Beschluss
16 TaBV 151/22
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2023:0731.16TABV151.22.00
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Leitsätze
1. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Betriebsrat andere als die bisher genutzten Räume zur Verfügung zu stellen, sofern diese ebenfalls den konkreten Erfordernissen des Betriebsrats genügen. Sie müssen optisch und akustisch soweit abgeschirmt sein, dass sie von Zufallszeugen von außen nicht eingesehen und abgehört werden können.
2. Dies war hier nicht der Fall, da der hintere Raum, von dem großen, offen zugänglichen (Vor-) Raum aus eingesehen werden werden kann. Ferner ist der Raum nicht ausreichend gesichert, da es sich um eine einfache Zimmertür mit einem entsprechenden Schloss, keinem Sicherheitsschloss, handelt. Er erscheint auch nicht ausreichend groß. Der zwar große, aber offene Vorraum ist für Betriebsratstätigkeit überhaupt nicht nutzbar.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. November 2022 – 5 BV 46/22 - abgeändert:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Betriebsrat andere als die bisher genutzten Räume zur Verfügung zu stellen, sofern diese ebenfalls den konkreten Erfordernissen des Betriebsrats genügen. Sie müssen optisch und akustisch soweit abgeschirmt sein, dass sie von Zufallszeugen von außen nicht eingesehen und abgehört werden können. 2. Dies war hier nicht der Fall, da der hintere Raum, von dem großen, offen zugänglichen (Vor-) Raum aus eingesehen werden werden kann. Ferner ist der Raum nicht ausreichend gesichert, da es sich um eine einfache Zimmertür mit einem entsprechenden Schloss, keinem Sicherheitsschloss, handelt. Er erscheint auch nicht ausreichend groß. Der zwar große, aber offene Vorraum ist für Betriebsratstätigkeit überhaupt nicht nutzbar. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. November 2022 – 5 BV 46/22 - abgeändert: Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Arbeitgeber betreibt die Räumung der dem Betriebsrat bislang für seine Amtstätigkeit überlassenen Räume. Der Arbeitgeber betreibt ein Textileinzelhandelsunternehmen mit etwa 3000 Mitarbeitern in 70 Filialen in Deutschland. In der Filiale in der A in B sind derzeit etwa 35 Mitarbeiter beschäftigt. Dort ist ein aus 3 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gebildet. Diesem stand in der Filiale bislang ein etwa 19 m² großes Büro für die Ausübung seiner Amtstätigkeit zur Verfügung. Der Arbeitgeber möchte diesen Raum als so genanntes Managerbüro nutzen. Der Arbeitgeber hat für den Betriebsrat Räume in der C in B angemietet. Das Büro findet sich ca. 500 m (6 Gehminuten) von der Filiale entfernt und ist etwa 75 m² groß. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat am 24. März 2023 sein bisheriges Betriebsratsbüro geräumt und ist in die neuen Räume in der C umgezogen. Die neuen Räume befinden sich in einem Haus, in dem im Erdgeschoss ein Immobilienbüro untergebracht ist. Vom Erdgeschoss geht eine offene Treppe in den ersten Stock. Dort befinden sich die für den Betriebsrat nunmehr angemieteten Räume. Diese sind nicht durch eine Wand mit separater Eingangstür gegenüber der Treppe abgegrenzt, so dass der weitaus größere (erste) Raum von den Mitarbeitern der Immobilienfirma betreten werden kann. Von dort aus erfolgt auch der Zugang zur Küche, die ebenfalls von den Mitarbeitern des Immobilienbüros genutzt wird. Am hinteren Ende dieses offenen Raums befindet sich durch eine Zimmertür, mit einem einfachen Schloss -keinem Sicherheitsschloss- versehen ein abgetrennter Raum, der von dem größeren, offenen Raum aus durch ein Innenfenster eingesehen werden kann. Dieser zweite Raum hat eine Größe von etwa 15-20 m² und sei damit nach der Behauptung des Arbeitgebers fast genauso groß wie das bisherige Betriebsratsbüro. Der Arbeitgeber hat in Aussicht gestellt, dass an dem Innenfenster zum Betriebsratsbüro zeitnah Jalousien angebracht werden, damit von außen keine Einsicht genommen werden kann. Wegen der räumlichen Situation der dem Betriebsrat überlassenen Räume wird auf die vom Betriebsrat mit Schriftsatz vom 30. Juni 2023 eingereichten Fotos (Bl. 244-246 der Akte) und auf die vom Arbeitgeber mit Schriftsatz vom 21. Juli 2023 eingereichten Fotos (Bl. 252-253 der Akte) Bezug genommen. Im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht hat die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ausgeführt, dass die Mitarbeiter des Immobilienbüros nicht abgetrennt von der Treppe, die zum ersten Stock führt, arbeiten. Die Betriebsratsmitglieder im ersten Stock hören, was unten gesprochen wird. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 174-175 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat dem Räumungsantrag des Arbeitgebers stattgegeben; wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 175-177 der Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Betriebsrat am 29. Dezember 2022 zugestellt, der dagegen am 7. Dezember 2022 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 29. März 2023 am 20. März 2023 begründet hat. Der Betriebsrat rügt, das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass andere Betriebsräte (mit wenigen Ausnahmen) ihr Betriebsratsbüro in der Filiale haben. Die Entscheidung des Arbeitgebers, das Betriebsratsbüro zu räumen, sei im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren über die Zurverfügungstellung von Tablets an den Betriebsrat getroffen worden und damit aus sachfremden Erwägungen erfolgt. Grundsätzlich müsse sich das Betriebsratsbüro im Betrieb befinden. Gegebenenfalls seien Umbaumaßnahmen erforderlich. Dies sei hier nicht geprüft worden. Wenn sich das Betriebsratsbüro nicht auf dem Betriebsgelände befinde, sei nicht gewährleistet, dass der Betriebsrat jederzeit für Arbeitnehmer ansprechbar ist. Die Mitarbeiter müssten, um das neue Betriebsratsbüro aufzusuchen, sich bei ihrem Vorgesetzten abmelden, sich umziehen und auf den Weg begeben. Ferner verkompliziere das externe Büro die Kommunikation zwischen Betriebsrat und Filialdirektorin, z.B. bei der Personaleinsatzplanung. Die Filialdirektorin benötige kein eigenes Büro. Es werde bestritten, dass ein Bedarf für ein Managerbüro bestehe. Dieses werde auch nicht täglich genutzt. Ein Teil des Lagers könne durch einen Umbau abgetrennt werden. Die Räumung des bisherigen Büros sei lediglich zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgt. Das Büro in der C sei für die Betriebsratsarbeit ungeeignet. Dies schon deshalb, weil es zum ersten Stock hin offen ist. Es sei auch theoretisch möglich, dass Mitarbeiter des Immobilienunternehmens Gespräche (der Betriebsratsmitglieder) verfolgen könnten. Die Behauptung des Arbeitgebers, dass der Betriebsrat nun deutlich mehr Platz zur Verfügung habe, treffe jedenfalls insofern nicht zu, als sich die Betriebsratsmitglieder zur Herstellung der erforderlichen Vertraulichkeit gegenüber Dritten in den deutlich kleineren, einzig abgetrennten Raum begeben müssten. Die Kommunikation mit der Belegschaft sei nach dem Umzug in das neue Betriebsratsbüro deutlich schlechter. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. November 2022 -5 BV 46/22- abzuändern und den Antrag des Arbeitgebers zurückzuweisen. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Arbeitgeber behauptet, die Räumung sei erforderlich, weil Bedarf für ein Büro für die Filialdirektorin und ihre Stellvertreterin bestehe. Dieses werde täglich genutzt. Es sei nicht möglich, einen außerhalb der Filiale gelegenen Raum als Managerbüro zu nutzen, da diese regelmäßig an der Kasse ausgerufen würden und kurzfristig zur Verfügung stehen müssten. Das Lager könne nicht in ein Büro umgebaut werden, da es nur als Lager genehmigt sei, keine Kühlung habe, keinen Telefonanschluss, keinen ausreichenden Schallschutz, keine geeignete Lüftung. Das neue Betriebsratsbüro sei nur 500 m von der Filiale entfernt und 75 m² groß. Dorthin sei der Betriebsrat nach Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen umgezogen. Die Mitarbeiter hätten sich auch bisher bei ihren Vorgesetzten abmelden müssen, wenn sie den Betriebsrat aufsuchen. Auch der Kontakt mit der Filialleitung bleibe unverändert. Der Betriebsrat habe keinen Anspruch darauf, die einmal zugewiesenen Räume zu behalten. Der Arbeitgeber könne ihm auch andere Räume zuweisen, wenn diese den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die Behauptung des Betriebsrats, es bestehe ein Zusammenhang zu dem Verfahren 16 TaBV 143/21 sei spekulativ und unzutreffend. Zutreffend sei, dass ein Teil der Fläche des neuen Betriebsratsbüros nicht abschließbar ist. Es gebe aber einen zweiten Raum mit einer abschließbaren Tür, der fast genauso groß wie das bisherige Betriebsratsbüro ist. In dem weiteren offenen Raumteil könne ergänzend an Schreibtischen gearbeitet werden. An den Fenstern im Betriebsratsbüro würden zeitnah Jalousien angebracht, damit von außen keine Einsicht genommen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerde des Betriebsrats ist begründet. Dies ergibt sich aus dem zweitinstanzlich von den Beteiligten gehaltenen, unstreitigen Vortrag zur räumlichen Situation der dem Betriebsrat zugewiesenen neuen Räume. Das Herausgabeverlangen der bisherigen Räume ist nicht dadurch erledigt, dass der Betriebsrat zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die neuen Räume umgezogen ist (vgl. BAG 22. Januar 1975 – 4 AZR 10/74 – Rn. 17). Das Herausgabeverlangen hinsichtlich der bisherigen Räume seitens des Arbeitgebers ist unbegründet. Zwar ist der Arbeitgeber berechtigt, dem Betriebsrat andere Räume als die bisher genutzten zur Verfügung zu stellen, sofern diese ebenfalls den konkreten Erfordernissen des Betriebsrats genügen (Fitting, BetrVG, 31. Aufl., § 40 Rn. 111). Die Räume müssen funktionsgerecht eingerichtet sein und dem betrieblichen Standard entsprechen. Sie, insbesondere auch Besprechungsräume, müssen optisch und akustisch soweit abgeschirmt sein, dass sie von Zufallszeugen von außen nicht eingesehen und abgehört werden können (Richardi-Thüsing, BetrVG, § 40 Rn. 68). Diesen Anforderungen genügen die dem Betriebsrat zugewiesenen Räume in der C (eindeutig) nicht. Der im hinteren Bereich befindliche kleine Raum kann von dem größeren, offen zugänglichen Raum aus durch das (Innen-) Fenster eingesehen werden. Soweit der Arbeitgeber in Aussicht gestellt hat, dass dort eine Jalousie angebracht werden soll, ist dies jedenfalls bis zum Schluss der Anhörung in der Tatsacheninstanz nicht erfolgt. Dieser Raum ist auch nicht durch unbefugtes Betreten ausreichend gesichert, da es sich um eine einfache Zimmertür mit einem entsprechenden Schloss, keinem Sicherheitsschloss, wie sich aus dem vom Arbeitgeber eingereichten Foto Bl. 253 der Akte ergibt, handelt. Allein dieser hintere Raum erscheint von der Größe auch nicht ausreichend für ein 3-köpfiges Gremium, insbesondere wenn dort an einem Besprechungstisch noch ein oder zwei Besucher Platz nehmen sollen. Zudem müsste dort in diesem kleineren Raum zumindest noch ein Schreibtisch sowie ein (abschließbarer) Schrank Platz finden, denn der zwar große, aber offene Vorraum ist für Betriebsratstätigkeiten überhaupt nicht nutzbar. Zwar könnten dort Schreibtische abgestellt werden. Die Betriebsratsmitglieder könnten darauf jedoch keine Unterlagen liegen lassen, sondern müssten diese jeweils nach Ende ihrer Tätigkeit in dem kleinen Raum einschließen. Sie können dort auch keine Gespräche über Betriebsratsthemen führen. Es besteht aufgrund der offenen Treppe zum Erdgeschoss und dem dort befindlichen Immobilienbüro kein Schallschutz, der jedoch im Hinblick auf die Vertraulichkeit von Gesprächen unter Betriebsratsmitgliedern unbedingt erforderlich ist. Damit die Räume für eine Betriebsratstätigkeit geeignet wären, müsste eine bauliche Abtrennung mit entsprechendem Schallschutz im ersten Obergeschoss zur Treppe hin erfolgen, versehen mit einer abschließbaren Sicherheitstür. III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.