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Beschluss

16 TaBVGa 6/19

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2019:0114.16TABVGA6.19.00
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 2018 – 3 BVGa 30/18 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 2018 – 3 BVGa 30/18 - wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über Besitzschutzansprüche des Betriebsrats an den von ihm bislang als Betriebsratsbüro genutzten Räumen. Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeber) betreibt ein Krankenhaus. Antragsteller ist der dort gebildete Betriebsrat. Der Arbeitgeber stellt dem Betriebsrat seit Jahren 2 Räume im Erdgeschoss des Krankenhausbetriebsgebäudes zur Verfügung. Im Mai 2017 teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat seine Pläne für einen Umzug des Betriebsratsbüros in das vom Betriebsgebäude getrennte Verwaltungsgebäude mit. Dem stimmte der Betriebsrat mit Schreiben vom 26. Mai 2017 (Bl. 6, 7 der Akte) nicht zu. Nachdem der Arbeitgeber unter dem 17. Juli 2018 den Betriebsrat unter Vorlage von Unterlagen über einen beabsichtigten Umzug in die Räumlichkeiten der Verwaltung informierte, teilte dieser dem damaligen Geschäftsführer (erneut) mit, dass er einen Umzug in das Verwaltungsgebäude ablehnt. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 (Bl. 11 der Akte) teilte der (neue) Geschäftsführer des Arbeitgebers dem Betriebsrat mit, dass der Umzug des Betriebsrats in die neuen Räume für die 51. KW 2018, beginnend ab Dienstag, den 18. Dezember 2018, um 10:00 Uhr, geplant ist. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 lehnte der Betriebsrat dies ab (Bl. 12 der Akte). Daraufhin teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat unter dem 7. Dezember 2018, bei diesem eingegangen am 10. Dezember 2018 (Bl. 13 ff. der Akte) unter anderem folgendes mit: „Sie haben ab dem 18.12.2018 10:00 Uhr bis zum 19.12.2018 17:00 Uhr Gelegenheit, die von ihnen zu Zwecken der Betriebsratsarbeit gelagerten vertraulichen Unterlagen und Geräte selbst in die neuen Räumlichkeiten zu verbringen bzw. das von uns zur Verfügung gestellte Umzugspersonal, das auch das Mobiliar und andere voluminöse bzw. schwere Gegenstände umziehen wird, zu beaufsichtigen. Ansonsten werden wir zum angegebenen Termin mit einem Umzug der Einrichtungen und dort gelagerten Unterlagen und Materialien -selbstverständlich unter voller Wahrung der Vertraulichkeit- durch von uns beauftragtes Personal beginnen.“ Daraufhin beauftragte der Betriebsrat eine Rechtsanwältin, die den Arbeitgeber mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 um Bestätigung bis zum 12. Dezember 2018, 12:00 Uhr, bat, das Betriebsratsbüro nicht eigenmächtig räumen zu lassen und dem Betriebsrat sein Besitzrecht zu zuerkennen, bis eine andere einvernehmliche Lösung gefunden oder im Wege eines Beschlussverfahrens herbeigeführt wurde. Mit seinem am 12. Dezember 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Betriebsrat begehrt, dem Arbeitgeber aufzugeben es zu unterlassen, ohne vorher eingeholte Zustimmung des Betriebsrats 1. das zur Verfügung gestellte Betriebsratsbüro zu betreten oder das Betreten durch dessen Beauftragten zu dulden; 2. Unterlagen und Materialien aus dem zur Verfügung gestellten Betriebsratsbüro selbst oder durch dessen Beauftragte zu entfernen; 3. die dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu entziehen; 4. dem Arbeitgeber für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Unterlassungsverpflichtung aus Ziffern 1-3 ein Ordnungsgeld von bis zu einer Höhe von 10.000 € anzudrohen. Der Arbeitgeber hat demgegenüber eingewandt, die dem Betriebsrat bisher zur Verfügung gestellten Räume würden ab Donnerstag, 20. Dezember 2018, zwingend für die weiteren Umbauarbeiten im Krankenhausgebäude benötigt. Der Betriebsrat sei frühzeitig und wiederholt über die umbaubedingte Verlegung des Betriebsratsbüros informiert worden. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz des Arbeitgebervertreters vom 17. Dezember 2018 (Bl. 52-71 der Akte) verwiesen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 81-83 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 83-85 der Akten) verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers am 2. Januar 2019 zugestellt, der dagegen am 4. Januar 2019, die Beschwerdebegründung enthaltend, Beschwerde eingelegt hat. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, der Betriebsrat verhindere durch seine ablehnende Haltung in unvertretbarer Weise den weiteren Baufortschritt bei der dringend notwendigen Generalssanierung des Krankenhausgebäudes, weil die bisher genutzten Räume umgehend zur Schaffung eines freien Baufeldes im weiteren Sanierungsprozess benötigt würden. Der Arbeitgeber habe frühzeitig mehrfach das Gespräch mit dem Betriebsrat gesucht und sei zu weiteren Abstimmungsgesprächen mit diesem bereit gewesen. Im Zuge der Gesamtsanierung bedürfe es eines Umzuges der Physiotherapie in Räume, die durch den nicht vollzogenen Umzug des Betriebsrats nicht frei seien. Bestellte Handwerker könnten nicht arbeiten. Jeder Tag Bauverzögerung verursache geschätzte Kosten von etwa 6000 €. In rechtlicher Hinsicht trägt der Arbeitgeber vor, er komme den Verpflichtungen aus § 40 Abs. 2 BetrVG in vollem Umfang nach. Die von ihm zur Verfügung gestellten neuen Räume erfüllten die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BetrVG. Die Auffassung des Betriebsrats, diese Räume seien ungeeignet, weil die Arbeitnehmer aus dem Krankenhausgebäude einige Minuten bis zum Erreichen des Betriebsratsbüros bräuchten und zudem nicht unbeobachtet zum Betriebsrat gehen könnten, treffe nicht zu. Ein kurzer Weg sei zumutbar. Im Übrigen sei entscheidend, dass das Betriebsratsbüro sich auf dem Betriebsgelände befinde. Die Möglichkeit eines unbeobachteten Zugangs sei rechtlich nicht anerkannt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts fände auch im Fall einer Räumung des bisher genutzten Betriebsratsbüros kein Besitzentzug statt. Zweifelhaft sei bereits ob der Betriebsrat besitzfähig sein könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei der Betriebsrat (nur) soweit er im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Inhaber vermögensrechtlicher Ansprüche sein kann, vermögensfähig. Zur Frage eines möglichen Besitzes an Räumen und Sachmitteln sei daher allein auf § 40 Abs. 2 Betriebserfassungsgesetz abzustellen. Allenfalls soweit dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG Räume und Sachmittel zur Verfügung zu stellen sind, habe er in den Grenzen, die den Arbeitgeber berechtigen, andere Räume oder Sachmittel zur Verfügung zu stellen, ein Recht zum Besitz. Dies bedeute zugleich, dass die Besitzstellung des Betriebsrats jedenfalls dann ende, wenn ihm vom Arbeitgeber im erforderlichen Maße Sachmittel und Räume zur Verfügung gestellt werden. Da der Arbeitgeber dem Betriebsrat geeignete neue Räume zur Verfügung gestellt habe, finde ein Besitzentzug hinsichtlich der bisherigen Räume nicht statt. Das Verhalten des Arbeitgebers stelle daher auch keine verbotene Eigenmacht dar. Das Verhalten des Betriebsrats sei rechtsmissbräuchlich. Es stelle eine mit dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht zu vereinbarende treuwidrige Erfüllungsvereitelung dar. Der Arbeitgeber beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 2018 -3 BVGa 30/18- abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Betriebsrat ist der Auffassung, die Beteiligten stritten vorliegend nicht über die Zurverfügungstellung geeigneter Räume als Betriebsratsbüro, sondern darüber ob der Arbeitgeber berechtigt sei, dem Betriebsrat gegen dessen Willen eigenmächtig das Recht zum Besitz an den dem Betriebsrat überlassenden Büroräumen zu entziehen. Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass der Arbeitgeber hierzu nicht berechtigt sei. Im Rahmen seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsfähigkeit stehe dem Betriebsrat ein Recht zum Besitz an den ihm einmal überlassenen Räumlichkeiten zu. Die eigenmächtige Entziehung dieses Besitzes gegen den Willen des Betriebsrats stelle verbotene Eigenmacht dar. Selbst wenn der Betriebsrat grundsätzlich keinen Anspruch darauf habe, die ihm einmal zugewiesenen Räume für immer zu behalten, sei der Arbeitgeber nicht berechtigt die bisher vom Betriebsrat genutzten Räume im Wege der Selbsthilfe auszuräumen. Bereits erstinstanzlich sei darauf hingewiesen worden, dass der Arbeitgeber ausreichend Zeit gehabt hätte, Herausgabeansprüche an den dem Betriebsrat bislang überlassenen Räumen gerichtlich klären zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats zu Recht stattgegeben. Die Beschwerdekammer schließt sich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an und nimmt auf diese Bezug. Die Ausführungen des Arbeitgebers in der Beschwerdeinstanz führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Der erforderliche Verfügungsanspruch liegt vor. Gemäß § 858 Abs. 1 BGB begeht verbotene Eigenmacht, wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet. Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat die für dessen Tätigkeit erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen und zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben steht dem Betriebsrat das Hausrecht an den ihm überlassenen Räumen zu (Bundesarbeitsgericht 18. September 1991-7 ABR 63/90; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 29. Aufl., Rn. 112; GK-Weber, Betriebsverfassungsgesetz, 10. Aufl., § 40 Rn. 143). Mit der Zuordnung bestimmter Räume an den Betriebsrat erwirbt dieser die tatsächliche Sachherrschaft hieran und wird damit Besitzer im Sinne von § 854 Abs. 1 BGB. Nach § 858 Abs. 1 BGB handelt in verbotener Eigenmacht, wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet. Hierunter fällt die Besitzentziehung, d.h. völliger oder teilweiser Besitzverlust. In Bezug auf die dem Betriebsrat überlassenen Räume folgt hieraus, dass der Arbeitgeber -auch wenn er befugt ist, dem Betriebsrat andere, gleichfalls für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit geeignete Räume, zuzuweisen- die bisherigen Räume des Betriebsrats nicht eigenmächtig räumen darf, sondern einen Herausgabetitel benötigt (so beispielsweise der Sachverhalt der Entscheidung des LAG Hamm vom 28. Mai 2010-13 TaBV 102/09). Dementsprechend vertreten Fitting (§ 40 Rn. 111) und Wedde (in: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, Betriebsverfassungsgesetz, 15. Aufl., § 40 Rn. 124) die Auffassung, dass der Arbeitgeber die dem Betriebsrat einmal überlassenen Räume nicht eigenmächtig ausräumen darf. Anderenfalls liegt verbotene Eigenmacht des Arbeitgebers vor, gegen die der Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann, dass ihm der Besitz wieder zur Verfügung gestellt wird (so bereits: Arbeitsgericht Berlin 6. Mai 1992-37 BVGa 32/92; Arbeitsgericht Duisburg 24. Dezember 1993-4 BVGa 14/93; zum Abhängen eines schwarzen Bretts: Hessisches LAG 15. März 2007-9 TaBVGa 32/07). Soweit Richardi-Thüsing (Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl., § 40 Rn. 69) die Auffassung vertreten, das Hausrecht in den Räumen stehe dem Betriebsrat zu, solange sie ihm für seine Sitzungen, Sprechstunden oder sonstige Geschäftstätigkeit zur Verfügung gestellt sind, folgt hieraus nicht, dass der Arbeitgeber berechtigt wäre, eigenmächtig die dem Betriebsrat überlassenen Räume wieder zu entziehen. Dies wäre mit dem gesetzlichen Besitzschutz, wie er in den §§ 854, 858 BGB zum Ausdruck kommt, unvereinbar. Die eigenmächtige Entziehung des Besitzes setzt auch insoweit einen Herausgabetitel gegenüber dem Betriebsrat voraus. Es geht vorliegend auch nicht darum, dass der Betriebsrat außerhalb seines Wirkungskreises gehandelt hätte. Auch deshalb ist die vom Arbeitgeber herangezogene Entscheidung des BGH vom 25. Oktober 2012 –III ZR 266/11- Rn. 25 nicht einschlägig. Im Übrigen befasst sich diese Entscheidung nicht mit Besitzschutzansprüchen des Betriebsrats. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers handelt der Betriebsrat auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er auf die Wiedereinräumung des Besitzes besteht. Eine eigenmächtige Besitzentziehung durch den Arbeitgeber muss der Betriebsrat nicht hinnehmen. Dies dient der Erhaltung des äußeren Rechtsfriedens. Danach sind die Anträge zu 1-3 des Betriebsrats begründet. Der Arbeitgeber hat es entgegen seiner Ankündigung im Schreiben vom 7. Dezember 2018 (Bl. 13 ff. der Akte) zu unterlassen, eigenmächtig mit einem Umzug der Einrichtungen und Unterlagen sowie Materialien des Betriebsrats zu beginnen. Hierfür wäre das Betreten des Betriebsratsbüros (Antrag zu 1) und das Entfernen von Unterlagen und Materialien aus dem Betriebsratsbüro (Antrag zu 2) erforderlich. Schließlich zielt die Aktion darauf, dem Betriebsrat die ihm bislang zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu entziehen (Antrag zu 3). Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat seinerzeit die genannten Räume zugewiesen, womit dieser Besitz hieran erlangte. Diesen kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht eigenmächtig entziehen. Der erforderliche Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO) liegt vor, denn aufgrund des Schreibens des Arbeitgebers vom 7. Dezember 2018 (Bl. 13 ff. der Akte) muss der Betriebsrat jederzeit damit rechnen, dass der Arbeitgeber eigenmächtig das bisherige Betriebsratsbüro räumt. Hieraus folgt die Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die Anträge zu 1-3. Der Antrag zu 4 hat seine Grundlage in § 890 ZPO. III. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 92 Abs. 1 S. 3, § 85 Abs. 2 ArbGG. Beschluss vom 18.1.2019 Das Anhörungsprotokoll vom 14. Januar 2019 wird dahingehend berichtigt, dass es im Tenor des verkündeten Beschlusses statt „der Antragstellerin“ heißt „der Beteiligten zu 2“. Entsprechend wird auch der Tenor des Beschlusses vom 14. Januar 2019 berichtigt. Gründe: Die Berichtigung des Protokolls ergibt sich aus § 164 ZPO, die des Tenors des Beschlusses aus § 319 ZPO. Es liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit vor. Das Gericht hat bei der Abfassung des Tenors den Antragsteller und die Beteiligte zu 2 verwechselt. Gewollt war die Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 2. Ein Rechtsmittel hinsichtlich der Berichtigung des Anhörungsprotokolls ist nicht gegeben. Hinsichtlich der Berichtigung des Beschlusses wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.