Urteil
16 Sa 1572/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0610.16SA1572.12.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2a ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 46 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit sehr sorgfältiger Begründung die Klage abgewiesen. Dem schließt sich die Berufungskammer an. 1. Der Klageantrag zu 1 ist zulässig. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich die Verpflichtung des Beklagten zu 2 zur Zahlung eines Geldbetrags an den Kläger, gerichtet, § 256 Abs. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1 liegt auch ein besonderes Feststellungsinteresse vor. Zwar gilt grundsätzlich der Vorrang der Leistungsklage (Germelmann, ArbGG, 7. Aufl., § 46 Rn. 88). Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage wird jedoch durchbrochen, wenn die Leistungsklage erst im Rahmen des Prozessverfahrens möglich geworden ist (Germelmann, a.a.O., Rn. 91). Dies ist hier deshalb der Fall, weil bei Klageerhebung (23. April 2012) die streitgegenständliche Forderung noch nicht fällig war. Nach Nr. 5 Altersteilzeitvertrag sollte am Ende des Alterteilzeitarbeitsverhältnisses die Abfindung gewährt werden. Dies war nach Nr. 2.3 Alterteilzeitvereinbarung am 30. Juni 2012. Damit konnte mangels Fälligkeit am 23. April 2012 noch keine Leistungsklage erhoben werden. 2. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch weder gegenüber der Beklagten zu 2 noch gegenüber dem Beklagten zu 1 zu. Als Betriebsübernehmerin in der Insolvenz haftet die Beklagte zu 2 nur für die ab der Insolvenzeröffnung entstandenen Masseforderungen. § 613a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB, welche die Haftung des alten und neuen Betriebsinhabers bei einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang regeln, sind im Interesse des Bestandsschutzes des Arbeitnehmers auch im insolvenzrechtlichen Verfahren anwendbar. Dies gilt nach der Rechtsprechung jedoch nicht für die Haftung des Betriebserwerbers, soweit sie Ansprüche betrifft, die dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung unterliegen. Deshalb ist aus insolvenzrechtlichen Gründen die Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz auf Masseforderungen beschränkt (Bundesarbeitsgericht 19. Dezember 2006 -9 AZR 230/06- AP Nr. 19 zu § 3 ATG, Rn. 23). Für die Einordnung als Masse- oder Insolvenzforderung ist entscheidend, ob es sich bei der Zahlungsforderung des Arbeitnehmers um eine Leistung mit Entgeltcharakter handelt. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO und aus dessen systematischem Zusammenhang mit der Regelung des § 108 Abs. 3 InsO. Grundsätzlich können nur solche Leistungsansprüche, die in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zu der erbrachten Arbeitsleistung stehen, als Masseforderung anerkannt werden, weil sie eine Gegenleistung für die der Masse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugute gekommene Arbeitsleistung darstellten. Abfindungen sind in der Regel kein Entgelt für nach Insolvenzeröffnung erbrachte Arbeitsleistungen, sondern stellen einen Ausgleich für durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehende Nachteile und/oder eine Honorierung der Zustimmung des Arbeitnehmers zur vorzeitigen Vertragsauflösung dar. Der Anspruch auf eine solche Abfindung, welcher vor Insolvenzeröffnung vereinbart wurde, ist auch dann nur einfache Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO und keine Masseschuld, wenn er erst nach Insolvenzeröffnung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht (Bundesarbeitsgericht 27. September 2007 -6 AZR 975/06- BAGE 124,150, Rn. 20, 21). Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist keine Masseforderung. Es handelt sich nicht um eine Gegenleistung für eine nach Insolvenzeröffnung erbrachte Arbeitsleistung des Klägers. Der Kläger hat nach der Insolvenzeröffnung (1.2.2012) keine Arbeitsleistung mehr erbracht hat, aus der offene Vergütungsansprüche bestehen könnten; solche sind auch nicht Streitgegenstand. Das Arbeitsgericht hat die durch Vertrag vom 27. April 2006 –und damit vor Insolvenzeröffnung- vereinbarte Klageforderung zu Recht als Abfindung angesehen. Dafür spricht nicht nur die Bezeichnung in Nr. 5 Altersteilzeitvertrag und in dem Sideletter, sondern auch und vor allem der Zweck der Leistung. Diese wurde ausdrücklich für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 KSchG gewährt (Nr. 5 Abs. 1 Abs. 1 Altersteilzeitvertrag). Aus Nr. 5 Abs. 2 Alterteilzeitvertrag ergibt sich sodann, dass sich die Abfindung aus dem Betrag errechnet, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhälntisses und dem Zeitpunkt, an dem der Mitarbeiter Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte, liegen. Dies zeigt, dass mit der Abfindung ein Versorgungsnachteil des Arbeitnehmers kompensiert werden sollte. Ferner sollte mit der Abfindung die Weiterführung der gesamten Sozialversicherungsbeiträge durch den Kläger ausgeglichen werden (Nr. 4 Sideletter). Auch insoweit wurden durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehende Nachteile ausgeglichen. Dieser Leistungszweck steht gerade nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung des Klägers. Für die Auffassung des Klägers, bei der als Abfindung bezeichneten Leistung handele es tatsächlich um bereits verdientes Entgelt, dessen Fälligkeitszeitpunkt aufgeschoben sei, bietet dessen Tatsachenvortrag keine Grundlage. Damit liegt der vom Bundesarbeitsgericht als „Regelfall“ bezeichnete Sachverhalt hier vor. Ob ausnahmsweise eine andere Entscheidung geboten sein kann, bedarf daher keiner Entscheidung. Dass die Abfindung im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung und nicht in einem Aufhebungsvertrag oder im Nachgang zu einer Kündigung vereinbart wurde, ändert daran nichts. Denn die Altersteilzeitvereinbarung ist auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet, da dieses nach dessen Nr. 2.3 am 30. Juni 2012 endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Darauf, dass der Kläger einen Bruttobetrag geltend macht, kommt es ebenfalls nicht an, denn Abfindungsansprüche sind als Bruttobetrag einzuklagen. Auch die Ansicht des Klägers, der Sideletter wolle nicht die Regelung in Nr. 5 Altersteilzeitvertrag ergänzen, sondern einen eigenen, missverständlich bezeichneten Gehaltsanspruch regeln, führt zu keiner anderen Beurteilung. Unabhängig davon, ob die Klageforderung auf Nr. 5 Alterszeitzeitvereinbarung oder auf Nr. 4 Sideletter gestützt wird, handelt es sich jeweils um eine Abfindung im Rechtssinne, die nicht (auch nicht teilweise) in einem synallagmatischen Verhältnis zu der erbrachten Arbeitsleistung steht. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Der Beklagte zu 1 ist nicht verpflichtet, an den Kläger 15.000 € brutto zu zahlen, da es sich – wie ausgeführt - nicht um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO handelt. III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. IV. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung. Der 62 Jahre alte Kläger war seit 1986 bei der M, einem Hersteller von Druckmaschinen für den industriellen Bereich, in deren Betrieb in O beschäftigt. Am 27. April 2006 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag, wonach er sich vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2012 in Altersteilzeit befindet; insoweit wird auf Bl. 5 ff der Akten Bezug genommen. Die Freistellungsphase begann am 1. Juli 2009. Unter Ziffer 5 des Altersteilzeitvertrags (Bl. 7 der Akten) ist vorgesehen, dass am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (Freistellungsphase) für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gem. §§ 9,10 KSchG gewährt wird. In einem Sideletter zum Altersteilzeitvertrag vom 27. April 2006 (Bl. 11 der Akten) war vereinbart, dass M an den Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31. Januar 2013 (Rentenbeginn) einen Abfindungs- und Ausgleichsbetrag in Höhe von 15.000 € zahlt und der Kläger dafür die Weiterführung der gesamten Sozialversicherungsbeiträge übernimmt. Mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 1. Februar 2012 wurde über das Vermögen der M das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte zu 2 hat den Betrieb am 1. Februar 2012 erworben. Mit seiner Klage begehrt er im Berufungsverfahren noch die Festestellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 2 in Höhe von 15.000 € brutto hinsichtlich der Abfindung als Übernehmerin des Betriebs nach § 613a BGB, hilfsweise die Verurteilung des Beklagen zu 1 zur Zahlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts (Bl. 79-80 der Akten) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, abgewiesen. Die Beklagte zu 2 hafte als Übernehmerin in der Insolvenz nur für die ab Insolvenzeröffnung entstandenen Masseforderungen. Die Abfindungsforderung sei hier durch eine Vereinbarung vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden, so dass für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Masseverbindlichkeit vorliege. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei dem geltend gemachten Betrag nicht um ein Entgelt für eine erbrachte Arbeitsleistung, sondern um eine echte Abfindung. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass in dem Sideletter ausdrücklich von einem "Abfindungs- und Ausgleichsbetrag" die Rede ist. Ferner folge dies aus dem Zweck der Zahlung, die Lücke zwischen dem Ende der Altersteilzeit und den Renteneintritt wirtschaftlich zu überbrücken. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Oktober 2012 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 15. November 2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 18. Dezember 2012 begründet. Der Kläger ist der Ansicht, für die Argumentation des Arbeitsgerichts spreche allein der Wortlaut des Sideletters, in dem der Begriff "Abfindung" auftauche. Das Arbeitsgericht habe die Argumentation des Klägers im Schriftsatz vom 7. September 2012, wo vorgetragen wurde, warum sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des BAG vom 27. September 2007 zu Grunde liegenden Fall unterscheidet, nicht berücksichtigt. Vorliegend richte sich der geltend gemachte Anspruch nämlich nicht gegen die Insolvenzschuldnerin, sondern gegen den Übernehmer. Es handele sich auch nicht um eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, weil eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen wurde. Es sei auch keine Kündigung ausgesprochen worden. Schließlich spreche das BAG in der zitierten Entscheidung selbst von Regelfällen, woraus folge dass es auch abweichende Konstellationen geben könne. Dies sei hier der Fall, weil es sich um bereits verdientes Entgelt, dessen Fälligkeitszeitpunkt einvernehmlich nach hinten verlagert wurde, handele. Dies ergebe sich daraus, dass ein Bruttobetrag eingeklagt werde. Schließlich sei auch in § 5 Altersteilzeitvertrag eine Abfindungsregelung unter ausdrücklicher Nennung der §§ 9, 10 KSchG getroffen worden. Dies bedeute, dass der Sideletter gerade nicht diese Regelung ergänzen, sondern einen eigenen, missverständlich bezeichneten Gehaltsanspruch regeln wolle. Anderenfalls wäre auf § 5 Bezug genommen worden, was ausdrücklich nicht geschehen sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bestünden damit erhebliche Anhaltspunkte für eine synallagmatische Verknüpfung des Anspruchs auf Zahlung der 15.000 € brutto zum Arbeitsverhältnis. Als Betriebsübernehmerin sei die Beklagte zu 2 verpflichtet, diesen Anspruch zu erfüllen. Der Kläger beantragt, 1. unter teilweiser Abänderung des am 1. Oktober 2012 verkündeten und am 18. Oktober 2012 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach -6 Ca 154/12- festzustellen, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, an den Kläger 15.000 € brutto zu zahlen; 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1, den Beklagten zu 1 zu verpflichten, an den Kläger 15.000 € brutto zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Der Wortlaut der Vereinbarung ("Abfindung") sei eindeutig. Der Beklagte zu 1 rügt darüber hinaus, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Es sei kein Grund erkennbar, warum der Kläger sein Begehren nicht im Rahmen einer Leistungsklage verfolge. Jedenfalls bestehe gegenüber beiden Beklagten kein Zahlungsanspruch, da es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO handele. Der Abfindungsanspruch eines Arbeitnehmers sei in der Insolvenz des Arbeitgebers eine bloße Insolvenzforderung, selbst wenn er erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehe. Ersichtlich habe mit der zugesagten Abfindung keine Verbindlichkeit aus einem gegenseitigen Vertrag aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt werden sollen. Vielmehr sei eine Kompensation für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezweckt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.