Beschluss
16 TaBVGa 118/25
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:1104.16TABVGA118.25.00
9Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerden des Beteiligten zu 6 und der Beteiligten zu 7-9 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2025 – 4 BVGa 449/25 - werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden des Beteiligten zu 6 und der Beteiligten zu 7-9 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2025 – 4 BVGa 449/25 - werden zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über den Abbruch einer Betriebsratswahl. Antragsteller zu 1 ist eine Gewerkschaft. Die Antragsteller zu 2-5 sind wahlberechtigte Arbeitnehmer. Die Beteiligten zu 7-9 (Arbeitgeber) erbringen Dienstleistungen am Flughafen A im Rahmen eines Gemeinschaftsbetriebs. Beteiligter zu 6 ist der dort gebildete Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl, die vom 4. bis 8.11.2025 stattfinden soll. In dem beigezogenen einstweiligen Verfügungsverfahren 16 TaBVGa 111/25 hat das Hessische Landesarbeitsgericht dem Wahlvorstand mit Beschluss vom 27.10.2025 aufgegeben, den von der Antragstellerin zu 1. am 30. September 2025 eingereichten Wahlvorschlag mit dem Kennwort „B“ für die Betriebsratswahl vom 4. bis 8. November 2025 im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 3 bis 5 zuzulassen und bis spätestens 27. Oktober 2025, 24 Uhr in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekanntzumachen. Im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht waren 5 des aus 9 Mitgliedern bestehenden Wahlvorstands anwesend. Der Beschluss wurde um 16:07 Uhr verkündet. Sodann fuhren der Vorsitzende des Wahlvorstands mit den Mitgliedern C und D in das Büro des Wahlvorstands am Flughafen A. Ab 18:00 Uhr versuchte der Wahlvorstandsvorsitzende die übrigen Mitglieder des Wahlvorstands telefonisch zu erreichen und zur Sitzung zu laden. Frau E teilte ihm mit, dass sie an diesem Tag bis 20:45 Uhr einen Trainingskurs leite und sie danach ihre pflegebedürftige Mutter betreuen muss (eidesstattliche Versicherung Blatt 97 erstinstanzliche Akte). Herr F erklärte sich bereit zur Sitzung zu kommen, und traf kurz nach 20:00 Uhr im Wahlvorstandsbüro ein, wo sich bereits seine Kollegen C, D und G befanden. Herr H, der bereits als Zuhörer an der Sitzung vor dem Landesarbeitsgericht teilgenommen hatte, konnte bei vier Anrufen um 18:00 Uhr, 18:14 Uhr, 18:33 Uhr und 20:02 Uhr nicht erreicht werden. Ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung (Bl. 99 erstinstanzliche Akte) habe er sich bereits am Montagvormittag auf der Arbeit unwohl gefühlt und sei deshalb früher nach Hause gefahren. Er sei krankheitsbedingt nicht erreichbar gewesen und hätte ohnehin an der Sitzung nicht teilnehmen können. Herr I wurde um 18:05 Uhr erreicht, konnte jedoch nicht teilnehmen, da er seine minderjährigen Kinder betreute (eidesstattliche Versicherung Blatt 100 erstinstanzliche Akte). Herr J war urlaubsbedingt abwesend und nicht erreichbar (eidesstattliche Versicherung erstinstanzliche Akte Bl. 101 der Akte). Herr K war krankheitsbedingt abwesend und nicht erreichbar (eidesstattliche Versicherung Bl. 102 erstinstanzliche Akte). Mangels Beschlussfähigkeit wurde die Sitzung auf 21:00 Uhr verschoben. Um 21:20 Uhr verabschiedete sich Herr C, weil seine 13-jährige Tochter, die allein zu Hause war, anrief und mitteilte, dass sie Angst habe. Ein Beschluss über die Zulassung der Liste wurde sodann nicht mehr gefasst. Die Vorschlagsliste „B“ hätte an folgenden Orten bis 24 Uhr bekannt gemacht werden müssen: - Gebäude 458, Schaukasten neben dem Raum 458.4187 - RL 1 Gebäude 151 gegenüber dem Raum 151.1113 - RL 2 Gebäude 206, Schaukasten neben dem Raum 206.1080 - Gebäude 208, Schaukasten im Eingangsbereich A 20 - Gebäude 414, Schaukasten neben dem Raum 414.2132 - Gebäude 208, Aushangtafel im Raum 6950 (Briefingsraum) - Gebäude 186, Aushangtafel im Flur bei Raum 3642 - Gebäude 178, Schaukasten am Aufzug - Auditorium, Schaukasten im Eingangsbereich (linke Seite) - Kantine CCS, Schaukasten im Eingangsbereich - Kantine bei den Werkstätten, Schaukasten im Vorraum am Aufzug. Der Wahlvorstand hat behauptet, es sei ab 21:30 Uhr zeitlich nicht mehr zu bewältigen gewesen, an sämtlichen dieser Orte die Liste bekanntzumachen. Mit Schriftsätzen vom 28.10.2025 haben die Antragsteller den Abbruch der Betriebsratswahl begehrt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 125-133 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Betriebsratswahl vom 4. bis 08.11.2025 abgebrochen. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 133-139 erstinstanzlichen Akte) verwiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Arbeitgeber am 31.10.2025 und der Wahlvorstand am 03.11.2025 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Die Arbeitgeber haben gemeint, der Beschluss des Arbeitsgerichts sei abzuändern und die Liste mit dem Kennwort „B“ zuzulassen und innerhalb von 2 Stunden nach Rechtskraft in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekanntzumachen. Sie haben die Auffassung vertreten, § 10 Abs. 2 WO BetrVG sei in den Fällen teleologisch zu reduzieren, wenn einzelne Maßnahmen im Kontext von § 10 Abs. 2 WO BetrVG verspätet durchgeführt werden. Die Arbeitgeber beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31.10.2025 -4 BVGa 449/25- abzuändern und den von der Gewerkschaft B am 30.09.2025 eingereichten Wahlvorschlag mit dem Kennwort „B“ für die Betriebsratswahl vom 4. bis 8.11.2025 im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 7-9 zuzulassen; den Wahlvorstand zu verpflichten, die zugelassene Wahlvorschlagsliste mit dem Kennwort „B“ innerhalb von 2 Stunden nach Rechtskraft in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekanntzumachen. Der Wahlvorstand ist der Ansicht, wie der Kammervorsitzende des Landesarbeitsgerichts bereits in dem mündlichen Anhörungstermin am 27.10.2025 geäußert habe, liege eine willkürliche Zurückweisung der „B-Liste“ nicht vor. Auch der Zeitablauf am 27.10.2025 stelle keinen Abbruchgrund dar. Der Wahlvorstand habe es schlussendlich nicht geschafft, die komplexe Korrektur praktisch durchzusetzen, bevor die Wahl beginnen sollte. Dieser reine Zeitablauf stelle keinen Nichtigkeitsgrund dar. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 WO BetrVG keine digitale Sitzung des Wahlausschusses hinsichtlich der Zulassung der Liste „B“ stattfinden können. Ferner hätte noch ein erneutes Losverfahren nach § 10 Abs. 1 WO durchgeführt werden müssen. Die Wahlvorstandsmitglieder seien nicht verpflichtet, über ihre Arbeitszeit hinaus im Betrieb zu verbleiben. Es sei unmöglich gewesen, die Liste noch am 27.10.2025 durch Beschluss des Wahlvorstands zuzulassen und diese bekanntzumachen. Dies ergebe sich aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Darüber hinaus sei auch ein Aushang an diesem Abend nicht mehr zu bewerkstelligen gewesen, weil die betreffenden Örtlichkeiten weit auseinander lägen. Vorsatz oder Willkür des Wahlvorstands lägen nicht vor. Der Wahlvorstand beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31.10.2025 -4 BVGa 449/25- abzuändern und die Anträge zurückzuweisen, ferner die Beschwerde der Arbeitgeber als unzulässig zu verwerfen, jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerden zurückzuweisen. Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Die Antragsteller zu 2-5 sind der Ansicht, der Wahlvorstand hätte am 27.10.2025 den Beschluss über die Zulassung der Liste unmittelbar nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts fassen können, da (unstreitig) 5 der 9 Wahlvorstandsmitglieder bei dem Anhörungstermin anwesend waren. Der Antragsteller zu 1 ist der Ansicht, auch wenn das Amt des Wahlvorstands ehrenamtlich ausgeübt werde, entbinde dies dessen Mitglieder nicht von der Pflicht, die ihnen obliegenden Aufgaben rechtzeitig und gewissenhaft zu erfüllen. Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass der Wahlvorstand Dispositionen hätte treffen müssen, um die Umsetzung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zu gewährleisten. Dies habe er unterlassen. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes könne die Wahl jetzt nur noch abgebrochen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerden sind statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurden, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerde des Arbeitgebers ist unbegründet. Die Liste „B“ kann jedenfalls zum Zeitpunkt des Schlusses der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht nicht mehr zur Wahl zugelassen werden, da diese gemäß § 10 Abs. 2 WO BetrVG spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben hätte bekannt gemacht werden müssen. Dies ist jetzt nicht mehr möglich. Die Frist des § 10 Abs. 2 WO BetrVG lief am 27.10.2025 um Mitternacht ab. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeber ist diese Norm nicht teleologisch zu reduzieren, wenn einzelne Maßnahmen verspätet durchgeführt werden. Dies ist jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn -wie hier-bereits mit der Stimmabgabe begonnen wurde. 3. Die Beschwerde des Wahlvorstands ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Wahl zu Recht abgebrochen. Hierbei kann dahinstehen, ob bereits die dem Verfahren 16 TaBVGa 111/25 zugrunde liegende Entscheidung des Wahlvorstands, die Liste „B“ nicht zur Betriebsratswahl zuzulassen, zur Nichtigkeit der Wahl und damit zu deren Abbruch führt. Vorrangig ist die Korrektur des Wahlfehlers (Hessisches LAG 23. Mai 2018 -16 TaBVGa 102/18). Eine solche ist jedoch nicht mehr möglich, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer die Frist des § 10 Abs. 2 WahlO nicht mehr eingehalten werden kann. Dies war am 27.10.2025, dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Verfahren 16 TaBVGa 111/25 noch bis Mitternacht der Fall. Diese, ihm im Beschlusstenor ausdrücklich gesetzte Frist hat der Wahlvorstand nicht eingehalten, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Damit bleibt nur noch der Abbruch der Wahl. Auszugehen ist zunächst davon, dass der aus 9 Mitgliedern bestehende Wahlvorstand beschlussfähig ist, wenn mindestens 5 von ihnen anwesend sind. Dies war am 27.10.2025 bereits zum Zeitpunkt der Verkündung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts der Fall, da 5 Mitglieder des Wahlvorstands im Anhörungstermin anwesend waren. Es hätte daher im Anschluss an die Sitzung (nach erfolgter telefonischer Ladung der übrigen Mitglieder des Wahlvorstands) ein Beschluss über die Zulassung der Liste „B“ gefasst und sodann bekannt gemacht werden können. Im Übrigen hätte es nahegelegen, bereits vor dem Stattfinden des Termins vor dem Landesarbeitsgericht (vorsorglich) eine Sitzung des Wahlvorstands noch für den 27.10.2025 anzuberaumen, um auf eine an diesem Tag zu verkündende Entscheidung des Gerichts reagieren zu können. Auch unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses am 27. Oktober 2025 war noch ausreichend Zeit (fast 8 Stunden) um eine Sitzung anzuberaumen, die Mitglieder des Wahlvorstand zu laden, einen Beschluss zu fassen und die Liste bekanntzumachen. Es erschließt sich nicht, weshalb der Vorsitzende des Wahlvorstands nach Verkündung der Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht um 16:07 Uhr bis kurz nach 18:00 Uhr wartete, bevor er versuchte die Mitglieder des Wahlvorstands telefonisch zu erreichen. Ferner erschließt sich nicht, warum die Sitzung erst auf (zunächst) 20:00 Uhr anberaumt wurde, womit weitere 2 Stunden (insgesamt damit bereits 4 Stunden) verstrichen waren. Durch die Verschiebung des Sitzungsbeginns auf 21:00 Uhr wurde eine weitere Stunde vertan. Hierbei erschließt sich insbesondere nicht, dass das im Anhörungstermin noch anwesende Wahlvorstandsmitglied H sich nicht mit den übrigen Wahlvorstandsmitglieder in das Büro des Wahlvorstands begeben hat, sondern „verschwunden“ ist und telefonisch nicht erreichbar war. Es ist auch vor dem Hintergrund, dass Herr H sich am Vormittag auf der Arbeit „unwohl gefühlt“ habe nicht zu erklären, wenn er zwar am Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht, nicht aber an einer Sitzung des Wahlvorstands, die nur wenige Minuten gedauert haben würde, teilnehmen konnte. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die fehlende Beschlussfähigkeit bewusst herbeigeführt wurde, um die Liste „B“ nicht zur Wahl zuzulassen. Ferner wäre es möglich gewesen, am Abend des 27.10.2025 den an einer Präsenzteilnahme verhinderten Wahlvorstandsmitgliedern eine Teilnahme an der Sitzung mittels Video- und Telefonkonferenz gemäß § 1 Abs. 4 S. 1 WO BetrVG zu ermöglichen. Wie im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht ausgeführt wurde, lag ein entsprechender Beschluss über die (grundsätzliche) Möglichkeit einer derartigen Sitzungsteilnahme vor. Das diesbezügliche Bestreiten des (jetzigen) Wahlvorstandsvorsitzenden ist unsubstantiiert, da er über sämtliche Unterlagen, insbesondere die Beschlüsse des Wahlvorstands, verfügt. Der Einwand des Wahlvorstands eine Video- und Telefonkonferenz sei nach § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 S. 2 WO BetrVG ausgeschlossen, trifft nicht zu. Bei der dem Wahlvorstand mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 27.10.2025 aufgegebenen Beschlussfassung über die Zulassung der Liste handelte es sich nicht um eine Prüfung der Vorschlagslisten gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 WO BetrVG. Es war insoweit vom Wahlvorstand nichts mehr zu prüfen. Diese hatte er bereits zuvor (fehlerhaft) vorgenommen, weshalb er aufgrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nurmehr einen Beschluss über die Zulassung der Liste zu fassen hatte. Hierfür musste er keine eigene Prüfung der Liste vornehmen; diese hatte das Gericht vorgenommen. Aus diesem Grund war nach dem Sinn und Zweck von § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 WO keine (weitere, insbesondere körperliche) Prüfung der Liste, die die persönliche Anwesenheit sämtlicher Wahlvorstandsmitglieder in der Sitzung erforderlich macht, notwendig. Unabhängig hiervon wäre es dem Wahlvorstand am Abend des 27. Oktober 2025 auch noch möglich gewesen, den Ort der Wahlvorstandssitzung räumlich zu verlegen, um einem verhinderten Mitglied, das seine Wohnung nicht verlassen konnte, z.B. Herrn I, der auf seine Kinder aufpassen musste, eine Teilnahme zu ermöglichen, indem die Sitzung dort abgehalten worden wäre. Gegebenenfalls hätten die übrigen vier Wahlvorstandsmitglieder sich mit einem Taxi dorthin begeben können. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass jedenfalls am frühen Abend eine Beschlussfassung über die Zulassung der Liste hätte herbeigeführt werden können, sodass noch mehrere Stunden Zeit waren, um diese an den genannten Orten bekanntzumachen. Dabei wäre es möglich gewesen, dass die drei verbleibenden Mitglieder des Wahlvorstands sich aufgeteilt und jeweils 3-4 Aushänge vorgenommen hätten. Die Kammer ist nach wie vor davon überzeugt, dass dies dem Wahlvorstand möglich gewesen wäre, wenn er nur gewollt hätte. Insofern lag jedenfalls in der am 27.10.2025 nach Verkündung der Entscheidung des LAG unterbliebenen Zulassung der Liste „B“ und deren fehlender Bekanntmachung eine bewusste und willkürliche Benachteiligung, die zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 4.-8. November 2025 führt und damit deren Abbruch rechtfertigt, vor. Soweit der Wahlvorstand meint, es hätte auch noch ein erneutes Losverfahren nach § 10 Abs. 1 WO BetrVG durchgeführt werden müssen, ist ihm dies von der Kammer nicht aufgegeben worden. Eine Zulassung der Liste „B“ unter der höchsten Ordnungsnummer der gültigen Listen wäre zwar möglicherweise ein Wahlanfechtungsgrund, hätte aber keinesfalls zur Nichtigkeit der Wahl – und damit auch nicht zu deren Abbruch – geführt. Der Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) ergibt sich daraus, dass die Wahlhandlung (Stimmabgabe) bereits begonnen hat. III. Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG.