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Beschluss

16 Ta 23/18

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2018:1227.16TA23.18.00
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Leitsätze
Ein Tenor, der im Wesentlichen den Gesetzeswortlaut von § 105 BetrVG wiederholt, ist nicht hinreichend bestimmt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2017-23 BV 264/12-wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Tenor, der im Wesentlichen den Gesetzeswortlaut von § 105 BetrVG wiederholt, ist nicht hinreichend bestimmt. Die sofortige Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2017-23 BV 264/12-wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Betriebsrat begehrt die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Arbeitgeber wegen Verstoßes gegen die sich aus einem Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2012 -23 BV 264/12- ergebende Unterlassungspflicht. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2012 (Bl. 945 ff. der Akte) wurde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 € für den Fall angedroht, dass sie gegen die Verpflichtung verstößt, es zu unterlassen, dem Betriebsrat beabsichtigte Einstellungen oder personelle Veränderungen von leitenden Angestellten so spät mitzuteilen, dass er nicht mehr die Möglichkeit hat, sich vor Durchführung der Maßnahme zu äußern und die Belegschaft zu informieren. Mit Schriftsatz vom 17. November 2017 (Bl. 921 ff. der Akte) begehrte der Betriebsrat die Verhängung eines Ordnungsgeldes hinsichtlich der Einstellung von Frau A. Der Arbeitgeber nahm hierzu mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 (Bl. 992 ff. der Akte) Stellung. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 (Bl. 1034 der Akte) wies das Arbeitsgericht den Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes zurück. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 4. Januar 2018 zugestellt (Bl. 1035 der Akte), der dagegen am 18. Januar 2018 Beschwerde einlegte und diese zugleich begründete (Bl. 1037 ff. der Akte). Unter dem 21. November 2018 erteilte der Kammervorsitzende den Beteiligten einen rechtlichen Hinweis; insoweit wird auf Bl. 1041 der Akte Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet. Die vom Betriebsrat aus dem Beschluss vom 5. Oktober 2012 betriebene Zwangsvollstreckung ist nicht zulässig, da die sich aus diesem ergebende Unterlassungspflicht nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist Im Fall der Stattgabe eines Antrags (auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren) muss für den in Anspruch genommenen Schuldner erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden (Bundesarbeitsgericht 29. April 2004 -1 ABR 30/02-zu B II 1c aa; 31. Mai 2012 -3 AZB 29/12- zu II 2b aa). Wie das Hessische Landesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 22. März 2018 -4 Ta 363/17- unter II. der Gründe zutreffend erkannt hat, reicht die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe und die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts im Antrag nicht aus, wenn über den Inhalt und die Bedeutung der fraglichen Begriffe zwischen den Beteiligten gestritten wird. Umgekehrt ist der Gebrauch des Gesetzeswortlauts ausreichend, wenn nicht über dessen Inhalt, sondern die Anwendbarkeit des Gesetzes auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis Streit besteht. Auch bei Unterlassungsanträgen ist es allerdings Aufgabe des Antragstellers mit seinem Antrag den Umfang des Unterlassungsbegehrens abzugrenzen und damit den Streitgegenstand und gegebenenfalls den Gegenstand der Zwangsvollstreckung zu bestimmen. Dem genügt der vorliegende Unterlassungstitel nicht. Die Beschwerdekammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung der 4. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Beschluss vom 22. März 2018 -4 Ta 363/17 an. Der Wortlaut des Tenors zu 1 entspricht im Wesentlichen dem Gesetzeswortlaut von § 105 BetrVG. Lediglich der Begriff „rechtzeitig“ wird durch die ebenfalls abstrakte Formulierung „… so spät mitzuteilen, dass er nicht mehr die Möglichkeit hat, sich vor der Durchführung der Maßnahme zu äußern und die Belegschaft zu informieren.“ ersetzt. Auch die gegebenenfalls zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründe des Beschlusses des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Mai 2013 erschöpfen sich in eine Wiederholung dieser wenig aussagekräftigen Wendung sowie auf den mit einem Literaturzitat belegten Hinweis, eine Unterrichtung eine Woche vor der geplanten Durchführung der Maßnahme werde „als rechtzeitig angesehen“. Auch die Begriffe der Einstellung und der personellen Veränderung leitender Angestellter im Sinne von § 105 BetrVG werden in keiner Weise konkretisiert. Vielmehr wird der Gesetzesbegriff der Rechtzeitigkeit lediglich durch eine kaum aussagekräftige Definition ersetzt. III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, §§ 72 Abs. 2, 78 S. 2 ArbGG.