Urteil
15 Sa 848/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0514.15SA848.12.0A
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Leitsätze
Der im Lager beschäftigte Arbeitnehmer hat als sonstiger Handwerker Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 2 unabhängig davon, ob er eine Facharbeiterausbildung oder eine Ausbidung als Bäcker hat.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2012 – 15 Ca 7032/11 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor im ersten Satz folgenden Wortlaut erhält:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 nach Lohngruppe 2 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebes des Landes Hessen in der jeweiligen gültigen Fassung zu vergüten.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der im Lager beschäftigte Arbeitnehmer hat als sonstiger Handwerker Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 2 unabhängig davon, ob er eine Facharbeiterausbildung oder eine Ausbidung als Bäcker hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2012 – 15 Ca 7032/11 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor im ersten Satz folgenden Wortlaut erhält: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 nach Lohngruppe 2 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebes des Landes Hessen in der jeweiligen gültigen Fassung zu vergüten. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist nach dem Beschwerdegegenstand gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO). A) Die Berufung ist auch zulässig. Einer gesonderten Berufungsbegründung hinsichtlich der ebenfalls angegriffenen Zahlungsverurteilung bedurfte es nicht. Zwar muss, wenn sich eine Berufung auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn bezieht, zu jedem Anspruch eine ausreichende Berufungsbegründung gegeben werden. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 16. April 1997 - 4 AZR 653/95 - AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 35; BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - AP TzBfG § 8 Nr. 10). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (BAG 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 8; BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - AP TzBfG § 8 Nr. 10). Dies gilt etwa für den Fall der Erhebung einer Kündigungsfeststellungsklage und der Klage auf Zahlung des Verzugslohns und/oder der Klage auf Weiterbeschäftigung (BAG 24. März 1977 - 3 AZR 232/76 - AP BGB § 630 Nr. 12; BAG 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - AP BGB § 626 Nr. 96; BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 551/91 - NZA 1992, 1028). Es genügt dann eine Auseinandersetzung mit der „Hauptbegründung“. So ist es auch, wenn die geltend gemachten Ansprüche zwar rechtlich selbständig sind, das Gericht die Ansprüche aber wie voneinander abhängige Ansprüche behandelt hat. Auch dann genügt eine Rechtsmittelbegründung, die für das Rechtsmittelgericht und den Gegner erkennbar auch den nicht näher behandelten Anspruch einbezieht (BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - AP TzBfG § 8 Nr. 10). So liegt der vorliegende Fall. Wird der Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen, steht automatisch fest, dass die Klage auch im Zahlungsantrag unbegründet ist. B) Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für seine Tätigkeit im Lager Vergütung gemäß Lohngruppe 2 des zwischen dem Verband Deutscher Großbäckereien e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Südwest, räumlich für das Land Hessen abgeschlossenen Lohn- und Gehaltstarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung verlangen kann und seine Tätigkeit in diese Lohngruppe eingruppiert ist. I. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig. 1. Soweit sich der Feststellungsantrag auf die Zeit ab dem 1. Oktober 2011 bezieht, ist er als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage unproblematisch zu-lässig. Gegen deren Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Bereich der Privatwirtschaft keine Bedenken, weil der Kläger die zukünftigen Vergütungsdifferenzen nicht beziffern kann – wie z.B. der neuerliche Tarifabschluss im Verlauf des Rechtsstreits zeigt - und daher an einer Geltendmachung im Wege der Leistungsklage gehindert ist (20. Juni 1984 - 4 AZR 208/82 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 2; 28. September 2005 - 10 AZR 34/05 - zu II 1 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Systemgastronomie Nr. 2). 2. Aber auch soweit der Feststellungsantrag den Zeitraum von Februar bis September 2011 erfasst, fehlt der Klage nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Der Kläger hat zwar die Vergütungsdifferenz zwischen der von ihm bezogenen und der von ihm angestrebten Vergütung für die Zeit von Februar bis September 2011 mit dem Antrag zu 2. beziffert geltend gemacht. Es besteht aber im Hinblick auf § 9 Abs. 2 MTV ein über eine entsprechende Gehaltszahlung hinausgehende Interesse an der begehrten Feststellung, denn Basis für die Berechnung der Jahressonderzahlung 2011 ist das Tarifentgelt 3. Der Feststellungsantrag ist in Ansehung von § 5 Abs. 1 Satz 1 MTV im Weiteren dahingehend auszulegen, dass der Kläger nicht nur die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütung nach der Lohngruppe 2 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebes des Landes Hessen vom 7. Mai 2010 begehrt, sondern entsprechend den Bezugnahmeklauseln in Ziffer 1. und 13. des Arbeitsvertrages die Vergütungsverpflichtung nach der Lohngruppe 2 des jeweils gültigen Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebes des Landes Hessen. Auch die Beklagte hat das Begehren des Klägers von Anfang an so verstanden. Sie hat aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung ab Mai 2012 Vergütung entsprechend der Lohngruppe 2 des erst nach Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts abgeschlossenen Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebes des Landes Hessen vom 19. April 2012 an den Kläger gezahlt. Dies hat die Kammer in der Tenorierung berücksichtigt. II. Die Klage ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat § 3 des Lohntarifvertrages, dessen Formulierungen in § 3 der einschlägigen Fassungen aus den Jahren 2010 und 2012 identisch sind, zutreffend ausgelegt. 1. Festzuhalten bleibt zunächst, dass der LTV und der MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien in der jeweils gültigen Fassung kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung findet. Das ergibt die Auslegung. Die Bezugnahmeklausel in Ziffer 1 des Arbeitsvertrages ist dahingehend auszulegen, dass mit den jeweils gültigen Tarifverträgen der Brot- und Backwarenindustrie die entsprechenden Branchentarifverträge Anwendung finden sollen (vgl. LAG Hessen 12. Juli 2005 – 4 Sa 139/05– Rz. 53 – zitiert nach juris). Entsprechend haben die Parteien auf die Geltung der „jeweils gültigen tarifvertraglichen Vorschriften“ abgestellt. Unabhängig davon, dass die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Kläger im Jahr 2005 – also nach der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 - tarifgebunden war, sind die individualvertraglichen Klauseln des Arbeitsvertrages der Parteien, die ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung auf die Tarifverträge der Brotindustrie Hessen in ihrer jeweiligen Fassung verweisen, dahingehend auszulegen, dass diese in ihrer jeweiligen Fassung gelten sollen und dass diese Geltung nicht von Faktoren abhängt, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für beide Parteien ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden sind. Die Bezugnahmeklausel kann bei einer etwaigen Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag grundsätzlich keine andere Wirkung haben als bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber (BAG 18. April 2007 – 4 AZR 652/05 - AP Nr. 53 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). 2. Des weiteren sind tarifliche Inhaltsnormen wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der tariflichen Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa auf die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung in der Praxis. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 16. August 2011 - 1 AZR 314/10 - Rn. 15). 3. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf den begründeten Teil des angefochtenen Urteils. 4. Im Übrigen ist wegen der Angriffe im Berufungsverfahren ist kurz auf Folgendes hinzuweisen. (1) Die Heranziehung der von der Beklagten vorgetragenen „Tarifgeschichte“ verbietet sich auch aus grundsätzlichen Überlegungen. (a) Wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, kann im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Wille der Tarifvertragsparteien nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen unmittelbar einen Niederschlag gefunden hat (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 -, BAGE 124, 110; 31. Oktober 1990 - 4 AZR 114/90 - BAGE 66, 177, 181). Die den Normen eines Tarifvertrages Unterworfenen müssen erkennen, welchen Regelungsgehalt die Normen haben. Zu dessen Ermittlung über den nicht zweifelhaften Wortlaut hinaus können sie nicht darauf verwiesen werden, sich Kenntnis über weitere Auslegungsmöglichkeiten zu verschaffen. So sind sie weder verpflichtet, Auskünfte ihrer Koalitionen einzuholen (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06– a.a.O.; 23. Februar 1994 - 4 AZR 224/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Kirchen Nr. 2; 7. August 2002 - 10 AZR 692/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 39 = EzA TVG § 4 Druckindustrie Nr. 30; 22. Juni 2005 - 10 AZR 631/04 - EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 41) noch etwaige „Vorgängertarifverträge“ ausfindig zu machen. Eine solche Verpflichtung widerspräche dem Normcharakter eines Tarifvertrages. Es nähme der Gewissheit des Geltungsgrundes und des Geltungsinhalts der Tarifnormen die notwendige Sicherheit. Die Tarifvertragsparteien haben es in der Hand, eine vom Wortlaut der Regelung des Tarifvertrages abweichende Absicht zum Inhalt einer Regelung in einer auch für Außenstehende erkennbaren Weise zum Ausdruck zu bringen; sie müssen dies aber auch tun. (b) Die Unverzichtbarkeit der vorgenannten Anforderungen zeigt sich im Streitfall mit besonderer Deutlichkeit. Die von der Berufung vorausgesetzten Anforderungen an den Rechtsanwender, also die Tarifunterworfenen und ihre Prozessvertretungen sowie die Arbeitsgerichte, zur Ermittlung der maßgebenden Tarifnormen und ihrer Auslegung wären unter Zugrundelegung der Notwendigkeit einer Heranziehung der Tarifgeschichte weder gerechtfertigt noch erfüllbar. Legte man die von der Beklagten vertretenen Anforderungen zugrunde, müsste sich ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber bei der Auslegung jedes - im Wesentlichen - klaren Wortlauts einer Tarifnorm, der aus sich heraus zu keinen Zweifeln und weiteren Nachforschungen Anlass gibt, fragen, ob es hierfür einen „tariflichen Vorläufer“ gegeben hat. Es müsste sodann die aktuelle Fassung des Tarifvertrages mit einem Vorläufertarifvertrag verglichen werden. Weist dieser - wie vorliegend die Fassung vom 7. Mai 2010 - dieselbe Formulierung auf, müssten die früher geltenden Tarifverträge derselben Tarifvertragsparteien ausfindig gemacht und womöglich bis auf einen Tarifvertrag zurückverfolgt werden, der diese Formulierung (noch) nicht enthalten hatte. Dieser historische Tarifvertrag, dessen Abschlussdatum die Beklagte selbst nicht zu benennen vermag, müsste sodann auf eine Formulierung untersucht werden, sodann müsste die „Vorläufer-Formulierung“ ihrerseits ausgelegt und diese Auslegung mit derjenigen des aktuellen Tarifvertrages verglichen werden. Bei unterschiedlichen Ergebnissen gälte es abzuwägen, ob die Tarifvertragsparteien denselben Inhalt meinten, wie sie ihn dem Wort-laut der früheren Formulierung beigemessen haben. Welche Kriterien hierfür heranzuziehen wären (etwa die Möglichkeit, es handele sich lediglich um eine „modernere“ Formulierung), ist allerdings selbst hypothetisch kaum zu ergründen. Zu einer solchen Vorgehensweise wären bei einer Heranziehung der „Tarifgeschichte“ in der hier von der Beklagten vorgeschlagenen Form die Gerichte für Arbeitssachen auch bei klarem Wortlaut und bei Fehlen jedweder Problematisierung durch die Parteien in jedem Fall der Tarifauslegung verpflichtet. Denn die Auslegung von Tarifverträgen, auch von tariflichen Tätigkeitsmerkmalen und den dort formulierten Anforderungen, hat das Arbeitsgericht selbst vorzunehmen, ohne an Vorgaben der Prozessparteien gebunden zu sein (vgl. insoweit zu abweichenden Formulierungen und der Heranziehung der „Tarifgeschichte“BAG 21. März 2012 – 4 AZR 254/10 - AP Nr. 229 zu § 1 TVG Auslegung, Rn. 40, 41). (c) Da das Auslegungsergebnis im Übrigen - wie das Arbeitsgericht zutreffend ermittelt hat - eindeutig ist, besteht auch keine Veranlassung zur Einholung einer Tarifauskunft – sofern man das Beweisangebot der benannten Zeugen A und B so verstehen wollte. (2) Soweit die Beklagte meint, die (im Wesentlichen seit 2005 gleichlautende) Arbeitsanweisung ändere nichts daran, dass der Kläger nicht über eine Ausbildung zum Lageristen oder zur Fachkraft für Lagerlogistik verfügt, ist dies zunächst zutreffend. Soweit sie der Auffassung ist, der Arbeitsanweisung sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger Tätigkeiten ausübe, die über die Fähigkeiten eines durchschnittlich begabten Mitarbeiters hinausgingen, vermag dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Gericht hat keine Vorstellung von den Fähigkeiten eines durchschnittlich begabten Mitarbeiters. Die Beklagte legt auch weder Tatsachen zu den Fähigkeiten noch zu einem durchschnittlich begabten Mitarbeiter dar. Hinzuweisen ist letztlich noch darauf, dass § 5 Abs. 2 MTV nicht einmal auf Fähigkeiten des einzelnen Mitarbeiters abstellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, weil die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten um die vom Kläger begehrte Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung von Vergütung an den Kläger gemäß einer bestimmten Lohngruppe des Lohn- und Gehaltstarifvertrag (im Folgenden nur LTV) verpflichtet ist. Die Beklagte betreibt eine Großbäckerei. Sie ist seit mindestens 20 Jahren Mitglied des Verbandes Deutscher Großbäckereien e.V.. Der Verband Deutscher Großbäckereien e.V. und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar haben am 5. September 2005 den am 1. September 2005 in Kraft getretenen Manteltarifvertrag für das Land Hessen, unter anderem für die Betriebe der Großbäckereien und für alle Arbeitnehmer (im Folgenden MTV) abgeschlossen. Außerdem haben sie am 7. Mai 2010 den zum 1. März 2010 und am 19. April 2012 den zum 1. März 2012 in Kraft getretenen Lohn- und Gehaltstarifvertrag abgeschlossen. Der LTV 2010 enthält in den genannten Fassungen jeweils in § 3 Regelungen zu den Löhnen. Dies sind in folgende Gruppen eingeteilt: Lohngruppe 1.5.2010 1.3.2010 1. Schichtführer, leitende Konditoren 115% 16,79 € 17,22 € 2. Ofenführer, Maschinenführer (Anlagenführer), Teigmacher, sonstige Handwerker 110% 16,06 € 16,47 € 3. Kraftfahrer, Verkaufsfahrer 105% 15,33 € 15,72 € 4. Bäcker 100% 14,60 € 14,97 € 5. Ungelernte Arbeitskräfte mit schwerer oder schwieriger Arbeit 90% 13,14 € 13,47 € 6. Ungelernte Arbeitskräfte mit einfacher Arbeit wie z.B. Brotschneiden, Einpacken, Glasieren, Zuckern, Putzarbeiten 82% 11,97 € 12,28 € Der LTV 2012 enthält in den genannten Fassungen jeweils in § 3 Regelungen zu den Löhnen. Dies sind in folgende Gruppen eingeteilt: Lohngruppe 1. Schichtführer, leitende Konditoren 115% 2. Ofenführer, Maschinenführer (Anlagenführer), Teigmacher, sonstige Handwerker 110% 3. Kraftfahrer, Verkaufsfahrer 105% 4. Bäcker 100% 5. Ungelernte Arbeitskräfte mit schwerer oder schwieriger Arbeit 90% 6. Ungelernte Arbeitskräfte mit einfacher Arbeit wie z.B. Brotschneiden, Einpacken, Glasieren, Zuckern, Putzarbeiten 82% § 5 MTV legt fest, dass die Entgeltzahlung nach dem jeweils geltenden Lohn- und Gehaltstarifvertrag erfolgt. § 5 Abs. 1 Satz 1 MTV lautet: „Die Entgeltzahlung erfolgt nach dem jeweils gültigen Lohn- und Gehaltstarifvertrag.“ § 5 Abs. 2 MTV lautet: „Für die Eingruppierung in die Lohn- und Gehaltsgruppe ist der Wert der Arbeit, der Schwierigkeitsgrad und die Art der ausgeübten Tätigkeit entscheidend. Übt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten aus, so wird er in die Tarifgruppe eingestuft, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.“ Außerdem enthält § 4 eine Regelung über Zuschläge, die in Prozentsätzen zur Effektivstundenvergütung berechnet und gezahlt werden und in 9 Abs. 2 Satz 1 MTV ist für die Zahlung der Jahressonderzuwendung auf ein tarifliches Monatsentgelt abgestellt. Der Kläger ist am 12. Januar 1968 geboren und aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31. Mai 2005 seit dem 1. Juni 2005 bei der Beklagten beschäftigt. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts des Arbeitsvertrages – insbesondere Ziffer 1. und 13. - wird auf Blatt 127 und 128 der Akten Bezug genommen. Der Kläger hat keine abgeschlossene Ausbildung als Bäcker. Für seine ausgeübte Tätigkeit im Lager, für die bei der Beklagten eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht gefordert wird, zahlte die Beklagte an den Kläger Vergütung gemäß Lohngruppe 6 und eine stetige Zulage in Höhe von € 197,88, die die Höhe der Differenz zwischen der Lohngruppe 6 und der Lohngruppe 2 nicht erreichte. Im Betrieb der Beklagten waren die „Arbeitsanweisung Rohstofflager“ vom 28. Januar 2005 (Bl. 37 d.A.) und vom 11. Oktober 2011 maßgebend (Bl. 53 d.A.). In der „Arbeitsanweisung Rohstofflager vom 15. Februar 2013 (Bl. 121, 122 d.A.) heißt es auszugsweise: 1 Ziel und Zweck Mit dieser Arbeitsanweisung wird die Arbeitsweise im Rohstofflager geregelt. Damit soll sichergestellt werden, dass nur einwandfreie Rohstoffe in die Produktion gelangen. 2 Geltungsbereich … 3 Verantwortlichkeit Die Verantwortung liegt bei dem Mitarbeiter des Rohstofflagers. 4 Mitgeltende Unterlagen … Verfahrensanweisung Warenannahme Rohstoffe … Formblatt Rohstoffe Rückverfolgbarkeit … Formblatt Rückverfolgbarkeit Bio- Rohstoffe … Sperrung … Verfahrensanweisung Sperrung von Rohstoffen … Reinigungsplan Rohstofflager …Kontrollblatt Reinigungsplan Rohstofflager …Temperaturkontrolle Kühlhaus 5 Dokumentation Die Ausgefüllten Formblätter werden in der Qualitätssicherung archiviert. 6 Durchführung Der Mitarbeiter überprüft vor Arbeitsaufnahme, ob sich sein Aufgabenbereich in einem einwandfreien Zustand befindet, und sich keine augenscheinlichen technischen Mängel aufzeigen. Weiterhin ist die Vollständigkeit und einwandfreie Beschaffenheit seiner Arbeitsgeräte (Stapler, Tacker, Thermometer usw.) zu überprüfen. Bei der Warenannahme gekühlter Ware ist in das Formblatt Warenannahme Rohstoffe bzw. Warenannahme Bio-Rohstoffe einzutragen, dabei ist die Anlieferungstemperatur mit dem Infrarotthermometer zu messen und zu notieren. Die entsprechenden Temperaturvorgaben sind stets einzuhalten. Die Temperaturen des Kühlhauses werden täglich bei Schichtbeginn und Schichtende abgelesen und in das Formblatt Temperaturkontrolle Kühlhaus eingetragen. Alle angelieferten Rohstoffe müssen in der AS-400 eingegeben werden. Jede Transporteinheit (Palette) wird mit dem Warenbegleitblatt deklariert. Die Übergabe von Rohstoffen aus dem Lager in die Produktion ist in die Formblätter Rückverfolgbarkeit Rohstoffe bzw. Rückverfolgbarkeit Bio-Rohstoffe einzutragen. Wenn Rohstoffe bei der Anlieferung nicht in Ordnung sind oder bei der Lagerung Mängel aufweisen, werden diese gemäß Verfahrensanweisung Sperrung von Rohstoffen, gesperrt und mit dem Formblatt Sperrung versehen. Der Mitarbeiter ist für die Bestellung aller Rohstoffe im Bereich SB-Bäckerei und Shop-Bäckerei zuständig. Der Mitarbeiter sorgt dafür, dass sich sein Arbeitsplatz und alle Aggregate, ab Arbeitsaufnahme bis zur Beendigung seiner Arbeitszeit, in einem einwandfreien Zustand befinden. Die Vorgaben des Reinigungsplans sind einzuhalten. Bei jeder Abweichung wird sofort der anwesende Schichtführer informiert, der dann weiterreichende Maßnahmen einleitet. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 forderte der Kläger „gerechte Gruppierung ohne Zulage“ (Bl. 11 d.A.). Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2011, der am Folgetag bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist und der Beklagten am 31. Oktober 2011 zugestellt worden ist, hat der Kläger eine so genannte Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben und Nachzahlung für die Zeit von Februar 2011 bis September 2011 eingeklagt. Er hat die Auffassung vertreten, er sei Lagermeister und habe einen Anspruch auf Höhergruppierung in die Lohngruppe 2. Es handele sich bei dem von ihm zu verrichtenden Arbeiten nicht um einfache Tätigkeiten. Eine Ausbildung als Bäcker sei keine Voraussetzung für die Eingruppierung nach Lohngruppe 2. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn nach der Lohngruppe 2 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebes des Landes Hessen vom 7. Mai 2010 zu vergüten, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständiges Entgelt in Höhe von € 3.936,09 brutto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der Kläger werde im Lager als Hilfsarbeiter eingesetzt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger führe Tätigkeiten aus, die die Anforderungen der Lohngruppe 6 überstiegen, so dass er auch aufgrund seiner guten Leistungen eine Zulage erhalte, die die Differenz zur Lohngruppe 3 ausgleiche. Sie hat gemeint, die Eingruppierung in die Lohngruppe 2 setze eine abgeschlossene berufsbezogene Ausbildung voraus. Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des weiteren Vortrages der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2012 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 58 - 61 d.A.). Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch vorgenanntes Urteil der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, die Feststellungsklage sei als Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Bereich der Privatwirtschaft zulässig. Es hat im Weiteren angenommen, dass aus der Tätigkeit des Klägers im Lager eine Eingruppierung in Lohngruppe 2 folge. Die Lohngruppe 6 sei offensichtlich unzutreffend, weil der Kläger ausweislich der Arbeitsanweisung Tätigkeiten ausübe, die hinsichtlich Wertigkeit, Verantwortung und Schwierigkeit denen eines Ofenführers, Maschinen- bzw. Anlagenführers oder Teigmachers nicht nachstünden. So handele es sich bei der angewiesenen Beachtung für Verfahren, die Ausfüllung von Formblättern, die Dokumentation von Temperaturen und die Deklaration von Paletten sowie die Bestellung aller Rohstoffe im Bereich SB-Bäckerei und Shop-Bäckerei ersichtlich nicht um bloße Hilfstätigkeiten. Zwar nenne die Lohngruppe 2 die Tätigkeit im Lager nicht ausdrücklich, sie lasse sich jedoch unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 5 Abs. 2 MTV mit den in der Lohngruppe 2 genannten Tätigkeitsbeispielen vergleichen und als sonstige Tätigkeit im Sinne dieser Lohngruppe qualifizieren, denn ein Handwerksberuf im klassischen Sinne sei mit der Formulierung „sonstige Handwerker“ nicht gemeint, wie der Vergleich zu den anderen genannten Tätigkeiten der Lohngruppe 2 ergebe. Eine Systematik, wie sie die Beklagte annehme, sei dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen. Aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck und dem Gesamtzusammenhang ergebe sich dafür nichts. In den Lohngruppen seien, ohne dass auf eine Qualifikation abgestellt werde, Tätigkeitsbezeichnungen aufgeführt, die nicht Ausbildungsberufen gleichgesetzt werden könnten. Dies werde deutlich an der Lohngruppe 3. Allein aus der Benennung ungelernter Arbeitskräfte in den Lohngruppen 5 und 6 könne nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die höheren Lohngruppen nur Facharbeitern vorbehalten seien. Ein solcher Vorbehalt entspreche auch nicht der betrieblichen Wirklichkeit bei der Beklagten. Entscheidend sei zudem, dass nach § 5 Abs. 2 MTV der Wert der Arbeit, der Schwierigkeitsgrad und die Art der ausgeübten Tätigkeit für die Eingruppierung maßgeblich seien. Der MTV sei auch keine gegenüber dem LTV speziellere Regelung. Die Höhe des Zahlungsanspruchs sei zwischen den Parteien nicht streitig. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 14. Mai 2013 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass eine Eingruppierung in die Lohngruppe 2 eine abgeschlossene Ausbildung als Bäcker voraussetze. Sie behauptet, die Tarifvertragsparteien hätten bei dem erstmaligen Abschluss des Tarifvertrages festgelegt, dass alle Tarifgruppen, beginnend ab Lohngruppe 4, eine einschlägige und abgeschlossene Ausbildung als Bäcker voraussetze. An dieser Grund- und Werteentscheidung werde seitens der Tarifvertragsparteien seither bis heute festgehalten. Die einzige Ausnahme seien die Fahrer gemäß Lohngruppe 3. § 5 Abs. 2 MTV stelle nur eine Auslegungshilfe für die Eingruppierung dar. Sie meint, man könne der „Arbeitsanweisung Rohstofflager“ nicht entnehmen, dass hier Tätigkeiten ausgeübt würden, die über die Fähigkeiten eines durchschnittlich begabten Mitarbeiters hinausgingen. Wären die Arbeiten tatsächlich so schwer und anspruchsvoll, so könne sie diese Stelle nicht mit Arbeitnehmern besetzen, die nicht über eine entsprechende Berufsausbildung als Lagerist verfügten. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit in der Arbeitsanweisung Arbeiten genannt seien, die eine höhere Anforderung an den Arbeitnehmer stellten, als Putzen, Glasieren, Brotschneiden oder Zuckern. Sie vertritt die Auffassung, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten mit den Tätigkeiten der unter Lohngruppe 2 genannten Tätigkeiten vergleichbar seien. Sie beantragt, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung insgesamt (Bl. 76 – 80 d.A.), die Berufungsbeantwortung (Bl. 87 – 92 d.A.), den Schriftsatz der Beklagten vom 28. Februar 2013 (Bl. 96 – 100 d.A.), die Schriftsätze des Klägers vom 6. Mai 2013 (Bl. 120 und 124 d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Mai 2013 (Bl. 125 A.) Bezug genommen.