Beschluss
16 TaBV 65/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0627.16TABV65.11.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18.01.2011 – 4 BV 282/10 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an den Antragsteller 490,28 EUR (in Worten: Vierhundertneunzig und 28/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.5.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) dem Grunde nach verpflichtet ist, an den Antragsteller die Rechtsanwaltsvergütung zu zahlen, die im vorliegenden Verfahren entsteht.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18.01.2011 – 4 BV 282/10 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst: Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an den Antragsteller 490,28 EUR (in Worten: Vierhundertneunzig und 28/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.5.2010 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) dem Grunde nach verpflichtet ist, an den Antragsteller die Rechtsanwaltsvergütung zu zahlen, die im vorliegenden Verfahren entsteht. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nach § 40 BetrVG. Der Antragsteller ist der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsobmanns der Beteiligten zu 2. (Arbeitgeberin), einem Unternehmen der IT-Branche. In einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main beantragte die Arbeitgeberin unter dem 12. Oktober 2009 die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Betriebsobmanns von Frankfurt am Main nach Ratingen. Das Verfahren wurde beim Arbeitsgericht Frankfurt unter dem Aktenzeichen 12 BV 683/09 geführt. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 16. März 2010 rechtskräftig zurückgewiesen. Zum einen sei der arbeitsvertragliche Versetzungsvorbehalt nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Hinzu komme, dass die Versetzung des Betriebsobmanns nach Ratingen im Sinne von § 103 Absatz 3 Satz 2 BetrVG auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen nicht notwendig sei. Am 17. November 2009 wies der Vorgesetzte des Betriebsobmanns diesen an, nunmehr an jeweils zwei Tagen in der Woche (donnerstags und freitags) in Ratingen anwesend zu sein, um eine effizientere Zusammenarbeit mit den Kollegen an diesem Standort zu gewährleisten. Hiergegen wandte sich der Betriebsobmann mit einer am 24. November 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen einstweiligen Verfügung (12 BV GA 798/09). Mit Beschluss vom 08. Dezember 2009 wies das Arbeitsgericht den Antrag zurück. Zwar dürfe gemäß § 78 S. 1 BetrVG die Betriebsratstätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Nach dem derzeitigen Stand des Hauptsacheverfahrens, gemeint ist das Verfahren 12 BV 683/09, sei offen, ob der Betriebsobmann mit seinem Begehren durchdringen könne. Gerade die individualrechtliche Unzulässigkeit der Anordnung stehe nicht fest. Deshalb bedürfe es wesentlicher Nachteile, das heißt einer erheblichen Beeinträchtigung der Betriebsratstätigkeit für den Erlass der einstweiligen Verfügung. Diese seien nicht erkennbar. Gegen diese Entscheidung legte der Betriebsobmann Beschwerde ein, die beim Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 9 TaBVGa 245/09 geführt wurde. In der Beschwerdebegründung rügte der Betriebsobmann, dass das Arbeitsgericht zu strenge Anforderungen an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes gestellt habe. Es verkenne, dass Verfahrensgegenstand eine Unterlassungsverfügung sei, die wie eine Sicherungsverfügung abwehrenden Charakter habe. Es werde gerade keine Leistungsverfügung verfolgt. Nachdem der vom Hessischen Landesarbeitsgericht anberaumte Verhandlungstermin zweimal verlegt wurde, nahm der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsobmanns wenige Tage vor dem schließlich auf 04. März 2010 bestimmten Verhandlungstermin die Beschwerde zurück, weil Bedenken wegen des Verfügungsgrundes bestünden (Blatt 107 der Akten in 9 TaBVGa 245/09). Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren begehrt der Antragsteller die Erstattung der in zweiter Instanz angefallenen Rechtsanwaltsgebühren aus dem Verfahren 9 TaBVGa 245/09, deren Begleichung die Arbeitgeberin verweigerte. Mit Beschluss vom 26. April 2010 trat der Betriebsrat seinen Freistellungsanspruch in Höhe von 490,28 € an den Antragsteller ab. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Verfügungsverfahrens sei nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht den Verfügungsgrund abgelehnt, indem es die angestrebte Unterlassungsverfügung unrichtig als Leistungsverfügung eingeordnet habe. Erst aufgrund der sehr verzögerten Terminierung beim Hessischen Landesarbeitsgericht hätte das Vorliegen einer Eilbedürftigkeit immer schwieriger glaubhaft gemacht werden können. Deshalb sei die Rücknahme erfolgt. Der Antragsteller hat beantragt, die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, an ihn 490,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 01.04.2010 zu zahlen. Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die in zweiter Instanz entstandenen Rechtsanwaltsgebühren seien mutwillig verursacht worden und daher nicht erstattungsfähig. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Nach § 40 BetrVG seien die Rechtsanwaltsgebühren nur erstattungsfähig, soweit sie erforderlich sind. Dies sei nicht der Fall, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos war. Dies ergebe sich hier aus der eigenen Einschätzung des Antragstellers, weil er seine Beschwerde ausdrücklich wegen Bedenken hinsichtlich des Verfügungsgrundes wieder zurückgenommen hat. Soweit der Antragsteller vortrage, dass die Bedenken hinsichtlich des Verfügungsgrundes erst durch die Terminierung, konkret die zweimalige Terminsverlegung durch den Vorsitzenden, veranlasst waren, sei dem entgegenzuhalten, dass jedenfalls bei einem Dauertatbestand die bloße Terminierung noch kein Indiz für die rechtliche Einschätzung der Kammer zu begründen vermag. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 28. März 2011 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 12. April 2011 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 08. Dezember 2009 (12 BVGa 798/09) sei nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergebe sich die Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht aus der eigenen Einschätzung des Antragstellers. Es sei nämlich nicht auf den Zeitpunkt der Antragsrücknahme, sondern auf den der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen. Bezogen auf diesen Zeitpunkt sei die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. Zwar sei die Rechtslage zweifelhaft gewesen. Aber auch das Arbeitsgericht habe eine Behinderung gemäß § 78 BetrVG für möglich gehalten. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht von einer Befriedigungsverfügung ausgegangen. Der Beschwerdeführer beantragt, 1. unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, an den Antragsteller 490,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 01.04.2010 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beteiligte zu 2 dem Grunde nach verpflichtet ist, an den Antragsteller die Rechtsanwaltsvergütung zu zahlen, die ihm im vorliegenden Verfahren entsteht. Die Beteiligte zu 2 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Aus der Kostenübernahme der Beteiligten zu 2 für das einstweilige Verfügungsverfahren erster Instanz ergebe sich kein Indiz für die Kostenübernahme der zweiten Instanz. Das Arbeitsgericht habe das Ausgangsverfahren zu Recht wegen fehlenden Verfügungsgrundes zurückgewiesen. Die Argumentation des Antragstellers, wonach durch die Verlegung des Anhörungstermins die Begründung der Dringlichkeit eine Veränderung erfuhr, könne nicht nachvollzogen werden. Bereits die Einlegung der Beschwerde sei eine mutwillige Rechtsverfolgung gewesen. Die Verfahrensakten des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main 12 BV 683/09 und 12 BVGa 798/09 waren beigezogen und Gegenstand der Anhörung. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetz. 2. Der Antrag zu 1 ist bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet, § 40 Abs. 1 BetrVG. a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Hinzuziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte. Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats sind von dem Arbeitgeber dann nicht zu erstatten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos erscheint oder die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich erfolgt und deshalb das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (BAG 17.8.2005 - 7 ABR 56/04 - BAGE 115, 332, Rn. 10; 19.3.2003 - 7 ABR 15/02 - BAGE 105, 311, Rn. 9). b) Die Rechtsverfolgung des Betriebsrats in dem Beschwerdeverfahren 9 TaBVGa 245/09 war nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. Hinsichtlich des Verfügungsanspruchs ergibt sich dies bereits daraus, dass das Arbeitsgericht in der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung 12 BVGa 798/09 § 78 S. 1 BetrVG in Betracht zog und es als offen ansah, ob dem Betriebsobmann hieraus ein Unterlassungsanspruch zusteht. Es komme maßgeblich auf die Beurteilung der vom Arbeitgeber für die Zuweisung des anderen Dienstortes vorgebrachten Gründe und Einzelfallumstände an. Bei einer derartigen Sachlage kann jedenfalls nicht von einer aussichtslosen Rechtsverfolgung ausgegangen werden. Auch soweit das Arbeitsgericht in seinem Beschluss den Verfügungsgrund verneinte, war das eingelegte Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos. Insoweit rügt der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung (Seite 4,5 Blatt 62,63 der Akte 12 BVGa 798/09) mit beachtlichen Gründen, dass das Arbeitsgericht die Anforderungen an den Verfügungsgrund überzogen beziehungsweise den Prüfungsmaßstab verkannt hat, weil es in der angestrebten Verfügung eine Leistungsverfügung sieht, es sich richtigerweise bei der beantragten Maßnahme jedoch um eine Unterlassungsverfügung handele. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergibt sich die Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens 9 TaBVGa 245/09 nicht daraus, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel unter dem 1.3.2010 zurückgenommen hat, weil Bedenken wegen des Verfügungsgrundes bestehen (Bl. 107 d.A. 9 TaBVGa 245/09). Diese Bedenken bezogen sich, wie der Antragsteller bereits in der Antragsschrift (Bl. 3 d.A.) im einzelnen ausführte, darauf, dass er wegen der erfolgten Terminsverlegungen vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht nunmehr an der Eilbedürftigkeit zweifelte. Die Antragsrücknahme erfolgte gerade nicht deshalb, weil das Arbeitsgericht zu Recht das Vorliegen eines Verfügungsgrundes verneint habe, sein Rechtsmittel also von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Wenn die später beim Antragsteller aufgetretenen Bedenken hinsichtlich des Verfügungsgrundes letztlich unmaßgeblich waren, worauf das Arbeitsgericht insoweit zutreffend hinweist, folgt hieraus nur, dass dieser, statt die Beschwerde zurückzunehmen, das (durchaus Erfolg versprechende) Verfahren besser fortgesetzt hätte. In Bezug auf die Kostentragungspflicht ist dies jedoch ohne Bedeutung, denn insoweit kommt es darauf an, ob die Rechtsverfolgung von vornherein (hier also bezogen auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels) offensichtlich aussichtslos war (Bundesarbeitsgericht 17.8.2005-7 ABR 56/04-BAGE 115,332, Randnummer 10), was -wie ausgeführt - nicht der Fall ist. c) Ab Rechtshängigkeit (12.5.2010) ist der zugesprochene Geldbetrag von der Arbeitgeberin zu verzinsen, §§ 288,291 BGB. Soweit der Antragsteller Verzugszinsen bereits seit 1.4.2010 geltend macht, ist der Antrag unbegründet und die Beschwerde insoweit zurückzuweisen. Der Antragsteller hat nicht im einzelnen dargelegt, dass die Arbeitgeberin sich bereits seit diesem Zeitpunkt in Verzug befunden hat. 3. Der Antrag zu 2 ist zulässig und begründet. a) Streitgegenstand ist die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, nämlich die Verpflichtung der Arbeitgeberin die dem Antragsteller entstehenden Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten. Das besondere Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren die Kostentragungspflicht in Bezug auf die dem Antragsteller in dem Beschwerdeverfahren 9 TaBVGa 245/09 entstandenen Rechtsanwaltsgebühren bestreitet. Im Falle des Erfolgs dieses Bestreitens ergäben sich Auswirkungen auf die Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. b) Die Arbeitgeberin ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Antragsteller die Rechtsanwaltsvergütung, die im vorliegenden Verfahren entstanden ist, zu zahlen, § 40 Abs. 1 BetrVG. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Rechtsverfolgung - bis auf einen Teil der Zinsen - erfolgreich war. III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz.