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Beschluss

16 TaBV 133/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:1017.16TABV133.11.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.05.2011 – 22 BV 743/10 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.05.2011 – 22 BV 743/10 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über einen Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats in Bezug auf vom Arbeitgeber geleistete Einmalzahlungen an Mitarbeiter. Die Arbeitgeberin betreibt eine Kette von Möbelhäusern. Antragsteller ist der für den Betrieb W gewählte Betriebsrat. Der Betriebsrat hat behauptet, er sei von verschiedenen Arbeitnehmern darüber informiert worden, dass diese neben den regelmäßigen Zahlungen weitere (Einmal-) Zahlungen erhalten haben. Einmal sei eine Zahlung erfolgt, weil ein Mitarbeiter einen Diebstahl aufgedeckt habe, in einem weiteren Fall deshalb, weil sich ein Mitarbeiter bei krankheitsbedingten Ausfällen von Kollegen besonders eingesetzt habe. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er benötige die geforderte Information um zu prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestehe. Der Betriebsrat hat beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, - den Betriebsrat darüber zu informieren, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit Januar 2009 Zusatzzahlungen/Einmalzahlungen erhalten haben, - die Höhe der Zahlungen jeweils mitzuteilen und - soweit die Arbeitgeberin Gründe für die Zahlung hat, diese ebenfalls mitzuteilen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag liege nicht vor. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, denn der Betriebsrat habe keine Tatsachen vorgetragen, die auf ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats schließen ließen. Es fehle an einem schlüssigen Tatsachenvortrag, der den Auskunftsanspruch begründen könnte. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Das Rechtsschutzinteresse ergebe sich daraus, dass es sich um einen Leistungsantrag handele. Der Auskunftsanspruch sei nach § 80 Abs. 2 BetrVG begründet. Der Betriebsrat habe vorgetragen, dass er von diversen Arbeitnehmern darüber informiert worden sei, dass sie neben den regelmäßigen Gehaltszahlungen weitere Zahlungen erhalten hätten. Damit bestünde eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen einer Betriebsratsaufgabe. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der Arbeitgeberin am 8.7.2011 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 15.7.2011 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese am 2.9.2011 begründet. Auch im Beschlussverfahren habe der antragstellende Betriebsrat Tatsachen vorzutragen. Daran fehle es hier. Der Betriebsrat habe lediglich nicht nachvollziehbare und damit nicht einlassungsfähige Behauptungen, die nicht geeignet seien den geltend gemachten Anspruch zu stützen, vorgetragen. Voraussetzung für das Vorliegen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für das Bestehen einer Betriebsratsaufgabe sei das Vorliegen konkreter, nachvollziehbarer und einlassungsfähiger Tatsachen und nicht, wie das Arbeitsgericht meine, das Vorliegen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Existenz von anspruchsbegründenden Tatsachen. Das Gericht hätte prüfen müssen, ob überhaupt ein Aufgabenbezug in schlüssiger Weise dargelegt ist, insbesondere ob überhaupt ein kollektiver Tatbestand vorliege. Jedenfalls hätte das Arbeitsgericht Beweis erheben müssen, da die Arbeitgeberin die Behauptungen des Betriebsrats mit Nichtwissen bestritten hat. Schließlich sei der Beschluss zum Teil unbestimmt. Die Arbeitgeberin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.5.2011 -22 BV 743/10- die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Der Betriebsrat verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Der Betriebsrat habe von einzelnen Arbeitnehmern erfahren, dass diese eine Sonderzahlung erhalten haben. Dies gebe ihm Anlass zur Prüfung, ob ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestehe. Erst wenn die Arbeitgeberin ihn wie beantragt informiert habe, könne er feststellen ob ein Beteiligungsrecht bestehe. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Parteivernehmung der Betriebsratsvorsitzenden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Anhörungsprotokoll vom 17.10.2011 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetz. 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. a) Der Antrag ist als Leistungsantrag zulässig; eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses bedarf es -wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat- nicht. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt. Ihm lässt sich eindeutig entnehmen, welche Informationen der Betriebsrat begehrt. b) Der Antrag des Betriebsrats ist begründet. Nach § 80 Abs. 2 BetrVG ist er zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Der Unterrichtungsanspruch aus § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG soll es dem Betriebsrat ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Die Grenzen des Unterrichtungsanspruchs liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt. Es ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und sodann, ob im Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist (Bundesarbeitsgericht 23.3.2010 -1 ABR 81/08- AP Nr. 72 zu § 80 BetrVG 1972, Randnummer 16). Danach kann der Betriebsrat die begehrte Auskunft verlangen. Als vom Betriebsrat wahrzunehmende Aufgabe kommt hier sowohl die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG als auch die Überwachung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 80 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 BetrVG ernsthaft in Betracht. Es spricht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Ausgestaltung der Vergabe der Einmalzahlungen. Regelungen über Einmalzahlungen unterfallen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Allerdings erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht nur auf kollektive Regelungen. Die Abgrenzung zwischen kollektiven Tatbeständen und Einzelfallgestaltungen richtet sich danach, ob es um Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen geht. Hierfür ist nicht die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer allein maßgeblich. Sie kann aber ein Indiz sein. Ein kollektiver Bezug ist insbesondere gegeben, wenn der Arbeitgeber für die Leistung an eine Mehrzahl von Arbeitnehmern ein bestimmtes Budget vorsieht. Es kann fehlen, wenn ein einzelner Arbeitnehmer -bei der Einstellung oder auch während des Arbeitsverhältnisses- initiativ wird und gerade alleine für sich eine individuelle Leistung aushandelt (Bundesarbeitsgericht 10.10.2006-1 ABR 68/05-AP Nr. 68 zu § 80 BetrVG 1972 Rn. 29,30). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Betriebsrat Ende 2009/Anfang 2010 Kenntnis davon erlangte, dass die Arbeitgeberin einer Kassiererin eine Einmalzahlung von 300 € leistete, weil sie einen Diebstahl meldete und ein weiterer Mitarbeiter für die Aufdeckung von Betrugsfällen 1000 € erhielt. Ferner sei -allerdings schon länger zurückliegend- der damals noch als Führungskraft tätigen (jetzigen) Betriebsratsvorsitzenden für ihr Engagement, als hohe Krankheitszeiten aufgetreten waren, 500 € gezahlt worden. Verschiedene Führungskräfte erhielten immer wieder Einmalzahlungen bei besonderen Anlässen. Dies hat die Betriebsratsvorsitzende im Rahmen ihrer Parteivernehmung ausgesagt. Die Aussage ist glaubhaft, weil sie detailreich ist. Es spricht viel dafür, dass der erforderliche kollektive Bezug gegeben ist. Zum einen sind dem Betriebsrat bereits zwei Fälle bekannt, in denen die Arbeitgeberin sich gegenüber Mitarbeitern, die Vermögensdelikte seitens Kunden aufdeckten, erkenntlich gezeigt hat. Diese wiederholte Prämierung von Engagement im Zusammenhang mit Vermögensdelikten von Kunden stellt ein erhebliches Indiz dafür dar, dass es sich bei den Sonderzahlungen nicht lediglich um Einzelfallgestaltungen handelte. Zum anderen behauptet die Arbeitgeberin selbst nicht, dass diese Zahlungen individuell zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgehandelt wurden. Ein Aufgabenbezug folgt auch aus der dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 BetrVG obliegenden Überwachungspflicht. Eine Aufgabe des Betriebsrats, auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu achten, kommt bei Einmalzahlungen ernsthaft in Betracht. Der Betriebsrat kann die Mitteilung der Verteilungsgrundsätze verlangen, um Kenntnis über etwaige Gleichförmigkeiten oder bestimmte Gruppenbildungen zu bekommen (Bundesarbeitsgericht 10.10.2006,a.a.O., Rn. 37). Zur Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts benötigt der Betriebsrat die im Antrag genannten Informationen. Diese sind erforderlich, um die von der Arbeitgeberin angewandten Verteilungsgrundsätze und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Bezug auf die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu überwachen. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 Arbeitsgerichtsgesetz.