Beschluss
16 TaBVGa 111/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0812.16TABVGA111.13.0A
3Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Linieneinweisung unter Aufsicht von Kapitänsanwärtern der Germanwings GmbH verstößt nicht gegen die Betriebsvereinbarung für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG betr. Einsatz von Fremdpersonal zu Schulungszwecken/zum Lizenzerhalt, gültig ab 15.11.2006
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. Juli 2013 - 10 BVGa 485/13 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Linieneinweisung unter Aufsicht von Kapitänsanwärtern der Germanwings GmbH verstößt nicht gegen die Betriebsvereinbarung für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG betr. Einsatz von Fremdpersonal zu Schulungszwecken/zum Lizenzerhalt, gültig ab 15.11.2006 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. Juli 2013 - 10 BVGa 485/13 - wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten in dem einstweiligen Verfügungsverfahren über die Untersagung des Einsatzes von Kapitänsanwärtern einer konzernzugehörigen Fluggesellschaft zur Linieneinweisung unter Aufsicht (sogenanntes Linientraining) im Flugbetrieb des Arbeitgebers. Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeber) betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Antragsteller ist die auf der Grundlage des gem. § 117 Abs. 2 BetrVG geschlossenen Tarifvertrages Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 (TV PV) gebildete Gesamtvertretung für das Bordpersonal. Die Beteiligten schlossen am 10. November 2006 eine Betriebsvereinbarung für das Cockpitpersonal des Arbeitgebers über den Einsatz von Fremdpersonal zu Schulungszwecken und zum Lizenzerhalt (BVB Fremdschulung), insoweit wird auf Bl. 125, 126 d.A. Bezug genommen. Diese enthält u.a. folgende Regelungen: § 1 Geltungsbereich Diese Vereinbarung trifft ausschließlich Regelungen zu dem vorübergehenden Einsatz von externen Flugzeugführern (Fremdpersonal) auf den bei L vorhanden Flugzeugmustern zu einem der in § 2 dieser Betriebsvereinbarung genannten Zwecke. (…) § 2 Zweck des Einsatzes (1) Der Einsatz von Fremdpersonal im Linieneinsatz ist möglich a) zum Lizenzerhalt (insbesondere für Mitarbeiter von Luftfahrtbehörden) bei bis zu 8 Personen pro Jahr, begrenzt auf maximal 180 Flugstunden pro Person und Jahr. b) zur Linieneinweisung unter Aufsicht, wobei dies nicht den Regelfall darstellen soll. § 3 Crew Complement Fremdpersonal wird nur zusätzlich zum normalen LH-Crew Complement eingesetzt und ist während des Einsatzes nicht pilot in command. § 4 Einsatzvoraussetzungen Vor Einsatz des Fremdpersonals müssen von dem Flugzeugführer folgende Voraussetzungen erfüllt sein. (…) (5) Flugerfahrung: Die Flugerfahrung muss bei Kapitänen 1500 Stunden auf Flugzeugen nach JAR FAR § 25 betragen, bei Copiloten 600 Stunden auf Flugzeugen nach JAR FAR § 25. § 5 Procedures/Training (1) Ausbildung und Einsatz von Fremdpersonal erfolgen ausschließlich nach den jeweils gültigen L Passage Airline Procedures und Trainings-Syllabi. Im Herbst 2012 beschloss der Arbeitgeber, seinen dezentralen Flugverkehr in Europa (so genannter Direktverkehr) außerhalb der Drehkreuze M und F zukünftig durch die G durchführen zu lassen. Um dieses Flugprogramm bedienen zu können, erhält diese 26 Flugzeuge von dem Arbeitgeber. Der Zugang der Flugzeuge soll ab dem 1. November 2013 sukzessive erfolgen und bis Ende 2014 abgeschlossen sein. Hierfür bedarf es der rechtzeitigen Schulung des Cockpitpersonals. Die Schulung der Kapitänsanwärter soll auf der Grundlage der BVB Fremdschulung erfolgen. Die Gesamtvertretung hat die Auffassung vertreten, die angekündigte Ausbildung des Cockpitpersonals der G verstoße gegen die BVB Fremdschulung. Bei der Linienausbildung im fliegerischen Einsatz handele es sich um eine „Linieneinweisung unter Aufsicht“ im Linienbetrieb des Arbeitgebers i.S. von § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1b BVB Fremdschulung. Weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Betriebsvereinbarung ließen die Ausbildung von betriebsfremden Kapitänsanwärtern zu Kapitänen zu. Hierbei handele es sich um eine Ausbildung, nicht um eine Schulung. Hierfür spreche auch die Regelung in § 4 Nr. 5 BVB Fremdschulung, die eine bestimmte Flugerfahrung vorschreibe. Daraus werde deutlich, dass es sich bei dem zu schulenden Cockpitpersonal nur um Kapitäne oder Copiloten im Rang eines 1. Offiziers handeln könne, was die Ausbildung zum Kapitän nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung ausschließe. Ferner verstoße die Ausbildung von Kapitänsanwärtern der G gegen § 3 BVB Fremdschulung, da Fremdpersonal im Rahmen der Linienausbildung nicht als pilot in command eingesetzt werden darf, der Syllabus für die Kapitänsausbildung jedoch in bestimmten Ausbildungsabschnitten einen Einsatz des Kapitänsanwärters als pilot in command vorsieht. Der erforderliche Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) ergebe sich daraus, dass die Durchführung der streitigen Maßnahme seitens des Arbeitgebers unmittelbar bevorstehe bzw. dieser am 12. August 2013 bereits die ersten Kapitänsanwärter der G zur Linienanweisung unter Aufsicht eingesetzt hat. Demgegenüber hat der Arbeitgeber die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1b BVB Fremdschulung liege nicht vor. Die von der Gesamtvertretung getroffene Unterscheidung zwischen Ausbildung und Schulung sei nicht nachvollziehbar. Eine Kapitänsanwärterschulung setze sich aus mehreren Bestandteilen zusammen von Simulatorschulungen bis zum Typerating und darauf folgend dem Linetraining. Auch in dem Tarifvertrag „Wechsel und Förderung Nr. 3a“, auf dessen Grundlage hier die Kapitänsanwärterschulung erfolge, bezeichne § 7 Abs. 1 die Förderung im Sinne dieses Tarifvertrages als Umschulung zum Kapitän. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 5 BVB Fremdschulung liege nicht vor, da ein Kapitänsanwärter um überhaupt in eine Schulung nach dem Tarifvertrag „Wechsel und Förderung Nr. 3a“ eingeteilt zu werden, mindestens 3000 Flugstunden als First Officer bei einer dem Konzerntarifvertrag unterfallenden Fluggesellschaft benötigt. Schließlich stehe der Gesamtvertretung ein Unterlassungsanspruch deshalb nicht zu, weil der Tarifvertrag Personalvertretung eine der Vorschrift des § 23 BetrVG entsprechende Regelung nicht enthalte. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I der Gründe (Bl. 299-301R der Akten) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des Beschlusses (Bl. 301R-303R) verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der Gesamtvertretung am 5. Juli 2013 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 18. Juli 2013 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese am 29. Juli 2013 begründet. Das Arbeitsgericht habe letztlich offen gelassen, ob und inwieweit der streitige Einsatz von Kapitänsanwärtern der G im Flugbetrieb des Arbeitgebers zur Linieneinweisung ein Verstoß gegen die BVB Fremdpersonal ist. Diese sei von den Betriebspartnern in der übereinstimmenden Überzeugung geschlossen worden, dass der Flugbetrieb des Arbeitgebers kein Ausbildungs- oder Schulungsbetrieb für betriebsfremdes Cockpitpersonal sei. Demzufolge erlaube die BVB Fremdschulung den Einsatz von betriebsfremdem Cockpitpersonal im Flugbetrieb des Arbeitgebers zu Ausbildungs- und Schulungszwecken nur dann, wenn dies dort ausdrücklich vorgesehen ist. Dies gelte jedenfalls solange hierüber keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es sich bei der BVB Fremdschulung um eine grundsätzliche Verbotsregelungen mit Ausnahmen handele. Nach dem TV WeFö sei schon tarifvertraglich ausgeschlossen, dass Kapitänsanwärter aus anderen Flugbetrieben des L-Konzerns im Flugbetrieb des Arbeitgebers zum Kapitän ausgebildet bzw. umgeschult werden. Hierfür müsse gemäß § 7 Abs. 10 TV WeFö zunächst ein Arbeitgeberwechsel vollzogen werden. Die Ausbildung von Kapitänsanwärtern der L Italia im Jahr 2010 sei im Einvernehmen mit der Gesamtvertretung erfolgt. Daran fehle es hier. Das Arbeitsgericht habe nicht offen lassen dürfen, ob die streitige Ausbildung und Schulung von Kapitänsanwärtern der G zur Linieneinweisung mit der BVB Fremdschulung vereinbar ist. Wie bereits in der Antragsschrift ausgeführt, spreche gegen eine Anwendung der BVB Fremdschulung zu Schulungszwecken/zum Lizenzerhalt auf die Ausbildung und Schulung von Kapitänsanwärtern der G zur Linieneinweisung bereits, dass diese Personengruppe in der BVB Fremdschulung nicht als zulässigerweise zu schulendes betriebsfremdes Cockpitpersonal genannt ist. Ferner sprächen auch systematische Erwägungen gegen die Annahme, dass die Linieneinweisung von betriebsfremden Kapitänsanwärtern von den Ausnahmetatbeständen der BVB Fremdschulung erfasst wird. So schließe § 3 BVB ein Linientraining von betriebsfremdem Cockpitpersonal ausdrücklich aus, wenn der Einsatz als verantwortlicher Flugzeugführer (pilot in command) erfolgt. Da es sich bei dem Ausbildungssyllabus für das Linientraining von Kapitänsanwärtern ebenfalls um eine mitbestimmte Regelung handele, zu deren Durchführung der Arbeitgeber verpflichtet ist, lasse sich ein Verstoß gegen die BVB Fremdschulung nicht mit einem Verstoß gegen eine andere mitbestimmte Regelung ausschließen. Ebenso spreche auch § 4 Abs. 5 BVB gegen eine Öffnung des Anwendungsbereichs auf die Ausbildung von betriebsfremden Kapitänsanwärtern. Diese Regelung spiegele die bewusste Entscheidung der Beteiligten wieder, nur funktionsbezogene Ausbildungen und Schulungen von betriebsfremdem Cockpitpersonal zu erlauben und von dem grundsätzlichen Verbot von Fremdschulungen auszunehmen. Wortlaut und Systematik führten zu dem eindeutigen Auslegungsergebnis, dass das angekündigte Training der Kapitänsanwärter der G betriebsvereinbarungswidrig ist. § 4 Abs. 5 BVB sei funktionsbezogen auszulegen. Ansonsten hätten betriebsfremde Kapitänsanwärter für die Linieneinweisung unter Aufsicht niedrigere Anforderungen zu erfüllen als eigene Kapitänsanwärter des Arbeitgebers. Schließlich ergebe sich der Unterlassungsanspruch aus einem Verstoß gegen § 3 BVB. Nach dem Ausbildungsyllabus LIFUS KA habe der zu schulende Kapitänsanwärter im 3., 5. und 6. Ausbildungsabschnitt die Funktion des luftverkehrsrechtlich verantwortlichen Kommandanten (pilot in command) zu übernehmen. Die Gesamtvertretung beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2.7.2013 -10 BVGa 485/13- abzuändern, 2. der Beteiligten zu 2 zu untersagen, während der Geltung der Betriebsvereinbarung Einsatz von Fremdpersonal zu Schulungszwecken/zum Lizenzerhalt vom 10. November 2006 (gültig ab 15. November 2006) Kapitänsanwärter der G, die aus Anlass der Verlagerung des dezentralen Flugverkehrs der Beteiligten zu 2 in Europa (so genannter Direktverkehr) außerhalb der Drehkreuze F und M zur G ausgebildet und geschult werden, in ihrem Flugbetrieb zur Linieneinweisung unter Aufsicht (so genanntes Linientraining) einzusetzen, 3. der Beteiligten zu 2 für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld bis zu 10.000 € anzudrohen. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Entgegen der Auffassung der Gesamtvertretung sei der Geltungsbereich der streitgegenständlichen Betriebsvereinbarung eröffnet, auf deren Basis die Schulung der Kapitänsanwärter der G erfolge. Soweit die Gesamtvertretung auf den Tarifvertrag WeFö Nr. 3 a verweise, handele es sich hier um einen anderen Fall. § 7 Abs. 10 TV WeFö Nr. 3 a regele, dass sofern ein Bewerber, der zum Wechsel oder zur Förderung ansteht, der jeweils anderen Gesellschaft angehört, dies den Wechsel des Arbeitgebers voraussetzt. Dieser Fall sei vorliegend aber nicht gegeben, da es sich nicht um Bewerber im Sinne der tarifvertraglichen Vorschrift handele, die auf ein anderes Flugzeugmuster einer anderen Gesellschaft wechseln wollen. Es handele sich vielmehr um Kapitänsanwärter der G, die auf einem Flugzeugmuster der G eingesetzt werden sollen. Im Übrigen sei dieser Absatz der genannten Tarifnorm unstreitig erfüllt, da alle Kapitänsanwärter vor dem Beginn ihrer Förderung zum Kapitän, sollten sie nicht schon vorher einen Arbeitsvertrag bei der G gehabt haben, einen Arbeitsvertrag mit dieser Gesellschaft unterschreiben und den Arbeitgeber entsprechend § 7 Abs. 10 TV WeFö Nr. 3 a wechseln. Das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne von § 2 Abs. 1b Betriebsvereinbarung Fremdschulung lasse sich entgegen der Auffassung der Gesamtvertretung nicht an der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter festmachen. Es treffe auch nicht zu, dass die Betriebsvereinbarung Fremdschulung seinerzeit nur zum Zweck der Schulung von Fremdkapitänen und Fremd-Ersten- Offizieren in ihrer jeweiligen Funktion abgeschlossen worden sei. § 3 der Betriebsvereinbarung stehe nicht in Widerspruch zu dem Trainingssyllabus LIFUS KA. Dieser werde aus fachlicher Sicht eingehalten. Allein die Einschränkungen, die die streitgegenständliche BVB vorgibt, müssten bei der Ausbildung des Fremdpersonals berücksichtigt werden. Die Aufnahme des pilot in command in den KA-Syllabus habe einen rein administrativem Hintergrund, nämlich die luftrechtliche Festlegung, die jeder Operator für jeden Flug treffen muss, und habe nichts mit den Trainingsinhalten zu tun. Auch § 4 Abs. 5 BVB stehe nicht entgegen. Die Voraussetzungen für die hier streitgegenständlichen Kapitänsanwärterschulungen ergäben sich aus dem TV WeFö (mindestens 3000 Flugstunden als First Officer bei einer dem Konzerntarifvertrag unterfallenden Fluggesellschaft) und seien hier erfüllt. Die Auffassung der Gesamtvertretung, § 4 Abs. 5 BVB stelle auf die Flugerfahrung in der jeweiligen fliegerischen Rolle ab, treffe nicht zu. Darauf, ob die betreffende Person links oder rechts im Cockpit sitze, könne es nicht ankommen. Es treffe auch nicht zu, dass betriebsfremde Kapitänsanwärter für die Linieneinweisung unter Aufsicht niedrigere Anforderungen zu erfüllen hätten, als eigene Kapitänsanwärter des Arbeitgebers. Vielmehr müssten sämtliche Kapitänsanwärter mindestens 3000 Flugstunden als First Officer abgeleistet haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Der erforderliche Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO) liegt vor. Die Angelegenheit ist eilbedürftig, weil die Linieneinweisungen der Kapitänsanwärter, deren Unterlassung die Gesamtvertretung begehrt, unmittelbar bevorstehen bzw. die ersten am Tag der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht bereits stattfanden. Es fehlt jedoch am Vorliegen eines Verfügungsanspruchs. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (29. April 2004-1 ABR 30/02-Rn. 99) kann sich aus einer abgeschlossenen Betriebsvereinbarung ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats in Bezug auf alle Maßnahmen des Arbeitgebers, die im Widerspruch zu den vereinbarten Regelungen stehen, ergeben. Dies folgt aus der Durchführungspflicht des Arbeitgebers nach § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Eine entsprechende Regelung enthält § 69 Abs. 1 Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972. Entgegen der Auffassung der Gesamtvertretung verstößt die Linieneinweisung unter Aufsicht von Kapitänsanwärtern der G nicht gegen die Betriebsvereinbarung Fremdschulung vom 10. November 2006. Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen richtet sich wegen des aus § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG (hier: § 69 Abs. 4 S. 1 Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972) folgenden normativen Charakters nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist daher zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (Bundesarbeitsgericht 20. Januar 2009 -1 ABR 78/07- AP Nr. 44 zu § 77 BetrVG 1972, Rn. 33). Daraus ergibt sich, dass die hier streitgegenständliche Linieneinweisung von Kapitänsanwärtern der G der Betriebsvereinbarung Fremdschulung unterfällt und die dort enthaltenen Voraussetzungen eingehalten sind. Nach § 1 S. 1 BVB trifft diese Vereinbarung ausschließlich Regelungen zu dem vorübergehenden Einsatz von externen Flugzeugführern (Fremdpersonal) auf den bei L vorhandenen Flugzeugmustern zu einem der in § 2 dieser Betriebsvereinbarung genannten Zwecke. Bei dem Einsatz der Kapitänsanwärter der G handelt es sich um einen vorübergehenden Einsatz, da diese nicht dauernd im Cockpit von L-Maschinen eingesetzt werden sollen. Es handelt sich auch um Fremdpersonal, weil sie in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen als der L (der G) stehen. Der Einsatz erfolgt zu dem in § 2 Abs. 1b BVB genannten Zweck, der Linieneinweisung unter Aufsicht, wobei dies nicht den Regelfall darstellen soll. Auch die Gesamtvertretung geht davon aus, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Linientraining der Kapitänsanwärter der G um eine Linieneinweisung unter Aufsicht im Sinne dieser Vorschrift handelt. Hiermit ist der praktische, im Cockpit stattfindende Teil der Ausbildung/Schulung zum Kapitän gemeint. Aus der Systematik des § 2 Abs. 1 BVB ergibt sich, dass der Einsatz von Fremdpersonal im Linieneinsatz in zwei voneinander unabhängigen Fallgestaltungen möglich ist. Zum einen in den Fällen des Lizenzerhalts (a); darum geht es hier nicht. Zum anderen zu Schulungszwecken, d.h. zur Linieneinweisung unter Aufsicht (b). Hierzu gehören auch solche, die von Kapitänsanwärtern zur Erlangung der Qualifikation eines Kapitäns erforderlich werden. Dies ergibt sich daraus, dass § 2 Abs. 1b BVB allgemein von „Linieneinweisung unter Aufsicht“ spricht, ohne insoweit Einschränkungen in Bezug auf den Adressatenkreis (z.B. Kapitänsanwärter) vorzunehmen. Die Regelung enthält lediglich insoweit eine Einschränkung, dass dies nicht den Regelfall darstellen soll, was jedoch nicht den Adressatenkreis, sondern allenfalls das Ausmaß (des zahlenmäßigen Umfangs) der Linieneinweisungen unter Aufsicht betrifft. Gemeint ist damit -wovon auch beide Beteiligte ausgehen-, dass der Arbeitgeber nicht zu einem überwiegenden Ausbildungsbetrieb werden soll. Davon kann jedoch in Bezug auf die streitgegenständliche Maßnahme, auch wenn davon etwa 180 Kapitänsanwärter betroffen sein sollten, im Hinblick auf die insgesamt geflogenen Umläufe der Maschinen des Arbeitgebers keine Rede sein. Wird damit der streitgegenständliche Einsatz von Kapitänsanwärtern der G im Flugbetrieb des Arbeitgebers von § 2 Abs. 1b BVB Fremdschulung und damit vom Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung erfasst, bedurfte es keiner ausdrücklichen Regelung, dass die BVB Fremdschulung auch für das Linientraining von Kapitänsanwärtern gilt. Darauf, ob in der Vergangenheit bei der Schulung von Kapitänsanwärtern von L Italia seitens des Arbeitgebers ein Einvernehmen mit der Gesamtvertretung des fliegenden Personals herbei geführt wurde, kommt es nicht an. Dies entsprach ersichtlich einer vom Arbeitgeber gewünschten vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Gesamtvertretung und wurde auch hier versucht. Eine Verpflichtung dazu bestand jedoch nicht, da die BVB Fremdschulung – wie ausgeführt – den streitgegenständliche Einsatz von Kapitänsanwärtern der G im Flugbetrieb des Arbeitgebers abdeckt. Diese Auslegung der BVB Fremdschulung führt auch nicht zu einem Widerspruch mit der Reglung in § 7 Abs. 10 TV WeFö. Insoweit weist der Arbeitgeber zu Recht darauf hin, dass diese Tarifnorm in Bezug auf die Schulung von Kapitänsanwärtern der G nicht anwendbar ist, weil sie auf einem Flugzeugmuster der G eingesetzt werden sollen. Die Schulung von Kapitänsanwärtern der G entspricht auch den in §§ 3 ff BVB Fremdschulung aufgestellten Anforderungen für den Einsatz von Fremdpersonal. Die Voraussetzungen des § 3 BVB Fremdschulung werden erfüllt, denn der Arbeitgeber wird die Kapitänsanwärter der G, ausweislich seiner Erklärungen im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht (Protokoll Bl. 238R der Akte) zusätzlich zum normalen LH-Crewkomplement und nicht als pilot in command einsetzen. Letzteres stellt keinen Verstoß gegen die (mitbestimmten) Ausbildungssyllabi für das Linientraining von Kapitänsanwärtern dar, die in verschiedenen Ausbildungsabschnitten den Einsatz des Kapitänsanwärters als pilot in command vorsehen. Insoweit ist im Rahmen der systematischen Auslegung von § 3 BVB Fremdschulung zu berücksichtigen, dass auch § 5 Abs. 1 desselben Regelungswerks die Einhaltung der Trainingssyllabi für die Ausbildung und den Einsatz von Fremdpersonal verlangt. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass die bestehenden Trainingssyllabi zwar einzuhalten sind, jedoch mit Ausnahme des in § 3 BVB festgeschriebenen Ausschluses des Einsatzes als pilot in command. Ansonsten stünde § 3 zu § 5 BVB Fremdschulung in Widerspruch, was von den Betriebspartnern nicht gewollt gewesen sein kann. Hierfür spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 3 BVB. Dieser besteht darin, dass die luftverkehrsrechtliche Verantwortung, die dem pilot in command obliegt, nicht Fremdpersonal übertragen sein soll. Die Qualität der Ausbildung wird für das Fremdpersonal dadurch, wie der Arbeitgeber im Anhörungstermin vor dem LAG näher ausführte, nicht gemindert. Zum einen sitzen Ausbilder und Kapitänsanwärter im selben Cockpit, mit der Folge, dass dem Kapitänsanwärter während des Fluges alle Tätigkeiten zur Ausübung übertragen werden können; lediglich die luftverkehrsrechtliche Verantwortung bleibt bei dem beim Arbeitgeber beschäftigten Ausbilder. Zum anderen sollen nach Mitteilung des Arbeitgebers im Anhörungstermin nach Abschluss der hier streitgegenständlichen Linieneinweisungen auf den Maschinen der G noch einige Umläufe stattfinden, während der der Kapitänsanwärter pilot in command ist. Dies führt zu einem sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Verständnis der Regelung. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 BVB Fremdschulung werden hinsichtlich des Linientrainings der Kapitänsanwärter der G erfüllt. Danach muss die Flugerfahrung bei Kapitänen 1500 Stunden auf Flugzeugen nach JAR FAR § 25 betragen. Nach diesem Wortlaut und dem darin vermittelten Wortsinn muss die genannte Zahl von Flugstunden nicht in der Rolle als Kapitän geleistet worden sein, sondern kann auch als 1. Offizier erbracht werden. Das Wort „bei“ stellt lediglich einen Bezug zu dem Adressat der Maßnahme (Kapitän) dar, in dem Sinn, dass bezüglich der Kapitänsschulung zuvor mindestens 1500 Flugstunden geleistet worden sein müssen. Eine Flugerfahrung in einer bestimmten Rolle wird gerade nicht gefordert. Ansonsten hätten die Betriebspartner formuliert „die Flugerfahrung muss 1500 Stunden als Kapitän betragen“. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Es geht – wie das Abs. 5 der Regelung voran gestellte Wort „Flugerfahrung“ zeigt - darum, dass im Linientraining nur Personen eingesetzt werden sollen, die eine bestimmte Erfahrung beim Fliegen mit bestimmten Maschinen haben. Dies trifft auch auf den 1. Offizier zu. Nach dem Vortrag des Arbeitgebers, dem die Gesamtvertretung nicht im Einzelnen entgegen getreten ist, weisen alle zur Linieneinweisung unter Aufsicht vorgesehenen Kapitänsanwärter der G nicht nur 1500 Flugstunden, sondern sogar mindestens 3000 Flugstunden als 1. Offizier auf. III. Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 Satz 3, § 85 Abs. 2 ArbGG.