Beschluss
16 TaBV 133/24
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:0526.16TABV133.24.00
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2024 – 2 BV 92/24 - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, dem Antragsteller für die Einrichtung WG A spätestens zwei Monate vor dem Inkrafttreten jeweils einen schriftlichen Dienstplanentwurf zur Einholung der Zustimmung vorzulegen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2024 – 2 BV 92/24 - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, dem Antragsteller für die Einrichtung WG A spätestens zwei Monate vor dem Inkrafttreten jeweils einen schriftlichen Dienstplanentwurf zur Einholung der Zustimmung vorzulegen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Durchführung einer Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit. Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeber) ist eine Gesellschaft der B mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Kinder, Jugend, Frauen und Familien und beschäftigt in ihren Einrichtungen etwa 800 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der dort für die HzE Region Süd gebildete Betriebsrat. § 11 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 5 ff. erstinstanzliche Akte Bezug genommen wird, enthält folgende Regelung: „Der Arbeitgeber legt für jede Einrichtung und für jeden Kalendermonat dem Betriebsrat bis spätestens zwei Monate vor dem Inkrafttreten jeweils einen schriftlichen Dienstplanentwurf zur Einholung der Zustimmung vor. Innerhalb von 10 Werktagen ab Eingang des Entwurfs hat der Betriebsrat schriftlich mitzuteilen, ob er zustimmt oder ob er nicht zustimmt. Bei Versäumung der Frist nach Satz 2 gilt die Zustimmung als erteilt. Innerhalb der gleichen Frist sind dem Arbeitgeber schriftlich die Gründe einer Zustimmungsverweigerung mitzuteilen.“ Der Arbeitgeber legte die Dienstplanentwürfe für die Monate Februar, März, April, August und September 2024 für die Einrichtung WG A dem Betriebsrat nicht innerhalb der Frist des § 11 Abs. 1 Betriebsvereinbarung zur Einholung der Zustimmung vor. Mit seiner am 13.03.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat der Betriebsrat beantragt, 1. dem Arbeitgeber aufzugeben, es zu unterlassen, dem Betriebsrat für die Einrichtung WG A schriftliche Dienstplanentwürfe zur Einholung der Zustimmung vorzulegen, wenn bis zum Inkrafttreten dieser Dienstplanentwürfe keine 2 Monate Zeit mehr sind; 2. dem Arbeitgeber für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen seine Unterlassungsverpflichtung aus Ziffer 1 ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 € anzudrohen. Der Arbeitgeber hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Arbeitgeber hat insbesondere eingewandt, Grund für die verspätete Einreichung der Dienstpläne seien längere Krankheitszeiten des zuständigen Einrichtungsleiters in diesem Zeitraum gewesen (Bl. 34, 35 erstinstanzliche Akte). Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 53R, 54 erstinstanzliche Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben. Der Arbeitgeber habe gegen die ihm obliegende Verpflichtung zur Durchführung der Betriebsvereinbarung verstoßen, §§ 11 Abs. 1 Betriebsvereinbarung, 77 Absatz 1 S. 1 BetrVG, indem im fraglichen Zeitraum die Dienstpläne dem Betriebsrat nicht innerhalb der vorgesehenen Frist vorgelegt wurden. Daraus ergebe sich auch die Wiederholungsgefahr. Die Erkrankung des Einrichtungsleiters lasse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, weil diese dem Arbeitgeber anzuzeigen ist. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 54R, 55 erstinstanzliche Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers am 15.11.2024 zugestellt, der dagegen am 18.11.2024 Beschwerde eingelegt und diese am 15.01.2025 begründet hat. Der Arbeitgeber rügt, die Betriebsvereinbarung enthalte eine Unterlassungsverpflichtung, wie sie der Beschluss aufstellt, nicht. Sie enthalte in § 11 zwar die Verpflichtung des Arbeitgebers, Dienstpläne mindestens 2 Monate vor Beginn der Dienstplanperiode dem Betriebsrat im Entwurf vorzulegen. Diese beinhalte jedoch nicht auch ein Verbot nach Ablauf dieser Frist noch Dienstplanentwürfe beim Betriebsrat einzureichen. Die vom Arbeitsgericht tenorierte Unterlassungsverpflichtung gehe insoweit erheblich über den Inhalt der Betriebsvereinbarung hinaus, indem sie es dem Arbeitgeber untersage, im Falle einer Fristversäumung überhaupt noch einen Dienstplan vorzulegen. Das Arbeitsgericht habe ferner die arbeitgeberseitige Argumentation, dass es außerhalb des Einflussbereichs des Arbeitgebers gelegen habe, für eine rechtzeitige Vorlage der Dienstplanentwürfe zu sorgen, übergangen. Der (damalige) Einrichtungsleiter C sei über lange Zeiträume arbeitsabwesend gewesen, ohne eine Krankmeldung einzureichen. Er habe seinem Vorgesetzten auch nicht mitgeteilt, dass er mit der Erstellung der Dienstpläne in Verzug war. Inzwischen sei die Einrichtungsleitung neu besetzt, sodass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Der Arbeitgeber beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12.11.2024 -2 BV 92/24- abzuändern und die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Betriebsrat ist der Auffassung, der Arbeitgeber verstoße im Falle einer verspäteten Vorlage der Dienstpläne gegen die Betriebsvereinbarung, was einen Unterlassungsanspruch auslöse. Ansonsten bliebe die Verletzung der in der Betriebsvereinbarung klar geregelten Frist sanktionslos. Eine in der Zukunft liegende Fristversäumnis könne denknotwendig nur durch eine Unterlassungsverpflichtung sanktioniert werden. Der Beschluss führe entgegen der Ansicht des Arbeitgebers auch nicht zu einem Verbot, die Einrichtung überhaupt betreiben zu können. Erst wenn ein verspäteter Dienstplan weder durch den Betriebsrat noch durch die Einigungsstelle genehmigt wird, wäre es dem Arbeitgeber wegen des allgemeinen Unterlassungsanspruchs gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 BetrVG, nicht jedoch wegen des Beschlusses des Arbeitsgerichts, untersagt Arbeitnehmer in der Einrichtung zu beschäftigen. Es werde bestritten, dass der Arbeitgeber von der Abwesenheit des (damaligen) Einrichtungsleiters nichts gewusst habe. Die rechtzeitige Dienstplanerstellung sei nicht nur gegenüber diesem, sondern auch gegenüber seinem Vorgesetzten, dem stellvertretenden Fachbereichsleiter D wiederholt mündlich und per E-Mail angemahnt worden. Ihm sei auch die häufige Abwesenheit des Einrichtungsleiters bekannt gewesen, ohne dass er diesbezüglich tätig geworden sei. Auch der Dienstplanentwurf für Dezember 2023 für die Einrichtung WG A habe dem Betriebsrat am 02.11.2023 noch nicht zur Zustimmung vorgelegen. In anderen Einrichtungen gebe es vergleichbare Probleme, ohne dass Herr D trotz entsprechender Kenntnis tätig geworden sei. Im Anhörungstermin vom 24.03.2025 hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass mit einem Unterlassungsantrag der Betriebsrat nur die Beibehaltung des gegenwärtigen betriebsverfassungsgemäßen Zustandes verlangen kann. Soll dagegen der Arbeitgeber durch den Antrag zu einem bestimmten Verhalten angehalten werden, ist der Antrag auf Vornahme einer bestimmten Handlung zu richten. Hierzu erhielten die Beteiligten rechtliches Gehör, wovon der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 28.04.2025 Gebrauch machte. Unter dem 20.05.2025 wies der Vorsitzende darauf hin, dass ein Antrag auf Vornahme einer Handlung unzulässig wäre, weil es um die rechtzeitige Vorlage der Dienstplanentwürfe für die erst in Zukunft entstehenden Zeiträume geht. Angeregt wurde daher die Auslegung als Feststellungsantrag dahingehend, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat für die Einrichtung WG A für jeden Kalendermonat spätestens 2 Monate vor dem Inkrafttreten jeweils einen schriftlichen Dienstplanentwurf zur Einholung der Zustimmung vorzulegen. Mit dieser Antragsauslegung hat sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats im Anhörungstermin vom 26.05.2025 vorsorglich einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerde des Arbeitgebers ist nicht begründet. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig. Der nach seinem Wortlaut auf die Unterlassung der (verspäteten) Vorlage von Dienstplanentwürfen gerichtete Antrag bedarf der Auslegung. Der Betriebsrat möchte erreichen, dass der Arbeitgeber ihm (künftig) Dienstplanentwürfe innerhalb der in § 11 Abs. 1 Betriebsvereinbarung vorgesehenen Frist von 2 Monaten vor dem Inkrafttreten jeweils einen schriftlichen Dienstplanentwurf zur Einholung der Zustimmung vorlegt, was in der Vergangenheit ausweislich der Anlassfälle nicht immer erfolgt ist. Damit handelt es sich nicht um einen Unterlassungsantrag. Mit diesem kann der Betriebsrat nur die Beibehaltung eines gegenwärtigen betriebsverfassungsgemäßen Zustands verlangen und dessen Veränderung verhindern. Vorliegend soll der Arbeitgeber aber durch den Antrag zu einem bestimmten Verhalten, nämlich der rechtzeitigen Vorlage der Dienstplanentwürfe, angehalten werden (vergleiche hierzu BAG 18.03.2014 -1 ABR 75/12- Rn. 11). Soweit hierin in dem erfolgten Hinweis im Anhörungstermin vom 24. März 2025 ein Antrag auf Vornahme einer bestimmten Handlung gesehen wurde, wäre ein solcher unzulässig, weil der Anspruch nicht erst künftig entstehen darf, sondern vielmehr in einem Rechtsverhältnis, dessen rechtserzeugende Tatsachen schon eingetreten sind, seine Grundlage finden muss (BAG 13.03.2024 -7 ABR 11/23- Rn. 15). Hier geht es um die rechtzeitige Vorlage der Dienstplanentwürfe für die erst in Zukunft entstehenden Zeiträume, sodass insoweit der Anspruch des Betriebsrats noch nicht entstanden ist. Mit der daher allein möglichen Auslegung als Feststellungsantrag dahingehend, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat für die Einrichtung WG A für jeden Kalendermonat spätestens 2 Monate vor dem Inkrafttreten jeweils einen schriftlichen Dienstplanentwurf zur Einholung der Zustimmung vorzulegen, hat sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats im Anhörungstermin vom 26.05.2025 vorsorglich einverstanden erklärt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Antragsänderung. Vielmehr war der Antrag von Beginn an als Feststellungsbegehren in diesem Sinne auszulegen (vergleiche BAG 12.12.2023 -7 ABR 23/22- Rn. 11). Die geltend gemachte Feststellung betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, nämlich die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat für die Einrichtung WG A für jeden Kalendermonat spätestens 2 Monate vor dem Inkrafttreten jeweils einen schriftlichen Dienstplanentwurf zur Einholung der Zustimmung vorzulegen. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass in der Vergangenheit (für die Monate Februar, März und April 2024 sowie August und September 2024) der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Dienstplanentwürfe nicht innerhalb der in § 11 Abs. 1 Betriebsvereinbarung vorgesehenen Frist zur Zustimmung vorlegte. Der Umstand, dass der Arbeitgeber inzwischen reagiert und die Einrichtungsleitung neu besetzt hat, steht dem Feststellungsinteresse des Betriebsrats nicht entgegen, da nicht auszuschließen ist, dass sich vergleichbare Vorfälle wiederholen, auch wenn der Arbeitgeber die ihm nach § 11 Abs. 1 Betriebsvereinbarung obliegende Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage der Dienstplanentwürfe nicht generell in Abrede stellt. Entsprechendes gilt, soweit sich der Arbeitgeber zumindest derzeit an § 11 Abs. 1 Betriebsvereinbarung hält. Der Antrag des Betriebsrats ist begründet. Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist als Durchführungsanspruch (§ 77 Abs. 1 BetrVG) hinsichtlich § 11 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst begründet. Unstreitig findet diese Betriebsvereinbarung auf die Wohngruppe A Anwendung, für die der antragstellende Betriebsrat (unter anderem) zuständig ist. Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für jeden Kalendermonat spätestens 2 Monate vor dem Inkrafttreten jeweils einen schriftlichen Dienstplanentwurf zur Einholung der Zustimmung vorzulegen. Diese Verpflichtung stellt der Arbeitgeber auch nicht in Abrede. Gleichwohl hat er sich für die Monate Februar, März, April, August und September 2024 daran nicht gehalten und die Dienstplanentwürfe nicht fristgerecht dem Betriebsrat vorgelegt. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers lagen diese Verstöße gegen die Betriebsvereinbarung nicht außerhalb des Einflussbereichs des Arbeitgebers, selbst wenn der frühere Einrichtungsleiter über lange Zeit arbeitsabwesend gewesen sein sollte, ohne eine Krankmeldung einzureichen. Insoweit verweist der Betriebsrat darauf, dass die rechtzeitige Dienstplanerstellung auch gegenüber dessen Vorgesetztem, Herrn D, mündlich und per E-Mail angemahnt wurde, ohne dass dieser tätig geworden wäre. Dem ist der Arbeitgeber nicht im Einzelnen entgegengetreten. III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.