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Beschluss

16 TaBV 91/22

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2023:0731.16TABV91.22.00
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Leitsätze
Nach § 34 Absatz 3 BetrVG verfügt jedes Betriebsratsmitglied über ein unabdingbares Recht, auf Datenträgern gespeicherte Daten des Betriebsrats auf elektronischem Wege zu lesen. Daraus folgt, dass der Betriebsrat sämtlichen seiner Mitglieder ein Leserecht in Bezug auf sämtliche auf dem allgemeinen Funktionspostfach des Betriebsrats eingehenden Emails einzuräumen hat.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2022 – 10 BV 285/21 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert: Der Beteiligte zu 3 wird verpflichtet, den Antragstellern jeweils unbeschränkten Zugang zu dem für den Beteiligten zu 3 eingerichteten und von ihm betriebenen allgemeinen Postfach A mittels Zurverfügungstellung der entsprechenden Zugangsdaten (Login, Passwort etc.) einzurichten und ihnen jeweils ein vollumfängliches, unbeschränktes Leserecht zu gewähren. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 34 Absatz 3 BetrVG verfügt jedes Betriebsratsmitglied über ein unabdingbares Recht, auf Datenträgern gespeicherte Daten des Betriebsrats auf elektronischem Wege zu lesen. Daraus folgt, dass der Betriebsrat sämtlichen seiner Mitglieder ein Leserecht in Bezug auf sämtliche auf dem allgemeinen Funktionspostfach des Betriebsrats eingehenden Emails einzuräumen hat. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2022 – 10 BV 285/21 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert: Der Beteiligte zu 3 wird verpflichtet, den Antragstellern jeweils unbeschränkten Zugang zu dem für den Beteiligten zu 3 eingerichteten und von ihm betriebenen allgemeinen Postfach A mittels Zurverfügungstellung der entsprechenden Zugangsdaten (Login, Passwort etc.) einzurichten und ihnen jeweils ein vollumfängliches, unbeschränktes Leserecht zu gewähren. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über das Recht auf Zugang der antragstellenden Betriebsratsmitglieder zu dem für den Betriebsrat eingerichteten allgemeinen E-Mail-Postfach. Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 4) ist ein Luftverkehrsunternehmen, bei dem ein aus 33 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gebildet ist, dem die Antragsteller zu 1 und 2 angehören. Für den Betriebsrat ist eine E-Mail-Adresse eingerichtet (A), zu der die Antragsteller unbeschränkten Zugang, hilfsweise ein vollumfängliches, unbeschränktes Leserecht begehren. Hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. der Gründe (Bl. 148-154R der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen; wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 155-158 der Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 14. Juni 2022 zugestellt, die dagegen am 13. Juli 2022 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 12. September 2022 am 12. September 2022 begründet hat. Die Antragsteller rügen, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es sich bei dem Postfach A um das allgemeine Funktionspostfach des örtlichen Betriebsrats -nicht des Gesamtbetriebsrats- handelt. Gleiches gelte bezogen auf den Share-Point und das Laufwerk M. Das Arbeitsgericht führe ferner fehlerhaft aus, ein „vollumfängliches“ Leserecht könne nicht zugesprochen werden, da dieses Begehren auch Fälle umfasst, in denen kein Leserecht bestehe. Welche Fälle dies sein sollen, führe es nicht aus. Natürlich sei es möglich, dass auf dem streitbefangenen Postfach auch E-Mails des Gesamtbetriebsrats ankommen. Dies sei jedoch unerheblich. Wegen möglicher Irrläufer könne dem Betriebsrat das Einsichtsrecht nicht verweigert werden. Die vom Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung des LAG Hamm vom 21. März 2014 habe sich auf die Einsicht in Unterlagen, die der Betriebsrat anlässlich der Teilnahme an Verhandlungen zum Abschluss eines Tarifvertrags erhalten hat, bezogen. Darum geht es hier nicht. Durch die aktuell geübte Praxis, die Eingänge in das Postfach nach Verteilung zu löschen, werde eine jederzeitige Einsicht in die Datenbestände des Betriebsrats unmöglich gemacht. Nach § 34 Abs. 3 BetrVG hätten die Mitglieder des Betriebsrats aber das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. Das Arbeitsgericht gehe auf Seite 4 der Gründe zutreffend davon aus, dass der Betriebsrat zugängliche Datenablagen im Netzlaufwerk und einen Share-Point unterhält und E-Mails vom Gesamtbetriebsrat teilweise verschlüsselt sind. Es schließe hieraus, dass Veranlasser der Verschlüsselung der Gesamtbetriebsrat sei und deshalb ein „Lesen“ vom Betriebsrat nicht gewährt werden könne. Welche technischen Maßnahmen der Betriebsrat zur Verwirklichung des Einsichtsrechts vorzunehmen hat, sei für den Antrag nach § 34 Abs. 3 BetrVG nicht zu verlangen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne davon ausgegangen werden, dass Dokumente, die der Gesamtbetriebsrat an den Betriebsrat sendet, auch für diesen bestimmt sind. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2023 (Bl. 213 ff. der Akte) nehmen die Antragsteller zur Beschwerdeerwiderung des Betriebsrats wie folgt Stellung: Es bleibe bestritten, dass das Begehren der Antragsteller technisch nicht umsetzbar sei. Gegen die Gewährung eines vollumfänglichen Leserechts bezogen auf das allgemeine Postfach bestünden keine technischen Hinderungsgründe. Auf dem M-Laufwerk noch auf dem Share-Point befänden sich kaum Dokumente, weil diese dort nicht in hinreichendem Umfang hinterlegt würden. Sofern über das Postfach A, bei dem es sich um das allgemeine Postfach des Betriebsrats handele, auch Korrespondenz abgewickelt werde, die die disziplinarische und fachliche Führung der Mitarbeiter des Sekretariats des Betriebsrats betreffe, sei dies kein Grund für die Versagung des Einsichtsrechts. Ansonsten könnte sich der Betriebsrat durch eine zweckentfremdete Nutzung dem Einsichtsrechts entziehen. Dies gelte auch für sonstige Eingänge, die mit den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nichts zu tun haben. Es werde bestritten, dass die Postein- und -ausgänge nach behaupteter Verteilung gelöscht werden. Vielmehr verblieben sie im E-Mail-Eingang des Postfachs und würden in Unterordner verschoben und gespeichert. Sofern der Betriebsrat vom Gesamtbetriebsrat passwortgeschützte Daten erhalte und auf dem Laufwerk M abspeichere, sei anzunehmen, dass er auch über das Passwort verfüge. Der vom Betriebsrat herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juli 2016 liege ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde (vergleiche dort Rn. 16). Die Antragsteller beantragen, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2022 -10 BV 285/21- abzuändern, 2. den Betriebsrat zu verpflichten, den Antragstellern zu 1 und 2 jeweils unbeschränkten Zugang zu dem für den Betriebsrat eingerichteten und von ihm betriebenen allgemeinen Postfach A mittels Zurverfügungstellung der entsprechenden Zugangsdaten (Login, Passwort etc.) einzurichten und ihnen jeweils die uneingeschränkte Nutzung zu gewähren, Hilfsweise ihnen jeweils ein vollumfängliches, unbeschränktes Leserecht zu gewähren, 3. den Betriebsrat zu verpflichten, den Antragstellern zu 1 und 2 jeweils uneingeschränkten Zugang zu den Mails und den angehängten Dateien und/oder Dokumenten mittels Zurverfügungstellung der entsprechenden Zugangsdaten (Login, Passwort etc.) einzurichten, die der Betriebsrat auf dem allgemeinen Mailfunktionspostfach A des Betriebsrats hinterlegt, 4. den Betriebsrat zu verpflichten, den Antragstellern zu 1 und 2 jeweils auf elektronischem Weg eine jederzeitige, unbeschränkte (d.h. ohne Einschaltung Dritter) Einsichtnahme in sämtliche Datenbestände des Beteiligten zu 3 und seiner Ausschüsse sowie in die Nachrichten nebst Anlagen, die der Betriebsrat mittels E-Mail empfängt und versendet, und/oder seiner Ausschüsse mittels E-Mail empfangen und versenden, zu ermöglichen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Betriebsrat ist der Auffassung, der Antrag zu 2 sei nicht von § 34 Abs. 3 BetrVG gedeckt. Ausschließlich das Sekretariat des Betriebsrats habe Zugang zu dem fraglichen Postfach. Auch der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter hätten nicht den Zugang, den die Antragsteller begehren. Unstreitig hätten alle Betriebsratsmitglieder Zugang zu dem M-Laufwerk und dem für den Betriebsrat eingerichteten Share-Point. Das Arbeitsgericht habe entschieden, das Begehren eines „unbeschränkten Zugangs“ sei unbestimmt. Damit setze sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Im Übrigen gewähre § 34 Abs. 3 BetrVG nur das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats einzusehen und nicht, diese zu nutzen. Hinsichtlich des Hilfsantrags zum Antrag zu 2 wendet der Betriebsrat ein, es sei ihm technisch nicht möglich, ein derartiges ausschließliches Leserecht für bestimmte Nutzer einzurichten. Zudem hätten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. März 2022 auf Seite 1 ausgeführt, dass für sie ein entsprechendes Leserecht in den E-Mail-Postfächern der jeweiligen Fachausschüsse eingerichtet worden sei. Folglich verfügten sie bereits über ein vollumfängliches, unbeschränktes Leserecht für einen Großteil der E-Mail-Korrespondenz. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt habe, sei der Hilfsantrag zu 2 auch deshalb unbegründet, weil er weitere Fälle erfasse, in denen kein Leserecht bestehe. Über das Postfach A werde auch Korrespondenz abgewickelt, die die disziplinarische und fachliche Führung der Mitarbeiter im Sekretariat betreffe, z.B. Urlaubsanträge, Arbeitszeitmeldungen, Krankmeldungen. Diese Korrespondenz mit der Personalabteilung falle nicht unter § 34 Abs. 3 BetrVG. Ferner komme es regelmäßig vor, dass in dem Postfach etwas eingehe, das mit den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats und seiner Mitglieder nichts zu tun habe. In solchen Fällen bestehe kein Einsichtsrecht. Hinsichtlich des Antrags zu 3 habe das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass dieser aus den gleichen Gründen wie der Hilfsantrag zu 2 als unbegründet abzuweisen sei. Ferner stelle sich die Frage, welches Ziel die Antragsteller hiermit verfolgten, das nicht bereits vom Antrag zu 2 umfasst werde. Soweit der Antrag auch die Zurverfügungstellung von Passwörtern für verschlüsselte Dateien umfasse, fehle es an einer Einschränkung dahingehend, dass der Betriebsrat nur solche Informationen zur Verfügung stellen kann, die ihm bekannt bzw. tatsächlich inhaltlich zugänglich sind. Auch wenn es zuträfe, dass vom Gesamtbetriebsrat übersandte Dateien Unterlagen des Betriebsrats seien, sei dem Betriebsrat die Gewährung der Einsicht für die Antragsteller nur möglich, wenn ihm das Passwort für verschlüsselte Dokumente bekannt sei. Auch deshalb handele es sich um einen unbegründeten Globalantrag. Den Antrag zu 4 habe das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 27. Juli 2016 in einem vergleichbaren Fall als unzulässig angesehen. Die gleichen Maßstäbe würden auch für den Antrag zu 3 gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerde der Antragsteller ist teilweise begründet. Der Hilfsantrag zum Antrag zu 2 ist begründet. Dieser fällt der Kammer deshalb zur Entscheidung an, weil der Hauptantrag zu 2 deshalb unbegründet ist, weil den Antragstellern nach § 34 Abs. 3 BetrVG nur das Recht zusteht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen, es sich daher auf ein Leserecht beschränkt, und nicht -wie im Hauptantrag zu 2 begehrt wird- die Gewährung einer uneingeschränkten Nutzung des genannten Postfachs beinhaltet. Der Hilfsantrag zu 2 ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil jedenfalls im Wege der Auslegung eindeutig feststellbar ist, was die Antragsteller begehren, nämlich ein vollumfängliches, unbeschränktes Leserecht, wofür die Mitteilung der entsprechenden Zugangsdaten (Login, Passwort) erforderlich ist, in Bezug auf die in dem allgemeinen Postfach des Betriebsrats A enthaltenen Dateien. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Juli 2016 - 7 ABR 16/14- einen vergleichbar formulierten Antrag als unbestimmt angesehen hat, beruhte dies darauf, dass dort der Betriebsrat seine Pflichten aus § 34 Abs. 3 BetrVG durch die Einrichtung eines gehärteten PC im Vorraum des Sitzungssaals erfüllt hatte und die dortigen Antragsteller dem nicht bei der Formulierung ihres Antrags Rechnung getragen haben (vergleiche BAG, a.a.O., Rn. 16). Der Antrag ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil er sich auf ein vollumfängliches, unbeschränktes Leserecht bezieht. Vielmehr ergibt sich aus seiner Begründung, dass die Antragsteller in alle Dateien, die sich in dem allgemeinen Postfach des Betriebsrats befinden, Einsicht nehmen wollen. Im Gegensatz zu dem der genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Grunde liegenden Fall ist hier gerade nicht streitig, über welche Datenbestände der Betriebsrat verfügt (vergleiche dort Rn. 18). Ein auf die vollständige Einsicht in sämtliche Datenbestände des Betriebsrats auf elektronischem Weg gerichteter Antrag genügt den Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis (Bundesarbeitsgericht 12. August 2009 -7 ABR 15/08- Rn. 13). Der Hilfsantrag zu 2 ist begründet. Nach § 34 Abs. 3 BetrVG verfügt jedes Mitglied des Betriebsrats über ein unabdingbares Recht, auf Datenträgern gespeicherte Daten des Betriebsrats auf elektronischem Wege zu lesen. § 34 Abs. 3 BetrVG soll sicherstellen, dass sich jedes Betriebsratsmitglied ohne zeitliche Verzögerung über die Vorgänge im Betriebsrat informieren kann. Durch den damit zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der gleichen Informationsmöglichkeiten will das Gesetz ausschließen, dass Mitglieder aufgrund ihres Status oder aufgrund übertragener Sonderaufgaben (z.B. als Vorsitzender oder dessen Stellvertreter, als Ausschussmitglied etc.) gegenüber Betriebsratsmitgliedern ohne besondere Funktionen über einen Informationsvorsprung verfügen. Deshalb ordnet das Gesetz ausdrücklich an, dass sich alle Betriebsratsmitglieder selbst dann einen Überblick über die gesamte Tätigkeit des Betriebsrats verschaffen können, wenn der Betriebsrat von der Möglichkeit der Delegation von Aufgaben auf Ausschüsse Gebrauch macht. Darüber hinaus bezweckt das Recht auf jederzeitige Information, dass das einzelne Betriebsratsmitglied jederzeit die Aufgabenwahrnehmung der anderen Betriebsratsmitglieder kontrollieren kann. § 34 Abs. 3 BetrVG dient insoweit auch dem Minderheitenschutz (Bundesarbeitsgericht 12. August 2009 -7 ABR 15/08-Rn. 19-21; LAG Sachsen 11. Mai 2021 – 3 TaBV 22/20 - Rn. 81; LAG Baden-Württemberg 20. Februar 2013 – 13 TaBV 11/12 - Rn. 30; Hessisches LAG 23. Oktober 2017 – 16 TaBV 118/16 n.v.). Daraus folgt, dass der Betriebsrat sämtlichen seiner Mitglieder -und damit auch den Antragstellern zu 1 und 2- ein Leserecht in Bezug auf sämtliche auf dem allgemeinen Funktionspostfach des Betriebsrats A eingehenden Daten (d.h. E-Mails) einzuräumen hat. Hierfür ist es nicht ausreichend, dass (bislang) ausschließlich das Sekretariat des Betriebsrats Zugang zu dem fraglichen Postfach hat und die eingehenden Nachrichten an einen bestimmten Adressatenkreis (z.B. Ausschussmitglieder) verteilt. Damit wird dem durch § 34 Abs. 3 BetrVG gewährleisteten Kontrollrecht auch „einfacher“ Betriebsratsmitglieder nicht hinreichend Rechnung getragen. Soweit der Betriebsrat einwendet, alle Betriebsratsmitglieder hätten Zugang zu dem M-Laufwerk und dem für den Betriebsrat eingerichteten Share-Point, reicht dies deshalb nicht aus, weil damit nicht gewährleistet ist, dass dort stets alle auf dem allgemeinen Funktionspostfach eingehenden Nachrichten für sämtliche Betriebsratsmitglieder zugänglich sind. Aus demselben Grund reicht es auch nicht aus, dass für die Antragsteller ein Leserecht in den E-Mail-Postfächern der jeweiligen Fachausschüsse eingerichtet ist. Schließlich bezieht sich das Leserecht der Antragsteller auch auf Mitteilungen des Gesamtbetriebsrats an den (örtlichen) Betriebsrat, denn auch hierbei handelt es sich um Informationen, die die Amtstätigkeit des Betriebsrats und damit auch die Antragsteller betrifft. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ist der Antrag auch nicht deshalb unbegründet, weil er weitere Fälle erfasst, in denen kein Leserecht besteht. Soweit über das allgemeine Funktionspostfach des Betriebsrats A auch Korrespondenz abgewickelt wird, die die disziplinarische und fachliche Führung der Mitarbeiter im Sekretariat des Betriebsrats betrifft (z.B. Urlaubsanträge, Arbeitszeitmeldungen, Krankmeldungen) ist es Sache des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber eine Regelung zu treffen, wonach über das allgemeine Funktionspostfach des Betriebsrats nur Post, die die Betriebsratstätigkeit betrifft, abgewickelt wird. Die genannten Inhalte können auch an das persönliche E-Mail-Postfach der betreffenden Mitarbeiter gesandt werden. Soweit es nie auszuschließen ist, dass (auch) auf dem allgemeinen Funktionspostfach Irrläufer eingehen, die die Betriebsratstätigkeit nicht betreffen, vermag dies das Leserecht nach § 34 Abs. 3 BetrVG nicht auszuschließen. Als Betriebsratsmitglieder unterliegen die Antragsteller zu 1 und 2 der Verschwiegenheit, § 79 BetrVG. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ist es auch nicht unmöglich, den Antragstellern ein Leserecht in Bezug auf das allgemeine Funktionspostfach des Betriebsrats einzuräumen. Dieser Einwand ist derart pauschal gehalten, dass er rechtlich unbeachtlich ist. Nach Überzeugung der Kammer kann dem Begehren der Antragsteller durch eine entsprechende (Um-) Programmierung Rechnung getragen werden. Zu denken wäre ferner an die Zurverfügungstellung eines so genannten „gehärteten PC“ (vergleiche BAG 27. Juli 2016 -7 ABR 16/14), zu dem sämtliche Betriebsratsmitglieder jederzeit Zugang haben bzw. zu gewähren ist. Von diesem Gerät aus könnten die Antragsteller jederzeit sämtliche Dateien einsehen. Damit wäre ihr Informationsanspruch aus § 34 Abs. 3 BetrVG erfüllt. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Der Antrag zu 3 ist unbegründet, weil er sich nicht auf ein Leserecht beschränkt. § 34 Abs. 3 BetrVG gewährleistet nur das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. Dies stellt gegenüber der Einräumung eines „uneingeschränkten Zugangs“, wie im Antrag zu 3 begehrt, ein weniger dar. Der Antrag zu 4 ist unzulässig (unbestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil nicht angegeben wird, wo die Daten konkret gespeichert sind. III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.