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Beschluss

16 TaBV 95/19

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2019:0930.16TABV95.19.00
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Leitsätze
Aus dem Antrag auf Einsetzung eines Wahlvorstands muss sich nicht ergeben, für welche betrieblichen Organisationseinheit(en) der einzusetzende Wahlvorstand bestellt werden soll. Dies zu klären ist vielmehr Aufgabe des eingesetzten Wahlvorstands.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1-4 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. Juni 2019 – 6 BV 1/19 – teilweise abgeändert: Zur Durchführung der Betriebsratswahl bei der Beteiligten zu 5 wird ein Wahlvorstand, bestehend aus A, B und C bestellt. Als Ersatzmitglieder aller Angehörigen des Wahlvorstands zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 5 werden in dieser Reihenfolge bestellt: D, xxxx1; E, xxxx2; F, Gewerkschaftssekretärin der IG Metall, Verwaltungsstelle G-H, xxxx3. Die Beschwerde der Beteiligten zu 5 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. Juni 2019 – 6 BV 1/19 – wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus dem Antrag auf Einsetzung eines Wahlvorstands muss sich nicht ergeben, für welche betrieblichen Organisationseinheit(en) der einzusetzende Wahlvorstand bestellt werden soll. Dies zu klären ist vielmehr Aufgabe des eingesetzten Wahlvorstands. Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1-4 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. Juni 2019 – 6 BV 1/19 – teilweise abgeändert: Zur Durchführung der Betriebsratswahl bei der Beteiligten zu 5 wird ein Wahlvorstand, bestehend aus A, B und C bestellt. Als Ersatzmitglieder aller Angehörigen des Wahlvorstands zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 5 werden in dieser Reihenfolge bestellt: D, xxxx1; E, xxxx2; F, Gewerkschaftssekretärin der IG Metall, Verwaltungsstelle G-H, xxxx3. Die Beschwerde der Beteiligten zu 5 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. Juni 2019 – 6 BV 1/19 – wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands zur Betriebsratswahl. Im Unternehmen der Beteiligten zu 5 (Arbeitgeber) werden insgesamt etwa 250 Arbeitnehmern an 4 Standorten beschäftigt, nämlich in G und in den relativ selbstständigen Betriebsteilen in I (37 Arbeitnehmer) und in J (25 Arbeitnehmer). Darüber hinaus gibt es einen Betriebsteil in K, der die Voraussetzungen eines relativ selbständigen Betriebsteils im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht erfüllt. Die Antragsteller zu 1-3 sind volljährige und vor wenigstens einem halben Jahr eingestellte Mitarbeiter im Unternehmen des Arbeitgebers; Antragsteller zu 4 ist eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 (Bl. 18 der Akte) luden die Antragsteller zu 1-3 zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands für den 28. Januar 2019 ein. Diese fand zwar statt, wählte jedoch keinen Wahlvorstand. Mit ihrem am 30. Januar 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehren die Antragsteller die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 261-266 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu 1 und 4 als unzulässig abgewiesen. Diese seien nicht hinreichend bestimmt, weil sich aus ihnen nicht ergibt, für welche betriebsratsfähige Organisationseinheit das Gericht einen Wahlvorstand bestellen soll. Die Anträge zu 2 und 5 hat das Arbeitsgericht als unbegründet abgewiesen, weil zum Zeitpunkt der letzten Anhörung unstreitig keine betriebliche Organisationseinheit „einheitlicher Betrieb mit den Standorten G, J, I und K“, für die ein Wahlvorstand bestellt werden könnte, bestand. Den Anträgen zu 3 und 6 hat das Arbeitsgericht stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 266-271 der Akten) verwiesen. Dieser Beschluss wurde beiden Beteiligtenvertretern am 3. Juli 2019 zugestellt. Dagegen hat die Vertreterin der Antragsteller am 5. Juli 2019 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Die Beschwerde des Arbeitgebers ist am 29. Juli 2019 eingegangen, dessen Beschwerdebegründung am 9. August 2019. Die Antragsteller sind der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass im gerichtlichen Bestellungsverfahren zunächst der Betriebsbegriff geklärt werden müsse. Für die Bestimmtheit des Antrags sei es nicht relevant, für welche konkrete betriebsratsfähige Einheit ein Wahlvorstand bestellt werden soll. Im Verfahren nach § 17 Abs. 4 BetrVG habe das Arbeitsgericht allenfalls offensichtlich falsche Zuordnungen von Betriebsteilen zu prüfen. Dies sei hier nicht der Fall. Auch die Tatsache, dass mittlerweile unstreitig ist, dass die Standorte J und I betriebsratsfähige Organisationseinheiten im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sind, ändere daran nichts. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 BetrVG lägen unproblematisch vor. Es sei die Aufgabe des Wahlvorstands für die Erstellung der Wählerliste den Betriebsbegriff zu prüfen. Die Antragsteller zu 1-4 beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. Juni 2019 -6 BV 1/19- teilweise abzuändern, einen aus A, B und C bestehenden Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl bei der Beteiligten zu 5 zu bestellen; als Ersatzmitglieder aller Angehörigen des Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 5 D, xxxx1, E, xxxx2 und F, Verwaltungsgeschäftsstelle G-H, xxxx3, in dieser Reihenfolge zu bestellen. Die Beteiligte zu 5 beantragt, die Beschwerde der Antragsteller zu 1-4 zurückzuweisen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. Juni 2019 -6 BV 1/19- abzuändern und die Anträge der Beteiligten zu 1-4 zurückzuweisen. Die Antragsteller zu 1-4 beantragen, die Beschwerde der Beteiligten zu 5 zurückzuweisen. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Recht den Betriebsbegriff geprüft. Dies ergebe sich daraus, dass § 17 Abs. 4 an § 17 Abs. 1 BetrVG anknüpfe; dieser setze voraus, dass in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 erfüllt, kein Betriebsrat besteht. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass ein Betriebsrat nicht für das Unternehmen, sondern für einen Betrieb gewählt wird. Auch deshalb sei im Bestellungsverfahren darüber zu entscheiden, ob ein Wahlvorstand in einem bestimmten Betrieb eingerichtet wird. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die betrieblichen Verhältnisse nach Abschluss des Bestellungsverfahrens ändern könnten. Der Standort I bestehe seit 31.12.1998, der in J seit 1996. Der Arbeitgeber beabsichtige nicht, die Strukturen dahin zu verändern, dass diese beiden Standorte ihre Eigenschaft als selbständige Betriebsteile im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verlieren. Er plane auch nicht die Eröffnung weiterer Standorte. Auch für den Betrieb G und den Standort K werde sich bis zur etwaigen Einsetzung eines Wahlvorstands nichts an den betrieblichen Verhältnissen ändern. Im Übrigen stehe eine spätere Änderung der betrieblichen Verhältnisse einer Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Einsetzung eines Wahlvorstands für bestimmte Standorte nicht entgegen. Schließlich sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es sich bei den Standorten J und I um selbständige Betriebsteile handele. Es wäre offensichtlich falsch, wenn der Wahlvorstand eine Betriebsratswahl auch auf die Standorte J und I ausdehnen würde. Zur Begründung der von ihm eingelegten Beschwerde bringt der Arbeitgeber vor, der Einsetzung eines Wahlvorstands überhaupt stehe entgegen, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer offensichtlich keinen Betriebsrat wünsche. Die Bestellung eines Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht entgegen dem mehrheitlichen Willen der Arbeitnehmer, sei nicht verfassungskonform. Das Landesarbeitsgericht hat den Beteiligten unter dem 25. September 2019 einen rechtlichen Hinweis erteilt (Bl. 341 der Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde der Antragsteller ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. Dagegen ist die Beschwerde des Arbeitgebers unzulässig. Nach § 89 Abs. 2 S. 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Begründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (Bundesarbeitsgericht 30. Oktober 2012 -1 ABR 64/11- Rn. 11; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 64, 66). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 5 nicht gerecht. Sie setzt sich nicht im Einzelnen mit der tragenden Begründung des Arbeitsgerichts auf Seite 10 des Beschlusses auseinander, sondern wiederholt (nahezu vollständig) wörtlich das erstinstanzliche Vorbringen im Schriftsatz vom 11. März 2019 unter II. Z. 3 (Seite 4 unten bis Seite 6). 2. Die Beschwerde der Antragsteller zu 1-4 ist begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sind die Anträge zu 1 und 4 nicht unzulässig, weil nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hierfür ist nicht erforderlich, dass im Antrag die Organisationseinheit, für die der Wahlvorstand eingesetzt werden soll, näher bezeichnet werden muss. Vielmehr reicht die sich aus dem Rubrum erkennbare Bezeichnung des Arbeitgebers für die Bestimmtheit des Antrags aus. Es ist sodann von dem eingesetzten Wahlvorstand im Rahmen der Durchführung der Betriebsratswahl insbesondere im Zusammenhang mit der Aufstellung der Wählerliste zu klären, für welche betrieblichen Organisationseinheiten der Betriebsrat zu wählen ist. Diese Festlegung, für welchen „Wahlbereich“ der Betriebsrat zu wählen ist, steht nach der gesetzlichen Konzeption zunächst dem Wahlvorstand in eigener Verantwortung zu (LAG Nürnberg 8. Februar 2011 – 6 TaBVGa 17/10-Rn. 50). Hierbei handelt es sich um eine Frage der ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl, die sich erst nach erfolgter gerichtlicher Einsetzung des Wahlvorstands für diesen stellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie der Arbeitgeber vorträgt, § 17 Abs. 4 BetrVG an § 17 Abs. 1 BetrVG anknüpft. Daraus folgt lediglich, dass der Betrieb, für den ein Wahlvorstand bestellt werden soll, (überhaupt) die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG erfüllen muss, anderenfalls kein Wahlvorstand eingesetzt werden kann. Dies bedeutet dagegen nicht, dass sich bereits aus dem Antrag auf Einsetzung eines Wahlvorstands ergeben muss, für welche betriebliche Organisationseinheit(en) der einzusetzende Wahlvorstand bestellt werden soll. Dies zu klären ist vielmehr Aufgabe des eingesetzten Wahlvorstands, wie sich aus § 1 WO, wonach dem Wahlvorstand die Leitung der Wahl obliegt, ergibt. Auch aus § 2 WO, nach dem der Wahlvorstand eine Wählerliste aufzustellen hat, folgt, dass der Wahlvorstand in eigener Verantwortung zu prüfen hat, für welche betriebliche Organisationseinheit die Betriebswahl, für dessen Durchführung er eingesetzt wurde, zu erfolgen hat, und welche Arbeitnehmer insoweit wahlberechtigt sind. Schließlich spricht auch dafür, dass der Wahlvorstand –unabhängig von der vorherigen oder gleichzeitigen Klärung des Betriebsbegriffs - einzusetzen ist, dass § 18 Absatz 2 BetrVG ihn als möglichen Antragsteller eines derartigen Verfahrens vorsieht, woraus folgt dass zunächst einmal ein Wahlvorstand gebildet sein muss. Die Klärung der betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen gehört zur Vorbereitung der Wahl durch den – bereits zuvor gebildeten - Wahlvorstand (Fitting, BetrVG, 29. Aufl., § 18 Rn. 55). Tatsächlich bestehen hinsichtlich des Betriebsbegriffs zwischen den Beteiligten gar keine Differenzen; sie gehen übereinstimmend davon aus, dass die Betriebsteile in J und I relativ selbständig sind, während dies auf den Standort in K nicht zutrifft. Die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 4 sind begründet. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 BetrVG sind erfüllt. Es erfolgte eine Einladung zu einer Betriebsversammlung (Bl. 18 der Akte), auf der jedoch kein Wahlvorstand gewählt wurde. Antragsteller sind 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs und eine im Betrieb vertretene (Bl. 141, 142 der Akte) Gewerkschaft. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 17 Abs. 4 BetrVG bestehen nicht, wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat (Bundesarbeitsgericht 20. Februar 2019 – 7 ABR 40/17 – Rn. 43ff). III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.