Beschluss
15 TaBV 123/18
Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Tenor der Entscheidung vom 1. Oktober 2019 wird dahingehend berichtigt, dass als Satz eins eingefügt wird:
„Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2018 – 13 BV 203/17 – wie folgt abgeändert:“
Entscheidungsgründe
Der Tenor der Entscheidung vom 1. Oktober 2019 wird dahingehend berichtigt, dass als Satz eins eingefügt wird: „Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2018 – 13 BV 203/17 – wie folgt abgeändert:“ Es handelt sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne einer Auslassung im Tenor, die gemäß § 319 ZPO - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - von Amts wegen zu berichtigen ist.