbeitgebers eine Reisekostenordnung angewendet wird, aus der sich ein derartiger Anspruch ergibt (Hess. LAG 13. September 2011-16 TaBVGa 168/11). Dies ist ausweislich der Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht hier nicht der Fall. Auch hat der Schulungsveranstalter oder das Hotel die Teilnahme der Beteiligten zu 3-7 an der genannten Veranstaltung nicht von der Leistung eines Vorschusses abhängig gemacht. Hinsichtlich dieser Ansprüche Dritter hat der Betriebsrat bzw. das einzelne Betriebsratsmitglied, dem Kosten entstanden sind, gem. § 40 BetrVG einen auf Freistellung gerichteten Anspruch gegen den Arbeitgeber, dessen Geltendmachung nach erfolgtem Besuch der Fortbildungsveranstaltung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Zudem macht der Betriebsrat hier bereits vor Besuch der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltung die vollen hierfür anfallenden Kosten geltend. Diese sind noch nicht entstanden, insbesondere fehlt es an der Fälligkeit der Forderungen des Schulungsveranstalters bzw. des Hotels. III. Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.