Beschluss
15 TaBV 84/23
Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:0813.15TABV84.23.00
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Leitsätze
Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 17 zur Entgeltgruppe S 7 TVöD-B ( VKA) erfasst nicht die Gruppe neu einzustellender Gruppenleiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in Werkstätten für behinderte Menschen. Dies ergibt die systematische Auslegung in Ansehung der Nr. 2 Satz 3 der „Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)" zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA).
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. April 2023 – 2 BV 1071/22 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 17 zur Entgeltgruppe S 7 TVöD-B ( VKA) erfasst nicht die Gruppe neu einzustellender Gruppenleiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in Werkstätten für behinderte Menschen. Dies ergibt die systematische Auslegung in Ansehung der Nr. 2 Satz 3 der „Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)" zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. April 2023 – 2 BV 1071/22 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten führen das Verfahren wegen der Eingruppierung zweier als Gruppenleiterinnen in Werkstätten für behinderte Menschen neu eingestellter Arbeitnehmerinnen. Die Beteiligte zu 1 verfolgt das Ziel, dass Menschen mit Behinderung in Frankfurt am Main gleichberechtigt leben und am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. In ihrem Unternehmen sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Der zu 2 Beteiligte ist die gewählte Arbeitnehmervertretung. Die Beteiligte zu 1 wendet in ihren Betrieben den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) an. Der TVöD – Allgemeiner Teil – und der jeweilige Besondere Teil Verwaltung (BT-V), Krankenhäuser (BT-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) bilden im Zusammenhang das Tarifrecht für den jeweiligen Dienstleistungsbereich. Zur besseren Übersicht und Lesbarkeit haben die Tarifvertragsparteien aus dem Allgemeinen Teil des TVöD und dem jeweiligen Besonderen Teil entsprechend einer Prozessvereinbarung vom 9. Januar 2003 durchgeschriebene Fassungen für die sechs Dienstleistungsbereiche erstellt. Die Beteiligte zu 1 wendet auf die Arbeitsverhältnisse der beiden hier betroffenen Arbeitnehmerinnen den TVöD-B (VKA) einschließlich des besonderen Teils für die Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B), der nach der Prozessvereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 9. Januar 2003 für den Dienstleistungsbereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen als „Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B)“ erstellt wurde, an. Am 18. Mai 2022 erfolgte zwischen den Gewerkschaften und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) die Einigung über den Abschluss des Änderungstarifvertrages Nr. 16 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) - vom 1. August 2006. Die Tarifeinigung beinhaltete, in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) für die Entgeltgruppe S 7 eine Protokollnotiz Nummer 17 folgenden Wortlauts anzufügen: „17 1Voraussetzung für die Eingruppierung ist, dass der/die Beschäftigte über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem 9. Buch des Sozialgesetzbuches verfügt. 2Der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt ist der Abschluss als geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung mit Sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung.“ Insoweit wird auf die Anlage „Tarifverhandlungen für den Sozial – und Erziehungsdienst 2022 Einigungspapier – Bl. 51 bis 57 d.A. – Bezug genommen. Nach den sich anschließenden Redaktionsverhandlungen hat die Protokollnotiz Nr. 17 in der durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B) idF. des von den Tarifvertragsparteien unterzeichneten Änderungstarifvertrages Nr. 16 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) - vom 1. August 2006 folgenden Wortlaut: „1Voraussetzung für die Eingruppierung ist, dass der/die Beschäftigte über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem 9. Buch des Sozialgesetzbuches oder über eine der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellte Qualifikation verfügt. 2Eine Qualifikation im Sinne von Satz 1 kann bis zum 31. Dezember 2029 durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden. 3Vom Erfordernis einer Qualifikation im Sinne des S. 1 sind Beschäftigte befreit, denen seit mindestens 15 Jahren eine Tätigkeit entsprechend der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 7 übertragen ist.“ In der dazu von den Tarifvertragsparteien am 30. August 2022 angefertigten „Niederschrift über die Verhandlungen zur redaktionellen Umsetzung der Tarifeinigung vom 18. Mai 2022 für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes vom 30. August 2022“ heißt es heißt es unter II. c); „Bei Beschäftigten i.S.d. Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 17 findet im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2029 keine Herabgruppierung wegen einer fehlenden Zusatzqualifikation statt.“ Am 1. September 2022 veröffentlichte die Gewerkschaft dbb unter dem Titel „Sozial- und Erziehungsdienst: Redaktionsverhandlungen erfolgreich abgeschlossen“ ua. Folgendes auf der homepage (https://www.dbb.de/artikel/sozial-und-erziehungsdienst-redaktionsverhandlungen-erfolgreich-abgeschlossen.html): „Entgegen der Formulierung in der Tarifeinigung konnte in den Redaktionsverhandlungen erreicht werden, dass Voraussetzung für die Eingruppierung in der S7 ist, dass die Beschäftigten über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation oder über eine der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellte Qualifikation verfügen. Die sonderpädagogische Zusatzqualifikation kann nun bis zum 31. Dezember 2029 (neu) durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden. Vom Erfordernis einer Zusatzqualifikation sind Beschäftigte befreit, denen seit mindestens 15 Jahren eine Tätigkeit entsprechend der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen S 7 übertragen ist.“ Im März 2023 erklärte die Gewerkschaft ver.di in ihrer „Handlungshilfe zur Umsetzung der neuen Regelungen in WfbM“ ua. Folgendes: „Darüber hinaus haben die Tarifparteien vereinbart, dass die sonderpädagogische Weiterbildung, über die Fachkräfte im WfbM gemäß Werkstättenverordnung (WVO) verfügen müssen, Zugangsvoraussetzung für die S7 wird. Gleichzeitig wurde diese Vereinbarung aber bis zum 31.12.2029 ausgesetzt und Gespräche für 2027 vereinbart.“ Weiter heißt es in dieser Handlungshilfe: „Wichtig ist hier der Verweis auf Absatz 2 Satz 3, dieser besagt: „Die sonderpädagogische Zusatzqualifikation kann in angemessener Zeit durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden.“ D.h. pädagogisch geeignete Personen, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung (Facharbeiter, Gesellen oder Meister) verfügen, müssen in angemessener Zeit eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation erwerben, gelten aber laut WVO von Anfang an als Fachkraft und können als solche eingesetzt werden. So erwerben dann auch ein Großteil der Gruppenleitungen in den WfbM – mit Ausnahme der Arbeitserzieher*innen, Arbeitspädagog*innen und Heilerziehungspfleger*innen – die pädagogische Weiterbildung berufsbegleitend. Hierfür werden sie in der Regel vom Arbeitgeber freigestellt, der auch die Kosten für die Weiterbildung übernimmt. In Abhängigkeit von dem begrenzten Angebot von Weiterbildungsplätzen, den Kosten für die Weiterbildung sowie der Personalsituation in der WfbM warten Beschäftigte oftmals mehrere Jahre, bis sie die Weiterbildung aufnehmen können. Hierauf haben sie keinen unmittelbaren Einfluss. Während also die Weiterbildung berufsbegleitend nachgeholt werden kann, gibt es in dem Tarifvertrag nun ein fixes Datum, bis wann sich dies nicht auf die Eingruppierung auswirkt. So heißt es in der Protokollerklärung Nr. 17: „Eine Qualifikation im Sinne von Satz 1 kann bis zum 31. Dezember 2029 durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden.“ D.h. bis zum 31. Dezember 2029 werden alle Gruppenleitungen weiterhin in die S7 eingruppiert und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Weiterbildung abgeschlossen haben oder nicht. Es gibt in der Formulierung keine Einschränkung, dass dies nur für bereits angestellte Beschäftigte gelte und dies war auch nicht die Intention der Tarifparteien.“ Wegen der Einzelheiten der Handlungshilfe wird auf Blatt 121 bis 128 der Akten verwiesen. Die Beteiligte zu 1 unterrichtete den Beteiligten zu 2 am 18. November 2022 schriftlich über die zum 15. Januar 2023 beabsichtigte Einstellung der Arbeitnehmerin A - später B - als Gruppenleitung Hauswirtschaft in der Einrichtung „Werkstatt C“ sowie über deren beabsichtigte Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 4 TVöD-B (VKA) (vgl. Bl. 7 - 10 d.A.). Der Beteiligte zu 2 verweigerte seine Zustimmung zur Eingruppierung wegen § 99 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 BetrVG am 22. November 2022; der Einstellung stimmte er zu. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens des Beteiligten zu 2 wird auf Blatt 11, 12 der Akten verwiesen. Die Arbeitnehmerin B - vormals A - war von Dezember 1990 bis September 1993 als Bäckereigesellin beschäftigt, von April 2005 bis Januar 2006 als Mitarbeiterin der Wirtschaftsabteilung und von Juni 2006 bis April 2010 als Bäckerin und Konditorin tätig. Sie verfügt nicht über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem SGB IX oder über eine der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellte Qualifikation. Die Beteiligte zu 1 unterrichtete den Beteiligten zu 2 am 9. Februar 2023 schriftlich auch über die zum 1. April 2023 beabsichtigte Einstellung der Arbeitnehmerin D als Gruppenleitung Arbeitsbereich in der Einrichtung „Werkstatt E“ sowie über deren beabsichtigte Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 4 TVöD-B (VKA) (vgl. Bl. 34 - 37 d.A.). Der Beteiligte zu 2 verweigerte seine Zustimmung zur Eingruppierung wegen § 99 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 BetrVG am 15. Februar 2023. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 38, 39 und 41 der Akten verwiesen. Die Arbeitnehmerin D hat eine Ausbildung zur Schreinerin im Januar 1990 abgeschlossen und war seither als Schreinerin tätig. Sie verfügt nicht über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem SGB IX oder über eine der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellte Qualifikation. Die Beteiligte zu 1 hat das Verfahren mit Schriftsatz, der am 9. Dezember 2022 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist, eingeleitet und mit Schriftsatz, der am 27. Februar 2023 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, erweitert. Sie hat die Auffassung vertreten, beide Arbeitnehmerinnen seien in die Entgeltgruppe S 4 - ohne Fallgruppe - Stufe 3 TVöD-B (VKA) einzugruppieren. Dabei erfolge deren jeweilige Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 4 TVöD-B (VKA) nicht, weil die Arbeitnehmerinnen die dort ausgewiesenen Tätigkeitsmerkmale erfüllten, sondern weil sie die für die Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllten. Zutreffend sei innerhalb der Entgeltgruppe S 4 die Stufe 3. Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, 1. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin A in die Entgeltgruppe S 4 – ohne Fallgruppe – Stufe 3 TVöD-B (VKA) zu ersetzen, 2. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin D in die Entgeltgruppe S 4 – ohne Fallgruppe – Stufe 3 TVöD-B (VKA) zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat hat gemeint, die beabsichtigte Eingruppierung entspreche nicht dem TVöD-B (VKA). Deswegen stehe ihm ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG zu. Die Arbeitnehmerin B - vormals A - erfülle als Gruppenleitung das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S7 TVöD-B (VKA). Er hat gemeint, aus der Protokollnotiz Nr. 17 zur Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) folge, dass auch neu eingestellte Mitarbeiter zunächst in Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) einzugruppieren seien und eine etwa fehlende Qualifikation bis zum 31. Dezember 2029 nachholen könnten, um die Eingruppierung in Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) dauerhaft zu erhalten. Zudem sei eine Andersbehandlung der Arbeitnehmerin B - vormals A - als die Gruppenleitung F in der Betriebsstätte G weder aus betrieblichen noch in der Person liegenden Gründen gerechtfertigt. Wegen des vollständigen Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug im einzelnen wird ergänzend auf die Gründe I. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2023 - 2 BV 1071/22 - Bezug genommen (Bl. 88, 89 d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Zustimmungen des Beteiligten zu 1 zu den von der Beteiligten zu 1 beabsichtigten Eingruppierungen der Arbeitnehmerinnen B - vormals A - und D mit vorgenannter Entscheidung ersetzt. Es hat - kurz zusammengefasst - angenommen, die Beteiligte zu 1 habe den Beteiligten zu 2 jeweils ordnungsgemäß iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG über die jeweilige personelle Maßnahme unterrichtet. Der Beteiligte zu 2 habe form- und fristgerecht seine Zustimmung verweigert; jedoch bestehe ein Zustimmungsverweigerungsgrund weder nach § 99 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG noch nach § 99 Abs. 1 Ziff. 4 BetrVG, wobei ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 1 Ziff. 4 BetrVG bei Eingruppierungen von vornherein nicht in Betracht komme. Frau B - vormals A - erfülle nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) iVm. der Protokollnotiz Nr. 17. Das ergebe eine Auslegung der Protokollnotiz Nr. 17, die wie der normative Teil eines Tarifvertrags auszulegen sei. Ausgehend vom Wortlaut ergebe sich, dass von den Tarifvertragsparteien jedenfalls indirekt differenziert worden sei zwischen bereits beschäftigten und neu einzustellenden Arbeitnehmern. Denn lediglich bereits beschäftigte Arbeitnehmer könnten eine Qualifikation „nachholen“. Für neu eingestellte Arbeitnehmer wäre die präzisere Formulierung gewesen, dass diese eine Qualifikation erwerben könnten. Ausgehend vom tariflichen Gesamtzusammenhang spreche auch die Systematik für eine Differenzierung nach bereits eingestellten und neu einzustellenden Mitarbeitern. Denn sofern die Tarifvertragsparteien gewollt hätten, dass alle Mitarbeiter – unabhängig davon, ob diese bereits beschäftigt gewesen seien oder erst eingestellt werden würden – „in S 7 verbleiben bzw. in S 7 einzugruppieren sind und erst zum 1. Januar 2030 eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation benötigen, hätte dies so geregelt werden können“. Auch Sinn und Zweck der Regelung spreche für diese Auslegung. „Denn ohne die Regelung in Satz 2 hätte Satz 1 dazu geführt, dass alle bereits beschäftigten Mitarbeiter, die nicht über eine Zusatzqualifikation zum 1. Juli 2022 verfügen, herabzugruppieren gewesen wären. Satz 2 sollte daher den Besitzstand regeln.“ Frau A sei daher „in S4 – ohne Fallgruppe – Stufe 3 TVöD-B (VKA) einzugruppieren, vgl. die Ausführungen der Arbeitgeberin auf Bl. 5 f. d. A.“ Aus den genannten Gründen sei auch der Antrag zu 2 begründet. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2 innerhalb der zur Niederschrift über die Anhörung der Beteiligten am 9. April 2024 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 2 ist nach wie vor der Meinung, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 4 TVöD-B (VKA) sei - ebenso wie die Auslegung des Tarifvertrages durch das Arbeitsgericht - unzutreffend. Zu klären sei letztlich nur, welche Auswirkung die Protokollnotiz Nr. 17 im Hinblick auf die sachlichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) habe. Zu beachten sei, dass weder bei den Eingruppierungsmerkmalen für die Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) noch in der Protokollnotiz Nr. 17 zwischen bereits beschäftigten und neu einzustellenden Arbeitnehmern differenziert werde - auch nicht konkludent. Bei den Eingruppierungsmerkmalen der Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) sei lediglich allgemein von „Beschäftigten mit abgeschlossener Berufsausbildung“ mit bestimmtem Einsatz die Rede. Der Beteiligte zu 2 meint, es spreche keine ausdrückliche Formulierung dafür, dass nur der Teil der bei Inkrafttreten der Protokollnotiz bereits beschäftigten Gruppenleiter gemeint sei. Auch die Protokollnotiz Nr. 17 enthalte keine entsprechende Unterscheidung. Soweit die Tarifparteien nicht alle Arbeitnehmer gleichbehandelt sähen, sondern bereits beschäftigten Mitarbeitern einen Bestandsschutz hätten gewähren wollen, müssten sie dies deutlich zum Ausdruck bringen. Das sei gerade unterblieben. Die Protokollnotiz enthalte für alle Beschäftigten, ob neu eingestellt oder nicht, dieselbe Regelung – mit Ausnahme der zum Stichtag 31. Dezember 2029 schon seit mindestens 15 Jahren beschäftigten Gruppenleiter, für die eine klare Ausnahmeregelung geschaffen worden sei. Da es an einer solchen Differenzierung fehle, umfasse der Wortlaut der ersten beiden Sätze alle Gruppenleiter. Auch die These des Arbeitsgerichts, wonach lediglich bereits beschäftigte Arbeitnehmer eine Qualifikation „nachholen“ könnten, wie es in Satz 2 der Protokollnotiz formuliert ist, gehe fehl. Selbstverständlich könnten auch neu eingestellte Arbeitnehmer eine Qualifikation nachholen. Nachholen könne ein Arbeitnehmer eine Qualifikation, wenn er über sie noch nicht verfüge. Es sei dabei völlig unerheblich, ob er bereits länger dem Betrieb angehöre oder erst neu eingestellt worden sei. Auch die Mutmaßung des Arbeitsgerichts, wonach die Systematik für eine Differenzierung nach bereits eingestellten und neu einzustellenden Mitarbeitern spreche, überzeuge nicht. Die Systematik im Hinblick auf die Protokollerklärung Nr. 17 spreche ganz im Gegenteil dafür, dass von den Tarifparteien zum Ausdruck gebracht worden sei, in welcher Hinsicht sie bei den Arbeitnehmern tatsächlich eine Unterscheidung bezüglich der erforderlichen Zusatzqualifikation vornehmen wollten. Die ersten beiden Sätze der Protokollnotiz bezögen sich auf die Beschäftigten, also alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Gruppenleiter eingesetzt werden, unabhängig davon, ob sie schon beschäftigt seien oder neu eingestellt worden seien. Der dritte Satz hingegen beschränke sich ausdrücklich auf langjährig beschäftigte Arbeitnehmer. Auch die pauschale Behauptung des Arbeitsgerichts, Sinn und Zweck der Regelung sprächen für die Auslegung, eine Differenzierung zwischen neu eingestellten und bereits beschäftigten Arbeitnehmern sei gewollt, gehe fehl. Richtig sei, dass ohne die Regelung in Satz 2 der Protokollnotiz Satz 1 dazu geführt hätte, dass alle bereits beschäftigten Mitarbeiter, die nicht über die Zusatzqualifikation verfügen – mit Ausnahme derer, die hiervon nach Satz 3 befreit sind – abzugruppieren gewesen wären. Es fehle jedoch an jeglichen Ausführungen dazu, weshalb Satz 2 auf den Schutz der bereits beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne einer reinen Besitzstandsregelung beschränkt sei. Der Schutz habe alle Gruppenleiter umfassen sollen. Unbeachtet sei der Wille der Tarifparteien geblieben. Bis zum 1. Juli 2022 seien Gruppenleitungen grundsätzlich in die Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) eingruppiert worden. Die Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst der Gewerkschaft ver.di habe bei den Tarifverhandlungen das Ziel verfolgt, alle Gruppenleitungen in die Entgeltgruppe S 8b TVöD-B (VKA) einzugruppieren und sie auf diese Weise mit Erziehern und Heilerziehungspflegern mit schwierigen Tätigkeiten gleichzustellen. Dies habe nicht erreicht werden können. Eine niedrigere Eingruppierung als in die Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) sei hingegen von keiner der Tarifparteien angestrebt worden. Auch die Arbeitgeberseite habe angesichts des angespannten Arbeitsmarktes nicht das Ziel verfolgt, die Gruppenleiter nunmehr geringer zu vergüten als bisher. Vielmehr seien die Tarifparteien sich darüber einig gewesen, dass es der allgemeinen Förderung der Qualifizierung der Gruppenleitungen bedürfe. Lediglich um die Bereitschaft der Arbeitnehmer für den Erwerb der qualitativ wie quantitativ anspruchsvollen sonderpädagogischen Zusatzqualifikation zu fördern, sei Einigkeit über den Erwerb bis zum 31. Dezember 2029 erzielt worden. Es habe dem Willen der Tarifparteien entsprochen, dass sich an der Eingruppierung der Gruppenleitungen in die Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) bis zum Ende des Jahres 2029 nichts ändern sollte. Wegen dieses Einvernehmens habe die Gewerkschaft ver.di in ihrer „Handlungshilfe zur Umsetzung der neuen Regelungen im WfbM“ vom März 2023 die dementsprechenden Erklärungen abgegeben. Der Beteiligte zu 2 beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2023 - 2 BV 1071/22 - abzuändern und die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1 verteidigt die angegriffene Entscheidung und meint, gerade weil in der Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) und der Protokollnotiz 17 – Satz 1 – nicht zwischen Personengruppen differenziert sei, würde die Regelung für sich genommen mit Inkrafttreten dazu geführt haben, dass bereits beschäftigtes Personal herabzugruppieren gewesen wäre, soweit nicht ein Ausnahmefall im Sinne von Protokollnotiz 17 - Satz 3 - vorgelegen hätte. Daher sei es unzutreffend, dass es dem Willen der Tarifpartner entsprochen habe, Gruppenleiter unverändert einzugruppieren. Im Gegenteil; es sei der übereinstimmende Wille der Tarifparteien, jedenfalls bezogen auf Gruppenleiter ohne die erforderliche Zusatzqualifikation gewesen, eine Herabgruppierung eintreten zu lassen; sonst wären keine zusätzlichen Eingruppierungsvoraussetzungen geschaffen worden. Wäre es um eine reine „Motivationsförderung“ gegangen, wäre nicht die Eingruppierung abzusenken, sondern für den Erwerb der Zusatzqualifikation eine zusätzliche tarifliche Leistung zu vereinbaren gewesen. Sie behauptet, der wahre Wille der Tarifparteien habe zunächst weder für beschäftigte noch neu eingestellte Mitarbeiter einen Bestandsschutz vorgesehen. Erst im Rahmen der Redaktionsverhandlungen sei in der Protokollnotiz 17 ein Satz 2 aufgenommen worden, wonach die erforderliche Zusatzqualifikation „nachgeholt“ werden kann. Sie meint, Redaktionsverhandlungen formten die zuvor gefundene Einigung nur aus, änderten sie aber als solches nicht ab. Insbesondere verkehrten sie die Tarifeinigung nicht in ihr Gegenteil, indem sie das Vorliegen der Eingruppierungsvoraussetzung für 7 Jahre entfallen ließen. Sinn und Zweck von Satz 2 sei daher lediglich, einen Bestandsschutz für das bereits beschäftigte Personal einzuführen, um soziale Härten für sie zu vermeiden, die durch eine sofortige Rückstufung entstanden wären. Neu eingestellte Mitarbeiter – ohne die erforderliche Zusatzqualifikation – seien aber nicht in diesem Sinne schutzbedürftig gewesen und von den Tarifparteien daher auch nicht mit einem entsprechenden Bestandsschutz versehen worden. Dem stehe nicht der vom Beteiligten zu 2 genannte Umstand entgegen, dass die Tarifparteien für Gruppenleiter ohne Zusatzqualifikation keine Regelung mit der Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) ergänzt hätten, weil sich eine Eingruppierung von Gruppenleitern ohne Zusatzqualifikation in die Entgeltgruppe S 4 TVöD-B (VKA) zwanglos im Rahmen der allgemeinen Eingruppierungssystematik ergebe. Die Beteiligte zu 1 meint, die Formulierung „Nachholen“ werde im Rahmen von Bestandsschutzregelungen nur verwendet, wenn jemand die Möglichkeit erhalten solle, einen bereits erworbenen Status zu behalten. Im Übrigen sei Satz 3 - soweit er eine eigenständige Bedeutung behalten solle - überflüssig, weil es dann keine Beschäftigtengruppe gäbe, die vom Qualifikationserfordernis zu befreien wäre. Wegen des vollständigen Vorbringens der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird im Übrigen auf die Beschwerdebegründung (Bl. 193 ff. d.e.A.), die Schriftsätze des Beteiligten zu 2 vom 10. Juni 2024 (Bl. 349 ff. d.e.A.) und vom 8. August 2024 (Bl. 367 d.e.A.), die Beschwerdeerwiderung (Bl. 301 ff. d.e.A.), die Schriftsätze der Beteiligten zu 1 vom 28. Mai 2024 (Bl. 328 ff. d.e.A.), vom 4. und 14. Juni 2024 (Bl. 336 und 356 f. d.e.A.), vom 6. und 9. August 2024 (Bl. 362, 372 d.e.A.) jeweils nebst Anlagen (Bl. 168 – 250 d.A.) und die Sitzungsniederschriften vom 9. April 2023 (Bl. 316, 317 d.e.A.) und vom 13. August 2024 (Bl. 378, 379 d.e.A.) Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG insgesamt statthaft sowie nach §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 S. 2, 89 Abs. 1, 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Sie ist jedoch unbegründet. A. Der Zustimmungsersetzungsantrag der Beteiligten zu 1 ist begründet. Der Beteiligte zu 2 hat die Zustimmung zur Eingruppierung der beiden Arbeitnehmerinnen zu Unrecht verweigert. Demgemäß bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. 1. Die Beteiligte zu 1 hat die Zustimmungsverfahren jeweils ordnungsgemäß iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eingeleitet. Der Beteiligte zu 2 hat den Zustimmungsersuchen jeweils form- und fristgerecht nach § 99 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG widersprochen und dabei Gründe genannt, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Zustimmungsverweigerung berechtigt erfolgte. Hiervon gehen auch die Beteiligten und das Arbeitsgericht zu Recht aus. 2. Der Betriebsrat konnte die Zustimmung zu den geplanten Eingruppierungen nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht verweigern, denn diese verstoßen nicht gegen die Bestimmungen des maßgebenden Tarifvertrags. Die Tätigkeiten der Arbeitnehmerinnen entsprechen nicht den tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA), da sie unstreitig nicht über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Die angenommene Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 4 TVöD-B (VKA) ist zutreffend. a. Bei den Regelungen des TVöD-B (VKA) und dem Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) handelt es sich um die im Betrieb geltende Vergütungsordnung. b. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 der durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B) richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Der oder die Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen, § 12 Abs. 2 S. 1 und 2 TVöD-B. § 12 Abs. 2 S. 6 TVöD-B lautet: „Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.“ Nr. 2 der „Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)“ zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) bestimmt für „Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person“: „Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, - wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder - wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. „in der Tätigkeit von …“) enthält. Die hier maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Teil B der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-B (VKA) lauten: „XXIV. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Entgeltgruppe S 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern, Sozialassistentinnen/Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfern mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) Entgeltgruppe S 3 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger, Sozialassistentinnen/Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) Entgeltgruppe S 4 1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger, Sozialassistentinnen/Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3) 2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern, Heilerziehungspflege1rinnen/Heilerziehungspfleger oder Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) Entgeltgruppe S 5 [nicht besetzt] Entgeltgruppe S 6 [nicht besetzt] Entgeltgruppe S 7 Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a und 17) Entgeltgruppe S 8a 1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3 und 5) 2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und einer abgeschlossenen Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder in Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 1a) Entgeltgruppe S 8b 1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3, 5 und 6) 2. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 1a) 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 1a) Entgeltgruppe S 9 1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3 und 5) 2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a und 7) 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a und 15) 4. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten. (Hierzu Protokollerklärung Nrn. 1a und 8) 5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)“ Die Protokollerklärung Nr. 17 hat folgenden Wortlaut: „Voraussetzung für die Eingruppierung ist, dass der/die Beschäftigte über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches oder über eine der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellte Qualifikation verfügt. Eine Qualifikation im Sinne von Satz 1 kann bis zum 31. Dezember 2029 durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden. Vom Erfordernis einer Qualifikation im Sinne des Satzes 1 sind Beschäftigte befreit, denen seit mindestens 15 Jahren eine Tätigkeit entsprechend der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 7 übertragen ist. c. Zwar geht die Beschwerdekammer davon aus, dass die gesamte durch die beiden hier betroffenen Arbeitnehmerinnen jeweils auszuübende Tätigkeit als Gruppenleitung einen einheitlichen Arbeitsvorgang ausmacht (vgl. zum Arbeitsvorgang ausf. BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - ; 9. September 2020 - 4 AZR 161/20 - Rn. 20 f.), weil alle Tätigkeiten der jeweiligen Arbeitnehmerin in der jeweiligen Werkstatt für behinderte Menschen, dem Arbeitsergebnis der Leitung einer Gruppe von dort tätigen Menschen mit Behinderungen dienen. Zudem kann die Tätigkeit eines Gruppenleiters oder einer Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) nach der Rechtsprechung regelmäßig als ein einziger Arbeitsvorgang im Tarifsinne angesehen werden, der nicht mehr aufgespalten werden kann (vgl. BAG 2. Dezember 1998 - 4 AZR 59/98 - Rn. 28) und im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme von dieser Regel. Aber den Arbeitnehmerinnen ist nach den Tätigkeitsmerkmalen nicht eine Gruppenleitung iSd. Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) übertragen, denn beide erfüllen jeweils nicht die Anforderungen in der Person. Weder die Arbeitnehmerin A – später B – noch die Arbeitnehmerin D verfügen über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches oder über eine der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellte Qualifikation. Das Fehlen einer solchen sonderpädagogischen Zusatzqualifikation oder einer einer solchen Zusatzqualifikation gleichgestellten Qualifikation ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. d. Dann aber widerspricht die Eingruppierung der beiden hier betroffenen Arbeitnehmerinnen in die Entgeltgruppe S 4 TVöD-B (VKA) – anders als vom Beteiligten zu 2 angenommen - nicht den tariflichen Regelungen, weil die Arbeitnehmerinnen A – später B – und D zutreffend als Beschäftigte mit jeweils abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterinnen in Werkstätten für behinderte Menschen in die Entgeltgruppe S 4 TVöD-B (VKA) eingruppiert sind. aa. Dies ergibt sich aus der Protokollerklärung Nr. 17 Satz 1 zur Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) unmittelbar, denn darin ist ausdrücklich wörtlich normiert, dass „Voraussetzung für die Eingruppierung ist, dass der/die Beschäftigte über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches oder über eine der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellte Qualifikation verfügt.“ Diese Protokollerklärung ist materieller Bestandteil des Tarifvertrags. Es ist davon auszugehen, dass die Schriftform des § 1 Abs. 2 TVG eingehalten ist, gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. In ihr kommt der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung zum Ausdruck. Sie regelt eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten nunmehr ausdrücklich, wie sie zuvor bereits durch das Landesarbeitsgericht Köln durch Auslegung ermittelt worden war (vgl. LAG Köln 15. Januar 2021 – 9 TaBV 39/20 - ). bb. Gemäß § 12 Abs. 2 S. 6 TVöD-B muss (auch) diese Anforderung erfüllt sein, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt ist. cc. Rechtfolge der Tatsache(n), dass unstreitig keine der beiden hier betroffenen Arbeitnehmerinnen über die in der Person zu erfüllende Anforderung einer sonderpädagogischen Zusatzqualifikation oder einer einer solchen Zusatzqualifikation gleichgestellten Qualifikation verfügt, ist gemäß Nr. 2 Satz 1 der „Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)“ zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA), dass diese Beschäftigten bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert sind. Die nächst niedrigere Entgeltgruppe ist wegen Nichtbesetzung der Entgeltgruppen S 5 und S 6 die Entgeltgruppe S 4 TVöD-B (VKA). Die sonstigen Anforderungen an das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) erfüllen die beiden Arbeitnehmerinnen. Hingegen erwähnt die Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) „sonstige Beschäftigte“ nicht. dd. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Protokollerklärung Nr. 17 Satz 2 zur Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA), wenn es dort heißt: „Eine Qualifikation im Sinne von Satz 1 kann bis zum 31. Dezember 2029 durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden.“, denn - entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 – kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien damit auch für diejenigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die für die Tätigkeit einer Gruppenleitung in Werkstätten für behinderte Menschen neu in einem Betrieb eingestellt werden – gänzlich unabhängig von dem Tätigkeitsmerkmal mit Anforderungen in der Person in der Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) - eine Eingruppierung in dieser Entgeltgruppe normiert haben. ee. Dies ergibt die Auslegung, die auch für die Protokollerklärung Nr. 17 zur Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln folgt, weil sie normativer Teil des Tarifvertrages ist. aaa. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., etwa BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - mwN.). bbb. Dem Wortlaut von Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 17 zur Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) kann nicht deutlich entnommen werden, die Nachholbarkeit einer Qualifikation im Sinne von Satz 1 sei auf bereits Beschäftigte beschränkt. Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 17 zur Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) bestimmt lediglich eine Nachholbarkeit bis zum 31. Dezember 2029, eine Unterscheidung nach den Beschäftigtengruppen neu einzustellender oder bereits beschäftigter Arbeitnehmer findet sich nicht. ccc. Die Tarifsystematik spricht gegen die Annahme, Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 17 zur Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) erfasse auch die Gruppe neu einzustellender Gruppenleiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in Werkstätten für behinderte Menschen. Denn diese Annahme ließe Nr. 2 Satz 3 der „Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)“ zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) außer Acht. Davon kann nicht ausgegangen werden. Gemäß Nr. 2 Satz 3 der „Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)“ zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) findet im Fall der Nichterfüllung eines Tätigkeitsmerkmals mit Anforderungen in der Person eine Eingruppierung in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe nicht statt, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. „in der Tätigkeit von …“) enthält. Damit haben die Tarifvertragsparteien gerade für den Fall der Eingruppierung, als erstmalige Einreihung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung – wie zB. im Falle der Neueinstellung -, wenn dieser Arbeitnehmer die in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzt, also ein „Tätigkeitsmerkmal mit Anforderungen in der Person“ – wie vorliegend die beiden betroffenen Arbeitnehmerinnen – nicht erfüllt, geschaffen. Nr. 2 der „Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)“ zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) findet sich wortgleich bereits in der durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B) vom 1. August 2006 in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 14 vom 25. Oktober 2020, die hingegen eine Protokollnotiz Nr. 17 zur Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) nicht enthält. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien bei der Einfügung der Protokollnotiz Nr. 17 zur Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) die Regelung in Nr. 2 der „Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)“ zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) übersehen haben. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien den Fall der Eingruppierung bei Ersteinstellung als Gruppenleiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in Werkstätten für behinderte Menschen anders regeln wollten als bisher, denn in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) findet sich die nach wie vor in den Entgeltgruppen S 2, S 4, S 8b und S 9 die in Nr. 2 Satz 3 der „Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)“ zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) vorgesehene Formulierung „in der Tätigkeit von …..“. ff. Ohne dass es für die Entscheidung des vorliegenden Falles noch darauf ankäme, ist die Kammer zudem der Auffassung, dass die Anlage „Tarifverhandlungen für den Sozial – und Erziehungsdienst 2022 Einigungspapier“ (Bl. 51 bis 57 d.A.) für die Entscheidung bereits deswegen ohne Belang ist, weil sie nicht von den Tarifvertragsparteien unterzeichnet ist. Die „Niederschrift über die Verhandlungen zur redaktionellen Umsetzung der Tarifeinigung vom 18. Mai 2022 für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes vom 30. August 2022“ steht dem Ergebnis nicht entgegen, denn es finden im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2029 keine Herabgruppierung bereits in Werkstätten für behinderte Menschenbeschäftigter Gruppenleitungen mit abgeschlossener Berufsausbildung wegen einer fehlenden Zusatzqualifikation statt. Die Veröffentlichung der Gewerkschaft dbb vom 1. September 2022 ist für die Entscheidungsfindung bereits deswegen unerheblich, weil sie zu den Auswirkungen der Protokollnotiz Nr. 17 zur Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) keine Ausführungen enthält. Gleiches gilt für den Inhalt der im März 2023 von der Gewerkschaft ver.di veröffentlichten „Handlungshilfe zur Umsetzung der neuen Regelungen in WfbM“. Ein Einsatz als Fachkraft laut Werkstättenverordnung steht für keine der beiden hier betroffenen Arbeitnehmerinnen an Soweit es darin heißt „D.h. bis zum 31. Dezember 2029 werden alle Gruppenleitungen weiterhin in die S7 eingruppiert und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Weiterbildung abgeschlossen haben oder nicht.“ ist dies zutreffend, aber für die Entscheidungsfindung auch unerheblich, denn „weiterhin in die S7 eingruppiert“ kann nur bereits darin eingruppierte als bereits beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffen. Ebenso zutreffend ist im Übrigen, dass es in der Formulierung der Protokollnotiz Nr. 17 zur Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) keine Einschränkung gibt, dass Satz 2 nur für bereits angestellte Beschäftigte gelte. Sollten die Tarifparteien eine Intention wie dort angegeben gehabt haben, hat sie sich – wie erforderlich – jedoch nicht in den tariflichen Regelungen des Änderungstarifvertrages Nr. 16 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) - vom 1. August 2006 niedergeschlagen. 3. Die von der Beteiligten zu 1 jeweils vorgesehene Stufenzuordnung ist weder streitig und begegnet sie im Übrigen Bedenken. B. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil sie der Auslegung der Protokollerklärung Nr. 17 zur Entgeltgruppe S 7 TVöD-B (VKA) grundsätzliche Bedeutung beimisst.