Urteil
16 SaGa 433/19
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2019:0520.16SAGA433.19.00
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Leitsätze
Für den Erlass einer Befriedigungsverfügung müssen besondere Umstände vorliegen. Es muss die Gefahr irreparabler Entwicklungen bestehen, die die Durchsetzung des Anspruchs erheblich erschweren oder unmöglich machen. Der Gläubiger muss darlegen und glaubhaft machen, dass er auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist. Wegen der Gefahr des irreversiblen Rechtsverlusts ist eine Abwägung der Interessen der Beteiligten vorzunehmen
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 2019 – 3 Ga 49/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Erlass einer Befriedigungsverfügung müssen besondere Umstände vorliegen. Es muss die Gefahr irreparabler Entwicklungen bestehen, die die Durchsetzung des Anspruchs erheblich erschweren oder unmöglich machen. Der Gläubiger muss darlegen und glaubhaft machen, dass er auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist. Wegen der Gefahr des irreversiblen Rechtsverlusts ist eine Abwägung der Interessen der Beteiligten vorzunehmen Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 2019 – 3 Ga 49/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. I. Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b Arbeitsgerichtsgesetz. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz, § 519, § 520 ZPO und damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung des Verfügungsklägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht mangels Verfügungsgrundes zurückgewiesen. Auf das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs kommt es nicht an. Der Verfügungskläger begehrt den Erlass einer so genannten Befriedigungsverfügung, d.h. die vollständige Vorwegnahme der Hauptsache. Für den Erlass einer solchen Maßnahme müssen besondere Umstände vorliegen. Andere Maßnahmen dürfen nicht möglich sein. Es muss die Gefahr irreparabler Entwicklungen bestehen, die die Durchsetzung des Anspruchs erheblich erschweren oder unmöglich machen. Der Gläubiger muss darlegen und glaubhaft machen, dass er auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist (Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Oktober 2017 -16 SaGa 1175/17; Germelmann, Arbeitsgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 62 Rn. 94; Vossen, in GK-ArbGG, § 62 Rn. 64). Wegen der Gefahr des irreversiblen Rechtsverlusts ist eine Abwägung der Interessen der Beteiligten vorzunehmen (Hessisches Landesarbeitsgericht vom 14. Februar 2019 -16 TaBVGa 24/19). Diese strengen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Soweit der Verfügungskläger mit den Anträgen zu 2,4, 6 die Unterlassung bzw. Richtigstellung von Äußerungen verlangt besteht kein Verfügungsgrund. Die Gefahr irreparabler Entwicklungen für den Verfügungskläger besteht aufgrund der Äußerungen der Verfügungsbeklagten zu 1 nicht. Dies ergibt sich daraus, dass der Verfügungskläger seine Rechtsauffassung zur Frage der Wirksamkeit der Kündigung der Tarifverträge auf seiner eigenen Website ausführlich darstellt und dies mit dem streitgegenständlichen Eintrag im Internet der Verfügungsbeklagten zu 1 verlinkt. Der Verfügungskläger veröffentlicht damit selbst die Äußerungen, deren Unterlassung er von der Verfügungsbeklagten zu 1 verlangt. Er setzt sich zudem inhaltlich mit der von der Verfügungsbeklagten zu 1 in ihrem Intranet vertretenen Meinung, der Verfügungskläger habe die genannten Tarifverträge nicht rechtswirksam gekündigt, auseinander, was eine angemessene Reaktion auf deren Veröffentlichung darstellt und zugleich für die Wahrung der Interessen des Verfügungsklägers gegenüber seinen Mitgliedern ausreicht. Zudem ist insoweit zu berücksichtigen, dass Verlautbarungen einer Tarifvertragspartei (entsprechendes gilt für den Arbeitgeber selbst) im Zusammenhang mit Tarifverhandlungen verkehrsüblich schlagwortartig und gegebenenfalls (was hier seitens der Verfügungsbeklagten in der genannten Stellungnahme nicht der Fall ist) auch in überspitzter Form abgegeben werden (Landesarbeitsgericht Köln 9. November 1994 -2 Sa 1128/94). Auch der Verfügungskläger gibt auf seiner Website eine Darstellung seiner Sicht ab. Diese argumentative Auseinandersetzung mit der Veröffentlichung der Verfügungsbeklagten zu 1 reicht für die Interessenwahrnehmung des Verfügungsklägers aus. Auch hinsichtlich der Anträge zu 8 und 10 fehlt es an dem erforderlichen Verfügungsgrund. Die Verfügungsbeklagte zu 1 trägt vor, dass sie zwar in der jüngeren Vergangenheit Einstellungen nach dem TV SMK Nr. 2 vorgenommen hat, vor September 2019 aber keine derartigen Einstellungen beabsichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungsbeklagte zu 1 an dieser Selbstverpflichtung nicht festhält, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, bis September 2019 keine weiteren Neueinstellungen nach dem TV SMK Nr. 2 vorzunehmen. Ferner kann dem Arbeitgeber auf Antrag einer Gewerkschaft die Anwendung tarifwidriger arbeitsvertraglicher Regelungen nur im Fall besonderer Notwendigkeit untersagt werden (Vossen, in GK-ArbGG, § 62 Rn. 82b), weil die weitreichenden Folgen trotz nachfolgendem Hauptsacheverfahrens häufig nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Deshalb trifft die den §§ 917 und 935 ZPO zu Grunde liegende Wertung, wonach das Interesse des Verfügungsklägers am Erlass der Verfügung generell höher zu bewerten ist als das der Verfügungsbeklagten am Unterbleiben der Anordnung und wonach die Nachteile beim Unterbleiben für den Verfügungskläger regelmäßig größer sind als die bei dem Erlass für die Verfügungsbeklagte bei der Befriedigungsverfügung nicht zu. Vielmehr stehen sich generell die Interessen beider Parteien gleichwertig gegenüber. Das macht eine Interessenabwägung erforderlich (LAG Sachsen-Anhalt 29. Februar 2001 – 2 Sa 624/00 – NZA-RR 02, 439, zu II 4a der Gründe). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagten gewichtige Einwände gegen die Wirksamkeit der Kündigungen der Tarifverträge seitens des Verfügungsklägers erheben. Sollten diese zutreffen, gölten diese fort mit der Folge, dass die Verfügungsbeklagte zu 1 weiterhin auf der Grundlage des TV SMK Nr. 2 Einstellungen vornehmen dürfte. Es spricht daher keineswegs eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die von dem Verfügungskläger vertretene Rechtsauffassung in den vereinsrechtlich zu beurteilenden Vorfragen. III. Der Verfügungskläger hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Gegen diese Entscheidung ist die Revision nicht zulässig, § 72 Abs. 4 ArbGG. Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung um die Unterlassung von Äußerungen, die Richtigstellung einer Intranet-Veröffentlichung sowie das Unterlassen von Neueinstellungen auf der Grundlage eines Tarifvertrages und diesbezüglich die Einwirkung des Arbeitgeberverbandes. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Tatbestand (Bl. 414-423 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen; wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 423-425 der Akte) verwiesen. Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers am 16. April 2019 zugestellt, der dagegen am 24. April 2019 Berufung eingelegt hat. Der Verfügungskläger rügt, das Arbeitsgericht habe sowohl das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs als auch eines Verfügungsgrundes fehlerhaft verneint. Die entscheidende Rechtsfrage, deren positive Beantwortung zu einer Zuerkennung der gestellten Anträge führe, sei, ob Herr A wirksam zum stellvertretenden Vorsitzenden des Verfügungsklägers gewählt worden sei und deshalb zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsbefugt sei. Diese Frage sei zu bejahen. Nicht jeder Satzungsverstoß oder Verfahrensfehler führe zur Ungültigkeit eines vom Vorstand gefassten Beschlusses. Erst mit wirksamer Anfechtung oder bei Vorliegen eines erwiesenen Nichtigkeitsgrundes sei ein Beschluss unwirksam. Tatsächlich habe der vorgekommene Verfahrensverstoß keine Relevanz. Auch bei einem Hinwegdenken der Teilnahme des Herrn B und einer Nichtberücksichtigung seiner Stimme sei Herr A wirksam einstimmig zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt worden. Es sei das Verständnis unter allen Vorstandsmitgliedern gewesen, dass es allein der jeweiligen Fraktion obliege, wen sie benenne und dass der von der anderen Seite benannte Vertreter gewählt werde. Das Abstimmungsergebnis sei einstimmig gewesen. Hinsichtlich der Anträge zu 2, 4 und 6 liege eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Verfügungsklägers vor. Bei den streitgegenständlichen Äußerungen handele es sich um (unzutreffende) Tatsachenbehauptungen. Auch die Anträge zu 8 und 10 seien begründet. Der Tarifvertrag SMK Nr. 2 sei wirksam zum 28. Februar 2019 gekündigt worden. Damit könnten Neueinstellungen nicht mehr auf der Grundlage dieses Tarifvertrages erfolgen, sondern müssten zwingend auf der Grundlage des Tarifvertrages Teilzeit und des Tarifvertrages Jahresarbeitszeitmodelle i.V.m. dem Manteltarifvertrag Nr. 2 erfolgen, da diese die in Betracht kommenden Teilzeitmodelle sowie die sonstigen Einsatz- und Arbeitsbedingungen für das Kabinenpersonal abschließend und zwingend regelten. Der erforderliche Verfügungsgrund liege vor. Eine zukünftige Aufstellung der in den Anträgen zu 2 und 4 genannten Behauptungen sei geeignet, dem Ansehen des Klägers nachhaltig zu schaden. Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren sei nicht rechtzeitig zu erlangen. Die negativen Aussagen hätten Auswirkungen auf die Kampfkraft. Im Übrigen sei der Austritt von Mitgliedern zu befürchten. Auch im Hinblick auf die Unterlassung tarifwidrigen Verhaltens und dem damit verbunden Einwirkungsanspruch sei ein Verfügungsanspruch gegeben. Tarifvertragswidrig zustande gekommene Arbeitsverträge könnten nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Verfügungsbeklagte zu 1 habe 142 Neueinstellungen auf der Grundlage des Tarifvertrags SMK Nr. 2 vorgenommen. Zudem bestehe innerhalb der Mitgliedschaft und im gesamten Personal große Unsicherheit zu der Thematik. Ein etwaiges Hauptsacheverfahren werde vor dem 30. Juni 2019 nicht rechtskräftig entschieden sein. Der Verfügungskläger plane schon jetzt Arbeitskampfmaßnahmen auf der Grundlage des gekündigten am TV Nr. 2 VTV Nr. 39 und zum Teil bereits ausgelaufener Tarifverträge. Aufgrund dessen, dass die Verfügungsbeklagte die Rechtmäßigkeit eines eventuellen Streiks anzweifele vermute der Verfügungskläger, dass seine Mitglieder dem Streikaufruf nicht folgen könnten. Eine Verpflichtung zum Abwarten des Hauptsacheverfahrens wäre ein Eingriff in die Koalitionsfreiheit. Durch die Verweigerungshaltung des Verfügungsbeklagten zu 2 werde der Verfügungskläger in einen Streik gedränkt. Der Verfügungskläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 2019 -3 Ga 49/19- abzuändern 2. die Verfügungsbeklagte zu 1 zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten, dass die durch die Berufungsklägerin am 29. November 2018 und am 22. Januar 2019 ausgesprochenen Kündigungen des TV SMK Nr. 2, MTV Nr. 2 und VTV Nr. 39 unwirksam sind; 3. der Berufungsbeklagten zu 1 für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Bezug auf den Antrag zu 2 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen; 4. die Berufungsbeklagte zu 1 zu verurteilen, es bei unverändertem Sachverhalt zukünftig zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten, dass an der ordnungsgemäßen Vertretung der Berufungsklägerin Zweifel bestehen; 5. der Berufungsbeklagten zu 1 für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Bezug auf den Antrag zu 4 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen; 6. der Berufungsbeklagten zu 1 aufzugeben, die von ihr veröffentlichte Stellungnahme „C verlangt Aufklärung von D“ im Intranet umgehend im Hinblick auf die Zweifel an der Vertretungsmacht und die Unwirksamkeit der Kündigungen des TV SMK Nr. 2, MTV Nr. 2 und VTV Nr. 39 richtig zu stellen; 7. gegenüber der Berufungsbeklagten zu 1 für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Bezug auf den Antrag zu 6 ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 € ersatzweise Ordnungshaft oder Zwangshaft bis zu 6 Monaten festzusetzen; 8. die Berufungsbeklagte zu 1 zu verurteilen, es zu unterlassen, Neueinstellungen von Kabinenpersonal auf der Grundlage des TV SMK Nr. 2, sowie nach anderen als den im Tarifvertrag Teilzeit vom 2.6.2017 und dem Tarifvertrag Jahresarbeitszeitmodelle 5.6.2015 vorgesehenen Teilzeitmodellen für das Kabinenpersonal vorzunehmen, solange kein Nachfolgetarifvertrag abgeschlossen wurde; 9. der Berufungsbeklagten zu 1 für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Bezug auf den Antrag zu 8 ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen; 10. den Berufungsbeklagten zu 2 zu verurteilen, auf die Berufungsbeklagte zu 1 dahingehend einzuwirken, dass diese keine Neueinstellungen von Kabinenpersonal auf Grundlage des TV SMK Nr. 2 und nach anderen als den im Tarifvertrag Teilzeit vom 2.6.2017 und dem Tarifvertrag Jahresarbeitszeitmodelle 5.6.2015 vorgesehenen Teilzeitmodellen für das Kabinenpersonal vornimmt, solange kein Nachfolgetarifvertrag abgeschlossen wurde; 11. gegenüber dem Berufungsbeklagten zu 2 für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Bezug auf den Antrag zu 10 ein Zwangsgeld bis zu 25.000 € ersatzweise Zwangshaft oder Zwangshaft bis zu 6 Monaten festzusetzen. Die Verfügungsbeklagten zu 1 und 2 beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Es bestehe weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund. An den Verfügungsgrund seien strenge Anforderungen zu stellen, da der Verfügungskläger den Erlass einer Befriedigungsverfügung begehre. Dem Verfügungskläger drohten auch keine wesentlichen Nachteile, die eine einstweilige Verfügung zwingend erforderlich machen würden. Auf Seiten der Verfügungsbeklagten sei Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Die Behauptung des Verfügungsklägers, die Äußerungen der Verfügungsbeklagten zu 1 seien geeignet, Mitglieder des Verfügungsklägers zum Austritt zu veranlassen, sei völlig abstrakt und substanzlos. Der Verfügungskläger sorge selbst dafür, dass die Einschätzung der Verfügungsbeklagten, die drei in Rede stehenden Tarifverträge seien nicht wirksam gekündigt, auch einer betriebsfremden Öffentlichkeit bekannt wird. Auf seiner Website finde sich ein Eintrag vom 28. März 2019 in dem zur Auffassung der Verfügungsbeklagten ausgiebig Stellung genommen wird. Vor September 2019 seien keine weiteren Einstellungen im Anwendungsbereich des TV SMK Nr. 2 geplant. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.